Von Abbé Claude Barthe*
Humanæ vitæ hatte im Jahre 1968, mitten in dem vom Zweiten Vatikanischen Konzil eingeleiteten liberalen Klima, ein ungewöhnliches Ereignis dargestellt. Die Enzyklika löste allerdings heftigen Widerspruch aus. Während das von Paul VI. geleitete Konzil die Ekklesiologie dem liberalen Katholizismus geöffnet hatte – Ökumene, Religionsfreiheit, Dialog mit den Religionen –, hatte sich derselbe Paul VI. zur allgemeinen Verwunderung geweigert, die Ehelehre zu liberalisieren, und die Empfängnisverhütung verurteilt.
Die sogenannte „Restauration“ der Pontifikate Johannes Pauls II. und Benedikts XVI. – ein Begriff, den Joseph Ratzinger in seinem Buch „Zur Lage des Glaubens“ verwendete, einem Versuch zu einer gemäßigten Interpretation des Konzils – verfestigte sich somit in diesem relativen Widerstand der Morallehre (Veritatis splendor, 1993). Es war ein schwacher Widerstand, der sich verpflichtet sah, Zugeständnisse zu machen – man denke an die „Theologie des Leibes“ Johannes Pauls II. – und vor allem darauf verzichtete, das unfehlbare Lehramt in Anspruch zu nehmen: Trotz wiederholter Forderungen wurde die Lehre von Humanæ vitæ niemals als endgültig vorgetragen, weil der „pastorale“ Horizont des Konzils als unüberwindbar galt.
Wie dem auch sei: Amoris lætitia ließ im Jahre 2016 diese moralische Schranke einstürzen und eröffnete damit eine neue Phase der nachkonziliaren Zeit. Dies hat im übrigen auch einen positiven Aspekt: Die Zeit der halben Maßnahmen ist vorbei.
Kapitel VIII von Amoris lætitia
Mit Amoris lætitia vom 19. März 2016 hat Papst Bergoglio in gewisser Weise und unter bestimmten Bedingungen den Ehebruch entkriminalisiert, das heißt: intime Beziehungen mit einem anderen als dem eigenen Ehegatten. Kapitel VIII des Apostolischen Schreibens, „Begleiten, unterscheiden und eingliedern in der Zerbrechlichkeit“, befaßt sich insbesondere mit der „Zerbrechlichkeit“ jener Menschen, die das eheliche Band zerbrechen und eine zweite Ehe eingehen. Papst Franziskus ging dabei in drei Schritten vor:
- Zunächst lud er zu einer pastoralen „Begleitung“ der wiederverheirateten Geschiedenen ein, die auf dem Prinzip der Gradualität beruhen sollte. Dabei unterschied er zwischen dem von der moralischen Norm dargestellten Ideal und dem, was eine beträchtliche Zahl von Christen konkret zu verwirklichen vermag und was für einen Weg der Begleitung und Unterscheidung berücksichtigt werden müsse, der „diese Gläubigen dazu führt, sich ihrer Situation vor Gott bewußt zu werden“[1]. Diese Begleitung erfolgt durch ein „Gespräch mit dem Priester im inneren Forum, [das] zur Bildung eines richtigen Urteils darüber beiträgt, was die Möglichkeit einer volleren Teilnahme am Leben der Kirche behindert und welche Schritte diese Teilnahme fördern und wachsen lassen können“ (Nr. 300).
- Unmittelbar darauf legte Papst Franziskus seine neue lehrmäßige Perspektive dar: „Es ist nicht mehr möglich zu sagen, daß alle, die sich in einer sogenannten ‚irregulären‘ Situation befinden, in einem Zustand der Todsünde leben und der heiligmachenden Gnade beraubt sind. Die Grenzen hängen nicht einfach von einer eventuellen Unkenntnis der Norm ab. Ein Mensch kann, obwohl er die Norm gut kennt, große Schwierigkeiten haben, die ‚in der moralischen Norm enthaltenen Werte‘ zu verstehen, oder er kann sich in konkreten Bedingungen befinden, die es ihm nicht erlauben, anders zu handeln und andere Entscheidungen zu treffen, ohne eine neue Schuld auf sich zu laden“ (Nr. 301).Dies ist der Kern der neuen Morallehre, die dem Ausspruch des heiligen Augustinus (Bekenntnisse, Buch X, Kap. 29), den das Konzil von Trient übernommen hat (Denz. 1536), frontal entgegensteht: „Gott befiehlt nichts Unmögliches; wenn er aber befiehlt, ermahnt er dich, das zu tun, was du kannst, und zu erbitten, was du nicht kannst.“ Diese Formel bedeutet, daß Gott immer die notwendige Gnade gewährt, um das zu befolgen, was er gebietet – in diesem Falle die eheliche Treue.
- Schließlich zog Papst Franziskus aus dieser Aussage Konsequenzen hinsichtlich der sakramentalen Praxis: der bekannten Zulassung der wiederverheirateten Geschiedenen zur Kommunion, die Gegenstand fortwährender Forderungen seitens der theologischen Linken gewesen war. „Aufgrund von Konditionierungen oder mildernden Faktoren ist es möglich, daß man inmitten einer objektiven Situation der Sünde – die subjektiv nicht oder zumindest nicht voll schuldhaft sein kann – in der Gnade Gottes leben, lieben und auch im Leben der Gnade und der Liebe wachsen kann, indem man dazu die Hilfe der Kirche empfängt“ (Nr. 305).Eine Anmerkung (Nr. 351) präzisierte hierzu, daß man trotz des Fortbestehens des Ehebruchs unter Umständen die sakramentale Absolution und die Eucharistie empfangen könne: „In bestimmten Fällen könnte dies auch die Hilfe der Sakramente sein. Daher erinnere ich die Priester daran, daß der Beichtstuhl kein Folterraum sein darf, sondern der Ort der Barmherzigkeit des Herrn“ (Evangelii gaudium, Nr. 44). Ebenso weise ich darauf hin, daß die Eucharistie „nicht eine Belohnung für die Vollkommenen, sondern ein großzügiges Heilmittel und eine Nahrung für die Schwachen“ ist (ebd., Nr. 47).
Fragen des Glaubens ohne Antwort
Vier Kardinäle – Raymond Burke, Walter Brandmüller, Carlo Caffarra und Joachim Meisner[2] – legten daraufhin Papst Franziskus fünf Dubia vor, also Fragen, die an die römischen Autoritäten gerichtet werden und früher so formuliert waren, daß sie mit Ja oder Nein, positive oder negative, beantwortet werden mußten – „Euer Ja sei ein Ja, euer Nein ein Nein“ (Mt 5, 37) –, worauf anschließend eine Erläuterung der gegebenen Antwort erfolgen sollte.
Das wichtigste Dubium der Kardinäle lautete:
„Ist es nach Amoris lætitia Nr. 301 noch möglich zu behaupten, daß eine Person, die gewohnheitsmäßig im Widerspruch zu einem Gebot des Gesetzes Gottes lebt, wie etwa demjenigen, das den Ehebruch verbietet (vgl. Mt 19, 3–9), sich in einer objektiven Situation gewohnheitsmäßiger schwerer Sünde befindet (vgl. Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte, Erklärung vom 24. Juni 2000)?“
Die von den Kardinälen angeführte Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte sagte tatsächlich:
„Den Leib Christi zu empfangen, obwohl man öffentlich unwürdig ist, stellt einen objektiven Schaden für die kirchliche Gemeinschaft dar; es handelt sich um ein Verhalten, das die Rechte der Kirche und aller Gläubigen verletzt, in Übereinstimmung mit den Erfordernissen dieser Gemeinschaft zu leben. Im konkreten Fall der Zulassung wiederverheirateter Geschiedener zur heiligen Kommunion betrifft der Skandal, verstanden als Handlung, die andere zum Bösen bewegt, zugleich das Sakrament der Eucharistie und die Unauflöslichkeit der Ehe (…). Der Spender der Kommunion muß es ablehnen, sie jemandem zu geben, der öffentlich unwürdig ist.“
Schon zuvor, als das Pontifikat Bergoglios gerade erst begonnen hatte und sich bereits eine Umkehrung der Lehre abzeichnete, hatte der Verfasser dieselbe Frage gestellt, allerdings in bezug auf das Sakrament der Buße, und zwar an die Kongregation für die Glaubenslehre:
„Kann ein Beichtvater einem Pönitenten die Absolution erteilen, der, nachdem er kirchlich verheiratet war, nach der Scheidung eine zweite Verbindung eingegangen ist?“
Damit sollte der Kongregation – deren Präfekt Kardinal Müller und deren Sekretär Msgr. Ladaria war – Gelegenheit gegeben werden, zu bekräftigen, daß die Lehre von Familiaris consortio, die später zitiert werden wird, weiterhin gültig sei. Die Kongregation antwortete am 22. Oktober 2014:
„Einem wiederverheirateten Geschiedenen kann keine gültige Absolution erteilt werden, wenn er nicht den festen Vorsatz hat, in Zukunft nicht mehr zu ‚sündigen‘ und daher von den den Ehegatten eigenen Akten abzusehen, wobei er zu diesem Zweck alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergreift.“
Doch nach Amoris lætitia hielten es weder der Papst noch die Kongregation für die Glaubenslehre für angebracht, auf die Fragen der Kardinäle hinsichtlich der vorgenommenen Umkehrung zu antworten.
Eine Gelegenheit, die Frage erneut aufzuwerfen, steht nun bevor. Am 19. März 2026, dem zehnten Jahrestag des Apostolischen Schreibens, wollte Papst Leo XIV. ausdrücklich die „helle Botschaft der Hoffnung hinsichtlich der ehelichen und familiären Liebe“ feiern, die das Apostolische Schreiben darstelle, und „dem Herrn Dank sagen für den Anstoß zum Studium und zur pastoralen Umkehr der Kirche“, der daraus hervorgegangen sei. Zugleich bat er Gott „um den Mut, den Weg fortzusetzen und das Evangelium immer wieder neu anzunehmen“.
Er kündigte außerdem an, vom 7. bis 14. Oktober die Präsidenten der Bischofskonferenzen der ganzen Welt zusammenzurufen, „um im gegenseitigen Hören eine synodale Unterscheidung über die zu unternehmenden Schritte vorzunehmen, um heute den Familien das Evangelium zu verkünden, im Licht von Amoris lætitia und unter Berücksichtigung dessen, was in den Ortskirchen verwirklicht wird“.
Zur Vorbereitung der Arbeiten der Versammlung wurde am 6. Juli vom Sekretariat der Synode und vom Dikasterium für die Laien, die Familie und das Leben ein thematischer Weg veröffentlicht. Der vierte Punkt dieses Dokuments („In den Schwierigkeiten des Lebens: begleiten und unterstützen; mit Familien in komplexen Situationen unterwegs sein“) knüpft an das Thema von Kapitel VIII von Amoris lætitia an.
Das Dokument ist trotz allem wenig klar, obwohl alles darauf hindeutet, daß es die durch das Apostolische Schreiben vorgenommene lehrmäßige Veränderung bestätigt:
„Besondere Aufmerksamkeit gilt Paaren und Familien, die in allen Phasen des Ehelebens mit Situationen relationaler, sozialer und geistlicher Schwierigkeiten konfrontiert sind (…). Welche Schritte wurden unternommen, um diejenigen zu unterstützen, die in Situationen der Zerbrechlichkeit oder der Schwierigkeit leben? Welche Widerstände treten auf? Wie können christliche Gemeinschaften aufgebaut werden, in denen diejenigen, die die Erfahrung von Leid, Verlassenheit, Trennung und Scheidung gemacht haben, sich tatsächlich gehört, beteiligt und mitverantwortlich fühlen? Welche konkreten Erfahrungen zeigen schon heute das Gesicht einer Kirche, die immer fähiger zu Nähe, Unterscheidung, Begleitung und Wertschätzung ist und den Menschen und Familien hilft, wieder Vertrauen zu finden, sich als Teil der Gemeinschaft zu erkennen und die Barmherzigkeit Gottes zu erfahren?“
Der ausgesprochen umständlich formulierte Text erwähnt ausdrücklich diejenigen, „die die Erfahrung der Scheidung gemacht haben“. Sie sollen sich in einer Kirche, die immer „fähiger“ dazu ist, ihnen zu helfen, „die Barmherzigkeit zu erfahren“, „wirklich gehört“ fühlen.
Man beachte, daß der Text euphemistisch von „Situationen der Zerbrechlichkeit“ spricht, um das Wort „Sünde“ zu vermeiden (wie dies im übrigen auch die Enzyklika Magnifica humanitas tut).
Eine unannehmbare These
Offenkundig läuft alles auf eine erneute Bestätigung der neuen Lehre hinaus, wobei auf die Aufnahme geschiedener und wiederverheirateter Personen in die Kirche insistiert wird. Diese Aufnahme war allerdings niemals Gegenstand einer Auseinandersetzung: Es wurde immer gelehrt, daß ein Sünder weiterhin voll und ganz Teil der Kirche bleibt. In der neuen Pastoral jedoch verwandelt sich diese Aufnahme in eine sakramentale Aufnahme.
Das Treffen im Oktober könnte jedoch für eine Reihe mutiger Hirten eine providentielle Gelegenheit darstellen, auf den gewaltigen Schaden hinzuweisen, den das Apostolische Schreiben der natürlichen und katholischen Moral und damit der Rettung der Seelen zugefügt habe. Im übrigen ist es leichter, Amoris lætitia zu kritisieren als diesen oder jenen problematischen Text des Konzils.
- Einerseits kann man sich in diesem Falle tatsächlich auf die Lehre eines nachkonziliaren Papstes, Johannes Pauls II., stützen, der in diesem Punkt die immerwährende Lehre bewahrt hat:
Zur Buße: „Die Versöhnung im Sakrament der Buße – die den Weg zum Sakrament der Eucharistie eröffnen würde – kann nur jenen gewährt werden, die, nachdem sie bereut haben, das Zeichen des Bundes und der Treue zu Christus verletzt zu haben, aufrichtig bereit sind, eine Lebensform anzunehmen, die nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht“ (Familiaris consortio, Nr. 84).
Zur Kommunion: „Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gegründete Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zur eucharistischen Kommunion zuzulassen. Sie selbst machen sich für die Zulassung unfähig, da ihr Zustand und ihre Lebenssituation objektiv jenem Liebesbund zwischen Christus und der Kirche widersprechen, der durch die Eucharistie bezeichnet und verwirklicht wird“ (ebd.).
Es sei denn, die betreffenden Personen verpflichten sich, „in vollständiger Enthaltsamkeit zu leben, das heißt, sich der den Ehegatten eigenen Akte zu enthalten“[3], und jeder mögliche Anstoß bei denjenigen vermieden wird, die sie die Kommunion empfangen sehen.
- Andererseits sind Brüche in der Morallehre für jedermann leichter festzustellen als solche, die in der Ekklesiologie eingetreten sind. Im konkreten Falle ist die von Amoris lætitia vorgenommene Umkehrung geradezu beeindruckend.
Nach den Worten von Nr. 301 würden bestimmte „konkrete Bedingungen“ – eine neue „Ehe“, das Vorhandensein von Kindern, die aus dieser neuen Verbindung hervorgegangen sind – dazu führen, daß die Auflösung dieser Verbindung, also die Trennung vom illegitimen Ehepartner oder das Leben mit ihm wie Bruder und Schwester, eine „neue Schuld“ darstellen könnte, offenbar aufgrund des Schadens, der der zweiten Ehefrau und den etwaigen Kindern der zweiten Verbindung zugefügt würde.
Natürlich ist es unbestreitbar, daß die Folgen des Ehebruchs verantwortungsvoll übernommen werden müssen, insbesondere was die aus der illegitimen Verbindung hervorgegangenen Kinder betrifft. Dies muß jedoch geschehen, ohne die wahre Ehefrau und die ehelichen Kinder zu benachteiligen, die das Apostolische Schreiben nicht berücksichtigt.
So folgt die Argumentation von Amoris lætitia ihrer eigenen Logik bis zum Ende: Wenn das Verbleiben im öffentlichen Ehebruch keine Sünde bedeutet, kann das Verlassen dieser Situation zu einer Schuld werden. Nach Amoris lætitia gibt es Fälle, in denen Ehebruch verdienstvoll ist!
Früher pflegten Theologie und Lehramt ihre Argumentationen in klaren und wesentlichen Thesen oder Propositionen zusammenzufassen, insbesondere wenn es darum ging, sie zu verurteilen – etwa die 85 aus der Synode von Pistoia entnommenen Propositionen, die 1794 durch die Bulle Auctorem fidei Pius’ VI. verurteilt wurden.
Die unannehmbare These von Amoris lætitia könnte folgendermaßen formuliert werden:
Einige Menschen, die in öffentlichem Ehebruch leben, können auch dann, wenn sie die von ihnen verletzte Norm kennen, nicht als im Zustand der Todsünde befindlich angesehen werden.
Ist diese Aussage vom Standpunkt des katholischen Glaubens aus verwerflich? Oder ist umgekehrt die Tatsache, daß man diese These für unannehmbar hält, verwerflich?
Die Klammer der „pastoralen“ Lehre schließen
Es gehört zur Aufgabe des Papstes und der Bischöfe, auf Fragen hinsichtlich des Glaubens und der Sitten zu antworten, die sich den Gläubigen Christi stellen und die ihnen von ihnen vorgelegt werden. Ihre wichtigste Aufgabe besteht darin, den Glauben zu verkünden und die Botschaft des Evangeliums weiterzugeben.
„Die Bischöfe nämlich“, erinnert Lumen gentium (Nr. 25), „sind Herolde des Glaubens, die neue Jünger zu Christus führen; sie sind authentische Lehrer, das heißt, mit der Autorität Christi bekleidet, die dem ihnen anvertrauten Volk den Glauben verkünden, den es glauben und auf das Leben anwenden soll; sie erhellen ihn im Licht des Heiligen Geistes, indem sie aus dem Schatz der Offenbarung Neues und Altes hervorholen (vgl. Mt 13,52); sie lassen ihn Frucht bringen und wachen darüber, daß von ihrer Herde die Irrtümer ferngehalten werden, die sie bedrohen (vgl. 2 Tim 4,1–4).“
Was den römischen Papst betrifft, so ist er in erster Linie der oberste Lehrer des Glaubens. Er unterscheidet sich von den anderen Bischöfen nicht durch eine höhere sakramentale Gewalt, sondern durch eine volle und souveräne Jurisdiktion über die gesamte Kirche, vor allem in dem, was die Lehre über Glaube und Sitten betrifft (Erstes Vatikanisches Konzil, Pastor Æternus, Denz. 3064).
Was die Kirche heute also von ihren Hirten erwartet, ist, daß sie aus dem „Pastoralen“ aussteigen – im neuen Sinne, der diesem Begriff gegeben wurde, nämlich im Sinne einer Lehre zweiter Qualität, die von ihrer Beziehung zur Tradition losgelöst ist – und zum Pastoralen im evangelischen Sinne zurückkehren: zur Sorge, die die Hirten aufwenden müssen, um die Seelen ihrer Schafe zum Heil zu führen, und zwar in erster Linie durch die Verkündigung der Wahrheit.
Im konkreten Falle erwartet die Kirche von ihnen, daß sie an das Gebot erinnern: „Du sollst nicht die Ehe brechen“ (Ex 20,14; Dtn 5,18; Mt 5,27); daß sie den Sündern in Sanftmut zur Buße predigen, sie auf dem Weg der Reue vor Gott und der Wiedergutmachung gegenüber dem betrogenen Ehemann oder der betrogenen Ehefrau sowie gegenüber den tief verletzten Kindern führen, ohne dabei natürlich zu vergessen, die Verantwortung für die begangene Schuld zu übernehmen, insbesondere gegenüber den Kindern, die aus der zweiten Verbindung hervorgegangen sind.
Letztlich erwartet die Kirche eine Rückkehr zum Lehramt als solchem beziehungsweise dazu, das Lehramt wieder zum unmittelbaren Bezugspunkt ihrer Verkündigung zu machen.
*Abbé Claude Barthe, geistlicher Assistent der internationalen Wallfahrt Populus Summorum Pontificum. Der Artikel wurde von Res Novæ am 1. September 2026 veröffentlicht.
Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: VaticanNews (Screenshot)
[1] Dieser Begriff der Gradualität war eingeführt worden, um die Lehre von Humanæ vitæ zu umgehen, die die Empfängnisverhütung verurteilte. In Familiaris consortio (22. November 1981, Nr. 34) hatte Johannes Paul II. versucht, die entstandene Lücke mit einer wenig tragfähigen Unterscheidung einzudämmen: Das „Gesetz der Gradualität“, also dasjenige des menschlichen Handelns, das Schwierigkeiten schrittweise überwindet, um schließlich die Gebote zu befolgen, ist legitim; nicht legitim ist hingegen die „Gradualität des Gesetzes“, die behauptet, das göttliche Gebot sei lediglich ein Ideal, dem man sich annähern müsse.
Amoris lætitia spricht in Nr. 295 von einer „Gradualität bei der umsichtigen Ausübung freier Handlungen“ durch Menschen, die „nicht in der Lage sind, die objektiven Anforderungen des Gesetzes vollständig zu verstehen, zu schätzen oder zu verwirklichen“.
Mit einem Wort: Wenn man das Gesetz nicht befolgen kann, tut man, was man kann …
[2] Ein fünfter Kardinal, der Niederländer Willem Jacobus Eijk, Erzbischof von Utrecht, schloß sich öffentlich der Initiative der ersten vier an. Ein weiterer hochrangiger Prälat unterzeichnete die an den Papst gerichteten Dubia, wollte jedoch nicht, daß sein Name öffentlich bekanntgegeben wird.
[3] Johannes Paul II., Predigt bei der heiligen Messe zum Abschluß der V. Generalversammlung der Bischofssynode, 25. Oktober 1980.
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