Kann ein Kardinal abgesetzt werden? – Ein Blick in die Geschichte

Der Fall Becciu und das nächste Konklave


Kann einem Kardinal der Purpur entzogen werden? Kann er den Purpur behalten und nur auf seine Rechte verzichten? Mit dem Fall Becciu lasten solche Fragen über einem möglichen Konklave.
Kann einem Kardinal der Purpur entzogen werden? Kann er den Purpur behalten und nur auf seine Rechte verzichten? Mit dem Fall Becciu lasten solche Fragen über einem möglichen Konklave.

(Rom) Erschei­nungs­tag des Wochen­ma­ga­zins L’Espresso ist der Sonn­tag, doch bereits am Don­ners­tag­abend, dem 24. Sep­tem­ber, hat­te die Redak­ti­on die „Bom­be“ des vati­ka­ni­schen Finanz­skan­dals plat­zen las­sen und Aus­zü­ge aus der vor­be­rei­te­ten Aus­ga­be ver­öf­fent­licht. Noch am sel­ben Tag ent­ließ Papst Fran­zis­kus Kar­di­nal Ange­lo Becciu aus allen Ämtern. Es war nicht das erste Mal, daß Fran­zis­kus auf Zuruf links­li­be­ra­ler Leit­me­di­en reagier­te, obwohl ihm bela­sten­de Sach­ver­hal­te längst bekannt waren. Das vati­ka­ni­sche Pres­se­amt mel­de­te noch am sel­ben Tag, daß Kar­di­nal Becciu auch auf alle Rech­te eines Kar­di­nals ver­zich­tet habe. Das sorgt seit­her für eini­ge Unklar­heit und betrifft auch das näch­ste Kon­kla­ve. Ein Blick in die Geschich­te der Kir­che ist hilfreich.

Anzei­ge

Meh­re­re Medi­en berich­te­ten noch am 24. Sep­tem­ber, daß der ehe­ma­li­ge Sub­sti­tut des Kar­di­nal­staats­se­kre­tärs und abge­setz­te Prä­fekt der Hei­lig­spre­chungs­kon­gre­ga­ti­on nicht mehr Kar­di­nal sei. So stand es zunächst auch im deut­schen Wiki­pe­dia-Ein­trag zu Ange­lo Becciu. Das hat­te das vati­ka­ni­sche Pres­se­amt aber nicht verlautbart.

Kardinal oder nicht Kardinal?

Das Haupt­au­gen­merk rich­tet sich seit­her auf das näch­ste Kon­kla­ve: Das bedeu­tend­ste aller Pri­vi­le­gi­en eines Kar­di­nals ist das Recht der Papst­wahl. Nur die Kar­di­nä­le, die noch nicht das 80. Lebens­jahr voll­endet haben, dür­fen dazu ins Kon­kla­ve ein­tre­ten. Der 72 Jah­re alte Becciu ver­liert nach gel­ten­dem Kir­chen­recht die­ses Wahl­recht erst mit dem 2. Juni 2028.

Hat er aber sein Wahl­recht schon am 24. Sep­tem­ber ver­lo­ren oder nicht?

Aus der For­mu­lie­rung des vati­ka­ni­schen Pres­se­am­tes lie­ße sich das ablei­ten. Eine Pres­se­er­klä­rung ist aber kein Rechts­akt. Was gilt also? Die Fra­ge stellt sich, weil das Kir­chen­recht kei­nen Ver­zicht auf die mit der Kar­di­nals­wür­de ver­bun­de­nen Rech­te kennt. Ent­we­der ist jemand Trä­ger des Pur­purs oder er ist es nicht.

Pier­lui­gi Con­sor­ti, Pro­fes­sor für Kir­chen­recht an der Uni­ver­si­tät Pisa, ver­tritt die Ansicht, Papst Fran­zis­kus habe als ober­ster Gesetz­ge­ber durch eine Ad-hoc-Ent­schei­dung neu­es Recht gesetzt. Das sei des­halb mög­lich, weil die Kar­di­nals­wür­de weder Sakra­ment noch Sakra­men­ta­le ist und die Bischofs­wür­de Becci­us durch die Aberken­nung der Kar­di­nals­rech­te nicht berührt werde.

Dabei han­delt es sich aller­dings um eine Ein­zel­mei­nung, die bis­her weder von ande­ren Kano­ni­sten noch vom Vati­kan geteilt wird. Letz­te­res erstaunt, doch der Hei­li­ge Stuhl führt Becciu nach wie vor im Ver­zeich­nis der Papst­wäh­ler. Das hat sei­nen Grund.

Leiter der progressiven Schule von Bologna besorgt

Alber­to Mel­lo­ni, der Lei­ter der ein­fluß­rei­chen pro­gres­si­ven Schu­le von Bolo­gna und über­zeug­ter Berg­o­glia­ner, zeigt sich in sei­ner gest­ri­gen Kolum­ne in der links­li­be­ra­len, glo­ba­li­sti­schen Tages­zei­tung Doma­ni sehr besorgt. Der Kir­chen­hi­sto­ri­ker macht sich bereits seit eini­ger Zeit Gedan­ken über die her­an­rücken­de Fra­ge, wer Fran­zis­kus auf dem Stuhl Petri nach­fol­gen könn­te. Seit vier Jah­ren wirbt die Schu­le von Bolo­gna für Kar­di­nal Luis Anto­nio Tag­le, der als „voll­kom­me­ner Fran­zis­kus-Inter­pret“ gese­hen wird. Und tat­säch­lich scheint ihn Fran­zis­kus dafür aufzubauen.

Mit Blick auf einen rei­bungs­lo­sen Über­gang von Fran­zis­kus zu sei­nem Wunsch­nach­fol­ger – den Krei­sen um Mel­lo­ni geht es dar­um, die pro­gres­si­ve Aus­rich­tung zu erhal­ten und jede Rück­kehr zur „restau­ra­ti­ven“ Linie von Johan­nes Paul II. oder Bene­dikt XVI. zu ver­hin­dern – unter­stützt Mel­lo­ni die The­se Con­sor­tis aber nicht, obwohl er sich das glei­che Ergeb­nis wünscht. Con­sor­tis Argu­men­ta­ti­ons­li­nie wider­spricht näm­lich der Kir­chen­ge­schich­te. Aus die­ser schöpft viel­mehr Mel­lo­ni sei­ne Lösungs­va­ri­an­te, die eine Emp­feh­lung an Becciu scheint: Denn das „klas­sisch­ste Pri­vi­leg“ der Kar­di­nä­le sei es, so der Histo­ri­ker, auch das „als Gesetz gel­tend zu machen, was der Papst ihnen ex audi­en­tia SS.mi [Sanc­tis­si­mi] münd­lich sagt“. So könn­te Becciu, immer laut Mel­lo­ni, am Beginn eines Kon­kla­ves, trotz der einem Kar­di­nal auf­er­leg­ten Pflicht, dar­an teil­zu­neh­men, den Kar­di­nal­de­kan unter Ver­weis auf eine münd­li­che Anwei­sung von Papst Fran­zis­kus bit­ten, nicht in die Six­ti­ni­sche Kapel­le ein­tre­ten zu müs­sen. Der Unter­schied zur Con­sor­ti-Hypo­the­se liegt in der han­deln­den Per­son. Wenn für Con­sor­ti der Papst Becciu das Recht zur Kon­kla­ve-Teil­nah­me ent­zie­hen kann, kann laut Mel­lo­ni nur Becciu unter bestimm­ten Bedin­gun­gen dar­auf ver­zich­ten und damit die den Kar­di­nä­len auf­er­leg­te Pflicht zur Teil­nah­me außer Kraft setzen.

Mel­lo­ni erklärt, war­um dem so ist: Das Pri­vi­leg der Papst­wahl habe seit 1049 nur ein Ziel, „die Wahl abzu­si­chern und vor mög­li­chen Bean­stan­dun­gen zu schützen“.

Die Kar­di­nä­le wäh­len und bera­ten den Papst. Sie sind jeder Juris­dik­ti­on entzogen.

Die näch­ste Wahl, so Mel­lo­nis Sor­ge, lau­fe Gefahr, anfecht­bar zu sein, nicht weil sich ein Unbe­fug­ter Zugang zur Six­ti­ni­schen Kapel­le ver­schaf­fen oder das Wahl­ge­heim­nis ver­letzt wer­den könn­te, son­dern wegen dem, „was vor oder nach dem Kon­kla­ve gesche­hen könn­te“. Mel­lo­ni wörtlich:

„Vor­her, weil jeder in weni­gen Minu­ten jeden Papa­bi­le unter den Kar­di­nä­len mit einer Mischung aus Rück­schlüs­sen, Anschul­di­gun­gen und Ver­leum­dun­gen, die zu Postu­la­ten wer­den, ver­nich­ten kann. Oder nach dem Kon­kla­ve, weil irgend­je­mand mit einem Kopf­schuß auf Twit­ter, wäh­rend der Gewähl­te auf der Log­gia steht, die insti­tu­tio­nel­le Phy­sio­gno­mie der römi­schen Kir­che pul­ve­ri­sie­ren will.“

Ver­leum­dun­gen kann es immer geben, war­um aber ein so dra­ma­ti­scher Ton und so dra­sti­sche Wor­te? Vor dem jüng­sten Kon­kla­ve 2013 war Mel­lo­nis ein­zi­ge Sor­ge – die er mit Kar­di­nal Wal­ter Kas­per teil­te –, daß Papst Bene­dikt XVI. ver­su­chen könn­te, Ein­fluß auf die Wahl sei­nes Nach­fol­gers zu neh­men. Damit, hor­ri­bi­le dic­tu, könn­te die von ihnen als schreck­lich emp­fun­de­ne, seit 1978 herr­schen­de „restau­ra­ti­ve“ Pha­se end­los werden. 

Die Sor­ge erwies sich als unbe­grün­det. Es sind also Ereig­nis­se im der­zei­ti­gen Pon­ti­fi­kat, die Mel­lo­ni Angst machen.

Sor­ge berei­tet ihm mög­li­cher­wei­se eine Orga­ni­sa­ti­on wie The Bet­ter Church Gover­nan­ce Group, die sich am 30. Sep­tem­ber 2018 in der US-Bun­des­haupt­stadt Washing­ton kon­sti­tu­ier­te, nach­dem der homo­se­xu­el­le Miß­brauchs­skan­dal von Kar­di­nal McCar­ri­ck bekannt gewor­den war. Die glau­bens­treue Grup­pe setzt sich zum Ziel, alle Kar­di­nä­le „zu beleuch­ten“ und Dos­siers zu erstel­len, um die Wahl eines unwür­di­gen Kan­di­da­ten zu ver­hin­dern. Die Sor­ge Mel­lo­nis scheint uner­war­te­ten „Über­ra­schun­gen“ zu gel­ten, wie sie mit den Fäl­len McCar­ri­ck und Becciu auf­ge­tre­ten sind. Er fürch­tet den Sumpf in sei­nem eige­nen „Lager“.

Das erklärt, war­um die Fra­ge nach Becci­us Kar­di­nals­wür­de von größ­ter Bedeu­tung ist, wenn die näch­ste Papst­wahl nicht offe­ne Flan­ken bie­ten soll. Erst recht, zumal Becciu als Tech­no­krat gilt, der sich kei­ner inner­kirch­li­chen Rich­tung ver­pflich­tet fühlt und in die Enge getrie­ben zu sei­ner Ver­tei­di­gung und der sei­ner leib­li­chen Brü­der, gegen die auch ermit­telt wird, für ande­re Pur­pur­trä­ger aus dem Umfeld von Papst Fran­zis­kus zur Bedro­hung wer­den könnte.

Der Blick in die Kirchengeschichte

Mel­lo­ni, soviel steht fest, sieht in Becciu eine scharf­ge­mach­te Bom­be, die jeder­zeit hoch­ge­hen kann. Dar­um sei sei­ne Teil­nah­me an einem mög­li­chen Kon­kla­ve eine Gefähr­dung. Bereits die Wahl von Papst Fran­zis­kus führ­te wegen der Akti­vi­tä­ten des von Kar­di­nal Kas­per ange­führ­ten Teams Berg­o­glio und der dahin­ter­ste­hen­den Geheim­grup­pe von Sankt Gal­len zu Pole­mi­ken rund um ihre Gül­tig­keit, die für eini­ge Unru­he sorg­ten. Wegen der Amts­füh­rung von Fran­zis­kus folg­te das unge­wohn­te Phä­no­men, daß ein Teil der Gläu­bi­gen nach wie vor sei­nen noch leben­den Vor­gän­ger Bene­dikt XVI. als legi­ti­men Papst betrachtet. 

Um zu ver­ste­hen, was Mel­lo­ni so besorgt, ist ein Blick in die Kir­chen­ge­schich­te nötig.

Seit dem 4. Jahr­hun­dert bil­de­te sich für die weni­gen Prie­ster und die sie­ben Dia­ko­ne, die für die römi­schen Haupt­kir­chen zustän­dig waren, das Adjek­tiv „car­di­na­lis“ („wich­tig“, von lat. car­do „Angel­punkt“) her­aus. Es bezeich­ne­te damit schon in älte­ster Zeit das höch­ste Ehren­amt in der Kir­che, des­sen Amts­trä­ger pro­to­kol­la­risch gleich hin­ter dem Papst kamen. Nach der Jahr­tau­send­wen­de, die Bezeich­nung war längst als Sub­stan­tiv zu einem Titel gewor­den, wur­de die­se Wür­de auch Lan­des­frem­den ver­lie­hen, die nicht in Rom resi­dier­ten, und zugleich den Kar­di­nä­len als hier­ar­chisch rang­höch­ster Grup­pe in der Kir­che das allei­ni­ge Vor­recht zuer­kannt, den Papst zu wäh­len. Die­se Reform war von größ­ter Bedeu­tung, denn damit wur­de der Bevöl­ke­rung der Stadt Rom und vor allem eini­gen stadt­rö­mi­schen Adels­fa­mi­li­en das Pri­vi­leg ent­zo­gen, durch Zuruf oder Tumult den näch­sten Papst zu bestim­men, was Grund für zahl­rei­che Intri­gen, Feh­den und den Ver­fall des päpst­li­chen Anse­hens kurz vor der Jahr­tau­send­wen­de war.

Die Kir­che erhielt im Kar­di­nals­kol­le­gi­um einen „Senat“, des­sen Mit­glie­der vom Papst aber, anders als in welt­li­chen Staats­füh­run­gen, als „Brü­der“ ange­spro­chen wer­den und die ihm bera­tend zur Sei­te ste­hen. Neue Kar­di­nä­le kre­iert der Papst vor den im Kon­si­sto­ri­um ver­sam­mel­ten Pur­pur­trä­gern. Mit der Wür­de ver­leiht er ihnen Immu­ni­tät und ent­zieht sie jeder ande­ren Juris­dik­ti­on außer der seinen. 

Wie die Geschich­te lehrt, rich­tet in Wirk­lich­keit nicht ein­mal der Papst einen Kar­di­nal, so stark ist des­sen Stel­lung in der Kir­che. Kar­di­nal Pell hät­te sich 2017 der austra­li­schen Justiz nicht aus­lie­fern müs­sen, ganz egal ob Fran­zis­kus ihn dazu dräng­te oder nicht. Pell tat es letzt­lich, weil er unschul­dig war, aber auch aus Ent­täu­schung über sei­ne Behand­lung im Vati­kan. Anders gesagt: Kei­ne Rechts­norm hät­te ihn zwin­gen können.

Die mit der Kar­di­nals­wür­de ver­bun­de­ne Rechts­stel­lung ist also sehr stark, wie anhand kon­kre­ter Bei­spie­le ver­an­schau­licht wer­den soll:

Die Rückkehr von Kardinal Baldassare Cossa

Grab von Bald­as­sa­re Kar­di­nal Cossa

Bald­as­sa­re Cos­sa war 1402 von Papst Boni­fa­ti­us IX. zum Kar­di­nal erho­ben und ihm die Titel­kir­che Sant’Eustachio ver­lie­hen wor­den. Von 1410 bis 1415 amtier­te er als Papst Johan­nes XXIII., wird aber von der Kir­che nicht aner­kannt, son­dern unter die Gegen­päp­ste gezählt. Als er 1415 vom Kon­zil von Kon­stanz abge­setzt und 1417 mit Mar­tin V. ein neu­er, legi­ti­mer Papst gewählt wur­de, unter­warf er sich die­sem und wur­de wie­der als Kar­di­nal aner­kannt. Mar­tin V. nahm ihn 1419 als Bischof des sub­ur­bi­ka­ri­schen Bis­tums Frasca­ti erneut ins Kar­di­nals­kol­le­gi­um auf und mach­te ihn sogar zum Kar­di­nal­de­kan. Nur weni­ge Mona­te nach der Ver­söh­nung starb Kar­di­nal Cos­sa und wur­de in Flo­renz mit allen Wür­den bei­gesetzt. Sant’Eustachio, sei­ne ein­sti­ge Titel­kir­che als Kar­di­nal­dia­kon, blieb 30 Jah­re vakant, da der von ihm ein­ge­setz­te Kar­di­nal, wie die ande­rer Gegen­päp­ste, von der Kir­che als Pseu­do­kar­di­nä­le betrach­tet wurden.

Der Rücktritt von Kardinal Giovanni Morone

Wap­pen von Gio­van­ni Kar­di­nal Morone

Kar­di­nal Gio­van­ni Morone war 1536 erst­mals als päpst­li­cher Legat auf den Reichs­tag ent­sandt wor­den. Wegen der Refor­ma­ti­on war die Lage in Deutsch­land sehr gespannt, gan­ze Gebie­te fie­len von der Kir­che ab. 1557 wur­de der Kar­di­nal von Papst Paul IV. in der Engels­burg ein­ge­sperrt, weil ihm zum Vor­wurf gemacht wur­de, die Inter­es­sen der Kir­che auf dem Reichs­tag ver­ra­ten zu haben und mög­li­cher­wei­se über­haupt ein Kryp­to-Luthe­ra­ner zu sein. Die Inqui­si­ti­on wur­de beauf­tragt, zu ermit­teln. Zu einem Pro­zeß kam es aber nicht. Mit dem Tod des Pap­stes und der Wahl sei­nes Nach­fol­gers Pius IV. wur­de er wie­der frei­ge­las­sen und reha­bi­li­tiert. Er soll­te noch Prä­si­dent des Kon­zils von Tri­ent wer­den. Für die Kir­chen­ge­schich­te von Bedeu­tung ist, daß selbst wäh­rend sei­ner Haft nie­mand wag­te, auch nicht der Papst, Morone die Kar­di­nals­wür­de abzu­spre­chen oder zu ent­zie­hen. Es war und ist kirch­li­che Auf­fas­sung, daß auch ein exkom­mu­ni­zier­ter oder simo­ni­sti­scher Kar­di­nal nicht an der Teil­nah­me am Kon­kla­ve gehin­dert wer­den kön­ne, weil es kei­ne Auto­ri­tät gibt, die ihm in die­sem Moment die mit sei­ner Wür­de ver­bun­de­nen Rech­te abspre­chen könnte.

Der Rücktritt von Kardinal Francisco de Toledo

Fran­cis­co Kar­di­nal de Toledo

Das erklärt, war­um im Umkehr­schluß auch die Mög­lich­kei­ten, auf die Kar­di­nals­wür­de zu ver­zich­ten, sehr ein­ge­schränkt wur­den. Fran­cis­co de Tole­do wur­de 1593 als erster Jesu­it zum Kar­di­nal kre­iert. Als Titel­kir­che wies ihm Papst Cle­mens VIII. San­ta Maria in Tra­spon­ti­na zu, die unter Papst Fran­zis­kus, dem ersten Jesui­ten auf dem Papst­thron, 2019 zum Stand­ort der Pacha­ma­ma wur­de, jener Göt­zen­ge­stalt, die als angeb­lich india­ni­sche Erd-Gott­heit die „Mut­ter Erde“ sym­bo­li­sie­ren soll­te. San­ta Maria in Tra­spon­ti­na ist seit 2003 die Titel­kir­che von Kar­di­nal Marc Ouel­let, Prä­fekt der Bischofs­kon­gre­ga­ti­on.
Bereits im Jahr nach sei­ner Ernen­nung erklär­te Fran­cis­co de Tole­do sei­nen Rück­tritt, um sich in ein römi­sches Haus sei­nes Ordens zurück­zu­zie­hen, da er den Tod näher­kom­men fühl­te. Der Rück­tritt wur­de aber vom Papst nie ange­nom­men, weil ein Kar­di­nal aus einem sol­chen Grund nicht zurück­tre­ten kön­ne. Obwohl er sein Amt nicht mehr aus­üb­te, wur­de er nach sei­nem Tod 1596 als Kar­di­nal bestattet.

Der Rücktritt von Kardinal Marino Carafa

Wap­pen von Mari­no Kar­di­nal Carafa

Gewährt wur­de der Rück­tritt hin­ge­gen Kar­di­nal Mari­no Cara­fa di Bel­ve­de­re (1764–1830). Er ent­stamm­te dem Hoch­adel des König­reichs Nea­pel, der­sel­ben Fami­lie wie auch der erwähn­te Papst Paul IV. Mit 37 Jah­ren war Cara­fa 1803 der jüng­ste Kar­di­nal der Kir­che und mit 43 Jah­ren wur­de er der 21. Kar­di­nal der Kir­chen­ge­schich­te, des­sen Rück­tritt belegt ist. Sei­ne Titel­kir­che war San Nico­la in Car­ce­re, die seit dem Tod von Kar­di­nal Zen­on Gro­cho­lew­ski am ver­gan­ge­nen 17. Juli 2020 vakant ist. Als Cara­fas älte­rer Bru­der starb, lag es an ihm, den Fort­be­stand des Geschlechts zu sichern, was ihm, da er kei­ne Wei­hen emp­fan­gen hat­te, erlaubt wur­de. Er wur­de der VII. Fürst von Bel­ve­de­re und hei­ra­te­te noch 1807, dem Jahr sei­nes Ver­zichts auf die Kar­di­nals­wür­de, Mari­an­na Gaeta­ni del­l’A­qui­la, die Toch­ter von Don Nico­la Cae­ta­ni del­l’A­qui­la d’A­ra­go­na, dem VIII. Her­zog von Lau­renz­a­na, III. Für­sten von Pie­di­mon­te und Gran­den von Spa­ni­en, die ihm zwei Söh­ne schenk­te. Von 1813 bis 1817 war er Bür­ger­mei­ster von Neapel.

Der Rücktritt von Kardinal Carlo Odescalchi

Car­lo Ode­s­cal­chi als Jesuit

Aus ganz ande­ren Grün­den trat 1838 Kar­di­nal Car­lo Ode­s­cal­chi zurück. Der Sohn eines Für­sten des Hei­li­gen Römi­schen Rei­ches und Her­zogs von Sir­mio emp­fing 1808 die Prie­ster­wei­he und erfüll­te für den Papst diplo­ma­ti­sche Mis­sio­nen. Er selbst bemüh­te sich seit 1814 um die Auf­nah­me in den Jesui­ten­or­den. Wegen der Wider­stän­de sei­ner Fami­lie wur­de sie ihm 1818 in tem­po­re opport­u­no gewährt, also auf einen gün­sti­ge­ren Zeit­punkt auf­ge­scho­ben. Kurz bevor Papst Pius VII. starb, kre­ierte er 1823 sei­nen damals 38jährigen Haus­prä­la­ten zum Kar­di­nal und wies ihm die Titel­kir­che San­ti XII Apo­sto­li zu. Zugleich ernann­te er ihn zum Erz­bi­schof von Fer­ra­ra, wes­halb er wenig spä­ter die Bischofs­wei­he emp­fing. Ode­s­cal­chi nahm an drei Kon­kla­ven teil, aus denen die Päp­ste Leo XII., Pius VIII. und Gre­gor XVI. her­vor­gin­gen. Im Auf­trag von Leo XII. öff­ne­te er im Hei­li­gen Jahr 1825 die Hei­li­ge Pfor­te der Late­ran­ba­si­li­ka. Die­ser Papst berief ihn auch 1828 als Prä­fekt der Bischofs- und Ordens­kon­gre­ga­ti­on an die Römi­sche Kurie zurück. Gre­gor XVI. erhob ihn in den Rang eines Kar­di­nal­bi­schofs und über­trug ihm das sub­ur­bi­ka­ri­sche Bis­tum Sabi­na. 1834 ernann­te er ihn schließ­lich zum Kar­di­nal­vi­kar für das Bis­tum Rom. Kar­di­nal Ode­s­cal­chi weih­te 1837 den jun­gen Gio­ac­chi­no Pecci, den spä­te­ren Papst Leo XIII., zum Prie­ster. Bereits zuvor hat­te der Kar­di­nal im sel­ben Jahr sei­nen Rück­tritt von allen Ämtern und den Ver­zicht auf die Kar­di­nals­wür­de ein­ge­reicht, weil er end­lich in den Jesui­ten­or­den ein­tre­ten konn­te. Der Papst lehn­te jedoch ab, beauf­trag­te aber eine Kar­di­nals­kom­mis­si­on die Fra­ge zu stu­die­ren. Nach­dem die­se sich für die Annah­me des Gesuchs aus­sprach und Kar­di­nal Ode­s­cal­chi die­ses 1838 erneu­er­te, wil­lig­te auch Gre­gor XVI. ein. Der ehe­ma­li­ge Kar­di­nal pre­dig­te für den Jesui­ten­or­den Volks­mis­sio­nen und leg­te 1840 die Ordens­ge­lüb­de ab. Bereits 1841 starb er erst 56jährig im Ruf der Hei­lig­keit. Unter Papst Pius XI. wur­de sein Selig­spre­chungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, das noch anhän­gig ist.

Der Rücktritt von Kardinal Louis Billot

Lou­is Kar­di­nal Billot

In den fol­gen­den mehr als 170 Jah­ren gab es zwi­schen 1838 und 2015 nur den Rück­tritt eines ein­zi­gen Kar­di­nals. 1928 ver­zich­te­te der fran­zö­si­sche Jesu­it Kar­di­nal Lou­is Bil­lot auf das Pur­pur­bi­rett, das ihm 1911 von Papst Pius X. ver­lie­hen wor­den war. Bil­lots Titel­kir­che war San­ta Maria in Via Lata. Sein Rück­tritt war ein Pro­test gegen die Här­te, mit der Pius XI. die mon­ar­chi­sti­sche, katho­li­sche und natio­na­li­sti­sche Action fran­çai­se von Charles Maur­ras bekämpf­te. Maur­ras, der selbst Agno­sti­ker war, obwohl er die katho­li­sche Kir­che zur Staats­re­li­gi­on machen woll­te, wur­de vor­ge­wor­fen, die Reli­gi­on dem Natio­na­lis­mus unter­ord­nen zu wol­len. 1927 ver­häng­te Pius XI. das Inter­dikt gegen die Bewe­gung, wodurch alle Mit­glie­der der Action fran­çai­se von den Sakra­men­ten aus­ge­schlos­sen waren. Damit setz­te der Nie­der­gang der Bewe­gung ein, da vie­le Katho­li­ken wie Geor­ges Ber­na­nos sie ver­lie­ßen. Kar­di­nal Bil­lot, ein bekann­ter Tho­mist, kri­ti­sier­te die päpst­li­che Ver­ur­tei­lung des katho­li­schen Mon­ar­chis­mus öffent­lich. Am 13. Sep­tem­ber 1927 wur­de er zu Pius XI. zitiert, von dem bekannt war, daß er auch gegen­über Kar­di­nä­len auf­brau­send und hart sein konn­te. Ein ent­spre­chend hef­ti­ger Wort­wech­sel wur­de erwar­tet. Statt­des­sen ver­ließ der 81 Jah­re alte Bil­lot bereits nach weni­gen Minu­ten den Audi­enz­saal ohne Kreuz, Ring und Birett, die Kar­di­nals­in­si­gni­en. Er hat­te aus Empö­rung über die päpst­li­che Hal­tung sei­nen Rück­tritt erklärt, der vom Papst weni­ge Tage spä­ter ange­nom­men, aber zunächst vor der Öffent­lich­keit und auch vor dem Kar­di­nals­kol­le­gi­um geheim­ge­hal­ten wur­de. Bil­lot starb als ein­fa­cher Prie­ster am 18. Dezem­ber 1931 kurz vor sei­nem 86. Geburts­tag. Sei­ne Titel­kir­che wur­de erst etli­che Jah­re nach sei­nem Tod wie­der neu verliehen.

Der Rücktritt von Kardinal Keith Patrick O’Brien

Keith Patrick Kar­di­nal O’Brien

Erst mit dem Amts­an­tritt von Papst Fran­zis­kus kam es wie­der zu Rück­trit­ten. Und sie sind es, die Mel­lo­ni beun­ru­hi­gen. 2015 ver­zich­te­te Kar­di­nal Keith Patrick O’Brien auf den Kar­di­nals­pur­pur. Der Ire war 1985 von Johan­nes Paul II. zum Erz­bi­schof von Saint Andrews und Edin­burgh ernannt wor­den. Als sol­cher war O’Brien Pri­mas von Schott­land. 2003 folg­te sei­ne Erhe­bung in den Kar­di­nals­rang mit der Titel­kir­che San­ti Gio­ac­chi­no ed Anna al Tus­co­la­no, einem 1984 geweih­ten Kir­chen­neu­bau am süd­li­chen Stadt­rand von Rom. Nach­dem Vor­wür­fe gegen den Kar­di­nal laut wur­den, er habe homo­se­xu­el­len Miß­brauch gedeckt und sich auch selbst an Jun­gen ver­gan­gen, setz­te ihn Papst Bene­dikt XVI. noch drei Tage vor sei­nem eige­nen Amts­ver­zicht als Erz­bi­schof von Saint Andrews ab. Die Kar­di­nals­wür­de konn­te er ihm nicht ent­zie­hen. Es wird aber ange­nom­men, daß er ihm den Ver­zicht auf die Teil­nah­me am Kon­kla­ve zur Wahl des neu­en Pap­stes nahe­leg­te. Dar­in könn­te Mel­lo­ni ein Vor­bild für den Beccciu nahe­ge­leg­ten Ver­zicht sehen. 

O’Brien blieb dem Kon­kla­ve fern. Nach­dem sich die Anschul­di­gun­gen erhär­tet hat­ten, ver­zich­te­te er 2015 auf die Kar­di­nals­wür­de, was von Papst Fran­zis­kus unter aus­drück­li­chem Ver­weis auf die Cano­nes 349, 353 und 356 des Codex Iuris Cano­ni­ci akzep­tiert wur­de, in denen die Auf­nah­me in das Kar­di­nals­kol­le­gi­um, das Recht zur Wahl des Pap­stes, das Kon­si­sto­ri­um und die Unter­stüt­zung des Pap­stes gere­gelt sind. Im Alter von 80 Jah­ren ist O’Brien am 19. Mai 2018 ver­stor­ben. Auch in die­sem Fall wur­de die Titel­kir­che erst nach sei­nem Tod wie­der neu ver­lie­hen, aller­dings bereits nach einem Monat.
Die Nicht-Ver­lei­hung der Titel­kir­chen zurück­ge­tre­te­ner Kar­di­nä­le, solan­ge die­se noch leben, oft auch lan­ge dar­über hin­aus, ver­deut­licht, daß etwas gesche­hen ist, was eigent­lich nicht gesche­hen hät­te dür­fen. Es signa­li­siert eine „Wun­de“ und war in der Geschich­te teils auch eine Reve­renz, die Zurück­ge­tre­te­nen erwie­sen wurde. 

Der Rücktritt von Kardinal Theodore McCarrick

Theo­do­re Kar­di­nal McCarrick

Mit Voll­endung des 80. Lebens­jah­res erlö­schen, seit Papst Paul VI. die­se Alters­gren­ze fest­leg­te, die akti­ven Pri­vi­le­gi­en eines Kar­di­nals zur Mit­wir­kung an der Kir­chen­lei­tung. Des­halb gestal­te­te sich der zwei­te Rück­tritt eines Kar­di­nals unter Papst Fran­zis­kus weni­ger kom­pli­ziert. Er betraf den US-Ame­ri­ka­ner Theo­do­re McCar­ri­ck, der es zu zwei­fel­haf­ter Berühmt­heit brach­te, als die New York Times am 16. und 19. Juli 2018 sein homo­se­xu­el­les Dop­pel­le­ben ent­hüll­te. Der Fall zog die bis­her größ­te Erschüt­te­rung des der­zei­ti­gen Pon­ti­fi­kats nach sich, als der ehe­ma­li­ge Apo­sto­li­sche Nun­ti­us in den USA, Msgr. Car­lo Maria Viganò, 40 Tage nach der Ent­hül­lung sei­ner­seits ent­hüll­te, daß Papst Fran­zis­kus bereits seit Juni 2013 über McCar­ri­cks mut­maß­li­chen Miß­brauch von Min­der­jäh­ri­gen und Ver­füh­rung von Semi­na­ri­sten und Prie­stern infor­miert war. Obwohl Papst Bene­dikt XVI. McCar­ri­ck wegen eines Anfangs­ver­dachts ein Leben der Zurück­ge­zo­gen­heit und des Gebets auf­er­legt hat­te, reha­bi­li­tier­te ihn Papst Fran­zis­kus und mach­te ihn zu sei­nem bevor­zug­ten Bera­ter für Bischofs­er­nen­nun­gen in den USA. Da der Kar­di­nal bereits 88 Jah­re alt war, hat­te er die wich­tig­sten Rech­te zur Mit­be­stim­mung in der Kir­che bereits ein­ge­büßt. Fran­zis­kus ver­lang­te von McCar­ri­ck jedoch den Ver­zicht auf die Kar­di­nals­wür­de. Eine For­de­rung, der der US-Ame­ri­ka­ner nach­kam. Am 28. Juli gab der Vati­kan bekannt, daß Fran­zis­kus das Rück­tritts­ge­such McCar­ri­cks akzep­tiert hat­te. Die Ent­schei­dung ver­schaff­te dem Papst die Mög­lich­keit, vor der Welt als tat­kräf­tig Han­deln­der zu erschei­nen. For­mal beweg­te sich der Rück­tritt jedoch in gewohn­ten Bah­nen. Ohne den Rück­tritt McCar­ri­cks wären ver­gleich­ba­re Schrit­te und die Strei­chung aus dem Ver­zeich­nis der Kar­di­nä­le nicht denk­bar gewe­sen. 2019 wur­de McCar­ri­ck auch aus dem Kle­ri­ker­stand ent­las­sen und lai­siert. Alles geschah ohne ein ordent­li­ches Gerichts­ver­fah­ren. Auch Fran­zis­kus scheut davor zurück, über einen Kar­di­nal zu Gericht zu sit­zen. Zudem war damit der Vor­teil ver­bun­den, daß sei­ne eige­ne Rol­le rund um die Ent­hül­lun­gen von Erz­bi­schof Viganò nicht näher beleuch­tet wur­de.
McCar­ri­cks Titel­kir­che San­ti Nereo e Achil­leo gehört zu den älte­sten. Im Gegen­satz zu jener von O’Bri­en, wur­de sie von Papst Fran­zis­kus noch nicht neu verliehen.

Der Fall von Kardinal Angelo Becciu

Ange­lo Kar­di­nal Becciu

Am 24. Sep­tem­ber erfolg­te der recht­lich ein­wand­freie Schritt, mit dem Kar­di­nal Becciu auf päpst­li­che Auf­for­de­rung hin von allen Ämtern zurück­trat, und der recht­lich unkla­re Schritt, mit dem er auf „die mit der Kar­di­nals­wür­de ver­bun­de­nen Rech­te“ ver­zich­te­te. Wie Kar­di­nal Becciu am fol­gen­den Tag selbst erklär­te, habe er die­sen Schritt gesetzt, um sich gegen die Anschul­di­gun­gen im Zuge der Ermitt­lun­gen ver­tei­di­gen zu kön­nen, ohne den Papst um Erlaub­nis fra­gen zu müs­sen, wie es für Kar­di­nä­le vor­ge­schrie­ben ist. Eine sol­che Vor­ge­hens­wei­se ist dem Kir­chen­recht jedoch unbe­kannt. Offen­bar dient auch die­ser Schritt vor allem dem Zweck, Papst Fran­zis­kus zu schüt­zen. Da der Vati­kan Kar­di­nal Becciu wei­ter­hin im Ver­zeich­nis der Papst­wäh­ler führt, scheint der Ad-hoc-Ver­zicht sich nur auf die Dau­er der Ermitt­lun­gen zu bezie­hen. Der­zeit ist noch völ­lig unklar, ob Becciu sich vor einem Gericht ver­ant­wor­ten wird müs­sen. Die vati­ka­ni­sche Staats­an­walt­schaft kann ihn als Kar­di­nal nicht vor Gericht stel­len. Jeden­falls bleibt mit der vom Vati­kan gewähl­ten, unge­wöhn­li­chen For­mel der Weg zurück zur unein­ge­schränk­ten Aus­übung des Kar­di­nalats eben­so offen wie der in das Kon­kla­ve. Anders aus­ge­drückt: Becciu ist als Kar­di­nal in einer star­ken Posi­ti­on, die ihm nie­mand neh­men kann. Nur der Papst könn­te mora­lisch Druck aus­üben und zum Rück­tritt ver­an­las­sen. Das ist aber nicht gesche­hen, was bedeu­tet, daß Papst Fran­zis­kus noch an Becciu festhält. 

Mel­lo­ni ver­tei­digt auch die­se Beson­der­heit des der­zei­ti­gen Pon­ti­fi­kats, eines recht­lich zwei­fel­haf­ten Ver­zichts auf die Rech­te eines Kar­di­nals als „rich­tig“, denn „andern­falls könn­te jede an Medi­en durch­ge­sicker­te Infor­ma­ti­on die Zusam­men­set­zung des Kon­kla­ves ver­än­dern und jede zukünf­ti­ge Wahl des Nach­fol­gers intrans­pa­rent und angreif­bar machen“.

Die Argu­men­ta­ti­on wirkt gekün­stelt. Es sind nicht die Medi­en, die Ein­fluß auf die Zusam­men­set­zung des Wahl­kör­pers neh­men, denn die­se kann auch wei­ter­hin nur durch den betrof­fe­nen Kar­di­nal erfol­gen, der sei­nen Rück­tritt anbie­tet, und durch den regie­ren­den Papst, der die­sen Rück­tritt akzep­tiert. Weder das eine noch das ande­re ist im Fall Becciu gesche­hen. Der ein­ge­schla­ge­ne Weg liegt außer­halb der gel­ten­den Rechts­ord­nung und zeugt von Impro­vi­sa­ti­on, die vor allem gegen­über der Öffent­lich­keit eine päpst­li­che Ent­schei­dungs­stär­ke her­aus­strei­chen soll, ohne daß in der Sache etwas geschieht. Damit ist vor­erst Zeit gewon­nen und bestä­tigt, daß Fran­zis­kus an sei­nen Getreu­en fest­hält, solan­ge es irgend­wie mög­lich ist. 

Und ja, soll­te es mor­gen zu einem Kon­kla­ve kom­men, könn­te nie­mand Kar­di­nal Becciu hin­dern, dar­an teilzunehmen.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: Vati​can​.va/​W​i​k​i​c​o​m​m​ons (Screen­shot)

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