Von Roberto de Mattei*
Ich möchte auf einen Begriff eingehen, der häufig in mehrdeutiger und widersprüchlicher Weise angeführt wird, insbesondere um die am 1. Juli 2026 in Écône vorgenommenen Bischofsweihen zu rechtfertigen: den „Notstand“.
Zunächst ist ein grundlegender Punkt klarzustellen: Man darf den Begriff „Notstand“ nicht mit der schweren Krise verwechseln, die die Kirche heute durchlebt. Diese Krise ist eine unbestreitbare historische und soziologische Tatsache: Manche führen ihren Ursprung auf Papst Franziskus zurück, andere auf die Zeit nach dem Konzil und wieder andere auf das Zweite Vatikanische Konzil. Diese historischen Bezugspunkte enthalten jeweils einen Teil der Wahrheit; doch das Phänomen ist umfassender und reicht zeitlich weiter zurück.
Bereits der heilige Pius X. diagnostizierte in seiner prophetischen Enzyklika Pascendi dominici gregis vom 8. September 1907 das Vorhandensein schwerwiegendster Übel, die durch den Modernismus in die Kirche eindrangen. Professor Plinio Corrêa de Oliveira ordnete diese Krise in seinem inzwischen klassischen Werk Revolution und Gegenrevolution, das 1959 veröffentlicht wurde, in den Rahmen eines jahrhundertelangen Prozesses ein, der mit der Auflösung der mittelalterlichen Christenheit begonnen habe. Romano Amerio legte 1985 in seinem Werk Iota unum. Studie über die Veränderungen der katholischen Kirche im 20. Jahrhundert eine umfassende und tiefgehende Diagnose der damaligen Übel der Kirche vor.
Im selben Jahr veröffentlichte der damalige Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, Kardinal Joseph Ratzinger, gemeinsam mit Vittorio Messori den Ratzinger-Report und schlug darin angesichts des Zustandes des zeitgenössischen Katholizismus Alarm. Nachdem er unter dem Namen Benedikt XVI. Papst geworden war, widmete er gerade der Krise des Glaubens sein letztes Pontifikatsjahr. Seitdem hat sich die Lage dramatisch verschärft, und nur wer geistig oder intellektuell blind wäre, könnte die offenkundige Existenz dieser Krise leugnen.
Die historische Tatsache einer schwerwiegenden Krise in der Kirche ist jedoch nicht identisch mit der rechtlich-moralischen Kategorie des „Notstandes“. Es handelt sich um zwei verschiedene Begriffe, die nicht miteinander verwechselt werden dürfen. Der Notstand setzt eine außergewöhnliche Situation voraus, ist aber nicht mit ihr gleichzusetzen. Er ist ein Institut der Moraltheologie und des Rechts, das entwickelt wurde, um außergewöhnliche Situationen zu regeln, in denen die gewöhnliche Befolgung des Gesetzes scheinbar mit dem Gut in Konflikt gerät, das eben dieses Gesetz schützen soll.
Die kirchliche Krise kann durchaus den Kontext bilden, in dem sich die Frage nach einem Notstand stellt; zwischen der historischen Situation und dem moralischen bzw. rechtlichen Urteil liegt jedoch ein weiterer Schritt, der Umsicht und eine strenge Prüfung der Tatsachen erfordert.
Die Morallehre definiert den Notstand als einen Zustand, in dem eine Person zur Vermeidung eines schweren, unmittelbar drohenden und unvermeidbaren Übels eine Handlung vollzieht, die unter gewöhnlichen Umständen unerlaubt oder verboten wäre. Mit anderen Worten: Es geht dabei nicht so sehr um die äußere Situation als solche, sondern um das kluge Urteil dessen, der angesichts dieser Situation handeln muß.
Aus diesem Grunde entsteht der Notstand aus dem Zusammentreffen einer außergewöhnlichen Situation mit der persönlichen Verantwortung dessen, der entscheiden muß, wie zu handeln ist. Die Krise kann objektiv gegeben sein; der Notstand betrifft hingegen die subjektive Beurteilung der konkreten Handlung, die in dieser Krise vorgenommen werden soll.
Der Codex des kanonischen Rechts von 1983 regelt diese Materie ausdrücklich in den Canones 1323 und 1324. Canon 1323 bestimmt, daß jemand, der ein Gesetz verletzt hat, keiner Strafe unterliegt, wenn er „durch schwere Furcht, auch wenn sie nur relativ ist, oder aus Notwendigkeit oder wegen eines schweren Nachteils dazu gezwungen“ wurde, „es sei denn, die Tat ist in sich schlecht oder gereicht zum Schaden der Seelen“. Die Norm schafft keine willkürliche Ausnahme vom Gesetz, sondern erkennt an, daß außergewöhnliche Umstände eintreten können, unter denen die rechtliche Verantwortlichkeit entfällt oder gemildert wird.
Ein erstes Kennzeichen des Notstandes ist sein grundsätzlich außergewöhnlicher und vorübergehender Charakter. Er entsteht als Reaktion auf eine konkrete und zeitlich begrenzte Situation. Er kann sich weder in einen dauerhaften Zustand verwandeln noch zu einer gewöhnlichen Form der Leitung oder des kirchlichen Lebens werden. Würde die Notlage dauerhaft, so hörte sie auf, eine echte „Ausnahme“ zu sein, und würde letztlich die Bedeutung der ordentlichen Ordnung der Kirche aushöhlen.
Eine historische Krise kann sich über Jahrzehnte hinziehen; der Notstand hingegen betrifft bestimmte Handlungen, die unter genau umrissenen Umständen vorgenommen werden, um einer konkreten und unmittelbaren Gefahr zu begegnen. Die Krise bildet den Kontext; der Notstand ist hingegen das kluge Urteil, das in streng begrenzten Fällen ein bestimmtes Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen kann.
Schließlich gibt es eine unüberwindbare Grenze, auf der sowohl die Moraltheologie als auch das kanonische Recht bestehen. Der Notstand kann niemals eine in sich schlechte Handlung rechtfertigen. Hier gilt das vom heiligen Paulus formulierte und vom Lehramt der Kirche beständig bekräftigte Prinzip, daß es niemals erlaubt ist, Böses zu tun, damit daraus Gutes entstehe: non sunt facienda mala ut veniant bona („Man darf das Böse nicht tun, damit das Gute daraus hervorgehe“; Röm 3,8). Manche Handlungen bleiben aufgrund ihres eigenen sittlichen Gegenstandes unter allen Umständen unerlaubt, unabhängig von den jeweiligen Umständen und vom historischen Kontext.
Genau auf diesen Punkt konzentriert sich die theologische und kanonistische Debatte. Eine Handlung, die aufgrund eines Notstandes vorgenommen wird, darf den Grundsätzen des göttlichen Rechts oder solchen Normen nicht widersprechen, die ihrer Natur nach keine Ausnahmen zulassen. Nun haben Bischofsweihen ohne päpstliches Mandat und gegen den Willen des Papstes als objektives Ziel die Schaffung einer vom Römischen Pontifex und von den mit ihm in Gemeinschaft stehenden Bischöfen unabhängigen Realität. Dies aber ist, ungeachtet der historischen Umstände, die zur Rechtfertigung dieses Vorgehens angeführt werden, in sich unerlaubt.
Das eigentliche Problem besteht daher nicht darin, festzustellen, ob in der Kirche eine Krise existiert oder nicht – ihre Existenz ist für jedermann offenkundig. Die entscheidende Frage lautet vielmehr: Ist es angesichts einer noch so schweren Krise moralisch und rechtlich erlaubt, eine Handlung vorzunehmen, die eine Verletzung der hierarchischen Verfassung der Kirche darstellt, wie sie von Jesus Christus göttlich eingesetzt wurde, indem man faktisch den Jurisdiktionsprimat des Römischen Pontifex zurückweist und eine Praxis einführt, für die es in der zweitausendjährigen Tradition der Kirche kein Vorbild gibt?
Wenn all dies nicht klar ist, droht der „Notstand“ am Ende lediglich zu einem Zustand der Verwirrung zu werden.
*Roberto de Mattei, Historiker, Vater von fünf Kindern, Professor für Neuere Geschichte und Geschichte des Christentums an der Europäischen Universität Rom. De Mattei ist zudem Autor zahlreicher Standardwerke, Vorsitzender der Stiftung Lepanto für den Erhalt der katholischen Tradition, Schriftleiter des Internetmediums Corrispondenza Romana und der Monatszeitschrift Radici Cristiane. Von 2002 bis 2011 war er Vizepräsident des italienischen Nationalen Forschungsrates (CNR) mit Zuständigkeit für die Geisteswissenschaften. Er veröffentlichte mehr als dreißig Bücher, die in zahlreiche Sprachen übersetzt wurden.
Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: Corrispondenza Romana
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