
Das Gesetz zur Einführung der Homo-Ehe vom 20. Juli 2017 missachtet den unveränderlichen Wesensgehalt des grundgesetzlichen Ehe-Instituts, zu dem die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner gehört. Daher ist das Gesetz illegitim, weil verfassungswidrig.
Ein Gastbeitrag von Hubert Hecker.
Der eherne Rechtsgrundsatz, dass die Verfassung als Norm der Normen alle weiteren Gesetze normiert, ist ins Wanken geraten. Seit etwa zwei Jahrzehnten zeichnet sich in unserm Rechtssystem eine gegenläufige Tendenz ab: Danach dürfte eine einfache parlamentarische Mehrheit der Volksvertreter mit Berufung auf einen Meinungsumschwung in der Bevölkerung Grundrechtsbestimmungen völlig neu interpretieren. Entsprechend der vermuteten Volksmeinung könnte man mit Gesetzen alte Grundrechte umstoßen. Stehen nunmehr das Staatsvolk und seine gewählten Vertreter über dem Grundgesetz?
Die Grundrechte gelten von Natur aus und sind deshalb unveränderlich
Es war eine der großen Errungenschaften der Neuzeit, den vorstaatlichen Rechten der Menschen durch Verfassungen Geltung zu verschaffen. Die nicht ganz neue Erkenntnis bestand darin, dass Menschenwürde sowie die Freiheits- und Gleichheitsrechte der Einzelnen von Natur aus bestehen. Christlich gesprochen: Nach der Schöpfungsordnung ist der Menschen als Ebenbild Gottes mit Würde ausgestattet. Von Gott sind alle Menschen gleich geschaffen mit Freiheit und Verantwortung zur Selbstverfügung.

Die angeborenen, unveränderlichen Grundrechte haben auch Herrscher und Regierungen, Parlamente und Gerichte zu respektieren: „Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“, heißt es im Grundgesetz Artikel 1, Absatz 1. „Unantastbar“ sind die Menschenrechte aber auch für den Volkssouverän und die Volksvertreter als seine Repräsentanten.
Menschenrechte werden nicht wie positive Gesetze von Menschen gemacht und abgestimmt, sondern können nur als „selbst-evidente Wahrheiten“ verkündet werden – so wie 1776 in den englischen Kolonien Nordamerikas: „Alle Menschen sind von Natur aus gleich und frei und haben bestimmte ihnen innewohnende Rechte.“ Regierungen sind zur „Versicherung dieser Rechte da“. So heißt es in der amerikanische Unabhängigkeitserklärung, das Vorbild für alle folgenden Menschenrechtserklärungen bis hin zur UN-Charta und dem deutschen Grundgesetz.
Die Verfassungsprinzipien werden beschädigt, wenn man die naturrechtliche Verankerung der Grundrechtsbestimmungen aushebelt. Das ist geschehen mit der Verabschiedung des Ehe-Öffnungsgesetzes vom 20. Juli 2017. Die Generalbegründung für die sogenannte Ehe für alle lautet – hier sinngemäß nach dem ehemaligen Justizminister Heiko Maas: Mit dem gesellschaftlichen Wandel des „entwicklungsoffenen Ehebegriffs“ zu einer Lebensgemeinschaft gleich- und verschiedengeschlechtlicher Menschen müsse auch die Grundrechtsinstitution der Ehe diesem Verständnis angepasst werden. Daher könnten die parlamentarischen Repräsentanten des Volkes den Artikel 6 zu Ehe und Familie auch für gleichgeschlechtliche Paare öffnen.
Grundrechte zum Spielball von Meinungsschwankungen degradiert
Der Grundrechtsverstoß in diesem Fall wird deutlich, wenn man den Artikel 6 GG vergleicht mit dem betreffenden Artikel in der UN-Menschenrechtscharta, die unserer Verfassung zugrunde liegt. Dort heißt es im Artikel 16: „Alle Männer und Frauen im heiratsfähigem Alter haben das Recht auf Eheschließung.“ Diese ältere Formulierung als Menschenrecht richtet sich gegen feudale Heiratsbeschränkungen oder paternalistische Ehevorschriften, die in manchen Ländern noch heute bestehen. Aber auch das Bundesverfassungsgericht spricht von einem „Grundrecht der Eheschließungsfreiheit einschließlich der freien Partnerwahl“ nach Artikel 6.

Mit der Nennung der Träger der Menschenrechte sind zugleich Einschränkungen gemacht. Ein Recht auf Heirat können nicht beanspruchen: Kinder und Jugendliche im nicht heiratsfähigen Alter sowie gleichgeschlechtliche Paare. Auch Geschwister und nahe Verwandte sind von der Eheschließung ausgeschlossen. So ist das Heiratsrecht durch eine Schrankentrias eingegrenzt – wie andere Grundrechte auch. Eine schrankenlose Ehe für alle ist daher grundrechtswidrig. Denn die Eingrenzung der Grundrechte gehört ebenso zu dessen naturrechtlichem Kern wie der positive Rechtsanspruch selbst. Wer den Ausschluss der betreffenden Personengruppen als Diskriminierung denunziert, greift den Kerngehalt des Artikel 6 an.
Das Grundgesetz hat eigens eine Schutzbestimmung für die unveränderliche Substanz der Menschenrechte eingeführt. Im Artikel 19, Absatz 2, wird eine Ewigkeitsgarantie konstatiert:
„In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“
Die Verschiedengeschlechtlichkeit gehört zum unantastbaren Wesensgehalt der Ehe
Bezüglich des Artikels 6 Grundgesetz ist nun zu fragen: Was gehört zu dessen unveränderlichem Kerngehalt? Justizministers Maas behauptet, die Heiratsbeschränkung auf Mann und Frau gehöre nicht zum Wortlaut und daher auch nicht zum Wesensgehalt der Ehe. Doch dagegen stehen drei gewichtige Gegenargumente:
- Der Parlamentarische Rat zur Vorbereitung des Grundgesetzes benannte in seinem Entwurfstext ausdrücklich die „Ehe von Mann und Frau“ – übrigens in der Tradition der ersten demokratischen Verfassung Deutschlands, 1919 in Weimar beschlossen. Nur aufgrund der redaktionellen Textreduktion auf wenige Zeilen wurde die selbstverständliche Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner in der Endformulierung des Artikels nicht mehr erwähnt. Auch die Orientierung des Grundgesetzes an der ein Jahr vorher verkündeten Menschenrechtscharta der UNO spricht dafür, dass im Artikel 6 allein das Recht der Eheschließungsfreiheit von Mann und Frau gemeint ist.
- Das Bundesverfassungsgericht als der beauftragte Interpret des Grundgesetzes betont in seiner „immerwährenden Rechtsprechung“ seit über 60 Jahren, dass „die Ehe allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehalten“ ist. Der „Gehalt der Ehe“ als „Lebensgemeinschaft von Mann und Frau“ muss ausdrücklich auch bei „gesellschaftlichem Wandel bewahrt“ werden. Denn zum „Wesensmerkmal der grundgesetzlich geschützten Ehe gehört die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner“, so noch das BVerfG-Urteil vom 17. Juli 2002. In diesem Beschluss zum Lebenspartnerschaftsgesetz bestätigten die Hüter der Verfassung, dass „gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe verschlossen bleibt“, sie also nicht ehefähig sind.
- Schließlich spricht die Systematik des Artikels 6 für die Bestimmung der Ehe als eine grundsätzlich fruchtbare Beziehung von Mann und Frau:
– Mit der Begriffskombination „Ehe und Familie“ in Absatz 1 ist die Ehe als auf Familie orientierte Reproduktionsgemeinschaft von Mann und Frau charakterisiert.
– Auch das „natürliche Recht der Eltern“ auf „Pflege und Erziehung der Kinder“ (Absatz 2) setzt unmissverständlich voraus, dass nur aus einer verschiedengeschlechtlichen Ehe natürliche Elternschaft erwachsen kann.
– In Absatz 3 geht es um das Wohl der Kinder, die in der ehebasierten Familie aufwachsen.
– Um den besonderen fürsorglichen Schutz der Gemeinschaft für die Ehefrau als „Mutter“ geht es im 4. Absatz. Mutterschaft aber kann niemals aus einer sterilen Homo-Partnerschaft erwachsen.
– Schließlich beinhaltet die Formulierung von den „ehelichen Kindern“ im letzten Absatz, dass die Kinder der Familien aus fruchtbaren Ehen von Mann und Frau hervorgehen. Wenn Kinder einem gleichgeschlechtlichen Paar zugeführt werden, sind das bezüglich der Herkunft keine „ehelichen Kinder“.
Wie oberflächlich – wenn nicht blind – muss ein juristisch gebildeter Justizminister sein, der die eindeutigen Grundgesetzbestimmungen über die Ehe als alleinige Verbindung von Mann und Frau nicht erkennen kann – oder will?
Der Schutzwall gegen Verformungen der Grundrechte ist erstmals aufgebrochen
Mit dem strikten Verbot von Veränderungen am Wesensgehalt von Grundrechten (Art. 19 GG) hat unsere Verfassung einen Damm gegen die Aushöhlung der Menschenrechte errichtet. Diese Hürde kann auch nicht mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überwunden werden. Umso grundstürzender ist der Beschluss, mit einfacher Bundestagsmehrheit die sogenannte Ehe für alle einzuführen. Damit ist der Schutzwall des Grundgesetzes erstmals durchbrochen worden. Das Parlament hat sich angemaßt, den Kerngehalt eines Grundgesetzartikels nach Gutdünken zu verändern. Die naturrechtliche Ehe wurde willkürlich neu definiert. Dieser Präzedenzfall öffnet die Schleusen für andere Lobby-Interessen. Darauf hat Prof. Jörg Benedikt bei seinem Vortrag auf der Demo-für-alle-Veranstaltung am 20. 1. 2018 in Kelsterbach hingewiesen.

Wenn die Muslime vielleicht in einigen Jahrzehnten die Mehrheit der Bevölkerung stellen, werden sie fordern, in der „Ehe für alle“ auch die islamische Harems-Ehe und die schariakonforme Kinderehe gesetzlich zuzulassen. Politiker der Grünen fordern jetzt schon nach dem Wegfall der Gleichgeschlechtlichkeitsschranke, die Verwandten- und Geschwisterehe einzuführen sowie das Inzestverbot aufzuheben. Eine Initiative fordert die Polyamorie-Ehe als polygamische Beziehungsform beliebig vieler Menschen.
Aber auch andere Grundrechte sind vor substantiellen Veränderungen nicht mehr sicher. So könnte eine rot-rot-grüne Bundestagsmehrheit ein Asylerweiterungsgesetz beschließen. Ein wirklicher oder mutmaßlicher Meinungswandel in der Bevölkerung ist leicht herbeizureden. Mit einem „Asyl für alle“ könnten dann alle aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen Geflüchtete mit dem Wunsch nach besserem Leben die deutsche Staatsbürgerschaft beanspruchen. Auch ein gegenteiliges Gesetz ist denkbar. Sicherlich wäre eine starke Meinungsmehrheit für ein Refugees-Welcome-Änderungsgesetz zu finden, das da lautet: Als Geflüchtete werden nur Trump-Flüchtlinge anerkannt.
Das Eigentumsrecht ist nicht nur Kommunisten ein Dorn im Auge. Eine linke Parlamentsmehrheit könnte wieder auf die Idee kommen, den Kerngehalt des Artikels 14 anzugreifen und Eigentum zu sozialisieren, wie das 1947 eine gelenkte Volksabstimmung in der Sowjetischen Besatzungszone forderte.
Ein neues Erbrechtsänderungsgesetz unter dem Motto der Armutsbekämpfung wäre in bestimmten Bevölkerungskreisen populär – etwa in der Form: Im Erbfall steht das Vermögen bis zu 50.000 Euro den Erben zu, alles darüber hinaus geht an den Staat über zur Verwendung der Armutsminderung.
Diese Befürchtungen sind deshalb bedrückend, weil das Bundesverfassungsgericht selbst dem Grundrechtsänderungs-Populismus Raum gegeben hat. Seit etwa zwei Jahrzehnten verteidigt das oberste Gericht nicht mehr konsequent die unantastbaren Kerngehalte der Grundrechte. Ein Wendepunkt war der Verfassungsgerichtsbeschluss zum Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001. Die damaligen Richter in den roten Roben betrieben parteipolitisch orientierte Grundrechtsbeugung zugunsten des rot-grünen Koalitionsgesetzes unter Schröders Kanzlerschaft.
Keine Analogie zwischen Homopartnerschaft und Ehe
Gesetzliche Regelungen für Lebenspartnerschaften können durchaus grundgesetzkonform sein – etwa als einfache rechtsverbindliche Verträge zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Menschen. Entscheidend ist der gebotene Abstand zur Ehe in dem Sinne, dass zwischen der Homo-Partnerschaft und der familienorientierten Ehe „keine Analogie“ hergestellt wird, wie es das katholische Synodendokument Amoris laetitia in Nr. 55 ausdrückt. Das Nivellierungsverbot bezüglich Ehe und anderen Lebensformen ergibt sich aus der Formulierung des Artikels 6 zum „besonderen Schutzes von Ehe und Familie“. Dieser außerordentliche Schutz des Ehe-Instituts findet sich zu keinem anderen Grundrecht und betont somit die herausragende Stellung des Exklusivitätsschutzes von Ehe und Familie.
Doch genau diese rechtswidrige ‚Angleichung’ der gesetzlichen Lebenspartnerschaft an die grundgesetzliche Ehe hatte der rot-grüne Gesetzgeber eingeleitet. Der zuständige Erste Senat des Verfassungsgerichts bestätigte 2002 die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft als Parallelinstitut zur Ehe.
Die Neudefinition der Ehe als als verlässliche Nähe-Gemeinschaft
Der entsprechenden Bundestagsabstimmung 2001 und dem Gerichtsbeschluss ging eine Umdefinition der grundgesetzlichen Ehe voraus, wie aus der Gerichtsbegründung zu ersehen ist. Die damalige SPD-geführte Landesregierung Schleswig-Holsteins meinte im direkten Widerspruch zum unveränderlichen Wesensgehalt der Grundrechte nach Artikel 19: Das „essentielle Charakteristikum“, also der Kerngehalt des Eheinstituts, sei „entwicklungsoffen, weil (nur) die Wirklichkeit Thema ihres Regelungsprogramms“ wäre. Die rot-grüne Bundesregierung verflüchtigte das grundgesetzliche Institut von Ehe und Familie ins Anthropologisch-Allgemeine – als „menschliche Grundbedürfnisse nach Nähe und Verlässlichkeit“. Nur dies „abzusichern“ sei „das Grundanliegen von Artikel 6 GG“.
Die Neudefinition von Ehe schließt die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner als wesentlich aus – und damit Fruchtbarkeit und Familienorientierung. Dieses willkürliche Konstrukt der Ehe als eine allgemein-menschliche Nähegemeinschaft bildet die Voraussetzung für die spätere Einführung der Ehe für alle. Zugleich ist der entwicklungsoffene Ehebegriff ein Einstieg für Polygamie, Haremsehe, Geschwisterehe, Kinderehe etc. Denn alle diese Gemeinschaftsformen können das Bedürfnis nach verlässlicher Nähe fördern.
Zunächst aber diente die verzerrte Ehe-Definition der links-grünen Koalition zum Partnerschaftsgesetz von 2001. Es ging dabei erkenntlich um die Vorstufe zur Ehe für alle. Dagegen reichte die damals oppositionelle CDU-Bundestagsfraktion eine Normenkontrollklage beim Verfassungsgericht ein.
Das oberste Normengericht bestätigte aber das rot-grüne Lebenspartnerschaftsgesetz als Parallelinstitut zur Ehe: Die Rechte und Pflichten der Homo-Partnerschaften könnten „denen der Ehe nahe oder gleich kommen“. Die Richter hielten es für rechtens, dass die Lebenspartnerschaft nach dem Vorbild der Ehe ausgestaltet wurde mit Regelungen, die den Kern des Eherechts prägen. Auch in den Rechtsfolgen des Partnerschaftsgesetzes erfolgte weitgehend eine ehe-orientierte Nachbildung. Indem das Gericht das „aliud“, also das andere oder die andere Ehe, als „gleich“-berechtigt charakterisierte, setzte sie nach 2002 eine Gesetzesdynamik in Gang, bei der zuletzt der Unterschied der beiden Institute nur noch dem Namen nach bestand.
Schon das rot-grüne Partnerschaftsgesetz von 2001 war grundrechtswidrig
Den grundrechtswidrigen Charakter des Lebenspartnerschaftsgesetzes und seine höchstrichterliche Bestätigung hat der damalige Senatspräsident Hans-Jürgen Papier in seinem abweichenden Votum aufgezeigt: Die Legislative darf das in Artikel 6 grundrechtlich vorgegebene Strukturprinzip von Ehe und Familie auch nicht dadurch missachten, dass sie die sachgleichen Regelungen zur Ehe nur unter einem neuen Namen auf gleichgeschlechtliche Partnerschaft überträgt, die sich der Natur und dem Wesen nach von der Ehe unterscheiden.
Denn der grundrechtlich verpflichtende „besondere Schutz“ für Ehe und Familie bedeutet eine fördernde „Fürsorge“ (Art. 6,4) und positive Privilegierung, die allein aus der Fruchtbarkeit der Ehe und damit der potentiell angelegten Elternschaft sowie der Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern zu begründen ist (und nicht aus dem Bedürfnis nach Nähe). Diese Basislegitimation für den besonderen Eheschutz verbietet es, der sterilen Homo-Partnerschaft die gleichen Institutsprivilegien wie der Ehe zu gewähren.
Aus den aufgeführten Überlegungen wird auch deutlich, dass Homosexuellen mit der Gewährung einer einfachen rechtlichen Partnerschaftsverbindung ohne die Eheprivilegien keine Diskriminierung geschehen wäre. Denn nach den Auslegungsregeln des Artikels 3 muss Ungleiches – in diesem Fall fruchtbare versus sterile Partnerschaften – ungleich behandelt werden.
Die Verfassungsrichter machten sich zu Mietlingen des Zeitgeistes
Das Bundesverfassungsgericht folgte in seinem Beschluss auch der Homo-Lobby. Die hatte die Begründung vorgebracht: Mit dem Gleichziehen im Lebenspartnerschaftsgesetz würde der privilegierten Ehe nichts genommen. Doch das ist eine völlig irrelevante Argumentation angesichts der vorgängigen Rechtstatsache, dass der ‚besondere grundgesetzliche Schutz’ der verschiedengeschlechtlichen Ehe nicht auf andere Gemeinschaften übertragen werden darf.

Durch die Gleichschaltung der Ehe von Mann und Frau mit Homopaaren wurde das einzigartige Grundrechtsinstitut von Ehe und Familie degradiert zu einer beliebigen Gemeinschaftsbeziehung. Schlimmer noch ist der grundrechtliche Dammbruch, der mit der Missachtung von Wesensmerkmalen eines Grundrechtes das naturrechtliche Fundament unseres Rechtsstaates aushöhlt, wie oben gezeigt.
Aus diesen Darlegungen ist der Schluss zu ziehen, dass sich die damaligen rotberobten Richter mit einer 6 : 2 Mehrheit der rot-grünen political correctness beugten. Das Gericht ließ sich als Spielball der linken Parteienpolitik instrumentalisieren. Die Reputation der obersten Richter bezüglich Unabhängigkeit wurde beschädigt. Das angebliche Charakteristikum des „aliud“ gegenüber der Ehe stellte sich als Täuschungsmanöver heraus. Die Hüter der Verfassung machten sich zu Mietlingen des Zeitgeistes.
Was bleibt?
- Ehe bleibt Ehe – natürlich und allein zwischen Mann und Frau. Die Ehe ist angelegt auf Familie als bester Schutz- und Förderraum für Kinder. Ehepartner sind im Gelöbnis ihrer „Liebe und Treue“ verbunden auf Lebenszeit.
- Die parlamentarische und gerichtliche Umdefinierung des grundgesetzlich normierten Instituts von Ehe und Familie zu einer x‑beliebigen Menschengemeinschaft mit Bedürfnis nach verlässlicher Nähe bleibt illegitim.
- Da die Pseudo-Ehe für alle gegen den unveränderlichen Wesensgehalt der Ehe verstößt – die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner –, bleibt sie grundrechtswidrig.
- Sterile Homopaare können eine einfache rechtliche Absicherung ihrer Beziehung fordern und erwarten. Sie bleiben aber im Status der Homopartnerschaft, womit ihnen der Zugang zur Ehe verwehrt ist.
- Das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit mit der Schrankentrias bleib in seinem naturrechtlichen Kerngehalt unverfügbar und unantastbar. Daran können auch Bundestagsmehrheiten und selbst das Bundesverfassungsgericht nicht rütteln – es sei denn als Verfassungsbrecher.
Text: Hubert Hecker
Bild: wikicommons/In (Screenshot)
Ob die Ehe für alle grundgesetzwidrig ist, kann nicht eindeutig beurteilt werden. Das Grundgesetz beschreibt leider nicht sehr scharf. Aber der Gestzgeber hat zwei Fragen zu beantworten, ist die Neogestzgebung legal und ist sie legitim. Die Frage der Legalität entspricht der Frage der Mehrheit, aber die Frage der Legitimität geht tiefer, sie betrifft auch die Frage, ob die Schutzrechte und ‑Verpflichtungen auch Dritter gewahrt werden. Konkret werden die Schutzrechte und Verpflichtungen gegenüber Kindern gewahrt, die ohne dies Frage schutzlos sind. Die Legitimität ist auch mit der Frage nach dem Naturrecht verbunden. Die Gesetze der Natur beinhalten auch die Anthropologie. Kommt der Gesetzgeber seiner Verpflichtung noch nach, wenn er sich auf den Standpunkt stellt Mehrheit ist legal und was interessieren ihn die Schutzverpflichtungen. Genau hier ist die Illegitimität des heutigen gesetzlichen Handelns zu erkennen. Der Gesetzgeber müsste erkennen, dass er der Konsequenz von faschistischen Denken folgt und zu dem wird, was Augustinus mit einfachen Worten sagte: Nimm das Recht weg, und du hast nur mehr eine Räuberbande.
Die deutsche Regierung hat nicht nur durch die Homoehe gegen die Verfassung verstoßen, sondern auch durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz(Zensur findet laut deutscher Verfassung nicht statt) und durch die Aufgabe der staatlichen Souveränität in der Flüchtlingskrise.
Ferner verstößt sie regelmäßig gegen Dublin 2, die Genfer Flüchtlingskonvention, Schengen, den EU-Lissabon-Vertrag und nationales Asylrecht, sie unterstützt Schlepperei, Urkundenfälschung und Kriminalität die gegen die deutsche Bevölkerung gerichtet ist.
Auch die Haftung für fremdes Staatsvermögen widerspricht den deutschen Gesetzen und wohl auch der deutschen Verfassung.
Wie wenig eine Staatsverfassung heute noch den Regierungen wert ist, zeigt der Zusatz in der österreichischen Verfassung „gemäß den Gesetzen“. Was ganz deutlich zeigt, dass die Gesetze manchen wichtiger sind als die Verfassung, die zum Schutz der Interessen der Bürger, nicht der Regierenden, eingerichtet wurde.