Das vatikanische Berufungsgericht erklärte das sogenannte „Jahrhundertverfahren“ gegen Kardinal Angelo Becciu und weitere Angeklagte für nichtig. Das Urteil stellt einen schweren Rückschlag für die vatikanischen Ankläger und zugleich für den Reformanspruch des verstorbenen Papstes Franziskus dar, der das Verfahren als Beleg für ein entschlossenes Vorgehen gegen finanzielle Unregelmäßigkeiten präsentiert hatte. Nun stellen sich eine ganze Reihe von Fragen.
In der 16seitigen Entscheidung stellte das Gericht gravierende Verfahrensfehler fest. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch päpstliche Anordnungen hätten grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verletzt. Eine direkte posthume Ohrfeige für Franziskus.
Insbesondere sei ein geheimes Dekret, das den Ermittlern weitreichende Befugnisse ohne richterliche Kontrolle einräumte, mangels Veröffentlichung unwirksam. Zudem habe die Anklage der Verteidigung zentrale Beweismittel vorenthalten. Beides führe zur vollständigen Aufhebung des ursprünglichen Verfahrens.
Der Prozeß, der sich um eine verlustreiche Immobilieninvestition des Vatikans in London in Höhe von rund 350 Millionen Euro drehte, hatte 2023 mit Verurteilungen geendet. Kardinal Becciu selbst war wegen Veruntreuung zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Insgesamt wurden neun Angeklagte schuldig gesprochen, während die Verteidigung durchgehend von einem unfairen Verfahren sprach.
Die Berufungsrichter folgten nun dieser Argumentation. Sie ordneten an, daß sämtliche Beweise vollständig offengelegt werden müssen, und setzten den Beginn eines neuen Prozesses auf den 22. Juni fest. Die Entscheidung gilt als historisch, da erstmals ein päpstliches Dekret faktisch für unwirksam erklärt wurde. Dazu bedurfte es offenbar des Todes des dafür verantwortlichen Pontifex.
Das Verfahren hatte bereits zuvor erhebliche Zweifel geweckt wegen der direkten Eingriffe durch Franziskus in ein laufendes Verfahren. Enthüllungen über interne Machtkämpfe sowie problematische Ermittlungsmethoden hatten dem Ansehen der vatikanischen Justizbehörden geschadet, wobei die Hauptverantwortung beim Kirchenoberhaupt selbst lag.
Kurz vor dem nunmehr erfolgten Urteil hatte Papst Leo XIV. bei der Eröffnung des Gerichtsjahres die Bedeutung rechtsstaatlicher Garantien betont. Faire Verfahren, richterliche Unabhängigkeit und das Recht auf Verteidigung seien zentrale Voraussetzungen für Glaubwürdigkeit und institutionelle Stabilität – Aussagen, die nun als indirekter Verweis auf die Defizite im Fall Becciu verstanden werden können.
Mit der Annullierung steht der Vatikan nun vor einem Neubeginn des Verfahrens. Die Gründe, die zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils geführt haben, lassen keinen Schluß auf die materielle Schuldfrage zu. Ungeachtet dessen bleibt festzuhalten, daß der Vatikan im Zuge von Spekulationen mit Luxusimmobilien in London einen dreistelligen Millionenbetrag verloren hat. Die Frage, wer hierfür verantwortlich ist, steht weiterhin im Raum.
Darüber hinaus erlitt der Vatikan einen noch weit größeren Schaden: Zum erheblichen Teil wurden Mittel aus dem Peterspfennig eingesetzt, jener Kollekte, die einmal jährlich weltweit in allen Kirchen erhoben wird, um die ordentlichen Ausgaben des Heiligen Stuhls sowie insbesondere die karitativen Werke des Papstes zu unterstützen. Der Unmut über den sorglosen Umgang mit diesen Geldern war in Teilen der Kirche beträchtlich, insbesondere in den Vereinigten Staaten, aus denen der größte Anteil des Peterspfennigs stammt.
Ein weiterer Aspekt könnte nun für einiges Kopfzerbrechen sorgen. Sollte Kardinal Becciu in dem neuen Verfahren freigesprochen werden, wäre er zu Unrecht aus dem Konklave im vergangenen Jahr ausgeschlossen wurde. Welche Auswirkungen hätte das?
Es wurde bereits die Frage gestellt, was ein eventueller Freispruch von Kardinal Becciu im neuen Verfahren für das Konklave im Mai 2025 bedeuten würde, von dem er ausgeschlosssen wurde? Kirchenrechtlich ist die Lage jedoch vergleichsweise klar: Selbst wenn sich im nachhinein herausstellen sollte, daß ein Kardinal zu Unrecht nicht am Konklave teilnehmen durfte, berührt dies die Gültigkeit der Papstwahl grundsätzlich nicht. Nach der geltenden Ordnung wird die Rechtmäßigkeit einer Wahl nicht dadurch aufgehoben, daß ein wahlberechtigter Kardinal ausgeschlossen war, sofern das Verfahren als solches ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Ein Freispruch Beccius hätte daher kaum unmittelbare rechtliche Konsequenzen für die Wahl selbst. Dennoch hätte er Sprengkraft: Der Vorwurf stünde im Raum, daß ein Kardinal durch ein fehlerhaftes Verfahren faktisch an der Ausübung eines seiner zentralen Rechte gehindert wurde.
Das Berufungsgericht hat nun einen wichtigen Schritt gesetzt, rechtsstaatliche Standards zu garantieren. Leo XIV. setzte auch auf dem Gebiet des Rechts neue Akzente gegenüber seinem Vorgänger.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: MiL
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