Der Fall Sodalicio und das System Bertomeu

Kanonische Verfahren


Msgr. Jordi Bertomeu, von Papst Franziskus eingesetzter Sonderbeauftragter in besonderen Fällen
Msgr. Jordi Bertomeu, von Papst Franziskus eingesetzter Sonderbeauftragter in besonderen Fällen

Die Affä­re um das perua­ni­sche Soda­li­cio de Vida Cri­stia­na ent­wickelt sich immer mehr zu einem Lehr­stück über die Kri­se kirch­li­cher Rechts­staat­lich­keit als Fol­ge des Pon­ti­fi­kats von Papst Fran­zis­kus. Was ursprüng­lich als not­wen­di­ge Unter­su­chung schwer­wie­gen­der Miß­stän­de begann, ist inzwi­schen zu einem Sym­bol jener infor­mel­len Macht­struk­tu­ren gewor­den, die in den letz­ten Jah­ren des berg­o­glia­ni­schen Pon­ti­fi­kats immer deut­li­cher her­vor­tra­ten: Son­der­be­auf­trag­te mit kaum kon­trol­lier­ter Voll­macht, media­le Insze­nie­rung statt dis­kre­ter Ver­fah­ren und ein wach­sen­der Abstand zwi­schen kirch­li­chem Recht und tat­säch­li­cher Regierungspraxis.

Im Zen­trum die­ser Ent­wick­lung steht der spa­ni­sche Prie­ster Jor­di Ber­tom­eu Farnós.

Sei­ne jüng­sten Inter­views ver­deut­li­chen ein Pro­blem, das weit über den kon­kre­ten Fall hin­aus­reicht. Der Fall Soda­li­cio offen­bart die Ent­ste­hung eines kirch­li­chen Par­al­lel­mo­dells, in dem nicht mehr uni­ver­sel­le Rechts­nor­men den Aus­schlag geben, son­dern per­sön­li­che Nähe zu römi­schen Macht­zen­tren, media­le Wirk­sam­keit und außer­or­dent­li­che Sonderstrukturen.

Ein Symptom der Endphase des Franziskus-Pontifikats

Das Pon­ti­fi­kat von Fran­zis­kus war geprägt von einer zuneh­men­den Infor­ma­li­sie­rung kirch­li­cher Regie­rung. Offi­zi­el­le Zustän­dig­kei­ten ver­schwam­men, per­sön­li­che Ver­trau­ens­ver­hält­nis­se gewan­nen an Gewicht, wäh­rend tra­di­tio­nel­le Kon­troll­me­cha­nis­men immer schwä­cher wurden.

Kri­ti­ker warn­ten seit Jah­ren vor die­ser Ent­wick­lung. Immer wie­der wur­de dar­auf hin­ge­wie­sen, daß sich neben den offi­zi­el­len Struk­tu­ren ein System per­sön­li­cher Macht­zen­tren her­aus­bil­de, in dem Son­der­de­le­gier­te und päpst­li­che Ver­trau­ens­per­so­nen fak­tisch außer­halb nor­ma­ler rechts­staat­li­cher Kon­trol­len agierten.

Der Fall Ber­tom­eu erscheint daher nicht als iso­lier­ter Betriebs­un­fall, son­dern als logi­sche Fol­ge eines Regie­rungs­stils, der per­sön­li­che Loya­li­tät häu­fig höher gewich­te­te als insti­tu­tio­nel­le Ordnung.

Der Skandal um die Exkommunikationsdrohung

Beson­ders auf­schluß­reich ist die soge­nann­te Cac­cia-Blan­co-Affä­re.

Zwei katho­li­sche Jour­na­li­sten hat­ten Ber­tom­eu wegen einer mut­maß­li­chen Ver­let­zung der Ver­trau­lich­keit sowohl zivil­recht­lich als auch kir­chen­recht­lich ange­zeigt. Statt einer unab­hän­gi­gen Unter­su­chung kam es jedoch zu einem Vor­gang, der für vati­ka­ni­sche Ver­hält­nis­se außer­ge­wöhn­lich wirkt: Gegen die Kri­ti­ker wur­den kirch­li­che Sank­tio­nen bis hin zur Exkom­mu­ni­ka­ti­on vorbereitet.

Der eigent­li­che Skan­dal liegt nicht allein in der juri­sti­schen Frag­wür­dig­keit die­ses Vor­gangs, son­dern in den Umstän­den sei­nes Zustan­de­kom­mens. Ein hoch­be­tag­ter und gesund­heit­lich sicht­bar geschwäch­ter Papst unter­zeich­ne­te ein ent­spre­chen­des Dekret – ein Dekret, das spä­ter wie­der auf­ge­ho­ben wer­den muß­te, nach­dem die recht­li­che Absur­di­tät des Vor­gangs offen­bar gewor­den war.

In die­sem Kon­text wur­de auch die Fra­ge gestellt, wer in den letz­ten Jah­ren des Pon­ti­fi­kats tat­säch­lich die Kon­trol­le über sol­che Maß­nah­men ausübte.

Daß ein der­ar­ti­ger Vor­gang für die Ver­ant­wort­li­chen offen­bar ohne ernst­haf­te dis­zi­pli­na­ri­sche Kon­se­quen­zen blieb, wirft ein bezeich­nen­des Licht auf den Zustand der kirch­li­chen Institutionen.

Der Ermittler als Medienfigur

Hin­zu kommt ein wei­te­rer Aspekt, der aus rechts­staat­li­cher Sicht höchst pro­ble­ma­tisch erscheint: die öffent­li­che Selbst­dar­stel­lung Bertomeus.

Das Kir­chen­recht ver­langt von Unter­su­chungs­füh­rern Dis­kre­ti­on, Ver­fah­rens­bin­dung und insti­tu­tio­nel­le Zurück­hal­tung. Der Ermitt­ler hat dem Ver­fah­ren zu die­nen — nicht sei­ner eige­nen öffent­li­chen Rolle.

Genau das Gegen­teil scheint jedoch der Fall zu sein. Ber­tom­eu tritt regel­mä­ßig in Inter­views auf, schil­dert inter­ne Gesprä­che, berich­tet über Begeg­nun­gen mit dem Papst und prä­sen­tiert sich als kom­pro­miß­lo­ser Kämp­fer gegen kirch­li­che Mißstände.

Damit ver­schiebt sich der Schwer­punkt zwangs­läu­fig von dem Recht zur Inszenierung.

Sobald ein Unter­su­chungs­füh­rer selbst zur media­len Haupt­fi­gur wird, gera­ten Ver­fah­ren unter den Ein­fluß per­sön­li­cher Inter­es­sen, öffent­li­cher Erwar­tungs­hal­tun­gen und nar­ra­ti­ver Selbst­sti­li­sie­rung. Die Gren­ze zwi­schen objek­ti­ver Rechts­fin­dung und mora­li­scher Kam­pa­gne beginnt zu verschwimmen.

Gera­de hier­in sehen vie­le Beob­ach­ter eine der gefähr­lich­sten Ent­wick­lun­gen der ver­gan­ge­nen Jah­re – auch und nicht zuletzt im Zusam­men­hang mit Ver­fah­ren wie jenen gegen die Gemein­schaft des Soda­li­ti­um Chri­stia­nae Vítae, die von 1971 bis 2025 bestand, als Fran­zis­kus sie kurz vor sei­nem Tod auf­lö­ste, wie er es auch mit einer Rei­he ande­rer Gemein­schaf­ten tat, die jen­seits tat­säch­li­cher oder fik­ti­ver Vor­wür­fe eines gemein­sam hat­ten, sie waren alle kon­ser­va­tiv oder traditionsverbunden.

Das Parallelmodell zu Vos Estis Lux Mundi

Beson­ders irri­tie­rend ist dabei, daß die Kir­che längst über kla­re uni­ver­sal­kirch­li­che Nor­men zur Unter­su­chung von Miß­brauchs­fäl­len ver­fügt. Mit dem Motu pro­prio Vos Estis Lux Mun­di exi­stiert ein detail­lier­tes Regel­werk über Zustän­dig­kei­ten, Ver­fah­ren und Kompetenzen.

Die ursprüng­li­che Auf­ga­be im Zusam­men­hang mit dem Soda­li­cio wäre daher klar begrenzt gewe­sen: die kano­ni­sche Auf­lö­sung bestimm­ter Struk­tu­ren, die recht­li­che Behand­lung der Mit­glie­der sowie die Beglei­tung ordent­li­cher Strafverfahren.

Statt­des­sen ent­stand schritt­wei­se ein infor­mel­les Son­der­mo­dell rund um eine ein­zel­ne Vertrauensfigur.

Gera­de dar­in liegt die eigent­li­che Gefahr. Denn sobald außer­or­dent­li­che Par­al­lel­struk­tu­ren neben das uni­ver­sa­le Recht tre­ten, beginnt zwangs­läu­fig eine Ero­si­on rechts­staat­li­cher Prinzipien.

Opfer erster und zweiter Klasse

Beson­ders schwer wiegt dabei der Ein­druck einer fak­ti­schen Ungleich­be­hand­lung von Opfern inner­halb der Kirche.

Die mit dem Soda­li­cio ver­bun­de­nen Fäl­le erhiel­ten gro­ße inter­na­tio­na­le Auf­merk­sam­keit, unmit­tel­ba­re Ansprech­part­ner im Vati­kan, Son­der­kom­mis­sio­nen und per­ma­nen­ten öffent­li­chen Druck auf die kirch­li­chen Auto­ri­tä­ten Perus.

Ande­re Miß­brauchs­op­fer dage­gen blie­ben häu­fig in den nor­ma­len diö­ze­sa­nen Ver­fah­ren stecken, oft­mals ohne ernst­haf­te Bear­bei­tung ihrer Beschwer­den und auch ohne öffent­li­che Aufmerksamkeit.

Teil­wei­se betrifft dies sogar Fäl­le im Umfeld der Perua­ni­schen Bischofs­kon­fe­renz, um beim Ursprungs­land des Soda­li­cio zu blei­ben. Was war aus­schlag­ge­bend für die­se Zwei­tei­lung? War ent­schei­dend, gegen wen sich die Ankla­ge rich­te­te? War es ein inner­kirch­li­cher Gegen­spie­ler, den man damit schä­di­gen oder besei­ti­gen konn­te? Oder han­del­te es sich um einen Freund oder Freund eines Freun­des, den es zu schüt­zen galt?

Damit ent­steht der Ein­druck eines Zwei­klas­sen­sy­stems: Fäl­le mit inter­na­tio­na­ler Auf­merk­sam­keit und media­lem Poten­ti­al erhiel­ten außer­or­dent­li­che Unter­stüt­zung aus Rom, wenn es sich gegen kon­ser­va­ti­ve Grup­pen rich­te­te, wäh­rend ande­re Opfer im büro­kra­ti­schen All­tag verschwanden.

Das wider­spricht einem Grund­prin­zip des Kir­chen­rechts: der recht­li­chen Gleich­heit aller Gläubigen.

Die Schwe­re eines Ver­bre­chens darf nicht davon abhän­gen, ob ein Fall öffent­lich­keits­wirk­sam ist, ob er das Inter­es­se ein­fluß­rei­cher Funk­tio­nä­re weckt oder ob er sich gegen kir­chen­in­ter­ne Gegen­spie­ler richtet. 

Das ungelöste Vermögensproblem

Auf­fäl­lig bleibt zudem, daß trotz der enor­men media­len Akti­vi­tät die eigent­li­che mate­ri­el­le Auf­ar­bei­tung des Soda­li­cio-Kom­ple­xes kaum sicht­bar vorankommt.

Über Jahr­zehn­te ent­stand ein weit­ver­zweig­tes Netz aus Stif­tun­gen, Gesell­schaf­ten und inter­na­tio­na­len Ver­mö­gens­struk­tu­ren. Gera­de hier läge der Schlüs­sel zu einer ernst­haf­ten Aufarbeitung.

Doch wäh­rend öffent­lich über Ent­schä­di­gun­gen und mora­li­sche Ver­ant­wor­tung gespro­chen wird, blei­ben zen­tra­le Fra­gen weit­ge­hend unbe­ant­wor­tet. Im Zuge des Ver­fah­rens gegen das Soda­li­cio wur­den schwer­wie­gen­de Vor­wür­fe auch im Zusam­men­hang mit den Finan­zen erho­ben. Was ist nun aber damit? Wo befin­den sich die behaup­te­ten Ver­mö­gens­wer­te? Wel­che angeb­li­chen Stroh­mann­struk­tu­ren exi­stie­ren? Wel­che inter­na­tio­na­len Finanz­netz­wer­ke waren auf­ge­baut wor­den? Oder hät­te gar viel von den Vor­wür­fen wie dasHorn­ber­ger Schie­ßen geen­det, hät­te Fran­zis­kus die Gemein­schaft nicht mit einer bra­chia­len Radi­kal­maß­nah­me ein­fach auf­ge­löst und damit zerschlagen?

Der Grün­der Luis Fer­nan­do Figa­ri darf übri­gens wei­ter­hin unter finan­zi­ell abge­si­cher­ten Bedin­gun­gen inner­halb des erwei­ter­ten Soda­li­cio-Umfelds leben. Auch das bestärkt den Ein­druck, dem berg­o­glia­ni­schen Rom sei es pri­mär dar­um gegan­gen, einen nicht unbe­deu­ten­den kon­ser­va­ti­ven Akteur im kirch­li­chen Kon­text Latein­ame­ri­kas aus­zu­schal­ten nach dem Mot­to: „Es ist nichts Persönliches“.

Gera­de an die­ser Stel­le wird frei­lich auch die Dis­kre­panz zwi­schen öffent­li­cher Insze­nie­rung und tat­säch­li­cher struk­tu­rel­ler Auf­ar­bei­tung beson­ders sichtbar.

Die Krise der kirchlichen Rechtsordnung

Der eigent­li­che Scha­den reicht weit über Peru hin­aus, sogar über Lateinamerika.

Wenn kirch­li­che Ver­fah­ren nicht mehr pri­mär auf kla­ren Rechts­nor­men beru­hen, son­dern auf Son­der­be­auf­trag­ten, per­sön­li­chen Netz­wer­ken und medi­al abge­si­cher­ten Macht­fi­gu­ren, büßt die Kir­che recht­li­che Glaub­wür­dig­keit ein.

Das Kir­chen­recht funk­tio­niert nur dann, wenn Zustän­dig­kei­ten klar defi­niert, Ver­fah­ren uni­ver­sell anwend­bar und alle Gläu­bi­gen vor dem Recht gleich sind. Wer­den dage­gen infor­mel­le Macht­zen­tren geschaf­fen, ent­steht zwangs­läu­fig Willkür.

Genau hier­in liegt die eigent­li­che Bri­sanz des „Systems Ber­tom­eu“: Es gefähr­det nicht nur die Auf­ar­bei­tung des Fal­les Soda­li­cio, son­dern die Glaub­wür­dig­keit der gesam­ten kano­ni­schen Rechtsordnung.

Papst Leo XIV. wird sich daher die Fra­ge stel­len müs­sen, ob er die­se Ent­wick­lung kor­ri­gie­ren will, oder ob sich die im Fran­zis­kus-Pon­ti­fi­kat ent­stan­de­nen Par­al­lel­struk­tu­ren dau­er­haft verfestigen.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: MiL/​Youtube (Screen­shot)

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