Zur Essayreihe „Vom System zur Norm“
Die vorausgegangene systemtheoretische Analyse hat die Transformationsprozesse der katholischen Kirche und die mögliche Differenz zwischen formaler Ordnung und institutioneller Praxis untersucht.
Daran knüpft die vorliegende Essayreihe an, wechselt jedoch bewusst die Perspektive: Im Mittelpunkt stehen nun die theologischen und kanonistischen Konsequenzen dieser Entwicklungen. Untersucht werden das Verhältnis von kirchlicher Lehre, geltenden Normen und pastoraler Praxis sowie die daraus entstehenden Fragen institutioneller Verantwortung.
Die einzelnen Beiträge sind eigenständig lesbar und folgen zugleich einer gemeinsamen Leitfrage: Was geschieht mit der Geltung kirchlicher Normen, wenn sich ihre theologische Interpretation und praktische Umsetzung verändern? Die Essays verstehen sich als wissenschaftlich orientierte Meinungsbeiträge auf Grundlage öffentlich zugänglicher Quellen. Sie unterscheiden zwischen theologischer Kontroverse, legitimer Weiterentwicklung und Fragen von lehrmäßiger oder kanonischer Relevanz. Dabei prüfen sie auch, inwieweit bestimmte theologische Positionen und kirchliche Praktiken mit den Verpflichtungen der Professio fidei vereinbar sind. Die daraus entwickelten Bewertungen beanspruchen keine lehramtliche oder disziplinarische Verbindlichkeit, sondern verstehen sich als begründete Beiträge zur theologischen und kanonistischen Auseinandersetzung.
Bisher erschienen:
Thomas Schüller und die Grenzen theologischer Bindung
Einleitung: Die kanonistische Frage nach der theologischen Lehrbindung
Von Contra Ambivalent*
Die vorangegangene Untersuchung hat gezeigt, dass zwischen den formalen Vorgaben einer Institution und ihrer tatsächlichen Praxis Spannungen entstehen können. Der vorliegende Essay greift diese Problematik am Beispiel des Kirchenrechtlers Thomas Schüller auf. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Grenzen theologischen Positionen gesetzt sind, wenn sie mit verbindlichen Aussagen des kirchlichen Lehramtes in Konflikt geraten.
Dabei sind drei Ebenen auseinanderzuhalten: die wissenschaftliche Kritik an einer kirchlichen Lehre, der inhaltliche Widerspruch zu dieser Lehre und die Frage, ob dieser Widerspruch die Voraussetzungen eines kirchenrechtlichen Tatbestands wie der Häresie erfüllt. Nicht jede theologische Abweichung ist bereits Häresie. Umgekehrt bedeutet das Fehlen eines Häresietatbestands nicht automatisch, dass eine Position mit der kirchlichen Lehrbindung vereinbar ist.
Die Untersuchung fragt daher zunächst nach dem Verbindlichkeitsgrad der jeweils betroffenen Lehren. Anschließend ist zu prüfen, in welchem Verhältnis Schüllers öffentlich vertretene Positionen zur geltenden kirchlichen Lehre stehen und welche lehrmäßigen und kanonistischen Folgerungen sich daraus ergeben. Damit führt die Untersuchung von der allgemeinen Frage nach dem Verhältnis von theologischer Freiheit und kirchlicher Lehrbindung zur konkreten Prüfung eines Lehrdissenses.
1. Lehramt, Lehrbindung und Häresie
Diese Unterscheidung ist nun auf den konkreten Gegenstand der Untersuchung anzuwenden. Bei Schüllers Position geht es nicht allein um die Frage, wie homosexuellen Menschen pastoral begegnet werden soll. Zu prüfen ist vielmehr auch, ob und in welchem Umfang seine öffentlich vertretene Neubewertung homosexueller Handlungen mit der geltenden katholischen Sexuallehre vereinbar ist.
Damit stellt sich zunächst eine vorgelagerte kanonistische Frage: Welchen Verbindlichkeitsgrad besitzt die jeweils betroffene Lehre? Denn nicht alle Aussagen des kirchlichen Lehramtes besitzen denselben Grad an Verbindlichkeit. Zugleich folgt aus dem Fehlen einer ausdrücklichen dogmatischen Definition nicht, dass eine Lehre dem freien theologischen Ermessen überlassen wäre.
Die einschlägigen Bestimmungen des Codex des kanonischen Rechtes (CIC) unterscheiden mehrere Formen kirchlicher Lehrverbindlichkeit. Can. 749 CIC bestimmt die Voraussetzungen, unter denen der Papst beziehungsweise das Bischofskollegium Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt. Can. 750 § 1 betrifft Wahrheiten, die mit göttlichem und katholischem Glauben zu glauben sind. Can. 750 § 2 bezieht sich auf Lehren über Glaube und Sitten, die vom Lehramt endgültig vorgelegt werden und deshalb fest anzuerkennen und festzuhalten sind. Can. 752 behandelt dagegen das authentische Lehramt, wenn eine Lehre nicht in einem endgültigen Akt vorgelegt wird. Auch gegenüber solchen Lehren wird eine religiöse Unterordnung von Verstand und Willen verlangt. Die Professio fidei bringt diese unterschiedlichen Formen der lehramtlichen Bindung in abgestufter Weise zum Ausdruck.
Damit ist das für die weitere Untersuchung maßgebliche Prüfschema bestimmt: Zunächst ist der Verbindlichkeitsgrad der betroffenen Lehre zu bestimmen. Sodann ist zu prüfen, ob die konkrete Position dieser Lehre inhaltlich widerspricht. Erst auf dieser Grundlage stellt sich die davon zu unterscheidende Frage, ob die Voraussetzungen eines bestimmten kirchenrechtlichen Tatbestands erfüllt sind.
2. Die geltende Sexuallehre und Schüllers Gegenposition
Das entwickelte Prüfschema ist nun auf die Sexualethik anzuwenden. Dafür ist zunächst der Inhalt der geltenden katholischen Lehre zu bestimmen. Der Katechismus der Katholischen Kirche unterscheidet zwischen der Würde des Menschen und der moralischen Bewertung homosexueller Handlungen.
In Nr. 2358 fordert der Katechismus, Menschen mit homosexueller Neigung mit „Achtung, Mitleid und Takt“ zu begegnen und weist jede ungerechte Diskriminierung zurück. Nr. 2357 bewertet homosexuelle Handlungen dagegen unter Berufung auf die Heilige Schrift und die kirchliche Tradition als „in sich nicht in Ordnung“.
Damit verbindet die katholische Lehre zwei voneinander zu unterscheidende Aussagen: Die Würde jedes Menschen ist zu achten; zugleich werden homosexuelle Handlungen in der geltenden katholischen Morallehre negativ bewertet.
Demgegenüber erklärt Schüller in einer 2021 veröffentlichten Stellungnahme:
„In dauerhaften Beziehungen gelebte Homosexualität ist sittlich gut und darf nicht mehr wie bisher als Sünde negativ abgewertet werden.“
Damit vertritt Schüller nicht lediglich eine abweichende pastorale Haltung, sondern eine positive moralische Bewertung homosexueller Beziehungen. Der festgestellte Gegensatz betrifft somit die sittliche Beurteilung der betreffenden sexuellen Handlungen selbst: Während der Katechismus diese negativ bewertet, schreibt Schüller ihnen im Rahmen dauerhaft gelebter Beziehungen einen positiven sittlichen Wert zu.
Damit ist der inhaltliche Widerspruch zur geltenden moralischen Bewertung festgestellt. Die weitere Untersuchung hat nun den Verbindlichkeitsgrad dieser Lehre und die daraus folgenden Grenzen der theologischen Lehrbindung zu bestimmen
3. Beziehungsethik und öffentliche Kritik am Lehramt
Der festgestellte Widerspruch beruht bei Schüller nicht lediglich auf einer abweichenden Einzelbewertung. Er steht in einem umfassenderen moraltheologischen Ansatz, der die Qualität einer zwischenmenschlichen Beziehung stärker in den Mittelpunkt der sexualethischen Beurteilung rückt.
In seinem Thesenpapier zum Synodalen Weg aus dem Jahr 2020 fordert Schüller, sexualethische Aussagen „entschieden […] von der Beziehungsethik aus“ zu denken. Maßgeblich werden damit Gesichtspunkte wie gegenseitiger Respekt, Liebe, Verlässlichkeit und die Bereitschaft, füreinander Verantwortung zu übernehmen.
Besonders deutlich wird dieser Ansatz in der Mainzer Handreichung. Dort kritisiert Schüller, dass die lehramtliche Bewertung homosexueller Handlungen den Werten, die in dauerhaften gleichgeschlechtlichen Partnerschaften gelebt werden, „nicht einmal im Ansatz gerecht“ werde. In diesem Zusammenhang spricht er außerdem von einer „neurotischen Fokussierung allein auf die sexuelle Dimension gleichgeschlechtlicher Beziehungen“.
Damit richtet sich seine Kritik nicht nur gegen das Ergebnis der geltenden moralischen Bewertung, sondern auch gegen deren Begründungsstruktur. Aus seiner Sicht berücksichtigt die bestehende Lehre die Qualität der Beziehung und die darin verwirklichten Werte nicht ausreichend. Seine Gegenposition setzt daher bei einem anderen moralischen Bewertungsmaßstab an: Nicht die sexuelle Handlung isoliert, sondern die konkrete Beziehung mit ihren Merkmalen von Liebe, Verlässlichkeit und Verantwortung soll für die moralische Beurteilung maßgeblich sein.
Die Formulierung „neurotische Fokussierung“ geht dabei über eine sachliche Kritik an den Argumenten des Lehramtes hinaus und charakterisiert dessen Vorgehen in psychologisierender Weise. Für die kanonistische Untersuchung ist diese rhetorische Zuspitzung jedoch von der inhaltlichen Frage zu unterscheiden. Entscheidend für den festgestellten Lehrdissens ist nicht die Schärfe der Formulierung, sondern der inhaltliche Gegensatz zwischen der geltenden moralischen Bewertung und der von Schüller vertretenen positiven Bewertung homosexueller Beziehungen.
Gerade weil Schüllers Gegenposition nicht nur das Ergebnis einer einzelnen moralischen Aussage betrifft, sondern auf einem anderen Verständnis von Beziehung, Sexualität und moralischer Bewertung beruht, stellt sich nun die weiterführende Frage nach dem Verhältnis dieser Aussage zu den übrigen theologischen Voraussetzungen der katholischen Sexuallehre.
4. Theologischer Zusammenhang und die Grenzen theologischer Freiheit
Die katholische Sexuallehre steht nicht isoliert neben anderen theologischen Aussagen. Die Bewertung homosexueller Handlungen ist vielmehr in einen größeren Zusammenhang von Vorstellungen über Schöpfung, menschliche Leiblichkeit, Sexualität, Ehe und das Verhältnis von Mann und Frau eingebettet. Eine grundlegende Neubewertung einzelner sexualethischer Aussagen kann deshalb Berührungspunkte mit weiteren anthropologischen und ehetheologischen Aussagen aufweisen.
Für diesen Zusammenhang kann der Begriff „Hybridstatus“ als analytischer Hilfsbegriff verwendet werden. Er bezeichnet keine kirchenrechtliche Kategorie und soll auch keinen eigenen Grad kirchlicher Lehrverbindlichkeit behaupten. Gemeint ist vielmehr, dass eine einzelne moralische Aussage mit weiteren theologischen Aussagen verbunden sein kann, ohne deshalb mit diesen identisch zu sein.
Diese Unterscheidung ist für die kanonistische Prüfung wesentlich. Aus dem theologischen Zusammenhang einer Lehre folgt nicht automatisch, dass sämtliche mit ihr verbundenen Aussagen denselben Verbindlichkeitsgrad besitzen. Ebenso wenig kann eine moralische Lehre allein deshalb als unverbindliche Meinung behandelt werden, weil sie nicht ausdrücklich als Dogma definiert wurde. Entscheidend bleibt vielmehr die konkrete Bestimmung ihres lehramtlichen Status.
Für die vorliegende Untersuchung ist damit zugleich die Grenze zu einer vorschnellen Häresiequalifikation markiert. Der festgestellte inhaltliche Widerspruch zwischen Schüllers Position und der geltenden moralischen Bewertung ist zunächst von der Frage zu unterscheiden, welche rechtliche und lehramtliche Bedeutung diesem Widerspruch zukommt. Erst die Bestimmung des Verbindlichkeitsgrades ermöglicht eine präzisere Beurteilung der daraus folgenden Lehrbindung.
Damit verschiebt sich die Untersuchung von der Frage nach dem Inhalt des Dissenses zur Frage nach seiner lehramtlichen Verbindlichkeit. Erst an diesem Punkt wird die Grenze theologischer Freiheit näher relevant.
Wissenschaftliche Theologie muss kirchliche Lehren untersuchen, ihre Voraussetzungen prüfen, Argumente kritisch bewerten und auf Schwierigkeiten oder offene Fragen hinweisen können. Sie kann auch Fragen nach einer möglichen Weiterentwicklung theologischer Positionen aufwerfen. Diese Freiheit bedeutet jedoch nicht, dass die kirchliche Lehrbindung für den Theologen bedeutungslos wird.
Die Instruktion Donum veritatis betont, dass wissenschaftliche Arbeit und kirchliche Bindung zusammengehören. Sie unterscheidet zwischen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit schwierigen Fragen und einer Haltung, die sich öffentlich gegen das Lehramt stellt. Auch can. 218 CIC verbindet die Freiheit wissenschaftlicher Forschung mit der Verpflichtung, den geschuldeten Gehorsam gegenüber dem Lehramt zu wahren.
Theologische Freiheit ist damit weder auf die bloße Wiederholung kirchlicher Aussagen beschränkt noch als uneingeschränkte Befugnis zu verstehen, diese Aussagen nach eigenem Ermessen zurückzuweisen. Entscheidend ist vielmehr, welche Form wissenschaftlicher Kritik mit dem jeweiligen Grad kirchlicher Lehrverbindlichkeit und mit der konkreten Stellung des betreffenden Theologen vereinbar ist. Damit stellt sich die Frage, wie diese Lehrbindung bei Personen, die in besonderer Weise kirchlich verpflichtet sind, rechtlich konkretisiert wird.
5. Lehrbindung und Professio fidei
Die kirchliche Lehrbindung betrifft zunächst jeden Katholiken. Bei bestimmten Personen wird diese allgemeine Bindung durch ihre kirchliche oder akademische Stellung zusätzlich rechtlich präzisiert. Can. 833 Nr. 7 CIC sieht für die dort genannten Personen die persönliche Ablegung der Professio fidei vor. Dazu gehören an Universitäten insbesondere Dozenten von Fächern, die Glaube und Sitte betreffen.
Die Professio fidei ist dabei nicht lediglich ein formales Glaubensbekenntnis. Sie verbindet die betreffende Person mit unterschiedlichen Formen der Zustimmung, die sich nach dem Verbindlichkeitsgrad der jeweiligen Lehre richten. Sie umfasst insbesondere die Verpflichtung, das Glaubensgut zu bewahren und festzuhalten sowie dem authentischen kirchlichen Lehramt die jeweils geschuldete Zustimmung zu leisten.
Für Schüller ist daher neben seiner allgemeinen kirchlichen Lehrbindung als Katholik auch die besondere Bindung zu berücksichtigen, die mit seiner Stellung als Universitätsprofessor für Kirchenrecht verbunden ist. Die Ablegung der Professio fidei ist für die in can. 833 Nr. 7 CIC genannten akademischen Ämter eine rechtlich vorausgesetzte Verpflichtung. Seine akademische Stellung steht damit nicht außerhalb der kirchlichen Lehrbindung, sondern ist mit ihr institutionell verbunden. Für die weitere Prüfung sind daher sowohl seine allgemeine Lehrbindung als auch die mit seiner akademischen Stellung verbundene Verpflichtung zur Professio fidei und deren inhaltliche Anforderungen zu berücksichtigen.
Die Frage der Lehrbindung ist dabei von der Frage einer möglichen Häresie zu unterscheiden. Ein festgestellter Lehrdissens und eine daraus folgende Verpflichtung zur Zustimmung sind daher nicht mit dem Nachweis einer Häresie gleichzusetzen.
6. Die Grenze zur Häresie
Die Frage nach einer Häresie ist von der Feststellung eines Lehrdissenses nochmals zu unterscheiden. Maßgeblich sind hierfür die Voraussetzungen des can. 751 CIC. Danach bezeichnet Häresie die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer Wahrheit, die mit göttlichem und katholischem Glauben zu glauben ist, oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Wahrheit.
Für die vorliegende Untersuchung ist dabei zunächst der Gegenstand der Leugnung entscheidend. Die sittliche Bewertung homosexueller Handlungen ist eine beständige und verbindlich vorgetragene Lehre des kirchlichen Lehramtes. Sie ist jedoch nicht als unfehlbar oder als durch einen definitiven Akt vorgelegte Lehre qualifiziert. Damit ist sie dem Bereich der Lehren des authentischen Lehramtes zuzuordnen, die nicht definitiv vorgelegt sind und denen gleichwohl religiöser Gehorsam von Verstand und Willen geschuldet ist.
Gerade diese Unterscheidung ist für die Anwendung des can. 751 CIC entscheidend. Die Leugnung einer solchen nicht definitiv vorgelegten Lehre erfüllt für sich genommen nicht das gegenständliche Erfordernis des Häresiebegriffs. Denn can. 751 CIC setzt voraus, dass sich die Leugnung oder der Zweifel auf eine Wahrheit bezieht, die mit göttlichem und katholischem Glauben zu glauben ist. Der bloße Widerspruch zu einer verbindlichen, aber nicht definitiv vorgelegten Lehre genügt hierfür nicht.
Auf Schüllers Position bezogen bedeutet dies: Seine positive moralische Bewertung homosexueller Beziehungen steht in einem sachlichen Widerspruch zur geltenden lehramtlichen Bewertung homosexueller Handlungen. Der Lehrdissens ist zunächst im Hinblick auf die kirchliche Lehrbindung und die daraus folgende Verpflichtung zur Zustimmung relevant, ohne dass daraus bereits ein Straf- oder Häresietatbestand folgt. Der Dissens wird jedoch nicht dadurch zur Häresie, dass er besonders deutlich oder dauerhaft vertreten wird. Selbst eine beharrliche Aufrechterhaltung der abweichenden Position würde den Gegenstand der Leugnung nicht verändern und damit für sich genommen nicht die Voraussetzungen des can. 751 CIC erfüllen.
Die Unterscheidung lässt sich an einem Gegenbeispiel verdeutlichen. Würde jemand ausdrücklich und dauerhaft erklären: „Die Ehe ist ihrem Wesen nach nicht auf die Verbindung von Mann und Frau beschränkt; die kirchliche Lehre, dass die Ehe ihrem Wesen nach die Verbindung von Mann und Frau ist, ist falsch und von Katholiken nicht zu glauben“, wäre zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Lehre tatsächlich als eine Wahrheit vorliegt, die mit göttlichem und katholischem Glauben zu glauben ist. Für das Beispiel wird dies eindeutig vorausgesetzt. Erst dann stellt sich die weitere Frage, ob die konkrete Äußerung als beharrliche Leugnung oder als beharrlicher Zweifel im Sinne des can. 751 CIC zu qualifizieren ist.
Das Beispiel macht damit die Prüfungsreihenfolge sichtbar: Zunächst sind Gegenstand und Verbindlichkeitsgrad der betroffenen Lehre zu bestimmen. Sodann ist zu prüfen, ob deren Qualität die gegenständlichen Voraussetzungen des can. 751 CIC erfüllt. Erst wenn dies der Fall ist, stellt sich die Frage der Beharrlichkeit. Bei einer Lehre, die nicht als Wahrheit des göttlichen und katholischen Glaubens vorgelegt ist, kann eine noch so beharrliche Abweichung daher nicht allein aufgrund ihrer Beharrlichkeit als Häresie qualifiziert werden.
Daraus ergibt sich für die vorliegende Untersuchung eine klare Abgrenzung: Schüllers Position kann als Lehrdissens gegenüber einer verbindlichen Lehre des authentischen Lehramtes beurteilt werden. Aus diesem Dissens folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Häresietatbestand nach can. 751 CIC. Lehrbindung und Häresie sind daher auf unterschiedlichen Ebenen zu prüfen.
Ergänzende Anmerkung zu Schüllers ehetheologischen Positionen
Schüller hat sich auch mit der Frage befasst, ob und in welcher Form die katholische Ehetheologie für gleichgeschlechtliche Paare weiterentwickelt werden könnte. In seinem Beitrag „Ehe anders denken – die kirchliche Ehe für gleichgeschlechtliche Paare?“ diskutiert er entsprechende Möglichkeiten. Dabei erkennt er an, dass die Verbindung von Mann und Frau und die grundsätzliche Ausrichtung der Ehe auf Nachkommenschaft im katholischen Eheverständnis eine konstitutive Bedeutung besitzen.
Seine Position sollte deshalb nicht ohne Weiteres als ausdrückliche Leugnung der katholischen Wesensbestimmung der Ehe dargestellt werden. Für die vorliegende Untersuchung ist es sachlich präziser, von der klar belegten Neubewertung homosexueller Beziehungen als „sittlich gut“ auszugehen. Die Frage nach einem möglichen Häresietatbestand ist davon getrennt zu prüfen.
7. Frauenordination: Der Gegenstand des Dissenses und die offene Frage der Beharrlichkeit
Schüller hat sich nicht nur zur Sexualmoral geäußert. Zu seinen weiteren Positionen gehören unter anderem Forderungen nach Gewaltenteilung, nach einer stärkeren Beteiligung von Laien an kirchlichen Entscheidungsprozessen und nach einer Veränderung der Zölibatsregelung. Diese Themen werden hier nicht jeweils eigenständig kanonistisch untersucht. Sie betreffen unterschiedliche Bereiche kirchlicher Lehre, Disziplin und institutioneller Ordnung und würden jeweils eine gesonderte Prüfung erfordern.
Eine Ausnahme bildet seine Forderung nach der Frauenordination. Sie wird im Folgenden ausdrücklich aufgegriffen, weil die Kirche den lehrmäßigen Status der betreffenden Aussage in besonderer Weise bestimmt hat und sich deshalb hier die Frage nach einem möglichen Lehrdissens und dessen kanonistischer Einordnung in besonderer Deutlichkeit stellt.
Johannes Paul II. erklärte in Ordinatio sacerdotalis vom 22. Mai 1994, die Kirche habe keinerlei Vollmacht, Frauen die Priesterweihe zu spenden, und diese Entscheidung sei von allen Gläubigen endgültig festzuhalten.
Die Kongregation für die Glaubenslehre bekräftigte in ihrer Responsum ad dubium vom 28. Oktober 1995 ausdrücklich, dass diese Lehre zum Glaubensgut der Kirche gehört und aufgrund der Entscheidung des ordentlichen und universalen Lehramtes endgültig festzuhalten ist. Zugleich bezeichnete sie die Lehre als unfehlbar vorgelegt. Damit ist der lehrmäßige Status der betreffenden Aussage von der zuständigen kirchlichen Autorität ausdrücklich bestimmt worden.
Hier zeigt sich ein entscheidender Unterschied zu der zuvor untersuchten sittlichen Bewertung homosexueller Handlungen. Während diese als beständige und verbindlich vorgetragene, jedoch nicht durch einen definitiven Akt vorgelegte Lehre des authentischen Lehramtes einzuordnen ist, wurde die Lehre über die Unmöglichkeit der Priesterweihe für Frauen ausdrücklich als endgültig und unfehlbar vorgelegt. Der Unterschied betrifft damit nicht lediglich den Inhalt der beiden Lehren, sondern bereits deren lehrmäßigen Verbindlichkeitsgrad.
Vor diesem Hintergrund ist zunächst der Gegenstand des Dissenses zu bestimmen. Nicht jede Forderung nach einer Veränderung kirchlicher Ordnung ist bereits ein Widerspruch zu einer verbindlichen Lehre. Bei der Frage der Frauenordination liegt jedoch eine ausdrücklich endgültig und unfehlbar vorgelegte Lehre vor. Eine ausdrückliche Befürwortung der Frauenordination steht damit in einem unmittelbaren inhaltlichen Gegensatz zu einer Lehre, deren endgültiger Verbindlichkeitsanspruch von der Kirche ausdrücklich bestimmt worden ist.
Damit ist zugleich der entscheidende Unterschied zur vorherigen Prüfung markiert. Bei einem Widerspruch gegen die Lehre über die sittliche Bewertung homosexueller Handlungen fehlt es nach der dort vorgenommenen Einordnung bereits an dem für can. 751 CIC erforderlichen Gegenstand einer Wahrheit, die mit göttlichem und katholischem Glauben zu glauben ist. Bei der Lehre über die Unmöglichkeit der Priesterweihe für Frauen ist diese Voraussetzung demgegenüber aufgrund ihres ausdrücklich bestimmten endgültigen und unfehlbaren Charakters grundsätzlich gegeben. Der Gegenstand des Dissenses kann daher den sachlichen Anwendungsbereich des can. 751 CIC eröffnen.
Damit ist allerdings noch keine Häresie festgestellt. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Beharrlichkeit im Sinne des can. 751 CIC. Selbst wenn ein materieller Widerspruch zur einschlägigen kirchlichen Lehre festgestellt werden kann, folgt daraus noch nicht automatisch, dass der Tatbestand der Häresie erfüllt ist. Zusätzlich müsste geprüft werden, ob eine beharrliche Leugnung oder ein beharrlicher Zweifel im Sinne des can. 751 CIC tatsächlich vorliegt.
Für die kanonistische Prüfung ist deshalb auch hier zwischen den einzelnen Prüfungsschritten zu unterscheiden: Zunächst ist festzustellen, dass der Gegenstand des Dissenses eine endgültig und unfehlbar vorgelegte Lehre betrifft. Erst anschließend stellt sich die davon zu unterscheidende Frage, ob Schüllers konkrete Äußerungen als beharrliche Leugnung oder als beharrlicher Zweifel im Sinne des can. 751 CIC zu qualifizieren sind.
7.1 Die Beharrlichkeit als offene Tatbestandsfrage
Für die Prüfung nach can. 751 CIC reicht es nicht aus, den Gegenstand einer möglichen Leugnung zu bestimmen. Zusätzlich muss die erforderliche Beharrlichkeit nachgewiesen werden. Die wiederholte öffentliche Vertretung einer Position kann hierfür ein relevantes Indiz sein. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind.
Für die Beurteilung der Beharrlichkeit ist zudem der kirchliche Kontext zu berücksichtigen, in dem Schüller seine Positionen vertreten hat. Während der für diese Untersuchung maßgeblichen Jahre war Felix Genn Bischof von Münster und damit der für Schüller zuständige Diözesanbischof. Genn war zugleich in den Synodalen Weg unmittelbar eingebunden: Bereits 2019 war er Vorsitzender des vorbereitenden Forums „Priesterliche Lebensform“; nach der Konstituierung der Synodalforen im Juli 2020 übernahm er den Vorsitz des Synodalforums „Priesterliche Existenz heute“. Der Synodale Weg wurde von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken getragen und befasste sich ausdrücklich mit Fragen des kirchlichen Lebens, der Lehre und der Reform.
Schüllers Positionen wurden dabei nicht lediglich in einem privaten oder fachinternen Rahmen vertreten. Er veröffentlichte seine Auffassungen wiederholt öffentlich und beteiligte sich als Kirchenrechtler am Reformdiskurs. Damit waren seine Positionen insbesondere im Zusammenhang mit dem Synodalen Weg in einem öffentlichen kirchlichen Kontext wahrnehmbar.
Auch Bischof Genn war mit den grundlegenden Spannungen zwischen kirchlicher Lehre und kirchlicher Praxis öffentlich befasst. In seinen Überlegungen zum Synodalen Weg von 2019 nahm er ausdrücklich auf die von Papst Franziskus angeregte Auseinandersetzung über die Situation der Kirche in Deutschland Bezug. Die Deutsche Bischofskonferenz bezeichnete Fragen der Sexualmoral, der Frauen in Diensten und Ämtern sowie das Verhältnis von Lehre und Praxis als Gegenstände des Synodalen Weges.
Für die hier untersuchte Frage ist deshalb festzuhalten, dass Schüllers einschlägige Positionen während der Amtszeit von Bischof Genn in einem öffentlichen kirchlichen Reformdiskurs bekannt waren. In den bislang ausgewerteten öffentlich zugänglichen Quellen konnte jedoch kein belastbarer Nachweis dafür festgestellt werden, dass Genn Schüller wegen der hier untersuchten Positionen ausdrücklich zur Korrektur oder Revision seiner Auffassungen aufgefordert hätte. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass eine solche persönliche oder nicht öffentlich dokumentierte Intervention nicht stattgefunden hat. Feststellbar ist lediglich, dass ein entsprechender Vorgang in den zugänglichen Quellen nicht dokumentiert ist.
Nach Genns Eintritt in den Ruhestand am 9. März 2025 blieb die Frage des kirchlichen Umgangs mit öffentlich vertretenen Positionen Schüllers bestehen. Heiner Wilmer wurde am 26. März 2026 zum Bischof von Münster ernannt und am 21. Juni 2026 in sein Amt eingeführt; bereits am 24. Februar 2026 war er zum Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz gewählt worden. Damit ist Wilmer inzwischen der zuständige Diözesanbischof Schüllers. Auch unter seiner Amtszeit sind Schüllers einschlägige Positionen als öffentlich zugängliche Äußerungen eines Universitätsprofessors für Kirchenrecht an der Universität Münster weiterhin bekannt. Ein öffentlich dokumentierter Vorgang einer ausdrücklichen Zurechtweisung oder Aufforderung zur Revision der hier untersuchten Positionen konnte auch insoweit bislang nicht festgestellt werden.
Eine vorherige kirchliche Zurechtweisung ist zwar kein ausdrücklich genanntes Tatbestandsmerkmal des can. 751 CIC. Für die Frage der Beharrlichkeit kann sie jedoch ein erhebliches tatsächliches Indiz sein. Wer nach einer ausdrücklichen und autoritativen Konfrontation mit der entgegenstehenden kirchlichen Lehre an seiner Position festhält, bietet für die Beurteilung der Beharrlichkeit eine andere Tatsachengrundlage als jemand, dessen Position zwar öffentlich bekannt ist, der aber nicht nachweislich persönlich zur Korrektur oder Revision aufgefordert wurde.
Die öffentliche und wiederholte Vertretung von Schüllers Positionen belegt daher deren Beständigkeit, ersetzt jedoch nicht den Nachweis der kanonisch relevanten Beharrlichkeit. Die bislang ausgewerteten Quellen reichen deshalb nicht aus, um die für can. 751 CIC erforderliche Beharrlichkeit mit der notwendigen Sicherheit festzustellen. Eine abschließende Feststellung der Voraussetzungen des can. 751 CIC ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
Die offene Frage der Beharrlichkeit betrifft dabei nicht nur die Person des Theologen. Wo ein öffentlich vertretener Lehrdissens über einen längeren Zeitraum bekannt ist, stellt sich zugleich die Frage nach dem Umgang der zuständigen kirchlichen Autoritäten mit diesem Dissens. Die kirchliche Lehrbindung begründet daher nicht nur Pflichten des einzelnen Theologen, sondern verweist auch auf die Verantwortung der kirchlichen Autorität, die Einhaltung und Vermittlung der kirchlichen Lehre in geeigneter Weise sicherzustellen. Aus dem Fehlen eines öffentlich dokumentierten Korrekturvorgangs lässt sich weder eine Zustimmung zu Schüllers Positionen noch das Fehlen einer innerkirchlichen Intervention ableiten. Es zeigt jedoch, dass die für eine abschließende Beurteilung der Beharrlichkeit erforderliche Tatsachengrundlage öffentlich nicht vollständig erkennbar ist.
Damit richtet sich die kanonistische Prüfung in beide Richtungen: Einerseits ist zu fragen, in welchem Umfang Schüller an seine kirchliche Lehrbindung gebunden ist und ob seine öffentlichen Positionen mit dieser Verpflichtung vereinbar sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, wie die zuständigen kirchlichen Autoritäten mit einem solchen öffentlich bekannten Dissens tatsächlich umgegangen sind. Erst die Zusammenschau beider Ebenen ermöglicht eine sachgerechte Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des can. 751 CIC nachweisbar erfüllt sind.
8. Ergebnis: Lehrdissens, Lehrbindung und Häresie sind zu unterscheiden
Die vorangegangene Untersuchung hat gezeigt, dass zwischen dem inhaltlichen Widerspruch zu einer kirchlichen Lehre, der daraus folgenden Lehrbindung und der eigenständigen Frage nach den Voraussetzungen des can. 751 CIC zu unterscheiden ist. Die beiden untersuchten Positionen Schüllers verdeutlichen dies in unterschiedlicher Weise: Während seine positive Bewertung homosexueller Beziehungen einer verbindlichen, jedoch nicht definitiv vorgelegten Lehre des authentischen Lehramtes widerspricht, betrifft seine Befürwortung der Frauenordination eine von der Kirche ausdrücklich als endgültig und unfehlbar vorgelegte Lehre.
Als Universitätsprofessor für Kirchenrecht unterliegt Schüller neben seiner allgemeinen kirchlichen Lehrbindung der mit seinem akademischen Amt verbundenen Verpflichtung zur Professio fidei nach can. 833 Nr. 7 CIC. Seine festgestellten Positionen sind daher mit der ihm obliegenden kirchlichen Lehrbindung nicht vereinbar. Für die Sexualethik bedeutet dies, dass der festgestellte Dissens die geschuldete religiöse Zustimmung betrifft; für die Frauenordination besteht aufgrund des endgültigen und unfehlbaren Charakters der Lehre eine entsprechende Verpflichtung zur endgültigen Zustimmung.
Davon zu unterscheiden ist die Frage der Häresie nach can. 751 CIC. Im Fall der Sexualethik fehlt es nach der vorgenommenen lehramtlichen Einordnung bereits am erforderlichen Gegenstand des Häresiebegriffs. Im Fall der Frauenordination ist diese Voraussetzung aufgrund des ausdrücklich bestimmten endgültigen und unfehlbaren Charakters der Lehre grundsätzlich gegeben; offen bleibt jedoch die gesondert zu prüfende Frage der Beharrlichkeit.
Damit bestätigt sich der zentrale Befund der Untersuchung: Lehrdissens, Verletzung der kirchlichen Lehrbindung und Häresie sind nicht gleichzusetzen. Die unterschiedliche kanonistische Einordnung ergibt sich aus dem unterschiedlichen Verbindlichkeitsgrad der betroffenen Lehren und – im Fall der Frauenordination – aus der noch offenen Frage der Beharrlichkeit.
Quellen- und Literaturverzeichnis
Kirchliche Primärquellen
Codex Iuris Canonici (CIC). Codex des kanonischen Rechtes. Promulgiert durch die Apostolische Konstitution Sacrae disciplinae leges von Papst Johannes Paul II. am 25. Januar 1983.
Franziskus: Veritatis gaudium. Apostolische Konstitution über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, 8. Dezember 2017, in: Acta Apostolicae Sedis 110 (2018), S. 1–34.
Johannes Paul II.: Ad tuendam fidem. Apostolisches Schreiben als Motu Proprio, 18. Mai 1998, in: Acta Apostolicae Sedis 90 (1998), S. 457–461.
Johannes Paul II.: Ordinatio sacerdotalis. Apostolisches Schreiben über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe, 22. Mai 1994.
Katechismus der Katholischen Kirche. München/Wien: Oldenbourg; Leipzig: St. Benno; Freiburg i. Üe.: Paulusverlag; Linz: Veritas, 1993.
Kongregation für die Glaubenslehre: Donum veritatis. Instruktion über die kirchliche Berufung des Theologen, 24. Mai 1990, in: Acta Apostolicae Sedis 82 (1990), S. 1550–1570.
Kongregation für die Glaubenslehre: „Antwort auf den Zweifel bezüglich der im Apostolischen Schreiben Ordinatio sacerdotalis vorgelegten Lehre“, 28. Oktober 1995, in: Acta Apostolicae Sedis 87 (1995), S. 1114.
Kongregation für die Glaubenslehre: „Lehramtliche Stellungnahme zur Formel, die für das Glaubensbekenntnis und den Treueeid bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes zu verwenden ist“ (Professio fidei et Iusiurandum fidelitatis in suscipiendo officio nomine Ecclesiae exercendo una cum nota doctrinali adnexa), 29. Juni 1998, in: Acta Apostolicae Sedis 90 (1998), S. 542–551.
Texte von Thomas Schüller
Schüller, Thomas: „Ehe anders denken – die kirchliche Ehe für gleichgeschlechtliche Paare?“, in: Thomas Neumann / Peter Platen / Thomas Schüller (Hg.), Nulla est caritas sine iustitia. Festschrift für Klaus Lüdicke zum 80. Geburtstag (= Beihefte zum Münsterischen Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Bd. 82), Essen 2023, S. 351–363.
Schüller, Thomas: „Homosexualität auf dem lehramtlichen Prüfstand“, in: Leben jetzt 10/2022, S. 15.
Schüller, Thomas: „Kirchenrechtliche Spielräume und Begrenzungen synodaler Prozesse am Beispiel des sog. ‚Synodalen Weges‘ in Deutschland“, in: Theologisch-praktische Quartalschrift 170/4 (2022), S. 347–355.
Schüller, Thomas: Thesenpapier für Treffen am 28.2.2020 in Mühlheim an der Ruhr zur Arbeit am synodalen Weg und seinen Themen im Bistum Essen, 28. Februar 2020.
Weitere Quellen zu Schüllers öffentlichen Positionen
BDKJ Aachen: „‚Liebt einander!‘ Aber wie mit der katholischen Sexuallehre umgehen?“, 20. Januar 2021. Enthält eine Stellungnahme von Prof. Dr. Thomas Schüller.
Kirchliche Dokumente und pastorale Entwicklungen
Bischöfliches Ordinariat Mainz (Hrsg.): Ein Segen sollst Du sein… Arbeitshilfe für Seelsorgende. Paarsegen. Mainz: Bischöfliches Ordinariat Mainz, Dezernat Seelsorge, 2026.
Institutionelle Quellen
Universität Münster, Katholisch-Theologische Fakultät, Institut für Kanonisches Recht: „Univ.-Prof. Dr. Thomas Schüller“, laufend aktualisierte Onlinequelle, zuletzt abgerufen am 2. Oktober 2026.
Quellen zum kirchlichen Kontext und zum Synodalen Weg
Deutsche Bischofskonferenz: „Bischof Dr. Heiner Wilmer SCJ wird neuer Bischof von Münster“, Pressemeldung Nr. 043, 26. März 2026.
Deutsche Bischofskonferenz: „Bischof Genn tritt in den Ruhestand“, Pressemeldung Nr. 028, 9. März 2025.
Deutsche Bischofskonferenz: „Synodaler Weg der katholischen Kirche in Deutschland. Kardinal Reinhard Marx und Prof. Dr. Thomas Sternberg bekräftigen eingeschlagenen Weg“, Pressemitteilung Nr. 114, 5. Juli 2019.
Genn, Felix: Überlegungen zum „Synodalen Weg“ aufgrund des Schreibens von Papst Franziskus „An das pilgernde Volk Gottes in Deutschland“. Impuls bei der Bischofskonferenz in Fulda, 24. September 2019. Onlinequelle: Bistum Münster.
Synodaler Weg: „Rückblick: Der Synodale Weg“, laufend aktualisierte Onlinequelle, zuletzt abgerufen am 2. Oktober 2026.
*Contra Ambivalent veröffentlichte bisher folgende Tetralogie:
- Zur inneren Logik des Pontifikats von Papst Franziskus und seiner ekklesiologischen Sprengkraft
- Loyalität, Wahrheit und Ambivalenz unter dem Pontifikat von Papst Franziskus
- Die Eigendynamik der Verflüssigung
- Die Rückkehr der metaphysischen Frage
sowie:
- Wahrheit, Vernunft und Offenbarung – Zur Struktur normativer Geltung im christlichen Denken
- Das bischöfliche Amt des Episkopos im Spannungsfeld zwischen universalem Kirchenrecht und pastoraler Eigenmächtigkeit
- Asymmetrie zwischen Kritik und Begründung
- Der Primat des Verfahrens: Konsens, Wahrheit und institutionelle Legitimität
Bild: MiL
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