Von P. Paolo M. Siano*
In diesem Artikel verwendete Abkürzungen:
– AGM Vogel: Altgroßmeister (d. h. ehemaliger Großmeister) Theodor Vogel von den Vereinigten Großlogen von Deutschland (VGLvD).
– CDF: Congregatio pro doctrina fidei (Kongregation für die Glaubenslehre).
– CIC: Codex Iuris Canonici (Kodex des kanonischen Rechtes).
– DBK: Deutsche Bischofskonferenz.
– DGM Baresch: Stellvertretender Großmeister (Deputierter Großmeister / Großmeisteradjunkt) Kurt Baresch von der Großloge von Österreich (GLvÖ).
– GLvÖ: Großloge von Österreich.
– VGLvD: Vereinigte Großlogen von Deutschland.
6. Die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) zur Freimaurerei von 1980
Die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz über die Unvereinbarkeit einer gleichzeitigen Zugehörigkeit zur katholischen Kirche und zur Freimaurerei datiert vom 28. April 1980, wurde jedoch erst im darauffolgenden Monat veröffentlicht. Sie beruht auf zwölf Punkten und ist identisch mit dem Abschlußbericht von Bischof Stimpfle vom 8. Februar 1980 (vgl. Weninger, Aus Nacht zum Licht, a. a. O., S. 211).
Selbstverständlich akzeptiert Msgr. Weninger das Urteil der deutschen Bischöfe über die Freimaurerei nicht und versucht, diese „Erklärung“ unter Rückgriff auf die Kritik der freimaurerfreundlichen Priester P. Reinhold Sebott SJ und P. Alois Kehl SVD zu widerlegen (vgl. S. 211–230). Diese Kritik läßt sich wie folgt zusammenfassen: Die DBK habe – gefangen in theologischen und antimasonischen Vorurteilen – die Rituale und das Wesen der Freimaurerei mißverstanden, indem sie diese mit den privaten Meinungen einzelner Freimaurer, nämlich Eugen Lennhoff und Oskar Posner, Autoren des Internationalen Freimaurerlexikons, identifiziert habe.
In Wirklichkeit jedoch waren und sind die sogenannten „privaten Meinungen“ von Lennhoff und Posner fest im rituellen, symbolischen und kulturellen (esoterisch-initiativen) Gefüge der Freimaurerei verankert.
6.1. Eine Zusammenfassung mit einigen eigenen Vertiefungen
Im Hinblick auf die genannte Erklärung von Bischof Stimpfle und der DBK fasse ich nun die zwölf Punkte des vierten Kapitels über die Unvereinbarkeit von Kirche und Freimaurerei in vier Punkten zusammen – nach meiner eigenen Darstellung und mit einigen zusätzlichen Vertiefungen (vgl. S. 211–230; S. 310–315).
6.1.1. Der Relativismus als allgemeine philosophische und religiöse Grundauffassung der Freimaurerei
Aus der rituellen, symbolischen und weisheitlichen Struktur der Freimaurerei tritt eine relativistische Auffassung von Wahrheit, Religionen sowie religiösen und moralischen Dogmen hervor. Demnach akzeptiert der Freimaurer – und mit ihm die Freimaurerei – keine absoluten, universalen und endgültigen Wahrheiten oder Dogmen und vertritt die Ansicht, daß alle Religionen gleichen Wert und gleiche Würde besitzen, auch wenn der einzelne Freimaurer formal der Religion oder Kirche angehört, der er angehört.
Dieser Relativismus wird zwar weder ausdrücklich theoretisch formuliert noch offiziell innerhalb der Freimaurerei vorgeschrieben, ist jedoch faktisch und praktisch gegeben und durchdringt die freimaurerische Mentalität. Vor diesem Hintergrund wird die jüdisch-christliche göttliche Offenbarung lediglich als einer von mehreren „Weisen“ der Manifestation Gottes betrachtet, während der christliche und katholische Glaube als eine unter vielen Glaubensformen gilt, in denen Menschen Gott gleichermaßen wohlgefällig sein könnten.
Leider ist eine solche Mentalität auch innerhalb der Kirche verbreitet, selbst unter Hirten, ungeachtet der Erklärung Dominus Iesus der Glaubenskongregation aus dem Jahr 2000.
6.1.2. Der Begriff des „Großen Baumeister aller Welten“ als offen für jede Interpretation
Der „Große Bauchmeister des Universums“, zu dessen Ehre die Freimaurer rituell zu arbeiten erklären, entspricht dem Gottesverständnis des jeweiligen Freimaurers. Der Begriff ist für jede Form des Verständnisses und der Interpretation offen. Jeder Freimaurer bringt seine eigene religiöse Überzeugung, seine eigene Auffassung von Gott oder vom Göttlichen beziehungsweise vom Großen Baumeister aller Welten ein.
Nach Ansicht der Freimaurer und freimaurerfreundlicher Priester (z. B. P. Kehl, P. Sebott) entspreche diese Offenheit der vom Zweiten Vatikanischen Konzil gelehrten Religionsfreiheit.
In Wirklichkeit ist der relativistische Charakter der freimaurerischen Religiosität weder eine Erfindung noch ein Mißverständnis von Bischof Stimpfle oder der DBK, sondern tritt bereits in Andersons Alten Pflichten von 1723 klar zutage – den ersten Konstitutionen der modernen Freimaurerei, die 1717 in London entstanden ist. Dort heißt es, daß der Freimaurer künftig nur noch zur Religion verpflichtet sei, in der alle Menschen übereinstimmen, nämlich gute und rechtschaffene Menschen zu sein, während jedem seine religiösen Meinungen überlassen bleiben.
Eine solche „Religion“ oder „Religiosität“ ist eindeutig anthropozentrisch und naturalistisch und degradiert religiöse Dogmen zu bloßen „Meinungen“.
Der Begriff des Großen Architekten des Universums fungiert somit als eine Art „Container“, der sich allen Religionen sowie allen Gottes- und Göttlichkeitsvorstellungen anpaßt. Es ist daher angemessen, wie es die DBK tut, von Relativismus, Subjektivismus und Indifferentismus im Zusammenhang mit diesem Begriff zu sprechen. Doch dies reicht nicht aus; eine weitergehende Vertiefung ist notwendig.
Der Begriff des Großen Baumeister aller Welten verwirklicht nämlich jene Vereinigung der Gegensätze (reconciliatio oppositorum), die ein Grundprinzip der Esoterik darstellt, insbesondere der Alchemie, des Hermetismus, der jüdischen Kabbala und der Magie – etwa bei dem englischen Magier John Dee, dessen Praxis auch religiöse Formeln christlicher und trinitarischer Inspiration einschloß – und somit auch der Freimaurerei.
In dem Buch Die Freimaurer (Ecowin Verlag, Salzburg 2011) erläutert der Ehren-Großmeister der Großloge von Österreich, Michael Kraus, daß die Freimaurerei Aufklärung und (antike) Mysterien miteinander verbindet (S. 71). Die freimaurerischen Rituale seien für den Freimaurer unverzichtbare Instrumente seines Weges zur Selbsterkenntnis und Selbstvervollkommnung, also seiner spirituellen Arbeit (S. 79). In den Ritualen fänden sich nicht nur Elemente der mittelalterlichen Bauhüttentraditionen, sondern auch solche der antiken Mysterienbünde (S. 80).
Kraus erklärt weiter, daß der Große Baumeister aller Welten von Freimaurern auch als unpersönliche Energie verstanden werden könne (S. 87f) und daß sich die Freimaurerei von christlichen Dogmen distanzieren müsse, da sie Männern aller Religionen – auch Animisten und Agnostikern – offenstehen solle (S. 88). Das Wesen der Freimaurerei sei liberal und a‑dogmatisch; sie sei daher Erbin der Aufklärung (S. 104).
Zweifellos ist diese Darstellung der Freimaurerei durch den Ehren-Großmeister Michael Kraus realistischer als jene von Msgr. Weninger. Das Buch von Kraus enthält zudem ein einleitendes Grußwort des damaligen amtierenden Großmeisters der GLvÖ, Nikolaus Schwärzler (S. 7f).
6.1.3. Die Ritualität und die Vervollkommnung des initiierten Freimaurers
Die freimaurerische Ritualität verfolgt erklärtermaßen das Ziel der Vervollkommnung des initiierten Freimaurers. Wie der Begriff des Großen Architekten des Universums ist auch die Ritualität selbst a‑konfessionell beziehungsweise überkonfessionell angelegt und vereint – „zur Ehre des Großen Architekten des Universums“ – Menschen aller religiösen Überzeugungen oder christlichen Konfessionen (sowie auch Frauen in gemischten oder rein weiblichen Logen).
Es handelt sich um eine von Initiierten geschaffene und praktizierte Ritualität, die beansprucht,
- einen heiligen Raum zu schaffen, indem ein profaner Ort in eine Loge oder einen Tempel verwandelt wird;
- die Gegenwart und das Licht des Großen Baumeisters aller Welten herabzuziehen;
- das initiatische oder freimaurerische Licht zu vermitteln (nicht bloß sichtbares Kerzen- oder Lampenlicht, sondern geistiges Licht, Erkenntnis, also „Gnosis“);
- den Profanen beziehungsweise Kandidaten innerlich zu verwandeln, beginnend mit dem Lehrling bis hin zum Meister;
- den symbolischen Tod bei der Initiation in den ersten Grad sowie erneut im dritten Grad des Meisters zu vollziehen.
Meines Erachtens nimmt diese Ritualität eindeutig den Charakter einer besonderen Form von Magie an – einer freimaurerischen Magie (auch wenn die DBK den Begriff „Magie“ nicht verwendet).
So sehr Freimaurer und freimaurerfreundliche Priester (z. B. Kehl, Sebott) auch behaupten, die rituellen Handlungen besäßen weder sakramentale noch ontologische oder magische Wirksamkeit, sondern lediglich psychologische, zeigt die objektive Analyse der freimaurerischen Riten und Ritualität das Gegenteil: nämlich den Anspruch, reale – wenn auch schrittweise – Transformationen von Orten und Personen herbeizuführen.
Die Freimaurerei beansprucht, mit ihrer Ritualität der Religion des einzelnen Freimaurers zu dienen und ihm – auch wenn er Christ ist – zu helfen, seiner Religion treuer zu sein. In Wirklichkeit jedoch enthält die im Begriff des Großen Architekten des Universums ebenso wie in der freimaurerischen Ritualpraxis implizite Esoterik die alchemisch-hermetisch-kabbalistisch-magische Lehre von der Vereinigung der Gegensätze. Dadurch verliert der katholische Freimaurer schrittweise die Bindung an die objektive, absolute und endgültige Wahrheit des katholischen Glaubens oder relativiert sie zumindest.
Wie ein alchemistischer Schmelztiegel verwandelt die freimaurerische Ritualität – durch den symbolischen Tod – den Menschen, dekonstruiert und rekonstruiert ihn.
Auch im Buch von Msgr. Michael Heinrich Weninger, Loge und Altar. Über die Aussöhnung von katholischer Kirche und regulärer Freimaurerei (Löcker Verlag, Wien 2020), finden sich Bestätigungen für das zuvor Gesagte. Weninger räumt ein,
- daß das freimaurerische Ritual die innere Transformation des Menschen erfahrbar macht (S. 30);
- daß das freimaurerische Geheimnis in der individuellen, inneren und rituellen Erfahrung besteht, die der Freimaurer im Tempel macht (S. 31).
Zu diesem letzten Punkt zitiert Weninger das Buch des österreichischen Freimaurers Eran Laor, Die königliche Kunst, S. 67, auf das ich später noch zurückkommen werde.
Weninger läßt erkennen, daß im Unterschied zur profanen Welt der freimaurerische Tempel oder die Loge ein heiliger Ort ist (vgl. Loge und Altar, a. a. O., S. 30, 32). In bezug auf die Erfahrung des freimaurerischen Rituals bezeichnet Weninger diese ausdrücklich auch als mystisch und esoterisch („ein mystisches, ein esoterisches Erleben“; vgl. S. 32f).
Hinsichtlich der Wirksamkeit des freimaurerischen Rituals vertritt Weninger ferner die Auffassung, daß das aktive Erleben und das gemeinsame rituelle Arbeiten einen dynamischen Gruppenprozeß darstellen; das freimaurerische Ritual sei eine Quelle der Energie der freimaurerischen Erfahrung (vgl. S. 33).
Wenn Weninger andeutet, daß der Freimaurer – auch durch die freimaurerischen Rituale – an der Vervollkommnung der Menschheit sowie an der Harmonie und Bewahrung des Universums mitwirken könne (vgl. S. 33), läßt sich darin eine Art Nachahmung eines angelischen Dienstes oder eines göttlichen beziehungsweise demiurgischen (gnostischen) Wirkens innerhalb eines esoterischen, symbolischen und überkonfessionellen rituellen Rahmens erkennen.
Weninger spricht die drei freimaurerischen Grade aus anthropologischer Perspektive an und versteht sie als symbolische Stufen der Vervollkommnung des Menschen unter Brüdern und in der Welt (vgl. S. 34f). „Der Meister schlägt die Brücke vom Materiellen zum Geistigen, vom Irdischen zum Ewigen“ (S. 35). „Selbst der Tod kann ihn nicht erschrecken […]“ (S. 35). „Jeder Freimaurer“ wirke in der Welt, doch sei es so, „[…] daß er sich von Zeit zu Zeit zu einer spirituellen, rituellen Arbeit aus der Profanität zurückziehen muß“ (S. 50).
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Freimaurer dem freimaurerischen Ritual faktisch und objektiv nicht lediglich eine psychologisch-transformierende Kraft zuschreiben (wie P. Kehl behauptet), sondern auch eine ontologische, geistige und moralische Wirksamkeit anerkennen – wie dies bereits die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz von 1980 erkennen läßt.
6.1.4. Die Spiritualität der Freimaurerei
Bischof Stimpfle und die Deutsche Bischofskonferenz sprechen von einer „Spiritualität der Freimaurer“ und davon, daß die Freimaurerei für ihre Initiierten einen totalen Anspruch erhebt, eine Zugehörigkeit auf Lebenszeit und über den Tod hinaus („eine Zugehörigkeit auf Leben und Tod“, „Totalitätsanspruch“), was mit der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche unvereinbar ist (vgl. Weninger, Aus Nacht zum Licht, S. 223).
Freimaurer, Msgr. Weninger sowie freimaurerfreundliche Priester vertreten hingegen die Auffassung, die Freimaurerei sei weder eine Religion noch ein Glaube noch eine religiöse Gesellschaft, sondern eine Gemeinschaft gläubiger Männer, und sie besitze keine totalisierende Spiritualität (vgl. S. 214, 223f).
Umso bemerkenswerter ist es, daß gerade Msgr. Weninger im Jahr 2019 seine freimaurerfreundliche Dissertation am Institut für Spiritualität der Päpstlichen Universität Gregoriana veröffentlicht hat.
Darüber hinaus wird im Schröder-Ritual, das sowohl in der regulären deutschen Freimaurerei (VGLvD) als auch in der österreichischen (GLvÖ) Verwendung findet, dem Kandidaten für den dritten Grad des Freimaurermeisters ausdrücklich gesagt, daß er durch diese neue Initiation erkenne, daß er sich der Freimaurerei auf Leben und Tod weiht:
„Erst heute werden Sie ganz verstehen, daß Sie sich uns auf Leben und Tod geweiht haben“
(Ritual des Gesellen und des Meistergrades. Friedrich Ludwig Schröders Ritual von 1801, neu herausgegeben von der Loge „Absalom zu den drei Nesseln“ Nr. 1 i. Or. Hamburg, Bauhütten Verlag, Hamburg 1975, S. 46).
Weiter heißt es in demselben Ritual: „Im Namen der Vereinigten Großlogen von Deutschland“ (S. 57).
Bemerkenswert ist ferner, daß Weninger in seinem Buch Loge und Altar (a. a. O., Wien 2020) den deutschen Freimaurer Hans Hermann Höhmann zitiert und ihn als Sachkenner bezeichnet. Höhmann ist der Ansicht, daß sich Freimaurer nach außen gern als Erben des Humanismus und der Aufklärung darstellen, während im Inneren – in der Welt der Rituale – bis heute zahlreiche gnostische, hermetische und esoterische Elemente vorhanden seien:
„Nach außen treten die Freimaurer gern als Erben von Humanismus und Aufklärung auf … Im Inneren – in der Welt der Rituale – geht es dagegen bis in die Gegenwart hinein vielfach ritterromantisch, gnostisch-christlich oder hermetisch-esoterisch zu“
(Weninger, Loge und Altar, a. a. O., S. 77).
Unter „Esoterik“ versteht Weninger eine innere Erfahrung und Erkenntnis des eigenen Selbst, einen Prozeß innerer Transformation („eine sich und seinem Selbst vorbehaltene Erfahrung und Erkenntnis“: S. 98), den manche Freimaurer auch in mystischem Sinn deuten, als „ein besonderes mystisches Versenken in das eigene Ich“ (S. 99).
Weiterhin betont Weninger, daß das eigentliche freimaurerische Geheimnisdas „esoterische Erleben des freimaurerischen rituellen Arbeitens“ sei (S. 163). Er räumt ein:„Die Rituale sind reich an hermetischem Denken und allegorischer Formensprache“ (S. 99).
Anschließend spricht Weninger über Okkultismus und Magie (vgl. S. 99–101) und behauptet, die katholische Kirche kenne legitime und wirksame magische Handlungen („Die katholische Kirche kennt legitime Handlungen magisch-geheimnisvollen und dergestalt auch magisch-wirksamen Handelns“: S. 101), wie etwa „Exorzismen, Segensformeln“ (S. 101), und Magie sei von der Kirche weder verurteilt worden noch werde sie verurteilt („Magie wurde und wird von der katholischen Kirche nicht verurteilt“: S. 101).
Wären diese Aussagen Msgr. Weningers zutreffend, ergäbe sich das paradoxe Bild, daß der katholische Freimaurer – selbst wenn er Priester ist – keine Magie ausübe, wenn er in der Loge tätig ist (denn Weninger schreibt auch: „Die Bruderschaft der Freimaurer kennt hingegen keine magischen Rituale, sie praktizierte keine Magie, ebenso wie Okkultismus im freimaurerischen Arbeiten keinen Platz findet“: S. 101), wohl aber dann, wenn er an Riten oder besonderen Segnungen der katholischen Kirche teilnimmt oder sie zelebriert. Hier zeigt sich eine Umkehrung und Vereinigung der Gegensätze, wie sie in initiatischen Milieus besonders fasziniert.
Noch einmal zur Spiritualität der Freimaurerei: In seinem Buch Loge und Altar (a. a. O., 2020) erklärt Weninger, das freimaurerische Geheimnis bestehe in der individuellen und rituellen Erfahrung („das Erlebnis“) des Freimaurers im Tempel (S. 31). In diesem Zusammenhang zitiert er aus dem Buch Die königliche Kunst von Eran Laor (S. 67):
„Das einzige Geheimnis in der Freimaurerei ist das Erlebnis“ (zit. nach Weninger, a. a. O., S. 31).
Wer ist Eran Laor? Es handelt sich um das Pseudonym von Erich Israel Landstein. Er wurde 1900 in der Slowakei geboren (damals Teil des Königreichs Ungarn und somit der österreichisch-ungarischen Monarchie). 1926 wurde er in einer Loge in Istanbul (Türkei) in die Freimaurerei aufgenommen. Zudem gehörte er dem Derwischorden der Bektaschi an. Ab 1934 lebte er in Palästina (damals unter britischem Mandat). Während des Zweiten Weltkriegs war er Agent der alliierten Geheimdienste. Nach der Gründung Israels war er Vertreter staatlicher israelischer Institutionen in Europa. Er starb 1990 in Jerusalem.
1986 veröffentlichte der Wiener Sensen-Verlag in einer Auflage von 500 Exemplaren sein Buch Die königliche Kunst. Freimaurerische Ansprachen und Vorträge. Im Folgenden fasse ich – kursiv hervorgehoben – einige Lehren aus diesem Werk zusammen:
a) Das erste Menschenpaar konnte glücklich und selbstvergessen im Paradies leben; „aber der göttliche Funke, der in ihnen glimmte, spornte sie an, alles kennenzulernen“ (S. 13). So aßen sie vom Baum der Erkenntnis von Gut und Böse, ihre Augen öffneten sich, und sie erkannten zugleich sich selbst und die Welt. Ihr Blick drang in die tiefsten Tiefen und die höchsten Höhen; sie sahen Gott am Werk und verstanden sein Handeln. Deshalb wurden Adam und Eva aus Eden vertrieben (vgl. S. 13f).
b) Alles geht aus einer Ursubstanz hervor („Urstoff“); die gesamte Materie ist lediglich Erscheinung dieser Substanz, die mit verschiedenen Namen bezeichnet werden kann: Äther, Gott, Natur, Weltseele. Nur durch das Innere des Menschen gelangt man in den Urgrund des Seins (vgl. S. 16). Der Mensch müsse auf das Ich verzichten, um in das All einzugehen und so zur Vereinigung mit Gott zu gelangen (vgl. S. 18).
c) Eran Laor teilt den Pantheismus des Philosophen Baruch Spinoza und erkennt ihn auch in der jüdischen Kabbala wieder (vgl. S. 30–32).
d) Das Geheimnis der Freimaurerei sei die große Erfahrung der Einheit (vgl. S. 43), jener Einheit, die auch Gott genannt werde (vgl. S. 41). Die Religionen hätten ihren Inhalt verloren; allein die Freimaurerei ermögliche diese Erfahrung (vgl. S. 44).
e) Die Freimaurer strebten danach, die Gegensätze in einer höheren Einheit zu versöhnen (vgl. S. 46).
f) Gott und die Erfahrung Gottes seien bereits im Inneren des Menschen gegenwärtig; Gott offenbare sich dem Menschen in seinem Inneren, weshalb dieser keine religiösen Dogmen benötige (vgl. S. 54–57). Die Freimaurerei ermögliche die große Erfahrung, die große Erfahrung der Einheit (vgl. S. 65) sowie das Erleben des Übergangs von der Finsternis zum Licht (vgl. S. 69).
Zusammenfassend läßt sich sagen: Um die Freimaurerei zu verteidigen und den Wert der individuellen Erfahrung des Freimaurers innerhalb der freimaurerischen Ritualität zu unterstreichen, greift Msgr. Weninger auf ein Wiener freimaurerisches Werk zurück, dessen Autor – ein ungarisch-israelischer Freimaurer – jedoch deutlich erkennen läßt, daß die initiatische Lehre der Freimaurerei grundlegend anders ist und mit der christlichen Religion sowie der Lehre der katholischen Kirche unvereinbar bleibt.
6.2. Die DBK-Erklärung von 1980 widerlegt faktisch die „Lichtenauer Erklärung“ (1970) und die CDF (1974)
Es ist zutreffend, wie P. Alois Kehl feststellt, daß die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz von 1980 der Note von Kardinal Šeper / der Glaubenskongregation vom 18.(–19.) Juli 1974 widerspricht (vgl. Weninger, Aus Nacht zum Licht, a. a. O., S. 226). In Wirklichkeit hatte jedoch die DBK-Erklärung von 1980 recht – nicht die Note Kardinal Šepers von 1974.
Msgr. Weninger übernimmt die Kritik P. Kehls an der DBK-Erklärung (vom 28. April 1980, veröffentlicht am 12. Mai 1980) und beschuldigt die DBK darüber hinaus, sich selbst zu widersprechen, da sie in ihrem Schreiben vom 1. Juni 1968 noch für die Aufhebung der Exkommunikation der Freimaurer eingetreten sei (vgl. Weninger, a. a. O., S. 229). In Wirklichkeit widersprach sich die DBK jedoch nicht, sondern revidierte lediglich ihr früheres – oberflächliches – Urteil von 1968 nach der langen und gründlichen Untersuchung, die Bischof Stimpfle und seine Kollegen in der Delegation durchgeführt hatten.
Msgr. Weninger wirft der DBK-Erklärung von 1980 vor, sich selbst zu widersprechen, da sie einerseits feststelle, daß die Freimaurerei keine verbindliche Wirklichkeitsauffassung habe, andererseits aber erkläre, daß die Freimaurerei den Relativismus zu ihrer eigenen Auffassung von Wahrheit und Religion erhebe (vgl. S. 228) und ihre Initiierten zugleich durch einen Anspruch auf totale Zugehörigkeit binde (vgl. S. 224).
In Wahrheit liegt der Widerspruch jedoch nicht bei der DBK. Vielmehr ist die Widersprüchlichkeit – als Ausdruck und Konsequenz der Vereinigung der Gegensätze – der initiatischen Weg‑, Modalitäts- und Ritualstruktur der Freimaurerei selbst inhärent. Gerade weil sie initiatisch ist, ist sie notwendigerweise graduell, progressiv und esoterisch.
6.3. Kardinal König beruhigt den DGM Baresch
Mit Schreiben vom 23. Juni 1980 versichert Kardinal König dem Deputierten Großmeister Baresch, daß seitens der österreichischen Bischöfe – vor allem seiner eigenen Person – keinerlei Absicht bestehe, eine der Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zur Freimaurerei vergleichbare Stellungnahme zu veröffentlichen. Ebenso sei in Rom (beim Heiligen Stuhl) keinerlei Änderung hinsichtlich der Entscheidungen zum can. 2335 und zum neuen Codex des kanonischen Rechtes vorgesehen (vgl. S. 232).
Mit anderen Worten: Kardinal König hatte keinerlei Absicht, dem Vorgehen der Delegation von Bischof Stimpfle zu folgen, etwa durch eine gründliche Untersuchung der Rituale der drei Grade der Großloge von Österreich (GLvÖ) oder anderer „interner“ bzw. „initiatischer“ Schriften der österreichischen Freimaurerei. Kardinal König zog es vor, dem (damaligen) Großmeister Baresch und der österreichischen Freimaurerei zu vertrauen – oder sich ihnen anzuvertrauen.
7. Plenarsitzung der Päpstlichen Kommission zur Revision des CIC (1981): Nein zu can. 2335!
Vom 20. bis 29. Oktober 1981 fand die Plenarsitzung der Päpstlichen Kommission zur Revision des kanonischen Rechtes zum Thema Freimaurerei statt (vgl. Weninger, Aus Nacht zum Licht, a. a. O., S. 246–266). Die zentrale Frage lautete: Soll der can. 2335, der die Exkommunikation latae sententiae für Katholiken vorsieht, die der Freimaurerei beitreten, in den neuen Codex des kanonischen Rechtes übernommen werden oder nicht?
Zu denjenigen, die sich für die Abschaffung der Exkommunikation und des can. 2335 aussprachen, gehörten unter anderem: Kardinal König, Kardinal Rosalio José Castillo Lara (Sekretär der Päpstlichen Kommission zur Revision des CIC), Msgr. Román Arrieta Villalobos (Vorsitzender der Bischofskonferenz von Costa Rica), Msgr. José Vicente Andueza Henríquez u. a.
Nach Auffassung dieser deutlich in der Mehrheit befindlichen Gruppe sei die Freimaurerei nicht überall gleich, sie verschwöre sich nicht mehr gegen die Kirche und stelle keine Gefahr mehr für sie dar. Auffällig ist, daß insbesondere die südamerikanischen Prälaten und Mitglieder der Plenarsitzung eine freimaurerfreundliche Haltung einnahmen und die Untersuchungsergebnisse der deutschen Bischöfe faktisch völlig außer acht ließen.
Für die Beibehaltung des can. 2335 im neuen CIC und damit für die Exkommunikation latae sententiae der katholischen Freimaurer traten hingegen die deutschen Prälaten der Plenarsitzung ein, die die Erklärung der DBK von 1980 teilten, nämlich Kardinal Joseph Höffner (Vorsitzender der DBK) und Kardinal Joseph Ratzinger, sowie die italienischen Kardinäle Giuseppe Siri, Pietro Palazzini und Silvio Oddi.
Bemerkenswert ist, daß Kardinal Šeper seine Position von 1968 und 1974 inzwischen geändert hatte. Die Ergebnisse der Untersuchung von Bischof Stimpfle und der DBK hatten ihn davon überzeugt, daß die Freimaurerei ihre Haltung gegenüber der Kirche in Wirklichkeit nicht geändert habe und daß selbst eine angebich kirchenfreundliche Freimaurerei mit der Kirche unvereinbar bleibe (vgl. Weninger, Aus Nacht zum Licht, a. a. O., S. 254).
Kardinal Pericle Felici, Vorsitzender der Päpstlichen Kommission zur Revision des CIC, scheint sich jedoch von der antimasonischen Haltung der drei italienischen Kardinäle zu distanzieren. Er merkt an, daß es in der Gegenwart viele Vereinigungen oder Sekten gebe, die gegen die Kirche konspirierten, und fragt, weshalb ausgerechnet der Freimaurerei eine zentrale Bedeutung beigemessen werden müsse (vgl. ebd., S. 259f). Seine eigene Antwort lautet: „Ich weiß es nicht!“ (vgl. S. 260; „[…] quare servare hunc locum centrale massoneriae? Nescio“).
Ich halte eine solche Antwort für irreführend. Angesichts der Untersuchungen der deutschen Bischöfe zwischen 1974 und 1980 sowie der freimaurerischen – sowohl medialen als auch „verdeckten“ – Aktivitäten seit 1965/1968 gegenüber der Kirche in Europa (insbesondere in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland), in Großbritannien, den USA, Lateinamerika, Asien und vor allem im Vatikan durch Kardinal König mit dem Ziel der Abschaffung des can. 2335, wird deutlich, daß der Freimaurerei sehr wohl eine zentrale Rolle und Bedeutung zukommt.
Tatsächlich hebt die Deutsche Bischofskonferenz in dem an die Plenarsitzung (und damit auch an Kardinal Felici) übermittelten Bericht ausdrücklich hervor, daß man sich gut vorstellen könne, welchen und wie vielen Situationen der Druckausübung die Bischöfe ausgesetzt wären, wenn man ihnen die Beurteilung der örtlichen Freimaurerei überließe – durch einflußreiche Personen aufgrund ihrer Macht oder gesellschaftlichen Stellung sowie durch die öffentliche Meinung, an deren Formierung Freimaurer nicht unbeteiligt seien.
In der Plenarsitzung kam es schließlich zu den Abstimmungen. Nur 13 von 59 Mitgliedern sprachen sich für die Beibehaltung des can. 2335 (CIC/1917) im neuen CIC aus. Da sie in der Minderheit waren, wurde ihr Antrag abgelehnt. Anschließend beantragten 20 von 58 Mitgliedern, daß der neue Canon des CIC (1374), der Vereinigungen betrifft, die gegen die Kirche konspirieren, die Freimaurerei ausdrücklich erwähnen solle. Auch dieser Antrag scheiterte mangels Mehrheit (vgl. Weninger, Aus Nacht zum Licht, a. a. O., S. 260–261).
Damit hatten Kardinal König, der DGM Baresch und die gesamte Freimaurerei gesiegt. Dank der Mehrheit innerhalb der Päpstlichen Kommission unter Kardinal Felici (und dank Felici selbst) verschwand der can. 2335 des CIC von 1917 – die Exkommunikation latae sententiae für katholische Freimaurer – ebenso wie jeder ausdrückliche Bezug auf die Freimaurerei aus dem neuen Codex des kanonischen Rechtes von 1983.
Der can. 1374 des CIC/1983 spricht nur noch allgemein von Vereinigungen, die gegen die Kirche konspirieren, erwähnt die Freimaurerei nicht mehr ausdrücklich und sieht keine Exkommunikation latae sententiae vor, sondern lediglich eine „gerechte Strafe“ für Mitglieder solcher Vereinigungen sowie ein Interdikt für deren Leiter (vgl. S. 262–266).
8. Die antimasonische Erklärung der Glaubenskongregation vom 26. November 1983: eine private Meinung Ratzingers?
Am 26. November 1983, einen Tag vor dem Inkrafttreten des neuen Codex des kanonischen Rechtes, veröffentlichte die Kongregation für die Glaubenslehre (CDF) unterzeichnet von Kardinal Joseph Ratzinger und mit ausdrücklicher Billigung von Papst Johannes Paul II. eine Erklärung, in der festgehalten wird, daß
- das negative Urteil der Kirche über die Freimaurerei unverändert bestehen bleibt, da deren Grundprinzipien weiterhin mit der Lehre der Kirche unvereinbar sind;
- Katholiken, die der Freimaurerei angehören, sich im Stand der schweren Sünde befinden und nicht zur heiligen Kommunion zugelassen werden dürfen;
- keine kirchliche Autorität auf lokaler Ebene von den in dieser Erklärung festgelegten Bestimmungen abweichen kann.
Im Folgenden fasse ich kursiv die Argumente der freimaurerischen und freimaurerfreundlichen Seite (und damit auch jene von Msgr. Weninger) zusammen, die sich gegen diese Erklärung der Glaubenskongregation richten:
a) Es handle sich nicht um einen juridisch-kanonischen Text; die Erklärung sei kein Bestandteil des CIC von 1983 (vgl. Weninger, Aus Nacht zum Licht, a. a. O., S. 271–272).
b) Auf welche Freimaurerei beziehe sich der Text der Glaubenskongregation überhaupt? Der Text sei ahistorisch, da er weder die Antworten auf die zwölf Fragen Kardinal Šepers aus dem Jahr 1968 noch die Erklärung der CDF von 1974 noch die Bemühungen Kardinal Königs berücksichtige (vgl. S. 277f).
c) Der Begriff der „schweren Sünde“ impliziere keine juristische Definition (vgl. S. 280).
d) Wie Kardinal König am 25. Juli 1994 an den Deputierten Großmeister Baresch geschrieben habe, handle es sich bei der Erklärung der Glaubenskongregation von 1983 lediglich um eine private Meinung Kardinal Ratzingers, die keinerlei Auswirkungen auf die Bestimmungen des CIC von 1983 habe (vgl. S. 286; S. 397, Anm. 356).
Zusammengefaßt handelt es sich bei diesen Einwänden um ein reines „Sich-an-jeden-Strohhalm-klammern“.
Ich gehe kurz auf zwei weitere bemerkenswerte Einwände Msgr. Weningers gegen die antimasonische Erklärung der Glaubenskongregation von 1983 ein.
e) In dem Versuch, die angebliche Güte und Vereinbarkeit der Freimaurerei mit der Kirche zu verteidigen, weist Weninger darauf hin, daß in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts Tausende von Klerikern – vom Kardinal bis hin zum einfachen Mönch – Freimaurer gewesen seien. Allein in Frankreich habe im Jahr 1789 ein Viertel der französischen Freimaurer dem Klerus angehört. Ähnliches habe auch für Belgien und andere Teile Europas gegolten. Daher fragt Weninger: Waren all diese Männer Satanisten und Häretiker? („Waren diese Männer allesamt Satanisten und Häretiker?“: S. 279).
Warum Weninger hier den Begriff des Satanismus ins Spiel bringt, bleibt offen – ein freudscher Versprecher?
f) In Bezug auf die Feststellung der Glaubenskongregation von 1983, wonach die Zugehörigkeit eines Katholiken zur Freimaurerei eine schwere Sünde darstellt, merkt Msgr. Weninger an, dass für eine Todsünde drei Bedingungen erfüllt sein müssen: schwere Materie, volle Erkenntnis und freie Zustimmung. Nach Kardinal König sei das gleichzeitige Vorliegen dieser drei Elemente bei einem katholischen Freimaurer selten. Weninger folgert daraus, dass nur jener Katholik eine Todsünde begehe, der wissentlich und willentlich einer Loge angehöre, die aktiv gegen die Kirche kämpfe. Doch welcher katholische Freimaurer wolle überhaupt eine Todsünde begehen? Fehle der Wille und die bewusste Zustimmung zur Begehung einer Todsünde, so liege diese auch nicht vor (vgl. S. 281–282).
Trotz dieser sophistisch anmutenden Einwände seitens der freimaurerischen und freimaurerfreundlichen Position erfüllt die Erklärung der Glaubenskongregation von 1983 eine notwendige lehrhafte Funktion – wenn auch in knapper und vereinfachter Form – für das katholische Urteilsvermögen in Bezug auf die Freimaurerei.
Eine vertiefte Untersuchung der Rituale sowie der „Kunst“ und der „Spiritualität“ der Freimaurerei bestätigt die wesentliche Richtigkeit und bleibende Gültigkeit dieser Erklärung.
9. Für Msgr. Weninger ist das „Licht“ («LICHT») der Sieg Kardinal Königs und der Freimaurerei
Das Schlußkapitel des Buches von Msgr. Weninger trägt den Titel „Licht“. Ja – aber welches Licht?
Hier ist es: „Der neue CIC spricht nicht mehr von der Freimaurerei; der can. 2335 des CIC/1917 existiert nicht mehr; die Exkommunikation der katholischen Freimaurer ist aufgehoben; Katholiken können nun unbesorgt der Freimaurerei angehören … die Freimaurer danken Kardinal König“ (vgl. S. 288–294).
Nach Msgr. Weninger „haben schließlich das Licht und die Strahlen der Sonne gesiegt und die Finsternis zerstreut“ (vgl. S. 294).
Am Ende dankt Msgr. Weninger den Diözesen Augsburg und Köln, den Vereinigten Großlogen von Deutschland (VGLvD), der Großloge von Österreich (GLvÖ), der Loge „Zu den sieben Weisen“ in Linz (GLvÖ) sowie verschiedenen freimaurerischen Würdenträgern, darunter den jeweiligen Großmeistern der GLvÖ und der VGLvD (vgl. S. 297–299).
Weninger äußert den Wunsch, „der Herr möge Kardinal König für das große Werk, das er im Hinblick auf die Freimaurerei und den neuen CIC geleistet habe, reichlich belohnen“ (vgl. S. 299).
In der im Anhang 5 des Buches von Weninger enthaltenen Biographie Kardinal Königs lesen wir, daß sich der österreichische Purpurträger „die Überwindung der Isolation der Kirche in den kommunistischen Ländern Osteuropas zum Ziel gesetzt“ habe und: „Er gilt durchaus als Architekt einer ‘Ostpolitik’ des Vatikans“ (S. 346).
Als Vorsitzender des Sekretariats für den Dialog mit den Nichtglaubenden habe er „eine Brücke“ zu den Freimaurern gebaut (vgl. S. 347), sei ein „Mann der Versöhnung“ gewesen (vgl. S. 347), Vorsitzender von Pax Christi International von 1985 bis 1990 (vgl. S. 348) und „ein Meister des Gesprächs“ (S. 349).
Apropos Ökumenismus
Apropos Ökumene. Der Anhang 3 des Buches von Msgr. Weninger enthält den Text der „Stellungnahme von Pater Alois Kehl SVD zur Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zum Verhältnis Katholische Kirche und Freimaurerei in Deutschland“ (S. 317–337) von 1980.
P. Kehl beruft sich auch auf den Ökumenismus, um die Freimaurerei – insbesondere die sogenannte „christliche Freimaurerei“ (d. h. eine der fünf Großlogen, die die VGLvD bilden) – zu verteidigen: „Wir leben Im Zeitalter der Ökumene, wo in katholischen Kirchen ökumenische Wortgottesdienste gehalten werden“. Ebenso träfen sich in der „christlichen Freimaurerei“ Christen „verschiedener Konfessionen sowie Christen, die keiner Kirche angehörten, um gemeinsam zu beten“ (vgl. S. 334).
Warum, so fragt Kehl, „soll man den Freimaurern an ökumenischer Haltung nicht zugestehen, was man an Taizé bewundert?“ (S. 334).
Der Hinweis P. Kehls auf die ökumenische Haltung der „christlichen“ Freimaurerei (deutscher und skandinavischer Prägung) und auf Taizé ist bemerkenswert. Ebenso interessant wäre es, gewisse Ähnlichkeiten oder Berührungspunkte zwischen ökumenischen Milieus und freimaurerischer Kultur herauszuarbeiten – doch dies würde eine eigene Studie erfordern.
Schluß: Zur „Licht“-Thematik – dem freimaurerischen Licht
Abschließend kehre ich zum Thema des „Lichts“ zurück, d. h. zum freimaurerischen Licht, und zitiere dazu einige deutsche freimaurerische Autoren, die die Freimaurerei weitaus besser erkennen lassen als Msgr. Weninger.
Adolf Hemberger (1929–1992) war ein Kenner der Esoterik der Freimaurerei und der Fraternitas Saturni, eines initiatischen Ordens, der der Magie gewidmet ist und Luzifer positiv neu bewertet, verstanden als Saturn – Lichtträger.
Hemberger war zudem:
a) Großmeister eines martinistischen Ordens (eines initiatischen Ordens, der sich der Magie und einer „christianisierenden“ jüdischen Kabbala widmet);
b) Meister vom Stuhl einer regulären deutschen Loge (VGLvD);
c) Mitglied der Loge „Quatuor Coronati“ Nr. 808 im Orient von Bayreuth (VGLvD).
Zwischen 1970 und 1971 verfaßte Adolf Hemberger ein über 300 Seiten starkes maschinenschriftliches Werk mit dem Titel: „Organisationsformen, Rituale, Lehren und magische Thematik der freimaurerischen und freimaurerartigen Bünde im deutschen Sprachraum Mitteleuropas. Der mystisch-magische Orden Fraternitas Saturni“.
In diesem Text erklärt der Freimaurer Hemberger, daß der Saturnkult in der Fraternitas Saturni ein Kult Luzifers sei, verstanden als Lichtbringer (vgl. S. 6f).
Br.·. Hemberger schreibt dem Luzifer der Kabbala sowie dem Satan Carduccis eine positive Bedeutung zu und läßt deutlich erkennen, daß er an das Vorhandensein eines gewissen Luziferismus in der Freimaurerei glaubt und diesen teilt (vgl. S. 96f).
Hemberger bekräftigt ausdrücklich den magischen Charakter der rituellen Arbeiten der regulären Freimaurerei (vgl. S. 147–150). Er bekennt sich zur Gnosis und teilt die Lehre der Fraternitas Saturni (vgl. S. 303f).
Von 1988 bis 2002 war der Freimaurer Alfried Lehner (1936–2019) Vorsitzender der Ritualkommission der Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland, einer der fünf Großlogen, aus denen die VGLvD bestehen.
In dem Artikel „Tubal-Kain – nur ein Paßwort?“, veröffentlicht in der deutschen freimaurerischen Zeitschrift Humanität (Nr. 6, November 1996, S. 19f), macht Alfried Lehner deutlich, daß Tubal-Kain, das Paßwort des ersten Grades des Lehrlings, auf den ersten biblischen Schmied kainitischer Abstammung verweist und sowohl „das faustisch Schaffende in uns“ (vgl. S. 19) als auch die „Lichtsuche der Menschheit“, „die Königliche Kunst“ (vgl. S. 20) symbolisiert.
Darüber hinaus verweist Tubal-Kain auf den Prometheus-Mythos, „den göttlichen Funken“, das faustische Element im Freimaurer sowie auf den „Lichtbringer“, nämlich „Luzifer“ (vgl. S. 19).
Unzweifelhaft findet sich im freimaurerischen Licht von „Tubal-Kain“, dem Paßwort des Lehrlingsgrades, eine positive Neubewertung „Luzifers“ – sei er nun als Konzept, Mythos, Symbol oder als reales Wesen verstanden.
*Pater Paolo Maria Siano gehört dem Orden der Franziskaner der Immakulata (FFI) an; der promovierte Kirchenhistoriker gilt als einer der besten katholischen Kenner der Freimaurerei, der er mehrere Standardwerke und zahlreiche Aufsätze gewidmet hat. In zahlreichen seiner Veröffentlichungen geht es ihm darum, den Nachweis zu erbringen, daß die Freimaurerei von Anfang an esoterische und gnostische Elemente enthielt, die bis heute ihre Unvereinbarkeit mit der kirchlichen Glaubenslehre begründen.
Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: Corrispondenza Romana/Freimaurerorden.de (Screenshot)
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