Das Kommuniqué der Priesterbruderschaft St. Pius X. vom 13. Oktober 2026 und das am selben Tag veröffentlichte Interview mit Kardinal Arthur Roche beleuchten zwei Seiten einer kirchlichen Auseinandersetzung, deren Tragweite weit über die Frage des Meßritus hinausreicht. Während die Piusbruderschaft auf dem kanonischen Rechtswege eine Prüfung ihrer Einwände anstrebt, verteidigt der Präfekt des Dikasteriums für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung einen Modus, in dem die überlieferte Liturgie zwar geduldet werden kann, aber keinen Anspruch auf eine gleichberechtigte und gesicherte Stellung zu besitzen scheint.
Im Kern geht es um eine Frage, die sich nicht durch Verwaltungsakte erledigen läßt: Ist die überlieferte Liturgie ein lebendiger Ausdruck der katholischen Tradition, der auch in der Gegenwart seinen angestammten Platz beanspruchen darf, oder wird sie zu einer Ausnahmeerscheinung, deren Fortbestand vom Wohlwollen der jeweiligen kirchlichen Obrigkeit abhängt?
Die Piusbruderschaft beschreitet den Rechtsweg
In ihrem Kommuniqué gab die Priesterbruderschaft St. Pius X. bekannt, das Berufungsverfahren gegen das Exkommunikationsdekret in Rom fortzusetzen. Nach dem am 13. Juli angekündigten vorgeschalteten Rekurs beim Dikasterium für die Glaubenslehre habe sie die vorgesehenen Rechtsmittel unter Wahrung der geltenden Fristen und Verfahrensvorschriften weiterverfolgt.
Die Bruderschaft beansprucht damit, daß ihre rechtlichen und lehrmäßigen Einwände gegen die römischen Bestimmungen vom 2. Juli einer sachlichen Prüfung unterzogen werden. Sie beruft sich auf das Kanonische Recht und hält sich mit öffentlichen Einzelheiten zurück, solange die zuständigen Behörden noch nicht entschieden haben.
Das ist zunächst eine nüchterne Mitteilung. Ihre Bedeutung liegt gerade darin, daß die Bruderschaft nicht allein auf den Konflikt verweist, sondern auf das Recht, innerhalb der kirchlichen Ordnung gehört zu werden. Ob ihre Einwände durchdringen, ist offen. Doch ein Rekurs wäre seines Sinnes beraubt, wenn das Ergebnis bereits feststünde, bevor die Prüfung begonnen hat.
Der abschließende Aufruf zum Gebet für den Heiligen Vater und die ganze Kirche unterstreicht, daß die Auseinandersetzung jedenfalls dem eigenen Anspruch nach natürlich nicht außerhalb der Kirche geführt werden soll. Das oberste Gesetz, so erinnert das Kommuniqué, bleibt das Heil der Seelen.
Kardinal Roche: Die Tradition darf bleiben, aber nicht ihren eigenen Weg gehen
Ein ganz anderes Bild zeichnet das von AdVaticanum veröffentlichte Interview mit Kardinal Arthur Roche, dem Präfekten des Gottesdienstdikasteriums. Seine Haltung zur Tradition ist seit Jahren hinlänglich bekannt und auch in diesem Mediengespräch eindeutig: Die Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils bildet die verbindliche Richtung, an der sich die Kirche auszurichten habe, so der Kardinal. Die ältere Liturgie mag in begrenztem Rahmen zugelassen werden; als eigenständige, dauerhaft gleichberechtigte Gestalt des römischen Ritus könne sie aber laut Meinung des Präfekten nicht bestehen.
Kardinal Roche bekräftigte, Papst Leo XIV. werde Traditionis custodes nicht ändern und auch nicht zu Summorum Pontificum zurückkehren. Damit erteilte er erneut Hoffnungen auf eine umfassende Wiederherstellung der früheren Rechtslage eine klare Absage.
Die Konsequenz ist bemerkenswert: Der überlieferte Ritus wird nicht als ein über Jahrhunderte gewachsener Schatz behandelt, dessen Fortbestand selbstverständlich zur Obsorge der Kirche gehört. Er erscheint bestenfalls als eine eng begrenzte Möglichkeit innerhalb einer Ordnung, deren grundsätzliche Richtung bereits festgelegt ist.
Die Tradition darf also in einem kleinen Maßstab bleiben, aber nur sofern sie sich in die geltende Ordnung einfügt. Ob diese Ordnung, gemeint ist der Novus Ordo Missae, ihrerseits der ganzen geschichtlichen und theologischen Wirklichkeit der katholischen Liturgie gerecht wird, ist eine Frage, die in Roches Argumentation keinen erkennbaren Raum erhält.
Wer widerspricht, entfernt sich vom Zentrum?
Daraus ergibt sich für den Kardinalpräfekten eine logische Schlußfolgerung. Am schärfsten tritt Roches Haltung nämlich dort hervor, wo er den Streit um die Liturgie mit der Stellung traditionsverbundener Katholiken innerhalb der Kirche verknüpft. Über sie sagt er:
„Sie entfernen sich zunehmend vom Zentrum des Katholizismus.“
Hier eine essayistisch zugespitzte und stilistisch geglättete Fassung, die den Gedanken der drohenden Selbstverantwortung für den Bruch und die Umkehrung des Begründungsverhältnisses zwischen überliefertem und neuem Ritus deutlicher herausarbeitet:
Damit wird aus einer liturgischen Kontroverse eine Frage kirchlicher Zugehörigkeit. Wer sich der nachkonziliaren Entwicklung widersetzt, gerät nach dieser Auffassung an den Rand des katholischen Lebens. Er steht gewissermaßen am Abgrund: Nur ein Schritt noch, und er ist draußen. Doch wer hätte ihn hinausgestoßen? Nicht die gegenwärtige Kirchenführung, so scheint es laut Roche, sondern der traditionsverbundene Katholik selbst hätte diesen letzten Schritt getan – und folglich auch die ganze Verantwortung für die Trennung zu tragen. Die Möglichkeit, daß die kirchliche Führung durch ihre eigene meritorische, aber auch restriktive, teils repressive Haltung einen solchen Schritt geradezu provoziert, bleibt dabei außer Betracht.
Dabei versteht es sich von selbst, daß Kardinal Roche die nachkonziliare Entwicklung als genuinen Ausdruck des Zweiten Vatikanischen Konzils verstanden wissen will. Darin liegt die entscheidende Rechtfertigung seiner Position: Wer die Entwicklung grundsätzlich in Frage stellt, stelle demnach nicht bloß bestimmte Reformen, sondern letztlich das Konzil selbst in Frage. Ob jedoch jede konkrete Ausprägung der nachkonziliaren Praxis tatsächlich aus den Konzilsdokumenten folgt, wird damit noch keineswegs bewiesen. Vielmehr bleibt man diesen Beweis seit über 60 Jahren schuldig, weil jede Überprüfung kategorisch abgelehnt wird. Gerade diese Unterscheidung wäre aber notwendig, wenn das Konzil nicht zum nachträglichen Rechtfertigungstitel für alles werden soll, was in seinem Namen eingeführt wurde oder noch eingeführt werden soll. Und diesbezüglich ist die sich als progressiv tarnende modernistische Liste lang.
Kirchliche Einheit kann gewiß nicht bedeuten, daß jeder Gläubige sich seine eigene Kirche zurechtlegt. Ebenso wenig aber kann sie verlangen, daß die überlieferte Gestalt des Gottesdienstes nur unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Rechtfertigung fortbestehen darf. Die entscheidende Frage lautet nicht, ob die Kirche sich entwickeln kann, sondern wie sich Entwicklung und Überlieferung zueinander verhalten – und nach welchen Maßstäben eine Entwicklung zu beurteilen ist.
Hier zeigt sich der grundlegende Unterschied zwischen Vetus und Novus. Nicht das, was über Jahrhunderte das kirchliche Leben, das Gebet und den Kultus geprägt hat, müßte zunächst seine Existenzberechtigung nachweisen. Vielmehr wäre das Neue, das an die Stelle des Überlieferten tritt, darlegungspflichtig: Warum war die Änderung notwendig? Was sollte verbessert werden? Inwiefern steht das Ergebnis tatsächlich in Kontinuität mit dem Vorhergehenden? Und schließlich wäre da noch die „Erfolgsbilanz“… Erfolg ist natürlich keine primäre kirchliche Kategorie, ein Gradmesser ist der beispiellose Niedergang der vergangenen Jahrzehnte aber allemal, wenn man nicht blind durch die Welt stolpern will.
Kardinal Roche und die von ihm vertretene Novus-Linie kehren dieses Begründungsverhältnis um. Das Neue wird gleichsam für unantastbar erklärt, weil es als Frucht des ebenso unantastbaren Konzils gilt; der überlieferte Ritus hingegen muß sich rechtfertigen, weshalb er überhaupt noch bestehen soll. So wird nicht mehr die Neuerung am Maßstab der Tradition geprüft, sondern die Tradition am Maßstab der Neuerung. Was einst selbstverständlich zum katholischen Leben gehörte, erscheint nun als erklärungsbedürftiger Sonderfall.
Das ist die eigentliche Pointe dieser Auseinandersetzung: Die Tradition wird nicht unbedingt förmlich abgeschafft. Es genügt, ihr den selbstverständlichen Platz zu nehmen und sie in eine Lage zu versetzen, in der sie ihre Daseinsberechtigung immer aufs neue beweisen muß. Sie steht unter dauerhaftem Verdacht, aus dem schnell eine permanente Anklage werde kann. Am Ende könnte dann der Eindruck entstehen, sie habe sich selbst aus der Kirche hinausbewegt – während die Voraussetzungen, unter denen sie kaum noch Raum findet, als unangreifbar gelten.
Die katholische Tradition ist keine beliebige Ansammlung vergangener Formen. Sie ist die treue geschichtliche Weitergabe des Glaubens, die sich in Lehre, Gebet und Liturgie ausdrückt. Wer an einer überlieferten liturgischen Gestalt festhält, tut dies aus der Überzeugung, daß gerade in dieser gesicherten Gestalt Glaubenswahrheiten, geistliche Haltungen und Ausdrucksformen bewahrt werden, deren Verlust nicht ohne weiteres durch neue Formen ausgeglichen wird.
Roches Einordnung läßt für diese Möglichkeit wenig Verständnis erkennen. Der Widerspruch gegen die Reform erscheint vor allem als Entfernung von der Kirche selbst. In der Politik würde man heute formulieren, daß es sich um eine Entfernung von der „Mitte“ handeln würde. Er wird jedenfalls nicht als ein Anliegen anerkannt, dessen Gründe theologisch geprüft werden müßten.
Eine Frage des Geschmacks? Keineswegs
Roche erkennt an, daß die Liebe zur lateinischen Sprache und zur überlieferten Liturgie berechtigt sei. Zugleich hält er es für problematisch, wenn Gläubige ausschließlich die überlieferte Messe besuchen. Sie sollten sich nicht von persönlichen Vorlieben leiten lassen, sondern sich an der gemeinsamen kirchlichen Ordnung orientieren.
Hier zeigt sich jene nachkonziliare Grundhaltung, die dem überlieferten Ritus die Gleichberechtigung verweigert. So wird selbst jenem Teil der Tradition, der seit 1988 in kanonischer Gemeinschaft mit Rom steht, die Auflage zugemutet, daß seine Priester wenigstens einmal im Jahr im neuen Ritus konzelebrieren. Die überlieferte Liturgie darf demnach fortbestehen, aber offenbar nicht ohne das regelmäßige Zeichen der Unterordnung unter die nachkonziliare Ordnung.
Was formale Gleichberechtigung tatsächlich hieße, läßt sich an einer einfachen Umkehrprobe zeigen: Dann müßte umgekehrt auch jeder Priester des neuen Ritus – einschließlich aller Bischöfe, Kardinäle und selbst des Papstes – wenigstens einmal im Jahr die heilige Messe nach dem überlieferten Ritus zelebrieren. Nicht als gelegentliche Geste gegenüber einer Minderheit, sondern als Ausdruck der Anerkennung, daß auch diese liturgische Gestalt zur lebendigen Überlieferung der römischen Kirche gehört.
Daß eine solche wechselseitige Verpflichtung nicht einmal ernsthaft zur Debatte steht, macht das Ungleichgewicht deutlich. Von der Tradition wird ein sichtbarer Akt der Annäherung an das Neue verlangt; vom Neuen hingegen wird kein entsprechender Schritt auf die Tradition zu erwartet. Die eine Seite muß ihre Verbundenheit mit der geltenden Ordnung beweisen, während die andere ihre neue Ordnung als verbindlichen Maßstab voraussetzt.
So wird aus einer vermeintlichen Förderung der Einheit eine Einbahnstraße. Die Tradition darf ihren Platz behalten, sofern sie zugleich bekundet, daß die nachkonziliare Ordnung den Vorrang besitzt. Gleichberechtigung wäre etwas anderes: nicht die Duldung des Alten unter den Bedingungen des Neuen, sondern die Anerkennung, daß Überlieferung nicht erst durch die Zustimmung der jeweils herrschenden kirchlichen Richtung ihre Legitimität erhält.
Darüber hinaus unterstellt Kardinal Roche traditionsverbundenen Gruppen, sie wollten zu einer Kirche zurückkehren, die die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils nicht habe und die neuen Formen kirchlicher Zusammenarbeit in der Evangelisierung nicht kenne.
Hier wird das Problem sichtbar. Die Bindung an die überlieferte Liturgie wird auf eine Frage persönlicher Auswahl verkürzt. Als gehe es nur oder primär um eine Vorliebe für bestimmte Gebete, eine feierlichere Ästhetik oder eine vertraute geistliche Umgebung.
Für viele Gläubige steht jedoch weit mehr auf dem Spiele. Es geht um die theologische Sprache der Liturgie, um das überlieferte Verhältnis von Opfer, Anbetung und sakramentalem Geschehen, um die Kontinuität des kirchlichen Betens und um die Frage, ob Reformen das Überlieferte entfalten oder in seiner Bedeutung verändern. Solche Fragen sind mit dem Hinweis auf persönliche Vorlieben nicht erledigt.
Auch die Einheit der Gläubigen kann nicht dadurch dauerhaft gesichert werden, daß man ihre Gewissensgründe unterschätzt. Wer traditionsverbundene Katholiken zur Gemeinschaft zurückführen will, wie es offiziell betont wird, müßte zunächst verstehen wollen, weshalb sie an der überlieferten Liturgie festhalten. Eine bloße Aufforderung, sich der geltenden Ordnung anzupassen, ersetzt diese Auseinandersetzung nicht.
Die Reform als Maßstab, die Tradition in der Rechtfertigungspflicht
Roche verteidigt in dem neuen Interview die nachkonziliare Liturgie mit dem Hinweis auf die liturgische Bewegung, neu erschlossene Quellen und die Kontinuität grundlegender Strukturen. Die Reform erscheint in seiner Argumentation als legitime Erneuerung, wobei der Schwerpunkt allerdings darauf liegt, daß deren grundsätzliche Richtung nicht mehr zur Disposition stehe.
Dabei beruft sich Roche auf Sacrosanctum Concilium, die Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils, und verweist unter anderem auf deren Aussagen zur Bewahrung des Lateinischen. In welchem Verhältnis stehen aber die programmatischen Vorgaben des Konzils zur tatsächlichen liturgischen Praxis?
Wer das Konzil als verbindlichen Maßstab anführt, muß auch dessen konkrete Bestimmungen ernst nehmen. Eine Berufung auf das Konzil kann nicht bedeuten, daß jede spätere Entwicklung schon deshalb unangreifbar wäre, weil sie zeitlich auf das Konzil folgt. Zwischen einem Konzilsdokument und seiner Umsetzung besteht ein Unterschied, der einer sachlichen Prüfung bedarf.
Die Piusbruderschaft und die sakramentenrechtliche Kontroverse
Besonders entschieden äußert sich Roche zur Gültigkeit der Beichten und Eheschließungen in der Piusbruderschaft. Er erklärt, es fehle an der erforderlichen Jurisdiktion beziehungsweise Vollmacht. Zugleich verweist er auf die von Papst Franziskus während des Heiligen Jahres der Barmherzigkeit gewährte Beichtvollmacht für Priester der Bruderschaft.
Seine Argumentation lautet sinngemäß, die Bruderschaft könne diese Regelung nicht annehmen und zugleich behaupten, die betreffende Vollmacht sei ohnehin entbehrlich gewesen.
Solche Aussagen verlangen eine genaue Unterscheidung. Die Gültigkeit eines Sakraments, die erforderliche kirchliche Vollmacht und die Rechtmäßigkeit der Spendung sind nicht ohne weiteres gleichzusetzen. Roches Auffassung ist als die eines hochrangigen römischen Amtsträgers ernst zu nehmen; sie ersetzt aber keine umfassende Prüfung.
Gerade deshalb kommt dem Rekurs der Piusbruderschaft Bedeutung zu. Sie will ihre rechtlichen und lehrmäßigen Einwände gegen die Texte vom 2. Juli prüfen lassen. Roches kategorische Stellungnahme zeigt, wie eng er den Spielraum für die von der Bruderschaft vertretene Beurteilung ihrer kirchenrechtlichen Stellung zieht. Ob und inwieweit ihre Einwände rechtlich durchgreifen, ist damit noch nicht entschieden.
Was läßt sich daraus über den gegenwärtigen Kurs Roms sagen?
Die beiden Texte haben unterschiedliches Gewicht. Das Kommuniqué dokumentiert das Vorgehen der Piusbruderschaft, nicht den Ausgang ihres Verfahrens. Kardinal Roches Interview ist keine förmliche Verlautbarung des Heiligen Stuhls. Als Präfekt des für die Liturgie zuständigen Dikasteriums gibt er jedoch einen gewichtigen Einblick in die von ihm vertretene römische Linie. Dadurch drängen sich drei Folgerungen auf:
Erstens: Die ältere Liturgie bleibt zugelassen, ihre dauerhafte Stellung aber ist unsicher. Roche lehnt eine Rückkehr zur früheren Rechtslage unter Benedikt XVI. ab und wendet sich sogar dagegen, daß Gläubige ausschließlich den überlieferten Ritus besuchen.
Zweitens: Die konziliare Reform gilt als verbindliche Richtung. Wer sie grundsätzlich in Frage stellt, muß nach Roches Verständnis damit rechnen, als jemand zu gelten, der sich vom Zentrum der Kirche entfernt. Daß Kritik aus Sorge um die Kontinuität und Substanz des Glaubens erwachsen kann, wird kaum gewürdigt.
Drittens: Die Annäherung der Piusbruderschaft an die kirchliche Ordnung wird an klare Erwartungen geknüpft. Eine Rückkehr erscheint grundsätzlich möglich, setzt nach Roches Auffassung aber voraus, daß die Bruderschaft ihre Position im Rahmen der geltenden kirchlichen Ordnung überprüft und sich anpaßt.
Das Gesamtbild ist damit klarer, als es manche diplomatische Formulierung vermuten läßt: Die Tradition darf in bestimmten Formen fortleben, soll aber nicht zum Ausgangspunkt einer grundsätzlichen Kritik an der nachkonziliaren Entwicklung werden. Wo sie diesen Anspruch erhebt, wird aus der liturgischen Frage eine Frage kirchlicher Loyalität.
Wie schwierig diese Gratwanderung ist, zeigt eine jüngste Veröffentlichung der Priesterbruderschaft St. Petrus (FSSP), also jener Gemeinschaft, die als Reaktion auf die Bischofsweihen von 1988 aus der Piusbruderschaft hervorging und im Gegensatz zu ihrer Muttergemeinschaft die kanonische Anerkennung durch Rom fand. Diese neue Publikation bemüht sich um den Spagat, die von Rom geforderte Unterwerfung unter das Zweite Vatikanische Konzil zu erfüllen und zugleich das Konzil im Sinne einer Hermeneutik der Kontinuität mit der Tradition zu verbinden.
Einheit ohne geschichtliche und inhatliche Verkürzung
Kirchliche Einheit ist kein nebensächliches Anliegen. Die Liturgie ist kein Privatbesitz, und kirchliche Gemeinschaft kann nicht allein nach persönlichen Vorlieben gestaltet werden. Doch daraus folgt nicht, daß die überlieferte Liturgie nur mehr unter dem Vorbehalt einer jederzeit begrenzbaren Duldung bestehen dürfe.
Die katholische Tradition umfaßt die Gebete, Riten, theologischen Ausdrucksformen und geistlichen Erfahrungen, durch die der Glaube über viele Generationen weitergegeben wurde. Eine ernsthafte Sorge um die Einheit der Kirche muß deshalb auch beantworten, welchen verläßlichen Platz diese Kontinuität in der Gegenwart besitzt.
Roches Interview vermittelt den Eindruck, daß die traditionelle Liturgie zwar geduldet wird, ihre Anhänger sich aber um so stärker rechtfertigen müssen, je entschiedener sie an ihr festhalten. Die nachkonziliare Ordnung erscheint als Maßstab, an den sich die Tradition anzupassen hat; eine kritische Prüfung der konziliaren Neuerungen selbst bleibt demgegenüber ausgeblendet.
Das Kommuniqué der Piusbruderschaft setzt einen anderen Akzent. Es beansprucht, daß ihre Einwände gehört und nach den geltenden Regeln geprüft werden. Ob Rom diesem Anspruch in der Sache entsprechen wird, bleibt abzuwarten.
Der entscheidende Prüfstein ist daher nicht allein, ob die Bruderschaft mit ihrem Rekurs Erfolg hat oder ob einzelne Ausnahmen für die alte Messe bestehenbleiben. Es geht um eine grundsätzliche Frage: Kann die überlieferte Liturgie in der Kirche einen verläßlichen, sicheren Platz beanspruchen, auch wenn ihre Anhänger die konkrete Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte kritisch beurteilen? Oder ist sie nur so lange willkommen, wie sie die maßgebliche Richtung der nachkonziliaren Neuerungen nicht in Frage stellt? Man denke nur an die radikalen und substantiellen Eingriffe die allein Franziskus in den dreizehn Jahren seines Pontifikats vornahm und vor allem auch an die Mechanismen, die er dafür in Anspruch nahm und auf die er sich dabei stützte.
Eine Kirche, die ihre Tradition ernst nimmt, darf diese Frage nicht allein mit Verweisen auf Disziplin und Einheit beantworten. Und eine Kirche, die ihre Tradition nicht ernst nimmt, hört auf Kirche zu sein. Einheit der Kirche bedeutet nie Verengung, sondern die Bewahrung und Weitergabe des überlieferten Glaubens, wie sie ihr durch die göttliche Offenbarung anvertraut wurde, durch die Heilige Schrift und durch die Tradition.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: AdVacticanum/FSSPX (Screenshots)
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