Vom System zur Norm – Thomas Schüller und die Grenzen theologischer Bindung

„Vom System zur Norm“ Theologische Transformation, kirchliche Ordnung und institutionelle Verantwortung in der katholischen Kirche – Eine theologische und kanonistische Essayreihe (2)

Vom System zur Norm – die kanonistische Frage nach der institutionellen Verantwortung

Zur Essayreihe „Vom System zur Norm“

Die vor­aus­ge­gan­ge­ne system­theo­re­ti­sche Ana­ly­se hat die Trans­for­ma­ti­ons­pro­zes­se der katho­li­schen Kir­che und die mög­li­che Dif­fe­renz zwi­schen for­ma­ler Ord­nung und insti­tu­tio­nel­ler Pra­xis untersucht.

Dar­an knüpft die vor­lie­gen­de Essay­rei­he an, wech­selt jedoch bewusst die Per­spek­ti­ve: Im Mit­tel­punkt ste­hen nun die theo­lo­gi­schen und kano­ni­sti­schen Kon­se­quen­zen die­ser Ent­wick­lun­gen. Unter­sucht wer­den das Ver­hält­nis von kirch­li­cher Leh­re, gel­ten­den Nor­men und pasto­ra­ler Pra­xis sowie die dar­aus ent­ste­hen­den Fra­gen insti­tu­tio­nel­ler Verantwortung.

Die ein­zel­nen Bei­trä­ge sind eigen­stän­dig les­bar und fol­gen zugleich einer gemein­sa­men Leit­fra­ge: Was geschieht mit der Gel­tung kirch­li­cher Nor­men, wenn sich ihre theo­lo­gi­sche Inter­pre­ta­ti­on und prak­ti­sche Umset­zung ver­än­dern? Die Essays ver­ste­hen sich als wis­sen­schaft­lich ori­en­tier­te Mei­nungs­bei­trä­ge auf Grund­la­ge öffent­lich zugäng­li­cher Quel­len. Sie unter­schei­den zwi­schen theo­lo­gi­scher Kon­tro­ver­se, legi­ti­mer Wei­ter­ent­wick­lung und Fra­gen von lehr­mä­ßi­ger oder kano­ni­scher Rele­vanz. Dabei prü­fen sie auch, inwie­weit bestimm­te theo­lo­gi­sche Posi­tio­nen und kirch­li­che Prak­ti­ken mit den Ver­pflich­tun­gen der Pro­fes­sio fidei ver­ein­bar sind. Die dar­aus ent­wickel­ten Bewer­tun­gen bean­spru­chen kei­ne lehr­amt­li­che oder dis­zi­pli­na­ri­sche Ver­bind­lich­keit, son­dern ver­ste­hen sich als begrün­de­te Bei­trä­ge zur theo­lo­gi­schen und kano­ni­sti­schen Auseinandersetzung.

Bis­her erschienen:

Thomas Schüller und die Grenzen theologischer Bindung

Einleitung: Die kanonistische Frage nach der theologischen Lehrbindung

Von Con­tra Ambivalent*

Die vor­an­ge­gan­ge­ne Unter­su­chung hat gezeigt, dass zwi­schen den for­ma­len Vor­ga­ben einer Insti­tu­ti­on und ihrer tat­säch­li­chen Pra­xis Span­nun­gen ent­ste­hen kön­nen. Der vor­lie­gen­de Essay greift die­se Pro­ble­ma­tik am Bei­spiel des Kir­chen­recht­lers Tho­mas Schül­ler auf. Im Mit­tel­punkt steht die Fra­ge, wel­che Gren­zen theo­lo­gi­schen Posi­tio­nen gesetzt sind, wenn sie mit ver­bind­li­chen Aus­sa­gen des kirch­li­chen Lehr­am­tes in Kon­flikt geraten.

Dabei sind drei Ebe­nen aus­ein­an­der­zu­hal­ten: die wis­sen­schaft­li­che Kri­tik an einer kirch­li­chen Leh­re, der inhalt­li­che Wider­spruch zu die­ser Leh­re und die Fra­ge, ob die­ser Wider­spruch die Vor­aus­set­zun­gen eines kir­chen­recht­li­chen Tat­be­stands wie der Häre­sie erfüllt. Nicht jede theo­lo­gi­sche Abwei­chung ist bereits Häre­sie. Umge­kehrt bedeu­tet das Feh­len eines Häre­sietat­be­stands nicht auto­ma­tisch, dass eine Posi­ti­on mit der kirch­li­chen Lehr­bin­dung ver­ein­bar ist.

Die Unter­su­chung fragt daher zunächst nach dem Ver­bind­lich­keits­grad der jeweils betrof­fe­nen Leh­ren. Anschlie­ßend ist zu prü­fen, in wel­chem Ver­hält­nis Schül­lers öffent­lich ver­tre­te­ne Posi­tio­nen zur gel­ten­den kirch­li­chen Leh­re ste­hen und wel­che lehr­mä­ßi­gen und kano­ni­sti­schen Fol­ge­run­gen sich dar­aus erge­ben. Damit führt die Unter­su­chung von der all­ge­mei­nen Fra­ge nach dem Ver­hält­nis von theo­lo­gi­scher Frei­heit und kirch­li­cher Lehr­bin­dung zur kon­kre­ten Prü­fung eines Lehrdissenses.

1. Lehramt, Lehrbindung und Häresie

Die­se Unter­schei­dung ist nun auf den kon­kre­ten Gegen­stand der Unter­su­chung anzu­wen­den. Bei Schül­lers Posi­ti­on geht es nicht allein um die Fra­ge, wie homo­se­xu­el­len Men­schen pasto­ral begeg­net wer­den soll. Zu prü­fen ist viel­mehr auch, ob und in wel­chem Umfang sei­ne öffent­lich ver­tre­te­ne Neu­be­wer­tung homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen mit der gel­ten­den katho­li­schen Sexu­al­leh­re ver­ein­bar ist.

Damit stellt sich zunächst eine vor­ge­la­ger­te kano­ni­sti­sche Fra­ge: Wel­chen Ver­bind­lich­keits­grad besitzt die jeweils betrof­fe­ne Leh­re? Denn nicht alle Aus­sa­gen des kirch­li­chen Lehr­am­tes besit­zen den­sel­ben Grad an Ver­bind­lich­keit. Zugleich folgt aus dem Feh­len einer aus­drück­li­chen dog­ma­ti­schen Defi­ni­ti­on nicht, dass eine Leh­re dem frei­en theo­lo­gi­schen Ermes­sen über­las­sen wäre.

Die ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen des Codex des kano­ni­schen Rech­tes (CIC) unter­schei­den meh­re­re For­men kirch­li­cher Lehr­ver­bind­lich­keit. Can. 749 CIC bestimmt die Vor­aus­set­zun­gen, unter denen der Papst bezie­hungs­wei­se das Bischofs­kol­le­gi­um Unfehl­bar­keit im Lehr­amt besitzt. Can. 750 § 1 betrifft Wahr­hei­ten, die mit gött­li­chem und katho­li­schem Glau­ben zu glau­ben sind. Can. 750 § 2 bezieht sich auf Leh­ren über Glau­be und Sit­ten, die vom Lehr­amt end­gül­tig vor­ge­legt wer­den und des­halb fest anzu­er­ken­nen und fest­zu­hal­ten sind. Can. 752 behan­delt dage­gen das authen­ti­sche Lehr­amt, wenn eine Leh­re nicht in einem end­gül­ti­gen Akt vor­ge­legt wird. Auch gegen­über sol­chen Leh­ren wird eine reli­giö­se Unter­ord­nung von Ver­stand und Wil­len ver­langt. Die Pro­fes­sio fidei bringt die­se unter­schied­li­chen For­men der lehr­amt­li­chen Bin­dung in abge­stuf­ter Wei­se zum Ausdruck.

Damit ist das für die wei­te­re Unter­su­chung maß­geb­li­che Prüf­sche­ma bestimmt: Zunächst ist der Ver­bind­lich­keits­grad der betrof­fe­nen Leh­re zu bestim­men. Sodann ist zu prü­fen, ob die kon­kre­te Posi­ti­on die­ser Leh­re inhalt­lich wider­spricht. Erst auf die­ser Grund­la­ge stellt sich die davon zu unter­schei­den­de Fra­ge, ob die Vor­aus­set­zun­gen eines bestimm­ten kir­chen­recht­li­chen Tat­be­stands erfüllt sind.

2. Die geltende Sexuallehre und Schüllers Gegenposition

Das ent­wickel­te Prüf­sche­ma ist nun auf die Sexu­al­ethik anzu­wen­den. Dafür ist zunächst der Inhalt der gel­ten­den katho­li­schen Leh­re zu bestim­men. Der Kate­chis­mus der Katho­li­schen Kir­che unter­schei­det zwi­schen der Wür­de des Men­schen und der mora­li­schen Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Handlungen.

In Nr. 2358 for­dert der Kate­chis­mus, Men­schen mit homo­se­xu­el­ler Nei­gung mit „Ach­tung, Mit­leid und Takt“ zu begeg­nen und weist jede unge­rech­te Dis­kri­mi­nie­rung zurück. Nr. 2357 bewer­tet homo­se­xu­el­le Hand­lun­gen dage­gen unter Beru­fung auf die Hei­li­ge Schrift und die kirch­li­che Tra­di­ti­on als „in sich nicht in Ordnung“.

Damit ver­bin­det die katho­li­sche Leh­re zwei von­ein­an­der zu unter­schei­den­de Aus­sa­gen: Die Wür­de jedes Men­schen ist zu ach­ten; zugleich wer­den homo­se­xu­el­le Hand­lun­gen in der gel­ten­den katho­li­schen Moral­leh­re nega­tiv bewertet.

Dem­ge­gen­über erklärt Schül­ler in einer 2021 ver­öf­fent­lich­ten Stellungnahme:

„In dau­er­haf­ten Bezie­hun­gen geleb­te Homo­se­xua­li­tät ist sitt­lich gut und darf nicht mehr wie bis­her als Sün­de nega­tiv abge­wer­tet werden.“

Damit ver­tritt Schül­ler nicht ledig­lich eine abwei­chen­de pasto­ra­le Hal­tung, son­dern eine posi­ti­ve mora­li­sche Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Bezie­hun­gen. Der fest­ge­stell­te Gegen­satz betrifft somit die sitt­li­che Beur­tei­lung der betref­fen­den sexu­el­len Hand­lun­gen selbst: Wäh­rend der Kate­chis­mus die­se nega­tiv bewer­tet, schreibt Schül­ler ihnen im Rah­men dau­er­haft geleb­ter Bezie­hun­gen einen posi­ti­ven sitt­li­chen Wert zu.

Damit ist der inhalt­li­che Wider­spruch zur gel­ten­den mora­li­schen Bewer­tung fest­ge­stellt. Die wei­te­re Unter­su­chung hat nun den Ver­bind­lich­keits­grad die­ser Leh­re und die dar­aus fol­gen­den Gren­zen der theo­lo­gi­schen Lehr­bin­dung zu bestimmen

3. Beziehungsethik und öffentliche Kritik am Lehramt

Der fest­ge­stell­te Wider­spruch beruht bei Schül­ler nicht ledig­lich auf einer abwei­chen­den Ein­zel­be­wer­tung. Er steht in einem umfas­sen­de­ren moral­theo­lo­gi­schen Ansatz, der die Qua­li­tät einer zwi­schen­mensch­li­chen Bezie­hung stär­ker in den Mit­tel­punkt der sexu­al­ethi­schen Beur­tei­lung rückt.

In sei­nem The­sen­pa­pier zum Syn­oda­len Weg aus dem Jahr 2020 for­dert Schül­ler, sexu­al­ethi­sche Aus­sa­gen „ent­schie­den […] von der Bezie­hungs­ethik aus“ zu den­ken. Maß­geb­lich wer­den damit Gesichts­punk­te wie gegen­sei­ti­ger Respekt, Lie­be, Ver­läss­lich­keit und die Bereit­schaft, für­ein­an­der Ver­ant­wor­tung zu übernehmen.

Beson­ders deut­lich wird die­ser Ansatz in der Main­zer Hand­rei­chung. Dort kri­ti­siert Schül­ler, dass die lehr­amt­li­che Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen den Wer­ten, die in dau­er­haf­ten gleich­ge­schlecht­li­chen Part­ner­schaf­ten gelebt wer­den, „nicht ein­mal im Ansatz gerecht“ wer­de. In die­sem Zusam­men­hang spricht er außer­dem von einer „neu­ro­ti­schen Fokus­sie­rung allein auf die sexu­el­le Dimen­si­on gleich­ge­schlecht­li­cher Beziehungen“.

Damit rich­tet sich sei­ne Kri­tik nicht nur gegen das Ergeb­nis der gel­ten­den mora­li­schen Bewer­tung, son­dern auch gegen deren Begrün­dungs­struk­tur. Aus sei­ner Sicht berück­sich­tigt die bestehen­de Leh­re die Qua­li­tät der Bezie­hung und die dar­in ver­wirk­lich­ten Wer­te nicht aus­rei­chend. Sei­ne Gegen­po­si­ti­on setzt daher bei einem ande­ren mora­li­schen Bewer­tungs­maß­stab an: Nicht die sexu­el­le Hand­lung iso­liert, son­dern die kon­kre­te Bezie­hung mit ihren Merk­ma­len von Lie­be, Ver­läss­lich­keit und Ver­ant­wor­tung soll für die mora­li­sche Beur­tei­lung maß­geb­lich sein.

Die For­mu­lie­rung „neu­ro­ti­sche Fokus­sie­rung“ geht dabei über eine sach­li­che Kri­tik an den Argu­men­ten des Lehr­am­tes hin­aus und cha­rak­te­ri­siert des­sen Vor­ge­hen in psy­cho­lo­gi­sie­ren­der Wei­se. Für die kano­ni­sti­sche Unter­su­chung ist die­se rhe­to­ri­sche Zuspit­zung jedoch von der inhalt­li­chen Fra­ge zu unter­schei­den. Ent­schei­dend für den fest­ge­stell­ten Lehr­dis­sens ist nicht die Schär­fe der For­mu­lie­rung, son­dern der inhalt­li­che Gegen­satz zwi­schen der gel­ten­den mora­li­schen Bewer­tung und der von Schül­ler ver­tre­te­nen posi­ti­ven Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Beziehungen.

Gera­de weil Schül­lers Gegen­po­si­ti­on nicht nur das Ergeb­nis einer ein­zel­nen mora­li­schen Aus­sa­ge betrifft, son­dern auf einem ande­ren Ver­ständ­nis von Bezie­hung, Sexua­li­tät und mora­li­scher Bewer­tung beruht, stellt sich nun die wei­ter­füh­ren­de Fra­ge nach dem Ver­hält­nis die­ser Aus­sa­ge zu den übri­gen theo­lo­gi­schen Vor­aus­set­zun­gen der katho­li­schen Sexuallehre.

4. Theologischer Zusammenhang und die Grenzen theologischer Freiheit

Die katho­li­sche Sexu­al­leh­re steht nicht iso­liert neben ande­ren theo­lo­gi­schen Aus­sa­gen. Die Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen ist viel­mehr in einen grö­ße­ren Zusam­men­hang von Vor­stel­lun­gen über Schöp­fung, mensch­li­che Leib­lich­keit, Sexua­li­tät, Ehe und das Ver­hält­nis von Mann und Frau ein­ge­bet­tet. Eine grund­le­gen­de Neu­be­wer­tung ein­zel­ner sexu­al­ethi­scher Aus­sa­gen kann des­halb Berüh­rungs­punk­te mit wei­te­ren anthro­po­lo­gi­schen und ehe­theo­lo­gi­schen Aus­sa­gen aufweisen.

Für die­sen Zusam­men­hang kann der Begriff „Hybrid­sta­tus“ als ana­ly­ti­scher Hilfs­be­griff ver­wen­det wer­den. Er bezeich­net kei­ne kir­chen­recht­li­che Kate­go­rie und soll auch kei­nen eige­nen Grad kirch­li­cher Lehr­ver­bind­lich­keit behaup­ten. Gemeint ist viel­mehr, dass eine ein­zel­ne mora­li­sche Aus­sa­ge mit wei­te­ren theo­lo­gi­schen Aus­sa­gen ver­bun­den sein kann, ohne des­halb mit die­sen iden­tisch zu sein.

Die­se Unter­schei­dung ist für die kano­ni­sti­sche Prü­fung wesent­lich. Aus dem theo­lo­gi­schen Zusam­men­hang einer Leh­re folgt nicht auto­ma­tisch, dass sämt­li­che mit ihr ver­bun­de­nen Aus­sa­gen den­sel­ben Ver­bind­lich­keits­grad besit­zen. Eben­so wenig kann eine mora­li­sche Leh­re allein des­halb als unver­bind­li­che Mei­nung behan­delt wer­den, weil sie nicht aus­drück­lich als Dog­ma defi­niert wur­de. Ent­schei­dend bleibt viel­mehr die kon­kre­te Bestim­mung ihres lehr­amt­li­chen Status.

Für die vor­lie­gen­de Unter­su­chung ist damit zugleich die Gren­ze zu einer vor­schnel­len Häre­sie­qua­li­fi­ka­ti­on mar­kiert. Der fest­ge­stell­te inhalt­li­che Wider­spruch zwi­schen Schül­lers Posi­ti­on und der gel­ten­den mora­li­schen Bewer­tung ist zunächst von der Fra­ge zu unter­schei­den, wel­che recht­li­che und lehr­amt­li­che Bedeu­tung die­sem Wider­spruch zukommt. Erst die Bestim­mung des Ver­bind­lich­keits­gra­des ermög­licht eine prä­zi­se­re Beur­tei­lung der dar­aus fol­gen­den Lehrbindung.

Damit ver­schiebt sich die Unter­su­chung von der Fra­ge nach dem Inhalt des Dis­sen­ses zur Fra­ge nach sei­ner lehr­amt­li­chen Ver­bind­lich­keit. Erst an die­sem Punkt wird die Gren­ze theo­lo­gi­scher Frei­heit näher relevant.

Wis­sen­schaft­li­che Theo­lo­gie muss kirch­li­che Leh­ren unter­su­chen, ihre Vor­aus­set­zun­gen prü­fen, Argu­men­te kri­tisch bewer­ten und auf Schwie­rig­kei­ten oder offe­ne Fra­gen hin­wei­sen kön­nen. Sie kann auch Fra­gen nach einer mög­li­chen Wei­ter­ent­wick­lung theo­lo­gi­scher Posi­tio­nen auf­wer­fen. Die­se Frei­heit bedeu­tet jedoch nicht, dass die kirch­li­che Lehr­bin­dung für den Theo­lo­gen bedeu­tungs­los wird.

Die Instruk­ti­on Donum veri­ta­tis betont, dass wis­sen­schaft­li­che Arbeit und kirch­li­che Bin­dung zusam­men­ge­hö­ren. Sie unter­schei­det zwi­schen der wis­sen­schaft­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung mit schwie­ri­gen Fra­gen und einer Hal­tung, die sich öffent­lich gegen das Lehr­amt stellt. Auch can. 218 CIC ver­bin­det die Frei­heit wis­sen­schaft­li­cher For­schung mit der Ver­pflich­tung, den geschul­de­ten Gehor­sam gegen­über dem Lehr­amt zu wahren.

Theo­lo­gi­sche Frei­heit ist damit weder auf die blo­ße Wie­der­ho­lung kirch­li­cher Aus­sa­gen beschränkt noch als unein­ge­schränk­te Befug­nis zu ver­ste­hen, die­se Aus­sa­gen nach eige­nem Ermes­sen zurück­zu­wei­sen. Ent­schei­dend ist viel­mehr, wel­che Form wis­sen­schaft­li­cher Kri­tik mit dem jewei­li­gen Grad kirch­li­cher Lehr­ver­bind­lich­keit und mit der kon­kre­ten Stel­lung des betref­fen­den Theo­lo­gen ver­ein­bar ist. Damit stellt sich die Fra­ge, wie die­se Lehr­bin­dung bei Per­so­nen, die in beson­de­rer Wei­se kirch­lich ver­pflich­tet sind, recht­lich kon­kre­ti­siert wird.

5. Lehrbindung und Professio fidei

Die kirch­li­che Lehr­bin­dung betrifft zunächst jeden Katho­li­ken. Bei bestimm­ten Per­so­nen wird die­se all­ge­mei­ne Bin­dung durch ihre kirch­li­che oder aka­de­mi­sche Stel­lung zusätz­lich recht­lich prä­zi­siert. Can. 833 Nr. 7 CIC sieht für die dort genann­ten Per­so­nen die per­sön­li­che Able­gung der Pro­fes­sio fidei vor. Dazu gehö­ren an Uni­ver­si­tä­ten ins­be­son­de­re Dozen­ten von Fächern, die Glau­be und Sit­te betreffen.

Die Pro­fes­sio fidei ist dabei nicht ledig­lich ein for­ma­les Glau­bens­be­kennt­nis. Sie ver­bin­det die betref­fen­de Per­son mit unter­schied­li­chen For­men der Zustim­mung, die sich nach dem Ver­bind­lich­keits­grad der jewei­li­gen Leh­re rich­ten. Sie umfasst ins­be­son­de­re die Ver­pflich­tung, das Glau­bens­gut zu bewah­ren und fest­zu­hal­ten sowie dem authen­ti­schen kirch­li­chen Lehr­amt die jeweils geschul­de­te Zustim­mung zu leisten.

Für Schül­ler ist daher neben sei­ner all­ge­mei­nen kirch­li­chen Lehr­bin­dung als Katho­lik auch die beson­de­re Bin­dung zu berück­sich­ti­gen, die mit sei­ner Stel­lung als Uni­ver­si­täts­pro­fes­sor für Kir­chen­recht ver­bun­den ist. Die Able­gung der Pro­fes­sio fidei ist für die in can. 833 Nr. 7 CIC genann­ten aka­de­mi­schen Ämter eine recht­lich vor­aus­ge­setz­te Ver­pflich­tung. Sei­ne aka­de­mi­sche Stel­lung steht damit nicht außer­halb der kirch­li­chen Lehr­bin­dung, son­dern ist mit ihr insti­tu­tio­nell ver­bun­den. Für die wei­te­re Prü­fung sind daher sowohl sei­ne all­ge­mei­ne Lehr­bin­dung als auch die mit sei­ner aka­de­mi­schen Stel­lung ver­bun­de­ne Ver­pflich­tung zur Pro­fes­sio fidei und deren inhalt­li­che Anfor­de­run­gen zu berücksichtigen.

Die Fra­ge der Lehr­bin­dung ist dabei von der Fra­ge einer mög­li­chen Häre­sie zu unter­schei­den. Ein fest­ge­stell­ter Lehr­dis­sens und eine dar­aus fol­gen­de Ver­pflich­tung zur Zustim­mung sind daher nicht mit dem Nach­weis einer Häre­sie gleichzusetzen.

6. Die Grenze zur Häresie

Die Fra­ge nach einer Häre­sie ist von der Fest­stel­lung eines Lehr­dis­sen­ses noch­mals zu unter­schei­den. Maß­geb­lich sind hier­für die Vor­aus­set­zun­gen des can. 751 CIC. Danach bezeich­net Häre­sie die nach Emp­fang der Tau­fe erfolg­te beharr­li­che Leug­nung einer Wahr­heit, die mit gött­li­chem und katho­li­schem Glau­ben zu glau­ben ist, oder einen beharr­li­chen Zwei­fel an einer sol­chen Wahrheit.

Für die vor­lie­gen­de Unter­su­chung ist dabei zunächst der Gegen­stand der Leug­nung ent­schei­dend. Die sitt­li­che Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen ist eine bestän­di­ge und ver­bind­lich vor­ge­tra­ge­ne Leh­re des kirch­li­chen Lehr­am­tes. Sie ist jedoch nicht als unfehl­bar oder als durch einen defi­ni­ti­ven Akt vor­ge­leg­te Leh­re qua­li­fi­ziert. Damit ist sie dem Bereich der Leh­ren des authen­ti­schen Lehr­am­tes zuzu­ord­nen, die nicht defi­ni­tiv vor­ge­legt sind und denen gleich­wohl reli­giö­ser Gehor­sam von Ver­stand und Wil­len geschul­det ist.

Gera­de die­se Unter­schei­dung ist für die Anwen­dung des can. 751 CIC ent­schei­dend. Die Leug­nung einer sol­chen nicht defi­ni­tiv vor­ge­leg­ten Leh­re erfüllt für sich genom­men nicht das gegen­ständ­li­che Erfor­der­nis des Häre­sie­be­griffs. Denn can. 751 CIC setzt vor­aus, dass sich die Leug­nung oder der Zwei­fel auf eine Wahr­heit bezieht, die mit gött­li­chem und katho­li­schem Glau­ben zu glau­ben ist. Der blo­ße Wider­spruch zu einer ver­bind­li­chen, aber nicht defi­ni­tiv vor­ge­leg­ten Leh­re genügt hier­für nicht.

Auf Schül­lers Posi­ti­on bezo­gen bedeu­tet dies: Sei­ne posi­ti­ve mora­li­sche Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Bezie­hun­gen steht in einem sach­li­chen Wider­spruch zur gel­ten­den lehr­amt­li­chen Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen. Der Lehr­dis­sens ist zunächst im Hin­blick auf die kirch­li­che Lehr­bin­dung und die dar­aus fol­gen­de Ver­pflich­tung zur Zustim­mung rele­vant, ohne dass dar­aus bereits ein Straf- oder Häre­sietat­be­stand folgt. Der Dis­sens wird jedoch nicht dadurch zur Häre­sie, dass er beson­ders deut­lich oder dau­er­haft ver­tre­ten wird. Selbst eine beharr­li­che Auf­recht­erhal­tung der abwei­chen­den Posi­ti­on wür­de den Gegen­stand der Leug­nung nicht ver­än­dern und damit für sich genom­men nicht die Vor­aus­set­zun­gen des can. 751 CIC erfüllen.

Die Unter­schei­dung lässt sich an einem Gegen­bei­spiel ver­deut­li­chen. Wür­de jemand aus­drück­lich und dau­er­haft erklä­ren: „Die Ehe ist ihrem Wesen nach nicht auf die Ver­bin­dung von Mann und Frau beschränkt; die kirch­li­che Leh­re, dass die Ehe ihrem Wesen nach die Ver­bin­dung von Mann und Frau ist, ist falsch und von Katho­li­ken nicht zu glau­ben“, wäre zunächst zu prü­fen, ob die ange­grif­fe­ne Leh­re tat­säch­lich als eine Wahr­heit vor­liegt, die mit gött­li­chem und katho­li­schem Glau­ben zu glau­ben ist. Für das Bei­spiel wird dies ein­deu­tig vor­aus­ge­setzt. Erst dann stellt sich die wei­te­re Fra­ge, ob die kon­kre­te Äuße­rung als beharr­li­che Leug­nung oder als beharr­li­cher Zwei­fel im Sin­ne des can. 751 CIC zu qua­li­fi­zie­ren ist.

Das Bei­spiel macht damit die Prü­fungs­rei­hen­fol­ge sicht­bar: Zunächst sind Gegen­stand und Ver­bind­lich­keits­grad der betrof­fe­nen Leh­re zu bestim­men. Sodann ist zu prü­fen, ob deren Qua­li­tät die gegen­ständ­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des can. 751 CIC erfüllt. Erst wenn dies der Fall ist, stellt sich die Fra­ge der Beharr­lich­keit. Bei einer Leh­re, die nicht als Wahr­heit des gött­li­chen und katho­li­schen Glau­bens vor­ge­legt ist, kann eine noch so beharr­li­che Abwei­chung daher nicht allein auf­grund ihrer Beharr­lich­keit als Häre­sie qua­li­fi­ziert werden.

Dar­aus ergibt sich für die vor­lie­gen­de Unter­su­chung eine kla­re Abgren­zung: Schül­lers Posi­ti­on kann als Lehr­dis­sens gegen­über einer ver­bind­li­chen Leh­re des authen­ti­schen Lehr­am­tes beur­teilt wer­den. Aus die­sem Dis­sens folgt jedoch nicht ohne Wei­te­res ein Häre­sietat­be­stand nach can. 751 CIC. Lehr­bin­dung und Häre­sie sind daher auf unter­schied­li­chen Ebe­nen zu prüfen.

Ergän­zen­de Anmer­kung zu Schül­lers ehe­theo­lo­gi­schen Positionen

Schül­ler hat sich auch mit der Fra­ge befasst, ob und in wel­cher Form die katho­li­sche Ehe­theo­lo­gie für gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re wei­ter­ent­wickelt wer­den könn­te. In sei­nem Bei­trag „Ehe anders den­ken – die kirch­li­che Ehe für gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re?“ dis­ku­tiert er ent­spre­chen­de Mög­lich­kei­ten. Dabei erkennt er an, dass die Ver­bin­dung von Mann und Frau und die grund­sätz­li­che Aus­rich­tung der Ehe auf Nach­kom­men­schaft im katho­li­schen Ehe­ver­ständ­nis eine kon­sti­tu­ti­ve Bedeu­tung besitzen.

Sei­ne Posi­ti­on soll­te des­halb nicht ohne Wei­te­res als aus­drück­li­che Leug­nung der katho­li­schen Wesens­be­stim­mung der Ehe dar­ge­stellt wer­den. Für die vor­lie­gen­de Unter­su­chung ist es sach­lich prä­zi­ser, von der klar beleg­ten Neu­be­wer­tung homo­se­xu­el­ler Bezie­hun­gen als „sitt­lich gut“ aus­zu­ge­hen. Die Fra­ge nach einem mög­li­chen Häre­sietat­be­stand ist davon getrennt zu prüfen.

7. Frauenordination: Der Gegenstand des Dissenses und die offene Frage der Beharrlichkeit

Schül­ler hat sich nicht nur zur Sexu­al­mo­ral geäu­ßert. Zu sei­nen wei­te­ren Posi­tio­nen gehö­ren unter ande­rem For­de­run­gen nach Gewal­ten­tei­lung, nach einer stär­ke­ren Betei­li­gung von Lai­en an kirch­li­chen Ent­schei­dungs­pro­zes­sen und nach einer Ver­än­de­rung der Zöli­bats­re­ge­lung. Die­se The­men wer­den hier nicht jeweils eigen­stän­dig kano­ni­stisch unter­sucht. Sie betref­fen unter­schied­li­che Berei­che kirch­li­cher Leh­re, Dis­zi­plin und insti­tu­tio­nel­ler Ord­nung und wür­den jeweils eine geson­der­te Prü­fung erfordern.

Eine Aus­nah­me bil­det sei­ne For­de­rung nach der Frau­en­or­di­na­ti­on. Sie wird im Fol­gen­den aus­drück­lich auf­ge­grif­fen, weil die Kir­che den lehr­mä­ßi­gen Sta­tus der betref­fen­den Aus­sa­ge in beson­de­rer Wei­se bestimmt hat und sich des­halb hier die Fra­ge nach einem mög­li­chen Lehr­dis­sens und des­sen kano­ni­sti­scher Ein­ord­nung in beson­de­rer Deut­lich­keit stellt.

Johan­nes Paul II. erklär­te in Ordi­na­tio sacer­do­ta­lis vom 22. Mai 1994, die Kir­che habe kei­ner­lei Voll­macht, Frau­en die Prie­ster­wei­he zu spen­den, und die­se Ent­schei­dung sei von allen Gläu­bi­gen end­gül­tig festzuhalten.

Die Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re bekräf­tig­te in ihrer Respon­sum ad dubi­um vom 28. Okto­ber 1995 aus­drück­lich, dass die­se Leh­re zum Glau­bens­gut der Kir­che gehört und auf­grund der Ent­schei­dung des ordent­li­chen und uni­ver­sa­len Lehr­am­tes end­gül­tig fest­zu­hal­ten ist. Zugleich bezeich­ne­te sie die Leh­re als unfehl­bar vor­ge­legt. Damit ist der lehr­mä­ßi­ge Sta­tus der betref­fen­den Aus­sa­ge von der zustän­di­gen kirch­li­chen Auto­ri­tät aus­drück­lich bestimmt worden.

Hier zeigt sich ein ent­schei­den­der Unter­schied zu der zuvor unter­such­ten sitt­li­chen Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen. Wäh­rend die­se als bestän­di­ge und ver­bind­lich vor­ge­tra­ge­ne, jedoch nicht durch einen defi­ni­ti­ven Akt vor­ge­leg­te Leh­re des authen­ti­schen Lehr­am­tes ein­zu­ord­nen ist, wur­de die Leh­re über die Unmög­lich­keit der Prie­ster­wei­he für Frau­en aus­drück­lich als end­gül­tig und unfehl­bar vor­ge­legt. Der Unter­schied betrifft damit nicht ledig­lich den Inhalt der bei­den Leh­ren, son­dern bereits deren lehr­mä­ßi­gen Verbindlichkeitsgrad.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist zunächst der Gegen­stand des Dis­sen­ses zu bestim­men. Nicht jede For­de­rung nach einer Ver­än­de­rung kirch­li­cher Ord­nung ist bereits ein Wider­spruch zu einer ver­bind­li­chen Leh­re. Bei der Fra­ge der Frau­en­or­di­na­ti­on liegt jedoch eine aus­drück­lich end­gül­tig und unfehl­bar vor­ge­leg­te Leh­re vor. Eine aus­drück­li­che Befür­wor­tung der Frau­en­or­di­na­ti­on steht damit in einem unmit­tel­ba­ren inhalt­li­chen Gegen­satz zu einer Leh­re, deren end­gül­ti­ger Ver­bind­lich­keits­an­spruch von der Kir­che aus­drück­lich bestimmt wor­den ist.

Damit ist zugleich der ent­schei­den­de Unter­schied zur vor­he­ri­gen Prü­fung mar­kiert. Bei einem Wider­spruch gegen die Leh­re über die sitt­li­che Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen fehlt es nach der dort vor­ge­nom­me­nen Ein­ord­nung bereits an dem für can. 751 CIC erfor­der­li­chen Gegen­stand einer Wahr­heit, die mit gött­li­chem und katho­li­schem Glau­ben zu glau­ben ist. Bei der Leh­re über die Unmög­lich­keit der Prie­ster­wei­he für Frau­en ist die­se Vor­aus­set­zung dem­ge­gen­über auf­grund ihres aus­drück­lich bestimm­ten end­gül­ti­gen und unfehl­ba­ren Cha­rak­ters grund­sätz­lich gege­ben. Der Gegen­stand des Dis­sen­ses kann daher den sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich des can. 751 CIC eröffnen.

Damit ist aller­dings noch kei­ne Häre­sie fest­ge­stellt. Davon zu unter­schei­den ist die Fra­ge der Beharr­lich­keit im Sin­ne des can. 751 CIC. Selbst wenn ein mate­ri­el­ler Wider­spruch zur ein­schlä­gi­gen kirch­li­chen Leh­re fest­ge­stellt wer­den kann, folgt dar­aus noch nicht auto­ma­tisch, dass der Tat­be­stand der Häre­sie erfüllt ist. Zusätz­lich müss­te geprüft wer­den, ob eine beharr­li­che Leug­nung oder ein beharr­li­cher Zwei­fel im Sin­ne des can. 751 CIC tat­säch­lich vorliegt.

Für die kano­ni­sti­sche Prü­fung ist des­halb auch hier zwi­schen den ein­zel­nen Prü­fungs­schrit­ten zu unter­schei­den: Zunächst ist fest­zu­stel­len, dass der Gegen­stand des Dis­sen­ses eine end­gül­tig und unfehl­bar vor­ge­leg­te Leh­re betrifft. Erst anschlie­ßend stellt sich die davon zu unter­schei­den­de Fra­ge, ob Schül­lers kon­kre­te Äuße­run­gen als beharr­li­che Leug­nung oder als beharr­li­cher Zwei­fel im Sin­ne des can. 751 CIC zu qua­li­fi­zie­ren sind.

7.1 Die Beharrlichkeit als offene Tatbestandsfrage

Für die Prü­fung nach can. 751 CIC reicht es nicht aus, den Gegen­stand einer mög­li­chen Leug­nung zu bestim­men. Zusätz­lich muss die erfor­der­li­che Beharr­lich­keit nach­ge­wie­sen wer­den. Die wie­der­hol­te öffent­li­che Ver­tre­tung einer Posi­ti­on kann hier­für ein rele­van­tes Indiz sein. Sie ersetzt jedoch nicht die Prü­fung, ob die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen im kon­kre­ten Fall tat­säch­lich erfüllt sind.

Für die Beur­tei­lung der Beharr­lich­keit ist zudem der kirch­li­che Kon­text zu berück­sich­ti­gen, in dem Schül­ler sei­ne Posi­tio­nen ver­tre­ten hat. Wäh­rend der für die­se Unter­su­chung maß­geb­li­chen Jah­re war Felix Genn Bischof von Mün­ster und damit der für Schül­ler zustän­di­ge Diö­ze­san­bi­schof. Genn war zugleich in den Syn­oda­len Weg unmit­tel­bar ein­ge­bun­den: Bereits 2019 war er Vor­sit­zen­der des vor­be­rei­ten­den Forums „Prie­ster­li­che Lebens­form“; nach der Kon­sti­tu­ie­rung der Syn­odal­fo­ren im Juli 2020 über­nahm er den Vor­sitz des Syn­odal­fo­rums „Prie­ster­li­che Exi­stenz heu­te“. Der Syn­oda­le Weg wur­de von der Deut­schen Bischofs­kon­fe­renz und dem Zen­tral­ko­mi­tee der deut­schen Katho­li­ken getra­gen und befass­te sich aus­drück­lich mit Fra­gen des kirch­li­chen Lebens, der Leh­re und der Reform.

Schül­lers Posi­tio­nen wur­den dabei nicht ledig­lich in einem pri­va­ten oder fach­in­ter­nen Rah­men ver­tre­ten. Er ver­öf­fent­lich­te sei­ne Auf­fas­sun­gen wie­der­holt öffent­lich und betei­lig­te sich als Kir­chen­recht­ler am Reform­dis­kurs. Damit waren sei­ne Posi­tio­nen ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit dem Syn­oda­len Weg in einem öffent­li­chen kirch­li­chen Kon­text wahrnehmbar.

Auch Bischof Genn war mit den grund­le­gen­den Span­nun­gen zwi­schen kirch­li­cher Leh­re und kirch­li­cher Pra­xis öffent­lich befasst. In sei­nen Über­le­gun­gen zum Syn­oda­len Weg von 2019 nahm er aus­drück­lich auf die von Papst Fran­zis­kus ange­reg­te Aus­ein­an­der­set­zung über die Situa­ti­on der Kir­che in Deutsch­land Bezug. Die Deut­sche Bischofs­kon­fe­renz bezeich­ne­te Fra­gen der Sexu­al­mo­ral, der Frau­en in Dien­sten und Ämtern sowie das Ver­hält­nis von Leh­re und Pra­xis als Gegen­stän­de des Syn­oda­len Weges.

Für die hier unter­such­te Fra­ge ist des­halb fest­zu­hal­ten, dass Schül­lers ein­schlä­gi­ge Posi­tio­nen wäh­rend der Amts­zeit von Bischof Genn in einem öffent­li­chen kirch­li­chen Reform­dis­kurs bekannt waren. In den bis­lang aus­ge­wer­te­ten öffent­lich zugäng­li­chen Quel­len konn­te jedoch kein belast­ba­rer Nach­weis dafür fest­ge­stellt wer­den, dass Genn Schül­ler wegen der hier unter­such­ten Posi­tio­nen aus­drück­lich zur Kor­rek­tur oder Revi­si­on sei­ner Auf­fas­sun­gen auf­ge­for­dert hät­te. Dar­aus kann nicht geschlos­sen wer­den, dass eine sol­che per­sön­li­che oder nicht öffent­lich doku­men­tier­te Inter­ven­ti­on nicht statt­ge­fun­den hat. Fest­stell­bar ist ledig­lich, dass ein ent­spre­chen­der Vor­gang in den zugäng­li­chen Quel­len nicht doku­men­tiert ist.

Nach Gen­ns Ein­tritt in den Ruhe­stand am 9. März 2025 blieb die Fra­ge des kirch­li­chen Umgangs mit öffent­lich ver­tre­te­nen Posi­tio­nen Schül­lers bestehen. Hei­ner Wil­mer wur­de am 26. März 2026 zum Bischof von Mün­ster ernannt und am 21. Juni 2026 in sein Amt ein­ge­führt; bereits am 24. Febru­ar 2026 war er zum Vor­sit­zen­den der Deut­schen Bischofs­kon­fe­renz gewählt wor­den. Damit ist Wil­mer inzwi­schen der zustän­di­ge Diö­ze­san­bi­schof Schül­lers. Auch unter sei­ner Amts­zeit sind Schül­lers ein­schlä­gi­ge Posi­tio­nen als öffent­lich zugäng­li­che Äuße­run­gen eines Uni­ver­si­täts­pro­fes­sors für Kir­chen­recht an der Uni­ver­si­tät Mün­ster wei­ter­hin bekannt. Ein öffent­lich doku­men­tier­ter Vor­gang einer aus­drück­li­chen Zurecht­wei­sung oder Auf­for­de­rung zur Revi­si­on der hier unter­such­ten Posi­tio­nen konn­te auch inso­weit bis­lang nicht fest­ge­stellt werden.

Eine vor­he­ri­ge kirch­li­che Zurecht­wei­sung ist zwar kein aus­drück­lich genann­tes Tat­be­stands­merk­mal des can. 751 CIC. Für die Fra­ge der Beharr­lich­keit kann sie jedoch ein erheb­li­ches tat­säch­li­ches Indiz sein. Wer nach einer aus­drück­li­chen und auto­ri­ta­ti­ven Kon­fron­ta­ti­on mit der ent­ge­gen­ste­hen­den kirch­li­chen Leh­re an sei­ner Posi­ti­on fest­hält, bie­tet für die Beur­tei­lung der Beharr­lich­keit eine ande­re Tat­sa­chen­grund­la­ge als jemand, des­sen Posi­ti­on zwar öffent­lich bekannt ist, der aber nicht nach­weis­lich per­sön­lich zur Kor­rek­tur oder Revi­si­on auf­ge­for­dert wurde.

Die öffent­li­che und wie­der­hol­te Ver­tre­tung von Schül­lers Posi­tio­nen belegt daher deren Bestän­dig­keit, ersetzt jedoch nicht den Nach­weis der kano­nisch rele­van­ten Beharr­lich­keit. Die bis­lang aus­ge­wer­te­ten Quel­len rei­chen des­halb nicht aus, um die für can. 751 CIC erfor­der­li­che Beharr­lich­keit mit der not­wen­di­gen Sicher­heit fest­zu­stel­len. Eine abschlie­ßen­de Fest­stel­lung der Vor­aus­set­zun­gen des can. 751 CIC ist auf die­ser Grund­la­ge nicht möglich.

Die offe­ne Fra­ge der Beharr­lich­keit betrifft dabei nicht nur die Per­son des Theo­lo­gen. Wo ein öffent­lich ver­tre­te­ner Lehr­dis­sens über einen län­ge­ren Zeit­raum bekannt ist, stellt sich zugleich die Fra­ge nach dem Umgang der zustän­di­gen kirch­li­chen Auto­ri­tä­ten mit die­sem Dis­sens. Die kirch­li­che Lehr­bin­dung begrün­det daher nicht nur Pflich­ten des ein­zel­nen Theo­lo­gen, son­dern ver­weist auch auf die Ver­ant­wor­tung der kirch­li­chen Auto­ri­tät, die Ein­hal­tung und Ver­mitt­lung der kirch­li­chen Leh­re in geeig­ne­ter Wei­se sicher­zu­stel­len. Aus dem Feh­len eines öffent­lich doku­men­tier­ten Kor­rek­tur­vor­gangs lässt sich weder eine Zustim­mung zu Schül­lers Posi­tio­nen noch das Feh­len einer inner­kirch­li­chen Inter­ven­ti­on ablei­ten. Es zeigt jedoch, dass die für eine abschlie­ßen­de Beur­tei­lung der Beharr­lich­keit erfor­der­li­che Tat­sa­chen­grund­la­ge öffent­lich nicht voll­stän­dig erkenn­bar ist.

Damit rich­tet sich die kano­ni­sti­sche Prü­fung in bei­de Rich­tun­gen: Einer­seits ist zu fra­gen, in wel­chem Umfang Schül­ler an sei­ne kirch­li­che Lehr­bin­dung gebun­den ist und ob sei­ne öffent­li­chen Posi­tio­nen mit die­ser Ver­pflich­tung ver­ein­bar sind. Ande­rer­seits ist zu berück­sich­ti­gen, wie die zustän­di­gen kirch­li­chen Auto­ri­tä­ten mit einem sol­chen öffent­lich bekann­ten Dis­sens tat­säch­lich umge­gan­gen sind. Erst die Zusam­men­schau bei­der Ebe­nen ermög­licht eine sach­ge­rech­te Beur­tei­lung der Fra­ge, ob im kon­kre­ten Fall die Vor­aus­set­zun­gen des can. 751 CIC nach­weis­bar erfüllt sind.

8. Ergebnis: Lehrdissens, Lehrbindung und Häresie sind zu unterscheiden

Die vor­an­ge­gan­ge­ne Unter­su­chung hat gezeigt, dass zwi­schen dem inhalt­li­chen Wider­spruch zu einer kirch­li­chen Leh­re, der dar­aus fol­gen­den Lehr­bin­dung und der eigen­stän­di­gen Fra­ge nach den Vor­aus­set­zun­gen des can. 751 CIC zu unter­schei­den ist. Die bei­den unter­such­ten Posi­tio­nen Schül­lers ver­deut­li­chen dies in unter­schied­li­cher Wei­se: Wäh­rend sei­ne posi­ti­ve Bewer­tung homo­se­xu­el­ler Bezie­hun­gen einer ver­bind­li­chen, jedoch nicht defi­ni­tiv vor­ge­leg­ten Leh­re des authen­ti­schen Lehr­am­tes wider­spricht, betrifft sei­ne Befür­wor­tung der Frau­en­or­di­na­ti­on eine von der Kir­che aus­drück­lich als end­gül­tig und unfehl­bar vor­ge­leg­te Lehre.

Als Uni­ver­si­täts­pro­fes­sor für Kir­chen­recht unter­liegt Schül­ler neben sei­ner all­ge­mei­nen kirch­li­chen Lehr­bin­dung der mit sei­nem aka­de­mi­schen Amt ver­bun­de­nen Ver­pflich­tung zur Pro­fes­sio fidei nach can. 833 Nr. 7 CIC. Sei­ne fest­ge­stell­ten Posi­tio­nen sind daher mit der ihm oblie­gen­den kirch­li­chen Lehr­bin­dung nicht ver­ein­bar. Für die Sexu­al­ethik bedeu­tet dies, dass der fest­ge­stell­te Dis­sens die geschul­de­te reli­giö­se Zustim­mung betrifft; für die Frau­en­or­di­na­ti­on besteht auf­grund des end­gül­ti­gen und unfehl­ba­ren Cha­rak­ters der Leh­re eine ent­spre­chen­de Ver­pflich­tung zur end­gül­ti­gen Zustimmung.

Davon zu unter­schei­den ist die Fra­ge der Häre­sie nach can. 751 CIC. Im Fall der Sexu­al­ethik fehlt es nach der vor­ge­nom­me­nen lehr­amt­li­chen Ein­ord­nung bereits am erfor­der­li­chen Gegen­stand des Häre­sie­be­griffs. Im Fall der Frau­en­or­di­na­ti­on ist die­se Vor­aus­set­zung auf­grund des aus­drück­lich bestimm­ten end­gül­ti­gen und unfehl­ba­ren Cha­rak­ters der Leh­re grund­sätz­lich gege­ben; offen bleibt jedoch die geson­dert zu prü­fen­de Fra­ge der Beharrlichkeit.

Damit bestä­tigt sich der zen­tra­le Befund der Unter­su­chung: Lehr­dis­sens, Ver­let­zung der kirch­li­chen Lehr­bin­dung und Häre­sie sind nicht gleich­zu­set­zen. Die unter­schied­li­che kano­ni­sti­sche Ein­ord­nung ergibt sich aus dem unter­schied­li­chen Ver­bind­lich­keits­grad der betrof­fe­nen Leh­ren und – im Fall der Frau­en­or­di­na­ti­on – aus der noch offe­nen Fra­ge der Beharrlichkeit.

Quellen- und Literaturverzeichnis

Kirchliche Primärquellen

Codex Iuris Cano­ni­ci (CIC). Codex des kano­ni­schen Rech­tes. Pro­mul­giert durch die Apo­sto­li­sche Kon­sti­tu­ti­on Sac­rae disci­pli­nae leges von Papst Johan­nes Paul II. am 25. Janu­ar 1983.

Fran­zis­kus: Veri­ta­tis gau­di­um. Apo­sto­li­sche Kon­sti­tu­ti­on über die kirch­li­chen Uni­ver­si­tä­ten und Fakul­tä­ten, 8. Dezem­ber 2017, in: Acta Apo­sto­li­cae Sedis 110 (2018), S. 1–34.

Johan­nes Paul II.: Ad tuen­dam fidem. Apo­sto­li­sches Schrei­ben als Motu Pro­prio, 18. Mai 1998, in: Acta Apo­sto­li­cae Sedis 90 (1998), S. 457–461.

Johan­nes Paul II.: Ordi­na­tio sacer­do­ta­lis. Apo­sto­li­sches Schrei­ben über die nur Män­nern vor­be­hal­te­ne Prie­ster­wei­he, 22. Mai 1994.

Kate­chis­mus der Katho­li­schen Kir­che. München/​Wien: Olden­bourg; Leip­zig: St. Ben­no; Frei­burg i. Üe.: Pau­lus­ver­lag; Linz: Veri­tas, 1993.

Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re: Donum veri­ta­tis. Instruk­ti­on über die kirch­li­che Beru­fung des Theo­lo­gen, 24. Mai 1990, in: Acta Apo­sto­li­cae Sedis 82 (1990), S. 1550–1570.

Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re: „Ant­wort auf den Zwei­fel bezüg­lich der im Apo­sto­li­schen Schrei­ben Ordi­na­tio sacer­do­ta­lis vor­ge­leg­ten Leh­re“, 28. Okto­ber 1995, in: Acta Apo­sto­li­cae Sedis 87 (1995), S. 1114.

Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re: „Lehr­amt­li­che Stel­lung­nah­me zur For­mel, die für das Glau­bens­be­kennt­nis und den Treue­eid bei der Über­nah­me eines kirch­li­chen Amtes zu ver­wen­den ist“ (Pro­fes­sio fidei et Iusi­uran­dum fide­li­ta­tis in sus­ci­pi­en­do offi­cio nomi­ne Eccle­siae exer­cen­do una cum nota doc­tri­na­li adne­xa), 29. Juni 1998, in: Acta Apo­sto­li­cae Sedis 90 (1998), S. 542–551.

Texte von Thomas Schüller

Schül­ler, Tho­mas: „Ehe anders den­ken – die kirch­li­che Ehe für gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re?“, in: Tho­mas Neu­mann /​ Peter Pla­ten /​ Tho­mas Schül­ler (Hg.), Nulla est cari­tas sine ius­ti­tia. Fest­schrift für Klaus Lüdicke zum 80. Geburts­tag (= Bei­hef­te zum Mün­steri­schen Kom­men­tar zum Codex Iuris Cano­ni­ci, Bd. 82), Essen 2023, S. 351–363.

Schül­ler, Tho­mas: „Homo­se­xua­li­tät auf dem lehr­amt­li­chen Prüf­stand“, in: Leben jetzt 10/​2022, S. 15.

Schül­ler, Tho­mas: „Kir­chen­recht­li­che Spiel­räu­me und Begren­zun­gen syn­oda­ler Pro­zes­se am Bei­spiel des sog. ‚Syn­oda­len Weges‘ in Deutsch­land“, in: Theo­lo­gisch-prak­ti­sche Quar­tals­chrift 170/​4 (2022), S. 347–355.

Schül­ler, Tho­mas: The­sen­pa­pier für Tref­fen am 28.2.2020 in Mühl­heim an der Ruhr zur Arbeit am syn­oda­len Weg und sei­nen The­men im Bis­tum Essen, 28. Febru­ar 2020.

Wei­te­re Quel­len zu Schül­lers öffent­li­chen Positionen

BDKJ Aachen: „‚Liebt ein­an­der!‘ Aber wie mit der katho­li­schen Sexu­al­leh­re umge­hen?“, 20. Janu­ar 2021. Ent­hält eine Stel­lung­nah­me von Prof. Dr. Tho­mas Schüller.

Kirchliche Dokumente und pastorale Entwicklungen

Bischöf­li­ches Ordi­na­ri­at Mainz (Hrsg.): Ein Segen sollst Du sein… Arbeits­hil­fe für Seel­sor­gen­de. Paar­se­gen. Mainz: Bischöf­li­ches Ordi­na­ri­at Mainz, Dezer­nat Seel­sor­ge, 2026.

Institutionelle Quellen

Uni­ver­si­tät Mün­ster, Katho­lisch-Theo­lo­gi­sche Fakul­tät, Insti­tut für Kano­ni­sches Recht: „Univ.-Prof. Dr. Tho­mas Schül­ler“, lau­fend aktua­li­sier­te Online­quel­le, zuletzt abge­ru­fen am 2. Okto­ber 2026.

Quel­len zum kirch­li­chen Kon­text und zum Syn­oda­len Weg

Deut­sche Bischofs­kon­fe­renz: „Bischof Dr. Hei­ner Wil­mer SCJ wird neu­er Bischof von Mün­ster“, Pres­se­mel­dung Nr. 043, 26. März 2026.

Deut­sche Bischofs­kon­fe­renz: „Bischof Genn tritt in den Ruhe­stand“, Pres­se­mel­dung Nr. 028, 9. März 2025.

Deut­sche Bischofs­kon­fe­renz: „Syn­oda­ler Weg der katho­li­schen Kir­che in Deutsch­land. Kar­di­nal Rein­hard Marx und Prof. Dr. Tho­mas Stern­berg bekräf­ti­gen ein­ge­schla­ge­nen Weg“, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 114, 5. Juli 2019.

Genn, Felix: Über­le­gun­gen zum „Syn­oda­len Weg“ auf­grund des Schrei­bens von Papst Fran­zis­kus „An das pil­gern­de Volk Got­tes in Deutsch­land“. Impuls bei der Bischofs­kon­fe­renz in Ful­da, 24. Sep­tem­ber 2019. Online­quel­le: Bis­tum Münster.

Syn­oda­ler Weg: „Rück­blick: Der Syn­oda­le Weg“, lau­fend aktua­li­sier­te Online­quel­le, zuletzt abge­ru­fen am 2. Okto­ber 2026.

*Con­tra Ambi­va­lent ver­öf­fent­lich­te bis­her fol­gen­de Tetralogie:

sowie:

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