Vom System zur Norm – Matthias Reményi und die Dynamik kirchlicher Veränderung

Vom Lehrdissens zur Regelabweichung (3)

Vom System zur Norm – die kanonistische Frage nach der institutionellen Verantwortung

Zur Essayreihe „Vom System zur Norm“

Die vor­aus­ge­gan­ge­ne system­theo­re­ti­sche Ana­ly­se hat die Trans­for­ma­ti­ons­pro­zes­se der katho­li­schen Kir­che und die mög­li­che Dif­fe­renz zwi­schen for­ma­ler Ord­nung und insti­tu­tio­nel­ler Pra­xis untersucht.

Dar­an knüpft die vor­lie­gen­de Essay­rei­he an, wech­selt jedoch bewusst die Per­spek­ti­ve: Im Mit­tel­punkt ste­hen nun die theo­lo­gi­schen und kano­ni­sti­schen Kon­se­quen­zen die­ser Ent­wick­lun­gen. Unter­sucht wer­den das Ver­hält­nis von kirch­li­cher Leh­re, gel­ten­den Nor­men und pasto­ra­ler Pra­xis sowie die dar­aus ent­ste­hen­den Fra­gen insti­tu­tio­nel­ler Verantwortung.

Die ein­zel­nen Bei­trä­ge sind eigen­stän­dig les­bar und fol­gen zugleich einer gemein­sa­men Leit­fra­ge: Was geschieht mit der Gel­tung kirch­li­cher Nor­men, wenn sich ihre theo­lo­gi­sche Inter­pre­ta­ti­on und prak­ti­sche Umset­zung ver­än­dern? Die Essays ver­ste­hen sich als wis­sen­schaft­lich ori­en­tier­te Mei­nungs­bei­trä­ge auf Grund­la­ge öffent­lich zugäng­li­cher Quel­len. Sie unter­schei­den zwi­schen theo­lo­gi­scher Kon­tro­ver­se, legi­ti­mer Wei­ter­ent­wick­lung und Fra­gen von lehr­mä­ßi­ger oder kano­ni­scher Rele­vanz. Dabei prü­fen sie auch, inwie­weit bestimm­te theo­lo­gi­sche Posi­tio­nen und kirch­li­che Prak­ti­ken mit den Ver­pflich­tun­gen der Pro­fes­sio fidei ver­ein­bar sind. Die dar­aus ent­wickel­ten Bewer­tun­gen bean­spru­chen kei­ne lehr­amt­li­che oder dis­zi­pli­na­ri­sche Ver­bind­lich­keit, son­dern ver­ste­hen sich als begrün­de­te Bei­trä­ge zur theo­lo­gi­schen und kano­ni­sti­schen Auseinandersetzung.

Bis­her erschienen:


Matthias Reményi und die Dynamik kirchlicher Veränderung

Einleitung: Vom Lehrdissens zur Regelabweichung

Von Con­tra Ambivalent*

Der vor­aus­ge­gan­ge­ne Essay zu Tho­mas Schül­ler unter­such­te die Gren­ze zwi­schen wis­sen­schaft­li­cher theo­lo­gi­scher Aus­ein­an­der­set­zung, mate­ri­el­lem Lehr­dis­sens und Häre­sie. Im Mit­tel­punkt stand die Fra­ge, wie weit die Frei­heit theo­lo­gi­scher For­schung reicht, wenn eine kirch­li­che Leh­re ver­bind­lich vor­ge­legt ist. Bei Mat­thi­as Remé­nyi ver­schiebt sich der Unter­su­chungs­ge­gen­stand: Nicht allein die abwei­chen­de Über­zeu­gung, son­dern deren prak­ti­sche Umset­zung gegen­über einer bestehen­den kirch­li­chen Regel steht im Mittelpunkt.

Damit stellt sich eine wei­ter­füh­ren­de Fra­ge: Wie kann sich eine kirch­li­che Norm prak­tisch ver­än­dern, obwohl sie for­mal wei­ter­hin gilt?

Remé­nyi eig­net sich für die­se Unter­su­chung beson­ders des­halb, weil er dem Regel­bruch aus­drück­lich eine Funk­ti­on im kirch­li­chen Ver­än­de­rungs­pro­zess zuschreibt. Unter­sucht wird zunächst, wie er die­sen Zusam­men­hang theo­re­tisch begrün­det und anschlie­ßend am Bei­spiel pasto­ra­len Unge­hor­sams kon­kre­ti­siert. Die Ent­wick­lung der Paar­seg­nun­gen und Fidu­cia sup­pli­cans bil­det dabei den zen­tra­len Fall, an dem sich das Ver­hält­nis von Regel­ab­wei­chung, ver­än­der­ter Pra­xis und insti­tu­tio­nel­ler Aner­ken­nung unter­su­chen lässt.

Dar­an anschlie­ßend ist zu prü­fen, wie sich die­se Per­spek­ti­ve zu Remé­ny­is eige­ner Posi­ti­on zur Prie­ster­wei­he der Frau ver­hält. Hier ver­schiebt sich die Unter­su­chung von der Regel­ab­wei­chung zur Fra­ge des mate­ri­el­len Lehr­dis­sen­ses und damit zur kano­ni­sti­schen Unter­schei­dung zwi­schen Regel­bin­dung, Lehr­bin­dung und Häresie.

Die Unter­su­chung führt somit von Remé­ny­is Theo­rie des Regel­bruchs über deren Kon­kre­ti­sie­rung an einer kirch­li­chen Pra­xis zur kano­ni­sti­schen Ein­ord­nung der damit ver­bun­de­nen unter­schied­li­chen For­men kirch­li­cher Bindung.

1. Regelbruch als Theorie des kirchlichen Wandels

Der Würz­bur­ger Fun­da­men­tal­theo­lo­ge Mat­thi­as Remé­nyi beschreibt den Regel­bruch nicht ledig­lich als unver­meid­li­che Begleit­erschei­nung kirch­li­cher Ver­än­de­rung, son­dern weist ihm eine eige­ne Funk­ti­on zu. In einem Bei­trag von 2023 erklärt er, im kirch­li­chen Feld sei­en künf­tig zuneh­mend Regel­brü­che zu erwar­ten, „schlicht des­halb, weil die hin­ter die­sen Regeln ste­hen­den Nor­men und Theo­rien nicht mehr plau­si­bi­li­sier­bar sind“. Noch wei­ter geht sei­ne anschlie­ßen­de Fest­stel­lung: „Wir brau­chen die­se Regel­brü­che, damit Neu­es in der Kir­che ent­ste­hen kann.“ Als Bei­spie­le nennt er unter ande­rem #OutIn­Church, „Lie­be gewinnt“, Lai­en- und Frau­en­pre­dig­ten sowie öku­me­ni­sche Mahlfeiern.

Damit erhält der Regel­bruch bei Remé­nyi eine dop­pel­te Bedeu­tung. Einer­seits zeigt er an, dass eine bestehen­de Norm ihre bis­he­ri­ge Plau­si­bi­li­tät und damit mög­li­cher­wei­se auch ihre prak­ti­sche Bin­de­kraft ver­liert. Ande­rer­seits kann die Abwei­chung selbst zum Aus­gangs­punkt einer neu­en kirch­li­chen Pra­xis wer­den. Wo eine gel­ten­de Ord­nung auf ver­än­der­te gesell­schaft­li­che Bedin­gun­gen oder ein ver­än­der­tes theo­lo­gi­sches Ver­ständ­nis trifft, kann sich die Pra­xis daher von der bestehen­den Regel lösen.

Remé­nyi beschreibt die­sen Vor­gang als einen „Theo­rie-Pra­xis-Zir­kel“. Ver­än­der­te gesell­schaft­li­che Bedin­gun­gen und neue Denk­for­men kön­nen zu theo­lo­gi­schen Neu­be­wer­tun­gen füh­ren; aus die­sen kön­nen neue For­men kirch­li­cher Pra­xis ent­ste­hen, die zunächst von der gel­ten­den Ord­nung abwei­chen. Die Pra­xis muss dabei nicht auf eine vor­he­ri­ge Ände­rung des kirch­li­chen Rechts war­ten. Sie kann der for­ma­len Norm­än­de­rung vor­aus­ge­hen und sich durch Wie­der­ho­lung und Ver­brei­tung ver­fe­sti­gen. Wird sie zuneh­mend als sach­lich oder pasto­ral legi­tim ange­se­hen, kann sie schließ­lich eine insti­tu­tio­nel­le Reak­ti­on her­vor­ru­fen. Remé­nyi spricht in die­sem Zusam­men­hang von einer „Legi­ti­ma­ti­on durch die amts­kirch­li­che Normsetzung“.

Damit ver­schiebt sich das gewöhn­li­che Ver­hält­nis von Norm und Pra­xis. Im klas­si­schen Ver­ständ­nis setzt die kirch­li­che Norm den Rah­men des zuläs­si­gen Han­delns. In Remé­ny­is Modell kann dage­gen die Pra­xis der for­ma­len Norm­än­de­rung vor­aus­ge­hen: Zunächst wird anders gehan­delt, anschlie­ßend wird die­se Pra­xis insti­tu­tio­nell aner­kannt und gege­be­nen­falls nor­ma­tiv abge­si­chert. Die insti­tu­tio­nel­le Aner­ken­nung bil­det damit den ent­schei­den­den Über­gang von einer blo­ßen Regel­ab­wei­chung zu einer Pra­xis, die auf die wei­te­re Ent­wick­lung der kirch­li­chen Ord­nung zurück­wir­ken kann.

Eine sol­che Ent­wick­lung bedeu­tet aller­dings nicht not­wen­dig, dass die ursprüng­li­che Norm aus­drück­lich auf­ge­ho­ben oder geän­dert wird. Zwi­schen dem for­ma­len Fort­be­stand einer Norm und ihrer prak­ti­schen Wirk­sam­keit kann viel­mehr eine Dif­fe­renz ent­ste­hen. Ent­schei­dend ist daher nicht allein, ob eine Norm ihrem Wort­laut nach fort­be­steht, son­dern auch, wie sie in der kirch­li­chen Pra­xis ver­stan­den, ange­wen­det und durch­ge­setzt wird.

Der von Remé­nyi beschrie­be­ne Mecha­nis­mus lässt sich des­halb als fol­gen­de mög­li­che Ent­wick­lung zusammenfassen:

ver­än­der­te Wahr­neh­mung → abwei­chen­de Pra­xis → Ver­brei­tung und Ver­fe­sti­gung → insti­tu­tio­nel­le Aner­ken­nung → ver­än­der­te Anwen­dung der ursprüng­lich gel­ten­den Norm in der kirch­li­chen Praxis.

Ent­schei­dend ist dabei, dass die­se Ent­wick­lung nicht auto­ma­tisch aus jedem Regel­bruch folgt. Remé­ny­is Modell beschreibt viel­mehr Bedin­gun­gen, unter denen eine Abwei­chung trans­for­ma­tiv wer­den kann. Erst wenn eine Pra­xis über den Ein­zel­fall hin­aus­geht, sich dau­er­haft eta­bliert und insti­tu­tio­nel­le Aner­ken­nung oder zumin­dest eine insti­tu­tio­nel­le Reak­ti­on erfährt, stellt sich die Fra­ge nach ihrer Wir­kung auf die bestehen­de Norm.

Die von Remé­nyi ange­führ­ten Bei­spie­le ver­an­schau­li­chen die­ses Muster in unter­schied­li­chen Berei­chen kirch­li­chen Han­delns. Für die vor­lie­gen­de Unter­su­chung ist dabei ins­be­son­de­re die Ent­wick­lung der Paar­seg­nun­gen rele­vant, an der sich der beschrie­be­ne Zusam­men­hang von Regel­ab­wei­chung, Ver­fe­sti­gung der Pra­xis und insti­tu­tio­nel­ler Reak­ti­on kon­kret unter­su­chen lässt.

2. Fiducia supplicans: Die Segnung des Paares und die Transformation der Norm durch die Praxis

2.1 Die theologische Konzeption des Segens

Ein beson­ders deut­li­ches Bei­spiel für die von Remé­nyi beschrie­be­ne Dyna­mik ist die Ent­wick­lung der Segens­fei­ern für Paa­re in irre­gu­lä­ren Situa­tio­nen und für gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re. Mit Fidu­cia sup­pli­cans ver­än­dert sich dabei die insti­tu­tio­nel­le Aus­gangs­la­ge. Die Erklä­rung eröff­net aus­drück­lich die Mög­lich­keit sol­cher Seg­nun­gen und hält zugleich an der über­lie­fer­ten Leh­re von Ehe und Sexua­li­tät fest. Der Segen soll den bestehen­den Bezie­hungs­sta­tus nicht legi­ti­mie­ren und die kirch­li­che Leh­re über die Ehe nicht ver­än­dern. Geseg­net wer­den soll daher nicht die Bezie­hung als sol­che, son­dern das, was im Leben der betref­fen­den Men­schen wahr, gut und mensch­lich wert­voll ist.

Gera­de die­se Dif­fe­ren­zie­rung wirft jedoch eine grund­le­gen­de theo­lo­gi­sche und prak­ti­sche Fra­ge auf. Die Irre­gu­la­ri­tät einer Bezie­hung ist kein äuße­rer Zusatz, der sich von der Bezie­hung selbst ein­fach abtren­nen lässt. Sie bezeich­net viel­mehr deren objek­ti­ven Sta­tus inner­halb der kirch­li­chen Moral­leh­re. Genau die­sen Sta­tus will Fidu­cia sup­pli­cans von den guten Ele­men­ten des gemein­sa­men Lebens unterscheiden.

Damit unter­schei­det das Schrei­ben theo­lo­gisch zwi­schen den Per­so­nen, ihrem gemein­sa­men Leben und dem objek­ti­ven Sta­tus ihrer Beziehung.

2.2 Der Segen als öffentliches Zeichen

Die­se Unter­schei­dung ist im kon­kre­ten Segens­akt selbst nicht ohne Wei­te­res erkenn­bar. Der Segen rich­tet sich an zwei Men­schen, die gemein­sam als Paar um die­sen Segen bit­ten; auch Fidu­cia sup­pli­cans selbst spricht aus­drück­lich von „Seg­nun­gen von Paa­ren“. Gleich­zei­tig soll mit die­sem Segen gera­de die Bezie­hung als sol­che nicht legi­ti­miert wer­den. Dar­in liegt eine zen­tra­le Span­nung: Das Doku­ment unter­schei­det theo­lo­gisch zwi­schen den Per­so­nen, ihrem gemein­sa­men Leben und dem objek­ti­ven Sta­tus ihrer Bezie­hung, ohne dass sich die­se Unter­schei­dung im sicht­ba­ren Zei­chen des Segens selbst ein­deu­tig manifestiert.

Für die Wir­kung eines sol­chen Zei­chens ist des­halb nicht allein ent­schei­dend, was der Spen­der damit beab­sich­tigt. Ein Segen ist ein öffent­li­ches kirch­li­ches Zei­chen und besitzt eine eige­ne sozia­le Bedeu­tung. Wird er gemein­sam von einem Paar emp­fan­gen, ent­steht für die Betei­lig­ten und für die Öffent­lich­keit der Ein­druck, dass gera­de die­se kon­kre­te Bezie­hung kirch­lich aner­kannt, bestä­tigt oder zumin­dest posi­tiv auf­ge­nom­men wird. Die­se Wir­kung ver­stärkt sich dort, wo der Segen von den Seg­nen­den und von den Paa­ren selbst als grund­sätz­li­che Legi­ti­ma­ti­on der Bezie­hung ver­stan­den wird. Dann tritt die vom Doku­ment vor­ge­nom­me­ne theo­lo­gi­sche Unter­schei­dung zwi­schen der Seg­nung der Per­so­nen und der Nicht-Legi­ti­mie­rung ihrer Bezie­hung in der kon­kre­ten Pra­xis zuneh­mend in den Hin­ter­grund. Kirch­li­che Inten­ti­on und tat­säch­li­che Wir­kung eines öffent­li­chen Zei­chens kön­nen damit auseinanderfallen.

Gera­de aus die­sem Grund wird Fidu­cia sup­pli­cans in der pasto­ra­len Pra­xis weit­hin als Aner­ken­nung gleich­ge­schlecht­li­cher Paa­re ver­stan­den und rezi­piert. Die vom Schrei­ben vor­ge­nom­me­ne theo­lo­gi­sche Unter­schei­dung wirkt dem­ge­gen­über kom­pli­ziert und ambi­va­lent. Sie wird in der kon­kre­ten pasto­ra­len Rezep­ti­on viel­fach nicht auf­ge­grif­fen oder aus­drück­lich zurück­ge­wie­sen, zumal sie sich im Voll­zug des Segens selbst kaum mani­fe­stiert. Der Segen wird vom Paar als Paar emp­fan­gen und kann daher unab­hän­gig von der theo­lo­gi­schen Begrün­dung des Schrei­bens als posi­ti­ve kirch­li­che Bestä­ti­gung der kon­kre­ten Bezie­hung ver­stan­den werden.

2.3 Die Praxis vor Fiducia supplicans

Damit ver­schiebt sich zugleich die Bedeu­tung der zuvor umstrit­te­nen Pra­xis. Vor Fidu­cia sup­pli­cans stan­den ent­spre­chen­de Segens­fei­ern noch in unmit­tel­ba­rem Wider­spruch zu der römi­schen Vor­ga­be von 2021. Die Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re hat­te damals auf die Fra­ge, ob die Kir­che die Voll­macht besit­ze, Ver­bin­dun­gen von Per­so­nen glei­chen Geschlechts zu seg­nen, mit einem ein­deu­ti­gen „Nein“ geant­wor­tet. Zuläs­sig blieb die Seg­nung ein­zel­ner Per­so­nen; nicht erlaubt waren dage­gen Segens­for­men, die ihre gleich­ge­schlecht­li­che Ver­bin­dung als sol­che zum Gegen­stand machten.

Remé­nyi schil­dert jedoch, dass sol­che Segens­fei­ern bereits vor Fidu­cia sup­pli­cans in meh­re­ren Bis­tü­mern statt­fan­den und dabei aus­drück­lich die Zustim­mung der zustän­di­gen Bischö­fe erhiel­ten. Die Abwei­chung von der römi­schen Vor­ga­be war damit nicht ledig­lich eine ver­ein­zel­te pri­va­te Über­tre­tung, son­dern bereits geleb­te kirch­li­che Pra­xis, die teil­wei­se von der kirch­li­chen Lei­tung vor Ort mit­ge­tra­gen wurde.

Die Betei­lig­ten han­deln nach Remé­ny­is Dar­stel­lung in Kennt­nis des Wider­spruchs zur dama­li­gen römi­schen Posi­ti­on. Gera­de die­ser Wider­spruch soll jedoch nicht das Ende des Vor­gangs bil­den. Remé­nyi for­dert die betei­lig­ten Bischö­fe viel­mehr auf, aus der bestehen­den Pra­xis her­aus den näch­sten Schritt zu gehen und eine lehr­amt­li­che Neu­be­wer­tung der Homo­se­xua­li­tät anzustreben.

2.4 Von der Regelabweichung zur institutionellen Praxis

Gera­de vor die­sem Hin­ter­grund ist die Ent­wick­lung nach Fidu­cia sup­pli­cans für die hier unter­such­te Theo­rie beson­ders auf­schluss­reich. Eine Pra­xis, die zuvor als pasto­ra­ler Unge­hor­sam gegen­über der bestehen­den römi­schen Vor­ga­be beschrie­ben wer­den konn­te, wird nun inner­halb eines neu­en insti­tu­tio­nel­len Rah­mens ermög­licht. Die Ver­än­de­rung besteht dabei nicht not­wen­dig dar­in, dass die zugrun­de lie­gen­de Leh­re aus­drück­lich auf­ge­ho­ben wird. Viel­mehr ver­än­dert sich die kirch­li­che Hand­lungs­ord­nung: Eine zuvor nicht zuläs­si­ge Form des Segens wird unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zu einer kirch­lich vor­ge­se­he­nen Pra­xis, wäh­rend zugleich erklärt wird, dass die Leh­re über Ehe und Sexua­li­tät unver­än­dert bleibt.

Die­se Ent­wick­lung gewinnt zusätz­lich an Gewicht, weil die Pra­xis über den Cha­rak­ter einer rein per­sön­li­chen pasto­ra­len Hand­lung hin­aus­geht. Remé­nyi erklär­te 2025, Paar­seg­nun­gen sei­en trotz feh­len­der appro­bier­ter lit­ur­gi­scher Bücher „amt­li­ches Han­deln der Kir­che“. Weil es sich um Amts­hand­lun­gen hand­le, soll­ten dafür Fort­bil­dun­gen ange­bo­ten wer­den. Zugleich ver­wies er dar­auf, dass erste Bis­tü­mer ent­spre­chen­de Hand­rei­chun­gen in ihren Amts­blät­tern ver­öf­fent­licht und damit ver­bind­lich gemacht hätten.

Die Pra­xis erhält damit insti­tu­tio­nel­le Struk­tu­ren und wird in kirch­li­che Abläu­fe ein­ge­ord­net. Dass sie nicht nur auf ein­zel­ne pasto­ra­le Initia­ti­ven beschränkt ist, zeigt auch die Ent­wick­lung im Bis­tum Mainz. Eine dort 2024 durch­ge­führ­te Umfra­ge unter haupt­amt­li­chen Seel­sor­gen­den belegt eine bereits ver­brei­te­te Pra­xis von Paar­seg­nun­gen: Von den 109 Ant­wor­ten­den hat­ten 51 bereits Paar­seg­nun­gen durch­ge­führt, dar­un­ter auch für que­e­re Paa­re. Nur vier Prie­ster und vier Dia­ko­ne lehn­ten Paar­seg­nun­gen grund­sätz­lich ab. Die Erhe­bung zeigt damit zumin­dest für das Bis­tum Mainz, dass die Pra­xis bereits einen erheb­li­chen Grad pasto­ra­ler Akzep­tanz erreicht hatte.

Gera­de die zeit­li­che Dau­er einer sol­chen Ent­wick­lung ist für ihre mate­ri­el­le Wir­kung bedeut­sam. Eine ein­ma­li­ge oder nur vor­über­ge­hen­de Abwei­chung kann als Ein­zel­fall behan­delt wer­den. Je län­ger eine Pra­xis dage­gen fort­be­steht, je häu­fi­ger sie wie­der­holt wird und je stär­ker sie insti­tu­tio­nell getra­gen wird, desto schwie­ri­ger wird es, sie ledig­lich als punk­tu­el­le Aus­nah­me von der bestehen­den Ord­nung zu behan­deln. Was zunächst als Ver­stoß gegen eine Regel erscheint, kann mit der Zeit zu einer eta­blier­ten Form kirch­li­chen Han­delns wer­den. Dadurch ver­än­dert sich die prak­ti­sche Reich­wei­te der ursprüng­lich gel­ten­den Norm.

Die­ser Effekt betrifft nicht nur die ein­zel­ne Regel. Wenn die Regel eine bestimm­te theo­lo­gi­sche Über­zeu­gung vor­aus­setzt oder deren prak­ti­sche Kon­se­quen­zen ord­net, kann eine dau­er­haf­te Abwei­chung auch auf die Wahr­neh­mung und prak­ti­sche Wirk­sam­keit der dahin­ter­ste­hen­den Leh­re zurück­wir­ken. Es ent­steht eine zuneh­men­de Dif­fe­renz zwi­schen for­ma­ler Lehr­aus­sa­ge und geleb­ter kirch­li­cher Wirk­lich­keit: Die Leh­re bleibt zunächst for­mal bestehen, wäh­rend sich ihre prak­ti­sche Bedeu­tung und Wir­kung durch die ver­än­der­te Pra­xis ver­schie­ben kann.

2.5 Reményis Deutung: Ungehorsam und Veränderung der Lehre

Im Fall Remé­ny­is ist die­se Ent­wick­lung beson­ders auf­schluss­reich, weil die Regel­ab­wei­chung nicht ledig­lich als unbe­ab­sich­tig­te Fol­ge pasto­ra­ler Pra­xis erscheint. Remé­nyi beschreibt den Regel­bruch aus­drück­lich als mög­li­chen Motor kirch­li­cher Ver­än­de­rung. Er erklär­te, im kirch­li­chen Feld wür­den zuneh­mend Regel­brü­che ent­ste­hen, weil die hin­ter den Regeln ste­hen­den Nor­men und theo­lo­gi­schen Begrün­dun­gen für vie­le Men­schen nicht mehr plau­si­bel sei­en. Noch deut­li­cher for­mu­lier­te er: „Wir brau­chen die­se Regel­brü­che, damit Neu­es in der Kir­che ent­ste­hen kann.“

Noch unmit­tel­ba­rer for­mu­lier­te Remé­nyi die­sen Zusam­men­hang im August 2023 mit Blick auf die dama­li­gen Segens­fei­ern homo­se­xu­el­ler Paa­re. Er bezeich­ne­te sie als „Akt des pasto­ra­len Unge­hor­sams gegen Rom“ und zugleich als „Zei­chen für die Ver­än­de­rung der Leh­re“. Bei­de For­mu­lie­run­gen sind für sei­ne Argu­men­ta­ti­on zen­tral. Die Nicht­be­fol­gung der bestehen­den Vor­ga­be erhält bei ihm eine posi­ti­ve Funk­ti­on: Die abwei­chen­de Pra­xis wird nicht ledig­lich als Reak­ti­on auf eine als unplau­si­bel emp­fun­de­ne Norm ver­stan­den, son­dern als mög­li­cher Aus­gangs­punkt einer spä­te­ren Ver­än­de­rung der kirch­li­chen Lehre.

Damit erhält die Regel­ab­wei­chung bei Remé­nyi eine aus­drück­lich lehr­be­zo­ge­ne Funk­ti­on. Es geht nicht ledig­lich dar­um, dass eine bestehen­de Norm durch wie­der­hol­te Pra­xis prak­tisch an Bedeu­tung ver­liert. Die kon­kre­te Pra­xis selbst wird von ihm als „Zei­chen für die Ver­än­de­rung der Leh­re“ ver­stan­den und damit in einen Pro­zess ein­ge­ord­net, in dem ver­än­der­te kirch­li­che Pra­xis auf eine spä­te­re lehr­mä­ßi­ge Ver­än­de­rung vor­aus­wei­sen kann.

2.6 „Es hat sich etwas verändert“

Bemer­kens­wert ist, wie Remé­nyi selbst die Ent­wick­lung zusam­men­fasst. Einer­seits hält er fest: „Die Sexu­al­mo­ral der katho­li­schen Kir­che ist damit nicht ange­ta­stet“. Ande­rer­seits lau­tet sein unmit­tel­ba­res Fazit: „Es hat sich etwas ver­än­dert.“ Gera­de die­se bei­den Aus­sa­gen gehö­ren zusam­men. Die for­ma­le Leh­re besteht fort, wäh­rend sich die kirch­li­che Pra­xis zugleich ver­än­dert hat. Der Fall zeigt damit, dass nor­ma­ti­ve Kon­ti­nui­tät und prak­ti­sche Ver­än­de­rung neben­ein­an­der bestehen können.

Für die hier unter­such­te The­se ist Fidu­cia sup­pli­cans des­halb beson­ders rele­vant. Die Erklä­rung zeigt, dass eine zuvor umstrit­te­ne Pra­xis in eine insti­tu­tio­nell zuge­las­se­ne und zuneh­mend gere­gel­te Pra­xis über­ge­hen kann, wäh­rend die zugrun­de lie­gen­de Leh­re for­mal fort­be­steht. Im Fall Remé­ny­is wird dar­über hin­aus aus­drück­lich aus­ge­spro­chen, dass die­se Pra­xis als „Zei­chen für die Ver­än­de­rung der Leh­re“ ver­stan­den wer­den kann. Die Trans­for­ma­ti­on liegt damit nicht not­wen­dig in der aus­drück­li­chen Abschaf­fung der for­ma­len Leh­re und der damit ver­bun­de­nen Norm. Sie kann bereits dort begin­nen, wo eine abwei­chen­de Pra­xis dau­er­haft eta­bliert wird und dadurch die prak­ti­sche Funk­ti­on und Wahr­neh­mung der Norm verändert.

3. Kanonistische Einordnung: Regelbruch, Lehrbindung und Lehrdissens bei Reményi

3.1 Regelbruch als strukturelles Instrument kirchlicher Lehrveränderung

Die bis­he­ri­ge Unter­su­chung hat gezeigt, dass Remé­nyi dem Regel­bruch nicht ledig­lich die Funk­ti­on einer punk­tu­el­len Abwei­chung von kirch­li­chen Vor­ga­ben zuschreibt. Viel­mehr ver­steht er ihn als mög­li­chen Bestand­teil eines struk­tu­rel­len Ver­än­de­rungs­pro­zes­ses. Beson­ders deut­lich wird dies dort, wo er Regel­brü­che aus­drück­lich mit einer Ver­än­de­rung kirch­li­cher Leh­re ver­bin­det. Sei­ne Aus­sa­ge „Wir brau­chen die­se Regel­brü­che, damit Neu­es in der Kir­che ent­ste­hen kann“ ist daher nicht nur als Plä­doy­er für grö­ße­re pasto­ra­le Hand­lungs­spiel­räu­me zu ver­ste­hen. Der Regel­bruch erhält bei ihm viel­mehr eine Funk­ti­on inner­halb eines Pro­zes­ses, in dem sich zunächst die Pra­xis ver­än­dert und dar­aus lang­fri­stig eine Ver­än­de­rung kirch­li­cher Ord­nung und Leh­re erge­ben kann.

Die­se Funk­ti­on des Regel­bruchs lässt sich bei Remé­nyi in drei unter­schied­li­chen Berei­chen beob­ach­ten. Erstens betrifft sie die Lai­en- und Frau­en­pre­digt und damit den Bereich des Ver­kün­di­gungs­dien­stes und der damit ver­bun­de­nen Ämter­struk­tur. Zwei­tens geht es um die Seg­nung von Paa­ren in irre­gu­lä­ren Situa­tio­nen und gleich­ge­schlecht­li­chen Paa­ren, womit Fra­gen des Ehe­sa­kra­ments sowie der Sexu­al- und Bezie­hungs­ethik berührt wer­den. Drit­tens nennt Remé­nyi die gemein­sa­me Mahl­fei­er und damit die Fra­ge nach Eucha­ri­stie­ge­mein­schaft, Glau­bens­ge­mein­schaft und Ekkle­sio­lo­gie. Die Berei­che sind theo­lo­gisch unter­schied­lich gela­gert; gemein­sam ist ihnen jedoch die von Remé­nyi beschrie­be­ne Logik, dass eine Ver­än­de­rung der kirch­li­chen Pra­xis einen Anstoß für eine wei­ter­ge­hen­de Ver­än­de­rung kirch­li­cher Ord­nung und Leh­re geben kann.

Gera­de am Bei­spiel der Seg­nun­gen wird die­se Logik beson­ders deut­lich. Remé­nyi beschreibt die bereits prak­ti­zier­ten Seg­nun­gen gleich­ge­schlecht­li­cher Paa­re als „Akt des pasto­ra­len Unge­hor­sams gegen Rom“ und zugleich als „Zei­chen für die Ver­än­de­rung der Leh­re“. Der Wider­spruch zwi­schen bestehen­der kirch­li­cher Vor­ga­be und prak­ti­scher Ent­wick­lung soll für ihn jedoch nicht das Ende des Pro­zes­ses bil­den. Viel­mehr for­dert er die betei­lig­ten Bischö­fe auf, aus der bestehen­den Pra­xis her­aus den näch­sten Schritt zu gehen und eine lehr­amt­li­che Neu­be­wer­tung der Homo­se­xua­li­tät anzu­stre­ben. Die abwei­chen­de Pra­xis erhält damit eine aus­drück­lich lehr­be­zo­ge­ne Ziel­rich­tung: Sie soll nicht ledig­lich neben der bestehen­den Leh­re bestehen, son­dern zu einer erneu­ten theo­lo­gi­schen und lehr­amt­li­chen Bewer­tung führen.

Damit lässt sich Remé­ny­is Ver­ständ­nis des Regel­bruchs prä­zi­ser bestim­men. Es geht ihm nicht um Regel­ab­wei­chung als Selbst­zweck, son­dern um eine struk­tu­rier­te Dyna­mik von Pra­xis, Norm­ab­wei­chung und anschlie­ßen­der insti­tu­tio­nel­ler bzw. lehr­mä­ßi­ger Ver­än­de­rung. Die kon­kre­te Pra­xis soll zei­gen, dass eine bestehen­de Regel oder die ihr zugrun­de lie­gen­de Begrün­dung nicht mehr ohne Wei­te­res trägt. Wird die ver­än­der­te Pra­xis dau­er­haft eta­bliert und insti­tu­tio­nell auf­ge­nom­men, kann dar­aus nach Remé­nyi ein Impuls für eine Ver­än­de­rung der kirch­li­chen Norm oder Leh­re entstehen.

Für die kano­ni­sti­sche Ein­ord­nung ist des­halb zwi­schen ver­schie­de­nen Ebe­nen zu unter­schei­den. Nicht jeder Regel­bruch stellt bereits einen Lehr­dis­sens dar. Ent­schei­dend ist viel­mehr, wel­che kirch­li­che Norm durch­bro­chen wird, auf wel­cher theo­lo­gi­schen Begrün­dung sie beruht und wel­che Funk­ti­on der Regel­ab­wei­chung im jewei­li­gen Ver­än­de­rungs­pro­zess zukommt. Wo ein Regel­bruch bewusst dar­auf aus­ge­rich­tet ist, eine Pra­xis zu eta­blie­ren, die eine bestehen­de lehr­mä­ßi­ge Posi­ti­on ver­än­dern soll, erhält er jedoch eine unmit­tel­bar lehr­be­zo­ge­ne Bedeu­tung. Regel­ab­wei­chung und Lehr­dis­sens kön­nen sich damit bei Remé­nyi über­schnei­den, ohne dass bei­de Begrif­fe gleich­ge­setzt wer­den können.

Für die fol­gen­de Unter­su­chung ist dabei ins­be­son­de­re die Frau­en­or­di­na­ti­on von Bedeu­tung. Die Lai­en- und Frau­en­pre­digt bil­det bei Remé­nyi zunächst einen Teil jener Pra­xis­ver­än­de­run­gen, mit denen er bestehen­de Begren­zun­gen des Ver­kün­di­gungs­dien­stes und des kirch­li­chen Amtes infra­ge stellt. Beson­ders auf­schluss­reich ist dabei sei­ne Deu­tung des Aus­schlus­ses von Frau­en von der Prie­ster­wei­he als Dis­kri­mi­nie­rung. Damit zeigt sich bereits in die­sem Zusam­men­hang, dass sei­ne Kri­tik an der bestehen­den kirch­li­chen Ord­nung über die kon­kre­te Fra­ge des Ver­kün­di­gungs­dien­stes hin­aus auf die Struk­tur des sakra­men­ta­len Amtes zielt.

Mit der Frau­en­or­di­na­ti­on ver­schiebt sich die Fra­ge­stel­lung jedoch auf eine prä­zi­se­re kano­ni­sti­sche Ebe­ne. Hier geht es nicht mehr nur um die Ver­än­de­rung kirch­li­cher Pra­xis oder Ord­nung, son­dern um die aus­drück­li­che Befür­wor­tung einer Posi­ti­on, die einer defi­ni­tiv vor­ge­leg­ten Leh­re des kirch­li­chen Lehr­amts wider­spricht. Die Befür­wor­tung der Frau­en­or­di­na­ti­on ist daher im Fol­gen­den nicht mehr pri­mär unter dem Gesichts­punkt des Regel­bruchs, son­dern hin­sicht­lich ihrer lehr­mä­ßi­gen und kano­ni­sti­schen Bin­dungs­wir­kung zu untersuchen.

3.2 Die Befürwortung der Frauenordination als materieller Lehrdissens

Wie weit Remé­ny­is Posi­ti­on zur Frau­en­or­di­na­ti­on reicht, wird im Inter­view von 2025 aus­drück­lich deut­lich. Auf die Fra­ge, ob sei­ne Kri­tik an den bestehen­den kirch­li­chen Begren­zun­gen auch für die Zulas­sung von Frau­en zur Prie­ster­wei­he gel­te, erklärt er: „Mei­nes Erach­tens gilt das auch für die Prie­ster­wei­he der Frau.“ Damit ist die Frau­en­or­di­na­ti­on als kon­kre­ter Gegen­stand sei­ner Posi­ti­on ein­deu­tig benannt.

Die kirch­li­che Leh­re hier­zu wur­de in Ordi­na­tio sacer­do­ta­lis vom 22. Mai 1994 ver­bind­lich vor­ge­legt. Johan­nes Paul II. erklär­te dar­in, die Kir­che habe „kei­ner­lei Voll­macht“, Frau­en die Prie­ster­wei­he zu spen­den, und dass die­se Ent­schei­dung von allen Gläu­bi­gen end­gül­tig fest­zu­hal­ten sei. Das Respon­sum ad dubi­um der Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re von 1995 prä­zi­sier­te, dass die­se Leh­re end­gül­ti­ge Zustim­mung ver­langt und vom ordent­li­chen und uni­ver­sa­len Lehr­amt unfehl­bar vor­ge­legt wor­den ist.

Remé­ny­is aus­drück­li­che Befür­wor­tung der Frau­en­or­di­na­ti­on steht damit inhalt­lich im Wider­spruch zu einer Leh­re, die unfehl­bar vor­ge­legt und von allen Gläu­bi­gen end­gül­tig fest­zu­hal­ten ist. Sie ist daher als mate­ri­el­ler Lehr­dis­sens gegen­über einer ver­bind­lich vor­ge­leg­ten Leh­re zu qua­li­fi­zie­ren. Gegen­stand der wei­te­ren kano­ni­sti­schen Prü­fung ist damit nicht mehr die Ver­än­de­rungs­funk­ti­on einer abwei­chen­den Pra­xis, son­dern die Fra­ge, wel­che kirch­li­che Lehr­bin­dung aus dem end­gül­ti­gen und unfehl­ba­ren Cha­rak­ter die­ser Leh­re folgt.

3.3 Die Grenze zur Häresie: Gegenstand, Lehrbindung und Beharrlichkeit

Der fest­ge­stell­te mate­ri­el­le Lehr­dis­sens ist von der kano­ni­schen Qua­li­fi­ka­ti­on als Häre­sie zu unter­schei­den. Can. 751 CIC defi­niert Häre­sie als die nach der Tau­fe beharr­li­che Leug­nung oder den beharr­li­chen Zwei­fel an einer Wahr­heit, die mit gött­li­chem und katho­li­schem Glau­ben zu glau­ben ist. Can. 750 § 2 ver­pflich­tet dar­über hin­aus dazu, jene Wahr­hei­ten fest anzu­er­ken­nen und fest­zu­hal­ten, die vom Lehr­amt der Kir­che end­gül­tig vor­ge­legt werden.

Der Gegen­stand des Dis­sen­ses ist bei Remé­nyi hin­sicht­lich der Frau­en­or­di­na­ti­on ein­deu­tig bestimm­bar. Auch eine wie­der­hol­te öffent­li­che Ver­tre­tung die­ser Posi­ti­on lässt sich fest­stel­len. Für die Qua­li­fi­ka­ti­on als Häre­sie genügt dies jedoch nicht ohne Wei­te­res. Ins­be­son­de­re die erfor­der­li­che Beharr­lich­keit ist eigen­stän­dig zu prüfen.

Hier ist die Quel­len­la­ge von ent­schei­den­der Bedeu­tung. Nach can. 1339 CIC kön­nen Ver­war­nung und Ver­weis gegen­über einer Per­son erfol­gen, aus deren Ver­hal­ten ein Ärger­nis oder eine schwe­re Ver­wir­rung der Ord­nung ent­steht; bei erfolg­lo­sen Ver­war­nun­gen oder Ver­wei­sen kann ein prä­zi­ses Straf­ge­bot erlas­sen wer­den. Can. 1341 CIC sieht vor, dass ein Straf­ver­fah­ren erst dann ein­zu­lei­ten ist, wenn pasto­ra­le Bemü­hun­gen, ins­be­son­de­re brü­der­li­che Ermah­nung, Ver­war­nung oder Ver­weis, nicht aus­rei­chen, um Gerech­tig­keit wie­der­her­zu­stel­len, den Täter zu bes­sern und das Ärger­nis zu beheben.

Für die vor­lie­gen­de Unter­su­chung ist des­halb auch der kirch­li­che Kon­text zu berück­sich­ti­gen, in dem Remé­nyi sei­ne Posi­tio­nen öffent­lich ver­tritt. Remé­nyi war von Okto­ber 2021 bis Sep­tem­ber 2025 Dekan der Katho­lisch-Theo­lo­gi­schen Fakul­tät der Uni­ver­si­tät Würz­burg und ist wei­ter­hin Pro­fes­sor an die­ser Fakul­tät. Sein aka­de­mi­sches Wir­ken steht damit in einem insti­tu­tio­nel­len Umfeld, das zugleich in die Orts­kir­che von Würz­burg ein­ge­bun­den ist. Als Diö­ze­san­bi­schof von Würz­burg ist Bischof Dr. Franz Jung die für die Orts­kir­che zustän­di­ge kirch­li­che Auto­ri­tät. Eine doku­men­tier­te bischöf­li­che Ermah­nung, eine kon­kre­te Auf­for­de­rung zur Unter­las­sung oder ein ver­gleich­ba­rer kir­chen­recht­li­cher Kor­rek­tur­vor­gang im Hin­blick auf Remé­ny­is hier unter­such­te Posi­ti­on zur Frau­en­or­di­na­ti­on ist in den für die­se Unter­su­chung her­an­ge­zo­ge­nen Quel­len jedoch nicht fest­stell­bar. Dass Remé­nyi als Dekan tätig war, kann dabei nicht ohne Wei­te­res als kir­chen­recht­li­che Bil­li­gung sei­ner theo­lo­gi­schen Posi­tio­nen inter­pre­tiert wer­den; das Dekans­amt ist ein aka­de­mi­sches Lei­tungs­amt inner­halb der Uni­ver­si­tät und stellt für sich genom­men kei­ne lehr­amt­li­che Aner­ken­nung dar.

Für die vor­lie­gen­de Unter­su­chung bedeu­tet dies: Eine Häre­sie kann auf der vor­han­de­nen Quel­len­ba­sis nicht hin­rei­chend fest­ge­stellt wer­den. Dies liegt nicht allein dar­an, dass die ver­füg­ba­ren Quel­len den für can. 751 erfor­der­li­chen Nach­weis der Beharr­lich­keit nicht voll­stän­dig erbrin­gen. Hin­zu kommt, dass – soweit die unter­such­ten Quel­len erken­nen las­sen – kei­ne doku­men­tier­te bischöf­li­che Ermah­nung oder kon­kre­te Auf­for­de­rung zur Unter­las­sung vor­liegt, der sich Remé­nyi anschlie­ßend hät­te beu­gen oder der er hät­te wider­spre­chen kön­nen. Ein sol­cher Vor­gang wäre für die Beur­tei­lung eines fort­ge­setz­ten und bewuss­ten Fest­hal­tens an einer bean­stan­de­ten Posi­ti­on zumin­dest ein rele­van­tes Indiz.

Statt einer doku­men­tier­ten kir­chen­recht­li­chen Kor­rek­tur ist viel­mehr Remé­ny­is öffent­li­che Ein­bin­dung in kirch­li­che Reform­pro­zes­se und sei­ne Rol­le als theo­lo­gi­scher Impuls­ge­ber im Umfeld des Syn­oda­len Weges fest­zu­stel­len. Dies kann nicht als Gegen­be­weis gegen eine mög­li­che Häre­sie ver­stan­den wer­den; es zeigt jedoch, dass die Quel­len­la­ge kei­nen hin­rei­chen­den Nach­weis eines kir­chen­recht­lich fest­ge­stell­ten oder durch kon­kre­te Mah­nung mani­fest gewor­de­nen beharr­li­chen Wider­stands bietet.

Damit ist zwi­schen drei Ebe­nen zu unter­schei­den: Remé­ny­is Regel­bruch­mo­dell besitzt eine struk­tu­rel­le Ver­än­de­rungs­funk­ti­on; sei­ne Posi­ti­on zur Frau­en­or­di­na­ti­on stellt einen mate­ri­el­len Lehr­dis­sens gegen­über einer ver­bind­lich vor­ge­leg­ten unfehl­ba­ren Leh­re dar; die wei­ter­ge­hen­de Qua­li­fi­ka­ti­on als Häre­sie nach can. 751 CIC ist man­gels hin­rei­chen­den Nach­wei­ses der erfor­der­li­chen Beharr­lich­keit nicht festzustellen.

Die­se Ebe­nen dür­fen jedoch nicht mit­ein­an­der gleich­ge­setzt wer­den. Das Regel­bruch­mo­dell ist als theo­re­ti­sches Kon­zept nicht bereits selbst ein Lehr­dis­sens. Sei­ne Bedeu­tung für die Fra­ge der Lehr­bin­dung gewinnt es dort, wo der bewusst prak­ti­zier­te Regel­bruch auf Nor­men zielt, die eine ver­bind­li­che kirch­li­che Leh­re recht­lich oder pasto­ral kon­kre­ti­sie­ren und deren prak­ti­sche Gel­tung sichern. Soweit eine sol­che Regel­ab­wei­chung mit dem Anspruch ver­bun­den ist, die hin­ter ihr ste­hen­de ver­bind­li­che Leh­re zu ver­än­dern oder ihre Gel­tung in der kirch­li­chen Pra­xis zurück­zu­neh­men, berührt sie die kirch­li­che Lehr­au­tori­tät unmittelbar.

Hier wird auch die Bedeu­tung der Pro­fes­sio fidei für die vor­lie­gen­de Unter­su­chung deut­lich. Sie ver­pflich­tet dazu, die Leh­ren der Kir­che ent­spre­chend dem ihnen zukom­men­den Ver­bind­lich­keits­grad anzu­neh­men und fest­zu­hal­ten. Damit bezeich­net sie eine eigen­stän­di­ge Ebe­ne kirch­li­cher Bin­dung, die zwi­schen der blo­ßen Regel­ab­wei­chung und dem Tat­be­stand der Häre­sie liegt. Im Fall der Frau­en­or­di­na­ti­on ist die­se Bin­dung beson­ders deut­lich: Die Kir­che hat die Leh­re, dass die Prie­ster­wei­he aus­schließ­lich Män­nern vor­be­hal­ten ist, als end­gül­tig zu hal­ten­de Leh­re vor­ge­legt. Eine aus­drück­li­che Befür­wor­tung der Frau­en­or­di­na­ti­on steht daher nicht ledig­lich in Span­nung zu einer kirch­li­chen Dis­zi­plin oder einer ver­än­der­ba­ren Ord­nungs­vor­schrift, son­dern wider­spricht inhalt­lich einer ver­bind­lich vor­ge­leg­ten Leh­re und damit auch der ent­spre­chen­den Ver­pflich­tung zur kirch­li­chen Lehrtreue.

Gera­de dar­in liegt die ent­schei­den­de kano­ni­sti­sche Dif­fe­ren­zie­rung: Die feh­len­de Fest­stell­bar­keit einer Häre­sie bedeu­tet nicht, dass die betref­fen­de Posi­ti­on mit der kirch­li­chen Leh­re oder den aus ihr fol­gen­den Ver­pflich­tun­gen zur Glau­bens- und Lehr­treue ver­ein­bar wäre. Sie bedeu­tet viel­mehr, dass neben der objek­ti­ven Abwei­chung von einer ver­bind­li­chen Leh­re eine wei­te­re, eigen­stän­dig zu prü­fen­de Vor­aus­set­zung des can. 751 CIC nicht hin­rei­chend nach­ge­wie­sen wer­den kann: die Beharrlichkeit.

Die Unter­su­chung kommt damit zu einem drei­fach abge­stuf­ten Ergeb­nis: Regel­bruch ist nicht not­wen­dig Lehr­dis­sens; mate­ri­el­ler Lehr­dis­sens ist nicht not­wen­dig Häre­sie. Zugleich kann ein Regel­bruch, sofern er auf die Ver­än­de­rung einer ver­bind­li­chen Leh­re zielt, die Fra­ge der Lehr­bin­dung unmit­tel­bar berüh­ren. Bei Remé­nyi lässt sich ein sol­cher mate­ri­el­ler Lehr­dis­sens hin­sicht­lich der Frau­en­or­di­na­ti­on fest­stel­len; eine dar­über hin­aus­ge­hen­de Qua­li­fi­ka­ti­on als Häre­sie ist auf der gegen­wär­ti­gen Quel­len­ba­sis dage­gen nicht hin­rei­chend belegbar.

Abschlie­ßend ist fest­zu­hal­ten, dass sowohl die von Remé­nyi ver­tre­te­ne Stra­te­gie der Lehr­ver­än­de­rung durch pasto­ra­len Unge­hor­sam als auch sei­ne kon­kre­te Posi­ti­on zur Frau­en­or­di­na­ti­on mit der Pro­fes­sio fidei und der dar­aus fol­gen­den Ver­pflich­tung zur kirch­li­chen Lehr­treue unver­ein­bar sind.

4. Abschluss

Mit Remé­nyi ist die Ebe­ne erreicht, auf der kirch­li­che Ver­än­de­rung als Wech­sel­wir­kung von Regel­ab­wei­chung, ver­än­der­ter Pra­xis und insti­tu­tio­nel­ler Aner­ken­nung sicht­bar wird. Die Fra­ge nach einer sol­chen Ver­än­de­rung führt jedoch not­wen­dig zu den theo­lo­gi­schen Vor­aus­set­zun­gen, auf denen eine Neu­be­wer­tung kirch­li­cher Nor­men beruht. An die­sem Punkt setzt die drit­te Unter­su­chungs­stu­fe an: Eber­hard Schocken­hoff als wich­ti­ge Brücken­fi­gur der moral­theo­lo­gi­schen Neu­be­wer­tung und Ste­phan Goertz als deren eigen­stän­di­ge Wei­ter­füh­rung. Wäh­rend Remé­nyi vor allem die Dyna­mik kirch­li­cher Pra­xis beschreibt, rich­tet sich der Blick nun auf die moral­theo­lo­gi­schen Argu­men­ta­tio­nen, mit denen eine Ver­än­de­rung der kirch­li­chen Sexu­al­mo­ral begrün­det und wei­ter­ent­wickelt wird.

Quellen- und Literaturverzeichnis

Kirchliche Primärquellen

Codex Iuris Cano­ni­ci (CIC). Codex des kano­ni­schen Rech­tes. Pro­mul­giert durch die Apo­sto­li­sche Kon­sti­tu­ti­on Sac­rae disci­pli­nae leges von Papst Johan­nes Paul II. am 25. Janu­ar 1983.

Dik­aste­ri­um für die Glau­bens­leh­re: Fidu­cia sup­pli­cans. Erklä­rung über die pasto­ra­le Sinn­ge­bung von Seg­nun­gen, 18. Dezem­ber 2023, in: Acta Apo­sto­li­cae Sedis 116 (2024), S. 92–103.

Johan­nes Paul II.: Ordi­na­tio sacer­do­ta­lis. Apo­sto­li­sches Schrei­ben über die nur Män­nern vor­be­hal­te­ne Prie­ster­wei­he, 22. Mai 1994, in: Acta Apo­sto­li­cae Sedis 86 (1994), S. 545–548.

Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re: Donum veri­ta­tis. Instruk­ti­on über die kirch­li­che Beru­fung des Theo­lo­gen, 24. Mai 1990, in: Acta Apo­sto­li­cae Sedis 82 (1990), S. 1550–1570.

Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re: „Ant­wort auf den Zwei­fel bezüg­lich der im Apo­sto­li­schen Schrei­ben Ordi­na­tio sacer­do­ta­lis vor­ge­leg­ten Leh­re“, 28. Okto­ber 1995, in: Acta Apo­sto­li­cae Sedis 87 (1995), S. 1114.

Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re: „Ant­wort auf den Zwei­fel bezüg­lich der Seg­nung von Ver­bin­dun­gen von Per­so­nen glei­chen Geschlechts“ (Respon­sum ad dubi­um de bene­dic­tione uni­o­num per­so­na­rum eius­dem sexus et Nota expli­ca­ti­va), 22. Febru­ar 2021, in: Acta Apo­sto­li­cae Sedis 113 (2021), S. 431–434.

Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re: „Lehr­amt­li­che Stel­lung­nah­me zur For­mel, die für das Glau­bens­be­kennt­nis und den Treue­eid bei der Über­nah­me eines kirch­li­chen Amtes zu ver­wen­den ist“ (Pro­fes­sio fidei et Iusi­uran­dum fide­li­ta­tis in sus­ci­pi­en­do offi­cio nomi­ne Eccle­siae exer­cen­do una cum nota doc­tri­na­li adne­xa), 29. Juni 1998, in: Acta Apo­sto­li­cae Sedis 90 (1998), S. 542–551.

Texte von Matthias Reményi

Remé­nyi, Mat­thi­as: „50 Jah­re Würz­bur­ger Syn­ode: Und immer noch die­sel­ben The­men?“, Inter­view mit Mar­kus Nol­te, in: Kirche+Leben, 21. Novem­ber 2025, Onlinequelle.

Remé­nyi, Mat­thi­as: „Segens­fei­ern als Akt pasto­ra­len Unge­hor­sams kön­nen Leh­re ver­än­dern“, in: Kirche+Leben, 28. August 2023, Gast­kom­men­tar, Onlinequelle.

Remé­nyi, Mat­thi­as: „Seg­nung quee­rer Paa­re: War­um es Grund zur Gelas­sen­heit gibt“, in: Kirche+Leben, 21. Juli 2025, Gast­kom­men­tar, Onlinequelle.

Remé­nyi, Mat­thi­as: „War­um es Regel­brü­che in der katho­li­schen Kir­che braucht“, in: Kirche+Leben, 30. Mai 2023, Gast­kom­men­tar, Onlinequelle.

Kirchliche und institutionelle Quellen zur Entwicklung der Paarsegnungen

Bischöf­li­ches Ordi­na­ri­at Mainz (Hrsg.): Ein Segen sollst Du sein… Arbeits­hil­fe für Seel­sor­gen­de. Paar­se­gen. Mainz: Bischöf­li­ches Ordi­na­ri­at Mainz, Dezer­nat Seel­sor­ge, 2026.

Gemein­sa­me Kon­fe­renz der Deut­schen Bischofs­kon­fe­renz und des Zen­tral­ko­mi­tees der deut­schen Katho­li­ken (ZdK): Segen gibt der Lie­be Kraft. Seg­nun­gen für Paa­re, die sich lie­ben. Hand­rei­chung für Seel­sor­ge­rin­nen*. Beschluss­text vom 4. April 2025, Onlinequelle.

Sekundärliteratur zur pastoralen Entwicklung

Heck­mann, Jür­gen /​ Krum­bie­gel, Manu­el /​ Rothe, Dani­el: „Spu­ren­su­che in der pasto­ra­len Pra­xis zu Paar­seg­nun­gen: ‚Ein Segen sollst du sein‘“, in: Her­der Kor­re­spon­denz, Online exklu­siv, 22. Sep­tem­ber 2025.

Wei­te­re Quel­len zu Schül­lers öffent­li­chen Positionen

BDKJ Aachen: „‚Liebt ein­an­der!‘ Aber wie mit der katho­li­schen Sexu­al­leh­re umge­hen?“, 20. Janu­ar 2021. Ent­hält eine Stel­lung­nah­me von Prof. Dr. Tho­mas Schüller.

Institutionelle Quellen

Bis­tum Würz­burg: „Bischof Dr. Franz Jung“, lau­fend aktua­li­sier­te Online­quel­le, zuletzt abge­ru­fen am 3. Okto­ber 2026.

Juli­us-Maxi­mi­li­ans-Uni­ver­si­tät Würz­burg, Katho­lisch-Theo­lo­gi­sche Fakul­tät, Lehr­stuhl für Fun­da­men­tal­theo­lo­gie und ver­glei­chen­de Reli­gi­ons­wis­sen­schaft: „Prof. Dr. Mat­thi­as Remé­nyi“, lau­fend aktua­li­sier­te Online­quel­le, zuletzt abge­ru­fen am 3. Okto­ber 2026.

Quellen zum kirchlichen Kontext und zum Synodalen Weg

Deut­sche Bischofs­kon­fe­renz: „Bischof Dr. Hei­ner Wil­mer SCJ wird neu­er Bischof von Mün­ster“, Pres­se­mel­dung Nr. 043, 26. März 2026.

Deut­sche Bischofs­kon­fe­renz: „Bischof Genn tritt in den Ruhe­stand“, Pres­se­mel­dung Nr. 028, 9. März 2025.

Deut­sche Bischofs­kon­fe­renz: „Syn­oda­ler Weg der katho­li­schen Kir­che in Deutsch­land. Kar­di­nal Rein­hard Marx und Prof. Dr. Tho­mas Stern­berg bekräf­ti­gen ein­ge­schla­ge­nen Weg“, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 114, 5. Juli 2019.

Genn, Felix: Über­le­gun­gen zum „Syn­oda­len Weg“ auf­grund des Schrei­bens von Papst Fran­zis­kus „An das pil­gern­de Volk Got­tes in Deutsch­land“. Impuls bei der Bischofs­kon­fe­renz in Ful­da, 24. Sep­tem­ber 2019. Online­quel­le: Bis­tum Münster.

Syn­oda­ler Weg: „Rück­blick: Der Syn­oda­le Weg“, lau­fend aktua­li­sier­te Online­quel­le, zuletzt abge­ru­fen am 2. Okto­ber 2026.

*Con­tra Ambi­va­lent ver­öf­fent­lich­te bis­her fol­gen­de Tetralogie:

sowie:

Bild: MiL

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*