„Jahrhundertverfahren“ für nichtig erklärt

Rückschlag für bergoglianischen Reformanspruch


Der vatikanische Gerichtssaal im Verfahren erster Instanz, das nun für nichtig erklärt wurde.
Der vatikanische Gerichtssaal im Verfahren erster Instanz, das nun für nichtig erklärt wurde.

Das vati­ka­ni­sche Beru­fungs­ge­richt erklär­te das soge­nann­te „Jahr­hun­dert­ver­fah­ren“ gegen Kar­di­nal Ange­lo Becciu und wei­te­re Ange­klag­te für nich­tig. Das Urteil stellt einen schwe­ren Rück­schlag für die vati­ka­ni­schen Anklä­ger und zugleich für den Reform­an­spruch des ver­stor­be­nen Pap­stes Fran­zis­kus dar, der das Ver­fah­ren als Beleg für ein ent­schlos­se­nes Vor­ge­hen gegen finan­zi­el­le Unre­gel­mä­ßig­kei­ten prä­sen­tiert hat­te. Nun stel­len sich eine gan­ze Rei­he von Fragen.

In der 16seitigen Ent­schei­dung stell­te das Gericht gra­vie­ren­de Ver­fah­rens­feh­ler fest. Sowohl die Staats­an­walt­schaft als auch päpst­li­che Anord­nun­gen hät­ten grund­le­gen­de rechts­staat­li­che Prin­zi­pi­en ver­letzt. Eine direk­te post­hu­me Ohr­fei­ge für Franziskus. 

Ins­be­son­de­re sei ein gehei­mes Dekret, das den Ermitt­lern weit­rei­chen­de Befug­nis­se ohne rich­ter­li­che Kon­trol­le ein­räum­te, man­gels Ver­öf­fent­li­chung unwirk­sam. Zudem habe die Ankla­ge der Ver­tei­di­gung zen­tra­le Beweis­mit­tel vor­ent­hal­ten. Bei­des füh­re zur voll­stän­di­gen Auf­he­bung des ursprüng­li­chen Verfahrens.

Der Pro­zeß, der sich um eine ver­lust­rei­che Immo­bi­li­en­in­ve­sti­ti­on des Vati­kans in Lon­don in Höhe von rund 350 Mil­lio­nen Euro dreh­te, hat­te 2023 mit Ver­ur­tei­lun­gen geen­det. Kar­di­nal Becciu selbst war wegen Ver­un­treu­ung zu fünf­ein­halb Jah­ren Haft ver­ur­teilt wor­den. Ins­ge­samt wur­den neun Ange­klag­te schul­dig gespro­chen, wäh­rend die Ver­tei­di­gung durch­ge­hend von einem unfai­ren Ver­fah­ren sprach.

Die Beru­fungs­rich­ter folg­ten nun die­ser Argu­men­ta­ti­on. Sie ord­ne­ten an, daß sämt­li­che Bewei­se voll­stän­dig offen­ge­legt wer­den müs­sen, und setz­ten den Beginn eines neu­en Pro­zes­ses auf den 22. Juni fest. Die Ent­schei­dung gilt als histo­risch, da erst­mals ein päpst­li­ches Dekret fak­tisch für unwirk­sam erklärt wur­de. Dazu bedurf­te es offen­bar des Todes des dafür ver­ant­wort­li­chen Pontifex.

Das Ver­fah­ren hat­te bereits zuvor erheb­li­che Zwei­fel geweckt wegen der direk­ten Ein­grif­fe durch Fran­zis­kus in ein lau­fen­des Ver­fah­ren. Ent­hül­lun­gen über inter­ne Macht­kämp­fe sowie pro­ble­ma­ti­sche Ermitt­lungs­me­tho­den hat­ten dem Anse­hen der vati­ka­ni­schen Justiz­be­hör­den gescha­det, wobei die Haupt­ver­ant­wor­tung beim Kir­chen­ober­haupt selbst lag.

Kurz vor dem nun­mehr erfolg­ten Urteil hat­te Papst Leo XIV. bei der Eröff­nung des Gerichts­jah­res die Bedeu­tung rechts­staat­li­cher Garan­tien betont. Fai­re Ver­fah­ren, rich­ter­li­che Unab­hän­gig­keit und das Recht auf Ver­tei­di­gung sei­en zen­tra­le Vor­aus­set­zun­gen für Glaub­wür­dig­keit und insti­tu­tio­nel­le Sta­bi­li­tät – Aus­sa­gen, die nun als indi­rek­ter Ver­weis auf die Defi­zi­te im Fall Becciu ver­stan­den wer­den können.

Mit der Annul­lie­rung steht der Vati­kan nun vor einem Neu­be­ginn des Ver­fah­rens. Die Grün­de, die zur Auf­he­bung des erst­in­stanz­li­chen Urteils geführt haben, las­sen kei­nen Schluß auf die mate­ri­el­le Schuld­fra­ge zu. Unge­ach­tet des­sen bleibt fest­zu­hal­ten, daß der Vati­kan im Zuge von Spe­ku­la­tio­nen mit Luxus­im­mo­bi­li­en in Lon­don einen drei­stel­li­gen Mil­lio­nen­be­trag ver­lo­ren hat. Die Fra­ge, wer hier­für ver­ant­wort­lich ist, steht wei­ter­hin im Raum.

Dar­über hin­aus erlitt der Vati­kan einen noch weit grö­ße­ren Scha­den: Zum erheb­li­chen Teil wur­den Mit­tel aus dem Peters­pfen­nig ein­ge­setzt, jener Kol­lek­te, die ein­mal jähr­lich welt­weit in allen Kir­chen erho­ben wird, um die ordent­li­chen Aus­ga­ben des Hei­li­gen Stuhls sowie ins­be­son­de­re die kari­ta­ti­ven Wer­ke des Pap­stes zu unter­stüt­zen. Der Unmut über den sorg­lo­sen Umgang mit die­sen Gel­dern war in Tei­len der Kir­che beträcht­lich, ins­be­son­de­re in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten, aus denen der größ­te Anteil des Peters­pfen­nigs stammt.

Ein wei­te­rer Aspekt könn­te nun für eini­ges Kopf­zer­bre­chen sor­gen. Soll­te Kar­di­nal Becciu in dem neu­en Ver­fah­ren frei­ge­spro­chen wer­den, wäre er zu Unrecht aus dem Kon­kla­ve im ver­gan­ge­nen Jahr aus­ge­schlos­sen wur­de. Wel­che Aus­wir­kun­gen hät­te das?

Es wur­de bereits die Fra­ge gestellt, was ein even­tu­el­ler Frei­spruch von Kar­di­nal Becciu im neu­en Ver­fah­ren für das Kon­kla­ve im Mai 2025 bedeu­ten wür­de, von dem er aus­ge­schloss­sen wur­de? Kir­chen­recht­lich ist die Lage jedoch ver­gleichs­wei­se klar: Selbst wenn sich im nach­hin­ein her­aus­stel­len soll­te, daß ein Kar­di­nal zu Unrecht nicht am Kon­kla­ve teil­neh­men durf­te, berührt dies die Gül­tig­keit der Papst­wahl grund­sätz­lich nicht. Nach der gel­ten­den Ord­nung wird die Recht­mä­ßig­keit einer Wahl nicht dadurch auf­ge­ho­ben, daß ein wahl­be­rech­tig­ter Kar­di­nal aus­ge­schlos­sen war, sofern das Ver­fah­ren als sol­ches ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt wurde.

Ein Frei­spruch Becci­us hät­te daher kaum unmit­tel­ba­re recht­li­che Kon­se­quen­zen für die Wahl selbst. Den­noch hät­te er Spreng­kraft: Der Vor­wurf stün­de im Raum, daß ein Kar­di­nal durch ein feh­ler­haf­tes Ver­fah­ren fak­tisch an der Aus­übung eines sei­ner zen­tra­len Rech­te gehin­dert wurde.

Das Beru­fungs­ge­richt hat nun einen wich­ti­gen Schritt gesetzt, rechts­staat­li­che Stan­dards zu garan­tie­ren. Leo XIV. setz­te auch auf dem Gebiet des Rechts neue Akzen­te gegen­über sei­nem Vorgänger.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: MiL

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