Schismatisch oder katholisch?

Zur Frage nach der Kirchlichkeit der Piusbruderschaft


Bischofsweihe
Bischofsweihe

Von Don Micha­el Gurtner*

Im Fol­gen­den wol­len wir auf den Haupt­vor­wurf ein­ge­hen, der immer wie­der und immer noch als „Tot­schlag­keu­le“ gegen die Pius­bru­der­schaft erho­ben wird, näm­lich jenen des angeb­lich voll­zo­ge­nen und bestehen­den Schis­mas. An die­ser Fra­ge hängt letzt­lich bei­nah alles – des­halb haben sich die Geg­ner der FSSPX ja auch gera­de auf die­se Argu­men­ta­ti­ons­fi­gur ein­ge­schos­sen, so falsch sie auch ist, und wie­der­ho­len sie uner­müd­lich, um sie als all­ge­mein aner­kann­te Tat­sa­che erschei­nen zu las­sen. Gera­de weil der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. mit einer gewis­sen Vehe­menz und von ver­schie­de­ner Sei­te immer wie­der vor­ge­wor­fen wird schis­ma­tisch und damit nicht mehr katho­lisch zu sein, müs­sen wir dar­auf mit einer erhöh­ten Gründ­lich­keit und Aus­führ­lich­keit ein­ge­hen, auch auf die Gefahr hin, daß es man­chen etwas trocken, unnö­tig lang und aus­führ­lich und zu tech­nisch erschei­nen mag. Aber die Sache selbst erheischt es, daß wir hier sorg­fäl­tig Schritt für Schritt vor­ge­hen und jeden ein­zel­nen Schritt gut erklä­ren. Wir wer­den dies immer zuerst völ­lig all­ge­mein machen, und dann das All­ge­mei­ne an den kon­kre­ten Fall anlegen.

Weil hier der haupt­säch­li­che Vor­wurf gegen die FSSPX liegt, und die­ser beson­ders schwer­wie­gend ist, müs­sen wir die Sach­ver­hal­te gut ken­nen und für die Argu­men­ta­ti­on gut gerü­stet sein, um jenen kom­pe­ten­te Ant­wor­ten geben zu kön­nen, wel­che die Pius­bru­der­schaft als schis­ma­tisch erach­ten – auch wenn es sich um Prie­ster, Kar­di­nä­le oder Kano­ni­sten han­deln sollte.

Als Zusam­men­fas­sung und Vor­weg­nah­me des End­ergeb­nis­ses die­ser Aus­füh­run­gen sei an die­ser Stel­le jedoch bereits ange­merkt, daß wir in die­sem Bei­trag zunächst sehen wer­den, daß es sich bei der „Exkom­mu­ni­ka­ti­on“ der Pius­bru­der­schaft bzw. genau­er gesagt deren Bischö­fe for­mal gese­hen um zwei ver­schie­de­ne, getrennt von­ein­an­der zu bewer­ten­de Exkom­mu­ni­ka­tio­nen handelt.

In einem zwei­ten Schritt wer­den wir sehen, daß eine davon auf Grund eines offen­kun­di­gen Tat­sa­chen­man­gels wegfällt.

Erst in einem drit­ten und letz­ten Schritt wer­den wir schließ­lich fest­stel­len, daß auch der zwei­te Exkom­mu­ni­ka­ti­ons­grund trotz des for­ma­len Tat­be­stan­des im zwei­ten Grund nicht gerecht­fer­tigt und durch das Kir­chen­recht nicht gedeckt war und aller­spä­te­stens durch die Auf­he­bung der Exkom­mu­ni­ka­ti­on im Jahr 2009 ohne­dies hin­fäl­lig ist – was zugleich bedeu­tet, daß schon allein auf Grund die­ser Tat­sa­che der Vor­wurf des Schis­mas völ­lig unhalt­bar ist, da ein Papst über eine wirk­lich schis­ma­ti­sche Grup­pe kei­ner­lei Juris­dik­ti­on hätte.

Einleitung

Beson­ders seit der Auf­he­bung der Exkom­mu­ni­ka­ti­on der vier Bischö­fe der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. durch Sei­ne Hei­lig­keit Papst Bene­dikt XVI. kommt es sei­tens man­cher Gläu­bi­gen immer wie­der zu der an sich durch­aus berech­tig­ten Fra­ge, wie es denn nun um die Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. ste­he und wie man sich als Katho­lik ihr gegen­über zu ver­hal­ten habe, und beson­ders auch, ob man die hei­li­gen Sakra­men­te von deren Mit­glie­dern gül­tig emp­fan­gen kann und dies auch erlaubt darf, oder nicht.

Für eine rech­te Bewer­tung der Din­ge ist es aber unbe­dingt not­wen­dig, einen Sach­ver­halt zu beach­ten, wel­cher von fun­da­men­ta­lem Gewicht ist, jedoch in der öffent­li­chen Dis­kus­si­on lei­der kaum beach­tet wird. Viel­fach ist zu hören und zu lesen, die Pius­bru­der­schaft stün­de außer­halb der Kir­che und wäre schis­ma­tisch. Dies kann jedoch nicht so ein­fach behaup­tet wer­den; denn will man die Kirch­lich­keit der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. beur­tei­len, so hat man es mit einer Fra­ge­stel­lung zu tun, wel­che eben­so ein­fach als auch kom­plex ist: ein­fach, weil es bei ein wenig gutem Wil­len nicht schwer zu erken­nen ist, daß kein Schis­ma vor­liegt, son­dern es sich um eine grund­ka­tho­li­sche Prie­ster­ge­mein­schaft han­delt. Zugleich ist die Beant­wor­tung jedoch auch kom­plex, näm­lich hin­sicht­lich der Gegen­ar­gu­men­te, wel­che oft­mals geschickt vor­ge­bracht wer­den; hier­zu sind kir­chen­recht­li­che und dog­ma­ti­sche Kennt­nis­se von Vor­teil, um die­se fal­schen Behaup­tun­gen argu­men­ta­tiv schlüs­sig wider­le­gen zu kön­nen, denn es wer­den von den Geg­nern der Bru­der­schaft oft­mals Argu­men­te aus dem Hut gezau­bert und in eine from­me Wort­hül­le gepackt, die eine ver­tief­te Sach­kennt­nis erheischen.

Jeden­falls steht fest, daß sich die Kirch­lich­keit der FSSPX nicht anhand eines ein­zel­nen Fak­tums bewer­ten läßt, son­dern eine Beob­ach­tung der gesam­ten Gene­se ver­langt. Der „Fall FSSPX“ ist in sei­ner Gestalt und sei­nen Umstän­den ver­mut­lich ein sehr ein­zig­ar­ti­ger Fall und kann nicht leicht mit ande­ren Fäl­len aus der Kir­chen­ge­schich­te ver­gli­chen wer­den. Durch die Ereig­nis­se vom Juni 1988 wur­de eine wohl ein­ma­li­ge Situa­ti­on geschaf­fen, wel­che man erst im Abstand eini­ger Jah­re recht beur­tei­len konn­te; die­se Situa­ti­on ist ver­mut­lich ein­zig­ar­tig in der Kir­chen­ge­schich­te, und die­ser Ein­zig­ar­tig­keit wird (hof­fent­lich) Rech­nung getra­gen. Die­se Sin­gu­la­ri­tät des kon­kre­ten Fal­les ist dabei nicht in der uner­laub­ten Bischofs­kon­se­kra­ti­on gele­gen – das gab es immer wie­der ein­mal –, son­dern sie ist in den Gesamt­um­stän­den zu sehen; denn der dama­li­ge Zustand der Kir­che selbst (der heu­te sogar noch ver­schärft ist) war und ist ein­zig­ar­tig in der Kir­chen­ge­schich­te! Das darf nicht außer Acht gelas­sen wer­den, will man die Pius­bru­der­schaft recht und vor allem gerecht bewerten.

Der Heilige Stuhl ging zunächst von einem Schisma aus

Als Sei­ne Exzel­lenz Msgr. Mar­cel Lefeb­v­re Ende Juni 1988 vier Prie­ster ohne päpst­li­ches Man­dat zu Bischö­fen weih­te, schrieb der Hei­li­ge Stuhl im Dekret der Hei­li­gen Kon­gre­ga­ti­on für die Bischö­fe vom 1. Juli 1988 und im Motu Pro­prio vom 2. Juli 1988 von einem „schis­ma­ti­schen Akt“. Zu jenem Zeit­punkt ging der Hei­li­ge Stuhl von der Tat­sa­che oder min­de­stens der gro­ßen Wahr­schein­lich­keit eines voll­zo­ge­nen Schis­mas aus, da solch eine uner­laub­te Wei­he­hand­lung, wel­che zu ihrer kano­ni­schen Recht­mä­ßig­keit ein päpst­li­ches Man­dat vor­aus­set­zen wür­de, prin­zi­pi­ell in der Lage ist, ein sol­ches zu begrün­den. Daß Msgr. Lefeb­v­re dies zwar in sei­ner Wei­he­ho­mi­lie bestritt, ist eine, den Umstän­den ent­spre­chend, erfreu­li­che und unbe­dingt zur Kennt­nis zu neh­men­de Tat­sa­che, aber dies allein ist aus for­ma­ler Sicht des Hei­li­gen Stuh­les noch zu wenig, um tat­säch­lich von einem nicht-schis­ma­ti­schen Akt aus­zu­ge­hen: Sagen kann man vie­les. Für gewöhn­lich wer­den Bischofs­wei­hen ohne päpst­li­ches Man­dat näm­lich im all­ge­mei­nen mit dem Ziel durch­ge­führt, um sich von der Kir­che und deren Hier­ar­chie zu tren­nen, eine eige­ne Hier­ar­chie auf­zu­bau­en und „eigen­stän­dig“ zu wer­den, ohne von der Uni­ver­sal­kir­che abzu­hän­gen oder die­ser unter­stellt zu sein.

Daß der Apo­sto­li­sche Stuhl zunächst, auch aus einer gewis­sen klu­gen Vor­sicht, und nicht zuletzt auch aus Erfah­rung her­aus, von einem bestehen­den Schis­ma aus­ging, ist einer­seits zwar ver­ständ­lich und nach­voll­zieh­bar, zumal ja auch gene­rell bei sol­chen Ereig­nis­sen eine gro­ße und bedrän­gen­de Gefahr besteht, daß sich die Din­ge dahin­ge­hend ent­wickeln. Aller­dings war die­ser Ver­dacht den­noch über­stürzt, da man Mon­si­gno­re und sei­ne „roma­ni­tà“ eigent­lich ja kann­te. Unmit­tel­bar nach die­sen Bischofs­kon­se­kra­tio­nen hät­te der Hei­li­ge Stuhl also berech­tig­ter Wei­se durch­aus bereits davon aus­ge­hen kön­nen, daß in die­sem kon­kre­ten Fall es sich nicht um ein Schis­ma han­del­te, son­dern ledig­lich um einen Akt eines kir­chen­recht­li­chen, for­ma­len Unge­hor­sams, und des­halb mit einer Reak­ti­on zuwar­ten – tat es aber nicht, son­dern han­del­te über­stürzt. Im Motu Pro­prio Eccle­sia Dei vom 2. Juli 1988 ist mehr­fach von einem „schis­ma­ti­schen Akt“ die Rede. Die­ser wur­de jeden­falls als im Unge­hor­sam begrün­det gesehen:

“Die Tat als sol­che war Unge­hor­sam gegen­über dem Römi­schen Papst in einer sehr ern­sten und für die Ein­heit der Kir­che höchst bedeut­sa­men Sache, wie es die Wei­he von Bischö­fen ist, mit der die apo­sto­li­sche Suk­ses­si­on sakra­men­tal wei­ter­ge­ge­ben wird. Dar­um stellt die­ser Unge­hor­sam, der eine wirk­li­che Ableh­nung des Römi­schen Pri­mats in sich schließt, einen schis­ma­ti­schen Akt dar“(Vgl. Can. 751 CIC 1983). 

Der for­ma­le Unge­hor­sam sei also das (untrü­ge­ri­sche) Zei­chen eines voll­zo­ge­nen und bestehen­den Schismas.

Die­ser zitier­te Canon des kirch­li­chen Gesetz­bu­ches beinhal­tet eine Legal­de­fi­ni­ti­on des Schismas: 

„…Schis­ma nennt man die Ver­wei­ge­rung der Unter­ord­nung unter den Papst oder der Gemein­schaft mit den die­sem unter­ge­be­nen Glie­dern der Kirche.“

Umso mehr dach­te man dies, als noch am 17. Juni 1988 Emi­nenz Gan­tin, der dama­li­ge Kar­di­nal­prä­fekt der Hei­li­gen Bischofs­kon­gre­ga­ti­on, Msgr. Lefeb­v­re ein päpst­li­ches Moni­tum über­brach­te, wel­ches expres­sis ver­bis die Wei­he­hand­lun­gen ver­bot, und so ging man also tat­säch­lich von einem sol­chen „schis­ma­ti­schen Akt“ aus.

Hal­ten wir an die­ser Stel­le also noch­mals die Argu­men­ta­ti­ons­li­nie des Hei­li­gen Stuh­les fest: Die Wei­he von Bischö­fen ist eine ern­ste Sache, wel­che Rele­vanz für die Ein­heit der Kir­che hat. Die­se Wei­he wur­de durch den Apo­sto­li­schen Stuhl aus­drück­lich ver­bo­ten, sie fand aber trotz des Ver­bots den­noch statt, was die­se Ein­heit ver­letz­te und was einen Akt kirch­li­chen Unge­hor­sams dar­stellt. Die­ser Unge­hor­sam impli­ziert in der Auf­fas­sung des Pap­stes eine Ableh­nung des römi­schen Pri­ma­tes und macht die­se inne­re Hal­tung durch die äuße­re Hand­lung des Wei­he­voll­zu­ges sicht­bar, was nichts ande­res bedeu­tet, als daß es sich um einen schis­ma­ti­schen Akt (der ein Schis­ma nach sich zieht bzw. die­ses voll­zieht und aus­drückt) handelt.

Drei­zehn Tage spä­ter hielt der dama­li­ge Kar­di­nal­prä­fekt der Hei­li­gen Kon­gre­ga­ti­on für die Glau­bens­leh­re, Sei­ne Emi­nenz Joseph Kar­di­nal Ratz­in­ger, eine berühmt gewor­de­ne Rede an die chi­le­ni­schen Bischö­fe, in wel­cher er vier­mal davon sprach, daß ein Schis­ma bestün­de; ein­gangs sprach er sogar von einem „offen­sicht­li­chen Schisma“.

Daß die­ser Ein­druck nun ein­mal ent­stan­den war, dar­an konn­te auch die Beteue­rung Msgr. Lefeb­v­res wäh­rend des­sen Wei­he­ho­mi­lie nichts ändern, in wel­cher er deut­lich mach­te, daß ihm nichts fer­ner lie­ge, als ins Schis­ma zu gehen:

„Es ist not­wen­dig, daß Sie gut ver­ste­hen, war­um wir um nichts auf der Welt mit die­ser Zere­mo­nie ein Schis­ma wol­len. Wir sind kei­ne Schis­ma­ti­ker… Für uns kommt es abso­lut nicht in Fra­ge, daß wir uns von Rom tren­nen. Wir wol­len uns auch kei­ner Rom frem­den Macht unter­wer­fen und eine Art Par­al­lel­kir­che grün­den. Die Bischö­fe von Pal­mar de Troya in Spa­ni­en haben dies zum Bei­spiel so gemacht. Sie ernann­ten einen Papst und grün­de­ten ein Kar­di­nals­kol­le­gi­um. Der­ar­ti­ge Din­ge kom­men für uns auf kei­nen Fall in Fra­ge! Die­ser erbärm­li­che Gedan­ke steht uns fern. Wir wol­len uns nicht von Rom tren­nen. Im Gegen­teil, mit die­ser Zere­mo­nie mani­fe­stie­ren wir unse­re Ver­bun­den­heit mit Rom. Wir mani­fe­stie­ren damit unse­re Ver­bun­den­heit mit der Kir­che aller Zei­ten, mit dem Papst und allen sei­nen Vorgängern.“

Des­sen Wor­te wie­sen ein Schis­ma wohl zurück: Die Tat aber, die er zu set­zen im Begriff war, sprach für Rom eine ande­re Spra­che, das zu die­sem Zeit­punkt noch von den trotz Ver­bot voll­zo­ge­nen Wei­he­hand­lun­gen auf ein Schis­ma schloß. Daß die Wor­te Msgr. Lefeb­v­res ernst zu neh­men waren, zeig­te sich im wei­te­ren Ver­lauf der Ent­wick­lun­gen sehr deut­lich, so daß man auch im Vati­kan nach und nach die Mei­nung kor­ri­gier­te – wenn­gleich nicht alle. Der Lauf der Din­ge in den auf die ille­ga­len Wei­hen fol­gen­den Jah­ren konn­te gott­lob zei­gen, daß die Bischofs­wei­hen in Wirk­lich­keit doch kei­nen schis­ma­ti­schen Akt dar­stell­ten, wie es im Regel­fal­le uner­laub­te Bischofs­wei­hen sind, und war­um vom Apo­sto­li­schen Stuhl hin­sicht­lich der Kon­se­kra­tio­nen die cano­nes 1364 § 1 und 1382 in Ver­bin­dung mit­ein­an­der ange­führt wur­den, qua­si als dop­pel­ter Exkommunikationsgrund.

Auch 1996 gab der Päpst­li­che Rat für die Geset­zes­tex­te mit Datum vom 24. August noch „Erklä­ren­de Anmer­kun­gen zur Exkom­mu­ni­ka­ti­on auf­grund des Schis­mas, wel­chem die Anhän­ger der Bewe­gung des Bischofs Mar­cel Lefeb­v­re ver­fal­len sei­en“, ab. Die­se Erklä­rung geht auf eine Anfra­ge des dama­li­gen Bischofs von Sit­ten, S. Ex. Nor­bert Brun­ner, zurück, wel­che er an die hl. Bischofs­kon­gre­ga­ti­on gerich­tet hat­te und wel­che ihrer­seits den benann­ten päpst­li­chen Rat um Erhel­lung in der Mate­rie bat.

In sei­ner Anfra­ge bat der Bischof um eine authen­ti­sche Inter­pre­ta­ti­on des Dekrets der Bischofs­kon­gre­ga­ti­on vom 1. Juli 1988 und des Motu Pro­prio Eccle­sia Dei vom 2. Juli 1988 und der erwähn­ten cano­nes 1364 § 1 und 1382. Der Rat für die Inter­pre­ta­ti­on der Geset­zes­tex­te, an wel­chen die Anfra­ge des Bischofs kon­sul­ta­tiv wei­ter­ge­lei­tet wor­den war, fand jedoch in der Anfra­ge kein dubi­um iuris, was für eine authen­ti­sche Inter­pre­ta­ti­on uner­setz­ba­re Bedin­gung gewe­sen wäre.

Der Päpst­li­che Rat über­sand­te an die Bischofs­kon­gre­ga­ti­on also man­gels eines dubi­um iuris kei­ne authen­ti­sche Inter­pre­ta­ti­on, leg­te jedoch eini­ge Anmer­kun­gen bei, wel­che Erör­te­run­gen und Emp­feh­lun­gen ent­hiel­ten – genau­er gesagt waren es zehn an der Zahl – und in den mei­sten von ihnen kommt ein­deu­tig zum Vor­schein, daß nicht nur die an der Wei­he betei­lig­ten Bischö­fe, son­dern die gesam­te Pius­bru­der­schaft als schis­ma­tisch gese­hen wur­de, sowie daß die Exkom­mu­ni­ka­ti­on alle Anhän­ger trifft, wel­che dem Schis­ma der Bru­der­schaft zustimmen.

Im Gegen­satz zu die­sen Anmer­kun­gen des Päpst­li­chen Rates zur Inter­pre­ta­ti­on der Geset­zes­tex­te gibt es jedoch auch ande­re Mei­nun­gen: Ein Vor­gän­ger von Juli­an Kar­di­nal Her­ranz, der die­se Ant­wort an die hl. Bischofs­kon­gre­ga­ti­on unter­zeich­ne­te, näm­lich Kar­di­nal Lara, wel­cher 1988 der Prä­si­dent des Rates für die Geset­zes­tex­te war, sah dies in unmit­tel­ba­rer zeit­li­cher Nähe zu den Wei­hen etwa anders. Im Okto­ber 1988 sag­te er in einem Inter­view mit der ita­lie­ni­schen Tages­zei­tung La Repubblica: „Der Tat­be­stand der Kon­se­kra­ti­on eines Bischofs, ohne päpst­li­che Erlaub­nis, ist in sich kei­ne schis­ma­ti­sche Hand­lung“, und Kar­di­nal Cas­s­idy, der Vor­gän­ger von Kar­di­nal Kas­par als Prä­si­dent des Päpst­li­chen Rates für die Ein­heit der Chri­sten, erklär­te 1994, daß die Pius­bru­der­schaft eine inter­ne Ange­le­gen­heit der katho­li­schen Kir­che ist: Sie sei weder eine ande­re Kir­che noch eine ande­re kirch­li­che Kom­mu­ni­tät. Daher ist sie des­sen Urteil zufol­ge katholisch.

Auf die­se teils etwas wider­sprüch­li­chen Aus­sa­gen von kirch­li­chen Auto­ri­tä­ten sei allein des­halb ver­wie­sen, um zu zei­gen, daß es sich kei­nes­wegs um ein ein­deu­ti­ges, unum­strit­te­nes Schis­ma han­del­te, son­dern daß auch in den höch­sten Rän­gen dar­über ver­schie­de­ne Bewer­tun­gen des­sel­ben Sach­ver­hal­tes zu fin­den sind. Auf drei Aus­sa­gen Kar­di­nal Hoyos‘ in die­sem Zusam­men­hang wer­den wir spä­ter noch geson­dert eingehen.

Eine doppelte Exkommunikation?

Die Fra­ge, die im Zusam­men­hang mit der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. immer wie­der auf­taucht, ist, ob es mit den ille­ga­len Bischofs­wei­hen tat­säch­lich zu einem Schis­ma gekom­men ist oder nicht; denn nicht sel­ten war und ist nach wie vor in kirch­li­chen und welt­li­chen Medi­en von der „schis­ma­ti­schen Pius­bru­der­schaft“ zu lesen, und auch sei­tens kirch­li­cher Amts­trä­ger ist die­se Behaup­tung immer wie­der zu hören (spä­te­stens mit der Auf­he­bung der Exkom­mu­ni­ka­ti­on ist es im übri­gen erst recht voll­kom­men obso­let gewor­den, die Pius­bru­der­schaft als schis­ma­tisch zu bezeichnen).

Stel­len wir uns die Fra­ge, wie es denn mit der Kirch­lich­keit der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. bestellt sei, so müs­sen wir uns zunächst ein­mal prä­sent hal­ten, daß unmit­tel­bar nach der Bischofs­kon­se­kra­ti­on der Hei­li­ge Stuhl zunächst von einem zwei­fa­chen Grund für die Exkom­mu­ni­ka­ti­on von Kon­se­kra­to­ren und Kon­se­krier­ten sprach: zum einen die Bischofs­kon­se­kra­ti­on an sich (nach can. 1382), zum ande­ren das mit die­ser Bischofs­wei­he ange­nom­me­ne Schis­ma (nach can. 1364 § 1).

Man könn­te gewis­ser­ma­ßen sagen, daß es sich unter rein ekkle­sio­lo­gi­schen Gesichts­punk­ten um einen ein­zi­gen Grund han­delt, da im kon­kre­ten Fall das ange­nom­me­ne Schis­ma durch die Bischofs­wei­he voll­zo­gen wird: Die uner­laub­te Bischofs­wei­he mach­te dem­zu­fol­ge das inner­lich bestehen­de Schis­ma nach außen hin sicht­bar und voll­zieht es im äuße­ren Bereich. Schis­ma und Bischofs­wei­he wären in die­sem Fal­le in ekkle­sio­lo­gi­scher Hin­sicht eine zusam­men­hän­gen­de Einheit.

Unter kano­ni­sti­schen Gesichts­punk­ten hin­ge­gen han­delt es sich um zwei unter­schied­li­che Grün­de, da sowohl eine ille­ga­le Bischofs­wei­he als auch ein Schis­ma – unab­hän­gig davon, wie es zustan­de kam – jeweils für sich genom­men die Exkom­mu­ni­ka­ti­on nach sich zie­hen: Sowohl ein Schis­ma ohne man­dats­lo­se Bischofs­kon­se­kra­ti­on als auch eine man­dats­lo­se Bischofs­kon­se­kra­ti­on ohne Schis­ma haben gemäß dem CIC von 1983 jeweils die Exkom­mu­ni­ka­ti­on zur Rechts- bzw. Straffolge.

Inso­fern es sich um die man­dats­lo­sen Bischofs­wei­hen han­delt, sind die­se eine äußer­lich fest­stell­ba­re Straf­tat. Der Gesetz­ge­ber stellt den Voll­zug der man­dats­lo­sen Wei­he an sich in can. 1382 aus dem Jah­re 1983 unter die här­te­ste Stra­fe, näm­lich jene der Exkom­mu­ni­ka­ti­on. In die­sem Kon­text ist inter­es­sant zu wis­sen, daß der CIC des Jah­res 1917, also das Vor­gän­ger­ge­setz­buch des aktu­el­len CIC, in can. 2370 für das­sel­be Delikt ledig­lich die wesent­lich mil­de­re Sus­pen­si­on vor­sah, solan­ge bis der Hl. Stuhl von näm­li­cher dis­pen­sier­te. Die­ses Gesetz hat­te sei­nen Ursprung in einer jahr­hun­der­te­al­ten Rechts­pra­xis und geht auf die Pon­ti­fi­ka­te von Papst Alex­an­der VII. (de elec­tione et elec­ti pote­sta­te vom 27. Hor­nung 1660) sowie Pius VI. (Enzy­kli­ka Cha­ri­tas vom 13. April 1791) zurück. 1983 ver­schärf­te der Rechts­ge­ber also die Strafe.

Jeden­falls han­delt es sich bei einer Bischofs­kon­se­kra­ti­on ohne päpst­li­ches Man­dat prin­zi­pi­ell um eine Tat, deren Voll­zug auto­ma­tisch und selbst­ein­tre­tend zur vor­ge­se­he­nen Stra­fe führt (latae sen­ten­tiae), das heißt ohne förm­li­che Fest­stel­lung durch eine rich­ter­li­che Instanz. Der „Täter“ muß die Stra­fe also ohne vor­an­ge­hen­des Urteil auf sich selbst anwen­den. Die­ser Straf­tat­be­stand der Bischofs­wei­he ohne päpst­li­ches Man­dat ist jedoch inter­es­san­ter­wei­se nicht unter dem Titel „Straf­ta­ten gegen die Reli­gi­on und die Ein­heit der Kir­che“ behan­delt, nicht ein­mal unter dem Titel „Straf­ta­ten gegen die kirch­li­chen Auto­ri­tä­ten und die Frei­heit der Kir­che“, son­dern erst im Titel „Amts­an­ma­ßung und Amts­pflicht­ver­let­zung“ (der CIC 1917 führ­te näm­li­ches Delikt unter De delic­tis in admi­ni­stra­tio­ne vel sus­cep­tio­ne ordinum ali­o­rum­que Sacra­men­torum).

Der Grund einer Exkom­mu­ni­ka­ti­on nach can. 1382 (1983) ist also eine äußer­lich fest­zu­stel­len­de Tat­sa­che, ein kon­kret greif­ba­rer Akt. Die Fra­ge, deren Ant­wort über Exkom­mu­ni­ka­ti­on und Nicht-Exkom­mu­ni­ka­ti­on ent­schei­det, ist also: Hat besag­te Hand­lung äußer­lich stattgefunden?

Im Fal­le der FSSPX ist zu sagen: Ja, als fac­tum histo­ri­cum hat die Bischofs­wei­he ohne päpst­li­ches Man­dat statt­ge­fun­den. Und des­halb zogen sich die sechs Bischö­fe damals vom Prin­zip her – min­de­stens aus Sicht des Hei­li­gen Stuh­les und nach der all­ge­mei­nen Auf­fas­sung, wel­che jener des Apo­sto­li­schen Stuh­les folg­te – die (mitt­ler­wei­le auf­ge­ho­be­ne) Exkom­mu­ni­ka­ti­on als Tat­stra­fe zu (spä­ter wer­den wir erst sehen, wes­halb die­se Stra­fe im kon­kre­ten Fall doch nicht wirk­sam wurde).

Als zwei­ter Grund der Exkom­mu­ni­ka­ti­on wur­de dar­über hin­aus noch can. 1364 § 1 ange­führt: Die uner­laub­te Bischofs­wei­he, so hieß es damals, sei ein „schis­ma­ti­scher Akt“ gewe­sen. Ein Schis­ma aber führt eben­so und unab­hän­gig von einer even­tu­ell mit die­sem ver­bun­de­nen Bischofs­kon­se­kra­ti­on ohne päpst­li­ches Man­dat zur Exkom­mu­ni­ka­ti­on. Ein sol­ches Schis­ma kann von einer ille­ga­len Bischofs­wei­he beglei­tet sein, wel­che das Schis­ma sicht­bar macht und end­gül­tig voll­zieht, muß aber nicht unbe­dingt von einer sol­chen beglei­tet sein, wes­halb es sich aus kano­ni­sti­scher Sicht also um zwei unter­schied­li­che Straf­ta­ten handelt.

Hebt can. 1382 also auf die Fra­ge nach einem histo­ri­schen Fak­tum ab (Fra­ge: „Wur­de eine Wei­he­hand­lung voll­zo­gen?“), so zielt can. 1364 § 1 auf eine ekkle­sio­lo­gi­sche Gege­ben­heit ab (Fra­ge: „Liegt ein Schis­ma im ekkle­sio­lo­gi­schen Sin­ne vor?“). Ist die Vor­fra­ge also im ersten Fal­le histo­ri­scher Natur, so ist sie im ande­ren Fal­le ekkle­sio­lo­gi­scher Natur. Es muß zuerst die ekkle­sio­lo­gi­sche Fra­ge geklärt sein, um anschlie­ßend die Fra­ge nach einer Exkom­mu­ni­ka­ti­on nach can. 1364 § 1 beant­wor­ten zu kön­nen, bzw. prä­zi­ser gesagt: Die Ant­wort auf die ekkle­sio­lo­gi­sche Fra­ge nach dem Vor­lie­gen eines Schis­mas ist zugleich die Ant­wort der kano­ni­sti­schen Fra­ge nach der Exkom­mu­ni­ka­ti­on ob eines Schis­mas. Denn ein Schis­ma, wel­ches in Wirk­lich­keit nicht besteht, kann auch kei­ne Kir­chen­stra­fe nach sich zie­hen. Des­halb ist die ekkle­sio­lo­gi­sche Fra­ge nach dem Bestehen eines Schis­mas vor der kir­chen­recht­li­chen Fra­ge zu beant­wor­ten, bzw. ist die ekkle­sio­lo­gi­sche Ant­wort zugleich auch die kano­ni­sti­sche – und nicht umgekehrt.

Letzt­lich besagt can. 1364 § 1: Ist aus ekkle­sio­lo­gi­scher Sicht ein Schis­ma ein­ge­tre­ten, dann (und nur dann) zieht dies die kir­chen­recht­li­chen Kon­se­quen­zen der Exkom­mu­ni­ka­ti­on nach sich (was frei­lich eine Exkom­mu­ni­ka­ti­on aus ande­ren Grün­den rein vom Prin­zip her nicht aus­schließt; hier geht es uns um die Exkom­mu­ni­ka­ti­on auf Grund eines ein­ge­tre­te­nen Schis­mas). Das Schis­ma im kir­chen­recht­li­chen Sin­ne kann kein ande­res sein als jenes im ekkle­sio­lo­gi­schen Sin­ne. Tritt also ein Schis­ma als ekkle­sio­lo­gi­sche Tat­sa­che ein, dann kommt es auch zu kir­chen­recht­li­chen Kon­se­quen­zen. Das hat aber zur Fol­ge, daß zuerst die Fra­ge zu beant­wor­ten ist, ob die ekkle­sio­lo­gi­schen Kri­te­ri­en eines Schis­mas auch tat­säch­lich ein­ge­tre­ten sind oder nicht. Bei einer posi­ti­ven Ant­wort grei­fen sofort und ohne wei­te­res die ent­spre­chen­den Cano­nes des Kir­chen­rechts. Das Kir­chen­recht reagiert in die­sem Fal­le also auf eine dem Stra­f­ein­tritt vor­an­ge­hen­de ekkle­sio­lo­gi­sche Wirk­lich­keit. Oder anders gesagt: Nicht das Kir­chen­recht bestimmt, ob ein Schis­ma vor­liegt, son­dern die Dog­ma­tik. Das Kir­chen­recht über­nimmt qua­si das Urteil der Dogmatik.

Somit müs­sen wir auch im Fall der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. zunächst die Fra­ge stel­len, ob aus ekkle­sio­lo­gi­scher Sicht mit den uner­laub­ten Bischofs­wei­hen (oder aber viel­leicht von die­sen unab­hän­gig, etwa schon vor­her) ein Schis­ma ein­ge­tre­ten ist oder nicht.

Zum Schisma aus ekklesiologischer Sicht

Stel­len wir uns daher an die­ser Stel­le die Fra­ge nach dem Schis­ma aus ekkle­sio­lo­gi­scher Sicht:

Es gibt, auch nach Kir­chen­recht, im wesent­li­chen drei Mög­lich­kei­ten, von der Kir­che abzu­fal­len, wel­che irgend­wie zusam­men­ge­hö­ren, auch wenn sie frei­lich von­ein­an­der unter­schie­den sind. Es han­delt sich um die Häre­sie, die Apo­sta­sie und das Schis­ma, wobei letz­te­res ein wenig kom­ple­xer ist als die ande­ren bei­den Genann­ten, auch weil es eher nach außen hin gerich­tet ist und nicht vor­nehm­lich nur auf das Inne­re der betref­fen­den Per­son selbst.

Ein Schis­ma bedeu­tet eine Abspal­tung von der Kir­che durch Wei­ge­rung, sich dem recht­mä­ßi­gen Papst unter­zu­ord­nen – und zwar grund­sätz­lich und prin­zi­pi­ell, nicht bloß in einer bestimm­ten Sache oder einem Sach­kom­plex. In die­sem Fal­le wäre es Unge­hor­sam, jedoch kein Schis­ma. Ein sol­ches Schis­ma kann von einer Häre­sie beglei­tet sein (Nega­ti­on des päpst­li­chen Pri­ma­tes oder des Papst­am­tes gene­rell, etwa), muß aber nicht unbe­dingt davon beglei­tet sein. Wenn wir aber von der Wei­ge­rung spre­chen, sich dem Pap­ste unter­zu­ord­nen, so erhebt sich sofort auch die Fra­ge, was denn dann der Unter­schied zum Unge­hor­sam sei.

Ein Schis­ma voll­zieht sich im wesent­li­chen in einer dop­pel­ten Wei­se: zum einen bedarf es einer bestimm­ten inne­ren Hal­tung, eines Wol­lens bzw. eines Vor­sat­zes. Die­ser ist dar­in bestehend, sich von Papst und somit not­wen­di­ger Wei­se auch von der Kir­che tren­nen zu wol­len. Die Grün­de dafür kön­nen unter­schied­lich sein: Hoch­mut, Häre­sie, Glau­bens­ab­fall, der Wil­le, eine eige­ne kir­chen­ähn­li­che Ein­rich­tung bzw. eine Sek­te zu grün­den, etc. Jeden­falls wird ent­we­der das Papst­tum als sol­ches nicht aner­kannt, oder aber man unter­stellt sich gene­rell nicht mehr des­sen uni­ver­sa­ler Auto­ri­tät als solcher.

Die­ser Wil­le ist zunächst ein inne­rer und pri­va­ter, muß sich dann aber auch nach außen hin öffent­lich mani­fe­stie­ren, um voll­zo­gen zu sein. Bei­de Kom­po­nen­ten sind also not­wen­dig, damit es zu einem Schis­ma kom­men kann: Es ist der äuße­re Voll­zug eines inne­ren Abfalls.

Im Fal­le der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. ist ohne Zwei­fel in der ille­ga­len Bischofs­wei­he ein äuße­rer Akt gesetzt wor­den, wel­cher prin­zi­pi­ell fähig ist, ein Schis­ma anzu­zei­gen und zu voll­zie­hen. Doch war auch der Wil­le zum Schis­ma gege­ben? Msgr. Lefeb­v­re beteu­er­te bei sei­ner Wei­he­ho­mi­lie, wie gesagt, das Gegen­teil. Doch muß­te sich dies erst durch Tat­sa­chen bewahr­hei­ten, daß es nicht bloß ein Bekennt­nis der Lip­pen, son­dern ernst­haf­ter Wil­le war – und der wei­te­re Ver­lauf der Din­ge zeig­te schnell, daß der Erz­bi­schof die Wahr­heit gesagt hat­te und tat­säch­lich kein Wil­le zum Schis­ma bestand.

Ein Schis­ma bedeu­tet immer auch einen tren­nen­den Riß des Ban­des der Ein­heit mit dem Apo­sto­li­schen Stuh­le bzw. somit auch mit der Kir­che als sol­cher. Ein Schis­ma trennt Kir­che und Schis­ma­ti­ker von­ein­an­der. Ohne Zwei­fel kön­nen Akte des Unge­hor­sams immer die­ses Band der Ein­heit ver­let­zen und locker wer­den las­sen – doch es geht hier um die Fra­ge der Tren­nung, nicht der Ver­let­zung. Es geht also im Grun­de genom­men dar­um, ob es ohne den Wil­len zu einer Tren­nung tat­säch­lich auch zu einer Tren­nung kom­men kann. Dies wür­de bedeu­ten, daß unter Umstän­den jemand von der Kir­che getrennt wer­den könn­te, ohne getrennt sein zu wollen.

Letzt­lich läuft die Fra­ge dar­auf hin­aus, ob es auch sein kann, daß ein Schis­ma ent­steht, indem nur eine äuße­re Hand­lung voll­zo­gen wird, jedoch ohne die inne­re Hal­tung und den inne­ren Wil­len zur Spal­tung. Aber wie soll ein Schis­ma ent­ste­hen und bestehen kön­nen, wenn es in Wirk­lich­keit am Wil­len dazu man­gelt? Denn man wird letzt­lich immer das zu ver­wirk­li­chen suchen, was man anstrebt, sei es Ein­heit oder Spal­tung, was aber nicht mit­ein­schließt, daß, rein vom Prin­zip her, bestimm­te Ein­zel­ak­te nicht auch gegen die Grund­in­ten­ti­on gehen kön­nen, etwa durch Unbe­dacht­heit oder auch im Affekt.

Was die das Schis­ma her­vor­ru­fen­den Akte anbe­langt, ist zu unter­schei­den zwi­schen sol­chen, die in jedem Fall aus ihrer eige­nen Natur her­aus ein Schis­ma her­vor­ru­fen, und sol­chen, wel­che ledig­lich die poten­ti­el­le Mög­lich­keit in sich ber­gen, ein sol­ches zu vollziehen.

Akte, wel­che not­wen­di­ger­wei­se ein Schis­ma nach sich zie­hen, wären etwa, wenn jemand offi­zi­ell eine Sek­te aus­ru­fen wür­de, einen Gegen­papst wäh­len wür­de, öffent­lich erklärt, sich vom römi­schen Papst los­zu­sa­gen, oder Äuße­run­gen tätigt, wel­che expli­zit besa­gen, daß er den Papst oder des­sen Auto­ri­tät grund­sätz­lich nicht aner­kennt – und zwar in kei­nem Fall, unab­hän­gig davon, wor­um es geht. Die­se Akte set­zen näm­lich vor­aus, sich vom Papst und somit von der Kir­che tren­nen zu wol­len: Es ist nicht denk­bar, bei­spiels­wei­se einen neu­en Papst aus­zu­ru­fen und zugleich den regie­ren­den Papst anzuerkennen.

Ande­re Akte hin­ge­gen sind ihrer Natur nach nicht so gear­tet, daß sie unbe­dingt und not­wen­di­ger­wei­se ein Schis­ma nach sich zie­hen müs­sen, wobei sie jedoch sehr wohl dazu prin­zi­pi­ell fähig sind: Dar­un­ter sind etwa sämt­li­che Akte (schwe­ren) Unge­hor­sams zu zäh­len, inso­fern sie nicht zusätz­lich auch in die erste Kate­go­rie fal­len. Auch man­dats­lo­se Bischofs­wei­hen sind hier­zu zu rech­nen: So sehr es stimmt, daß sie (ohne eine objek­ti­ve Not­la­ge, die sie recht­fer­tigt oder gar not­wen­dig macht) immer und aus­nahms­los falsch und tadelns­wert sind, so kann man aber objek­ti­ver­wei­se umge­kehrt nicht sagen, daß sie unbe­dingt und in jedem Fall eine Ableh­nung des Pap­stes als sol­chen bzw. des­sen Auto­ri­tät im gene­rel­len dar­stel­len müs­sen. Im Nor­mal­fall wer­den man­dats­lo­se Bischofs­wei­hen sehr wohl dies zum Aus­druck brin­gen, aber es ist eben­so denk­bar, daß es zu einer sol­chen Wei­he kommt, obwohl der Papst, sein Pri­mat und sei­ne Auto­ri­tät grund­sätz­lich aner­kannt, ja gar ver­tei­digt werden.

In solch einem Fal­le han­delt es sich um einen for­ma­len Unge­hor­sam, der unter moral­theo­lo­gi­scher Bewer­tung von schwerst sünd­haft bis mora­lisch ver­pflich­tend rei­chen kann, aber um kei­ne gene­rel­le Ableh­nung des Pap­stes und des­sen Auto­ri­tät. Denn Schis­ma bedeu­tet nicht, daß eine ein­zel­ne, kon­kre­te Ent­schei­dung nicht aner­kannt wird, son­dern es ist immer umfas­sen­der: Es bedeu­tet, daß man sich von Papst und Kir­che als sol­chen tren­nen möch­te und auch trennt, und zwar generell.

Und hier­in liegt genau der Unter­schied zwi­schen Schis­ma und Unge­hor­sam: Der blo­ße Unge­hor­sam han­delt in einer kon­kre­ten Sache oder einem Sach­kom­plex gegen die Wei­sung des Pap­stes, wobei die­ser aber den­noch gene­rell als Papst aner­kannt wird, und auch der Wil­le, sei­ner apo­sto­li­schen Auto­ri­tät unter­stellt zu sein und zu blei­ben, vor­han­den sein muß. Der Unge­hor­sam ist auf etwas Kon­kre­tes bezo­gen und spe­zi­ell. Im Fal­le der Bischofs­wei­hen wur­de ein kon­kre­tes päpst­li­ches Ver­bot nicht befolgt, nicht aber der Papst selbst, des­sen Auto­ri­tät oder die Recht­mä­ßig­keit der Kir­che in Zwei­fel gezogen.

Hin­sicht­lich des Delik­tes des Unge­hor­sams gilt im gene­rel­len can. 1371 Nr. 2: „Mit einer gerech­ten Stra­fe soll belegt wer­den … wer sonst dem Apo­sto­li­schen Stuhl, dem Ordi­na­ri­us oder dem Obe­ren, der recht­mä­ßig gebie­tet oder ver­bie­tet, nicht gehorcht und nach Ver­war­nung im Unge­hor­sam ver­harrt.“ Was das Delikt der man­dats­lo­sen Bischofs­kon­se­kra­tio­nen anbe­langt, ist das Straf­aus­maß durch die excom­mu­ni­ca­tio latae sen­ten­tiae jedoch bereits durch den Gesetz­ge­ber vor­ge­ge­ben, wes­halb in unse­rem kon­kre­ten Fall can. 1371 nicht von Rele­vanz ist.

Ein Schis­ma basiert hin­ge­gen auf einem gene­rel­len, umfas­sen­den Wil­len, sich nicht der Auto­ri­tät des Pap­stes zu unter­stel­len oder auf einem Nicht-Aner­ken­nen des­sen Papst­am­tes und der damit ver­bun­de­nen Auto­ri­tä­ten und Voll­mach­ten. Der Wil­le des Schis­ma­ti­kers, sich nicht dem Papst zu unter­wer­fen, ist all­ge­mein und uni­ver­sell; ihm liegt eine habi­tu­el­le Hal­tung zugrunde.

Frei­lich sind auch Akte eines Schis­mas von Unge­hor­sam beglei­tet, jedoch bedeu­tet nicht jeder Unge­hor­sam gegen den Hei­li­gen Stuhl gleich auch ein Schis­ma. Auch das Motu Pro­prio Eccle­sia Dei, wel­ches – fälsch­lich – von einem voll­zo­ge­nen Schis­ma aus­geht, spricht über die Bischofs­wei­hen von 1988 von einem Akt des Unge­hor­sams, wel­cher „eine wirk­li­che Ableh­nung des römi­schen Pri­ma­tes in sich schließt, einem schis­ma­ti­schen Akt“.

Akte des Unge­hor­sams, beson­ders jene, wel­che an sich fähig sind, ein Schis­ma zu voll­zie­hen, ber­gen stets die gro­ße Gefahr in sich, daß sich die­se Hal­tung zu einer habi­tu­el­len Hal­tung ver­fe­stigt und somit nach und nach tat­säch­lich in ein Schis­ma führt.

In eini­gen Fäl­len ist dies in den Rei­hen der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. sei­tens ein­zel­ner Mit­glie­der auch tat­säch­lich gesche­hen: nicht durch Bischofs­wei­hen, son­dern durch ent­spre­chen­de Aus­sa­gen ein­zel­ner Mit­glie­der der Bru­der­schaft. Die­se sind ohne wei­te­res als außer­halb der Kir­che ste­hend zu betrach­ten; eini­ge sind auch tat­säch­lich im Sedis­va­kan­tis­mus oder in ande­ren schis­ma­ti­schen Hal­tun­gen gelan­det. Doch haben sie sich damit eben gera­de auch von der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. getrennt, da die­se selbst nicht schis­ma­tisch, son­dern kirch­lich ist – das heißt, in einer bestehen­den, wenn­gleich im Rechts­sin­ne ver­letz­ten Ein­heit mit dem Hei­li­gen Stuh­le steht.

Es ist im Zusam­men­hang mit der Fra­ge nach dem Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Schis­mas der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. fest­zu­stel­len, daß der Hei­li­ge Vater Bene­dikt XVI. in sei­nem Brief an die Bischö­fe, in wel­chem er zur Auf­he­bung der Exkom­mu­ni­ka­ti­on der vier Bischö­fe der Pius­bru­der­schaft Stel­lung nimmt, nicht davon spricht, daß ein Schis­ma bestand, son­dern allein davon, daß man­dats­lo­se Bischofs­wei­hen die Gefahr eines Schis­mas in sich ber­gen. Wört­lich schreibt S. H. Papst Bene­dikt XVI:

„Bischofs­wei­he ohne päpst­li­chen Auf­trag bedeu­tet die Gefahr eines Schis­mas, weil sie die Ein­heit des Bischofs­kol­le­gi­ums mit dem Papst in Fra­ge stellt. Die Kir­che muß des­halb mit der här­te­sten Stra­fe, der Exkom­mu­ni­ka­ti­on, reagie­ren, und zwar, um die so Bestraf­ten zur Reue und in die Ein­heit zurückzurufen.“

Das Delikt der man­dats­lo­sen Bischofs­wei­he ist daher laut den Wor­ten des Pap­stes nicht in sich selbst schis­ma­tisch, d. h., es kommt durch eine sol­che Wei­he nicht ipso fac­to zu einem Schis­ma, was folg­lich auch bedeu­tet, daß die Ein­heit mit dem Hei­li­gen Stuhl nicht auto­ma­tisch gebro­chen ist, son­dern „nur“ ver­letzt und die Gefahr eines Bru­ches besteht – die­ser Bruch, wel­chen ein Schis­ma bedeu­tet, wenn er denn voll­zo­gen ist, aber eben nicht not­wen­di­ger­wei­se allein durch die Wei­he defi­ni­tiv voll­zo­gen wird.

Die­se Aus­sa­ge des Hei­li­gen Vaters steht also in deut­li­chem Kon­trast zu sei­nen Äuße­run­gen als Kar­di­nal in sei­ner Anspra­che an die chi­le­ni­schen Bischö­fe im Juli 1988, in wel­cher er, wir sag­ten es bereits, vier­mal von einem bestehen­den bzw. offen­sicht­lich bestehen­den Schis­ma sprach. 2009 ist, im Gegen­satz zu 1988, nur noch von der Gefahr eines Schis­mas die Rede.

Und noch ein Gedan­ke ist in die­ser Ange­le­gen­heit inter­es­sant: Kar­di­nal Hoyos gab, im zeit­li­chen Abstand von etwa ein­ein­halb Jah­ren, drei Inter­views, in denen er jeweils beton­te, daß die Pius­bru­der­schaft nicht schis­ma­tisch ist. Im Sep­tem­ber 2005 sag­te er in einem Inter­view mit 30 Tage: „Msgr. Lefeb­v­re hat sich von der Wei­he bedau­er­li­cher­wei­se nicht abbrin­gen las­sen, und so kam es zu jener Situa­ti­on der Ablö­sung, wenn es sich auch nicht um ein for­mel­les Schis­ma han­delt.“ Und in einem Inter­view vom 8. Febru­ar 2007 mit der Deut­schen Tages­post stell­te der­sel­be Kar­di­nal fest: „Die Bischö­fe, Prie­ster und Gläu­bi­gen der Prie­ster­bru­der­schaft Pius X. sind kei­ne Schis­ma­ti­ker. Erz­bi­schof Lefeb­v­re hat mit der uner­laub­ten Bischofs­wei­he eine schis­ma­ti­sche Hand­lung voll­zo­gen. Daher sind die von ihm geweih­ten Bischö­fe sus­pen­diert und exkom­mu­ni­ziert. Die Prie­ster und Gläu­bi­gen der Bru­der­schaft sind nicht exkom­mu­ni­ziert. Sie sind kei­ne Häre­ti­ker. Ich tei­le die Furcht des hei­li­gen Hie­ro­ny­mus, daß Häre­sie zum Schis­ma führt und umge­kehrt. Die Gefahr eines Schis­mas ist groß, etwa durch syste­ma­ti­schen Unge­hor­sam gegen­über dem Hei­li­gen Vater oder durch Leug­nen sei­ner Auto­ri­tät.

Beson­ders der letz­te Satz ist mit dem Brief des Hei­li­gen Vaters vom März 2009 an die Bischö­fe inhalt­lich ein­deu­tig ident, wenn sowohl Kar­di­nal Hoyos als auch Papst Bene­dikt XVI. in bezug auf die Bischofs­wei­hen fest­stel­len, daß eine gro­ße Gefahr besteht, daß es durch die­se, wenn sich die Hal­tung ver­fe­stigt, zu einem Schis­ma kom­men kann – was aber impli­ziert, daß dies nicht unbe­dingt der Fall sein muß. Damit stim­men bei­de im übri­gen auch mit dem über­ein, was Kar­di­nal Lara, der Prä­fekt des Inter­pre­ta­ti­ons­ra­tes von 1988, bereits damals sag­te: „Der Tat­be­stand der Kon­se­kra­ti­on eines Bischofs, ohne päpst­li­che Erlaub­nis, ist in sich kei­ne schis­ma­ti­sche Hand­lung.“

Und in einem Inter­view vom 13. 11. 2005 mit dem ita­lie­ni­schen Fern­seh­ka­nal Cana­le 5 sag­te Emi­nenz Hoyos: „Wir ste­hen kei­ner Häre­sie gegen­über. Man kann nicht mit kor­rek­ten, genau­en und prä­zi­sen Wor­ten sagen, daß es eine Spal­tung gibt. Es liegt eine schis­ma­ti­sche Atti­tü­de dar­in, Bischö­fe ohne päpst­li­ches Man­dat zu wei­hen. Sie sind inner­halb der Kir­che, nur fehlt eine vol­le, eine voll­kom­me­ne­re – wie es bei der Begeg­nung mit Mon­si­gno­re Fel­lay gesagt wur­de – eine vol­le­re Gemein­schaft, denn es gibt Gemein­schaft.

Die Prie­ster­bru­der­schaft ist also inner­halb der Gren­zen der Kir­che. Es müs­se, so der Kar­di­nal­prä­fekt, zwar eine noch vol­le­re Ein­heit wie­der­her­ge­stellt wer­den; eine Ein­heit jedoch besteht.

Ein­deu­tig sagt der Kir­chen­fürst, beson­ders deut­lich im Inter­view mit der Tages­post, daß mit den Bischofs­kon­se­kra­tio­nen zwar ein „schis­ma­ti­scher Akt“ gesetzt wur­de, daß jedoch dadurch kein Schis­ma ent­stan­den sei. Der Kar­di­nal unter­schei­det also, im Gegen­satz zu den ersten Stel­lung­nah­men des Hei­li­gen Stuh­les von 1988, klar die inhalt­li­che Bedeu­tung von „schis­ma­ti­scher Akt“ und „voll­zo­ge­nes Schisma“.

Unter „schis­ma­ti­scher Akt“ ver­steht Emi­nenz Hoyos letzt­lich also das, was wir oben umschrie­ben haben mit „ein äuße­rer Akt, wel­cher prin­zi­pi­ell fähig ist, ein Schis­ma anzu­zei­gen und zu voll­zie­hen“ bzw. „Akte, wel­che ledig­lich die poten­ti­el­le Mög­lich­keit in sich ber­gen, ein Schis­ma zu voll­zie­hen“, und unter­schei­det ihn von jenen Akten, die wir beschrie­ben haben als „Akte, die in jedem Fall aus ihrer eige­nen Natur her­aus ein Schis­ma hervorrufen“.

Der Ter­mi­nus „schis­ma­ti­scher Akt“ bedeu­tet, zumin­dest in der Art und Wei­se, wie ihn Emi­nenz Hoyos ver­steht, nicht, daß die­ser Akt, wenn er voll­zo­gen wird, auf jeden Fall ein Schis­ma voll­zieht, son­dern bedeu­tet ledig­lich, daß die­ser prin­zi­pi­ell ein Schis­ma zu voll­zie­hen imstan­de ist.

Die­se Unter­schei­dung zwi­schen „poten­ti­ell schis­ma­ti­schen Akten“ einer­seits und „defi­ni­tiv schis­ma­ti­schen Akten“ ande­rer­seits ist zwar inhalt­lich voll­kom­men rich­tig und der Tat­sa­che ent­spre­chend und muß auch bei der ekkle­sio­lo­gi­schen Bewer­tung des „Kir­chen­zu­stan­des“ der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. unbe­dingt Anwen­dung fin­den, so wie wir es getan haben.

Jedoch wür­de ich nicht so weit gehen, die­se Unter­schei­dung aus­ge­rech­net in der For­mu­lie­rung „schis­ma­ti­scher Akt“ fest­ma­chen zu wol­len, da sie zu unprä­zi­se ist und daher die Gefahr eines Miß­ver­ständ­nis­ses in sich birgt. Denn es bleibt, beson­ders auch hin­sicht­lich der Gesamt­be­wer­tung der Inhal­te jener Doku­men­te, wel­che die­sen Ter­mi­nus ver­wen­den, frag­lich, ob die­se For­mu­lie­rung wirk­lich auf die rech­te Unter­schei­dung, wie sie der Kar­di­nal voll­zieht, abzielt oder nicht doch eher einen „Akt, der im kon­kre­ten Fall ein Schis­ma voll­zo­gen hat“, dar­un­ter versteht.

Daher ist dem Kar­di­nal inhalt­lich unein­ge­schränkt zuzu­stim­men; aller­dings wür­de ich nicht aus­ge­rech­net den lin­gu­istisch etwas unein­deu­ti­gen Ter­mi­nus „schis­ma­ti­scher Akt“ ins Feld füh­ren, um durch die­sen zwi­schen „poten­ti­ell schis­ma­tisch“ und „defi­ni­tiv schis­ma­tisch“ zu unterscheiden.

Daß es sich trotz der ille­ga­len Wei­hen den­noch um kein eigent­li­ches Schis­ma han­del­te, läßt sich heu­te im nach­hin­ein, unter ande­rem, an fol­gen­den Din­gen klar und ein­deu­tig feststellen:

  • Die FSSPX bau­te kei­ne Par­al­lel­hier­ar­chie zu Rom auf. Die Bischö­fe übten allein sakra­men­ta­le Gewalt aus, bean­spruch­ten jedoch kei­ne Lei­tungs­ge­walt kraft ihres Bischofs­am­tes. Wenn sie Lei­tungs­funk­tio­nen inne­hat­ten, dann nur, weil sie ihnen bru­der­schafts­in­tern über­tra­gen wur­den, wobei auch ein nor­ma­ler Prie­ster die­se hät­te aus­üben kön­nen. Wenn sie zeit­wei­se lei­te­ten, dann kraft ihrer Mit­glied­schaft in der Bru­der­schaft, nicht aber kraft ihrer Bischofs­wei­he. Es ging rein um die Sicher­stel­lung der Sakra­men­te und der übri­gen Usan­cen und Gebräu­che gemäß der Form, wie sie bis zum letz­ten Kon­zil in Gebrauch war.
  • Alle vier Bischö­fe waren auf allen fünf Kon­ti­nen­ten aktiv und teil­ten ihre Zustän­dig­keits­be­rei­che somit nicht ter­ri­to­ri­al auf.
  • Die FSSPX hat­te nie die Absicht, sich vom Stuh­le Petri zu tren­nen. Was sie kri­ti­sier­ten, war stets theo­lo­gi­scher Natur; nie jedoch lehn­ten sie den Pri­mat Petri selbst ab. Sie aner­kann­ten sowohl den Papst als sol­chen als auch den jewei­li­gen Inha­ber des Petri­stuh­les sowie alle die­sem Amte zukom­men­den Voll­mach­ten und woll­ten sich die­sem auch unter­ord­nen, sich dabei jedoch nicht von der Tra­di­ti­on der Kir­che tren­nen müssen.
  • Die FSSPX ent­wickel­te nie eine „Eigen­leh­re“. Viel­mehr lehr­te sie die Leh­re der Kir­che wei­ter, wie sie bis zum Kon­zil galt. Nie woll­te sie Neu­es oder Eige­nes an die Stel­le der kirch­li­chen Leh­re setzen.
  • Sämt­li­che Prak­ti­ken, wel­cher Art auch immer, blie­ben stets die Prak­ti­ken der Kir­che, wie sie über die Jahr­hun­der­te hin­weg üblich waren. Es gibt weder theo­re­ti­sches noch prak­ti­sches Sondergut.
  • Die FSSPX war bestrebt, in vol­ler Ein­heit mit dem Hei­li­gen Stuhl zu ste­hen. Dies zeigt sich unter ande­rem dar­an, daß die Bischö­fe selbst dann um die Auf­he­bung der Exkom­mu­ni­ka­ti­on baten, als sie die­se als unrecht­mä­ßig oder gar ungül­tig ansa­hen. Der dahin­ge­hen­de Unter­schied der Sicht­wei­sen von Pius­bru­der­schaft und Vati­kan basiert auf unter­schied­li­chen Rechts­auf­fas­sun­gen, wie sie in der Kir­che nor­mal sind und immer wie­der vor­kom­men, auch in Kir­chen­ge­rich­ten und unter kirch­li­chen Würdenträgern.

Daher ist fest­zu­hal­ten, daß die Exkom­mu­ni­ka­ti­on nicht, wie im Exkom­mu­ni­ka­ti­ons­de­kret vom 1. Juli 1988 zunächst noch behaup­tet, wegen des Schis­mas gemäß can. 1364 § 1 ein­trat, da die­ses ja nie bestan­den hat.

Die Bischöfe waren niemals auf Grund eines Schismas exkommuniziert, da dieses zu keinem Zeitpunkt bestand

Kurz gesagt: Von den bei­den ange­führ­ten Exkom­mu­ni­ka­ti­ons­grün­den der Bischö­fe der FSSPX erwies sich einer – jener des Schis­mas – Gott sei’s gedankt, als zu kei­nem Zeit­punkt exi­stent. Folg­lich konn­te auf­grund des Tat­sa­chen­man­gels auch kei­ne Exkom­mu­ni­ka­ti­on wegen des Schis­mas ein­tre­ten. Bleibt also nur noch der zwei­te ange­führ­te Grund, jener der Bischofs­wei­he ohne Man­dat gemäß can. 1382, übrig, wel­cher eben­so im Exkom­mu­ni­ka­ti­ons­de­kret erwähnt wird.

Aus die­ser kir­chen­hi­sto­risch viel­leicht ein­zig­ar­ti­gen Kon­stel­la­ti­on – daß zwar eine Bischofs­wei­he ohne päpst­li­ches Man­dat statt­fand, die­se sich aber Gott sei Dank als ein­deu­tig nicht-schis­ma­ti­scher Akt her­aus­stell­te – ergibt sich, daß man die­sen ekkle­sio­lo­gi­schen Umstän­den auch in kano­ni­sti­scher Hin­sicht Rech­nung tra­gen muß. Zwar nicht nur auf Grund eines Kir­chen­ge­set­zes, wel­ches zu grob­ma­schig ist, um kom­ple­xe Situa­tio­nen wie die­se zu beden­ken, aber doch auch aus Grün­den der Gerech­tig­keit, auf wel­cher das Kir­chen­recht selbst ja aufbaut.

Dar­aus ergibt sich jedoch auch, daß das Kir­chen­recht nicht in allen Berei­chen leicht und ohne wei­te­res auf die FSSPX anzu­wen­den ist, ein­fach auf­grund der Tat­sa­che, daß im CIC der­ar­ti­ge Situa­tio­nen nicht vor­ge­se­hen sind. Von daher schwe­ben eini­ge Fra­gen in einer Art „rechts­lee­rem Raum“, wes­halb man man­che Ent­schei­dun­gen mehr auf Grund des Geset­zes der Gerech­tig­keit fäl­len muß, weil der kirch­li­che Rechts­ko­dex ein­fach nicht immer und über­all in die­sen kom­ple­xen Fra­gen greift; und zwar schlicht­weg, weil es sich im „Fall FSSPX“ um eine völ­lig neue und ein­zig­ar­ti­ge Situa­ti­on handelt.

*Mag. Don Micha­el Gurt­ner ist ein aus Öster­reich stam­men­der Diö­ze­san­prie­ster, der in der Zeit des öffent­li­chen (Coro­na-) Meß­ver­bots die­sem wider­stan­den und sich gro­ße Ver­dien­ste um den Zugang der Gläu­bi­gen zu den Sakra­men­ten erwor­ben hat. Von ihm stam­men die Kolum­ne „Zur Lage der Kir­che“ und wei­te­re Bei­trä­ge.

Bild: MiL