(Rom) Die Schnur wird immer enger gezogen. Gestern wurde bekannt, daß von Kardinalvikar Angelo De Donatis im Auftrag von Papst Franziskus die ersten Durchführungsbestimmungen zum Motu proprio Traditionis custodes für die Diözese Rom erlassen wurden. Damit wird ein Exempel statuiert, das für die anderen Diözesanbischöfe zwar nicht bindend ist, aber doch Vorbildcharakter hat.
Das Dekret Prot. Nr. 1845/21 in Form eines Hirtenbriefs stammt bereits vom 7. Oktober und enthält vor allem zwei einschneidende Einschränkungen:
- Die Gläubigen dürfen zwar weiterhin „alle Tage“ des Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, an der heiligen Messe im überlieferten Ritus teilnehmen, nicht aber am Ostertriduum. Die bedeutendste Zeit des Kirchenjahres und das höchste Fest der Christenheit, Gründonnerstag, Karfreitag, Osternacht und Ostersonntag, sind ausgeschlossen.
- Im überlieferten Ritus ist nur mehr die Zelebration der heiligen Messe erlaubt, alle anderen Sakramente und Sakramentalien dürfen nur mehr im Novus Ordo gespendet werden, auch – was ausdrücklich erwähnt wird – das Bußsakrament.
Der erste Einschnitt bedeutet, daß die Gläubigen, wenn sie am Ostertriduum teilnehmen wollen, Zelebrationen im Novus Ordo besuchen müssen. Der Kardinalvikar nennt den Grund dafür zwar nicht in diesem Zusammenhang, aber dafür explizit an anderer Stelle des Dekrets: Die Gläubigen und die Priester haben damit ihre Gemeinschaft mit der Gesamtkirche unter Beweis zu stellen. Den Priestern, die weiterhin im überlieferten Ritus zelebrieren dürfen – die Erlaubnis dazu muß von jedem Priester einzeln eingeholt werden –, ist es somit untersagt, in den Tagen vom Gründonnerstag bis Ostersonntag öffentlich zu zelebrieren. Ob sie an diesen Tagen überhaupt zelebrieren dürfen, geht aus dem Dekret nicht eindeutig hervor. Eine mögliche Pflicht zur Konzelebration an einem Meßort des Novus Ordo scheint in der Luft zu liegen.
Der zweite Einschnitt würgt das kirchlichen Leben auf schwerwiegende Weise ab, da mit sofortiger Wirkung in der Diözese Rom Taufe, Firmung, Hochzeit, Beichte und Krankensalbung nicht mehr im überlieferten Ritus gespendet werden dürfen. Die Frage, ob noch im überlieferten Ritus das Weihesakrament gespendet werden kann, wird nicht ausdrücklich erwähnt. Die Formulierung des Kardinalvikars scheint es auszuschließen, das Dekret ist allerdings pastoraler Natur und richtet sich somit an die Gläubigen bzw. die Aufgaben der Priester gegenüber den Gläubigen.
Ein weiterer Einschnitt, der allerdings den deutschen Sprachraum weniger berührt, ist das faktische Verbot, die Schriftlesungen in lateinischer Sprache vorzutragen. Der Kardinalvikar schreibt für Lesung und Evangelium ausdrücklich und ausschließlich die Volkssprache vor. Und selbst darin erfolgt eine weitere Einschränkung: Die Lesungen müssen nach der jüngsten nicht unproblematischen Übersetzung der Italienischen Bischofskonferenz von 2008 erfolgen.
Nach dem Schreiben von Kurienerzbischof Arthur Roche, Präfekt der Gottesdienstkongregation, an Kardinal Vincent Nichols (Westminster) (siehe Der überlieferte Ritus „entspricht natürlich nicht der Auffassung von Papst Franziskus“) und der Stellungnahme von Kardinal Blase Cupich, Erzbischof von Chicago (siehe Es kann nur einen (Ritus) geben), besteht kein Zweifel, daß mit dem Abwürgen des überlieferten Ritus ernst gemacht wird. Noch offen ist, was mit den bisherigen Ecclesia-Dei-Gemeinschaften geschehen wird. Das Hirtenbrief-Dekret des Kardinalvikars und die genannten Äußerungen von Roche und Cupich lassen wenig Gutes erahnen.
Hier der vollständige Text der Durchführungsbestimmungen für die Diözese Rom:
Der Hirtenbrief zur Umsetzung von Traditionis custodes in der Diözese Rom
Vikariat von Rom
Rom, 7. Oktober 2021
- An alle Priester,
die in der Seelsorge
der Diözese Rom wirken
- An alle Gläubigen der DiözeseLiebste alle,
die Diözese Rom beabsichtigt, indem sie die Bestimmungen des Apostolischen Schreibens in Form eines „Motu proprio“ des Heiligen Vaters Franziskus Traditionis custodes vom 16. Juli 2021 annimmt, die Arbeit „all jenen katholischen Gläubigen, die sich an einige frühere Formen der Liturgie gebunden fühlen, die kirchliche Gemeinschaft leicht zu machen“ (Johannes Paul II., Ap. Schr. gegeben als Motu proprio „Ecclesia Dei“, 2. Juli 1988) fortzusetzen, die in der Stadt bereits seit vielen Jahren im Gange ist.
Zu diesem Zweck schien es angebracht, weiterhin eine lebendige pastorale Nächstenliebe gegenüber den Gläubigen zu üben, die „nicht die Gültigkeit und die Legitimität der Liturgiereform, der Bestimmungen des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Lehramtes der Päpste ausschließen“ (Art. 3 §1, Traditionis custodes) und dennoch an der Feier der Eucharistie gemäß dem Missale Romanum von 1962 teilnehmen möchten. Für das geistige Wohl der Gläubigen ist es angebracht, genaue Koordinaten für die Umsetzung des M.p. anzubieten.
Das M.p. bestimmt, daß die „von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierten liturgischen Bücher der einzige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus sind“ (Art. 1, Traditionis custodes) und daß es daher nicht mehr möglich ist, das Rituale Romanum und die anderen liturgischen Bücher des „alten Ritus“ für die Feier der Sakramente und der Sakramentalien (z. B. auch nicht das Rituale für die Versöhnung der Büßer nach der alten Form) zu verwenden. Der Gebrauch der anderen Ordines ist daher derzeit ausdrücklich untersagt und es bleibt nur der Gebrauch des Missale Romanum von 1962 erlaubt.
Ebenso müssen alle Priester – Welt- und Ordenspriester –, die weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, im Gebiet der Diözese Rom nach dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, vorher vom Diözesanbischof (vgl. Art. 5, Traditionis custodes) schriftlich autorisiert sein.
Alle Ersuchen, die sich auf die Durchführung des M.p. beziehen, sind schriftlich an mich, den Kardinalvikar, zu richten, der sie durch einen von mir ernannten Beauftragten für die ordentliche Verwaltung aller zu erfüllenden Zuständigkeiten des Diözesanordinarius regeln wird, insbesondere zum Zweck der korrekten Ausübung der vom M.p. den Gläubigen zuerkannten Befugnisse, die von den darin vorgesehenen Vorrechten Gebrauch machen wollen. Er ist mit delegierten Vollmachten ausgestattet (vgl. can. 131 §1 CIC), und sein Amt ist von dem im Art. 3 §4 des M.p. vorgesehenen Amt zu unterscheiden, das in der Diözese Rom vorerst nicht aktiviert wird, da es nicht notwendig ist. Ich bestätige nämlich, daß ich dem Pfarrer pro tempore der Pfarrei Santissima Trinità dei Pellegrini die Aufgabe anvertraue, für die würdige Feier der eucharistischen Liturgie sowie für die ordentliche pastorale und geistliche Betreuung dieser Gläubigen zu sorgen. Er übt dieses Amt aus, beseelt von einer lebendigen pastoralen Nächstenliebe und einem Sinn für die kirchliche Gemeinschaft; er handelt in enger Gemeinschaft und Zusammenarbeit mit dem oben genannten Beauftragten.
In Anbetracht des oben Gesagten erkläre ich hiermit, daß das Amt des Beauftragten pro tempore für die Anwendung des M.p. „Traditionis custodes“ der Direktor des Liturgischen Amtes des Vikariats von Rom bekleidet.Zu einigen notwendigen spezifischen Feststellungen verfüge ich wie folgt:
- Alle Anträge, die sich speziell auf Art. 3 §2 des M.p. beziehen, müssen ausdrücklich die Kirche oder das Oratorium nennen, in der/dem man zu zelebrieren beabsichtigt (ausgenommen Pfarrkirchen, vgl. Art. 3 §2, Traditionis custodes);
- an allen Tagen, mit Ausnahme des österlichen Triduums, können die Gläubigen in der Pfarrei Santissima Trinità dei Pellegrini an der Eucharistiefeier nach dem Missale Romanum von 1962 teilnehmen (vgl. Art. 3 §5, Traditionis custodes);
- in den Kirchen Santi Domenico e Sisto, Santi Celso e Giuliano, S. Giuseppe a Capo le Case und S. Anna al Laterano können die Gläubigen an der Feier der Eucharistie nach dem Missale Romanum von 1962 teilnehmen, die zu einem mit dem Rektor der Kirche und dem oben genannten Beauftragten vereinbarten Zeitpunkt, eventuell auch an Sonntagen und gebotenen Festtagen (außer dem Ostertriduum), gefeiert wird;
- die Lesungen werden immer in italienischer Sprache verkündet in der Übersetzung C.E.I. 2008 (vgl. Art. 3 §3, Traditionis custodes).
Im Vertrauen darauf, daß das, was ich beschlossen habe, von allen akzeptiert wird, segne ich euch mit Zuneigung und begleite euch mit meinen Gebeten.Prot. Nr. 1845/21
Angelo Card. DE DONATIS
Generalvikar Seiner Heiligkeit
für die Diözese Rom
Der Beauftragte der Diözese Rom
Der vom Kardinalvikar für die Durchführung von Traditionis custodes ernannte, aber namentlich nicht genannte Beauftragte ist P. Giuseppe Midili OCarm, Direktor des Liturgischen Amtes der Diözese Rom. Der Karmelit, Jahrgang 1973, stammt aus dem Erzbistum Messina. 1993 trat er in den Karmelitenorden ein, legte 1998 die feierliche Profeß ab und wurde 1999 zum Priester geweiht. 2003 erfolgte am Päpstlichen Liturgischen Institut Sant’Anselmo seine Promotion zum Doktor der Liturgie. Nach Aufgaben in der Pfarrseelsorge in Rom und in der dortigen Karmelitenprovinz wurde er 2011 zum Direktor des Liturgischen Amtes der Diözese Rom ernannt. Als Papst Franziskus im August 2013 die Consultoren des Amtes für die liturgischen Feiern des Papstes austauschte, rückte P. Midili zum Consultor auf. Seit 2014 ist er außerordentlicher Professor am Päpstlichen Athenaeum Sant’Anselmo, einem Zentrum der Bugnini-Schule, mit der Aufgabe, den Kurs Liturgische Pastoral sowie Ehe und Jungfräulichkeit zu unterrichten.
2015 bezeichnete P. Midili den Wechsel „des Ritus“, den Wechsel zur Volkssprache und die „Verschiebung“ des Altars als „natürlich positiv“ und „notwendig“. Der Sprachwechsel sei das „offensichtlichste Zeichen der konziliaren Reform“ gewesen. Eine Rückkehr zum Latein hieße, der Evangelisierung „wertvolle Energien zu entziehen, indem man sich von nostalgischen Impulsen leiten läßt“. Die damit verbundenen „Sentimentalismen“ würden die Aufmerksamkeit auf „marginale Aspekte“ lenken. Es gehe darum, die „Beweggründe wiederzuentdecken und zu vertiefen, die die Bischöfe des Zweiten Vaticanum gedrängt haben, eine Liturgiereform voranzutreiben“. Dazu seien „große Schritte“ vollbracht worden, aber „es bleibt noch eine große Arbeit zu tun“, denn was vorgesehen war, wurde „nicht immer umgesetzt“. Die Liturgiereform habe eine „evangelisierende Kraft der Liturgie für die Kirche von heute“ freigesetzt.
Das am 21. Februar 2015 von der Tageszeitung La Stampa veröffentlichte Interview wurde geführt anläßlich einer vom Liturgischen Amt der Diözese Rom organisierten Tagung zum 50. Jahrestag der ersten Zelebration von Paul VI. in der römischen Pfarrei Ognisanti, die nach der Liturgiereform von 1965 erfolgte.
Die Tatsache, daß die Durchführungsbestimmungen vom Kardinalvikar am 7. Oktober, dem Rosenkranzfest, erlassen wurden, verleiht der Sache zusätzlich einen unangenehmen Beigeschmack. An diesem Tag wurde 1571 der Sieg in der Seeschlacht von Lepanto errungen, der für die Welt- und Kirchengeschichte von besonderer Bedeutung ist und daher gerade in traditionellen Kirchenkreisen eine wichtige Rolle spielt.
Text/Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: MiL/Wikicommons/Diocesi di Roma (Screenshots)