Was aber ist der „Notstand“?

Was in der Kirchenkrise erlaubt und unerlaubt ist

Herrscht in der Kirche nur eine Kirchenkrise, aber kein Notstand?
Herrscht in der Kirche nur eine Kirchenkrise, aber kein Notstand?

Von Rober­to de Mat­tei*

Ich möch­te auf einen Begriff ein­ge­hen, der häu­fig in mehr­deu­ti­ger und wider­sprüch­li­cher Wei­se ange­führt wird, ins­be­son­de­re um die am 1. Juli 2026 in Écô­ne vor­ge­nom­me­nen Bischofs­wei­hen zu recht­fer­ti­gen: den „Not­stand“.

Zunächst ist ein grund­le­gen­der Punkt klar­zu­stel­len: Man darf den Begriff „Not­stand“ nicht mit der schwe­ren Kri­se ver­wech­seln, die die Kir­che heu­te durch­lebt. Die­se Kri­se ist eine unbe­streit­ba­re histo­ri­sche und sozio­lo­gi­sche Tat­sa­che: Man­che füh­ren ihren Ursprung auf Papst Fran­zis­kus zurück, ande­re auf die Zeit nach dem Kon­zil und wie­der ande­re auf das Zwei­te Vati­ka­ni­sche Kon­zil. Die­se histo­ri­schen Bezugs­punk­te ent­hal­ten jeweils einen Teil der Wahr­heit; doch das Phä­no­men ist umfas­sen­der und reicht zeit­lich wei­ter zurück.

Bereits der hei­li­ge Pius X. dia­gno­sti­zier­te in sei­ner pro­phe­ti­schen Enzy­kli­ka Pas­cen­di domi­ni­ci gre­gis vom 8. Sep­tem­ber 1907 das Vor­han­den­sein schwer­wie­gend­ster Übel, die durch den Moder­nis­mus in die Kir­che ein­dran­gen. Pro­fes­sor Pli­nio Cor­rêa de Oli­vei­ra ord­ne­te die­se Kri­se in sei­nem inzwi­schen klas­si­schen Werk Revo­lu­ti­on und Gegen­re­vo­lu­ti­on, das 1959 ver­öf­fent­licht wur­de, in den Rah­men eines jahr­hun­der­te­lan­gen Pro­zes­ses ein, der mit der Auf­lö­sung der mit­tel­al­ter­li­chen Chri­sten­heit begon­nen habe. Roma­no Ame­rio leg­te 1985 in sei­nem Werk Iota unum. Stu­die über die Ver­än­de­run­gen der katho­li­schen Kir­che im 20. Jahr­hun­dert eine umfas­sen­de und tief­ge­hen­de Dia­gno­se der dama­li­gen Übel der Kir­che vor.

Im sel­ben Jahr ver­öf­fent­lich­te der dama­li­ge Prä­fekt der Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re, Kar­di­nal Joseph Ratz­in­ger, gemein­sam mit Vitto­rio Mess­o­ri den Ratz­in­ger-Report und schlug dar­in ange­sichts des Zustan­des des zeit­ge­nös­si­schen Katho­li­zis­mus Alarm. Nach­dem er unter dem Namen Bene­dikt XVI. Papst gewor­den war, wid­me­te er gera­de der Kri­se des Glau­bens sein letz­tes Pon­ti­fi­kats­jahr. Seit­dem hat sich die Lage dra­ma­tisch ver­schärft, und nur wer gei­stig oder intel­lek­tu­ell blind wäre, könn­te die offen­kun­di­ge Exi­stenz die­ser Kri­se leugnen.

Die histo­ri­sche Tat­sa­che einer schwer­wie­gen­den Kri­se in der Kir­che ist jedoch nicht iden­tisch mit der recht­lich-mora­li­schen Kate­go­rie des „Not­stan­des“. Es han­delt sich um zwei ver­schie­de­ne Begrif­fe, die nicht mit­ein­an­der ver­wech­selt wer­den dür­fen. Der Not­stand setzt eine außer­ge­wöhn­li­che Situa­ti­on vor­aus, ist aber nicht mit ihr gleich­zu­set­zen. Er ist ein Insti­tut der Moral­theo­lo­gie und des Rechts, das ent­wickelt wur­de, um außer­ge­wöhn­li­che Situa­tio­nen zu regeln, in denen die gewöhn­li­che Befol­gung des Geset­zes schein­bar mit dem Gut in Kon­flikt gerät, das eben die­ses Gesetz schüt­zen soll.

Die kirch­li­che Kri­se kann durch­aus den Kon­text bil­den, in dem sich die Fra­ge nach einem Not­stand stellt; zwi­schen der histo­ri­schen Situa­ti­on und dem mora­li­schen bzw. recht­li­chen Urteil liegt jedoch ein wei­te­rer Schritt, der Umsicht und eine stren­ge Prü­fung der Tat­sa­chen erfordert.

Die Moral­leh­re defi­niert den Not­stand als einen Zustand, in dem eine Per­son zur Ver­mei­dung eines schwe­ren, unmit­tel­bar dro­hen­den und unver­meid­ba­ren Übels eine Hand­lung voll­zieht, die unter gewöhn­li­chen Umstän­den uner­laubt oder ver­bo­ten wäre. Mit ande­ren Wor­ten: Es geht dabei nicht so sehr um die äuße­re Situa­ti­on als sol­che, son­dern um das klu­ge Urteil des­sen, der ange­sichts die­ser Situa­ti­on han­deln muß.

Aus die­sem Grun­de ent­steht der Not­stand aus dem Zusam­men­tref­fen einer außer­ge­wöhn­li­chen Situa­ti­on mit der per­sön­li­chen Ver­ant­wor­tung des­sen, der ent­schei­den muß, wie zu han­deln ist. Die Kri­se kann objek­tiv gege­ben sein; der Not­stand betrifft hin­ge­gen die sub­jek­ti­ve Beur­tei­lung der kon­kre­ten Hand­lung, die in die­ser Kri­se vor­ge­nom­men wer­den soll.

Der Codex des kano­ni­schen Rechts von 1983 regelt die­se Mate­rie aus­drück­lich in den Cano­nes 1323 und 1324. Canon 1323 bestimmt, daß jemand, der ein Gesetz ver­letzt hat, kei­ner Stra­fe unter­liegt, wenn er „durch schwe­re Furcht, auch wenn sie nur rela­tiv ist, oder aus Not­wen­dig­keit oder wegen eines schwe­ren Nach­teils dazu gezwun­gen“ wur­de, „es sei denn, die Tat ist in sich schlecht oder gereicht zum Scha­den der See­len“. Die Norm schafft kei­ne will­kür­li­che Aus­nah­me vom Gesetz, son­dern erkennt an, daß außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de ein­tre­ten kön­nen, unter denen die recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit ent­fällt oder gemil­dert wird.

Ein erstes Kenn­zei­chen des Not­stan­des ist sein grund­sätz­lich außer­ge­wöhn­li­cher und vor­über­ge­hen­der Cha­rak­ter. Er ent­steht als Reak­ti­on auf eine kon­kre­te und zeit­lich begrenz­te Situa­ti­on. Er kann sich weder in einen dau­er­haf­ten Zustand ver­wan­deln noch zu einer gewöhn­li­chen Form der Lei­tung oder des kirch­li­chen Lebens wer­den. Wür­de die Not­la­ge dau­er­haft, so hör­te sie auf, eine ech­te „Aus­nah­me“ zu sein, und wür­de letzt­lich die Bedeu­tung der ordent­li­chen Ord­nung der Kir­che aushöhlen.

Eine histo­ri­sche Kri­se kann sich über Jahr­zehn­te hin­zie­hen; der Not­stand hin­ge­gen betrifft bestimm­te Hand­lun­gen, die unter genau umris­se­nen Umstän­den vor­ge­nom­men wer­den, um einer kon­kre­ten und unmit­tel­ba­ren Gefahr zu begeg­nen. Die Kri­se bil­det den Kon­text; der Not­stand ist hin­ge­gen das klu­ge Urteil, das in streng begrenz­ten Fäl­len ein bestimm­tes Ver­hal­ten recht­fer­ti­gen oder ent­schul­di­gen kann.

Schließ­lich gibt es eine unüber­wind­ba­re Gren­ze, auf der sowohl die Moral­theo­lo­gie als auch das kano­ni­sche Recht bestehen. Der Not­stand kann nie­mals eine in sich schlech­te Hand­lung recht­fer­ti­gen. Hier gilt das vom hei­li­gen Pau­lus for­mu­lier­te und vom Lehr­amt der Kir­che bestän­dig bekräf­tig­te Prin­zip, daß es nie­mals erlaubt ist, Böses zu tun, damit dar­aus Gutes ent­ste­he: non sunt faci­en­da mala ut veni­ant bona („Man darf das Böse nicht tun, damit das Gute dar­aus her­vor­ge­he“; Röm 3,8). Man­che Hand­lun­gen blei­ben auf­grund ihres eige­nen sitt­li­chen Gegen­stan­des unter allen Umstän­den uner­laubt, unab­hän­gig von den jewei­li­gen Umstän­den und vom histo­ri­schen Kontext.

Genau auf die­sen Punkt kon­zen­triert sich die theo­lo­gi­sche und kano­ni­sti­sche Debat­te. Eine Hand­lung, die auf­grund eines Not­stan­des vor­ge­nom­men wird, darf den Grund­sät­zen des gött­li­chen Rechts oder sol­chen Nor­men nicht wider­spre­chen, die ihrer Natur nach kei­ne Aus­nah­men zulas­sen. Nun haben Bischofs­wei­hen ohne päpst­li­ches Man­dat und gegen den Wil­len des Pap­stes als objek­ti­ves Ziel die Schaf­fung einer vom Römi­schen Pon­ti­fex und von den mit ihm in Gemein­schaft ste­hen­den Bischö­fen unab­hän­gi­gen Rea­li­tät. Dies aber ist, unge­ach­tet der histo­ri­schen Umstän­de, die zur Recht­fer­ti­gung die­ses Vor­ge­hens ange­führt wer­den, in sich unerlaubt.

Das eigent­li­che Pro­blem besteht daher nicht dar­in, fest­zu­stel­len, ob in der Kir­che eine Kri­se exi­stiert oder nicht – ihre Exi­stenz ist für jeder­mann offen­kun­dig. Die ent­schei­den­de Fra­ge lau­tet viel­mehr: Ist es ange­sichts einer noch so schwe­ren Kri­se mora­lisch und recht­lich erlaubt, eine Hand­lung vor­zu­neh­men, die eine Ver­let­zung der hier­ar­chi­schen Ver­fas­sung der Kir­che dar­stellt, wie sie von Jesus Chri­stus gött­lich ein­ge­setzt wur­de, indem man fak­tisch den Juris­dik­ti­ons­pri­mat des Römi­schen Pon­ti­fex zurück­weist und eine Pra­xis ein­führt, für die es in der zwei­tau­send­jäh­ri­gen Tra­di­ti­on der Kir­che kein Vor­bild gibt?

Wenn all dies nicht klar ist, droht der „Not­stand“ am Ende ledig­lich zu einem Zustand der Ver­wir­rung zu werden.

*Rober­to de Mat­tei, Histo­ri­ker, Vater von fünf Kin­dern, Pro­fes­sor für Neue­re Geschich­te und Geschich­te des Chri­sten­tums an der Euro­päi­schen Uni­ver­si­tät Rom. De Mat­tei ist zudem Autor zahl­rei­cher Stan­dard­wer­ke, Vor­sit­zen­der der Stif­tung Lepan­to für den Erhalt der katho­li­schen Tra­di­ti­on, Schrift­lei­ter des Inter­net­me­di­ums Cor­ri­spon­den­za Roma­na und der Monats­zeit­schrift Radi­ci Cri­stia­ne. Von 2002 bis 2011 war er Vize­prä­si­dent des ita­lie­ni­schen Natio­na­len For­schungs­ra­tes (CNR) mit Zustän­dig­keit für die Gei­stes­wis­sen­schaf­ten. Er ver­öf­fent­lich­te mehr als drei­ßig Bücher, die in zahl­rei­che Spra­chen über­setzt wurden.

Über­set­zung: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: Cor­ri­spon­den­za Romana

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