Tradition und Papstamt zwischen Engführung und Überdehnung

Ein weiterer Blick auf Traditionis Custodes


Ein weiterer Blick auf Traditionis Custodes.
Ein weiterer Blick auf Traditionis Custodes.

Von Cle­mens Vic­tor Oldendorf.

Anzei­ge

Im Motu pro­prio Tra­di­tio­nis Cus­to­des (TC) wird vom Axi­om Lex sup­pli­can­di sta­tuat legem cre­den­di ein frag­wür­di­ger Gebrauch gemacht. In die­ser ursprüng­li­chen For­mu­lie­rung bei Pro­sper Tiro von Aqui­ta­ni­en (* um 390 ver­mut­lich in Limo­ges, + 455 in Rom) bestimmt die lex sup­pli­can­di ein­sei­tig die lex cre­den­di und stellt sie auf. Nicht umge­kehrt oder auch nur wech­sel­sei­tig. In ihrer popu­la­ri­sier­ten Fas­sung lex oran­di – lex cre­den­di wird die Zuord­nung bei­der schon rela­tiv lan­ge als Wech­sel­be­zie­hung auf­ge­fasst. Das ist nicht das Pro­blem, das sich erst mit TC erhebt, aber Fran­zis­kus zitiert expres­sis ver­bis über­haupt nur die lex oran­di.

Für den Bereich der Latei­ni­schen Kir­che sagt er, die nach­kon­zi­li­ar erneu­er­ten lit­ur­gi­schen Bücher, die in der Auto­ri­tät Pauls VI. und Johan­nes Pauls II. her­aus­ge­ge­ben wur­den, sei­en als der ein­zi­ge oder allei­ni­ge Aus­druck des Römi­schen Ritus zu betrach­ten. Das ist an sich genau­so eine Rechts­fik­ti­on, wie Bene­dikt XVI. vor­her fest­ge­legt hat­te, dass die letz­te triden­ti­ni­sche Aus­ga­be der lit­ur­gi­schen Bücher von 1962 als außer­or­dent­li­che Form des Römi­schen Ritus zu gel­ten habe, die auf die Auto­ri­tät des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils gestütz­te, aktu­ell­ste Aus­ga­be dem­ge­gen­über als des­sen ordent­li­che Form. Der Fest­le­gung Bene­dikts lag die Vor­aus­set­zung zugrun­de, dass es in der gan­zen Kir­che, sogar ritus­über­grei­fend, selbst­ver­ständ­lich nur e i n e lex cre­den­di gibt und geben kann. An die­sem Punkt nun beginnt sich das Pro­blem von TC abzuzeichnen.

Es ist dar­an einer­seits pas­send, ande­rer­seits höchst iro­nisch, wenn die Gene­ral­obe­ren der frü­he­ren Eccle­sia-Dei-Gemein­schaf­ten dem Ver­neh­men nach von der Got­tes­dienst- und der Ordens­kon­gre­ga­ti­on für kom­men­den Okto­ber aus­ge­rech­net nach Limo­ges zu einer Ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, also im Geburts­ort des Pro­sper Tiro zusam­men­kom­men sol­len, um das wei­te­re Schick­sal ihrer Gemein­schaf­ten zu erfahren.

Wenn etwas selbst ein­mal der all­ge­mei­ne Aus­druck der lex oran­di im Römi­schen Ritus gewe­sen ist, so muss es dies in einer gewis­sen Wei­se auch immer blei­ben, denn andern­falls kann nicht nur ein neu­er Aus­druck der lex oran­di gege­ben sein, son­dern muss sich den­knot­wen­dig die lex cre­den­di wenig­stens geän­dert haben oder muss sogar eine n e u e lex cre­den­di an die Stel­le der bis­he­ri­gen getre­ten sein. Das ist die Kon­se­quenz, wenn man das ein­gangs ange­führ­te klas­si­sche Axi­om als wech­sel­sei­tig betrach­tet oder gar meint, in sei­ner Umkeh­rung lie­ge sei­ne eigent­li­che Sinnspitze.

Frei­lich voll­zieht Fran­zis­kus einen fun­da­men­tal neu­en Schritt, wenn er offen­sicht­lich selbst behaup­tet, dass die lex cre­den­di sich geän­dert hat und ändern kann. Denn dies war ja stets der mas­siv­ste Ein­wand derer, die die nach­kon­zi­lia­re Lit­ur­gie­re­form aus prin­zi­pi­el­len Grün­den abge­lehnt und nicht ange­nom­men sowie auch theo­re­tisch ihre Legi­ti­mi­tät bezwei­felt oder bestrit­ten haben.

Auf den ersten Blick mag es schei­nen, eine Aus­sa­ge Joseph Ratz­in­gers, die er noch als Theo­lo­gie­pro­fes­sor for­mu­liert hat, bah­ne einen Aus­weg: „Es ist unmög­lich, sich für das Vati­ca­num II und gegen Tri­ent und Vati­ca­num I zu ent­schei­den. Wer das II. Vati­ca­num bejaht, so wie es sich selbst ein­deu­tig geäu­ßert und ver­stan­den hat, der bejaht damit die gesam­te ver­bind­li­che Tra­di­ti­on der katho­li­schen Kir­che, inson­der­heit auch die der bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Kon­zi­li­en. Es ist eben­so unmög­lich, sich für Tri­ent und Vati­ca­num I, aber gegen Vati­ca­num II zu ent­schei­den. Wer das Vati­ca­num II ver­neint, negiert die Auto­ri­tät, die die bei­den ande­ren Kon­zi­li­en trägt, und hebt sie damit von ihrem Prin­zip her auf. Jede Aus­wahl zer­stört hier das Gan­ze, das nur als unteil­ba­re Ein­heit zu haben ist.“1 Es geht also um eine gemein­sa­me Auto­ri­tät, die nicht davon abhän­gig ist oder die sich je nach dem ver­rin­gert oder stei­gert, wenn ein Kon­zil dog­ma­ti­sche Defi­ni­tio­nen vor­ge­legt oder pasto­ra­le Ziel­set­zun­gen ver­folgt hat. Die all­ge­mei­nen Kon­zi­li­en haben eine gemein­sa­me Auto­ri­tät, die des­halb in allen Öku­me­ni­schen Kon­zi­li­en die­sel­be ist, weil sie die Gesamt­kir­che betref­fen, nicht bloß eine Teilkirche.

Bezieht man das auf die Lit­ur­gie, so müss­te es rein for­mal ein Neben­ein­an­der lit­ur­gi­scher Kodi­fi­ka­tio­nen des Römi­schen Ritus geben kön­nen, ein­mal gestützt auf den Reform­auf­trag des Kon­zils von Tri­ent, das ande­re Mal auf den­je­ni­gen des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils. Doch Papst Fran­zis­kus geht in sei­nem Begleit­brief zu TC offen­sicht­lich von einer stren­gen Ablö­sung der frü­he­ren durch die spä­te­re Kodi­fi­ka­ti­on aus, was auf den ersten Blick auch logi­scher ist: „Wenn es stimmt, dass der Weg der Kir­che in der Dyna­mik der Tra­di­ti­on zu ver­ste­hen ist, ‚die von den Apo­steln aus­geht und sich in der Kir­che unter dem Bei­stand des Hei­li­gen Gei­stes wei­ter­ent­wickelt‘ (DV 8), dann stellt das Zwei­te Vati­ka­ni­sche Kon­zil die jüng­ste Etap­pe die­ser Dyna­mik dar, in der der katho­li­sche Epi­sko­pat dar­auf hör­te, den Weg zu erken­nen, den der Geist der Kir­che auf­zeigt. Am Kon­zil zu zwei­feln, bedeu­tet, an den Absich­ten der Väter selbst zu zwei­feln, die auf dem öku­me­ni­schen Kon­zil fei­er­lich ihre kol­le­gia­le Voll­macht cum Petro et sub Petro aus­ge­übt haben, und letzt­lich auch am Hei­li­gen Geist selbst, der die Kir­che lei­tet.“ Nur lösen sich Kon­zi­li­en nicht ein­fach ab, wenn sie eine ver­bin­den­de öku­me­ni­sche Auto­ri­tät gemein­sam haben und tei­len sol­len und des­halb das eine nicht gegen das ande­re gestellt oder aus­ge­spielt wer­den kann. Außer­dem zeigt sich hier wie­der die pro­ble­ma­ti­sche und ver­kür­zen­de Rezep­ti­on, die das nach­kon­zi­lia­re Lehr­amt selbst vom Offen­ba­rungs­ver­ständ­nis des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils in Dei Ver­bum gemacht hat, ins­be­son­de­re von DV 8, was ja auch schon 1988 in Eccle­sia Dei adflic­ta und dem dor­ti­gen Tra­di­ti­ons­be­griff in Nr. 4 der Fall gewe­sen ist.

Tradition als überflüssiger Notbehelf aufgrund einer Fehlkonzeption?

Hier muss man aller­dings an ein wei­te­res Zitat des Kon­zils­teil­neh­mers und Theo­lo­gen Joseph Ratz­in­ger erin­nern, das aus sei­nen „Bemer­kun­gen zum Sche­ma ‘De fon­ti­bus reve­la­tio­nis’”2 stammt: „Wenn man die Offen­ba­rung mit ihren Mate­ri­al­prin­zi­pi­en iden­ti­fi­ziert, dann muss man Tra­di­ti­on als eige­nes Mate­ri­al­prin­zip auf­rich­ten, wenn nicht die Offen­ba­rung als Gan­ze in der Schrift auf­ge­hen soll. Wenn man aber Offen­ba­rung als das Vor­aus­ge­hen­de und Grö­ße­re erkennt, dann kann man es ruhig dabei belas­sen, dass es nur ein Mate­ri­al­prin­zip gibt, das den­noch immer noch nicht das Gan­ze ist, son­dern nur das Mate­ri­al­prin­zip der über­ge­ord­ne­ten Grö­ße Offen­ba­rung, die in der Kir­che lebt. Dann ergibt sich frei­lich auch, dass man die drei Grö­ßen Schrift – Über­lie­fe­rung – Kirch­li­ches Lehr­amt nicht sta­tisch neben­ein­an­der stel­len kann, son­dern als den einen leben­di­gen Orga­nis­mus des Wor­tes Got­tes betrach­ten muss, das von Chri­stus her in der Kir­che lebt.”3 Ratz­in­ger erhebt hier den Vor­wurf eines defi­zi­tä­ren, weil sta­ti­schen Tra­di­ti­ons­be­griffs. Streng­ge­nom­men sagt er sogar, eine fälsch­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­on der Offen­ba­rung mit ihren Mate­ri­al­prin­zi­pi­en erfor­de­re es über­haupt erst, „Tra­di­ti­on als eige­nes Mate­ri­al­prin­zip auf­rich­ten” zu müs­sen, dass also eine inhalt­lich-mate­ri­ell bestimm­te und klar umris­se­ne „Tra­di­ti­on” in der Kir­che zuge­spitzt gesagt letzt­lich eine, auf einem Irr­tum beru­hen­de, Vor­stel­lung sei.

In der Kirche leben

Für Ratz­in­ger ist es eigent­lich nicht die Tra­di­ti­on, son­dern die „Grö­ße der Offen­ba­rung“, die „in der Kir­che lebt“. Die­se ist es ihm, die als der „leben­di­ge Orga­nis­mus des Wor­tes Got­tes” „von Chri­stus her in der Kir­che lebt”. Wenn es auch rich­tig ist, dass die drei Grö­ßen „Schrift – Über­lie­fe­rung – Kirch­li­ches Lehr­amt” nicht sta­tisch-ste­ril neben­ein­an­der­ge­stellt wer­den kön­nen, müs­sen sie den­noch unter­schie­den wer­den, wäh­rend Ratz­in­ger sie qua­si iden­ti­fi­ziert, weil er sie als von der Grö­ße der Offen­ba­rung sozu­sa­gen umfan­gen denkt, „die in der Kir­che lebt”. Soll dem­nach Tra­di­ti­on in der Kir­che noch eine sinn­vol­le Aus­sa­ge sein, dann ist „über­lie­fern” im End­ef­fekt syn­onym mit „lehr­amt­lich ver­kün­di­gen”, bezie­hungs­wei­se auf­sei­ten der Gläu­bi­gen, die die Adres­sa­ten des Lehr­am­tes sind, mit „in der Kir­che leben”. Dies erin­nert an das klas­si­sche Sen­ti­re cum Eccle­sia, ent­spricht ihm aber den­noch gera­de nicht. Viel­mehr ver­liert Tra­di­ti­on auf die­se Wei­se in letz­ter Kon­se­quenz ihre inhalt­li­che Bestimmt­heit und kann nicht mehr Maß­stab des jeweils aktu­el­len Lehr­amts sein, es kann per defi­ni­tio­nem gar kei­nen Tra­di­ti­ons­bruch geben, jeden­falls kann ein sol­cher prin­zi­pi­ell nicht mehr dia­gno­sti­ziert, nicht mehr objek­tiv fest­ge­stellt werden.

Ultramontaner Modernismus?

Es fragt sich folg­lich, ob das eigent­li­che Defi­zit des Tra­di­ti­ons­be­grif­fes nicht weni­ger in zu gro­ßer Sta­tik als im Gegen­teil viel­mehr in all­zu gro­ßer Dyna­mik besteht, wel­che die Tra­di­ti­on inhalt­lich dif­fus wer­den lässt – oder in der „Tra­di­ti­on” nur noch posi­ti­vi­stisch als jeweils aktu­el­le lehr­amt­li­che Ver­kün­di­gung, die kirch­lich rezi­piert wird, bestehen kann. Betrach­tet man das genau, gehen dabei allem Anschein nach papa­li­sti­scher Ultra­mon­ta­nis­mus und Moder­nis­mus eine skur­ri­le Liai­son ein.

Einen Unter­schied zwi­schen den Zugän­gen Ratz­in­gers und Berg­o­gli­os gibt es am ehe­sten noch beim Ver­ständ­nis von Syn­oda­li­tät, doch wenn wir noch­mals auf die Anspra­chen bei den päpst­li­chen Weih­nachts­emp­fän­gen 2005 und 2020 zurück­grei­fen, las­sen sich zwei Zita­te direkt par­al­le­li­sie­ren, die eine noch grund­le­gen­de­re Über­ein­stim­mung auf­zei­gen. Bene­dikt XVI. sag­te 2005, man ver­ste­he „die Natur eines Kon­zils bereits im Ansatz falsch“, wenn man es „als eine Art ver­fas­sung­ge­ben­de Ver­samm­lung betrach­tet, die eine alte Ver­fas­sung außer Kraft setzt und eine neue schafft. Eine ver­fas­sung­ge­ben­de Ver­samm­lung braucht jedoch einen Auf­trag­ge­ber und muss dann von die­sem Auf­trag­ge­ber, also vom Volk, dem die Ver­fas­sung die­nen soll, rati­fi­ziert wer­den. Die Kon­zils­vä­ter besa­ßen kei­nen der­ar­ti­gen Auf­trag, und nie­mand hat­te ihnen jemals einen sol­chen Auf­trag gege­ben; es konn­te ihn auch nie­mand geben, weil die eigent­li­che Kir­chen­ver­fas­sung vom Herrn kommt und sie uns gege­ben wur­de, damit wir das ewi­ge Leben erlan­gen und aus die­ser Per­spek­ti­ve her­aus auch das Leben in der Zeit und die Zeit selbst erleuch­ten kön­nen.“ Bei Fran­zis­kus klingt das 2020 so: „Kei­ne geschicht­li­che Wei­se, das Evan­ge­li­um zu leben, gelangt je zu einem erschöp­fen­den Ver­ständ­nis des­sel­ben. Wenn wir uns vom Hei­li­gen Geist lei­ten las­sen, wer­den wir ‚der gan­zen Wahr­heit‘ (Joh 16,13) Tag für Tag näher­kom­men. Ohne die Gna­de des Hei­li­gen Gei­stes, selbst wenn man beginnt, die Kir­che syn­odal zu den­ken, wird sie sich, anstatt sich auf die Gemein­schaft mit der Prä­senz des Hei­li­gen Gei­stes zu bezie­hen, als eine belie­bi­ge demo­kra­ti­sche Ver­samm­lung ver­ste­hen, die sich aus Mehr­hei­ten und Min­der­hei­ten zusam­men­setzt. Wie ein Par­la­ment, bei­spiels­wei­se: Das ist nicht Syn­oda­li­tät. Allein die Gegen­wart des Hei­li­gen Gei­stes macht den Unterschied.“

Synedrion und Ekklesia – Identifikation miteinander oder je eigene Größe und Ebene?

Um uns dem Ver­ständ­nis Ratz­in­gers zu nähern, wodurch sogleich der qua­li­ta­ti­ve Unter­schied zum regie­ren­den Papst deut­lich wird, soll an die­ser Stel­le ver­sucht wer­den, die Kern­aus­sa­ge von Ratz­in­gers Bei­trag „Zur Theo­lo­gie des Kon­zils“4 her­aus­zu­schä­len. In die­sem Bei­trag geht es dar­um, vom kon­sti­tu­ti­ven Ele­ment der „Ver­samm­lung“ her eine Wesens­be­stim­mung von Kir­che und von Kon­zil zu erzie­len. Sprach­lich knüpft Ratz­in­ger dazu an die bei­den Begrif­fe Syn­e­dri­on für Kon­zil und Ekkle­sia für Kir­che an. Eine theo­lo­gisch-sach­be­zo­ge­ne Begrün­dung dafür sieht er in der zwei­fa­chen Wei­se der „Ver­ge­gen­wär­ti­gung“ des Heils­wor­tes und des Heils­wer­kes in der Kir­che gege­ben. Im Syn­e­dri­on eines Kon­zils voll­zieht sich die Gegen­wär­tig­set­zung des Offen­ba­rungs­wor­tes ins Heu­te der Ekkle­sia und durch sie in der Welt. In der Ekkle­sia selbst aber ist es die Eucha­ri­stie, die die Gegen­wär­tig­set­zung des fleisch­ge­wor­de­nen Wor­tes Got­tes bewirkt.5 Bei­des, Syn­e­dri­on und Ekkle­sia, bedeu­tet Ver­samm­lung, und daher winkt die Ver­su­chung, bei­de mit­ein­an­der zu iden­ti­fi­zie­ren. Die sprach­li­che Unter­schei­dung gebie­tet aber begriff­li­che Abgren­zung von­ein­an­der: „Das Kon­zil ist Syn­e­dri­on, nicht Ekkle­sia. Bei­des sind qua­li­ta­tiv von­ein­an­der ver­schie­de­ne For­men von Ver­samm­lung. Jede eucha­ri­sti­sche Ver­samm­lung heißt Ekkle­sia und ist es; jede Orts­kir­che heißt und ist Ekkle­sia, weil sie immer dar­auf­hin besteht, sich als Ekkle­sia, in der Gemein­schaft des ‚Brot­bre­chens’ zu ver­sam­meln. Aber das Kon­zil heißt nicht Ekkle­sia, es heißt Syn­e­dri­on, es stellt nicht die Kir­che dar, es ist nicht die Kir­che, wie jede Eucha­ri­stie­fei­er sie hin­ge­gen ist, son­dern es ist nur ein bestimm­ter Dienst in ihr.“6

Will man die­se Fest­stel­lun­gen grif­fig zusam­men­fas­sen, könn­te man sagen, dass eine fälsch­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­on von Syn­e­dri­on und Ekkle­sia zu einem syn­odal-ekkle­sia­len Miss­ver­ständ­nis von Kir­che führt, die erfor­der­li­che Dif­fe­ren­zie­rung hin­ge­gen zu einem eucha­ri­stisch-ekkle­sia­len und damit lit­ur­gi­schen Ver­ständ­nis der Kir­che anlei­tet, in der es die Funk­ti­on des Syn­e­dri­on gibt: „Dar­aus […] folgt, dass der Radi­us des Kon­zils weit enger ist als der der Kir­che ins­ge­samt. Das Kon­zil ist sei­nem Wesen nach eine bera­ten­de und beschlie­ßen­de Ver­samm­lung, es übt eine Auf­ga­be der Lei­tung aus, hat Ord­nungs- und Gestal­tungs­funk­ti­on. […] Die Kir­che ist dage­gen nicht eine Rats­ver­samm­lung, sie ist ihrem Wesen nach die Ver­samm­lung um das Wort und um den zur Spei­se gewor­de­nen Herrn, die vor­weg­ge­nom­me­ne Teil­ha­be an Got­tes Hoch­zeits­mahl. Das, was sie in ihrem eigent­li­chen Wesen ist, gemein­sa­mer Fest­tisch Got­tes und Gegen­wär­tig­set­zung des Wahr­heits­wor­tes Got­tes, das ver­geht nicht, son­dern das weist über die­se Welt hin­aus und kommt, wenn sie zer­fällt, erst zu sei­ner Erfül­lung.“7 Nicht so poe­tisch, son­dern prä­gnant gesagt: Die Ekkle­sia ist nicht ‚Kon­zils­kir­che’, son­dern Eucha­ri­stie­ge­mein­schaft und in der Ein­heit der Orts­kir­chen zuein­an­der ein Netz­werk von Kommuniongemeinschaften.

Viel­leicht ist der Zusam­men­hang nicht auf Anhieb evi­dent, aber das, was Papst Bene­dikt Her­me­neu­tik des Bru­ches genannt hat, geht wahr­schein­lich aus­ge­rech­net auf das syn­odal-ekkle­sia­le Miss­ver­ständ­nis von Kir­che als ‚Kon­zils­kir­che’, auf die Iden­ti­fi­ka­ti­on von Syn­e­dri­on und Ekkle­sia zurück.

Davon aus­ge­hend wird im näch­sten Bei­trag Papst Fran­zis­kus‘ posi­tiv gewand­tes Ver­ständ­nis von Kri­se und die die­sem Ver­ständ­nis ent­ge­gen­ste­hen­de Her­me­neu­tik des Kon­flikts genau­er unter die Lupe genom­men, mit, soviel sei schon ver­ra­ten, über­ra­schen­den Einsichten.

Sie­he auch: Zwei weih­nacht­li­che Papst­an­spra­chen im Hoch­som­mer nach Tra­di­tio­nis Custodes

Bild: Ado­r­e­mus (Screen­shot)


1 Ratz­in­ger, J., Zur Leh­re des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils, Tbd. 7/​2, Frei­burg im Breis­gau 2012, S. 1060f.

2 In: ebd., Tbd. 7/​1, Frei­burg i. Breis­gau 2012, S. 157–174.

3 Ebd., S. 165.

4 Vgl. ebd., S. 92–120.

5 Vgl. ebd., S. 93.

6 Ebd., S. 107.

7 Ebd., S. 106f.

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