Einleitung: Vom System zur Norm – die kanonistische Frage nach der institutionellen Verantwortung

„Vom System zur Norm“ Theologische Transformation, kirchliche Ordnung und institutionelle Verantwortung in der katholischen Kirche – Eine theologische und kanonistische Essayreihe

Vom System zur Norm – die kanonistische Frage nach der institutionellen Verantwortung

Zur Essayreihe „Vom System zur Norm“

Die vor­aus­ge­gan­ge­ne system­theo­re­ti­sche Ana­ly­se hat die Trans­for­ma­ti­ons­pro­zes­se der katho­li­schen Kir­che und die mög­li­che Dif­fe­renz zwi­schen for­ma­ler Ord­nung und insti­tu­tio­nel­ler Pra­xis untersucht.

Dar­an knüpft die vor­lie­gen­de Essay­rei­he an, wech­selt jedoch bewusst die Per­spek­ti­ve: Im Mit­tel­punkt ste­hen nun die theo­lo­gi­schen und kano­ni­sti­schen Kon­se­quen­zen die­ser Ent­wick­lun­gen. Unter­sucht wer­den das Ver­hält­nis von kirch­li­cher Leh­re, gel­ten­den Nor­men und pasto­ra­ler Pra­xis sowie die dar­aus ent­ste­hen­den Fra­gen insti­tu­tio­nel­ler Verantwortung.

Die ein­zel­nen Bei­trä­ge sind eigen­stän­dig les­bar und fol­gen zugleich einer gemein­sa­men Leit­fra­ge: Was geschieht mit der Gel­tung kirch­li­cher Nor­men, wenn sich ihre theo­lo­gi­sche Inter­pre­ta­ti­on und prak­ti­sche Umset­zung ver­än­dern? Die Essays ver­ste­hen sich als wis­sen­schaft­lich ori­en­tier­te Mei­nungs­bei­trä­ge auf Grund­la­ge öffent­lich zugäng­li­cher Quel­len. Sie unter­schei­den zwi­schen theo­lo­gi­scher Kon­tro­ver­se, legi­ti­mer Wei­ter­ent­wick­lung und Fra­gen von lehr­mä­ßi­ger oder kano­ni­scher Rele­vanz. Dabei prü­fen sie auch, inwie­weit bestimm­te theo­lo­gi­sche Posi­tio­nen und kirch­li­che Prak­ti­ken mit den Ver­pflich­tun­gen der Pro­fes­sio fidei ver­ein­bar sind. Die dar­aus ent­wickel­ten Bewer­tun­gen bean­spru­chen kei­ne lehr­amt­li­che oder dis­zi­pli­na­ri­sche Ver­bind­lich­keit, son­dern ver­ste­hen sich als begrün­de­te Bei­trä­ge zur theo­lo­gi­schen und kano­ni­sti­schen Auseinandersetzung.

Einleitung: Vom System zur Norm – die kanonistische Frage nach der institutionellen Verantwortung

Bischof Kohlgraf, Schüller, Reményi, Goertz und Knop – Theologie, Norm und institutionelle Verantwortung

Von Con­tra Ambivalent*

Methodische Selbstverortung

Die vor­lie­gen­de Unter­su­chung ist kei­ne kir­chen­recht­li­che Dis­zi­pli­nar­prü­fung und bean­sprucht kei­ne kir­chen­recht­li­che oder lehr­amt­li­che Ent­schei­dungs­be­fug­nis. Der Ver­fas­ser besitzt weder die Zustän­dig­keit noch die Absicht, gegen­über den unter­such­ten Per­so­nen eine kir­chen­recht­li­che Sank­ti­on zu ver­hän­gen oder eine sol­che vor­weg­zu­neh­men. Eben­so wenig geht es um eine mora­li­sche Ver­ur­tei­lung der genann­ten Per­so­nen oder um die Zuschrei­bung per­sön­li­cher Motive.

Das Ziel der Unter­su­chung ist viel­mehr die begriff­li­che und kano­ni­sti­sche Klä­rung der beschrie­be­nen Posi­tio­nen und Vor­gän­ge. Unter­schie­den wer­den soll ins­be­son­de­re zwi­schen theo­lo­gi­scher Kri­tik, wis­sen­schaft­li­cher Kon­tro­ver­se, legi­ti­mer theo­lo­gi­scher Wei­ter­ent­wick­lung, mate­ri­el­lem Lehr- oder Norm­dis­sens, for­ma­ler Pflicht­ver­let­zung und gege­be­nen­falls kano­ni­scher bzw. dis­zi­pli­na­ri­scher Rele­vanz. Gera­de die­se Unter­schei­dun­gen sol­len ver­hin­dern, dass aus einer theo­lo­gi­schen Mei­nungs­ver­schie­den­heit vor­schnell eine kano­ni­sche Pflicht­ver­let­zung oder gar ein kir­chen­recht­li­ches Delikt abge­lei­tet wird.

Die Unter­su­chung stützt sich aus­schließ­lich auf öffent­lich ein­seh­ba­re und über­prüf­ba­re Quel­len. Her­an­ge­zo­gen wer­den ins­be­son­de­re ver­öf­fent­lich­te theo­lo­gi­sche und kir­chen­recht­li­che Tex­te, offi­zi­el­le kirch­li­che Doku­men­te, öffent­li­che Stel­lung­nah­men, Inter­views, Hand­rei­chun­gen sowie son­sti­ge nach­voll­zieh­bar doku­men­tier­te Äuße­run­gen und Vor­gän­ge. Wo die Quel­len­la­ge kei­ne ein­deu­ti­ge Fest­stel­lung zulässt, wird dies aus­drück­lich kennt­lich gemacht. Nicht doku­men­tier­te inne­re Moti­ve, Absich­ten oder nicht öffent­lich zugäng­li­che Vor­gän­ge wer­den nicht als Tat­sa­chen vorausgesetzt.

Die Essay­rei­he ver­steht sich dabei aus­drück­lich als Mei­nungs­bei­trag inner­halb des theo­lo­gi­schen und kano­ni­sti­schen Dis­kur­ses. Ihre Ergeb­nis­se sind daher nicht als kirch­lich ver­bind­li­che Fest­stel­lun­gen zu ver­ste­hen. Ihr Anspruch liegt viel­mehr dar­in, öffent­lich doku­men­tier­te Posi­tio­nen und Ent­wick­lun­gen anhand der ein­schlä­gi­gen theo­lo­gi­schen und kano­ni­sti­schen Kate­go­rien zu prü­fen, begriff­lich von­ein­an­der zu unter­schei­den und die dar­aus ent­ste­hen­den Fra­gen für den theo­lo­gi­schen und kir­chen­recht­li­chen Dis­kurs sicht­bar zu machen.

Der vor­aus­ge­gan­ge­ne Essay „Die Kri­se der insti­tu­tio­nel­len Iden­ti­tät. Eine system­theo­re­ti­sche Ana­ly­se gegen­wär­ti­ger Trans­for­ma­ti­ons­dy­na­mi­ken in der katho­li­schen Kir­che“ hat die gegen­wär­ti­gen Ver­än­de­run­gen der katho­li­schen Kir­che zunächst als struk­tu­rel­len Ver­än­de­rungs­pro­zess unter­sucht. Im Mit­tel­punkt stand dabei die system­theo­re­ti­sche Ana­ly­se des Ver­hält­nis­ses von kirch­li­cher Leh­re, theo­lo­gi­scher Refle­xi­on, pasto­ra­ler Pra­xis und insti­tu­tio­nel­ler Auto­ri­tät. Dabei zeig­te sich, dass sich die for­ma­le Ord­nung einer Insti­tu­ti­on und ihre tat­säch­li­che Pra­xis zuneh­mend aus­ein­an­der­ent­wickeln kön­nen: Kirch­li­che Vor­ga­ben blei­ben bestehen, wäh­rend sich ihre Aus­le­gung, ihre prak­ti­sche Umset­zung und ihre Bedeu­tung für das insti­tu­tio­nel­le Han­deln verändern.

Dar­an knüpft die vor­lie­gen­de Unter­su­chung an, wech­selt jedoch bewusst die Per­spek­ti­ve. Der Trans­for­ma­ti­ons­pro­zess wird nun nicht mehr pri­mär in sei­ner syste­mi­schen Dyna­mik beschrie­ben, son­dern hin­sicht­lich sei­ner theo­lo­gi­schen und kano­ni­sti­schen Kon­se­quen­zen unter­sucht. Im Zen­trum steht damit die Fra­ge, wel­che nor­ma­ti­ve Bedeu­tung fort­be­stehen­de kirch­li­che Leh­ren und Rechts­nor­men besit­zen, wenn sich ihre theo­lo­gi­sche Inter­pre­ta­ti­on und prak­ti­sche Umset­zung ver­än­dern. Dar­aus ergibt sich zugleich die wei­ter­füh­ren­de Fra­ge, wie eine Insti­tu­ti­on ihre for­ma­le Ein­heit bewah­ren kann, wenn sich die inhalt­li­chen Vor­aus­set­zun­gen die­ser Ein­heit zuneh­mend verschieben.

Im Mit­tel­punkt ste­hen dabei das Ver­hält­nis zwi­schen gel­ten­den kirch­li­chen Nor­men, ihrer theo­lo­gi­schen Begrün­dung und ihrer tat­säch­li­chen Umset­zung sowie die Fra­ge, wie mit Span­nun­gen zwi­schen nor­ma­ti­vem Anspruch und prak­ti­scher Wirk­lich­keit umge­gan­gen wird und wer dafür Ver­ant­wor­tung trägt.

Die Leit­fra­ge lautet:

Was geschieht mit dem for­ma­len Recht, wenn sich die mate­ri­el­le Pra­xis und die theo­lo­gi­schen Vor­aus­set­zun­gen, auf denen die­ses Recht beruht, verändern?

Bischof Dr. Peter Kohl­graf hat bei der Ein­füh­rung Papst Leos XIV. im Main­zer Dom am 18. Mai 2025 aus­drück­lich erklärt: „Wir spre­chen ihm heu­te unse­re Sym­pa­thie und unse­re Loya­li­tät aus“; zugleich for­mu­lier­te er mit Blick auf die Kir­che in Deutsch­land, man gehe kei­nen Weg der Spal­tung oder eines Son­der­wegs, son­dern sei „auf dem Weg mit Rom“. Die­se Selbst­be­schrei­bung wur­de im Sep­tem­ber 2026 erneut bekräf­tigt. Nach sei­ner Audi­enz bei Papst Leo XIV. erklär­te Kohl­graf, der Papst ken­ne die unter­schied­li­chen Posi­tio­nen in Deutsch­land und habe auch kri­ti­sche Fra­gen gestellt. Zugleich beton­te er: „Aber natür­lich weiß er auch, dass wir nicht auf dem Weg sind einer Spal­tung oder eines Son­der­wegs. Wir sind auf dem Weg mit Rom, auch mit der Welt­syn­ode, unse­re Kir­che hier in die­sem Land zu gestal­ten.“ Als Fazit des Gesprächs bezeich­ne­te Kohl­graf die Begeg­nung als „sehr freund­lich“ und „sehr inter­es­siert“ und äußer­te die Ein­schät­zung, der Papst habe „auch eine Sym­pa­thie für uns“.

Die­se Aus­sa­gen bil­den für die vor­lie­gen­de Unter­su­chung einen wich­ti­gen Refe­renz­punkt. Sie mar­kie­ren den kirch­li­chen Selbst­an­spruch: Loya­li­tät gegen­über dem Papst, Ein­heit mit Rom und zugleich eigen­stän­di­ge Gestal­tung der Kir­che in Deutsch­land. Gera­de des­halb ist nicht allein die Fra­ge inter­es­sant, wie sich ein sol­cher Anspruch sprach­lich for­mu­liert, son­dern auch, wie er sich an der kon­kre­ten theo­lo­gi­schen und pasto­ra­len Pra­xis mes­sen lässt.

Denn dort, wo inner­halb der­sel­ben kirch­li­chen Struk­tu­ren theo­lo­gi­sche Posi­tio­nen ver­tre­ten, pasto­ra­le Hand­rei­chun­gen ent­wickelt und Regel­ab­wei­chun­gen prak­tisch umge­setzt oder zumin­dest befür­wor­tet wer­den, die mit gel­ten­den lehr­amt­li­chen oder recht­li­chen Vor­ga­ben in Span­nung ste­hen, ent­steht eine Dif­fe­renz zwi­schen for­ma­ler Selbst­be­schrei­bung und mate­ri­el­ler Pra­xis. Die­se Dif­fe­renz ist für eine kano­ni­sti­sche Unter­su­chung von beson­de­rem Interesse.

Die Unter­su­chung behaup­tet damit nicht vor­weg, dass das Bis­tum Mainz oder die deut­sche Orts­kir­che ins­ge­samt einen „Son­der­weg“ beschrei­tet. Sie nimmt viel­mehr die aus­drück­li­che Zurück­wei­sung eines sol­chen Son­der­wegs durch den Main­zer Bischof als Prüf­maß­stab. Ent­schei­dend ist, ob und in wel­chem Umfang die im Fol­gen­den unter­such­ten theo­lo­gi­schen Posi­tio­nen und pasto­ra­len Prak­ti­ken mit der behaup­te­ten Ein­heit in Leh­re, Recht und kirch­li­cher Ord­nung tat­säch­lich ver­ein­bar sind.

Damit ver­schiebt sich die Per­spek­ti­ve von der blo­ßen Beschrei­bung kirch­li­cher Ver­än­de­rungs­pro­zes­se zu einer Fra­ge nach ihrer insti­tu­tio­nel­len Verantwortbarkeit.

Die Unter­su­chung ist bewusst als auf­ein­an­der auf­bau­en­de Essay­rei­he ange­legt. Die ein­zel­nen Bei­trä­ge behan­deln unter­schied­li­che Ebe­nen des­sel­ben Pro­blems und sind jeweils eigen­stän­dig les­bar. Zugleich folgt die Rei­he einer gemein­sa­men Bewe­gung: von der theo­lo­gi­schen Ein­zel­po­si­ti­on über die Ver­än­de­rung des Norm­ver­ständ­nis­ses und deren theo­lo­gi­sche Begrün­dung bis hin zur insti­tu­tio­nel­len Pra­xis und schließ­lich zur Fra­ge bischöf­li­cher Verantwortung.

Die erste Unter­su­chungs­stu­fe bil­det Prof. Dr. Tho­mas Schül­ler, Pro­fes­sor für Kir­chen­recht und Direk­tor des Insti­tuts für Kano­ni­sches Recht an der Uni­ver­si­tät Mün­ster, im diö­ze­sa­nen Kon­text des Bis­tums Mün­ster unter Bischof Dr. Hei­ner Wil­mer. Damit steht bereits am Beginn der Unter­su­chung das Kir­chen­recht selbst im Raum: nicht ledig­lich als Instru­ment äuße­rer Regu­lie­rung, son­dern als Teil jener inner­kirch­li­chen Refle­xi­on, die das Ver­hält­nis von Norm, Auto­ri­tät und kirch­li­cher Pra­xis bestimmt.

Die zwei­te Unter­su­chungs­stu­fe bil­det Prof. Dr. Mat­thi­as Remé­nyi, Pro­fes­sor für Fun­da­men­tal­theo­lo­gie und ver­glei­chen­de Reli­gi­ons­wis­sen­schaft an der Uni­ver­si­tät Würz­burg, im diö­ze­sa­nen Kon­text des Bis­tums Würz­burg unter Bischof Dr. Franz Jung. Hier ver­schiebt sich die Fra­ge­stel­lung von der kir­chen­recht­li­chen Refle­xi­on zur theo­lo­gi­schen Begrün­dung von Ver­än­de­rung: Wann wird eine Abwei­chung von einer bestehen­den Regel nicht mehr ledig­lich als Regel­ver­let­zung ver­stan­den, son­dern als not­wen­di­ger oder sogar legi­ti­mer Bestand­teil kirch­li­cher Entwicklung?

Die drit­te Unter­su­chungs­stu­fe wid­met sich der moral­theo­lo­gi­schen Ent­wick­lung von Eber­hard Schocken­hoff zu Ste­phan Goertz. Der ver­stor­be­ne Moral­theo­lo­ge Schocken­hoff bil­det dabei eine wich­ti­ge Brücken­fi­gur: Sei­ne Posi­ti­on zur Neu­be­wer­tung der katho­li­schen Sexu­al­mo­ral wird in der Main­zer Hand­rei­chung „Ein Segen sollst du sein“ auf­ge­grif­fen und ver­bin­det damit moral­theo­lo­gi­sche Refle­xi­on mit insti­tu­tio­na­li­sier­ter pasto­ra­ler Praxis.

Dar­an anschlie­ßend wird Prof. Dr. Ste­phan Goertz, Pro­fes­sor für Moral­theo­lo­gie an der Johan­nes Guten­berg-Uni­ver­si­tät Mainz, als eigen­stän­di­ge moral­theo­lo­gi­sche Wei­ter­füh­rung unter­sucht. Goertz wird in der Hand­rei­chung zwar nicht aus­drück­lich erwähnt; sei­ne Posi­ti­on ist daher nicht als deren unmit­tel­ba­re Grund­la­ge zu behan­deln. Gleich­wohl las­sen sich in sei­nen Arbei­ten Fra­ge­stel­lun­gen und Argu­men­ta­ti­ons­li­ni­en erken­nen, die bereits bei Schocken­hoff ange­legt sind und die Fra­ge nach der wei­te­ren Ent­wick­lung der katho­li­schen Sexu­al­mo­ral auf­wer­fen. In wel­chem Ver­hält­nis dabei Kon­ti­nui­tät, eigen­stän­di­ge Wei­ter­ent­wick­lung und eine mög­li­cher­wei­se wei­ter­rei­chen­de Kon­se­quenz ste­hen, soll im ent­spre­chen­den Essay selbst unter­sucht werden.

Mit Prof. Dr. Julia Knop, Inha­be­rin der Pro­fes­sur für Dog­ma­tik an der Uni­ver­si­tät Erfurt, im diö­ze­sa­nen Kon­text des Bis­tums Erfurt unter Bischof Dr. Ulrich Ney­meyr, erreicht die Unter­su­chung anschlie­ßend eine wei­te­re theo­lo­gi­sche Ebe­ne. Hier geht es um die Fra­ge nach der Gel­tung und dem Sta­tus theo­lo­gi­scher Wahr­heit sowie um das Ver­hält­nis zwi­schen wis­sen­schaft­li­cher Theo­lo­gie, kirch­li­cher Leh­re und kon­kre­ter kirch­li­cher Pra­xis. Gera­de des­halb erhält ihre Posi­ti­on für die kano­ni­sti­sche Unter­su­chung eine beson­de­re Bedeu­tung: Wenn sich nicht nur ein­zel­ne Nor­men, son­dern auch das Ver­ständ­nis von Wahr­heit, Leh­re und Lehr­ent­wick­lung ver­än­dert, stellt sich die Fra­ge, wie sich eine sol­che Ver­än­de­rung zu den for­ma­len Ver­pflich­tun­gen katho­li­scher Theo­lo­gen verhält.

Die letz­te Unter­su­chungs­stu­fe führt schließ­lich in den Bereich der insti­tu­tio­na­li­sier­ten pasto­ra­len Pra­xis. Mit der Main­zer Hand­rei­chung „Ein Segen sollst du sein“ geht es nicht mehr um eine bloß pri­va­te theo­lo­gi­sche Stel­lung­nah­me. Viel­mehr liegt ein kirch­li­ches Arbeits­in­stru­ment vor, durch das theo­lo­gi­sche Über­le­gun­gen in kon­kre­te pasto­ra­le Hand­lungs­ori­en­tie­run­gen über­führt wer­den. Damit stellt sich die Fra­ge, wie theo­lo­gi­sche Ver­än­de­rungs­pro­zes­se inner­halb einer Diö­ze­se insti­tu­tio­nell ver­ar­bei­tet, sprach­lich kodi­fi­ziert und prak­tisch umge­setzt werden.

In die­sem Zusam­men­hang rückt Bischof Dr. Peter Kohl­graf nicht ledig­lich als Per­son, son­dern als Trä­ger eines kirch­li­chen Lei­tungs­am­tes in den Blick. Sei­ne öffent­li­che Aus­sa­ge, das Bis­tum Mainz befin­de sich nicht auf einem „Son­der­weg“, son­dern auf dem Weg mit Rom, erhält dadurch beson­de­res Gewicht. Sie for­mu­liert einen Anspruch auf kirch­li­che Ein­heit, der sich an der kon­kre­ten theo­lo­gi­schen und pasto­ra­len Pra­xis des Bis­tums mes­sen las­sen muss.

Ent­schei­dend ist daher das Ver­hält­nis zwi­schen der in der Hand­rei­chung erkenn­ba­ren pasto­ra­len Ori­en­tie­rung, ihrer insti­tu­tio­nel­len Ein­bet­tung und der bischöf­li­chen Ver­ant­wor­tung für die Ein­heit mit der uni­ver­sal­kirch­li­chen Leh­re und Ordnung.

Damit ent­steht die inne­re Archi­tek­tur der Essayreihe:

  • Schül­ler → theo­lo­gi­scher Lehrdissens
  • Remé­nyi → Regel­ab­wei­chung als mög­li­cher Transformationsmechanismus
  • Schocken­hoff → moral­theo­lo­gi­sche Brücke
  • Goertz → eigen­stän­di­ge moral­theo­lo­gi­sche Weiterführung
  • Knop → Wahr­heit, Leh­re und struk­tu­rel­le Span­nung zwi­schen Magi­steri­um, Theo­lo­gie und Praxis
  • Main­zer Hand­rei­chung /​ Kohl­graf → insti­tu­tio­na­li­sier­te pasto­ra­le Umset­zung und bischöf­li­che Gesamtverantwortung

Dabei soll aus­drück­lich nicht jede theo­lo­gi­sche Kri­tik am kirch­li­chen Lehr­amt vor­schnell als kano­ni­sche Pflicht­ver­let­zung qua­li­fi­ziert wer­den. Eben­so wenig ist jede pasto­ra­le Abwei­chung auto­ma­tisch ein kano­ni­sches Delikt. Gera­de eine kano­ni­sti­sche Unter­su­chung muss zwi­schen theo­lo­gi­scher Kon­tro­ver­se, legi­ti­mer wis­sen­schaft­li­cher Ent­wick­lung, mate­ri­el­lem Lehr- oder Norm­dis­sens, for­ma­ler Pflicht­ver­let­zung und gege­be­nen­falls dis­zi­pli­na­ri­scher Rele­vanz unterscheiden.

Aber genau die­se Unter­schei­dung macht die Unter­su­chung not­wen­dig. Denn dort, wo eine theo­lo­gi­sche Posi­ti­on nicht mehr nur dis­ku­tiert, son­dern zur Grund­la­ge pasto­ra­ler Pra­xis wird; wo aus einer Pra­xis eine insti­tu­tio­nel­le Hand­rei­chung ent­steht; wo Norm­ab­wei­chun­gen bekannt wer­den und den­noch kei­ne Kor­rek­tur erfolgt; und wo schließ­lich der Diö­ze­san­bi­schof selbst zu die­ser Pra­xis Stel­lung nimmt, ver­än­dert sich die recht­li­che Fragestellung.

Dann geht es nicht mehr nur dar­um, was jemand glaubt oder lehrt.

Es geht dar­um, wel­che Norm gilt, wer sie ver­bind­lich aus­le­gen darf, wer für ihre Ein­hal­tung ver­ant­wort­lich ist und was eine aus­blei­ben­de Durch­set­zung für die Auto­ri­tät die­ser Norm bedeutet.

Gera­de hier erhält auch die wie­der­holt beton­te Ein­heit mit Rom ihre kano­ni­sti­sche Bedeu­tung. Wenn ein Diö­ze­san­bi­schof aus­drück­lich erklärt, kei­nen Son­der­weg zu beschrei­ten und „mit Rom“ unter­wegs zu sein, kann die­se Aus­sa­ge nicht unab­hän­gig von den kon­kre­ten lehr­mä­ßi­gen und pasto­ra­len Ent­schei­dun­gen betrach­tet wer­den. Die Fra­ge lau­tet dann nicht, ob eine sol­che Loya­li­täts­er­klä­rung rhe­to­risch über­zeu­gend ist, son­dern ob sich der behaup­te­te nor­ma­ti­ve Zusam­men­hang zwi­schen Rom, kirch­li­cher Leh­re, kirch­li­chem Recht und loka­ler Pra­xis tat­säch­lich durch­hal­ten lässt.

Die ent­schei­den­de Fra­ge die­ser Essay­rei­he lau­tet daher nicht mehr lediglich:

Was ver­än­dert sich in der Kirche?

Son­dern: Was geschieht mit dem Kir­chen­recht, wenn eine ver­än­der­te theo­lo­gi­sche und pasto­ra­le Pra­xis auf eine for­mal fort­be­stehen­de kirch­li­che Norm trifft – und wer trägt Ver­ant­wor­tung für die­sen Widerspruch?

*Con­tra Ambi­va­lent ver­öf­fent­lich­te bis­her fol­gen­de Tetralogie:

sowie:

Bild: MiL

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