Tradition unter Vorbehalt

Rom und die überlieferte Liturgie: Einheitsgebot oder Verdrängung?

Kardinal Arthur Roche und die neuen Bischöfe der Piusbruderschaft. Während letztere Rekurs gegen ihre Exkommunikation einlegten, zieht Roche enge Grenzen.
Kardinal Arthur Roche und die neuen Bischöfe der Piusbruderschaft. Während letztere Rekurs gegen ihre Exkommunikation einlegten, zieht Roche enge Grenzen.

Das Kom­mu­ni­qué der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. vom 13. Okto­ber 2026 und das am sel­ben Tag ver­öf­fent­lich­te Inter­view mit Kar­di­nal Arthur Roche beleuch­ten zwei Sei­ten einer kirch­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung, deren Trag­wei­te weit über die Fra­ge des Meß­ri­tus hin­aus­reicht. Wäh­rend die Pius­bru­der­schaft auf dem kano­ni­schen Rechts­we­ge eine Prü­fung ihrer Ein­wän­de anstrebt, ver­tei­digt der Prä­fekt des Dik­aste­ri­ums für den Got­tes­dienst und die Sakra­men­ten­ord­nung einen Modus, in dem die über­lie­fer­te Lit­ur­gie zwar gedul­det wer­den kann, aber kei­nen Anspruch auf eine gleich­be­rech­tig­te und gesi­cher­te Stel­lung zu besit­zen scheint.

Im Kern geht es um eine Fra­ge, die sich nicht durch Ver­wal­tungs­ak­te erle­di­gen läßt: Ist die über­lie­fer­te Lit­ur­gie ein leben­di­ger Aus­druck der katho­li­schen Tra­di­ti­on, der auch in der Gegen­wart sei­nen ange­stamm­ten Platz bean­spru­chen darf, oder wird sie zu einer Aus­nah­me­erschei­nung, deren Fort­be­stand vom Wohl­wol­len der jewei­li­gen kirch­li­chen Obrig­keit abhängt?

Die Piusbruderschaft beschreitet den Rechtsweg

In ihrem Kom­mu­ni­qué gab die Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. bekannt, das Beru­fungs­ver­fah­ren gegen das Exkom­mu­ni­ka­ti­ons­de­kret in Rom fort­zu­set­zen. Nach dem am 13. Juli ange­kün­dig­ten vor­ge­schal­te­ten Rekurs beim Dik­aste­ri­um für die Glau­bens­leh­re habe sie die vor­ge­se­he­nen Rechts­mit­tel unter Wah­rung der gel­ten­den Fri­sten und Ver­fah­rens­vor­schrif­ten weiterverfolgt.

Die Bru­der­schaft bean­sprucht damit, daß ihre recht­li­chen und lehr­mä­ßi­gen Ein­wän­de gegen die römi­schen Bestim­mun­gen vom 2. Juli einer sach­li­chen Prü­fung unter­zo­gen wer­den. Sie beruft sich auf das Kano­ni­sche Recht und hält sich mit öffent­li­chen Ein­zel­hei­ten zurück, solan­ge die zustän­di­gen Behör­den noch nicht ent­schie­den haben.

Das ist zunächst eine nüch­ter­ne Mit­tei­lung. Ihre Bedeu­tung liegt gera­de dar­in, daß die Bru­der­schaft nicht allein auf den Kon­flikt ver­weist, son­dern auf das Recht, inner­halb der kirch­li­chen Ord­nung gehört zu wer­den. Ob ihre Ein­wän­de durch­drin­gen, ist offen. Doch ein Rekurs wäre sei­nes Sin­nes beraubt, wenn das Ergeb­nis bereits fest­stün­de, bevor die Prü­fung begon­nen hat.

Der abschlie­ßen­de Auf­ruf zum Gebet für den Hei­li­gen Vater und die gan­ze Kir­che unter­streicht, daß die Aus­ein­an­der­set­zung jeden­falls dem eige­nen Anspruch nach natür­lich nicht außer­halb der Kir­che geführt wer­den soll. Das ober­ste Gesetz, so erin­nert das Kom­mu­ni­qué, bleibt das Heil der Seelen.

Kardinal Roche: Die Tradition darf bleiben, aber nicht ihren eigenen Weg gehen

Ein ganz ande­res Bild zeich­net das von AdVa­ti­ca­num ver­öf­fent­lich­te Inter­view mit Kar­di­nal Arthur Roche, dem Prä­fek­ten des Got­tes­dienst­dik­aste­ri­ums. Sei­ne Hal­tung zur Tra­di­ti­on ist seit Jah­ren hin­läng­lich bekannt und auch in die­sem Medi­en­ge­spräch ein­deu­tig: Die Lit­ur­gie­re­form des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils bil­det die ver­bind­li­che Rich­tung, an der sich die Kir­che aus­zu­rich­ten habe, so der Kar­di­nal. Die älte­re Lit­ur­gie mag in begrenz­tem Rah­men zuge­las­sen wer­den; als eigen­stän­di­ge, dau­er­haft gleich­be­rech­tig­te Gestalt des römi­schen Ritus kön­ne sie aber laut Mei­nung des Prä­fek­ten nicht bestehen.

Kar­di­nal Roche bekräf­tig­te, Papst Leo XIV. wer­de Tra­di­tio­nis cus­to­des nicht ändern und auch nicht zu Sum­morum Pon­ti­fi­cum zurück­keh­ren. Damit erteil­te er erneut Hoff­nun­gen auf eine umfas­sen­de Wie­der­her­stel­lung der frü­he­ren Rechts­la­ge eine kla­re Absage.

Die Kon­se­quenz ist bemer­kens­wert: Der über­lie­fer­te Ritus wird nicht als ein über Jahr­hun­der­te gewach­se­ner Schatz behan­delt, des­sen Fort­be­stand selbst­ver­ständ­lich zur Obsor­ge der Kir­che gehört. Er erscheint besten­falls als eine eng begrenz­te Mög­lich­keit inner­halb einer Ord­nung, deren grund­sätz­li­che Rich­tung bereits fest­ge­legt ist.

Die Tra­di­ti­on darf also in einem klei­nen Maß­stab blei­ben, aber nur sofern sie sich in die gel­ten­de Ord­nung ein­fügt. Ob die­se Ord­nung, gemeint ist der Novus Ordo Mis­sae, ihrer­seits der gan­zen geschicht­li­chen und theo­lo­gi­schen Wirk­lich­keit der katho­li­schen Lit­ur­gie gerecht wird, ist eine Fra­ge, die in Roches Argu­men­ta­ti­on kei­nen erkenn­ba­ren Raum erhält.

Wer widerspricht, entfernt sich vom Zentrum?

Dar­aus ergibt sich für den Kar­di­nal­prä­fek­ten eine logi­sche Schluß­fol­ge­rung. Am schärf­sten tritt Roches Hal­tung näm­lich dort her­vor, wo er den Streit um die Lit­ur­gie mit der Stel­lung tra­di­ti­ons­ver­bun­de­ner Katho­li­ken inner­halb der Kir­che ver­knüpft. Über sie sagt er:

„Sie ent­fer­nen sich zuneh­mend vom Zen­trum des Katholizismus.“

Hier eine essay­istisch zuge­spitz­te und sti­li­stisch geglät­te­te Fas­sung, die den Gedan­ken der dro­hen­den Selbst­ver­ant­wor­tung für den Bruch und die Umkeh­rung des Begrün­dungs­ver­hält­nis­ses zwi­schen über­lie­fer­tem und neu­em Ritus deut­li­cher herausarbeitet:

Damit wird aus einer lit­ur­gi­schen Kon­tro­ver­se eine Fra­ge kirch­li­cher Zuge­hö­rig­keit. Wer sich der nach­kon­zi­lia­ren Ent­wick­lung wider­setzt, gerät nach die­ser Auf­fas­sung an den Rand des katho­li­schen Lebens. Er steht gewis­ser­ma­ßen am Abgrund: Nur ein Schritt noch, und er ist drau­ßen. Doch wer hät­te ihn hin­aus­ge­sto­ßen? Nicht die gegen­wär­ti­ge Kir­chen­füh­rung, so scheint es laut Roche, son­dern der tra­di­ti­ons­ver­bun­de­ne Katho­lik selbst hät­te die­sen letz­ten Schritt getan – und folg­lich auch die gan­ze Ver­ant­wor­tung für die Tren­nung zu tra­gen. Die Mög­lich­keit, daß die kirch­li­che Füh­rung durch ihre eige­ne meri­to­ri­sche, aber auch restrik­ti­ve, teils repres­si­ve Hal­tung einen sol­chen Schritt gera­de­zu pro­vo­ziert, bleibt dabei außer Betracht.

Dabei ver­steht es sich von selbst, daß Kar­di­nal Roche die nach­kon­zi­lia­re Ent­wick­lung als genui­nen Aus­druck des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils ver­stan­den wis­sen will. Dar­in liegt die ent­schei­den­de Recht­fer­ti­gung sei­ner Posi­ti­on: Wer die Ent­wick­lung grund­sätz­lich in Fra­ge stellt, stel­le dem­nach nicht bloß bestimm­te Refor­men, son­dern letzt­lich das Kon­zil selbst in Fra­ge. Ob jedoch jede kon­kre­te Aus­prä­gung der nach­kon­zi­lia­ren Pra­xis tat­säch­lich aus den Kon­zils­do­ku­men­ten folgt, wird damit noch kei­nes­wegs bewie­sen. Viel­mehr bleibt man die­sen Beweis seit über 60 Jah­ren schul­dig, weil jede Über­prü­fung kate­go­risch abge­lehnt wird. Gera­de die­se Unter­schei­dung wäre aber not­wen­dig, wenn das Kon­zil nicht zum nach­träg­li­chen Recht­fer­ti­gungs­ti­tel für alles wer­den soll, was in sei­nem Namen ein­ge­führt wur­de oder noch ein­ge­führt wer­den soll. Und dies­be­züg­lich ist die sich als pro­gres­siv tar­nen­de moder­ni­sti­sche Liste lang.

Kirch­li­che Ein­heit kann gewiß nicht bedeu­ten, daß jeder Gläu­bi­ge sich sei­ne eige­ne Kir­che zurecht­legt. Eben­so wenig aber kann sie ver­lan­gen, daß die über­lie­fer­te Gestalt des Got­tes­dien­stes nur unter dem Vor­be­halt einer nach­träg­li­chen Recht­fer­ti­gung fort­be­stehen darf. Die ent­schei­den­de Fra­ge lau­tet nicht, ob die Kir­che sich ent­wickeln kann, son­dern wie sich Ent­wick­lung und Über­lie­fe­rung zuein­an­der ver­hal­ten – und nach wel­chen Maß­stä­ben eine Ent­wick­lung zu beur­tei­len ist.

Hier zeigt sich der grund­le­gen­de Unter­schied zwi­schen Vetus und Novus. Nicht das, was über Jahr­hun­der­te das kirch­li­che Leben, das Gebet und den Kul­tus geprägt hat, müß­te zunächst sei­ne Exi­stenz­be­rech­ti­gung nach­wei­sen. Viel­mehr wäre das Neue, das an die Stel­le des Über­lie­fer­ten tritt, dar­le­gungs­pflich­tig: War­um war die Ände­rung not­wen­dig? Was soll­te ver­bes­sert wer­den? Inwie­fern steht das Ergeb­nis tat­säch­lich in Kon­ti­nui­tät mit dem Vor­her­ge­hen­den? Und schließ­lich wäre da noch die „Erfolgs­bi­lanz“… Erfolg ist natür­lich kei­ne pri­mä­re kirch­li­che Kate­go­rie, ein Grad­mes­ser ist der bei­spiel­lo­se Nie­der­gang der ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­te aber alle­mal, wenn man nicht blind durch die Welt stol­pern will.

Kar­di­nal Roche und die von ihm ver­tre­te­ne Novus-Linie keh­ren die­ses Begrün­dungs­ver­hält­nis um. Das Neue wird gleich­sam für unan­tast­bar erklärt, weil es als Frucht des eben­so unan­tast­ba­ren Kon­zils gilt; der über­lie­fer­te Ritus hin­ge­gen muß sich recht­fer­ti­gen, wes­halb er über­haupt noch bestehen soll. So wird nicht mehr die Neue­rung am Maß­stab der Tra­di­ti­on geprüft, son­dern die Tra­di­ti­on am Maß­stab der Neue­rung. Was einst selbst­ver­ständ­lich zum katho­li­schen Leben gehör­te, erscheint nun als erklä­rungs­be­dürf­ti­ger Sonderfall.

Das ist die eigent­li­che Poin­te die­ser Aus­ein­an­der­set­zung: Die Tra­di­ti­on wird nicht unbe­dingt förm­lich abge­schafft. Es genügt, ihr den selbst­ver­ständ­li­chen Platz zu neh­men und sie in eine Lage zu ver­set­zen, in der sie ihre Daseins­be­rech­ti­gung immer aufs neue bewei­sen muß. Sie steht unter dau­er­haf­tem Ver­dacht, aus dem schnell eine per­ma­nen­te Ankla­ge wer­de kann. Am Ende könn­te dann der Ein­druck ent­ste­hen, sie habe sich selbst aus der Kir­che hin­aus­be­wegt – wäh­rend die Vor­aus­set­zun­gen, unter denen sie kaum noch Raum fin­det, als unan­greif­bar gelten.

Die katho­li­sche Tra­di­ti­on ist kei­ne belie­bi­ge Ansamm­lung ver­gan­ge­ner For­men. Sie ist die treue geschicht­li­che Wei­ter­ga­be des Glau­bens, die sich in Leh­re, Gebet und Lit­ur­gie aus­drückt. Wer an einer über­lie­fer­ten lit­ur­gi­schen Gestalt fest­hält, tut dies aus der Über­zeu­gung, daß gera­de in die­ser gesi­cher­ten Gestalt Glau­bens­wahr­hei­ten, geist­li­che Hal­tun­gen und Aus­drucks­for­men bewahrt wer­den, deren Ver­lust nicht ohne wei­te­res durch neue For­men aus­ge­gli­chen wird.

Roches Ein­ord­nung läßt für die­se Mög­lich­keit wenig Ver­ständ­nis erken­nen. Der Wider­spruch gegen die Reform erscheint vor allem als Ent­fer­nung von der Kir­che selbst. In der Poli­tik wür­de man heu­te for­mu­lie­ren, daß es sich um eine Ent­fer­nung von der „Mit­te“ han­deln wür­de. Er wird jeden­falls nicht als ein Anlie­gen aner­kannt, des­sen Grün­de theo­lo­gisch geprüft wer­den müßten.

Eine Frage des Geschmacks? Keineswegs

Roche erkennt an, daß die Lie­be zur latei­ni­schen Spra­che und zur über­lie­fer­ten Lit­ur­gie berech­tigt sei. Zugleich hält er es für pro­ble­ma­tisch, wenn Gläu­bi­ge aus­schließ­lich die über­lie­fer­te Mes­se besu­chen. Sie soll­ten sich nicht von per­sön­li­chen Vor­lie­ben lei­ten las­sen, son­dern sich an der gemein­sa­men kirch­li­chen Ord­nung orientieren. 

Hier zeigt sich jene nach­kon­zi­lia­re Grund­hal­tung, die dem über­lie­fer­ten Ritus die Gleich­be­rech­ti­gung ver­wei­gert. So wird selbst jenem Teil der Tra­di­ti­on, der seit 1988 in kano­ni­scher Gemein­schaft mit Rom steht, die Auf­la­ge zuge­mu­tet, daß sei­ne Prie­ster wenig­stens ein­mal im Jahr im neu­en Ritus kon­ze­le­brie­ren. Die über­lie­fer­te Lit­ur­gie darf dem­nach fort­be­stehen, aber offen­bar nicht ohne das regel­mä­ßi­ge Zei­chen der Unter­ord­nung unter die nach­kon­zi­lia­re Ordnung.

Was for­ma­le Gleich­be­rech­ti­gung tat­säch­lich hie­ße, läßt sich an einer ein­fa­chen Umkehr­pro­be zei­gen: Dann müß­te umge­kehrt auch jeder Prie­ster des neu­en Ritus – ein­schließ­lich aller Bischö­fe, Kar­di­nä­le und selbst des Pap­stes – wenig­stens ein­mal im Jahr die hei­li­ge Mes­se nach dem über­lie­fer­ten Ritus zele­brie­ren. Nicht als gele­gent­li­che Geste gegen­über einer Min­der­heit, son­dern als Aus­druck der Aner­ken­nung, daß auch die­se lit­ur­gi­sche Gestalt zur leben­di­gen Über­lie­fe­rung der römi­schen Kir­che gehört.

Daß eine sol­che wech­sel­sei­ti­ge Ver­pflich­tung nicht ein­mal ernst­haft zur Debat­te steht, macht das Ungleich­ge­wicht deut­lich. Von der Tra­di­ti­on wird ein sicht­ba­rer Akt der Annä­he­rung an das Neue ver­langt; vom Neu­en hin­ge­gen wird kein ent­spre­chen­der Schritt auf die Tra­di­ti­on zu erwar­tet. Die eine Sei­te muß ihre Ver­bun­den­heit mit der gel­ten­den Ord­nung bewei­sen, wäh­rend die ande­re ihre neue Ord­nung als ver­bind­li­chen Maß­stab voraussetzt.

So wird aus einer ver­meint­li­chen För­de­rung der Ein­heit eine Ein­bahn­stra­ße. Die Tra­di­ti­on darf ihren Platz behal­ten, sofern sie zugleich bekun­det, daß die nach­kon­zi­lia­re Ord­nung den Vor­rang besitzt. Gleich­be­rech­ti­gung wäre etwas ande­res: nicht die Dul­dung des Alten unter den Bedin­gun­gen des Neu­en, son­dern die Aner­ken­nung, daß Über­lie­fe­rung nicht erst durch die Zustim­mung der jeweils herr­schen­den kirch­li­chen Rich­tung ihre Legi­ti­mi­tät erhält.

Dar­über hin­aus unter­stellt Kar­di­nal Roche tra­di­ti­ons­ver­bun­de­nen Grup­pen, sie woll­ten zu einer Kir­che zurück­keh­ren, die die Leh­re des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils nicht habe und die neu­en For­men kirch­li­cher Zusam­men­ar­beit in der Evan­ge­li­sie­rung nicht kenne.

Hier wird das Pro­blem sicht­bar. Die Bin­dung an die über­lie­fer­te Lit­ur­gie wird auf eine Fra­ge per­sön­li­cher Aus­wahl ver­kürzt. Als gehe es nur oder pri­mär um eine Vor­lie­be für bestimm­te Gebe­te, eine fei­er­li­che­re Ästhe­tik oder eine ver­trau­te geist­li­che Umgebung.

Für vie­le Gläu­bi­ge steht jedoch weit mehr auf dem Spie­le. Es geht um die theo­lo­gi­sche Spra­che der Lit­ur­gie, um das über­lie­fer­te Ver­hält­nis von Opfer, Anbe­tung und sakra­men­ta­lem Gesche­hen, um die Kon­ti­nui­tät des kirch­li­chen Betens und um die Fra­ge, ob Refor­men das Über­lie­fer­te ent­fal­ten oder in sei­ner Bedeu­tung ver­än­dern. Sol­che Fra­gen sind mit dem Hin­weis auf per­sön­li­che Vor­lie­ben nicht erledigt.

Auch die Ein­heit der Gläu­bi­gen kann nicht dadurch dau­er­haft gesi­chert wer­den, daß man ihre Gewis­sens­grün­de unter­schätzt. Wer tra­di­ti­ons­ver­bun­de­ne Katho­li­ken zur Gemein­schaft zurück­füh­ren will, wie es offi­zi­ell betont wird, müß­te zunächst ver­ste­hen wol­len, wes­halb sie an der über­lie­fer­ten Lit­ur­gie fest­hal­ten. Eine blo­ße Auf­for­de­rung, sich der gel­ten­den Ord­nung anzu­pas­sen, ersetzt die­se Aus­ein­an­der­set­zung nicht.

Die Reform als Maßstab, die Tradition in der Rechtfertigungspflicht

Roche ver­tei­digt in dem neu­en Inter­view die nach­kon­zi­lia­re Lit­ur­gie mit dem Hin­weis auf die lit­ur­gi­sche Bewe­gung, neu erschlos­se­ne Quel­len und die Kon­ti­nui­tät grund­le­gen­der Struk­tu­ren. Die Reform erscheint in sei­ner Argu­men­ta­ti­on als legi­ti­me Erneue­rung, wobei der Schwer­punkt aller­dings dar­auf liegt, daß deren grund­sätz­li­che Rich­tung nicht mehr zur Dis­po­si­ti­on stehe.

Dabei beruft sich Roche auf Sacro­sanc­tum Con­ci­li­um, die Lit­ur­gie­kon­sti­tu­ti­on des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils, und ver­weist unter ande­rem auf deren Aus­sa­gen zur Bewah­rung des Latei­ni­schen. In wel­chem Ver­hält­nis ste­hen aber die pro­gram­ma­ti­schen Vor­ga­ben des Kon­zils zur tat­säch­li­chen lit­ur­gi­schen Praxis?

Wer das Kon­zil als ver­bind­li­chen Maß­stab anführt, muß auch des­sen kon­kre­te Bestim­mun­gen ernst neh­men. Eine Beru­fung auf das Kon­zil kann nicht bedeu­ten, daß jede spä­te­re Ent­wick­lung schon des­halb unan­greif­bar wäre, weil sie zeit­lich auf das Kon­zil folgt. Zwi­schen einem Kon­zils­do­ku­ment und sei­ner Umset­zung besteht ein Unter­schied, der einer sach­li­chen Prü­fung bedarf.

Die Piusbruderschaft und die sakramentenrechtliche Kontroverse

Beson­ders ent­schie­den äußert sich Roche zur Gül­tig­keit der Beich­ten und Ehe­schlie­ßun­gen in der Pius­bru­der­schaft. Er erklärt, es feh­le an der erfor­der­li­chen Juris­dik­ti­on bezie­hungs­wei­se Voll­macht. Zugleich ver­weist er auf die von Papst Fran­zis­kus wäh­rend des Hei­li­gen Jah­res der Barm­her­zig­keit gewähr­te Beicht­voll­macht für Prie­ster der Bruderschaft.

Sei­ne Argu­men­ta­ti­on lau­tet sinn­ge­mäß, die Bru­der­schaft kön­ne die­se Rege­lung nicht anneh­men und zugleich behaup­ten, die betref­fen­de Voll­macht sei ohne­hin ent­behr­lich gewesen.

Sol­che Aus­sa­gen ver­lan­gen eine genaue Unter­schei­dung. Die Gül­tig­keit eines Sakra­ments, die erfor­der­li­che kirch­li­che Voll­macht und die Recht­mä­ßig­keit der Spen­dung sind nicht ohne wei­te­res gleich­zu­set­zen. Roches Auf­fas­sung ist als die eines hoch­ran­gi­gen römi­schen Amts­trä­gers ernst zu neh­men; sie ersetzt aber kei­ne umfas­sen­de Prüfung.

Gera­de des­halb kommt dem Rekurs der Pius­bru­der­schaft Bedeu­tung zu. Sie will ihre recht­li­chen und lehr­mä­ßi­gen Ein­wän­de gegen die Tex­te vom 2. Juli prü­fen las­sen. Roches kate­go­ri­sche Stel­lung­nah­me zeigt, wie eng er den Spiel­raum für die von der Bru­der­schaft ver­tre­te­ne Beur­tei­lung ihrer kir­chen­recht­li­chen Stel­lung zieht. Ob und inwie­weit ihre Ein­wän­de recht­lich durch­grei­fen, ist damit noch nicht entschieden.

Was läßt sich daraus über den gegenwärtigen Kurs Roms sagen?

Die bei­den Tex­te haben unter­schied­li­ches Gewicht. Das Kom­mu­ni­qué doku­men­tiert das Vor­ge­hen der Pius­bru­der­schaft, nicht den Aus­gang ihres Ver­fah­rens. Kar­di­nal Roches Inter­view ist kei­ne förm­li­che Ver­laut­ba­rung des Hei­li­gen Stuhls. Als Prä­fekt des für die Lit­ur­gie zustän­di­gen Dik­aste­ri­ums gibt er jedoch einen gewich­ti­gen Ein­blick in die von ihm ver­tre­te­ne römi­sche Linie. Dadurch drän­gen sich drei Fol­ge­run­gen auf:

Erstens: Die älte­re Lit­ur­gie bleibt zuge­las­sen, ihre dau­er­haf­te Stel­lung aber ist unsi­cher. Roche lehnt eine Rück­kehr zur frü­he­ren Rechts­la­ge unter Bene­dikt XVI. ab und wen­det sich sogar dage­gen, daß Gläu­bi­ge aus­schließ­lich den über­lie­fer­ten Ritus besuchen.

Zwei­tens: Die kon­zi­lia­re Reform gilt als ver­bind­li­che Rich­tung. Wer sie grund­sätz­lich in Fra­ge stellt, muß nach Roches Ver­ständ­nis damit rech­nen, als jemand zu gel­ten, der sich vom Zen­trum der Kir­che ent­fernt. Daß Kri­tik aus Sor­ge um die Kon­ti­nui­tät und Sub­stanz des Glau­bens erwach­sen kann, wird kaum gewürdigt.

Drit­tens: Die Annä­he­rung der Pius­bru­der­schaft an die kirch­li­che Ord­nung wird an kla­re Erwar­tun­gen geknüpft. Eine Rück­kehr erscheint grund­sätz­lich mög­lich, setzt nach Roches Auf­fas­sung aber vor­aus, daß die Bru­der­schaft ihre Posi­ti­on im Rah­men der gel­ten­den kirch­li­chen Ord­nung über­prüft und sich anpaßt.

Das Gesamt­bild ist damit kla­rer, als es man­che diplo­ma­ti­sche For­mu­lie­rung ver­mu­ten läßt: Die Tra­di­ti­on darf in bestimm­ten For­men fort­le­ben, soll aber nicht zum Aus­gangs­punkt einer grund­sätz­li­chen Kri­tik an der nach­kon­zi­lia­ren Ent­wick­lung wer­den. Wo sie die­sen Anspruch erhebt, wird aus der lit­ur­gi­schen Fra­ge eine Fra­ge kirch­li­cher Loyalität.

Wie schwie­rig die­se Grat­wan­de­rung ist, zeigt eine jüng­ste Ver­öf­fent­li­chung der Prie­ster­bru­der­schaft St. Petrus (FSSP), also jener Gemein­schaft, die als Reak­ti­on auf die Bischofs­wei­hen von 1988 aus der Pius­bru­der­schaft her­vor­ging und im Gegen­satz zu ihrer Mut­ter­ge­mein­schaft die kano­ni­sche Aner­ken­nung durch Rom fand. Die­se neue Publi­ka­ti­on bemüht sich um den Spa­gat, die von Rom gefor­der­te Unter­wer­fung unter das Zwei­te Vati­ka­ni­sche Kon­zil zu erfül­len und zugleich das Kon­zil im Sin­ne einer Her­me­neu­tik der Kon­ti­nui­tät mit der Tra­di­ti­on zu verbinden. 

Einheit ohne geschichtliche und inhatliche Verkürzung

Kirch­li­che Ein­heit ist kein neben­säch­li­ches Anlie­gen. Die Lit­ur­gie ist kein Pri­vat­be­sitz, und kirch­li­che Gemein­schaft kann nicht allein nach per­sön­li­chen Vor­lie­ben gestal­tet wer­den. Doch dar­aus folgt nicht, daß die über­lie­fer­te Lit­ur­gie nur mehr unter dem Vor­be­halt einer jeder­zeit begrenz­ba­ren Dul­dung bestehen dürfe.

Die katho­li­sche Tra­di­ti­on umfaßt die Gebe­te, Riten, theo­lo­gi­schen Aus­drucks­for­men und geist­li­chen Erfah­run­gen, durch die der Glau­be über vie­le Gene­ra­tio­nen wei­ter­ge­ge­ben wur­de. Eine ernst­haf­te Sor­ge um die Ein­heit der Kir­che muß des­halb auch beant­wor­ten, wel­chen ver­läß­li­chen Platz die­se Kon­ti­nui­tät in der Gegen­wart besitzt.

Roches Inter­view ver­mit­telt den Ein­druck, daß die tra­di­tio­nel­le Lit­ur­gie zwar gedul­det wird, ihre Anhän­ger sich aber um so stär­ker recht­fer­ti­gen müs­sen, je ent­schie­de­ner sie an ihr fest­hal­ten. Die nach­kon­zi­lia­re Ord­nung erscheint als Maß­stab, an den sich die Tra­di­ti­on anzu­pas­sen hat; eine kri­ti­sche Prü­fung der kon­zi­lia­ren Neue­run­gen selbst bleibt dem­ge­gen­über ausgeblendet.

Das Kom­mu­ni­qué der Pius­bru­der­schaft setzt einen ande­ren Akzent. Es bean­sprucht, daß ihre Ein­wän­de gehört und nach den gel­ten­den Regeln geprüft wer­den. Ob Rom die­sem Anspruch in der Sache ent­spre­chen wird, bleibt abzuwarten.

Der ent­schei­den­de Prüf­stein ist daher nicht allein, ob die Bru­der­schaft mit ihrem Rekurs Erfolg hat oder ob ein­zel­ne Aus­nah­men für die alte Mes­se bestehen­blei­ben. Es geht um eine grund­sätz­li­che Fra­ge: Kann die über­lie­fer­te Lit­ur­gie in der Kir­che einen ver­läß­li­chen, siche­ren Platz bean­spru­chen, auch wenn ihre Anhän­ger die kon­kre­te Ent­wick­lung der ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­te kri­tisch beur­tei­len? Oder ist sie nur so lan­ge will­kom­men, wie sie die maß­geb­li­che Rich­tung der nach­kon­zi­lia­ren Neue­run­gen nicht in Fra­ge stellt? Man den­ke nur an die radi­ka­len und sub­stan­ti­el­len Ein­grif­fe die allein Fran­zis­kus in den drei­zehn Jah­ren sei­nes Pon­ti­fi­kats vor­nahm und vor allem auch an die Mecha­nis­men, die er dafür in Anspruch nahm und auf die er sich dabei stützte.

Eine Kir­che, die ihre Tra­di­ti­on ernst nimmt, darf die­se Fra­ge nicht allein mit Ver­wei­sen auf Dis­zi­plin und Ein­heit beant­wor­ten. Und eine Kir­che, die ihre Tra­di­ti­on nicht ernst nimmt, hört auf Kir­che zu sein. Ein­heit der Kir­che bedeu­tet nie Ver­en­gung, son­dern die Bewah­rung und Wei­ter­ga­be des über­lie­fer­ten Glau­bens, wie sie ihr durch die gött­li­che Offen­ba­rung anver­traut wur­de, durch die Hei­li­ge Schrift und durch die Tradition.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: AdVacticanum/​FSSPX (Screen­shots)

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