Von Don Michael Gurtner*
Im Folgenden wollen wir auf den Hauptvorwurf eingehen, der immer wieder und immer noch als „Totschlagkeule“ gegen die Piusbruderschaft erhoben wird, nämlich jenen des angeblich vollzogenen und bestehenden Schismas. An dieser Frage hängt letztlich beinah alles – deshalb haben sich die Gegner der FSSPX ja auch gerade auf diese Argumentationsfigur eingeschossen, so falsch sie auch ist, und wiederholen sie unermüdlich, um sie als allgemein anerkannte Tatsache erscheinen zu lassen. Gerade weil der Priesterbruderschaft St. Pius X. mit einer gewissen Vehemenz und von verschiedener Seite immer wieder vorgeworfen wird schismatisch und damit nicht mehr katholisch zu sein, müssen wir darauf mit einer erhöhten Gründlichkeit und Ausführlichkeit eingehen, auch auf die Gefahr hin, daß es manchen etwas trocken, unnötig lang und ausführlich und zu technisch erscheinen mag. Aber die Sache selbst erheischt es, daß wir hier sorgfältig Schritt für Schritt vorgehen und jeden einzelnen Schritt gut erklären. Wir werden dies immer zuerst völlig allgemein machen, und dann das Allgemeine an den konkreten Fall anlegen.
Weil hier der hauptsächliche Vorwurf gegen die FSSPX liegt, und dieser besonders schwerwiegend ist, müssen wir die Sachverhalte gut kennen und für die Argumentation gut gerüstet sein, um jenen kompetente Antworten geben zu können, welche die Piusbruderschaft als schismatisch erachten – auch wenn es sich um Priester, Kardinäle oder Kanonisten handeln sollte.
Als Zusammenfassung und Vorwegnahme des Endergebnisses dieser Ausführungen sei an dieser Stelle jedoch bereits angemerkt, daß wir in diesem Beitrag zunächst sehen werden, daß es sich bei der „Exkommunikation“ der Piusbruderschaft bzw. genauer gesagt deren Bischöfe formal gesehen um zwei verschiedene, getrennt voneinander zu bewertende Exkommunikationen handelt.
In einem zweiten Schritt werden wir sehen, daß eine davon auf Grund eines offenkundigen Tatsachenmangels wegfällt.
Erst in einem dritten und letzten Schritt werden wir schließlich feststellen, daß auch der zweite Exkommunikationsgrund trotz des formalen Tatbestandes im zweiten Grund nicht gerechtfertigt und durch das Kirchenrecht nicht gedeckt war und allerspätestens durch die Aufhebung der Exkommunikation im Jahr 2009 ohnedies hinfällig ist – was zugleich bedeutet, daß schon allein auf Grund dieser Tatsache der Vorwurf des Schismas völlig unhaltbar ist, da ein Papst über eine wirklich schismatische Gruppe keinerlei Jurisdiktion hätte.
Einleitung
Besonders seit der Aufhebung der Exkommunikation der vier Bischöfe der Priesterbruderschaft St. Pius X. durch Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. kommt es seitens mancher Gläubigen immer wieder zu der an sich durchaus berechtigten Frage, wie es denn nun um die Priesterbruderschaft St. Pius X. stehe und wie man sich als Katholik ihr gegenüber zu verhalten habe, und besonders auch, ob man die heiligen Sakramente von deren Mitgliedern gültig empfangen kann und dies auch erlaubt darf, oder nicht.
Für eine rechte Bewertung der Dinge ist es aber unbedingt notwendig, einen Sachverhalt zu beachten, welcher von fundamentalem Gewicht ist, jedoch in der öffentlichen Diskussion leider kaum beachtet wird. Vielfach ist zu hören und zu lesen, die Piusbruderschaft stünde außerhalb der Kirche und wäre schismatisch. Dies kann jedoch nicht so einfach behauptet werden; denn will man die Kirchlichkeit der Priesterbruderschaft St. Pius X. beurteilen, so hat man es mit einer Fragestellung zu tun, welche ebenso einfach als auch komplex ist: einfach, weil es bei ein wenig gutem Willen nicht schwer zu erkennen ist, daß kein Schisma vorliegt, sondern es sich um eine grundkatholische Priestergemeinschaft handelt. Zugleich ist die Beantwortung jedoch auch komplex, nämlich hinsichtlich der Gegenargumente, welche oftmals geschickt vorgebracht werden; hierzu sind kirchenrechtliche und dogmatische Kenntnisse von Vorteil, um diese falschen Behauptungen argumentativ schlüssig widerlegen zu können, denn es werden von den Gegnern der Bruderschaft oftmals Argumente aus dem Hut gezaubert und in eine fromme Worthülle gepackt, die eine vertiefte Sachkenntnis erheischen.
Jedenfalls steht fest, daß sich die Kirchlichkeit der FSSPX nicht anhand eines einzelnen Faktums bewerten läßt, sondern eine Beobachtung der gesamten Genese verlangt. Der „Fall FSSPX“ ist in seiner Gestalt und seinen Umständen vermutlich ein sehr einzigartiger Fall und kann nicht leicht mit anderen Fällen aus der Kirchengeschichte verglichen werden. Durch die Ereignisse vom Juni 1988 wurde eine wohl einmalige Situation geschaffen, welche man erst im Abstand einiger Jahre recht beurteilen konnte; diese Situation ist vermutlich einzigartig in der Kirchengeschichte, und dieser Einzigartigkeit wird (hoffentlich) Rechnung getragen. Diese Singularität des konkreten Falles ist dabei nicht in der unerlaubten Bischofskonsekration gelegen – das gab es immer wieder einmal –, sondern sie ist in den Gesamtumständen zu sehen; denn der damalige Zustand der Kirche selbst (der heute sogar noch verschärft ist) war und ist einzigartig in der Kirchengeschichte! Das darf nicht außer Acht gelassen werden, will man die Piusbruderschaft recht und vor allem gerecht bewerten.
Der Heilige Stuhl ging zunächst von einem Schisma aus
Als Seine Exzellenz Msgr. Marcel Lefebvre Ende Juni 1988 vier Priester ohne päpstliches Mandat zu Bischöfen weihte, schrieb der Heilige Stuhl im Dekret der Heiligen Kongregation für die Bischöfe vom 1. Juli 1988 und im Motu Proprio vom 2. Juli 1988 von einem „schismatischen Akt“. Zu jenem Zeitpunkt ging der Heilige Stuhl von der Tatsache oder mindestens der großen Wahrscheinlichkeit eines vollzogenen Schismas aus, da solch eine unerlaubte Weihehandlung, welche zu ihrer kanonischen Rechtmäßigkeit ein päpstliches Mandat voraussetzen würde, prinzipiell in der Lage ist, ein solches zu begründen. Daß Msgr. Lefebvre dies zwar in seiner Weihehomilie bestritt, ist eine, den Umständen entsprechend, erfreuliche und unbedingt zur Kenntnis zu nehmende Tatsache, aber dies allein ist aus formaler Sicht des Heiligen Stuhles noch zu wenig, um tatsächlich von einem nicht-schismatischen Akt auszugehen: Sagen kann man vieles. Für gewöhnlich werden Bischofsweihen ohne päpstliches Mandat nämlich im allgemeinen mit dem Ziel durchgeführt, um sich von der Kirche und deren Hierarchie zu trennen, eine eigene Hierarchie aufzubauen und „eigenständig“ zu werden, ohne von der Universalkirche abzuhängen oder dieser unterstellt zu sein.
Daß der Apostolische Stuhl zunächst, auch aus einer gewissen klugen Vorsicht, und nicht zuletzt auch aus Erfahrung heraus, von einem bestehenden Schisma ausging, ist einerseits zwar verständlich und nachvollziehbar, zumal ja auch generell bei solchen Ereignissen eine große und bedrängende Gefahr besteht, daß sich die Dinge dahingehend entwickeln. Allerdings war dieser Verdacht dennoch überstürzt, da man Monsignore und seine „romanità“ eigentlich ja kannte. Unmittelbar nach diesen Bischofskonsekrationen hätte der Heilige Stuhl also berechtigter Weise durchaus bereits davon ausgehen können, daß in diesem konkreten Fall es sich nicht um ein Schisma handelte, sondern lediglich um einen Akt eines kirchenrechtlichen, formalen Ungehorsams, und deshalb mit einer Reaktion zuwarten – tat es aber nicht, sondern handelte überstürzt. Im Motu Proprio Ecclesia Dei vom 2. Juli 1988 ist mehrfach von einem „schismatischen Akt“ die Rede. Dieser wurde jedenfalls als im Ungehorsam begründet gesehen:
“Die Tat als solche war Ungehorsam gegenüber dem Römischen Papst in einer sehr ernsten und für die Einheit der Kirche höchst bedeutsamen Sache, wie es die Weihe von Bischöfen ist, mit der die apostolische Suksession sakramental weitergegeben wird. Darum stellt dieser Ungehorsam, der eine wirkliche Ablehnung des Römischen Primats in sich schließt, einen schismatischen Akt dar“(Vgl. Can. 751 CIC 1983).
Der formale Ungehorsam sei also das (untrügerische) Zeichen eines vollzogenen und bestehenden Schismas.
Dieser zitierte Canon des kirchlichen Gesetzbuches beinhaltet eine Legaldefinition des Schismas:
„…Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche.“
Umso mehr dachte man dies, als noch am 17. Juni 1988 Eminenz Gantin, der damalige Kardinalpräfekt der Heiligen Bischofskongregation, Msgr. Lefebvre ein päpstliches Monitum überbrachte, welches expressis verbis die Weihehandlungen verbot, und so ging man also tatsächlich von einem solchen „schismatischen Akt“ aus.
Halten wir an dieser Stelle also nochmals die Argumentationslinie des Heiligen Stuhles fest: Die Weihe von Bischöfen ist eine ernste Sache, welche Relevanz für die Einheit der Kirche hat. Diese Weihe wurde durch den Apostolischen Stuhl ausdrücklich verboten, sie fand aber trotz des Verbots dennoch statt, was diese Einheit verletzte und was einen Akt kirchlichen Ungehorsams darstellt. Dieser Ungehorsam impliziert in der Auffassung des Papstes eine Ablehnung des römischen Primates und macht diese innere Haltung durch die äußere Handlung des Weihevollzuges sichtbar, was nichts anderes bedeutet, als daß es sich um einen schismatischen Akt (der ein Schisma nach sich zieht bzw. dieses vollzieht und ausdrückt) handelt.
Dreizehn Tage später hielt der damalige Kardinalpräfekt der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre, Seine Eminenz Joseph Kardinal Ratzinger, eine berühmt gewordene Rede an die chilenischen Bischöfe, in welcher er viermal davon sprach, daß ein Schisma bestünde; eingangs sprach er sogar von einem „offensichtlichen Schisma“.
Daß dieser Eindruck nun einmal entstanden war, daran konnte auch die Beteuerung Msgr. Lefebvres während dessen Weihehomilie nichts ändern, in welcher er deutlich machte, daß ihm nichts ferner liege, als ins Schisma zu gehen:
„Es ist notwendig, daß Sie gut verstehen, warum wir um nichts auf der Welt mit dieser Zeremonie ein Schisma wollen. Wir sind keine Schismatiker… Für uns kommt es absolut nicht in Frage, daß wir uns von Rom trennen. Wir wollen uns auch keiner Rom fremden Macht unterwerfen und eine Art Parallelkirche gründen. Die Bischöfe von Palmar de Troya in Spanien haben dies zum Beispiel so gemacht. Sie ernannten einen Papst und gründeten ein Kardinalskollegium. Derartige Dinge kommen für uns auf keinen Fall in Frage! Dieser erbärmliche Gedanke steht uns fern. Wir wollen uns nicht von Rom trennen. Im Gegenteil, mit dieser Zeremonie manifestieren wir unsere Verbundenheit mit Rom. Wir manifestieren damit unsere Verbundenheit mit der Kirche aller Zeiten, mit dem Papst und allen seinen Vorgängern.“
Dessen Worte wiesen ein Schisma wohl zurück: Die Tat aber, die er zu setzen im Begriff war, sprach für Rom eine andere Sprache, das zu diesem Zeitpunkt noch von den trotz Verbot vollzogenen Weihehandlungen auf ein Schisma schloß. Daß die Worte Msgr. Lefebvres ernst zu nehmen waren, zeigte sich im weiteren Verlauf der Entwicklungen sehr deutlich, so daß man auch im Vatikan nach und nach die Meinung korrigierte – wenngleich nicht alle. Der Lauf der Dinge in den auf die illegalen Weihen folgenden Jahren konnte gottlob zeigen, daß die Bischofsweihen in Wirklichkeit doch keinen schismatischen Akt darstellten, wie es im Regelfalle unerlaubte Bischofsweihen sind, und warum vom Apostolischen Stuhl hinsichtlich der Konsekrationen die canones 1364 § 1 und 1382 in Verbindung miteinander angeführt wurden, quasi als doppelter Exkommunikationsgrund.
Auch 1996 gab der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte mit Datum vom 24. August noch „Erklärende Anmerkungen zur Exkommunikation aufgrund des Schismas, welchem die Anhänger der Bewegung des Bischofs Marcel Lefebvre verfallen seien“, ab. Diese Erklärung geht auf eine Anfrage des damaligen Bischofs von Sitten, S. Ex. Norbert Brunner, zurück, welche er an die hl. Bischofskongregation gerichtet hatte und welche ihrerseits den benannten päpstlichen Rat um Erhellung in der Materie bat.
In seiner Anfrage bat der Bischof um eine authentische Interpretation des Dekrets der Bischofskongregation vom 1. Juli 1988 und des Motu Proprio Ecclesia Dei vom 2. Juli 1988 und der erwähnten canones 1364 § 1 und 1382. Der Rat für die Interpretation der Gesetzestexte, an welchen die Anfrage des Bischofs konsultativ weitergeleitet worden war, fand jedoch in der Anfrage kein dubium iuris, was für eine authentische Interpretation unersetzbare Bedingung gewesen wäre.
Der Päpstliche Rat übersandte an die Bischofskongregation also mangels eines dubium iuris keine authentische Interpretation, legte jedoch einige Anmerkungen bei, welche Erörterungen und Empfehlungen enthielten – genauer gesagt waren es zehn an der Zahl – und in den meisten von ihnen kommt eindeutig zum Vorschein, daß nicht nur die an der Weihe beteiligten Bischöfe, sondern die gesamte Piusbruderschaft als schismatisch gesehen wurde, sowie daß die Exkommunikation alle Anhänger trifft, welche dem Schisma der Bruderschaft zustimmen.
Im Gegensatz zu diesen Anmerkungen des Päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte gibt es jedoch auch andere Meinungen: Ein Vorgänger von Julian Kardinal Herranz, der diese Antwort an die hl. Bischofskongregation unterzeichnete, nämlich Kardinal Lara, welcher 1988 der Präsident des Rates für die Gesetzestexte war, sah dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Weihen etwa anders. Im Oktober 1988 sagte er in einem Interview mit der italienischen Tageszeitung La Repubblica: „Der Tatbestand der Konsekration eines Bischofs, ohne päpstliche Erlaubnis, ist in sich keine schismatische Handlung“, und Kardinal Cassidy, der Vorgänger von Kardinal Kaspar als Präsident des Päpstlichen Rates für die Einheit der Christen, erklärte 1994, daß die Piusbruderschaft eine interne Angelegenheit der katholischen Kirche ist: Sie sei weder eine andere Kirche noch eine andere kirchliche Kommunität. Daher ist sie dessen Urteil zufolge katholisch.
Auf diese teils etwas widersprüchlichen Aussagen von kirchlichen Autoritäten sei allein deshalb verwiesen, um zu zeigen, daß es sich keineswegs um ein eindeutiges, unumstrittenes Schisma handelte, sondern daß auch in den höchsten Rängen darüber verschiedene Bewertungen desselben Sachverhaltes zu finden sind. Auf drei Aussagen Kardinal Hoyos‘ in diesem Zusammenhang werden wir später noch gesondert eingehen.
Eine doppelte Exkommunikation?
Die Frage, die im Zusammenhang mit der Priesterbruderschaft St. Pius X. immer wieder auftaucht, ist, ob es mit den illegalen Bischofsweihen tatsächlich zu einem Schisma gekommen ist oder nicht; denn nicht selten war und ist nach wie vor in kirchlichen und weltlichen Medien von der „schismatischen Piusbruderschaft“ zu lesen, und auch seitens kirchlicher Amtsträger ist diese Behauptung immer wieder zu hören (spätestens mit der Aufhebung der Exkommunikation ist es im übrigen erst recht vollkommen obsolet geworden, die Piusbruderschaft als schismatisch zu bezeichnen).
Stellen wir uns die Frage, wie es denn mit der Kirchlichkeit der Priesterbruderschaft St. Pius X. bestellt sei, so müssen wir uns zunächst einmal präsent halten, daß unmittelbar nach der Bischofskonsekration der Heilige Stuhl zunächst von einem zweifachen Grund für die Exkommunikation von Konsekratoren und Konsekrierten sprach: zum einen die Bischofskonsekration an sich (nach can. 1382), zum anderen das mit dieser Bischofsweihe angenommene Schisma (nach can. 1364 § 1).
Man könnte gewissermaßen sagen, daß es sich unter rein ekklesiologischen Gesichtspunkten um einen einzigen Grund handelt, da im konkreten Fall das angenommene Schisma durch die Bischofsweihe vollzogen wird: Die unerlaubte Bischofsweihe machte demzufolge das innerlich bestehende Schisma nach außen hin sichtbar und vollzieht es im äußeren Bereich. Schisma und Bischofsweihe wären in diesem Falle in ekklesiologischer Hinsicht eine zusammenhängende Einheit.
Unter kanonistischen Gesichtspunkten hingegen handelt es sich um zwei unterschiedliche Gründe, da sowohl eine illegale Bischofsweihe als auch ein Schisma – unabhängig davon, wie es zustande kam – jeweils für sich genommen die Exkommunikation nach sich ziehen: Sowohl ein Schisma ohne mandatslose Bischofskonsekration als auch eine mandatslose Bischofskonsekration ohne Schisma haben gemäß dem CIC von 1983 jeweils die Exkommunikation zur Rechts- bzw. Straffolge.
Insofern es sich um die mandatslosen Bischofsweihen handelt, sind diese eine äußerlich feststellbare Straftat. Der Gesetzgeber stellt den Vollzug der mandatslosen Weihe an sich in can. 1382 aus dem Jahre 1983 unter die härteste Strafe, nämlich jene der Exkommunikation. In diesem Kontext ist interessant zu wissen, daß der CIC des Jahres 1917, also das Vorgängergesetzbuch des aktuellen CIC, in can. 2370 für dasselbe Delikt lediglich die wesentlich mildere Suspension vorsah, solange bis der Hl. Stuhl von nämlicher dispensierte. Dieses Gesetz hatte seinen Ursprung in einer jahrhundertealten Rechtspraxis und geht auf die Pontifikate von Papst Alexander VII. (de electione et electi potestate vom 27. Hornung 1660) sowie Pius VI. (Enzyklika Charitas vom 13. April 1791) zurück. 1983 verschärfte der Rechtsgeber also die Strafe.
Jedenfalls handelt es sich bei einer Bischofskonsekration ohne päpstliches Mandat prinzipiell um eine Tat, deren Vollzug automatisch und selbsteintretend zur vorgesehenen Strafe führt (latae sententiae), das heißt ohne förmliche Feststellung durch eine richterliche Instanz. Der „Täter“ muß die Strafe also ohne vorangehendes Urteil auf sich selbst anwenden. Dieser Straftatbestand der Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat ist jedoch interessanterweise nicht unter dem Titel „Straftaten gegen die Religion und die Einheit der Kirche“ behandelt, nicht einmal unter dem Titel „Straftaten gegen die kirchlichen Autoritäten und die Freiheit der Kirche“, sondern erst im Titel „Amtsanmaßung und Amtspflichtverletzung“ (der CIC 1917 führte nämliches Delikt unter De delictis in administratione vel susceptione ordinum aliorumque Sacramentorum).
Der Grund einer Exkommunikation nach can. 1382 (1983) ist also eine äußerlich festzustellende Tatsache, ein konkret greifbarer Akt. Die Frage, deren Antwort über Exkommunikation und Nicht-Exkommunikation entscheidet, ist also: Hat besagte Handlung äußerlich stattgefunden?
Im Falle der FSSPX ist zu sagen: Ja, als factum historicum hat die Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat stattgefunden. Und deshalb zogen sich die sechs Bischöfe damals vom Prinzip her – mindestens aus Sicht des Heiligen Stuhles und nach der allgemeinen Auffassung, welche jener des Apostolischen Stuhles folgte – die (mittlerweile aufgehobene) Exkommunikation als Tatstrafe zu (später werden wir erst sehen, weshalb diese Strafe im konkreten Fall doch nicht wirksam wurde).
Als zweiter Grund der Exkommunikation wurde darüber hinaus noch can. 1364 § 1 angeführt: Die unerlaubte Bischofsweihe, so hieß es damals, sei ein „schismatischer Akt“ gewesen. Ein Schisma aber führt ebenso und unabhängig von einer eventuell mit diesem verbundenen Bischofskonsekration ohne päpstliches Mandat zur Exkommunikation. Ein solches Schisma kann von einer illegalen Bischofsweihe begleitet sein, welche das Schisma sichtbar macht und endgültig vollzieht, muß aber nicht unbedingt von einer solchen begleitet sein, weshalb es sich aus kanonistischer Sicht also um zwei unterschiedliche Straftaten handelt.
Hebt can. 1382 also auf die Frage nach einem historischen Faktum ab (Frage: „Wurde eine Weihehandlung vollzogen?“), so zielt can. 1364 § 1 auf eine ekklesiologische Gegebenheit ab (Frage: „Liegt ein Schisma im ekklesiologischen Sinne vor?“). Ist die Vorfrage also im ersten Falle historischer Natur, so ist sie im anderen Falle ekklesiologischer Natur. Es muß zuerst die ekklesiologische Frage geklärt sein, um anschließend die Frage nach einer Exkommunikation nach can. 1364 § 1 beantworten zu können, bzw. präziser gesagt: Die Antwort auf die ekklesiologische Frage nach dem Vorliegen eines Schismas ist zugleich die Antwort der kanonistischen Frage nach der Exkommunikation ob eines Schismas. Denn ein Schisma, welches in Wirklichkeit nicht besteht, kann auch keine Kirchenstrafe nach sich ziehen. Deshalb ist die ekklesiologische Frage nach dem Bestehen eines Schismas vor der kirchenrechtlichen Frage zu beantworten, bzw. ist die ekklesiologische Antwort zugleich auch die kanonistische – und nicht umgekehrt.
Letztlich besagt can. 1364 § 1: Ist aus ekklesiologischer Sicht ein Schisma eingetreten, dann (und nur dann) zieht dies die kirchenrechtlichen Konsequenzen der Exkommunikation nach sich (was freilich eine Exkommunikation aus anderen Gründen rein vom Prinzip her nicht ausschließt; hier geht es uns um die Exkommunikation auf Grund eines eingetretenen Schismas). Das Schisma im kirchenrechtlichen Sinne kann kein anderes sein als jenes im ekklesiologischen Sinne. Tritt also ein Schisma als ekklesiologische Tatsache ein, dann kommt es auch zu kirchenrechtlichen Konsequenzen. Das hat aber zur Folge, daß zuerst die Frage zu beantworten ist, ob die ekklesiologischen Kriterien eines Schismas auch tatsächlich eingetreten sind oder nicht. Bei einer positiven Antwort greifen sofort und ohne weiteres die entsprechenden Canones des Kirchenrechts. Das Kirchenrecht reagiert in diesem Falle also auf eine dem Strafeintritt vorangehende ekklesiologische Wirklichkeit. Oder anders gesagt: Nicht das Kirchenrecht bestimmt, ob ein Schisma vorliegt, sondern die Dogmatik. Das Kirchenrecht übernimmt quasi das Urteil der Dogmatik.
Somit müssen wir auch im Fall der Priesterbruderschaft St. Pius X. zunächst die Frage stellen, ob aus ekklesiologischer Sicht mit den unerlaubten Bischofsweihen (oder aber vielleicht von diesen unabhängig, etwa schon vorher) ein Schisma eingetreten ist oder nicht.
Zum Schisma aus ekklesiologischer Sicht
Stellen wir uns daher an dieser Stelle die Frage nach dem Schisma aus ekklesiologischer Sicht:
Es gibt, auch nach Kirchenrecht, im wesentlichen drei Möglichkeiten, von der Kirche abzufallen, welche irgendwie zusammengehören, auch wenn sie freilich voneinander unterschieden sind. Es handelt sich um die Häresie, die Apostasie und das Schisma, wobei letzteres ein wenig komplexer ist als die anderen beiden Genannten, auch weil es eher nach außen hin gerichtet ist und nicht vornehmlich nur auf das Innere der betreffenden Person selbst.
Ein Schisma bedeutet eine Abspaltung von der Kirche durch Weigerung, sich dem rechtmäßigen Papst unterzuordnen – und zwar grundsätzlich und prinzipiell, nicht bloß in einer bestimmten Sache oder einem Sachkomplex. In diesem Falle wäre es Ungehorsam, jedoch kein Schisma. Ein solches Schisma kann von einer Häresie begleitet sein (Negation des päpstlichen Primates oder des Papstamtes generell, etwa), muß aber nicht unbedingt davon begleitet sein. Wenn wir aber von der Weigerung sprechen, sich dem Papste unterzuordnen, so erhebt sich sofort auch die Frage, was denn dann der Unterschied zum Ungehorsam sei.
Ein Schisma vollzieht sich im wesentlichen in einer doppelten Weise: zum einen bedarf es einer bestimmten inneren Haltung, eines Wollens bzw. eines Vorsatzes. Dieser ist darin bestehend, sich von Papst und somit notwendiger Weise auch von der Kirche trennen zu wollen. Die Gründe dafür können unterschiedlich sein: Hochmut, Häresie, Glaubensabfall, der Wille, eine eigene kirchenähnliche Einrichtung bzw. eine Sekte zu gründen, etc. Jedenfalls wird entweder das Papsttum als solches nicht anerkannt, oder aber man unterstellt sich generell nicht mehr dessen universaler Autorität als solcher.
Dieser Wille ist zunächst ein innerer und privater, muß sich dann aber auch nach außen hin öffentlich manifestieren, um vollzogen zu sein. Beide Komponenten sind also notwendig, damit es zu einem Schisma kommen kann: Es ist der äußere Vollzug eines inneren Abfalls.
Im Falle der Priesterbruderschaft St. Pius X. ist ohne Zweifel in der illegalen Bischofsweihe ein äußerer Akt gesetzt worden, welcher prinzipiell fähig ist, ein Schisma anzuzeigen und zu vollziehen. Doch war auch der Wille zum Schisma gegeben? Msgr. Lefebvre beteuerte bei seiner Weihehomilie, wie gesagt, das Gegenteil. Doch mußte sich dies erst durch Tatsachen bewahrheiten, daß es nicht bloß ein Bekenntnis der Lippen, sondern ernsthafter Wille war – und der weitere Verlauf der Dinge zeigte schnell, daß der Erzbischof die Wahrheit gesagt hatte und tatsächlich kein Wille zum Schisma bestand.
Ein Schisma bedeutet immer auch einen trennenden Riß des Bandes der Einheit mit dem Apostolischen Stuhle bzw. somit auch mit der Kirche als solcher. Ein Schisma trennt Kirche und Schismatiker voneinander. Ohne Zweifel können Akte des Ungehorsams immer dieses Band der Einheit verletzen und locker werden lassen – doch es geht hier um die Frage der Trennung, nicht der Verletzung. Es geht also im Grunde genommen darum, ob es ohne den Willen zu einer Trennung tatsächlich auch zu einer Trennung kommen kann. Dies würde bedeuten, daß unter Umständen jemand von der Kirche getrennt werden könnte, ohne getrennt sein zu wollen.
Letztlich läuft die Frage darauf hinaus, ob es auch sein kann, daß ein Schisma entsteht, indem nur eine äußere Handlung vollzogen wird, jedoch ohne die innere Haltung und den inneren Willen zur Spaltung. Aber wie soll ein Schisma entstehen und bestehen können, wenn es in Wirklichkeit am Willen dazu mangelt? Denn man wird letztlich immer das zu verwirklichen suchen, was man anstrebt, sei es Einheit oder Spaltung, was aber nicht miteinschließt, daß, rein vom Prinzip her, bestimmte Einzelakte nicht auch gegen die Grundintention gehen können, etwa durch Unbedachtheit oder auch im Affekt.
Was die das Schisma hervorrufenden Akte anbelangt, ist zu unterscheiden zwischen solchen, die in jedem Fall aus ihrer eigenen Natur heraus ein Schisma hervorrufen, und solchen, welche lediglich die potentielle Möglichkeit in sich bergen, ein solches zu vollziehen.
Akte, welche notwendigerweise ein Schisma nach sich ziehen, wären etwa, wenn jemand offiziell eine Sekte ausrufen würde, einen Gegenpapst wählen würde, öffentlich erklärt, sich vom römischen Papst loszusagen, oder Äußerungen tätigt, welche explizit besagen, daß er den Papst oder dessen Autorität grundsätzlich nicht anerkennt – und zwar in keinem Fall, unabhängig davon, worum es geht. Diese Akte setzen nämlich voraus, sich vom Papst und somit von der Kirche trennen zu wollen: Es ist nicht denkbar, beispielsweise einen neuen Papst auszurufen und zugleich den regierenden Papst anzuerkennen.
Andere Akte hingegen sind ihrer Natur nach nicht so geartet, daß sie unbedingt und notwendigerweise ein Schisma nach sich ziehen müssen, wobei sie jedoch sehr wohl dazu prinzipiell fähig sind: Darunter sind etwa sämtliche Akte (schweren) Ungehorsams zu zählen, insofern sie nicht zusätzlich auch in die erste Kategorie fallen. Auch mandatslose Bischofsweihen sind hierzu zu rechnen: So sehr es stimmt, daß sie (ohne eine objektive Notlage, die sie rechtfertigt oder gar notwendig macht) immer und ausnahmslos falsch und tadelnswert sind, so kann man aber objektiverweise umgekehrt nicht sagen, daß sie unbedingt und in jedem Fall eine Ablehnung des Papstes als solchen bzw. dessen Autorität im generellen darstellen müssen. Im Normalfall werden mandatslose Bischofsweihen sehr wohl dies zum Ausdruck bringen, aber es ist ebenso denkbar, daß es zu einer solchen Weihe kommt, obwohl der Papst, sein Primat und seine Autorität grundsätzlich anerkannt, ja gar verteidigt werden.
In solch einem Falle handelt es sich um einen formalen Ungehorsam, der unter moraltheologischer Bewertung von schwerst sündhaft bis moralisch verpflichtend reichen kann, aber um keine generelle Ablehnung des Papstes und dessen Autorität. Denn Schisma bedeutet nicht, daß eine einzelne, konkrete Entscheidung nicht anerkannt wird, sondern es ist immer umfassender: Es bedeutet, daß man sich von Papst und Kirche als solchen trennen möchte und auch trennt, und zwar generell.
Und hierin liegt genau der Unterschied zwischen Schisma und Ungehorsam: Der bloße Ungehorsam handelt in einer konkreten Sache oder einem Sachkomplex gegen die Weisung des Papstes, wobei dieser aber dennoch generell als Papst anerkannt wird, und auch der Wille, seiner apostolischen Autorität unterstellt zu sein und zu bleiben, vorhanden sein muß. Der Ungehorsam ist auf etwas Konkretes bezogen und speziell. Im Falle der Bischofsweihen wurde ein konkretes päpstliches Verbot nicht befolgt, nicht aber der Papst selbst, dessen Autorität oder die Rechtmäßigkeit der Kirche in Zweifel gezogen.
Hinsichtlich des Deliktes des Ungehorsams gilt im generellen can. 1371 Nr. 2: „Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden … wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt.“ Was das Delikt der mandatslosen Bischofskonsekrationen anbelangt, ist das Strafausmaß durch die excommunicatio latae sententiae jedoch bereits durch den Gesetzgeber vorgegeben, weshalb in unserem konkreten Fall can. 1371 nicht von Relevanz ist.
Ein Schisma basiert hingegen auf einem generellen, umfassenden Willen, sich nicht der Autorität des Papstes zu unterstellen oder auf einem Nicht-Anerkennen dessen Papstamtes und der damit verbundenen Autoritäten und Vollmachten. Der Wille des Schismatikers, sich nicht dem Papst zu unterwerfen, ist allgemein und universell; ihm liegt eine habituelle Haltung zugrunde.
Freilich sind auch Akte eines Schismas von Ungehorsam begleitet, jedoch bedeutet nicht jeder Ungehorsam gegen den Heiligen Stuhl gleich auch ein Schisma. Auch das Motu Proprio Ecclesia Dei, welches – fälschlich – von einem vollzogenen Schisma ausgeht, spricht über die Bischofsweihen von 1988 von einem Akt des Ungehorsams, welcher „eine wirkliche Ablehnung des römischen Primates in sich schließt, einem schismatischen Akt“.
Akte des Ungehorsams, besonders jene, welche an sich fähig sind, ein Schisma zu vollziehen, bergen stets die große Gefahr in sich, daß sich diese Haltung zu einer habituellen Haltung verfestigt und somit nach und nach tatsächlich in ein Schisma führt.
In einigen Fällen ist dies in den Reihen der Priesterbruderschaft St. Pius X. seitens einzelner Mitglieder auch tatsächlich geschehen: nicht durch Bischofsweihen, sondern durch entsprechende Aussagen einzelner Mitglieder der Bruderschaft. Diese sind ohne weiteres als außerhalb der Kirche stehend zu betrachten; einige sind auch tatsächlich im Sedisvakantismus oder in anderen schismatischen Haltungen gelandet. Doch haben sie sich damit eben gerade auch von der Priesterbruderschaft St. Pius X. getrennt, da diese selbst nicht schismatisch, sondern kirchlich ist – das heißt, in einer bestehenden, wenngleich im Rechtssinne verletzten Einheit mit dem Heiligen Stuhle steht.
Es ist im Zusammenhang mit der Frage nach dem Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Schismas der Priesterbruderschaft St. Pius X. festzustellen, daß der Heilige Vater Benedikt XVI. in seinem Brief an die Bischöfe, in welchem er zur Aufhebung der Exkommunikation der vier Bischöfe der Piusbruderschaft Stellung nimmt, nicht davon spricht, daß ein Schisma bestand, sondern allein davon, daß mandatslose Bischofsweihen die Gefahr eines Schismas in sich bergen. Wörtlich schreibt S. H. Papst Benedikt XVI:
„Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag bedeutet die Gefahr eines Schismas, weil sie die Einheit des Bischofskollegiums mit dem Papst in Frage stellt. Die Kirche muß deshalb mit der härtesten Strafe, der Exkommunikation, reagieren, und zwar, um die so Bestraften zur Reue und in die Einheit zurückzurufen.“
Das Delikt der mandatslosen Bischofsweihe ist daher laut den Worten des Papstes nicht in sich selbst schismatisch, d. h., es kommt durch eine solche Weihe nicht ipso facto zu einem Schisma, was folglich auch bedeutet, daß die Einheit mit dem Heiligen Stuhl nicht automatisch gebrochen ist, sondern „nur“ verletzt und die Gefahr eines Bruches besteht – dieser Bruch, welchen ein Schisma bedeutet, wenn er denn vollzogen ist, aber eben nicht notwendigerweise allein durch die Weihe definitiv vollzogen wird.
Diese Aussage des Heiligen Vaters steht also in deutlichem Kontrast zu seinen Äußerungen als Kardinal in seiner Ansprache an die chilenischen Bischöfe im Juli 1988, in welcher er, wir sagten es bereits, viermal von einem bestehenden bzw. offensichtlich bestehenden Schisma sprach. 2009 ist, im Gegensatz zu 1988, nur noch von der Gefahr eines Schismas die Rede.
Und noch ein Gedanke ist in dieser Angelegenheit interessant: Kardinal Hoyos gab, im zeitlichen Abstand von etwa eineinhalb Jahren, drei Interviews, in denen er jeweils betonte, daß die Piusbruderschaft nicht schismatisch ist. Im September 2005 sagte er in einem Interview mit 30 Tage: „Msgr. Lefebvre hat sich von der Weihe bedauerlicherweise nicht abbringen lassen, und so kam es zu jener Situation der Ablösung, wenn es sich auch nicht um ein formelles Schisma handelt.“ Und in einem Interview vom 8. Februar 2007 mit der Deutschen Tagespost stellte derselbe Kardinal fest: „Die Bischöfe, Priester und Gläubigen der Priesterbruderschaft Pius X. sind keine Schismatiker. Erzbischof Lefebvre hat mit der unerlaubten Bischofsweihe eine schismatische Handlung vollzogen. Daher sind die von ihm geweihten Bischöfe suspendiert und exkommuniziert. Die Priester und Gläubigen der Bruderschaft sind nicht exkommuniziert. Sie sind keine Häretiker. Ich teile die Furcht des heiligen Hieronymus, daß Häresie zum Schisma führt und umgekehrt. Die Gefahr eines Schismas ist groß, etwa durch systematischen Ungehorsam gegenüber dem Heiligen Vater oder durch Leugnen seiner Autorität.“
Besonders der letzte Satz ist mit dem Brief des Heiligen Vaters vom März 2009 an die Bischöfe inhaltlich eindeutig ident, wenn sowohl Kardinal Hoyos als auch Papst Benedikt XVI. in bezug auf die Bischofsweihen feststellen, daß eine große Gefahr besteht, daß es durch diese, wenn sich die Haltung verfestigt, zu einem Schisma kommen kann – was aber impliziert, daß dies nicht unbedingt der Fall sein muß. Damit stimmen beide im übrigen auch mit dem überein, was Kardinal Lara, der Präfekt des Interpretationsrates von 1988, bereits damals sagte: „Der Tatbestand der Konsekration eines Bischofs, ohne päpstliche Erlaubnis, ist in sich keine schismatische Handlung.“
Und in einem Interview vom 13. 11. 2005 mit dem italienischen Fernsehkanal Canale 5 sagte Eminenz Hoyos: „Wir stehen keiner Häresie gegenüber. Man kann nicht mit korrekten, genauen und präzisen Worten sagen, daß es eine Spaltung gibt. Es liegt eine schismatische Attitüde darin, Bischöfe ohne päpstliches Mandat zu weihen. Sie sind innerhalb der Kirche, nur fehlt eine volle, eine vollkommenere – wie es bei der Begegnung mit Monsignore Fellay gesagt wurde – eine vollere Gemeinschaft, denn es gibt Gemeinschaft.“
Die Priesterbruderschaft ist also innerhalb der Grenzen der Kirche. Es müsse, so der Kardinalpräfekt, zwar eine noch vollere Einheit wiederhergestellt werden; eine Einheit jedoch besteht.
Eindeutig sagt der Kirchenfürst, besonders deutlich im Interview mit der Tagespost, daß mit den Bischofskonsekrationen zwar ein „schismatischer Akt“ gesetzt wurde, daß jedoch dadurch kein Schisma entstanden sei. Der Kardinal unterscheidet also, im Gegensatz zu den ersten Stellungnahmen des Heiligen Stuhles von 1988, klar die inhaltliche Bedeutung von „schismatischer Akt“ und „vollzogenes Schisma“.
Unter „schismatischer Akt“ versteht Eminenz Hoyos letztlich also das, was wir oben umschrieben haben mit „ein äußerer Akt, welcher prinzipiell fähig ist, ein Schisma anzuzeigen und zu vollziehen“ bzw. „Akte, welche lediglich die potentielle Möglichkeit in sich bergen, ein Schisma zu vollziehen“, und unterscheidet ihn von jenen Akten, die wir beschrieben haben als „Akte, die in jedem Fall aus ihrer eigenen Natur heraus ein Schisma hervorrufen“.
Der Terminus „schismatischer Akt“ bedeutet, zumindest in der Art und Weise, wie ihn Eminenz Hoyos versteht, nicht, daß dieser Akt, wenn er vollzogen wird, auf jeden Fall ein Schisma vollzieht, sondern bedeutet lediglich, daß dieser prinzipiell ein Schisma zu vollziehen imstande ist.
Diese Unterscheidung zwischen „potentiell schismatischen Akten“ einerseits und „definitiv schismatischen Akten“ andererseits ist zwar inhaltlich vollkommen richtig und der Tatsache entsprechend und muß auch bei der ekklesiologischen Bewertung des „Kirchenzustandes“ der Priesterbruderschaft St. Pius X. unbedingt Anwendung finden, so wie wir es getan haben.
Jedoch würde ich nicht so weit gehen, diese Unterscheidung ausgerechnet in der Formulierung „schismatischer Akt“ festmachen zu wollen, da sie zu unpräzise ist und daher die Gefahr eines Mißverständnisses in sich birgt. Denn es bleibt, besonders auch hinsichtlich der Gesamtbewertung der Inhalte jener Dokumente, welche diesen Terminus verwenden, fraglich, ob diese Formulierung wirklich auf die rechte Unterscheidung, wie sie der Kardinal vollzieht, abzielt oder nicht doch eher einen „Akt, der im konkreten Fall ein Schisma vollzogen hat“, darunter versteht.
Daher ist dem Kardinal inhaltlich uneingeschränkt zuzustimmen; allerdings würde ich nicht ausgerechnet den linguistisch etwas uneindeutigen Terminus „schismatischer Akt“ ins Feld führen, um durch diesen zwischen „potentiell schismatisch“ und „definitiv schismatisch“ zu unterscheiden.
Daß es sich trotz der illegalen Weihen dennoch um kein eigentliches Schisma handelte, läßt sich heute im nachhinein, unter anderem, an folgenden Dingen klar und eindeutig feststellen:
- Die FSSPX baute keine Parallelhierarchie zu Rom auf. Die Bischöfe übten allein sakramentale Gewalt aus, beanspruchten jedoch keine Leitungsgewalt kraft ihres Bischofsamtes. Wenn sie Leitungsfunktionen innehatten, dann nur, weil sie ihnen bruderschaftsintern übertragen wurden, wobei auch ein normaler Priester diese hätte ausüben können. Wenn sie zeitweise leiteten, dann kraft ihrer Mitgliedschaft in der Bruderschaft, nicht aber kraft ihrer Bischofsweihe. Es ging rein um die Sicherstellung der Sakramente und der übrigen Usancen und Gebräuche gemäß der Form, wie sie bis zum letzten Konzil in Gebrauch war.
- Alle vier Bischöfe waren auf allen fünf Kontinenten aktiv und teilten ihre Zuständigkeitsbereiche somit nicht territorial auf.
- Die FSSPX hatte nie die Absicht, sich vom Stuhle Petri zu trennen. Was sie kritisierten, war stets theologischer Natur; nie jedoch lehnten sie den Primat Petri selbst ab. Sie anerkannten sowohl den Papst als solchen als auch den jeweiligen Inhaber des Petristuhles sowie alle diesem Amte zukommenden Vollmachten und wollten sich diesem auch unterordnen, sich dabei jedoch nicht von der Tradition der Kirche trennen müssen.
- Die FSSPX entwickelte nie eine „Eigenlehre“. Vielmehr lehrte sie die Lehre der Kirche weiter, wie sie bis zum Konzil galt. Nie wollte sie Neues oder Eigenes an die Stelle der kirchlichen Lehre setzen.
- Sämtliche Praktiken, welcher Art auch immer, blieben stets die Praktiken der Kirche, wie sie über die Jahrhunderte hinweg üblich waren. Es gibt weder theoretisches noch praktisches Sondergut.
- Die FSSPX war bestrebt, in voller Einheit mit dem Heiligen Stuhl zu stehen. Dies zeigt sich unter anderem daran, daß die Bischöfe selbst dann um die Aufhebung der Exkommunikation baten, als sie diese als unrechtmäßig oder gar ungültig ansahen. Der dahingehende Unterschied der Sichtweisen von Piusbruderschaft und Vatikan basiert auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen, wie sie in der Kirche normal sind und immer wieder vorkommen, auch in Kirchengerichten und unter kirchlichen Würdenträgern.
Daher ist festzuhalten, daß die Exkommunikation nicht, wie im Exkommunikationsdekret vom 1. Juli 1988 zunächst noch behauptet, wegen des Schismas gemäß can. 1364 § 1 eintrat, da dieses ja nie bestanden hat.
Die Bischöfe waren niemals auf Grund eines Schismas exkommuniziert, da dieses zu keinem Zeitpunkt bestand
Kurz gesagt: Von den beiden angeführten Exkommunikationsgründen der Bischöfe der FSSPX erwies sich einer – jener des Schismas – Gott sei’s gedankt, als zu keinem Zeitpunkt existent. Folglich konnte aufgrund des Tatsachenmangels auch keine Exkommunikation wegen des Schismas eintreten. Bleibt also nur noch der zweite angeführte Grund, jener der Bischofsweihe ohne Mandat gemäß can. 1382, übrig, welcher ebenso im Exkommunikationsdekret erwähnt wird.
Aus dieser kirchenhistorisch vielleicht einzigartigen Konstellation – daß zwar eine Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat stattfand, diese sich aber Gott sei Dank als eindeutig nicht-schismatischer Akt herausstellte – ergibt sich, daß man diesen ekklesiologischen Umständen auch in kanonistischer Hinsicht Rechnung tragen muß. Zwar nicht nur auf Grund eines Kirchengesetzes, welches zu grobmaschig ist, um komplexe Situationen wie diese zu bedenken, aber doch auch aus Gründen der Gerechtigkeit, auf welcher das Kirchenrecht selbst ja aufbaut.
Daraus ergibt sich jedoch auch, daß das Kirchenrecht nicht in allen Bereichen leicht und ohne weiteres auf die FSSPX anzuwenden ist, einfach aufgrund der Tatsache, daß im CIC derartige Situationen nicht vorgesehen sind. Von daher schweben einige Fragen in einer Art „rechtsleerem Raum“, weshalb man manche Entscheidungen mehr auf Grund des Gesetzes der Gerechtigkeit fällen muß, weil der kirchliche Rechtskodex einfach nicht immer und überall in diesen komplexen Fragen greift; und zwar schlichtweg, weil es sich im „Fall FSSPX“ um eine völlig neue und einzigartige Situation handelt.
*Mag. Don Michael Gurtner ist ein aus Österreich stammender Diözesanpriester, der in der Zeit des öffentlichen (Corona-) Meßverbots diesem widerstanden und sich große Verdienste um den Zugang der Gläubigen zu den Sakramenten erworben hat. Von ihm stammen die Kolumne „Zur Lage der Kirche“ und weitere Beiträge.
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