Der überlieferte Ritus „entspricht natürlich nicht der Auffassung von Papst Franziskus“

Der traditionelle Ritus und seine Ekklesiologie sind zu beseitigen


Schriftwechsel zwischen Kardinal Nichols und der Gottesdienstkongregation bestätigt: Santa Marta will die Austilgung des überlieferten Ritus.
Schriftwechsel zwischen Kardinal Nichols und der Gottesdienstkongregation bestätigt: Santa Marta will die Austilgung des überlieferten Ritus.

(Lon­don) Es gibt einen Brief­wech­sel zwi­schen Kar­di­nal Vin­cent Nichols, Erz­bi­schof von West­min­ster, und der Kon­gre­ga­ti­on für den Got­tes­dienst und die Sakra­men­ten­ord­nung, in dem der Pri­mas von Eng­land um eine Klar­stel­lung zu eini­gen Punk­ten des Motu pro­prio Tra­di­tio­nis cus­to­des bit­tet. Die­ser Brief­wech­sel setz­te bereits zwölf Tage nach der Ver­öf­fent­li­chung des Motu pro­prio durch Papst Fran­zis­kus im ver­gan­ge­nen Juli ein. Die römi­sche Kon­gre­ga­ti­on ant­wor­te­te dem Kar­di­nal, doch kei­ne Sei­te scheint es bis­her gewagt zu haben, die­sen Schrift­wech­sel zu ver­öf­fent­li­chen. Die­sen Schritt setz­te nun Glo​ria​.tv. Der Grund für die Zurück­hal­tung liegt nicht nur dar­in, daß die römi­sche Ant­wort „per­sön­li­cher Natur“ ist.

Die englische Anfrage

Anzei­ge

Das Schrei­ben von Kar­di­nal Nichols ist mit 28. Juli datiert und erging an Kuri­en­erz­bi­schof Arthur Roche, einen Eng­län­der, den Papst Fran­zis­kus im Mai zum neu­en Prä­fek­ten der Got­tes­dienst­kon­gre­ga­ti­on ernannt hat­te.

Kar­di­nal Nichols ersuch­te unter Ver­weis auf Rück­spra­che mit ande­ren Bischö­fen in Eng­land und Wales um eine „Ori­en­tie­rungs­hil­fe“ für die Anwen­dung von Tra­di­tio­nis cus­to­des. Dazu leg­te er der Kon­gre­ga­ti­on sechs Punk­te vor:

„a. Wer­den Ihre Kon­gre­ga­ti­on und/​oder der Päpst­li­che Rat für Geset­zes­tex­te wei­te­re Leit­li­ni­en zur Aus­le­gung oder Anwen­dung des Motu pro­prio her­aus­ge­ben?

b. Das aktu­el­le Motu pro­prio setzt „die vor­aus­ge­hen­den Nor­men, Instruk­tio­nen, Gewäh­run­gen und Gewohn­hei­ten, die nicht dem ent­spre­chen, was in die­sem Motu pro­prio fest­ge­legt wird, außer Kraft“ (Arti­kel 8). Wir fra­gen also, ob die Anwen­dung von Tra­di­tio­nis cus­to­des, ohne dies aus­drück­lich zu erwäh­nen, auch die Ver­wen­dung der Außer­or­dent­li­chen Form für ande­re Sakra­men­te als die Fei­er der Hei­li­gen Mes­se (1962) und die Ver­wen­dung des Römi­schen Bre­viers (1962) auf­hebt, das in Arti­kel 9 von Sum­morum Pon­ti­fi­cum aus­drück­lich erwähnt wird?

c. Wie ist die Ver­wen­dung des natio­na­len Kalen­ders für Eng­land und Wales (der auf dem uni­ver­sa­len Kalen­der basiert) mit der Ver­wen­dung des „triden­ti­ni­schen“ Kalen­ders in Bezug auf Feste wie Fron­leich­nam usw., die auf ver­schie­de­ne Tage fal­len, zu vereinbaren?

d. Es gibt kei­ne ein­deu­ti­ge Kor­re­la­ti­on zwi­schen dem Novus-Ordo-Lek­tio­nar, das von der Bischofs­kon­fe­renz für den Gebrauch in Eng­land und Wales appro­biert ist, und jenem des Ritus von 1962. Ist es zuläs­sig, direkt auf die Ori­gi­nal­aus­ga­ben der Bibel (in Eng­land und Wales die ursprüng­li­che Jeru­sa­le­mer Bibel und die RSV [Revi­sed Stan­dard Ver­si­on]) zuzu­grei­fen, aus denen die zuläs­si­gen Lek­tio­narstex­te der­zeit ent­nom­men sind, um die ent­spre­chen­den Tex­te zu fin­den?

e. Was ist mit den „Grup­pen“ gemeint, die der Hei­li­ge Vater im Motu pro­prio erwähnt: Sind damit nur for­mell gebil­de­te Grup­pen von Gläu­bi­gen gemeint, oder gilt das Motu pro­prio auch für die­je­ni­gen, die sich aus frei­en Stücken zur Fei­er der Mes­se in der außer­or­dent­li­chen Form ver­sam­meln? Dies wäre eine wich­ti­ge pasto­ra­le Über­le­gung in Eng­land und Wales.

f. Schließ­lich, wie Sie wis­sen wer­den, gibt es seit dem Indult, das Kar­di­nal Heen­an im Novem­ber 1971 erteilt wur­de, immer wie­der eini­ge Gläu­bi­ge, die dar­um bit­ten, daß ihre Requi­em-Riten nach den lit­ur­gi­schen Tex­ten aus der Zeit vor 1970 zele­briert wer­den. Erlaubt das aktu­el­le Motu pro­prio, daß dies wei­ter­hin der Fall ist? Auf wel­che Wei­se soll dies der Fall sein? Wäre es zum Bei­spiel not­wen­dig, das Requi­em an einem bestimm­ten Ort von einem Prie­ster zele­brie­ren zu las­sen, der nach der neu­en Befä­hi­gung dazu befugt ist?“

Kar­di­nal Nichols mach­te zudem dar­auf auf­merk­sam, daß trotz der sofor­ti­gen Wir­kung des Motu pro­prio es „eini­ge Zeit“ in Anspruch neh­men wer­de, um es „ord­nungs­ge­mäß und dau­er­haft“ umset­zen zu können.

Der Pri­mas gab die Absicht von Papst Fran­zis­kus wie­der, offen­bar, um im Zwei­fels­fall Bestä­ti­gung oder Hin­wei­se aus Rom zu erhalten:

„Aus der Kom­bi­na­ti­on des Motu-pro­prio-Tex­tes und des Begleit­schrei­bens wird deut­lich, daß der Hei­li­ge Vater eine Ein­heit des lit­ur­gi­schen Gebets wünscht, die durch ‚den einen Aus­druck der lex oran­di des römi­schen Ritus‘ zum Aus­druck kommt. In der Seel­sor­ge müs­sen wir jene, die mit dem Mis­sa­le von 1962 ver­bun­den sind, ent­schlos­sen zum Mis­sa­le der hei­li­gen Päp­ste Paul VI. und Johan­nes Paul II. begleiten.“

Sehr kon­kret wird der Erz­bi­schof von West­mi­ni­ster, wenn er in Rom Nach­fra­ge hält, „wie wir auf die Latin Mass Socie­ty reagie­ren sol­len.“ Dazu führt er aus:

„Anbei ein Schrei­ben, das ich kürz­lich von ihrem Vor­sit­zen­den, Dr. Joseph Shaw, erhal­ten habe, zusam­men mit einer kano­ni­schen Aus­le­gung des Motu pro­prio. Auf der Web­site und im Brief­kopf der LMS wird auch dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sie ‚eine Ver­ei­ni­gung katho­li­scher Gläu­bi­ger ist, die sich der För­de­rung der über­lie­fer­ten römi­schen Lit­ur­gie der katho­li­schen Kir­che, der damit ver­bun­de­nen Leh­ren und Prak­ti­ken, der ihr die­nen­den musi­ka­li­schen Tra­di­ti­on und der latei­ni­schen Spra­che, in der sie gefei­ert wird, wid­met‘. Das ent­spricht natür­lich nicht der Auf­fas­sung des Hei­li­gen Vaters. Wir wür­den es begrü­ßen, wenn die Kon­gre­ga­ti­on uns Rat­schlä­ge ertei­len wür­de, wie wir am besten mit die­ser Situa­ti­on umge­hen kön­nen. Ich bin sicher, daß es in der gesam­ten Kir­che ähn­li­che Grup­pen gibt, die aus­schließ­lich den Ritus von 1962 ver­wen­den, wie die FSSP [Petrus­bru­der­schaft] und das Insti­tut Chri­stus König und Hohe­prie­ster (ICRSS), die Kir­chen in die­sem Bezirk haben. Es wäre auch sehr hilf­reich, dies­be­züg­lich eine Anlei­tung zu erhal­ten.

+ Kar­di­nal Vin­cent Nichols
Erz­bi­schof von Westminster“

„Das ent­spricht natür­lich nicht der Auf­fas­sung von Papst Franziskus“

Parallelen zur Stellungnahme von Kardinal Cupich

In die­sem Zusam­men­hang ist an die Stel­lung­nah­me von Kar­di­nal Bla­se Cupich, Erz­bi­schof von Chi­ca­go, Papst-Ver­trau­ter und Anfüh­rer der berg­o­glia­ni­schen US-Bischö­fe, zu erin­nern, in der er Tra­di­tio­nis cus­to­des als „Geschenk“ bezeich­ne­te. Dar­in sind eini­ge Aspek­te ent­hal­ten, die sich auch in der Ant­wort der Got­tes­dienst­kon­gre­ga­ti­on an Kar­di­nal Nichols wie­der­fin­den. Es ist anzu­neh­men, daß Kar­di­nal Cupich bereits Kennt­nis von die­ser Ant­wort hat­te oder ihm ein ähn­li­ches Schrei­ben aus Rom über­mit­telt wor­den war.

Offen­sicht­lich sind die Par­tei­gän­ger von San­ta Mar­ta der Über­zeu­gung, daß der über­lie­fer­te Ritus durch die Lit­ur­gie­re­form von 1969/​70 abge­schafft wur­de, es dafür nur kein for­ma­les Abschaf­fungs­de­kret durch Paul VI. gibt. So offen wird es aller­dings nicht gesagt, weil Johan­nes Paul II. 1986 eine neun­köp­fi­ge Kar­di­nals­kom­mis­si­on ein­ge­setzt hat­te, die bis auf einen Teil­neh­mer zum Schluß gelang­te, daß der über­lie­fer­te Ritus nie auf­ge­ho­ben oder abge­schafft wur­de. Bene­dikt XVI. wider­sprach der irri­gen Annah­me eines Ver­bots des über­lie­fer­ten Ritus im Motu pro­prio Sum­morum Pon­ti­fi­cum aus­drück­lich. Im Begleit­schrei­ben zu Sum­morum Pon­ti­fi­cum an die Bischö­fe schreibt Bene­dikt XVI.:

„Was nun die Ver­wen­dung des Meß­buchs von 1962 als For­ma extra­or­di­na­ria der Meß­lit­ur­gie angeht, so möch­te ich dar­auf auf­merk­sam machen, daß die­ses Mis­sa­le nie recht­lich abro­giert wur­de und inso­fern im Prin­zip immer zuge­las­sen blieb.“

Die römische Antwort

Am 4. August unter­zeich­ne­te Msgr. Arthur Roche das Ant­wort­schrei­ben (Prot. Nr. 378/​21) der Got­tes­dienst­kon­gre­ga­ti­on an Kar­di­nal Nichols. Das Schrei­ben wur­de auch von Msgr. Vitto­rio Vio­la, Sekre­tär der Kon­gre­ga­ti­on und Trä­ger des Bug­nini-Rings, unterzeichnet.

Die Kon­gre­ga­ti­on teilt mit, „kei­ne Leit­li­ni­en her­aus­ge­ge­ben“ zu haben, aber die „Aus­wir­kun­gen“ des Motu pro­prio genau zu beob­ach­ten.

Aus die­sem Grund wird dem Pri­mas von Eng­land eine Ant­wort „per­sön­li­cher Natur“ gege­ben, was immer das in einem amt­li­chen Schrift­ver­kehr bedeu­ten soll.

Msgr. Roche und Msgr. Vio­la bestä­ti­gen zunächst, daß die Ver­wen­dung des Mis­sa­le von 1962 nur mehr als „Aus­nah­me­kon­zes­si­on“ zu ver­ste­hen sei.

„Es ist auch klar, daß die­se außer­ge­wöhn­li­chen Zuge­ständ­nis­se nur jenen gewährt wer­den soll­ten, die die Gül­tig­keit und Legi­ti­mi­tät der Lit­ur­gie­re­form des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils und das Lehr­amt der Päp­ste akzep­tie­ren. Alles im neu­en Gesetz ist auf die Rück­kehr und Sta­bi­li­sie­rung der Lit­ur­gie aus­ge­rich­tet, wie sie vom Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zil ver­ord­net wurde.“

Dann wird auf die sechs Punk­te ein­ge­gan­gen, die Kar­di­nal Nichols der Kon­gre­ga­ti­on vor­ge­legt hat­te:

Zu a. Es wird betont, daß bis­her nur die Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on Zustän­dig­keit in der Sache besaß, dies nun aber zur Gän­ze auf die Got­tes­dienst­kon­gre­ga­ti­on und die Ordens­kon­gre­ga­ti­on über­gan­gen ist. Sie allein sei­en nun „in ihrem jewei­li­gen Bereich“ zustän­dig, nicht mehr die Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on und auch nicht der Päpst­li­che Rat für die Geset­zes­tex­te oder ein ande­res Gremium.

Zu b. „Für die Kon­gre­ga­ti­on ist klar, daß das neue Gesetz auf­hebt, was zuvor in Form eines außer­ge­wöhn­li­chen und begrenz­ten Zuge­ständ­nis­ses gewährt wor­den war.“ Die „Klug­heit“ kön­ne nahe­le­gen, daß „jedoch nur für eine begrenz­te Zeit und im Hin­blick auf eine grö­ße­re kirch­li­che Gemein­schaft“ eine Über­gangs­pha­se gewährt wird, aller­dings unter „sorg­fäl­ti­ger Über­wa­chung“ und mit einer „kla­ren Aus­rich­tung“ auf die voll­stän­di­ge Umset­zung. „Tra­di­tio­nis cus­to­des spricht nur von der Ver­wen­dung des Mis­sa­le Roma­num von 1962 und den Eucha­ri­stie­fei­ern.“ Es habe eine „beträcht­li­che Fehl­in­ter­pre­ta­ti­on frü­he­rer Bestim­mun­gen gege­ben“, die sich in Prak­ti­ken, Ent­wick­lun­gen und För­de­run­gen nie­der­ge­schla­gen hät­ten, die von den frü­he­ren Päp­sten weder vor­her­ge­se­hen noch gebil­ligt wor­den sei­en. Papst Fran­zis­kus habe gemäß den Vor­stel­lun­gen des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zil die Bedeu­tung der Rol­le des Orts­or­di­na­ri­us „als Mode­ra­tor, För­de­rer und Hüter der Lit­ur­gie“, die bis­her „unter­schätzt“ wur­de, für die Umset­zung des neu­en Geset­zes betont.

„c. Das Calen­da­ri­um des Mis­sa­le Roma­num von 1962 steht im Gegen­satz zum Calen­da­ri­um Roma­num Gene­ra­le des Mis­sa­le Roma­num von 1970, das vom Kon­zil beschlos­sen wur­de und das den ein­zig­ar­ti­gen Aus­druck des römi­schen Ritus regelt. Die Vor­schrif­ten über die obli­ga­to­ri­schen Feste im Codex des kano­ni­schen Rechts von 1983 sind jedoch spä­te­ren Datums als die­se bei­den Kalen­der. Die Bischofs­kon­fe­renz müss­te daher die­se Fra­gen sehr sorg­fäl­tig prü­fen, bevor sie sich an die­se Kon­gre­ga­ti­on wen­det, um eine Anpas­sung gemäß den Cano­nes 1246–1248 zu errei­chen. Bei einer sol­chen Bera­tung und Ent­schei­dung durch eine Bischofs­kon­fe­renz wäre auch zu prü­fen, wie sich dies auf ande­re lit­ur­gi­sche Bräu­che inner­halb des­sel­ben kirch­li­chen Gebiets aus­wir­ken wür­de.

d. Die bibli­schen Tex­te, die für die Lesun­gen des Mess­buchs von 1962 ver­wen­det wer­den sol­len, soll­ten die­sel­be Fas­sung der Hei­li­gen Schrift sein, die von der Bischofs­kon­fe­renz für ihren Ordo Lec­tion­um Mis­sae geneh­migt wur­de. Dies wür­de sicher­lich auch für ande­re lit­ur­gi­sche Ver­wen­dun­gen inner­halb des­sel­ben kirch­li­chen Gebiets gel­ten.

e. Der Begriff ‚Grup­pen‘ bezieht sich auf Per­so­nal­pfar­rei­en, die zuvor für den kon­ze­dier­ten Gebrauch der vor­an­ge­gan­ge­nen Lit­ur­gie errich­tet wur­den, und auf jene Ver­samm­lun­gen von Men­schen, die sich regel­mä­ßig zur Fei­er der Eucha­ri­stie unter Ver­wen­dung des Mis­sa­le Roma­num von 1962 getrof­fen haben. Gleich­zei­tig for­dert das Motu pro­prio die Bischö­fe auf, kei­ne neu­en Grup­pen zu grün­den.

f. Was das Indult für Kar­di­nal Heen­an vom Novem­ber 1971 betrifft, von dem Sie schrei­ben, haben wir unse­re Archi­ve durch­sucht und nichts Ent­spre­chen­des gefun­den. Es gibt jedoch eine Kor­re­spon­denz zwi­schen dem Kar­di­nal und Bischof Whee­ler über die refor­mier­ten Begräb­nis­ri­ten vom Okto­ber 1971, aber es gibt kei­nen Hin­weis auf ein Indult oder eine Kor­re­spon­denz dar­über in die­ser Akte. Wenn Eure Emi­nenz die­ses Indult gese­hen haben, wäre ich Ihnen dank­bar, wenn Sie es und den gesam­ten ein­schlä­gi­gen Schrift­ver­kehr mit die­ser Kon­gre­ga­ti­on tei­len wür­den. In jedem Fall ist Tra­di­tio­nis cus­to­des Nr. 8 zu beach­ten, die alle vor­aus­ge­hen­den Nor­men, Instruk­tio­nen, Gewäh­run­gen und Gewohn­hei­ten außer Kraft setzt, die nicht mit dem gel­ten­den Recht über­ein­stim­men. Zwei­fel­los wür­de ein frü­he­res Indult unter die­ses Ver­bot fallen.“

Es sei klar, so Erz­bi­schof Roche, daß dies eine Zeit sei, „die von den Seel­sor­gern ein fei­nes Gespür für die Men­schen ver­langt, die am mei­sten von den jetzt gel­ten­den Geset­zen betrof­fen sind“:

„Die Ver­wen­dung älte­rer lit­ur­gi­scher Tex­te wur­de gere­gelt und nicht unter­drückt. Die Grün­de dafür sind in dem Schrei­ben des Pap­stes klar dar­ge­legt. Die Fehl­in­ter­pre­ta­ti­on und die För­de­rung des Gebrauchs die­ser Tex­te wur­de nach begrenz­ten Zuge­ständ­nis­sen frü­he­rer Päp­ste dazu benutzt, eine Lit­ur­gie zu för­dern, die im Wider­spruch zur Reform des Kon­zils steht (und die in der Tat von Papst Paul VI. auf­ge­ho­ben wur­de), sowie eine Ekkle­sio­lo­gie, die nicht Teil des Lehr­amts der Kir­che ist.“

Und bezüg­lich der Latin Mass Socie­ty (LMS) schreibt der Got­tes­dienst­prä­fekt, daß die von Kar­di­nal Nichols über­mit­tel­te Kor­re­spon­denz „ein gutes Bei­spiel für die­se Fehl­in­ter­pre­ta­ti­on und För­de­rung die­ser Lit­ur­gie unter dem Deck­man­tel“ sei. Es müs­se der LMS:

„(…) sehr deut­lich gemacht wer­den, daß nur die Bischö­fe in Gemein­schaft mit dem Papst die Mode­ra­to­ren der Lit­ur­gie sind und daß das eige­ne Ver­ständ­nis der LMS von Tra­di­tio­nis cus­to­des, wie es von ihnen vor­ge­schla­gen wird, ohne Wert ist und nicht als maß­geb­li­cher Kom­men­tar ver­öf­fent­licht wer­den soll­te

+ Arthur Roche
Prä­fekt

+ Vitto­rio Fran­ces­co Vio­la, OFM
Sekre­tär“

„Die Klug­heit“ kann eine „nur sehr begrenz­te“ und „genau über­wach­te“ Über­gangs­zeit nahelegen.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: SMM

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