Die Affäre um das peruanische Sodalicio de Vida Cristiana entwickelt sich immer mehr zu einem Lehrstück über die Krise kirchlicher Rechtsstaatlichkeit als Folge des Pontifikats von Papst Franziskus. Was ursprünglich als notwendige Untersuchung schwerwiegender Mißstände begann, ist inzwischen zu einem Symbol jener informellen Machtstrukturen geworden, die in den letzten Jahren des bergoglianischen Pontifikats immer deutlicher hervortraten: Sonderbeauftragte mit kaum kontrollierter Vollmacht, mediale Inszenierung statt diskreter Verfahren und ein wachsender Abstand zwischen kirchlichem Recht und tatsächlicher Regierungspraxis.
Im Zentrum dieser Entwicklung steht der spanische Priester Jordi Bertomeu Farnós.
Seine jüngsten Interviews verdeutlichen ein Problem, das weit über den konkreten Fall hinausreicht. Der Fall Sodalicio offenbart die Entstehung eines kirchlichen Parallelmodells, in dem nicht mehr universelle Rechtsnormen den Ausschlag geben, sondern persönliche Nähe zu römischen Machtzentren, mediale Wirksamkeit und außerordentliche Sonderstrukturen.
Ein Symptom der Endphase des Franziskus-Pontifikats
Das Pontifikat von Franziskus war geprägt von einer zunehmenden Informalisierung kirchlicher Regierung. Offizielle Zuständigkeiten verschwammen, persönliche Vertrauensverhältnisse gewannen an Gewicht, während traditionelle Kontrollmechanismen immer schwächer wurden.
Kritiker warnten seit Jahren vor dieser Entwicklung. Immer wieder wurde darauf hingewiesen, daß sich neben den offiziellen Strukturen ein System persönlicher Machtzentren herausbilde, in dem Sonderdelegierte und päpstliche Vertrauenspersonen faktisch außerhalb normaler rechtsstaatlicher Kontrollen agierten.
Der Fall Bertomeu erscheint daher nicht als isolierter Betriebsunfall, sondern als logische Folge eines Regierungsstils, der persönliche Loyalität häufig höher gewichtete als institutionelle Ordnung.
Der Skandal um die Exkommunikationsdrohung
Besonders aufschlußreich ist die sogenannte Caccia-Blanco-Affäre.
Zwei katholische Journalisten hatten Bertomeu wegen einer mutmaßlichen Verletzung der Vertraulichkeit sowohl zivilrechtlich als auch kirchenrechtlich angezeigt. Statt einer unabhängigen Untersuchung kam es jedoch zu einem Vorgang, der für vatikanische Verhältnisse außergewöhnlich wirkt: Gegen die Kritiker wurden kirchliche Sanktionen bis hin zur Exkommunikation vorbereitet.
Der eigentliche Skandal liegt nicht allein in der juristischen Fragwürdigkeit dieses Vorgangs, sondern in den Umständen seines Zustandekommens. Ein hochbetagter und gesundheitlich sichtbar geschwächter Papst unterzeichnete ein entsprechendes Dekret – ein Dekret, das später wieder aufgehoben werden mußte, nachdem die rechtliche Absurdität des Vorgangs offenbar geworden war.
In diesem Kontext wurde auch die Frage gestellt, wer in den letzten Jahren des Pontifikats tatsächlich die Kontrolle über solche Maßnahmen ausübte.
Daß ein derartiger Vorgang für die Verantwortlichen offenbar ohne ernsthafte disziplinarische Konsequenzen blieb, wirft ein bezeichnendes Licht auf den Zustand der kirchlichen Institutionen.
Der Ermittler als Medienfigur
Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der aus rechtsstaatlicher Sicht höchst problematisch erscheint: die öffentliche Selbstdarstellung Bertomeus.
Das Kirchenrecht verlangt von Untersuchungsführern Diskretion, Verfahrensbindung und institutionelle Zurückhaltung. Der Ermittler hat dem Verfahren zu dienen — nicht seiner eigenen öffentlichen Rolle.
Genau das Gegenteil scheint jedoch der Fall zu sein. Bertomeu tritt regelmäßig in Interviews auf, schildert interne Gespräche, berichtet über Begegnungen mit dem Papst und präsentiert sich als kompromißloser Kämpfer gegen kirchliche Mißstände.
Damit verschiebt sich der Schwerpunkt zwangsläufig von dem Recht zur Inszenierung.
Sobald ein Untersuchungsführer selbst zur medialen Hauptfigur wird, geraten Verfahren unter den Einfluß persönlicher Interessen, öffentlicher Erwartungshaltungen und narrativer Selbststilisierung. Die Grenze zwischen objektiver Rechtsfindung und moralischer Kampagne beginnt zu verschwimmen.
Gerade hierin sehen viele Beobachter eine der gefährlichsten Entwicklungen der vergangenen Jahre – auch und nicht zuletzt im Zusammenhang mit Verfahren wie jenen gegen die Gemeinschaft des Sodalitium Christianae Vítae, die von 1971 bis 2025 bestand, als Franziskus sie kurz vor seinem Tod auflöste, wie er es auch mit einer Reihe anderer Gemeinschaften tat, die jenseits tatsächlicher oder fiktiver Vorwürfe eines gemeinsam hatten, sie waren alle konservativ oder traditionsverbunden.
Das Parallelmodell zu Vos Estis Lux Mundi
Besonders irritierend ist dabei, daß die Kirche längst über klare universalkirchliche Normen zur Untersuchung von Mißbrauchsfällen verfügt. Mit dem Motu proprio Vos Estis Lux Mundi existiert ein detailliertes Regelwerk über Zuständigkeiten, Verfahren und Kompetenzen.
Die ursprüngliche Aufgabe im Zusammenhang mit dem Sodalicio wäre daher klar begrenzt gewesen: die kanonische Auflösung bestimmter Strukturen, die rechtliche Behandlung der Mitglieder sowie die Begleitung ordentlicher Strafverfahren.
Stattdessen entstand schrittweise ein informelles Sondermodell rund um eine einzelne Vertrauensfigur.
Gerade darin liegt die eigentliche Gefahr. Denn sobald außerordentliche Parallelstrukturen neben das universale Recht treten, beginnt zwangsläufig eine Erosion rechtsstaatlicher Prinzipien.
Opfer erster und zweiter Klasse
Besonders schwer wiegt dabei der Eindruck einer faktischen Ungleichbehandlung von Opfern innerhalb der Kirche.
Die mit dem Sodalicio verbundenen Fälle erhielten große internationale Aufmerksamkeit, unmittelbare Ansprechpartner im Vatikan, Sonderkommissionen und permanenten öffentlichen Druck auf die kirchlichen Autoritäten Perus.
Andere Mißbrauchsopfer dagegen blieben häufig in den normalen diözesanen Verfahren stecken, oftmals ohne ernsthafte Bearbeitung ihrer Beschwerden und auch ohne öffentliche Aufmerksamkeit.
Teilweise betrifft dies sogar Fälle im Umfeld der Peruanischen Bischofskonferenz, um beim Ursprungsland des Sodalicio zu bleiben. Was war ausschlaggebend für diese Zweiteilung? War entscheidend, gegen wen sich die Anklage richtete? War es ein innerkirchlicher Gegenspieler, den man damit schädigen oder beseitigen konnte? Oder handelte es sich um einen Freund oder Freund eines Freundes, den es zu schützen galt?
Damit entsteht der Eindruck eines Zweiklassensystems: Fälle mit internationaler Aufmerksamkeit und medialem Potential erhielten außerordentliche Unterstützung aus Rom, wenn es sich gegen konservative Gruppen richtete, während andere Opfer im bürokratischen Alltag verschwanden.
Das widerspricht einem Grundprinzip des Kirchenrechts: der rechtlichen Gleichheit aller Gläubigen.
Die Schwere eines Verbrechens darf nicht davon abhängen, ob ein Fall öffentlichkeitswirksam ist, ob er das Interesse einflußreicher Funktionäre weckt oder ob er sich gegen kircheninterne Gegenspieler richtet.
Das ungelöste Vermögensproblem
Auffällig bleibt zudem, daß trotz der enormen medialen Aktivität die eigentliche materielle Aufarbeitung des Sodalicio-Komplexes kaum sichtbar vorankommt.
Über Jahrzehnte entstand ein weitverzweigtes Netz aus Stiftungen, Gesellschaften und internationalen Vermögensstrukturen. Gerade hier läge der Schlüssel zu einer ernsthaften Aufarbeitung.
Doch während öffentlich über Entschädigungen und moralische Verantwortung gesprochen wird, bleiben zentrale Fragen weitgehend unbeantwortet. Im Zuge des Verfahrens gegen das Sodalicio wurden schwerwiegende Vorwürfe auch im Zusammenhang mit den Finanzen erhoben. Was ist nun aber damit? Wo befinden sich die behaupteten Vermögenswerte? Welche angeblichen Strohmannstrukturen existieren? Welche internationalen Finanznetzwerke waren aufgebaut worden? Oder hätte gar viel von den Vorwürfen wie dasHornberger Schießen geendet, hätte Franziskus die Gemeinschaft nicht mit einer brachialen Radikalmaßnahme einfach aufgelöst und damit zerschlagen?
Der Gründer Luis Fernando Figari darf übrigens weiterhin unter finanziell abgesicherten Bedingungen innerhalb des erweiterten Sodalicio-Umfelds leben. Auch das bestärkt den Eindruck, dem bergoglianischen Rom sei es primär darum gegangen, einen nicht unbedeutenden konservativen Akteur im kirchlichen Kontext Lateinamerikas auszuschalten nach dem Motto: „Es ist nichts Persönliches“.
Gerade an dieser Stelle wird freilich auch die Diskrepanz zwischen öffentlicher Inszenierung und tatsächlicher struktureller Aufarbeitung besonders sichtbar.
Die Krise der kirchlichen Rechtsordnung
Der eigentliche Schaden reicht weit über Peru hinaus, sogar über Lateinamerika.
Wenn kirchliche Verfahren nicht mehr primär auf klaren Rechtsnormen beruhen, sondern auf Sonderbeauftragten, persönlichen Netzwerken und medial abgesicherten Machtfiguren, büßt die Kirche rechtliche Glaubwürdigkeit ein.
Das Kirchenrecht funktioniert nur dann, wenn Zuständigkeiten klar definiert, Verfahren universell anwendbar und alle Gläubigen vor dem Recht gleich sind. Werden dagegen informelle Machtzentren geschaffen, entsteht zwangsläufig Willkür.
Genau hierin liegt die eigentliche Brisanz des „Systems Bertomeu“: Es gefährdet nicht nur die Aufarbeitung des Falles Sodalicio, sondern die Glaubwürdigkeit der gesamten kanonischen Rechtsordnung.
Papst Leo XIV. wird sich daher die Frage stellen müssen, ob er diese Entwicklung korrigieren will, oder ob sich die im Franziskus-Pontifikat entstandenen Parallelstrukturen dauerhaft verfestigen.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: MiL/Youtube (Screenshot)
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