Vom System zur Norm – Eine moraltheologische Einordnung des Mainzer Moraltheologen Stephan Goertz in vier Teilen (I)

Die Revision der normativen Architektur lehramtlicher Sexualethik

Vom System zur Norm – die kanonistische Frage nach der institutionellen Verantwortung

Zur Essayreihe „Vom System zur Norm“

Die vor­aus­ge­gan­ge­ne system­theo­re­ti­sche Ana­ly­se hat die Trans­for­ma­ti­ons­pro­zes­se der katho­li­schen Kir­che und die mög­li­che Dif­fe­renz zwi­schen for­ma­ler Ord­nung und insti­tu­tio­nel­ler Pra­xis untersucht.

Dar­an knüpft die vor­lie­gen­de Essay­rei­he an, wech­selt jedoch bewusst die Per­spek­ti­ve: Im Mit­tel­punkt ste­hen nun die theo­lo­gi­schen und kano­ni­sti­schen Kon­se­quen­zen die­ser Ent­wick­lun­gen. Unter­sucht wer­den das Ver­hält­nis von kirch­li­cher Leh­re, gel­ten­den Nor­men und pasto­ra­ler Pra­xis sowie die dar­aus ent­ste­hen­den Fra­gen insti­tu­tio­nel­ler Verantwortung.

Die ein­zel­nen Bei­trä­ge sind eigen­stän­dig les­bar und fol­gen zugleich einer gemein­sa­men Leit­fra­ge: Was geschieht mit der Gel­tung kirch­li­cher Nor­men, wenn sich ihre theo­lo­gi­sche Inter­pre­ta­ti­on und prak­ti­sche Umset­zung ver­än­dern? Die Essays ver­ste­hen sich als wis­sen­schaft­lich ori­en­tier­te Mei­nungs­bei­trä­ge auf Grund­la­ge öffent­lich zugäng­li­cher Quel­len. Sie unter­schei­den zwi­schen theo­lo­gi­scher Kon­tro­ver­se, legi­ti­mer Wei­ter­ent­wick­lung und Fra­gen von lehr­mä­ßi­ger oder kano­ni­scher Rele­vanz. Dabei prü­fen sie auch, inwie­weit bestimm­te theo­lo­gi­sche Posi­tio­nen und kirch­li­che Prak­ti­ken mit den Ver­pflich­tun­gen der Pro­fes­sio fidei ver­ein­bar sind. Die dar­aus ent­wickel­ten Bewer­tun­gen bean­spru­chen kei­ne lehr­amt­li­che oder dis­zi­pli­na­ri­sche Ver­bind­lich­keit, son­dern ver­ste­hen sich als begrün­de­te Bei­trä­ge zur theo­lo­gi­schen und kano­ni­sti­schen Auseinandersetzung.

Bis­her erschienen:


Eine moraltheologische Einordnung des Mainzer Moraltheologen Stephan Goertz in vier Teilen

Von Con­tra Ambivalent*

1. Die Revi­si­on der nor­ma­ti­ven Archi­tek­tur lehr­amt­li­cher Sexu­al­ethik
2. Auto­no­mie und Men­schen­wür­de
3. Got­tes­bild und Escha­to­lo­gie
4. Eine cano­ni­sti­sche Einordnung

Die Revision der normativen Architektur lehramtlicher Sexualethik

Einleitung: Von Eberhard Schockenhoff zu Stephan Goertz

Der ver­stor­be­ne Moral­theo­lo­ge Eber­hard Schocken­hoff, des­sen Über­le­gun­gen auch in der Main­zer Hand­rei­chung Ein Segen sollst du sein auf­ge­grif­fen wer­den, kann als theo­lo­gi­sche Brücken­fi­gur zu Ste­phan Goertz ver­stan­den wer­den. Bei­de wen­den sich gegen die mora­li­sche Abwer­tung homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen und Bezie­hun­gen und beto­nen, dass sich in gleich­ge­schlecht­li­chen Part­ner­schaf­ten Wer­te wie Lie­be, Treue, Ver­läss­lich­keit und gegen­sei­ti­ge Ver­ant­wor­tung ver­wirk­li­chen können.

Aus­gangs­punkt der tra­di­tio­nel­len katho­li­schen Ehe­leh­re ist dem­ge­gen­über ein theo­lo­gisch bestimm­tes Ehe­ver­ständ­nis. Der Kate­chis­mus der Katho­li­schen Kir­che defi­niert die Ehe als den von Gott gestif­te­ten Bund zwi­schen Mann und Frau, der sei­nem Wesen nach sowohl auf das Wohl der Ehe­gat­ten als auch auf die Wei­ter­ga­be des Lebens hin­ge­ord­net ist (vgl. KKK 1601). Die Geschlech­ter­dif­fe­renz und die Aus­rich­tung der Ehe auf die Wei­ter­ga­be des Lebens sind damit nicht ledig­lich tra­di­tio­nel­le Merk­ma­le einer mög­li­chen Bezie­hungs­form, son­dern Bestand­tei­le des kirch­li­chen Ver­ständ­nis­ses von Ehe und Sexualität.

Schocken­hoff begrün­det die Not­wen­dig­keit einer grund­le­gen­den Neu­be­wer­tung der kirch­li­chen Sexu­al­mo­ral mit den Erkennt­nis­sen über mensch­li­che Sexua­li­tät, die im Lauf der jün­ge­ren Geschich­te gewon­nen wur­den. Homo­se­xu­el­le Ori­en­tie­rung erscheint in die­ser Per­spek­ti­ve als eine natür­li­che Vari­an­te mensch­li­cher Sexua­li­tät; dau­er­haf­te gleich­ge­schlecht­li­che Part­ner­schaf­ten kön­nen des­halb nicht län­ger aus­schließ­lich unter dem Gesichts­punkt mora­li­scher Defi­zi­enz beur­teilt wer­den. Die Main­zer Hand­rei­chung Ein Segen sollst du sein greift Schocken­hoffs Über­le­gun­gen aus­drück­lich auf. Sie hebt her­vor, dass gleich­ge­schlecht­li­che Lie­be als eine natür­li­che Vari­an­te der Sexua­li­tät betrach­tet wer­de, und betont, dass die neue­ren Erkennt­nis­se über mensch­li­che Sexua­li­tät zeit­ge­mäß bewer­tet und ein­ge­ord­net wer­den müssten.

Beson­ders deut­lich wird Schocken­hoffs Ansatz in sei­nem Ver­ständ­nis von Sexua­li­tät als Teil der guten Schöp­fung Got­tes und als Gabe Got­tes an den Men­schen. Die Hand­rei­chung stellt sei­ne Über­le­gun­gen unter die Über­schrift „Sexua­li­tät als Spra­che der Lie­be“ und führt aus, dass ero­ti­sche Lie­be und sexu­el­les Begeh­ren Teil der guten Schöp­fung sei­en. Eine sünd­haf­te Deu­tung schlie­ße sich damit aus. Die­ses Ver­ständ­nis steht in einem deut­li­chen sach­li­chen Gegen­satz zur lehr­amt­li­chen Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen als „in sich unge­ord­net“ (KKK 2357). Indem Schocken­hoff die ero­ti­sche Lie­be und das sexu­el­le Begeh­ren schöp­fungs­theo­lo­gisch posi­tiv deu­tet und eine sünd­haf­te Inter­pre­ta­ti­on zurück­weist, stellt er die grund­sätz­li­che mora­li­sche Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen durch das Lehr­amt infra­ge. Sei­ne Posi­ti­on beschränkt sich damit nicht auf die For­de­rung nach einer dif­fe­ren­zier­te­ren pasto­ra­len Beglei­tung homo­se­xu­el­ler Men­schen, son­dern berührt unmit­tel­bar die nor­ma­ti­ven Grund­la­gen der katho­li­schen Sexu­al­mo­ral. Zugleich hält Schocken­hoff an der beson­de­ren schöp­fungs­theo­lo­gi­schen Bedeu­tung der Ver­bin­dung von Mann und Frau fest. Sei­ne Posi­ti­on lässt sich daher als Ver­mitt­lungs­ver­such ver­ste­hen: Er wer­tet homo­se­xu­el­le Lie­be und Part­ner­schaf­ten mora­lisch auf, ohne das tra­di­tio­nel­le Ehe­ver­ständ­nis voll­stän­dig auf­zu­ge­ben. Die­ser Ver­mitt­lungs­an­satz besei­tigt jedoch nicht den grund­le­gen­den Kon­flikt mit der lehr­amt­li­chen Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Handlungen.

Ste­phan Goertz greift Schocken­hoffs Reform­im­pul­se auf und führt sie syste­ma­tisch wei­ter. Er macht die ethi­sche Qua­li­tät der kon­kre­ten Bezie­hung zu einem eigen­stän­di­gen Maß­stab mora­li­scher Beur­tei­lung und stellt damit auch die nor­ma­ti­ve Vor­rang­stel­lung der Geschlech­ter­dif­fe­renz grund­sätz­lich zur Dis­kus­si­on. Dies zeigt sich in sei­ner Neu­be­wer­tung homo­se­xu­el­ler Part­ner­schaf­ten, sei­ner Aus­ein­an­der­set­zung mit kirch­li­chen Seg­nun­gen und sei­nen Über­le­gun­gen zur mög­li­chen Wei­ter­ent­wick­lung des sakra­men­ta­len Eheverständnisses.

Der Ver­gleich ver­deut­licht somit die Ent­wick­lung von Schocken­hoffs ver­mit­teln­dem Ansatz zu Goertz’ wei­ter­ge­hen­der Neu­be­wer­tung. Im Zen­trum steht nicht mehr allein die Fra­ge, wie ein­zel­ne sexu­el­le Hand­lun­gen mora­lisch zu beur­tei­len sind, son­dern auch, wor­auf die kirch­li­che Sexu­al­ethik ihre Nor­men grün­det und anhand wel­cher Kri­te­ri­en deren Gel­tungs­an­spruch geprüft wer­den kann. Damit rückt die nor­ma­ti­ve Archi­tek­tur der über­lie­fer­ten Sexu­al­mo­ral selbst in den Mit­tel­punkt der Auseinandersetzung.

1. Grundlegende theologische Neubewertung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

Ein Kern­punkt der moral­theo­lo­gi­schen Neu­aus­rich­tung von Ste­phan Goertz ist die posi­ti­ve Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen und gleich­ge­schlecht­li­cher Bezie­hun­gen. Sein Ziel ist nicht bloß eine grö­ße­re pasto­ra­le Tole­ranz gegen­über homo­se­xu­el­len Men­schen, son­dern die ethi­sche Aner­ken­nung ihrer Part­ner­schaf­ten. Goertz kri­ti­siert, dass die tra­di­tio­nel­le katho­li­sche Moral­leh­re homo­se­xu­el­len Per­so­nen abspricht, eine part­ner­schaft­li­che Lie­bes­be­zie­hung zu füh­ren, die als mora­lisch gut gel­ten kann. Sei­ne Kern­po­si­ti­on for­mu­liert er poin­tiert: „Die mora­li­sche Abwer­tung von Lie­be ist die eigent­li­che Per­ver­si­on, die einer christ­li­chen Moral wider­fah­ren kann.“ Die­se Kri­tik rich­tet sich gegen eine Sexu­al­mo­ral, die gleich­ge­schlecht­li­che Lie­be auf­grund der sexu­el­len Ori­en­tie­rung pau­schal nega­tiv beur­teilt, statt die geleb­te ethi­sche Qua­li­tät der Bezie­hung als eigen­stän­di­gen Maß­stab zu nutzen.

Der ent­schei­den­de Per­spek­tiv­wech­sel betrifft somit nicht die Fra­ge, ob Wer­te wie Lie­be, Treue und Ver­ant­wor­tung für die mora­li­sche Beur­tei­lung wich­tig sind. Auch die tra­di­tio­nel­le katho­li­sche Sexu­al­ethik teilt die­se Wer­te. Der Dis­sens liegt viel­mehr dar­in, wel­che nor­ma­ti­ve Bedeu­tung ihnen zukommt und ob sie unab­hän­gig von den Geschlech­tern der Part­ner eine posi­ti­ve mora­li­sche Bewer­tung begrün­den können:

• Das kirch­li­che Lehr­amt sieht die kom­ple­men­tä­re Geschlech­ter­dif­fe­renz, die Ehe von Mann und Frau und die grund­sätz­li­che Offen­heit für Fort­pflan­zung als unver­zicht­ba­re, kon­sti­tu­ti­ve Ele­men­te der Sexualethik.

• Goertz hin­ge­gen betont die eigen­stän­di­ge Bedeu­tung der kon­kre­ten Bezie­hungs­qua­li­tät. Sexua­li­tät behält für ihn ihre sitt­li­che Wür­de, wenn sie in eine per­so­na­le Bezie­hung inte­griert ist. Sie wird damit nicht allein nach ihrer bio­lo­gi­schen Funk­ti­on (der Fort­pflan­zung) beur­teilt, son­dern nach der Bezie­hungs­qua­li­tät, in der sie gelebt wird. Da Wer­te wie Lie­be, Treue und Ver­ant­wor­tung auch in gleich­ge­schlecht­li­chen Part­ner­schaf­ten ver­wirk­licht wer­den kön­nen, müs­sen sie dort eben­so mora­lisch hand­lungs­lei­tend sein. Goertz hin­ter­fragt somit nicht die Rele­vanz per­so­na­ler Wer­te an sich, son­dern ihre dog­ma­ti­sche Begren­zung auf lehr­amt­lich aner­kann­te Beziehungsformen.

Die­ser theo­lo­gi­sche Unter­schied zeigt sich auch bei der Bewer­tung kirch­li­cher Seg­nun­gen. Die vati­ka­ni­sche Erklä­rung Fidu­cia sup­pli­cans von 2023 erlaubt unter bestimm­ten Bedin­gun­gen nicht­lit­ur­gi­sche Seg­nun­gen für gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re. Der Segen kann sich dabei auf das Gute bezie­hen, das die Part­ner für­ein­an­der leben – wie Für­sor­ge, Treue und Ver­ant­wor­tung. Die Erklä­rung ver­steht dies jedoch aus­drück­lich nicht als mora­li­sche Aner­ken­nung der Part­ner­schaft an sich und nicht als Bil­li­gung homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen. Die über­lie­fer­te Sexu­al­mo­ral und die Beschrän­kung der sakra­men­ta­len Ehe auf Mann und Frau blei­ben for­mal unberührt.

Goertz geht über die­se rein pasto­ra­le Öff­nung hin­aus. Wäh­rend Fidu­cia sup­pli­cans posi­ti­ve Aspek­te im Leben der Part­ner aner­kennt, ohne der Bezie­hung als Gan­zes mora­li­sche Legi­ti­mi­tät zuzu­spre­chen, bezwei­felt Goertz die theo­lo­gi­sche Trag­fä­hig­keit die­ser Tren­nung. Wenn Lie­be, Treue und Ver­ant­wor­tung eine Bezie­hung ethisch gut machen, bleibt begrün­dungs­be­dürf­tig, war­um die Part­ner­schaft als Gan­ze mora­lisch abge­wer­tet wer­den soll. Auch bei der Seg­nungs­pra­xis ver­tritt Goertz eine wei­ter­ge­hen­de Posi­ti­on. Er sieht dar­in „grund­sätz­lich theo­lo­gisch kein Pro­blem“. Er wirft dar­über hin­aus die Fra­ge auf, ob eine ver­bind­li­che, im christ­li­chen Glau­ben geleb­te homo­se­xu­el­le Lie­bes­be­zie­hung nicht einen sakra­men­ta­len Cha­rak­ter besitzt. Damit eröff­net er einen Denk­raum für eine sakra­men­ta­le Aner­ken­nung gleich­ge­schlecht­li­cher Part­ner­schaf­ten, ohne jedoch eine fer­tig aus­ge­ar­bei­te­te For­de­rung nach einer recht­li­chen Gleich­stel­lung mit der sakra­men­ta­len Ehe aufzustellen.

Gleich­zei­tig wirft die Pra­xis die Fra­ge auf, ob die offi­zi­el­le Unter­schei­dung – der Segen gilt den posi­tiv geleb­ten Wer­ten, nicht aber der Part­ner­schaft, in der sie gelebt wer­den – im rea­len Voll­zug über­haupt erkenn­bar bleibt. Wenn ein Paar gemein­sam geseg­net wird, lässt sich dies kaum rein als Segen für Indi­vi­du­en inter­pre­tie­ren, son­dern wird als Zei­chen der Aner­ken­nung ihrer Bezie­hung wahr­ge­nom­men. Die pasto­ra­le Öff­nung macht somit eine metho­di­sche Span­nung zur fort­be­stehen­den Moral­leh­re sicht­bar. Goertz greift die­se Span­nung einer­seits auf, um sei­ne eige­ne Posi­ti­on zu begrün­den, und geht ande­rer­seits dar­über hin­aus, indem er die logi­schen Kon­se­quen­zen für die kirch­li­che Argu­men­ta­ti­on aufzeigt.

Goertz’ Ansatz berührt daher nicht nur Ein­zel­fra­gen wie Seg­nun­gen oder das Ehe­ver­ständ­nis. Es geht um das prin­zi­pi­el­le Pro­blem, ob die mora­li­sche Beur­tei­lung einer Bezie­hung zwar auch, aber eben nicht aus­schließ­lich von einer vor­ge­ge­be­nen, bio­lo­gisch-geschlecht­li­chen Bezie­hungs­ord­nung abhän­gen darf. Der Prüf­stein lau­tet: Kön­nen Lie­be, Treue und Ver­ant­wor­tung auch dann eine posi­ti­ve mora­li­sche Bewer­tung begrün­den, wenn die Bezie­hung nicht der lehr­amt­lich vor­aus­ge­setz­ten Geschlech­ter­kon­stel­la­ti­on ent­spricht? Dies führt zur Fra­ge nach der nor­ma­ti­ven Bedeu­tung der Geschlech­ter­dif­fe­renz im Ver­hält­nis zur inter­per­so­na­len Qua­li­tät einer Bezie­hung – ein The­ma, das unmit­tel­bar in die all­ge­mei­ne Bezie­hungs­ethik des fol­gen­den Abschnitts überleitet.

2.1 Die grundlegende Revision der normativen Begründungsstruktur

Die moral­theo­lo­gi­sche Neu­ori­en­tie­rung von Ste­phan Goertz betrifft nicht nur ein­zel­ne Urtei­le über sexu­el­le Hand­lun­gen. Sie betrifft grund­le­gend das nor­ma­ti­ve Fun­da­ment, auf dem die­se mora­li­sche Beur­tei­lung ruht. Im Zen­trum steht die Fra­ge, wel­che Kri­te­ri­en die Legi­ti­mi­tät sexu­el­ler Bezie­hun­gen bestim­men und wie die Gel­tung über­lie­fer­ter Nor­men begrün­det wer­den kann.

Sowohl für Goertz als auch für die tra­di­tio­nel­le katho­li­sche Sexu­al­ethik sind per­so­na­le Wür­de, gegen­sei­ti­ge Ach­tung, Lie­be, Näch­sten­lie­be und ver­ant­wort­li­ches Han­deln zen­tra­le Maß­stä­be. Der ent­schei­den­de Unter­schied liegt jedoch in ihrer nor­ma­ti­ven (maß­geb­li­chen) Funktion:

• Das katho­li­sche Lehr­amt ver­or­tet die­se Wer­te inner­halb einer objek­ti­ven, theo­lo­gisch begrün­de­ten Ord­nung von Ehe und Sexua­li­tät. Der Kate­chis­mus der Katho­li­schen Kir­che (KKK) ver­steht die Ehe als eine von Gott gestif­te­te Lebens­ge­mein­schaft von Mann und Frau, die auf das Wohl der Ehe­gat­ten und die Wei­ter­ga­be des Lebens aus­ge­rich­tet ist (KKK 1601–1604). Aus die­ser Sicht ist die Ehe nicht bloß eine Opti­on ver­ant­wort­li­cher Bezie­hungs­ge­stal­tung, son­dern eine gött­lich vor­ge­ge­be­ne Ord­nung, inner­halb derer sich part­ner­schaft­li­che Lie­be über­haupt erst mora­lisch rich­tig ver­wirk­li­chen kann.

• Goertz hin­ge­gen weist sexu­el­ler Selbst­be­stim­mung, per­so­na­ler Wür­de und der kon­kre­ten Bezie­hungs­qua­li­tät eine eigen­stän­di­ge Bedeu­tung für die mora­li­sche Urteils­bil­dung zu. Die­se Wer­te die­nen bei ihm nicht mehr nur dazu, eine kon­kre­te Bezie­hung inner­halb der vor­ge­ge­be­nen kirch­li­chen Ord­nung zu bewer­ten. Sie ermög­li­chen viel­mehr eine kri­ti­sche Prü­fung der über­lie­fer­ten Nor­men und Gren­zen selbst.

Damit kehrt sich die Rich­tung der mora­li­schen Begrün­dung um: Eine Bezie­hung gilt nicht mehr auto­ma­tisch allein des­halb als legi­tim, weil sie mit der kirch­li­chen Norm­ord­nung über­ein­stimmt. Viel­mehr muss sich die kirch­li­che Norm­ord­nung selbst an den ethi­schen Kri­te­ri­en einer ver­ant­wor­te­ten Sexua­li­tät bewäh­ren. Die kirch­li­che Auto­ri­tät allein kann die Gül­tig­keit einer Norm daher nicht mehr abschlie­ßend begrün­den; ihre ethi­sche Argu­men­ta­ti­ons­kraft wird selbst zum Gegen­stand der Prü­fung. Dies bedeu­tet nicht zwangs­läu­fig eine Leug­nung Got­tes als mora­li­scher Instanz. Infra­ge steht viel­mehr, ob die tra­di­tio­nel­le Ord­nung von Ehe und Sexua­li­tät jeder kri­ti­schen Prü­fung durch die mensch­li­che Ver­nunft als unan­tast­ba­rer Rah­men vor­aus­ge­hen darf.

Die­se ver­än­der­te Begrün­dungs­rich­tung lässt sich mit Goertz’ Ver­ständ­nis mora­li­scher Auto­no­mie (Selbst­ge­setz­ge­bung der Ver­nunft) erklä­ren. In sei­ner Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Ver­hält­nis von katho­li­scher Kir­che und frei­er Selbst­be­stim­mung for­mu­liert er: „Die Kri­tik der prak­tisch gewor­de­nen Ver­nunft hat sich alles zu beu­gen, auch die Reli­gi­on. Nicht die Reli­gi­on beur­teilt die Moral, son­dern die Moral die Reli­gi­on“ (Goertz 2014, S. 111). Damit wird die ver­nunft­ba­sier­te mora­li­sche Begrün­dung zum ober­sten Maß­stab. Auch reli­gi­ös und kirch­lich begrün­de­te Nor­men müs­sen sich an ihr mes­sen las­sen. Die kirch­li­che Über­lie­fe­rung kann ihre mora­li­sche Ver­bind­lich­keit dem­nach nicht allein aus ihrer Auto­ri­tät oder Tra­di­ti­on ablei­ten, son­dern muss sich vor der mensch­li­chen Ver­nunft recht­fer­ti­gen. Auf die Sexu­al­ethik über­tra­gen bedeu­tet dies: Men­schen­wür­de, sexu­el­le Selbst­be­stim­mung und Bezie­hungs­qua­li­tät sind Kri­te­ri­en, anhand derer die Gül­tig­keit über­lie­fer­ter sexu­al­mo­ra­li­scher Vor­ga­ben kri­tisch über­prüft wer­den muss.1

Die Trag­wei­te die­ser Neu­ori­en­tie­rung ver­deut­li­chen Chri­stof Breit­sa­me­ter und Ste­phan Goertz in ihrer gemein­sa­men Ver­öf­fent­li­chung Vom Vor­rang der Lie­be. Im Kon­text eines moder­nen Men­schen­wür­de­ver­ständ­nis­ses schrei­ben sie, dass die kirch­li­chen Wert­ur­tei­le über „die nicht-ehe­li­che Sexua­li­tät, über die Emp­fäng­nis­ver­hü­tung oder die gleich­ge­schlecht­li­che Sexua­li­tät […] gera­de­zu implo­die­ren“ (Breitsameter/​Goertz 2020, S. 120). Die­se zuge­spitz­te For­mu­lie­rung ver­weist auf eine grund­le­gen­de Erschüt­te­rung der tra­di­tio­nel­len Begrün­dungs­struk­tur. Nicht ledig­lich die pasto­ra­le Anwen­dung der Urtei­le im All­tag gerät unter Ver­än­de­rungs­druck, son­dern ihre syste­ma­ti­sche mora­li­sche Recht­fer­ti­gung selbst.

Ein beson­ders deut­li­ches Bei­spiel für die­sen Dis­sens bie­tet die von Papst Johan­nes Paul II. ent­wickel­te Theo­lo­gie des Lei­bes. Sie ver­steht die geschlecht­li­che Leib­lich­keit im Zusam­men­hang mit dem gött­li­chen Schöp­fungs­plan und lei­tet dar­aus eine feste Ord­nung von Sexua­li­tät, Ehe und Fort­pflan­zung ab. Goertz kri­ti­siert die­sen Ansatz grund­le­gend als den „letzte[n] große[n], am Ende gescheiterte[n] Ver­such“, „die vor­mo­der­nen Über­lie­fe­run­gen christ­li­cher Sexu­al­mo­ral in die Gegen­wart zu ret­ten“ (Goertz, zit. nach katho​lisch​.de, 24.03.2025). Er bemän­gelt ins­be­son­de­re, dass die Theo­lo­gie des Lei­bes die moder­ne Aner­ken­nung von Frei­heit und Gleich­heit der Geschlech­ter sowie die Befrei­ung der Sexua­li­tät von gesell­schaft­li­chem Erwar­tungs­druck aus der kirch­li­chen Leh­re ausschließe.

Der Kon­flikt betrifft somit die nor­ma­ti­ve Archi­tek­tur der Sexu­al­ethik als Gan­zes: Wäh­rend das katho­li­sche Lehr­amt an einer ver­bind­li­chen, theo­lo­gisch vor­ge­ge­be­nen Seins­ord­nung fest­hält, rückt Goertz die ethi­schen Kri­te­ri­en der kon­kre­ten zwi­schen­mensch­li­chen Bezie­hung ins Zen­trum. Dadurch wird die über­lie­fer­te kirch­li­che Ord­nung selbst zum Gegen­stand einer ratio­na­len mora­li­schen Prüfung.

2.2 Partnerschaftliche Liebe und Nächstenliebe: Zwei unterschiedliche normative Funktionen

Für das Ver­ständ­nis von Goertz’ sexu­al­ethi­schem Ansatz ist die Unter­schei­dung zwi­schen roman­tisch-part­ner­schaft­li­cher Lie­be und Näch­sten­lie­be zen­tral. Der part­ner­schaft­li­chen Lie­be weist Goertz eine beson­de­re Bedeu­tung für die Begrün­dung von Ver­bind­lich­keit zu: „Die roman­ti­sche, inni­ge Lie­be zwei­er ver­trau­ter Men­schen sucht sexu­el­len Aus­druck und führt zu begrün­de­ten Erwar­tun­gen an Ver­bind­lich­keit in einer Part­ner­schaft“ (Goertz 2021, S. 17). Die roman­ti­sche Lie­be bil­det dem­nach den kon­kre­ten Bezugs­punkt für die Gestal­tung einer Part­ner­schaft und für die beson­de­ren Ver­pflich­tun­gen, die aus ihr erwachsen.

Davon unter­schei­det Goertz die Näch­sten­lie­be als all­ge­mei­nes mora­li­sches Prin­zip. Sie begrün­det die grund­le­gen­den ethi­schen Anfor­de­run­gen an sexu­el­le Begeg­nun­gen: „Die Näch­sten­lie­be im Sin­ne einer mora­li­schen Ver­pflich­tung zur Ach­tung der Wür­de einer jeden Per­son setzt die Min­dest­stan­dards einer wech­sel­sei­tig respekt­voll prak­ti­zier­ten Sexua­li­tät“ (Goertz 2021, S. 17). Die­se Anfor­de­run­gen gel­ten nicht exklu­siv inner­halb einer Lie­bes­be­zie­hung. Goertz prä­zi­siert: „Anders steht es um die Gebo­te der Näch­sten­lie­be, die auch dann in sexu­el­len Ange­le­gen­hei­ten gel­ten, wenn wir es nicht mit einer Lie­bes­be­zie­hung im anspruchs­vol­len Sin­ne zu tun haben“ (Goertz 2021, S. 17).

Damit wei­sen part­ner­schaft­li­che Lie­be und Näch­sten­lie­be unter­schied­li­che nor­ma­ti­ve (maß­geb­li­che) Funk­tio­nen auf:

• Die part­ner­schaft­li­che Lie­bes­be­zie­hung begrün­det exklu­si­ve, beson­de­re Erwar­tun­gen an Ver­bind­lich­keit und Treue.

• Die Näch­sten­lie­be for­mu­liert all­ge­mei­ne ethi­sche Min­dest­stan­dards, die unab­hän­gig vom Bestehen einer Part­ner­schaft für jede sexu­el­le Begeg­nung gel­ten. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re die Ach­tung der Men­schen­wür­de, gegen­sei­ti­ger Respekt, Kon­sens (Ein­ver­neh­men), sexu­el­le Selbst­be­stim­mung und das Ver­bot, den ande­ren bloß als Mit­tel zum Zweck (Instru­men­ta­li­sie­rung) zu nutzen.

Eine ande­re nor­ma­ti­ve Gewich­tung fin­det sich im Kate­chis­mus der Katho­li­schen Kir­che (KKK). Die­ser ord­net die Geschlecht­lich­keit strikt der ehe­li­chen Lie­be von Mann und Frau zu und ver­steht die kör­per­li­che Ver­ei­ni­gung als Aus­druck ihrer per­so­na­len Gemein­schaft (KKK 2360–2361). Die mora­li­sche Bewer­tung sexu­el­ler Hand­lun­gen erfolgt im KKK somit nicht allein anhand von Kon­sens und respekt­vol­lem Ver­hal­ten, son­dern ist untrenn­bar an den Rah­men der ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gebun­den. Aus tra­di­tio­nel­ler katho­li­scher Sicht bil­den die all­ge­mei­nen ethi­schen Min­dest­stan­dards daher zwar eine not­wen­di­ge, aber kei­ne hin­rei­chen­de (allein aus­rei­chen­de) Vor­aus­set­zung für die mora­li­sche Gut­hei­ßung sexu­el­ler Handlungen.

Für die Syste­ma­tik von Goertz’ Ansatz ist ent­schei­dend, dass die beson­de­re Ver­bind­lich­keit einer part­ner­schaft­li­chen Bezie­hung nicht mit der all­ge­mei­nen mora­li­schen Ver­pflich­tung jeder sexu­el­len Begeg­nung gleich­ge­setzt wer­den darf. Die ethi­schen Min­dest­stan­dards der Näch­sten­lie­be müs­sen immer erfüllt sein; die beson­de­ren Erwar­tun­gen an part­ner­schaft­li­che Ver­bind­lich­keit set­zen hin­ge­gen das Vor­lie­gen einer ech­ten Lie­bes­be­zie­hung voraus.

Dar­aus folgt nicht, dass Goertz jede sexu­el­le Begeg­nung außer­halb einer festen Part­ner­schaft pau­schal für mora­lisch zuläs­sig erklärt. Aus sei­nen Prä­mis­sen lässt sich jedoch ablei­ten, dass das blo­ße Feh­len einer anspruchs­vol­len Lie­bes­be­zie­hung für sich genom­men kein aus­rei­chen­der Grund für ein nega­ti­ves mora­li­sches Urteil ist. Maß­geb­lich ist viel­mehr, ob die kon­kre­te Begeg­nung den all­ge­mei­nen ethi­schen Min­dest­stan­dards der Näch­sten­lie­be ent­spricht. Die mora­li­sche Beur­tei­lung sexu­el­ler Hand­lun­gen ori­en­tiert sich damit bei Goertz nicht an der Zuge­hö­rig­keit zu einer vor­ge­ge­be­nen insti­tu­tio­nel­len Bezie­hungs­form (wie der Ehe), son­dern an der ethi­schen Qua­li­tät des kon­kre­ten zwi­schen­mensch­li­chen Handelns.

2.3 Beziehungsqualität als Maßstab der moralischen Beurteilung

Die Unter­schei­dung zwi­schen part­ner­schaft­li­cher Lie­be und Näch­sten­lie­be steht in engem Zusam­men­hang mit Goertz’ Beto­nung der ethi­schen Qua­li­tät kon­kre­ter Bezie­hun­gen. Sei­ne Kri­tik an der tra­di­tio­nel­len mora­li­schen Abwer­tung homo­se­xu­el­ler Bezie­hun­gen bringt er in einem Inter­view mit dem Deutsch­land­funk auf den Punkt: „Die mora­li­sche Abwer­tung von Lie­be ist die eigent­li­che Per­ver­si­on, die einer christ­li­chen Moral wider­fah­ren kann“ (Goertz, zit. nach Deutsch­land­funk 2015). Damit ver­deut­licht Goertz, dass eine Lie­bes­be­zie­hung nicht allein des­halb mora­lisch her­ab­ge­stuft wer­den darf, weil sie nicht der tra­di­tio­nel­len kirch­li­chen Struk­tur ent­spricht. Die geleb­te Qua­li­tät der Bezie­hung erhält somit eine eigen­stän­di­ge Bedeu­tung für das mora­li­sche Urteil.

Maß­geb­lich für die ethi­sche Bewer­tung ist dem­nach, ob die Betei­lig­ten ein­an­der als Per­so­nen ach­ten, ob ihre sexu­el­le Begeg­nung von Selbst­be­stim­mung sowie gegen­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men (Kon­sens) geprägt ist und ob sie Ver­ant­wor­tung für­ein­an­der über­neh­men. Eine Part­ner­schaft kann folg­lich nicht rein anhand ihrer for­ma­len Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten Bezie­hungs­form (wie der sakra­men­ta­len Ehe) mora­lisch beur­teilt wer­den. Ent­schei­dend ist der kon­kre­te ethi­sche Umgang miteinander.

Auch der Kate­chis­mus der Katho­li­schen Kir­che (KKK) berück­sich­tigt die­se per­so­na­le Dimen­si­on der Sexua­li­tät. Er ver­steht Keusch­heit als die Inte­gra­ti­on der Geschlecht­lich­keit in die gan­ze Per­son. Er ver­bin­det sie direkt mit der Ach­tung vor der Wür­de des Men­schen sowie mit der Fähig­keit, die eige­nen sexu­el­len Kräf­te ver­ant­wor­tungs­voll zu gestal­ten (KKK 2337–2338). Der Unter­schied zu Goertz liegt daher nicht dar­in, dass die katho­li­sche Leh­re per­so­na­le Ach­tung und ver­ant­wort­li­ches Han­deln igno­rie­ren wür­de. Viel­mehr ord­net sie die­se Aspek­te in ein umfas­sen­de­res, bio­lo­gisch-theo­lo­gi­sches Ver­ständ­nis von Sexua­li­tät ein, das zwin­gend an die Ehe von Mann und Frau gebun­den bleibt.

Für Goertz bedeu­tet sein Ansatz im Umkehr­schluss nicht, dass alle Bezie­hungs­for­men unab­hä­gig von ihrer kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung mora­lisch gleich­wer­tig wären. Jede Bezie­hung muss sich an den Kri­te­ri­en von Men­schen­wür­de, Respekt und Ver­ant­wor­tung mes­sen las­sen. Das blo­ße Ver­wei­sen auf eine tra­di­tio­nel­le kirch­li­che Aner­ken­nung oder Ver­wer­fung reicht aus die­ser Per­spek­ti­ve jedoch nicht mehr als abschlie­ßen­de Begrün­dung für den mora­li­schen Sta­tus einer Bezie­hung aus.

Hier liegt der fun­da­men­ta­le Dis­sens zur tra­di­tio­nel­len katho­li­schen Sexualethik:

• Das Lehr­amt beur­teilt sexu­el­le Bezie­hun­gen inner­halb einer theo­lo­gisch vor­ge­ge­be­nen Ord­nung. Die­se legt bestimm­te Bezie­hungs­for­men (die Ehe von Mann und Frau) als unbe­ding­te nor­ma­ti­ve Vor­aus­set­zung für legi­ti­me Sexua­li­tät fest. Eine respekt­vol­le und ein­ver­nehm­li­che Bezie­hung außer­halb die­ser Ord­nung gilt daher allein auf­grund ihrer guten Bezie­hungs­qua­li­tät noch nicht als mora­lisch legitim.

• Bei Goertz hin­ge­gen erhal­ten Selbst­be­stim­mung und Bezie­hungs­qua­li­tät eine eigen­stän­di­ge nor­ma­ti­ve Funk­ti­on. Sie die­nen nicht mehr nur dazu, das Ver­hal­ten inner­halb einer vor­ge­ge­be­nen Ord­nung zu bewer­ten. Sie ermög­li­chen es viel­mehr, die Kri­te­ri­en die­ser Ord­nung selbst kri­tisch zu über­prü­fen – ins­be­son­de­re dort, wo die Kir­che bestimm­te Bezie­hungs­for­men pau­schal mora­lisch ausschließt.

Der Kon­flikt betrifft somit nicht die Fra­ge, ob Men­schen­wür­de und Ver­ant­wor­tung für eine christ­li­che Sexu­al­ethik wich­tig sind. Er betrifft ihren syste­ma­ti­schen Stel­len­wert: Sind die­se Wer­te inner­halb einer bereits fest­ste­hen­den, unver­än­der­li­chen Ord­nung der Sexua­li­tät zu ver­wirk­li­chen, oder bil­den sie selbst den ober­sten Maß­stab, an dem die­se Ord­nung ratio­nal über­prüft wer­den muss?

2.4 Sexuelle Selbstbestimmung: Partner, Praktiken und Zeiten

Die syste­ma­ti­sche Trag­wei­te die­ses Per­spek­tiv­wech­sels wird beson­ders deut­lich im Ver­ständ­nis sexu­el­ler Selbst­be­stim­mung bei Breit­sa­me­ter und Goertz. Die­se umfasst nicht nur das klas­si­sche Abwehr­recht gegen auf­ge­zwun­ge­ne sexu­el­le Hand­lun­gen. Sie beinhal­tet auch ein posi­ti­ves Anspruchs­recht, über „die Part­ner, Prak­ti­ken und Zei­ten der eige­nen sexu­el­len Iden­ti­tät selbst zu bestim­men“ (Breitsameter/​Goertz 2020, S. 120). Selbst­be­stim­mung bedeu­tet dem­nach weit mehr als die blo­ße Zustim­mung zu ein­zel­nen sexu­el­len Hand­lun­gen; sie schließt aus­drück­lich die freie Wahl der Part­ner sowie die zeit­li­che Gestal­tung der eige­nen Sexua­li­tät als Teil der Lebens­füh­rung ein.

Der hier ver­wen­de­te Plu­ral „Part­ner“ mar­kiert einen signi­fi­kan­ten theo­lo­gi­schen Dis­sens zur katho­li­schen Morallehre:

• Das katho­li­sche Lehr­amt geht grund­le­gend von genau einem, frei gewähl­ten und lebens­lan­gen Sexu­al­part­ner im Rah­men der Ehe aus. Nach kirch­li­chem Ver­ständ­nis ist die­se ehe­li­che Bezie­hung abso­lut unauf­lös­lich. Der Mensch kann die­se Bin­dung nicht durch eine selbst­be­stimm­te Wahl eines neu­en Part­ners been­den. Aus­schließ­lich der Tod als äuße­rer, bio­lo­gi­scher Fak­tor kann die ehe­li­che Bezie­hung auflösen.

• Breit­sa­me­ter und Goertz hin­ge­gen ord­nen die Part­ner­wahl expli­zit der indi­vi­du­el­len sexu­el­len Selbst­be­stim­mung zu. Gekop­pelt an die all­ge­mei­nen ethi­schen Min­dest­an­for­de­run­gen der Näch­sten­lie­be ent­steht dadurch eine neue nor­ma­ti­ve Struk­tur: Die blo­ße Anzahl oder ein Wech­sel der Part­ner ent­schei­det nicht mehr unab­hän­gig von der kon­kre­ten Bezie­hungs­qua­li­tät über die mora­li­sche Legi­ti­mi­tät. Maß­geb­lich sind statt­des­sen das tat­säch­li­che Ein­ver­neh­men (Kon­sens), die gegen­sei­ti­ge Ach­tung und der strik­te Aus­schluss von Instrumentalisierung.

Aus tra­di­tio­nell katho­li­scher Sicht lässt sich die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung jedoch nicht von der vor­ge­ge­be­nen sitt­li­chen Ord­nung der Geschlecht­lich­keit tren­nen. Der Kate­chis­mus ver­steht Keusch­heit als die Inte­gra­ti­on der Sexua­li­tät in die gan­ze Per­son (KKK 2337). Er ord­net die Geschlecht­lich­keit fest der ehe­li­chen Lie­be von Mann und Frau zu und defi­niert die kör­per­li­che Ver­ei­ni­gung als Aus­druck ihrer per­so­na­len Gemein­schaft (KKK 2360–2361). Die katho­li­sche Leh­re setzt der indi­vi­du­el­len Ent­schei­dungs­frei­heit somit einen festen Rah­men: Kon­sens und gegen­sei­ti­ger Respekt sind zwar not­wen­di­ge Vor­aus­set­zun­gen, rei­chen für sich genom­men aber nicht aus, um eine sexu­el­le Bezie­hung mora­lisch zu legi­ti­mie­ren. Ent­schei­dend bleibt, ob das Han­deln der theo­lo­gi­schen und bio­lo­gi­schen Zweck­be­stim­mung der Ehe entspricht.

Ent­spre­chen­des gilt für den Begriff der „Zei­ten“. Die­ser kann einer­seits den kon­kre­ten Zeit­punkt einer sexu­el­len Begeg­nung bezeich­nen. Im Kon­text einer selbst­be­stimm­ten Lebens­füh­rung und der frei­en Part­ner­wahl lässt sich die syste­ma­ti­sche Bedeu­tung jedoch auch auf die gesam­te zeit­li­che Dau­er und Gestal­tung von Bezie­hun­gen bezie­hen. Dar­aus erge­ben sich theo­re­ti­sche Kon­se­quen­zen für die Bestän­dig­keit sexu­el­ler Part­ner­schaf­ten. Die­se Fol­ge­rung ist als syste­ma­ti­sche Inter­pre­ta­ti­on des Ansat­zes zu ver­ste­hen, nicht als direk­te For­de­rung der Autoren nach einer Auf­lö­sung von festen Bindungen.

Die katho­li­sche Lehr­amts­tra­di­ti­on unter­schei­det hier­bei strikt zwischen:

1. Der Frei­heit der Ehe­gat­ten, den Zeit­punkt inti­mer Begeg­nun­gen selbst zu wählen.

2. Der unbe­ding­ten, lebens­lan­gen Ver­bind­lich­keit der ein­ge­gan­ge­nen Ehe.

Ehe­part­ner ent­schei­den zwar frei, wann sie mit­ein­an­der intim wer­den. Die­se Frei­heit hebt jedoch weder die Exklu­si­vi­tät noch den Anspruch auf eine lebens­lan­ge ehe­li­che Bin­dung auf. Die Frei­heit ent­fal­tet sich somit immer inner­halb einer vor­ge­ge­be­nen Ord­nung, deren Wesens­ei­gen­schaf­ten – wie die Unauf­lös­lich­keit der Ehe bis zum Tod – nicht zur Dis­po­si­ti­on der Part­ner stehen.

Der Ansatz von Breit­sa­me­ter und Goertz eröff­net eine fun­da­men­tal ande­re nor­ma­ti­ve Per­spek­ti­ve. Wenn die Part­ner­wahl und deren zeit­li­che Gestal­tung grund­sätz­lich zur sexu­el­len Selbst­be­stim­mung gehö­ren, kann eine lebens­lan­ge sexu­el­le Exklu­si­vi­tät nicht mehr ohne Wei­te­res als unum­stöß­li­che Vor­aus­set­zung vor­aus­ge­setzt wer­den. Ihre mora­li­sche Ver­bind­lich­keit müss­te viel­mehr für jeden Fall eigen­stän­dig ethisch begrün­det wer­den. Sie ergibt sich näm­lich weder auto­ma­tisch aus dem Recht auf Selbst­be­stim­mung noch aus den Min­dest­stan­dards der Näch­sten­lie­be. Auch die mora­li­sche Qua­li­tät part­ner­schaft­li­cher Ver­bind­lich­keit begrün­det für sich genom­men noch kei­ne all­ge­mei­ne, für alle Men­schen ver­bind­li­che Pflicht zur lebens­lan­gen Monogamie.

Die Kon­se­quenz des Ansat­zes von Breit­sa­me­ter und Goertz besteht somit nicht dar­in, die lebens­lan­ge Bin­dung als Bezie­hungs­mo­dell aus­drück­lich zu ver­wer­fen. Ihr Ver­ständ­nis sexu­el­ler Selbst­be­stim­mung hin­ter­fragt jedoch die theo­lo­gi­sche Selbst­ver­ständ­lich­keit, mit der das Lehr­amt die lebens­lan­ge sexu­el­le Exklu­si­vi­tät als all­ge­mein­gül­ti­ge Norm vor­schreibt. Die nor­ma­ti­ve Gel­tung die­ser For­de­rung wird inner­halb ihrer Kri­te­ri­en­ord­nung begründungspflichtig.

2.5 Die systematische Infragestellung von Monogamie und Unauflöslichkeit

Aus dem in Abschnitt 2.4 dar­ge­leg­ten Ver­ständ­nis sexu­el­ler Selbst­be­stim­mung – ins­be­son­de­re der frei­en Wahl von „Part­nern“ und „Zei­ten“ – erge­ben sich direk­te Kon­se­quen­zen für den Stel­len­wert von Mono­ga­mie und Unauflöslichkeit.

Wäh­rend das katho­li­sche Lehr­amt sexu­el­le Exklu­si­vi­tät und die Lebens­läng­lich­keit der Ehe als unum­stöß­li­che Vor­aus­set­zun­gen defi­niert, ver­schiebt sich durch Goertz’ Kri­te­ri­en­ord­nung die theo­lo­gi­sche Argumentationsstruktur:

• Die Posi­ti­on des Kate­chis­mus (KKK): Die ehe­li­che Lie­be zielt wesens­ge­mäß auf eine unauf­lös­li­che Ein­heit. Die gegen­sei­ti­ge Hin­ga­be schließt die sexu­el­le Exklu­si­vi­tät (Mono­ga­mie) und die lebens­lan­ge Gemein­schaft zwin­gend ein (KKK 1644–1648). Zwar sieht das kirch­li­che Recht die Mög­lich­keit einer räum­li­chen Tren­nung der Ehe­gat­ten vor, wenn das Zusam­men­le­ben unzu­mut­bar wird; die­se Tren­nung hebt das sakra­men­ta­le Ehe­band jedoch nicht auf (KKK 1649). Eine neue Part­ner­schaft zu Leb­zei­ten des Ehe­part­ners bleibt damit mora­lisch aus­ge­schlos­sen, da der Mensch die von Gott gestif­te­te Ord­nung nicht auf­lö­sen kann.

• Die syste­ma­ti­sche Kon­se­quenz bei Goertz: Wenn der Fort­be­stand einer Bezie­hung und die Part­ner­wahl unter das Recht auf sexu­el­le Selbst­be­stim­mung fal­len, ver­liert die abso­lu­te Unauf­lös­lich­keit ihre dog­ma­ti­sche Selbst­ver­ständ­lich­keit. Die Mög­lich­keit, eine Part­ner­schaft zu been­den oder eine neue Bezie­hung ein­zu­ge­hen, wird zu einer Fra­ge ethisch ver­ant­wor­te­ter Selbst­be­stim­mung. Droht eine Bezie­hung an ihrer inter­per­so­na­len Qua­li­tät zu schei­tern, kann der blo­ße for­ma­le Fort­be­stand der Bin­dung nicht mehr unab­hän­gig von Kri­te­ri­en wie Men­schen­wür­de und per­so­na­lem Wohl­erge­hen als dau­er­haft ver­pflich­tend ein­ge­for­dert werden.

Dar­aus folgt nicht, dass Goertz Tren­nun­gen, Schei­dun­gen oder wech­seln­de Part­ner­schaf­ten aktiv befür­wor­tet oder Mono­ga­mie als Lebens­mo­dell ent­wer­tet. Es besteht jedoch ein fun­da­men­ta­ler Unter­schied zwi­schen der aus­drück­li­chen Ableh­nung einer Norm und der Ver­än­de­rung ihrer Begrün­dung: Goertz ver­wirft Mono­ga­mie und Unauf­lös­lich­keit nicht, aber er nimmt ihnen den Sta­tus einer über­ge­ord­ne­ten, vor­aus­set­zungs­lo­sen Pflichtordnung.

In sei­ner Syste­ma­tik wech­selt die Begrün­dungs­last: Nicht mehr das Indi­vi­du­um muss begrün­den, war­um es eine nicht-mono­ga­me oder zeit­lich begrenz­te Bezie­hung führt. Viel­mehr wird die Insti­tu­ti­on Kir­che begrün­dungs­pflich­tig, war­um sie eine lebens­lan­ge sexu­el­le Exklu­si­vi­tät als all­ge­mein­gül­ti­ge, für jeden Men­schen aus­nahms­los ver­bind­li­che Norm vor­aus­setzt. Genau in die­ser Umkeh­rung der Begrün­dungs­struk­tur zeigt sich die radi­ka­le Reich­wei­te sei­ner Revi­si­on der tra­di­tio­nel­len katho­li­schen Sexualmoral.

2.6 Grenzfälle als Konsequenz des Kriterienmodells

Die Trag­wei­te die­ser moral­theo­lo­gi­schen Neu­ord­nung zeigt sich beson­ders an Bezie­hungs- und Pra­xis­for­men, die radi­kal außer­halb der tra­di­tio­nel­len katho­li­schen Sexu­al­ord­nung lie­gen. Wenn sexu­el­le Hand­lun­gen nicht mehr pau­schal an die lebens­lan­ge, exklu­si­ve Ehe gebun­den sind, son­dern anhand von Selbst­be­stim­mung, Kon­sens, Respekt, Men­schen­wür­de und Nicht-Instru­men­ta­li­sie­rung beur­teilt wer­den, ver­än­dert sich der Blick auf Phä­no­me­ne wie offe­ne Bezie­hun­gen, Poly­amo­rie oder pro­mis­kui­ti­ve Sexua­li­tät: Sie kön­nen nicht mehr allein auf­grund ihrer Abwei­chung von der tra­di­tio­nel­len Norm mora­lisch ver­wor­fen wer­den. Ihre ethi­sche Bewer­tung muss sich statt­des­sen an der kon­kre­ten Qua­li­tät der jewei­li­gen Bezie­hun­gen und Hand­lun­gen bemessen.

Beson­ders anspruchs­voll ist die­se Prü­fung bei kom­ple­xen Grenz­fäl­len wie Pro­sti­tu­ti­on, Sexu­al­be­glei­tung und Por­no­gra­fie. Hier stellt Goertz’ Modell Fra­gen an die kon­kre­te Praxis:

• Ist das Ein­ver­neh­men tat­säch­lich Aus­druck einer frei­en, unbe­ein­fluss­ten Selbstbestimmung?

• Bestehen öko­no­mi­sche Abhän­gig­kei­ten oder unglei­che Macht­ver­hält­nis­se (Macht­asym­me­trien)?

• Wer­den die betei­lig­ten Per­so­nen als eigen­stän­di­ge Sub­jek­te geach­tet, oder wer­den sie bloß als Mit­tel zur sexu­el­len Bedürf­nis­be­frie­di­gung benutzt?

Sol­che aus­beu­te­ri­schen Umstän­de kön­nen auch im Modell von Goertz zu einer nega­ti­ven mora­li­schen Bewer­tung füh­ren. Der ent­schei­den­de Unter­schied zur Kir­che liegt jedoch dar­in, ob eine Pra­xis bereits an sich (unab­hän­gig von den Umstän­den) mora­lisch ver­werf­lich ist, oder ob das Urteil von den kon­kre­ten Bedin­gun­gen und ethi­schen Kri­te­ri­en im Ein­zel­fall abhängt.

Der Gegen­satz zur über­lie­fer­ten katho­li­schen Sexu­al­ethik ist hier fundamental:

• Die Posi­ti­on des Kate­chis­mus (KKK): Der KKK beur­teilt Por­no­gra­fie grund­sätz­lich als schwe­ren Ver­stoß gegen die Keusch­heit und als direk­te Ver­let­zung der Men­schen­wür­de (KKK 2354). Er kri­ti­siert, dass inti­me Hand­lun­gen zu Objek­ten sexu­el­ler Lust und finan­zi­el­len Gewinns her­ab­ge­stuft wer­den. Auch Pro­sti­tu­ti­on gilt als per se men­schen­un­wür­dig, da der Mensch auf ein blo­ßes Werk­zeug des Ver­gnü­gens redu­ziert wird (KKK 2355). Zwar erkennt die Kir­che an, dass Fak­to­ren wie Armut, Erpres­sung oder sozia­ler Druck die per­sön­li­che Schuld des Ein­zel­nen min­dern kön­nen. Damit unter­schei­det das Lehr­amt jedoch nur zwi­schen der objek­ti­ven Sünd­haf­tig­keit einer Tat und der indi­vi­du­el­len mora­li­schen Ver­ant­wor­tung des Täters – die Hand­lung selbst bleibt immer falsch.

• Die syste­ma­ti­sche Kon­se­quenz bei Goertz: Aus einer kon­se­quen­ten Anwen­dung sei­nes Kri­te­ri­en­mo­dells folgt, dass auch die tra­di­tio­nel­len kirch­li­chen Ver­ur­tei­lun­gen von Por­no­gra­fie und Pro­sti­tu­ti­on einer ratio­na­len Prü­fung unter­zo­gen wer­den müs­sen. Woll­te man die­se Prak­ti­ken unab­hän­gig von ihrer kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung pau­schal mora­lisch aus­schlie­ßen, müss­te man logisch begrün­den, wes­halb sie von der all­ge­mei­nen ethi­schen Neu­be­wer­tung aus­ge­nom­men blei­ben soll­ten. Syste­ma­tisch plau­si­bler ist es daher, die mora­li­sche Bewer­tung davon abhän­gig zu machen, ob und inwie­fern sich die­se Prak­ti­ken im kon­kre­ten Hand­lungs­kon­text vor den Kri­te­ri­en der Men­schen­wür­de und Selbst­be­stim­mung recht­fer­ti­gen las­sen. Eine mora­li­sche Ableh­nung bleibt also auch hier mög­lich, sofern sie sich sach­lich anhand der Kri­te­ri­en begrün­den lässt.

Die­se Bei­spie­le die­nen nicht dazu, Goertz eine per­sön­li­che Befür­wor­tung die­ser Prak­ti­ken zuzu­schrei­ben. Sie ver­deut­li­chen viel­mehr die logi­sche Reich­wei­te sei­ner nor­ma­ti­ven Neu­ord­nung. Der fun­da­men­ta­le Unter­schied zur lehr­amt­li­chen Posi­ti­on betrifft die Fra­ge, ob eine sexu­el­le Pra­xis bereits auf­grund ihrer blo­ßen Defi­ni­ti­on als sitt­lich unzu­läs­sig gilt, oder ob ihre Bewer­tung stets anhand ver­nunft­ethi­scher Kri­te­ri­en im kon­kre­ten Kon­text neu begrün­det wer­den muss.

Am Ende steht somit eine unver­ein­ba­re Dif­fe­renz in der nor­ma­ti­ven Archi­tek­tur der Sexu­al­ethik: Wäh­rend das katho­li­sche Lehr­amt die über­lie­fer­te kirch­li­che Lehr­tra­di­ti­on als unum­stöß­li­chen Aus­gangs­punkt der Urteils­bil­dung vor­aus­setzt, ver­langt Goertz’ Ansatz, dass sich auch reli­gi­ös begrün­de­te Nor­men vor der auto­no­men mora­li­schen Ver­nunft des Men­schen aus­wei­sen müs­sen. Die über­lie­fer­te Ord­nung wird damit vom Rich­ter zum Gegen­stand der Prüfung.

3. Schluss: Die implizite Infragestellung der traditionellen Ehe- und Sexualordnung

Die Unter­su­chung zeigt, dass der fun­da­men­ta­le Dis­sens zwi­schen Goertz’ sexu­al­ethi­schem Ansatz und der katho­li­schen Lehr­amts­tra­di­ti­on weni­ger in den aner­kann­ten mora­li­schen Grund­wer­ten an sich liegt. Er liegt viel­mehr in deren syste­ma­ti­scher Funk­ti­on. Ent­schei­dend ist die metho­di­sche Fra­ge, ob Men­schen­wür­de, sexu­el­le Selbst­be­stim­mung und Bezie­hungs­qua­li­tät inner­halb einer vor­ge­ge­be­nen Seins­ord­nung zur Gel­tung kom­men, oder ob sie selbst zum ober­sten Maß­stab wer­den, an dem die­se Ord­nung ratio­nal zu prü­fen ist. Goertz’ Ansatz ver­än­dert damit nicht nur ein­zel­ne mora­li­sche Bewer­tun­gen, son­dern bricht mit der tra­di­tio­nel­len Begrün­dungs­struk­tur der Sexualethik.

Beson­ders deut­lich wird die­se Ver­schie­bung an der nor­ma­ti­ven Stel­lung von Mono­ga­mie und Unauf­lös­lich­keit. Wenn sexu­el­le Selbst­be­stim­mung – in der syste­ma­ti­schen Reich­wei­te sei­nes Ansat­zes – auch die freie Wahl der Part­ner, Prak­ti­ken und Zei­ten umfasst und ver­bind­li­che Erwar­tun­gen erst aus der kon­kre­ten part­ner­schaft­li­chen Bezie­hung erwach­sen, ver­lie­ren sexu­el­le Exklu­si­vi­tät und lebens­lan­ge Bin­dung ihre dog­ma­ti­sche Selbst­ver­ständ­lich­keit. Sie kön­nen nicht mehr ohne zusätz­li­che ethi­sche Begrün­dung vor­aus­ge­setzt wer­den. Die über­lie­fer­te Ehe­ord­nung ver­liert damit den Sta­tus eines unhin­ter­frag­ten Aus­gangs­punkts: Ihre Vor­ga­ben müs­sen sich ihrer­seits an den Kri­te­ri­en ver­ant­wort­li­cher Selbst­be­stim­mung, des Kon­sen­ses und des Aus­schlus­ses von Instru­men­ta­li­sie­rung bewähren.

Dar­aus ergibt sich eine syste­ma­ti­sche Schwie­rig­keit für die nor­ma­ti­ve Ver­bind­lich­keit von Mono­ga­mie und Unauf­lös­lich­keit: Las­sen sich die­se Nor­men nicht aus den inter­per­so­na­len Kri­te­ri­en selbst ablei­ten, kön­nen sie nicht ohne Wei­te­res als der Selbst­be­stim­mung über­ge­ord­ne­te Gren­zen wie­der ein­ge­führt wer­den. Der blo­ße Ver­weis auf die lehr­amt­li­che Gel­tung reicht dafür wis­sen­schaft­lich nicht aus, da gera­de der nor­ma­ti­ve Vor­rang die­ser Tra­di­ti­on zur Dis­kus­si­on steht. Die mora­li­sche Prü­fung betrifft somit nicht mehr allein die Fra­ge, ob kon­kre­te Bezie­hun­gen mit kirch­li­chen Vor­ga­ben über­ein­stim­men, son­dern hin­ter­fragt die Berech­ti­gung die­ser Vor­ga­ben selbst.

Dabei folgt aus Goertz’ Kri­te­ri­en­ord­nung kei­nes­wegs, dass er Mono­ga­mie oder Unauf­lös­lich­keit aus­drück­lich ver­wirft oder alle For­men der Sexua­li­tät für mora­lisch belie­big hält. Die Unter­su­chung ver­deut­licht viel­mehr, dass sich die­se tra­di­tio­nel­len Nor­men aus den von ihm her­vor­ge­ho­be­nen auto­no­men Kri­te­ri­en nicht zwin­gend ablei­ten las­sen. Ihre all­ge­mei­ne Ver­bind­lich­keit wird daher begrün­dungs­pflich­tig. Eine sol­che Begrün­dung ist zwar nicht grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen; sie müss­te jedoch zei­gen, wie sich der Vor­rang von Mono­ga­mie und lebens­lan­ger Bin­dung inner­halb die­ser ver­än­der­ten Begrün­dungs­struk­tur ratio­nal recht­fer­ti­gen lässt, ohne die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung als kri­ti­schen Prüf­stein auf­zu­ge­ben. Hier­bei zeigt sich jedoch eine metho­di­sche Schwie­rig­keit: Jede zusätz­li­che Begrün­dung, die die sexu­el­le Exklu­si­vi­tät wie­der als abso­lu­te, über­ge­ord­ne­te Gren­ze ein­führt, wäre system­fremd (nicht system­im­ma­nent). Sie müss­te den Kri­te­ri­en der Selbst­be­stim­mung und Bezie­hungs­qua­li­tät logisch über­ge­ord­net wer­den und wür­de damit Goertz‘ Revi­si­ons­an­satz der tra­di­tio­nel­len katho­li­schen Sexu­al­ethik kon­ter­ka­rie­ren oder zumin­dest stark limi­tie­ren. Ein sol­cher Ver­such, die tra­di­tio­nel­len All­ge­mein­nor­men inner­halb sei­nes Kri­te­ri­en­mo­dells for­mal zu ret­ten, weist daher wis­sen­schaft­lich kei­ne hohe Plau­si­bi­li­tät auf.

Die Bedeu­tung von Goertz’ Ansatz liegt somit in einer fun­da­men­ta­len Ver­schie­bung der ethi­schen Begrün­dungs­last. Nicht allein die Lebens­füh­rung des Indi­vi­du­ums inner­halb der über­lie­fer­ten Ord­nung steht zur Dis­po­si­ti­on, son­dern die mora­li­sche Gel­tung die­ser Ord­nung selbst. Die tra­di­tio­nel­le Ehe- und Sexu­al­ord­nung gibt den Rah­men der mora­li­schen Beur­tei­lung nicht mehr selbst­ver­ständ­lich vor, son­dern muss sich selbst an uni­ver­sa­len ethi­schen Kri­te­ri­en mes­sen lassen.

Aus der Per­spek­ti­ve der über­lie­fer­ten katho­li­schen Sexu­al­ethik wirft die­se Kri­te­ri­en­ord­nung jedoch eine kri­ti­sche Kern­fra­ge auf: Kön­nen die­se inter­per­so­na­len Maß­stä­be allein die mora­li­schen Gren­zen sexu­el­ler Bezie­hun­gen hin­rei­chend und dau­er­haft bestimmen?

• Aus lehr­amt­li­cher Sicht droht ein nor­ma­ti­ver Ori­en­tie­rungs­ver­lust, wenn Sexua­li­tät aus ihrer sakra­men­ta­len Ein­bin­dung in die Ehe, die lebens­lan­ge Hin­ga­be und die bio­lo­gi­sche Offen­heit für die Fort­pflan­zung her­aus­ge­löst wird. Sexu­el­le Selbst­be­stim­mung allein kann dann nicht mehr garan­tie­ren, dass Sexua­li­tät auf die unein­ge­schränk­te per­so­na­le Annah­me des ande­ren aus­ge­rich­tet bleibt. Es besteht die Gefahr, dass die Erfül­lung indi­vi­du­el­ler Wün­sche zum domi­nan­ten Maß­stab wird und der Mit­mensch zum Objekt der Bedürf­nis­be­frie­di­gung her­ab­ge­stuft wird.

• Die sakra­men­ta­le Ehe ist dem­ge­gen­über im katho­li­schen Ver­ständ­nis kei­ne blo­ße Opti­on ver­ant­wor­te­ter Sexua­li­tät, son­dern der ein­zig ver­bind­li­che Raum, in dem Lie­be, Treue, Hin­ga­be und neu­es Leben ihre unauf­lös­li­che Ein­heit finden.

Die Unter­su­chung schließt daher mit der kri­ti­schen For­schungs­fra­ge, ob Goertz’ Kri­te­ri­en­ord­nung die­se theo­lo­gi­sche und per­so­na­le Ein­heit nor­ma­tiv hin­rei­chend zu begrün­den ver­mag, oder ob die Auf­wer­tung der indi­vi­du­el­len Selbst­be­stim­mung genau jene schüt­zen­de Ord­nung rela­ti­viert, die die Sexua­li­tät vor einer rein uti­li­ta­ri­sti­schen Reduk­ti­on bewah­ren soll.

I. Lehramtliche Dokumente und kirchliche Arbeitshilfen

1. Johan­nes Paul II. (2008): Die mensch­li­che Lie­be im gött­li­chen Heils­plan. Eine Theo­lo­gie des Lei­bes. Mitt­wochs­ka­te­che­sen von 1979–1984. 2., über­ar­bei­te­te Auf­la­ge. Her­aus­ge­ge­ben und ein­ge­lei­tet von Nor­bert und Rena­te Mar­tin. Kiß­legg: Fe-Medienverlag.

2. Katho­li­sche Kir­che (1993): Kate­chis­mus der Katho­li­schen Kir­che. Mün­chen u. a.: Olden­bourg u. a.

3. Fran­zis­kus (2016): Amo­ris lae­ti­tia. Nach­syn­oda­les Apo­sto­li­sches Schrei­ben über die Lie­be in der Fami­lie. 19. März 2016. Offi­zi­el­ler Text.

4. Dik­aste­ri­um für die Glau­bens­leh­re (2023): Fidu­cia sup­pli­cans. Erklä­rung über die pasto­ra­le Sinn­ge­bung von Seg­nun­gen. 18. Dezem­ber 2023. Offi­zi­el­ler Text.

5. Bischöf­li­ches Ordi­na­ri­at Mainz (Hrsg.) (2026): Ein Segen sollst Du sein. Arbeits­hil­fe für Seel­sor­gen­de. Paar­se­gen. Mainz: Bischöf­li­ches Ordi­na­ri­at Mainz, Dezer­nat Seelsorge.

II. Theologische Literatur

1. Breit­sa­me­ter, Chri­stof /​ Goertz, Ste­phan (2020): Vom Vor­rang der Lie­be. Zei­ten­wen­de für die katho­li­sche Sexu­al­mo­ral. Frei­burg im Breis­gau: Herder.

2. Goertz, Ste­phan (2014): Auto­no­mie im Dis­put. Moral­theo­lo­gi­sche Über­le­gun­gen zum Anspruch auf Selbst­be­stim­mung. In: Jahr­buch für Christ­li­che Sozi­al­wis­sen­schaf­ten, 55, S. 105–129.

3. Goertz, Ste­phan (2015): Sexua­li­tät und Chri­sten­tum. Zur Sexu­al­mo­ral der katho­li­schen Kir­che. Impuls­vor­trag beim the­ma­ti­schen Forum „Sexua­li­tät. Leben“ anläss­lich der Syn­ode im Bis­tum Trier, 24. April 2015. Vor­trags­ma­nu­skript. Online verfügbar.

4. Goertz, Ste­phan (2021): Guter Sex. Ethi­sche Kon­zep­te in der christ­li­chen Tra­di­ti­on. In: I&M. Zeit­schrift für den katho­li­schen Reli­gi­ons­un­ter­richt, Heft 2/​2021, S. 14–17.

5. Goertz, Ste­phan (2025): Geschei­ter­te Mis­si­on. Kri­tik an der Theo­lo­gie des Lei­bes von Johan­nes Paul II. In: Her­der Kor­re­spon­denz, Heft 4/​2025, S. 15–16.

III. Presse- und Hintergrundberichte

1. katho​lisch​.de (KNA) (2025): Goertz sieht „Theo­lo­gie des Lei­bes“ als geschei­tert an. 24. März 2025. Online ver­füg­bar (abge­ru­fen am: eige­nes Abruf­da­tum eintragen).

*Con­tra Ambi­va­lent ver­öf­fent­lich­te bis­her fol­gen­de Tetralogie:

sowie:

Bild: MiL


1 Die auto­no­me Moral wur­de in der katho­li­schen Moral­theo­lo­gie maß­geb­lich von Alfons Auer ent­wickelt. Sie betont die Eigen­stän­dig­keit der mensch­li­chen Ver­nunft bei der Begrün­dung sitt­li­cher Nor­men und steht damit in einer gewis­sen Span­nung zum kirch­li­chen Lehr­amt, das die Ver­nunft in Bezie­hung zu Offen­ba­rung und kirch­li­cher Lehr­au­tori­tät setzt. Ste­phan Goertz führt die­se theo­lo­gi­sche Denk­rich­tung wei­ter, indem er die kri­ti­sche Prü­fung über­lie­fer­ter mora­li­scher Nor­men durch die Ver­nunft betont. Sei­ne Über­le­gun­gen sind daher im Kon­text die­ser moral­theo­lo­gi­schen Tra­di­ti­on zu verstehen.

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