
Am 4. Juli wurde Erzbischof Carlo Maria Viganò, ehemaliger Apostolischer Nuntius in den USA, der 2018 den Rücktritt von Papst Franziskus gefordert hatte und seither zu seinen schärfsten Kritikern gehört, vom Kongreß der Disziplinarabteilung des römischen Glaubensdikasteriums in einem außergerichtlichen Strafverfahren des Schismas für schuldig befunden und seine Exkommunikation festgestellt. Dagegen kann Erzbischof Viganò Berufung einlegen, wie aus dem inzwischen schriftlich vorliegenden Urteil hervorgeht. Was genau wurde dem ehemaligen vatikanischen Spitzenbeamten zur Last gelegt? Wie begründet das Glaubensdikasterium seine Entscheidung? Auf welche Rechtsgrundlage stützt es sich dabei? Lesen sie hier das vollständige Urteil in deutscher Übersetzung:
DICASTERIUM PRO DOCTRINA FIDEI
Prot. Nr. 194/2024
S.E.R. Msgr. Carlo Maria VIGANÒ
Titularerzbischof von Ulpiana
Außergerichtliches Strafverfahren ex can. 1720 CIC coram Dikasterium für die Glaubenslehre
Can. 1364 CIC; Art. 2 SST
STRAFDEKRET
PRÄMISSE
1. S.E.R. Msgr. Carlo Maria Viganò wurde am 16. Januar 1941 in Varese geboren, am 24. März 1968 zum Priester für die Diözese Pavia geweiht und am 26. April 1992 vom heiligen Papst Johannes Paul II. zum Bischof geweiht. Er hatte folgende Ämter inne: Apostolischer Nuntius in Nigeria, Delegat für die Päpstlichen Vertretungen, Generalsekretär des Governatorats des Staates der Vatikanstadt, Apostolischer Nuntius in den Vereinigten Staaten von Amerika.
2. Das Dikasterium für die Glaubenslehre hat, unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen von S.E.R. Carlo Maria Viganò, die im Internet auffindbar sind (schriftlich veröffentlichte Äußerungen und Videoaufzeichnungen) und aus denen hervorgeht, daß er die Unterwerfung unter den Papst, die Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirche, die diesem unterstehen, und die Rechtmäßigkeit und die Lehrautorität des Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzils ablehnt, in einem Schreiben vom 25. März 2024, das dem Bischof per E‑Mail zugesandt wurde (der Wohnsitz von Msgr. Viganò ist unbekannt), ihn an den Sitz des Dikasteriums eingeladen, „um seine Positionen weiter zu untersuchen“. Dem Prälaten wurde ferner mitgeteilt, daß „ein solches Gespräch auch in Anwesenheit einer Person seines Vertrauens stattfinden kann, wenn er dies für angemessener halten sollte“. Der Prälat wurde auch gebeten, seinen Wohnsitz anzugeben, an den das Original des Schreibens zugestellt werden könnte.
3. S.E.R. Msgr. Viganò hat dem Dikasterium keine Antwort gegeben.
4. In der Folge hat der Kongreß des Dikasteriums für die Glaubenslehre vom 10. Mai 2024 in Anbetracht des Mandats von Art. 1 § 2 SST eine Voruntersuchung für überflüssig erklärt (can. 1717 § 1 CIC) und beschlossen, einen außergerichtlichen Strafprozeß gegen den Prälaten einzuleiten, der coram desselben Dikasteriums stattzufinden hat.
5. Mit dem Dekret vom 3. Juni 2024 wurden der Untersuchungsrichter, die Beisitzer und der Notar in Übereinstimmung mit dem Gesetz ernannt.
6. Mit Dekret vom 11. Juni wurde S.E.R. Monsignore Viganò aufgefordert, sich mit einem gültigen Ausweis am 20. Juni 2024 um 15.30 Uhr im Palast des Dikasteriums für die Glaubenslehre einzufinden, um die Anschuldigungen und Beweise bezüglich des Verbrechens des Schismas, dessen er angeklagt ist, zur Kenntnis zu nehmen. Der Prälat wurde davon in Kenntnis gesetzt, daß er das Recht hat, einen Anwalt/Bevollmächtigten seiner Wahl zu benennen, der ihn in diesem Verfahren verteidigt/vertritt, und daß, falls er dies nicht tut, ihm von Amts wegen ein Anwalt/Bevollmächtigter bestellt wird. Der Angeklagte wurde auch ermahnt, daß er in Abwesenheit verurteilt werden würde, wenn er nicht erscheint oder sich nicht schriftlich verteidigt, was bis zum 28. Juni 2024 bei der Abteilung geschehen mußte.
7. Das vorgenannte Dekret wurde dem Bischof auf zwei Wegen übermittelt:
- a. per E‑Mail (in PDF-Version);
- b. per Einschreiben an den Sitz der Stiftung Exsurge Domine, deren Patron Msgr. Viganò ist (das Dekret wurde an das Dikasterium zurückgeschickt mit der Erklärung der Post: „unbekannt“).
8. Das Vorladungsdekret gilt aus den folgenden Gründen als dem Empfänger zugestellt:
- a. das Dekret (in PDF-Version) wurde vom Empfänger selbst am 20. Juni 2024 auf seinen Kanälen in den sozialen Netzwerken veröffentlicht;
- b. zusammen mit der Veröffentlichung des Dekrets in den sozialen Medien wurde folgende Mitteilung veröffentlicht: „Das Dikasterium für die Glaubenslehre hat mir mit einer einfachen E‑Mail die Einleitung eines außergerichtlichen Strafverfahrens gegen mich mitgeteilt mit der Anschuldigung, das Verbrechen des Schismas begangen zu haben, und indem mir vorgeworfen wird, die Rechtmäßigkeit von „Papst Franziskus“ geleugnet zu haben, die Gemeinschaft „mit ihm“ gebrochen zu haben und das Zweite Vatikanische Konzil abgelehnt zu haben. Ich werde für den 20. Juni in den Palast des Heiligen Offiziums vorgeladen, persönlich oder vertreten durch einen Anwalt. Ich gehe davon aus, daß in Anbetracht des außergerichtlichen Verfahrens auch das Urteil schon feststeht.“
9. Da der Angeklagte keinen eigenen Anwalt/Bevollmächtigten benannte, ernannte das Dikasterium einen Amtsverteidiger, einen Doktor des Kanonischen Rechts (Art. 20 § 7 SST).
IN RECHTLICHER HINSICHT
10. Codex des Kanonischen Rechts:
a. can. 209 § 1: „Die Gläubigen sind verpflichtet, auch in ihrem eigenen Verhalten, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren“;
b. can. 750 § 2: „Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt“;
c. can. 751: „Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche“;
d. can. 1321 § 4: „ Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn, anderes ist offenkundig“;
e. can. 1322: „Wer dauernd ohne Vernunftgebrauch ist, gilt als deliktunfähig, auch wenn er gesund schien, als er Gesetz oder Verwaltungsbefehl verletzte“;
f. can. 1323: „Keiner Strafe unterworfen ist, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls: 1° das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; 2° schuldlos nicht gewußt hat, ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl zu übertreten; der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum gleichgestellt; 3° gehandelt hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund eines Zufalls, den er nicht voraussehen oder, soweit vorhergesehen, nicht verhindern konnte; 4° aus schwerer Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, sofern jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht; 5° aus Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer unter Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit abgewehrt hat; 6° des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der Vorschriften der cann. 1324 § 1, n. 2 und 1326 § 1, n. 4; 7° ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den nn. 4 oder 5 aufgeführten Umstände liege vor“;
g. can. 1324: „§ 1. Der Urheber der Verletzung bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muß gemildert werden oder an ihre Stelle muß eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist: 1° von jemandem, der einen nur geminderten Vernunftgebrauch hatte; 2° von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war, unter Beachtung der Vorschrift des can. 1326 §1 n. 4; 3° aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht willentlich hervorgerufen oder genährt wurde; 4° von einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; 5° von jemandem, der durch schwere Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, wenn die Straftat in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht; 6° von jemandem, der aus gerechter Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer abgewehrt und dabei nicht die gebotene Verhältnismäßigkeit beachtet hat; 7° gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat; 8° von jemandem, der irrtümlich, wenngleich schuldhaft, geglaubt hat, es läge einer der in can. 1323, nn. 4 oder 5 genannten Umstände vor; 9° von jemandem, der ohne Schuld nicht gewußt hat, daß dem Gesetz oder dem Verwaltungsbefehl eine Strafdrohung beigefügt ist; 10° von jemandem, der ohne volle Zurechenbarkeit eine Handlung vorgenommen hat, sofern nur die Zurechenbarkeit schwerwiegend bleibt. § 2. Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert. § 3. Unter den in § 1 genannten Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe; es können gegen ihn aber leichtere Strafen verhängt oder ihm Bußen auferlegt werden, mit dem Ziel seiner Besserung oder der Beseitigung des Ärgernisses“;
h. can. 1331: „§ 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt: 1° das eucharistische Opfer und andere Sakramente zu feiern; 2° Sakramente zu empfangen; 3° Sakramentalien zu spenden und andere Zeremonien des liturgischen Kultes zu feiern; 4° irgendeinen aktiven Anteil an den vorgenannten Zelebrationen zu haben; 5° kirchliche Ämter, Aufgaben, Dienste und Funktionen auszuüben; 6° Akte der Leitungsgewalt zu setzen. § 2. Wenn aber die Exkommunikation als Spruchstrafe verhängt oder als Tatstrafe festgestellt worden ist, muß der Täter: 1° ferngehalten oder muß von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1–4 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen: 2° setzt er ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 6 unerlaubt sind; 3° ist ihm der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt; 4° erwirbt er die Bezahlung auf Grund eines rein kirchlichen Titels nicht zu eigen; 5° ist er unfähig, Ämter, Aufgaben, Dienste, Funktionen, Rechte, Privilegien und Ehrentitel zu erwerben“;
i. can. 1336: „§ 1. Sühnestrafen, die den Täter entweder auf Dauer oder für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit treffen können, sind, außer anderen, die etwa ein Gesetz festgelegt hat, diejenigen, die in den §§ 2–5 aufgelistet sind. § 2. Das Gebot: 1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten; 2° nach den von der Bischofskonferenz festzulegenden Ordnungen eine Geldstrafe oder eine Geldsumme für die Zwecke der Kirche zu zahlen. § 3. Das Verbot: 1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten; 2° überall oder in einem bestimmten Ort oder Gebiet oder aber außerhalb dessen alle oder einige Ämter, Aufgaben, Dienste oder Funktionen oder aber auch nur einige Tätigkeiten auszuüben, die mit den Ämtern oder Aufgaben verbunden sind; 3° alle oder einige Akte der Weihegewalt zu setzen; 4° alle oder einige Akte der Leitungsgewalt zu setzen; 5° bestimmte Rechte oder Privilegien auszuüben oder Insignien oder Titel zu gebrauchen; 6° bei kanonischen Wahlen das aktive oder passive Stimmrecht auszuüben oder mit Stimmrecht in kirchlichen Räten oder Kollegien teilzunehmen; 7° kirchliche oder Ordenskleidung zu tragen. § 4 Der Rechtsentzug: 1° aller oder einiger Ämter, Aufgaben, Dienste oder Funktionen oder nur einiger Tätigkeiten, welche mit Ämtern und Aufgaben verbunden sind; 2° der Vollmacht, Beichten entgegenzunehmen oder zu predigen; 3° der delegierten Leitungsgewalt; 4° eines bestimmten Rechts oder Privilegs oder von Insignien oder eines Titels; 5° der ganzen kirchlichen Vergütung oder eines Teiles davon, nach einer von der Bischofskonferenz festgelegten Ordnung, wobei aber die Vorschrift des can. 1350 § 1 zu beachten ist. § 5. Die Entlassung aus dem Klerikerstand“;
j. can. 1345: „ Sooft einem Täter der volle Gebrauch der Vernunft gefehlt hat oder er eine Straftat aus Notlage, schwerer Furcht, Leidenschaft oder, unter Beachtung des can. 1326 § 1, n. 4, in Trunkenheit oder einer ähnlichen Geistestrübung begangen hat, kann der Richter auch von jeder Bestrafung absehen, wenn er der Überzeugung ist, auf andere Weise könne seine Besserung eher gefördert werden; der Täter muß jedoch bestraft werden, wenn anders die Gerechtigkeit nicht wiederhergestellt und das gegebenenfalls entstandene Ärgernis nicht beseitigt werden kann“;
k. can. 1364: „ § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker zieht sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194 § 1, n. 2; außerdem kann er mit Strafen gemäß can. 1336 §§ 2–4 belegt werden. § 2. Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere des Ärgernisses es erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen“;
l. can. 1608: „§ 1. Zu jeder Urteilsfällung ist erforderlich, daß der Richter die moralische Gewißheit über die durch Urteil zu entscheidende Sache gewonnen hat. § 2. Die Gewißheit muß der Richter dem entnehmen, was aufgrund der Gerichtsakten bewiesen ist. § 3. Der Richter muß die Beweise aber nach seinem Gewissen würdigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Wirksamkeit bestimmter Beweismittel. § 4. Kann der Richter diese Gewißheit nicht gewinnen, so hat er durch Urteil festzustellen, daß das Recht des Klägers nicht feststeht, und den Belangten als freigesprochen aus dem Verfahren zu entlassen, außer es handelt sich um eine Sache, die sich der Rechtsgunst erfreut; in diesem Fall ist für die vom Recht begünstigte Sache zu entscheiden“;
m. can. 1717 §1: „§ 1. Erhält der Ordinarius eine wenigstens wahrscheinliche Kenntnis davon, daß eine Straftat begangen worden ist, so soll er selbst oder durch eine andere geeignete Person vorsichtig Erkundigungen über den Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit einziehen, außer dies erscheint als gänzlich überflüssig“;
n. can. 1720: „Meint der Ordinarius, daß auf dem Weg eines außergerichtlichen Strafdekretes vorzugehen ist, so hat er: 1° dem Beschuldigten die Anklage und die Beweise bekanntzugeben und ihm die Möglichkeit zur Verteidigung einzuräumen, außer der Beschuldigte hat es, obwohl ordnungsgemäß vorgeladen, versäumt zu erscheinen; 2° alle Beweise und Begründungen mit zwei Beisitzern sorgfältig abzuwägen; 3° wenn die Straftat sicher feststeht und die Strafklage nicht verjährt ist, ein Dekret gemäß cann. 1342–1350 zu erlassen, in dem wenigstens kurz die Gründe rechtlicher und tatsächlicher Art dargelegt werden.“
11. Normen über die Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre reserviert sind:
a. Art. 1: „§1 Die Kongregation für die Glaubenslehre behandelt gemäß Art. 52 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus nach Art. 2 § 2 Straftaten gegen den Glauben sowie schwerwiegendere Straftaten sowohl gegen die Sitten und auch solche, die bei der Feier der Sakramente begangen werden, um gegebenenfalls nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen festzustellen oder zu verhängen, unbeschadet der Zuständigkeit der Apostolischen Pönitentiarie und der Geltung der Ordnung für die Lehrüberprüfung“. § 2. Bei den in § 1 genannten Straftaten hat die Kongregation für die Glaubenslehre das Recht, im Auftrag des Papstes die Kardinäle, die Patriarchen, die Gesandten des Apostolischen Stuhls, die Bischöfe und andere natürliche Personen zu richten, die in can. 1405 § 3 des Codex des kanonischen Rechts (=CIC) und in can. 1061 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen (=CCEO) genannt werden. § 3. Die Kongregation für die Glaubenslehre behandelt die ihr nach § 1 vorbehaltenen Straftaten gemäß den folgenden Artikeln“;
b. Art. 2: „§ 1. Die in Art. 1 genannten Straftaten gegen den Glauben sind Häresie, Apostasie und Schisma gemäß cann. 751 und 1364 CIC bzw. cann. 1436 und 1437 CCEO. § 2. In den Fällen, die in § 1 erwähnt sind, steht es dem Ordinarius bzw. dem Hierarchen zu, nach Maßgabe des Rechts entweder mittels Strafprozeß in erster Instanz oder per Dekret auf dem Verwaltungsweg vorzugehen, unbeschadet des Rechts, an die Kongregation für die Glaubenslehre zu appellieren bzw. zu rekurrieren. § 3. In den Fällen, die in § 1 erwähnt sind, steht es dem Ordinarius bzw. dem Hierarchen zu, nach Maßgabe des Rechts die als Tatstrafe eingetretene Exkommunikation bzw. die große Exkommunikation für den äußeren Bereich aufzuheben“;
c. Art 7: „Wer Straftaten gemäß den Artikeln 2–6 begangen hat, ist außer mit dem, was für die einzelnen Straftaten im CIC und im CCEO sowie in diesen Normen vorgesehen ist, gegebenenfalls mit einer gerechten Strafe entsprechend der Schwere des Verbrechens zu bestrafen; wenn es sich um einen Kleriker handelt, kann er auch mit der Entlassung oder Absetzung bestraft werden“;
d. Art. 9: „§ 3. Die diesem Obersten Gericht vorbehaltenen Straftaten werden in einem kanonischen Strafprozeß oder auf dem Weg eines außergerichtlichen Strafdekretes verfolgt. § 4. Die Verfügungen dieses Obersten Gerichts, die innerhalb der Grenzen der eigenen Zuständigkeit getroffen werden, unterliegen nicht der Approbation durch den Papst“;
e. Art. 19: „§ 1. Hat die Kongregation für die Glaubenslehre entschieden, daß ein außergerichtliches Verfahren einzuleiten ist, ist can. 1720 CIC bzw. can. 1486 CCEO anzuwenden. § 2. Unbefristete Sühnestrafen können nur verhängt werden, wenn die Kongregation für die Glaubenslehre zuvor den Auftrag dazu erteilt hat“;
f. Art. 20 § 1: „§ 1. Ein außergerichtliches Verfahren kann von der Kongregation für die Glaubenslehre, vom Ordinarius bzw. Hierarchen oder von einem von ihnen Beauftragten geführt werden. […] § 7. Der Beschuldigte muß sich immer eines Anwalts oder Prozessvertreters bedienen, der ein Christgläubiger mit Doktorat oder wenigstens Lizentiat in Kirchenrecht und von der Kongregation für die Glaubenslehre oder vom Ordinarius bzw. Hierarchen oder von dem von ihnen Beauftragten zugelassen sein muß. Trägt der Beschuldigte nicht selbst dafür Sorge, hat die zuständige Autorität jemanden zu bestellen, der jedoch nur so lange im Amt bleibt, bis der Beschuldigte selbst jemanden beauftragt“;
g. Art. 24: „§ 1. Der Kirchenanwalt des Dikasteriums und der Beschuldigte haben das Recht, gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle der Kongregation für die Glaubenslehre in reservierten Straftaten innerhalb einer Nutzfrist von 60 Tagen Beschwerde an dieselbe Kongregation einzulegen, die in der Sache wie auch über die Rechtmäßigkeit entscheidet, wobei keine Möglichkeit einer weiteren Beschwerde gemäß Art. 123 der Apostolischen Konstitution Pastor bonus besteht. § 2. Um zulässig Beschwerde nach § 1 einlegen zu können, muß sich der Beschuldigte immer eines Prozeßvertreters bedienen, der ein mit einem speziellen Mandat ausgestatteter Christgläubiger sein muß und das Doktorat oder wenigstens Lizentiat in Kirchenrecht besitzt. § 3. Die Beschwerde gemäß § 1 ist nur zulässig, wenn sie das Verlangen klar angibt und die Rechts- und Tatsachengründe enthält, auf die sie sich stützt“;
h. Art. 25: „Das außergerichtliche Strafdekret erlangt Rechtskraft, 1° wenn die Frist gemäß can. 1734 § 2 CIC bzw. in can. 1737 § 2 CIC ungenutzt verstrichen ist; 2° wenn die Frist gemäß can. 1487 § 1 CCEO ungenutzt verstrichen ist; 3° wenn die Frist gemäß Art. 24 § 1 dieser Normen ungenutzt verstrichen ist; 4° wenn es von der Kongregation für die Glaubenslehre gemäß Art. 24 § 1 dieser Normen erlassen wurde“.
IN FAKTISCHER HINSICHT
Anschuldigungen
12. Die gegen S.E.R. Msgr. Viganò erhobenen Anklagen betreffen das Verbrechen des Schismas: Es handelt sich um öffentliche Äußerungen des Prälaten, aus denen hervorgeht, daß er die Unterordnung unter den Papst und die Gemeinschaft mit den ihm unterstellten Gliedern der Kirche verweigert.
Beweise
13. Bestimmte Äußerungen des Angeklagten bestätigen, daß er die Unterwerfung unter den Papst und die Gemeinschaft mit den Gliedern der ihm unterstehenden Kirche verweigert:
a. „Wir müssen uns einer schmerzlichen und schrecklichen Realität stellen: Bergoglio stellt sich den lehramtstreuen Katholiken als feindselig entgegen – die er verhöhnt, verurteilt und ausgrenzt – und als Komplize jener, die offen dem widersprechen, was die Kirche seit zweitausend Jahren unumstößlich lehrt. Nicht nur das: Er will die guten Katholiken – und mit ihnen die wenigen Bischöfe und Priester, die den Glauben noch in seiner Integrität bekennen – dazu bringen, sich von der Sekte zu trennen, die die Kirche unterwandert hat und in sie eingedrungen ist, indem er sie mit schamloser Arroganz provoziert, damit sie sich skandalisiert und beleidigt fühlen. Die Inklusivität, die Bergoglio in seinem Zerstörungswerk inspiriert, ist das genaue Gegenteil von dem, was unser Herr uns gelehrt hat“ (9. November 2023, https://exsurgedomine.it/231109-dichiarazione/);
b. „In diesen zehn Jahren des ‚Pontifikats‘ haben wir gesehen, daß Bergoglio alles getan hat, was man von einem Papst niemals erwarten würde, und umgekehrt alles, was ein Häresiarch oder ein Abtrünniger tun würde. (…) Das Schweigen des Episkopats angesichts der bergoglianischen Ungeheuerlichkeiten bestätigt, daß der selbstbezogene Autoritarismus des Jesuiten Bergoglio bei fast allen Bischöfen sklavischen Gehorsam gefunden hat, die sich vor der Vorstellung fürchten, zum Objekt der Vergeltungsmaßnahmen des rachsüchtigen und despotischen Satrapen von Santa Marta zu werden. (…) Bergoglio ist ein Häretiker und steht der Kirche Christi unverhohlen feindlich gegenüber. (…) Wenn man also feststellt, daß Bergoglio ein Häretiker ist, (…) muß man sich fragen, ob die Wahl 2013 in irgendeiner Weise durch einen Zustimmungsfehler beeinträchtigt war (…). Ich glaube hingegen, daß seine Annahme des Papsttums fehlerhaft ist, weil er das Papsttum für etwas anderes hält als das, was es ist, wie der Ehepartner, der in der Kirche unter Ausschluß der spezifischen Zwecke der Ehe heiratet und damit die Ehe aufgrund eines Zustimmungsfehlers nichtig macht“ (1. Oktober 2023, https://exsurgedomine.it/230930-cic-ita/; das Video wurde unter dem Titel „Resist The Bergoglian Fury“ mit Datum vom l7. November 2023 veröffentlicht);
c. „Wenn man Jorge Mario Bergoglio heute sprechen hört und seine Worte mit denen von Pastor angelicus vergleicht, versteht man den Abgrund, der einen Papst von seiner grotesken Parodie trennt, die Kluft, die den Stellvertreter Christi von der simia Pontificis trennt. (…) Seine Heterogenität bezüglich des Papsttums ist nun offensichtlich. (…) Die Absicht, der Kirche zu schaden, indem man im Namen einer feindlichen Macht handelt, ist nicht mit der ACCEPTATION des Papsttums vereinbar, und es gibt daher einen Fehler in der Zustimmung, die durch den Willen gegeben wurde – bestätigt durch die Worte und Taten der letzten zehn Jahre –, in fraudem legis handeln zu wollen, indem man das kanonische Recht umgeht und seine Absichten verschleiert. (…) Der Herr ist geschmäht, die Kirche ist gedemütigt und Seelen sind verloren wegen des Verbleibs eines Usurpators auf dem Thron, dessen Regierungs- und Lehrtätigkeit im Lichte der Worte unseres Herrn beurteilt werden kann: Hütet euch vor den falschen Propheten; sie kommen zu euch wie (harmlose) Schafe, in Wirklichkeit aber sind sie reißende Wölfe. An ihren Früchten werdet ihr sie erkennen. Erntet man etwa von Dornen Trauben oder von Disteln Feigen? Jeder gute Baum bringt gute Früchte hervor, ein schlechter Baum aber schlechte. Ein guter Baum kann keine schlechten Früchte hervorbringen und ein schlechter Baum keine guten. Jeder Baum, der keine guten Früchte hervorbringt, wird umgehauen und ins Feuer geworfen. An ihren Früchten also werdet ihr sie erkennen (Mt 7,15–20). Ihr habt richtig gehört: Ein guter Baum kann keine schlechten Früchte hervorbringen, und ein schlechter Baum kann keine guten Früchte hervorbringen, was bedeutet, daß Bergoglios ununterbrochenes Verhalten – vor, während und nach seiner Wahl – allein als Beweis für seine eigentliche Ungerechtigkeit steht. Können wir also moralisch sicher sein, daß der Bewohner von Santa Marta ein falscher Prophet ist? Meine Antwort lautet: Ja. Sind wir also nach unserem Gewissen befugt, jemandem den Gehorsam zu verweigern, der sich als Papst ausgibt, in Wirklichkeit aber wie der biblische Eber im Weinberg des Herrn handelt, oder wie der Söldner, qui non est pastor, cuius non sunt oves propriæ(Joh 10,12), et non pertinet ad eum de ovibus (ibid. 13)? Ja.“ (9. Dezember 2023, https://exsurgedomine.it/231209-aspicite-ita/);
d. „Die wahnwitzige Erklärung Fiducia supplicans, die kürzlich von der Parodie des in das dem Petrus-Mandat entgegengesetzte Dikasterium umbenannten ehemaligen Heiligen Offiziums veröffentlicht wurde, zerreißt endgültig die Decke der Heuchelei und Täuschung der bergoglianischen Hierarchie und zeigt diese falschen Hirten als das, was sie sind: Diener des Satans und seine eifrigsten Verbündeten, angefangen mit dem Usurpator, der – Greuel der Verwüstung – auf dem Stuhl des Petrus sitzt (…). Was will Bergoglio erreichen? Nichts Gutes, nichts Wahres, nichts Heiliges. Er will nicht, daß Seelen gerettet werden; er verkündet nicht gelegen oder ungelegen das Evangelium, um Seelen zu Christus zurückzurufen; er zeigt ihnen nicht den gegeißelten und blutigen Erlöser, um sie anzuspornen, ihr Leben zu ändern. Nein. Bergoglio will ihre Verdammnis, als höllischen Tribut an Satan und schamlose Herausforderung Gottes. (…) Das Kennzeichen der Konzils- und Synodalkirche, dieser Sekte von Rebellen und Perversen, ist Lüge und Heuchelei. (…) Diejenigen in der bergoglianischen Kirche, die weiterhin der Lehre und den Vorschriften der katholischen Kirche folgen, sind fehl am Platze und werden sich früher oder später von ihr trennen oder ihr nachgeben (20. Dezember 2023, https://exsurgedomine.it/231220-fiducia-supplicans/);
e. „Jorge Mario Bergoglio wurde auf den Thron gesetzt, um die Kirche Christi zu zerstören. (…) Während wir darauf warten, daß diese unwürdige Parodie der katholischen Hierarchie durch heilige Bischöfe und heilige Priester ersetzt wird“ (30. Dezember 2023, https://exsurgedomine.it/231230-caldart-ita/);
f. [Die These,] „die ich über den Zustimmungsfehler formuliert habe, der die Übernahme des Papsttums durch Bergoglio ungültig machen würde, weil er es sich betrügerisch aneignen wollte, um es in einer Weise zu verwenden, die den vom göttlichen Stifter der Kirche vorgegebenen Zielen entgegensteht. (…) Das Paradoxe – und die luziferische List – dieses kirchlichen Putsches bestand darin, den Schein des Papsttums nur deshalb aufrechtzuerhalten, um von denen Gehorsam verlangen zu können, die immer noch glauben, daß derjenige, der auf dem Thron Petri sitzt, der vom Heiligen Geist erwählte Stellvertreter Christi ist, während er in Wirklichkeit ein Söldner ist, der das Vertrauen und den Respekt der Gläubigen mißbraucht, um sie zu zerstreuen. (…) Wir befinden uns nicht in einer Kirche, deren Hierarchie katholisch ist und in der es einen Papst gibt, der sich zur Ketzerei bekennt, aber gleichzeitig aufrichtig bemüht ist, die Herde des Herrn zu hüten, sondern wir stehen vor einer Kirche, die von einem Staatsstreich verfinstert ist, in der jedes Dikasterium, jedes Athenäum, jedes Seminar, jede Diözese, jede Pfarrei, jedes Kloster von der Deep Church geleitet und verwaltet wird, in Ächtung und offener Verfolgung jedes Abweichlers, der sich auch nur auf das jüngste Lehramt beschränkt, ohne das Konzil in Frage zu stellen“ (5. Februar 2024, https://exsurgedomine.it/240204-golpe-nella-chiesa/);
g. „Ich verweigere und verurteile die Skandale, Irrtümer und Irrlehren von Jorge Mario Bergoglio, der eine absolut tyrannische Machtausübung an den Tag legt, die gegen das Ziel gerichtet ist, das die Autorität in der Kirche legitimiert: eine Autorität, die stellvertretend für die Autorität Christi ist und als solche nur diesem gehorchen muß. Diese Trennung des Papsttums von seinem legitimierenden Prinzip, das Christus der Hohepriester ist, verwandelt den Dienst in eine selbstbezogene Tyrannei. Mit dieser „bergoglianischen Kirche“ kann kein Katholik, der diesen Namen verdient, in Gemeinschaft sein, denn sie handelt in eklatanter Diskontinuität und Bruch mit allen Päpsten der Geschichte und mit der Kirche Christi (20. Juni 2024, https://www.aldomariavalli.it/2024/06/20/monsignor-vigano-convocato-dal-dicastero-per-la-dottrina-della-fede-per-rispondere-del-delitto-di-scisma-la-risposta-dellarcivescovo/);
h. „Bergoglios ‚Kirche‘ ist nicht die katholische Kirche, sondern jene ‚Konzilskirche‘, die aus dem Zweiten Vatikanischen Konzil hervorgegangen ist und kürzlich unter dem nicht weniger häretischen Namen ‚synodale Kirche‘ umbenannt wurde. Wenn ich von dieser ‚Kirche‘ durch ein Schisma für getrennt erklärt werde, dann mache ich mir das zu einer Ehrensache und rühme mich dessen (21. Juni 2024, https://www.aldomariavalli.it/2024/06/21/vigano-non-ho-alcuna-intenzione-di-recarmi-al-santuffizio-e-di-sottopormi-a-un-processo-farsa/);
i. „Diese Worte reichen aus, um den Abgrund zu verstehen, der die katholische Kirche von jener trennt, die sie mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil ablöste, als die protestantischen Winde endgültig in den katholischen Körper eindrangen. (…) Ich frage mich also: Welche Kontinuität kann es zwischen zwei gegensätzlichen und widersprüchlichen Realitäten geben? Zwischen Bergoglios konziliarer und synodaler Kirche und der ‚von der Angst vor der Gegenreformation blockierten‘ Kirche, von der er sich ostentativ distanziert? Und von welcher ‚Kirche‘ würde ich mich in einem Zustand des Schismas befinden, wenn diejenige, die behauptet, katholisch zu sein, sich von der wahren Kirche gerade dadurch unterscheidet, daß sie das predigt, was diese verurteilt, und daß sie das verurteilt, was jene predigt? (…) Zwei Kirchen, kein Zweifel: jede mit ihren Lehren und Liturgien und Heiligen; aber für den Katholiken ist die Kirche die eine, heilig, katholisch und apostolisch, für Bergoglio ist die Kirche konziliar, ökumenisch, synodal, inklusiv, migrationsbefürwortend, ökonachhaltig, gay friendly. (…) Die Konzilshierarchie, die sich selbst als katholisch bezeichnet, aber einen anderen Glauben vertritt als den, den die katholische Kirche seit zweitausend Jahren beständig lehrt, gehört zu einer anderen Einheit und repräsentiert daher nicht die wahre Kirche Christi. (…) Woraus schließen wir, daß die ’synodale Kirche‘ und ihr Oberhaupt Bergoglio sich nicht zum katholischen Glauben bekennen? Durch das vollständige und bedingungslose Festhalten aller ihrer Mitglieder an einer Vielzahl von Irrtümern und Häresien, die bereits vom unfehlbaren Lehramt der katholischen Kirche verurteilt wurden, und durch die ostentative Ablehnung jeder Lehre, jedes moralischen Gebots, jeder gottesdienstlichen Handlung und jeder religiösen Praxis, die nicht von ‚ihrem‘ Konzil gebilligt wird. (…) Die heterodoxen Lehren, die von der sogenannten ‚Konzilskirche‘ und den ‚Päpsten des Konzils‘ seit Paul VI. vermittelt wurden, stellen eine Anomalie dar, die die Legitimität ihrer lehramtlichen und regierenden Autorität ernsthaft in Frage stellt. (…) Ich glaube, daß die Irrtümer und Irrlehren, denen Bergoglio vor, während und nach seiner Wahl anhing, und die Absicht, die hinter seiner angeblichen Annahme des Papsttums steht, seine Erhebung auf den Thron null und nichtig machen. (…) Ich habe beschlossen, an dem Tag, an dem ich vor dem Dikasterium für die Glaubenslehre erscheinen soll, um mich zu verteidigen, diese meine Erklärung zu veröffentlichen, der ich eine Anklage gegen meine Ankläger, ihr ‚Konzil‘ und ihren ‚Papst‘ beifüge. Ich bitte die heiligen Apostel Petrus und Paulus, die das Land der Alma Urbe mit ihrem Blut geweiht haben, vor dem Thron der göttlichen Majestät Fürsprache einzulegen, damit sie erreichen, daß die heilige Kirche endlich von der Belagerung, die sie verfinstert, und von den Usurpatoren befreit wird, die sie erniedrigen, indem sie die Domina gentium zur Dienerin des antichristlichen Plans der Neuen Weltordnung machen. (…) Um mich von der kirchlichen Gemeinschaft mit Jorge Mario Bergoglio zu trennen, müßte ich zuerst in Gemeinschaft mit ihm gewesen sein, was nicht möglich ist, da Bergoglio selbst aufgrund seiner zahlreichen Irrlehren und seiner offensichtlichen Entfremdung und Unvereinbarkeit mit der Rolle, die er ungültigerweise und unerlaubt innehat, nicht als Mitglied der Kirche betrachtet werden kann. (…) Vor meinen Mitbrüdern im Episkopat und der gesamten kirchlichen Körperschaft klage ich Jorge Mario Bergoglio der Häresie und des Schismas an, und als Häretiker und Schismatiker, fordere ich, daß er verurteilt und von dem Thron entfernt wird, den er seit über elf Jahren unwürdig innehat. Dies widerspricht in keiner Weise dem Grundsatz Prima Sedes a nemine iudicatur, denn es ist offensichtlich, daß ein Ketzer, insofern er nicht in der Lage ist, das Papstamt zu übernehmen, nicht über den Prälaten steht, die ihn verurteilen“ (28. Juni 2024, https://exsurgedomine.it/240628-jaccuse-ita/).
14. Einige Aussagen des Angeklagten bestätigen seine Ablehnung des Zweiten Vatikanischen Konzils und seiner lehramtlichen Autorität:
a. „Das Konzil wurde benutzt, um, im Schweigen der Autorität, die abwegigsten lehrmäßigen Abweichungen, die gewagtesten liturgischen Neuerungen und die skrupellosesten Mißbräuche zu legitimieren. Dieses Konzil wurde so hochgehalten, daß es für Katholiken, Kleriker und Bischöfe gleichermaßen als einziger legitimer Bezugspunkt galt, wobei die Lehre, die die Kirche immer autoritativ gelehrt hatte, verdunkelt und mit einem Gefühl der Verachtung verbunden wurde und die immerwährende Liturgie verboten wurde, die den Glauben eines ununterbrochenen Geschlechts von Gläubigen, Märtyrern und Heiligen seit Jahrtausenden genährt hatte. Unter anderem hat sich dieses Konzil als das einzige erwiesen, das so viele Auslegungsprobleme und so viele Widersprüche zum vorhergehenden Lehramt aufwirft, während es kein einziges Konzil gibt – vom Konzil von Jerusalem bis zum Ersten Vatikanischen Konzil –, das nicht vollkommen mit dem gesamten Lehramt harmoniert und irgendeiner Auslegung bedarf (9. Juni 2020, http://www.unavox.it/ArtDiversi/DIV3627_Mons-Vigano_Siamo_al_redde_rationem.html);
b. „For the Innovators maliciously managed to put the label ‚Sacrosanct Ecumenical Council‘ on their ideological manifesto, just as, at a local level, the Jansenists who maneuvered the Synod of Pistoia had managed to cloak with authority their heretical theses, which were later condemned by Pius VI. (…) It isn’t possible to change reality to make it correspond to an ideal schema. If the evidence shows that some propositions contained in the Council documents (and similarly, in the acts of Bergoglio’s magisterium) are heterodox, and if doctrine teaches us that the acts of the Magisterium do not contain error, the conclusion is not that these propositions are not erroneous, but that they cannot be part of the Magisterium. Period“ [„Den Erneuerern ist es böswillig gelungen, ihr ideologisches Manifest mit dem Etikett ‚unantastbares ökumenisches Konzil‘ zu versehen, so wie es auf lokaler Ebene den Jansenisten, die die Synode von Pistoia manipulierten, gelungen war, ihre häretischen Thesen, die später von Pius VI. verurteilt wurden, mit Autorität zu ummanteln. (…) Wenn die Beweise zeigen, daß einige Sätze in den Konzilsdokumenten (und in ähnlicher Weise in den Akten des Lehramtes von Bergoglio) heterodox sind, und wenn die Lehre uns lehrt, daß die Akten des Lehramtes keinen Irrtum enthalten, dann ist die Schlußfolgerung nicht, daß diese Sätze irrig sind, sondern daß sie nicht Teil des Lehramtes sein können. Punkt“ (21. September 2020, https://onepeterfive.com/archbishop-vigano-is-vatican-ii-untouchable/);
c. „Once again, the cancer of Vatican II confirms that it is at the origin of Bergoglian metastasis“ [„Das Krebsgeschwür des Zweiten Vatikanischen Konzils bestätigt, daß es der Ursprung der bergoglianischen Metastasen ist“] (26.
Oktober 2020, https://remnantnewspaper.com/web/index.php/articles/item/5124-archbishop-vigano-addresses-the-catholic-identity-conference-2020-francis-the-new-world-order);
d. „All dies beruht auf einem Postulat, das fast jeder für selbstverständlich hält: daß das Vatikanum II die Autorität eines Ökumenischen Konzils beanspruchen kann, vor dem die Gläubigen jedes Urteil aussetzen und sich demütig dem Willen Christi beugen sollten, der von den heiligen Hirten in unfehlbarer Weise zum Ausdruck gebracht wurde, wenn auch in pastoraler und nicht dogmatischer Form. Dem ist aber nicht so, weil die heiligen Hirten durch eine kolossale Verschwörung hintergangen werden können, die den umstürzlerischen Mißbrauch eines Konzils zum Ziel hat. (…) Wenn also das Zweite Vatikanische Konzil, wie es offensichtlich ist, ein Instrument war, dessen Autorität und Ansehen in betrügerischer Weise dazu benutzt wurde, heterodoxe Lehren und protestantisierte Riten durchzusetzen, können wir hoffen, daß früher oder später die Rückkehr eines heiligen und rechtgläubigen Papstes auf den Thron diese Situation beheben wird, indem er es für illegitim, ungültig, null und nichtig erklärt, wie das Konzil von Pistoia (21. Januar 2023, https://exsurgedomine.it/230121-filo-concilio/);
e. „Das Konzil stellt das ideologische, theologische, moralische und liturgische Krebsgeschwür dar, von dem die bergoglianische ’synodale Kirche‘ eine notwendige Metastase ist. (…) Ich lehne die neomodernistischen Irrtümer ab, die dem Zweiten Vatikanischen Konzil und dem so genannten ‚nachkonziliaren Lehramt‘ innewohnen, insbesondere in Fragen der Kollegialität, der Ökumene, der Religionsfreiheit, der Säkularität des Staates und der Liturgie“ (20. Juni 2024, https://www.aldomariavalli.it/2024/06/20/monsignor-vigano-convocato-dal-dicastero-per-la-dottrina-della-fede-per-rispondere-del-delitto-di-scisma-la-risposta-dellarcivescovo/);
f. „Es ist für mich eine Ehrensache, ‚angeklagt‘ zu werden, die Irrtümer und Abirrungen des sogenannten Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzils abzulehnen, das ich wegen seiner Heterogenität mit allen wahren Konzilien der Kirche, die ich voll anerkenne und akzeptiere, für völlig unzuständig halte, ebenso wie alle lehramtlichen Akte der Päpste. Ich lehne die in den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils enthaltenen heterodoxen Lehren, die von den Päpsten bis zu Pius XII. verurteilt wurden oder die in irgendeiner Weise dem katholischen Lehramt widersprechen, entschieden ab“ (28. Juni 2024, https://exsurgedomine.it/240628-jaccuse-ita/).
Verteidigung des Pflichtverteidigers
15. Der Pflichtverteidiger hob die folgenden Punkte hervor:
a. Obwohl die objektiven Beweise für das Schisma eindeutig sind, ist der Angeklagte subjektiv nicht für die reservierte Straftat verantwortlich. Außerdem würde die Verhängung einer Zensur oder Sanktion weder den vom obersten Gesetzgeber in den Bestimmungen des CIC genannten Zwecken dienen, noch dem Seelenheil von Erzbischof Viganò;
b. S.E.R. Msgr. Viganò hatte mehrere Jahrzehnte einen guten Ruf für seine Hingabe an seine Arbeit und für seine Verehrung der Nachfolger des Heiligen Petrus. Als Ergebnis seines Fleißes wurde er 2009 zum Generalsekretär des Governatorats der Vatikanstadt und anschließend zum Apostolischen Nuntius in den Vereinigten Staaten von Amerika ernannt;
c. Der Verteidiger erklärt, daß Erzbischof Viganò nicht gewohnheitsmäßig den Gebrauch der Vernunft vermissen läßt (seine Intelligenz wird nicht in Frage gestellt). Wie kann das Dikasterium jedoch auf der Grundlage der Aussagen des Angeklagten die notwendige moralische Gewißheit erlangen, daß Seine Exzellenz voll zurechnungsfähig ist? Wenn Probleme der Zurechenbarkeit aufgrund der Weigerung von Erzbischof Viganò, an seiner eigenen Verteidigung teilzunehmen, festgestellt werden konnten, wie kann ein kanonischer Strafprozeß diese Probleme überwinden, um einen Schuldspruch auszusprechen?
d. Der Anwalt weist auch darauf hin, daß die Exkommunikationsstrafe latae sententiae für die reservierte Straftat des Schismas, wenn sie ausgesprochen würde, keine heilsame Wirkung gegenüber der Person Seiner Exzellenz hätte, die nach der mens des obersten Gesetzgebers die Grundlage einer solchen kanonischen Strafe ist. Eine Strafe ist ihrem Wesen nach dazu da, eine Person zur Versöhnung mit der Kirche zu drängen. Wenn ein Antrag auf Straferlaß gestellt wird und die Voraussetzungen erfüllt sind, widerruft Mutter Kirche die Strafe, um die Heilung zu bewirken, die diese Maßnahme hätte bringen sollen. Erzbischof Viganò hat jedoch bereits erklärt, daß die Aussprechung der Strafe der Exkommunikation für ihn ein Zeichen der Ehre wäre;
e. in Wirklichkeit wäre die Verhängung einer solchen Strafe gegen S.E.R. Msgr. Viganò ein fruchtloser Akt und würde nur dazu dienen, die ohnehin schon gespaltene öffentliche Meinung noch weiter zu entflammen.
Bewertung der Beweise und der Verteidigung
16. Die Assessoren sind nach Prüfung aller Beweise und der Verteidigung des Pflichtverteidigers zu dem Schluß gekommen, daß die Erklärungen S.E.R. Msgr. Viganòs mehr als ausreichend sind, um den Straftatbestand des Schismas im Sinne von can. 751 CIC zu erfüllen. Die Worte und Handlungen des Prälaten zeigen insbesondere, daß er die Unterordnung unter den Nachfolger Petri und die Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirche, die dem Papst unterstehen, ablehnt. Auf der Grundlage der Lehre des Angeklagten gelangten die Assessoren zu der Gewißheit, daß seine Ablehnung der Legitimität und der lehramtlichen Autorität des Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzils ein klarer Beweis für den schismatischen Charakter des Prälaten ist. Hinsichtlich der Zurechenbarkeit sind die Assessoren der Ansicht, daß bei dem Angeklagten kein psychologischer Faktor vermutet werden kann, der seine Zurechenbarkeit abmildern würde. Aus den Akten geht hervor, daß es sich um eine Person handelt, die ihre Erklärungen größtenteils ruhig, vernünftig, frei und absichtlich abgibt, und es gibt keine begründeten Anhaltspunkte, um sie als nicht zurechnungsfähig zu betrachten (vgl. can. 1321 § 4 CIC). Die Assessoren halten es daher für notwendig, die Exkommunikation latae sententiae auszusprechen.
17. Schlußfolgerungen:
a. Angesichts der Tatsache, daß:
- der Beweis für die Straftat in den öffentlichen Äußerungen des Prälaten besteht;
- es keinen Zweifel daran gibt, daß S.E.R. Msgr. Viganò der Autor dieser Aussagen ist:
- in bezug auf die schriftlich veröffentlichten Äußerungen: Sie tragen seinen Namen, Nachnamen und das Wappen des Bischofs; sie sind durch seine Fotos bereichert; sie sind größtenteils auf der Website exsurgedomine.it veröffentlicht, die mit dem Prälaten und seinen Aktivitäten in Verbindung steht; der Prälat hat nie bestritten, der Autor dieser Äußerungen zu sein;
- es gibt Videoaufzeichnungen seiner Aussagen, auf denen der Prälat zu erkennen ist; - der Prälat:
- stellt seine Thesen konsequent und mit Gebrauch der Vernunft dar und begründet sie ausgiebig (wenn auch auf falsche Weise) theologisch und juristisch;
- er handelt freiwillig: Es gibt keine Beweise oder Anhaltspunkte, die bestätigen könnten, daß der Prälat unter physischer Gewalt handelt oder durch große Angst gezwungen wird;
- er handelt wissentlich: Er ist sich bewußt, daß er gegen das Kirchenrecht verstößt, da er weiß, daß er des Verbrechens des Schismas angeklagt ist;
- er ist Patron der Stiftung Exsurge Domine und engagiert sich in verschiedenen Bereichen der Gesellschaft; - der Prälat weist Versuche, ihn in bezug auf seinen geistigen Zustand zu diskreditieren, direkt zurück, und es gibt keine medizinischen Unterlagen, die eine Geisteskrankheit bescheinigen;
es scheint nicht, daß S.E.R. Msgr. Viganò eine Person ist, die:
- gewöhnlich nicht den Gebrauch der Vernunft hat (can. 1322 CIC)
- keinen Gebrauch der Vernunft hat (can. 1323, n. 6 CIC);
- den Gebrauch der Vernunft nur unvollkommen hat (can. 1324 § 1, n. 1 CIC);
- ohne volle Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat (can. 1324 § 1, Nr. 10 CIC);
b. unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, der von den Assessoren vorgebrachten Argumente und der Bestimmungen von can. 1321 § 4 CIC, d. h.: „Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn, anderes ist offenkundig“,
es ist klar, daß im vorliegenden Fall die in can. 751 CIC genannten Umstände schismatischen Verhaltens eingetreten sind: (Verweigerung der Unterordnung unter den Papst und Verweigerung der Gemeinschaft mit den ihm unterstehenden Gliedern der Kirche):
- Der Prälat leugnet direkt, ausdrücklich und beständig die Legitimität von Papst Franziskus und behauptet, daß seine Wahl ungültig ist;
- er betrachtet sich nicht als in Gemeinschaft mit Papst Franziskus und mit denen, die in Gemeinschaft mit ihm stehen;
- er ist der Ansicht, daß die Kirche, an deren Spitze Papst Franziskus steht, nicht die katholische Kirche ist;
- er lehnt das Zweite Vatikanische Ökumenische Konzil ab, weil er glaubt, daß es ihm an lehramtlicher Autorität fehlt;
c. die in can. 1324 § 1, nn. 1–10 CIC genannten Umstände sind nicht eingetreten und folglich besteht die moralische Gewißheit, daß der Täter die Strafe latae sententiae erlitten hat (vgl. can. 1324 § 3 CIC).
ENTSCHEIDUNG
18. Nach sorgfältiger Prüfung der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Gesetze, unter Berücksichtigung aller Beweise und Argumente (can. 1720, n. 2 CIC) und unter Bezugnahme auf die oben dargelegten Argumente erklärt dieses Dikasterium zum öffentlichen Wohl des Gottesvolkes, daß
a. S.E.R. Msgr. Carlo Maria Viganò der reservierten Straftat des Schismas schuldig ist;
b. der Täter die Exkommunikation latae sententiae und can. 1364 § 1 CIC erlitten hat.
19. Die Aufhebung der Strafe ist in diesem Fall dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
20. Der Schuldige wird darauf hingewiesen, daß er gemäß can. 1364 § 2 CIC, wenn der fortdauernde Trotz oder die Schwere des Ärgernisses dies erfordern, mit weiteren Strafen belegt werden kann, was die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausschließt.
21. Gemäß Artikel 24 SST kann der Kleriker gegen diese Entscheidung innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach der Zustellung des vorliegenden Dekrets beim Dikasterium für die Glaubenslehre Berufung einlegen. Die Berufung muß, damit sie zulässig ist, unter Hinzuziehung eines Patrons, versehen mit einem entsprechenden Mandat, eingereicht werden, das Petitum klar bestimmt sein und die Gründe in iure und in facto enthalten, auf die sie sich stützt.
Palast des Dikasteriums, 4. Juli 2024
Victor M. Card. FERNÁNDEZ
Präfekt
Msgr. John J. Kennedy
Sekretär für die Disziplinarabteilung
Einleitung/Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: MiL
Es ist viel leichter, jemand zu exkommunizieren als seine Haltung zu hinterfragen. Im Grundsatz hat Viganò ja mit vielem recht. Eine angeblich synodale Kirche sollte hier auf Dialog setzen und sich kritikfähig zeigen – nur liegt das den Herren in Rom überhaupt nicht und dem Papst am wenigsten. Das ganze Geschwafel von Synodalität ist ein ziemlich verlogener Zauber, der nur die Kirche zerstören soll. Hier gebe ich Vigano ebenfalls recht. Wenn der Vatikan all jene exkommuniziert, die die gleiche Meinung haben, dann hat man dort sicher viel zu tun – und noch was: Eine Exkommunikation durch den Porno-Präfekten Fernandez: Bitte, wer kann das ernst nehmen? Es handelt sich um eine lächerliche und im Amt zutiefst beschädigte Figur, die keinerlei Autorität hat und erst recht kein Ansehen. Mir fällt da immer ein Satz aus Schnitzlers „Leutnant Gustl“ ein: „Ehre verloren, alles verloren.“ So würde ich Fernandez beschreiben und das übrigens auch in dem Fall, den Gott verhüten möge, nämlich dass er der nächste Papst würde! Offensichtlich scheint sich dieser Mensch noch nicht mal dafür zu genieren, dass er nur durch Nepotismus zu seinen Ämtern gekommen ist – und das ist heute nicht mehr vermittelbar. Hier schämt man sich fast, katholisch zu sein, um es deutlich zu sagen. Es wird Zeit, dass solch untragbare Leute aus der Kirche verschwinden – und nicht andere „exkommunizieren“.
Die Zeit wird es zeigen, ob und wie dieses Urteil vor der Kirchengeschichte Bestand haben wird.
Die Richter haben offenkundig ihre vorgefertigten Ansichten, denn es überrascht wie schnell dann über den Erzbischof Viganò der Stab gebrochen worden ist. Man muß nicht alles unterschreiben, was der Erzbischof gesagt hat, etwa das Konzil insgesamt abzulehnen samt den Päpsten bis zu Benedikt XVI.
Die Anschuldigungen gegen, wie der Erzbischf sagt, J.M. Bergoglio sind durch das Urteil kaum entkräftet worden. Das ist ziemlich klar. Deshalb muß es andere Motive geben und gegeben haben, gegen Erzbischof Viganò vorzugehen. Vermutlich geht es darum, daß der Hausherr von Santa Martha sich selber als rechtmäßiger Papst vor der Kirche und der Welt legitimieren will. Und zwar indem er sich als Opfer darstellen und so in eine Reihe einfügen will mit den Päpsten angefangen von Paul VI. bis Benedikt XVI. Erzbischof Viganò kam ihm für diese Operation gerade recht.
Ja, dieses Dokument ist wirklich eine Ehre für den tapferen Bischof Vigano.
Es bescheinigt ihm Intilligenz und Vernunft, und bestätigt indirekt seine Vorwürfe!
Wie sehr wird auch in der Anklageschrift betont, wie wichtig das zweite vatikanische Konsil ist, welches doch angeblich nur ein Pastoralkonsil mit umfassenden Empfehlungen und keines von der Art z.B. des Jerusalemer Konsils ist.
Wie sehr hätten viele dieser Anklagepunkte auf andere Kardinäle und Bischöfe gepasst, die jetzt Bergoglios sogenannte synodale Kirche (die Gottesmutter nannte es in einigen Schauungen, ich glaube sogar schon in denen der heiligen Anna Katharina Emmerick, die Afterkirche) vorantreiben, wo sie aber nie angewendet wurden…
Lieber tapferer Bischof Vigano, bleiben Sie standhaft. Ich bete für Sie um Weisheit und Kraft, die Feinde zu zerschmettern und Ihre Herde beisammen zu halten und zu beschützen, wie zuletzt dem zweiten unter dem Kreuz geborenen Sohn Mariens, bzw. dem ersten Adoptivsohn, dem heiligen Apostel und Libelingsjünger Johannes!