(Madrid) Der Bischof von Alcalà de Henares in Spanien, Msgr. Juan Antonio Reig Pla, einer der markantesten Bischöfe Spaniens, veröffentlichte „Kriterien und Bestimmungen für die Begleitung von wiederverheirateten Geschiedenen“. Die Veröffentlichung erfolgte im Anschluß an die Tagung „Die christliche Familie und die katholische Schule: Kreative Minderheiten zur Erneuerung der Gesellschaft“, die vom 10.–12. März im bischöflichen Palais stattfand. Der Bischof bekräftigt in seinem Dokument zur Umsetzung von Amoris laetitia die überlieferte katholische Ehelehre und Sakramentenordnung.
Zu der seit der Veröffentlichung des umstrittenen nachsynodalen Schreibens Amoris laetitia im Raum stehenden, möglichen Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zu den Sakramenten schreibt Bischof Reig.
„Das Ziel dieses Weges [der Begleitung] ist es, daß auch diese Getauften in Übereinstimmung mit dem Wort Jesu leben können. Nur wenn sie bereit sein werden, diesen Schritt zu setzen, können sie die sakramentale Lossprechung und die heilige Eucharistie empfangen.“
Die objektiven, vom Lehramt der Kirche verlangten Voraussetzungen, um zum Empfang der Sakramente zugelassen zu sein, bleiben in Geltung. Diese objektiven Bedingungen wurden vom Papst, dem heiligen Johannes Paul II., im Schreiben Familiaris consortio, Nr. 84 dargelegt, von Benedikt XVI. in Sacramentum caritatis, Nr. 29 ratifiziert und sind im Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1650 enthalten. Zudem hat der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte die Erklärung über die Zulassung der wiederverheirateten Geschiedenen zur Heiligen Kommunion (24. Juni 2000) veröffentlicht. Indem wir diesen Grundsätzen folgen, nehmen wir das im Kapitel VIII des Schreibens Amoris laetitia dargelegte Lehramt von Papst Franziskus auf. Sein Vorschlag besteht in der Förderung einer größeren Nähe zu allen Personen, die in einer ‚verletzten und verlorenen Liebe‘ leben (AL, 291), und in der Förderung von Wegen, die jenen, die sich in einer irregulären Situation befinden, es ermöglichen, zu einem Weg gemäß dem Wort Jesu zurückzukehren […].
Daher gilt es konkret zu berücksichtigen, daß die Kirche auf der Grundlage der Heiligen Schrift und der Tradition „ihre Praxis bekräftigt, die wiederverheirateten Geschiedenen nicht zur eucharistischen Kommunion zuzulassen. Sie sind es, die eine Zulassung nicht möglich machen, da ihr Status und ihre Lebensverhältnisse objektiv jener Liebesverbindung zwischen Christus und der Kirche widersprechen, die durch die Eucharistie ausgedrückt und umgesetzt wird. […] »Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereuen und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, daß, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, ’sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind‘(Familiaris consortio, 84). Das ist die objektive Voraussetzung, die keine Ausnahmen erlaubt und deren Erfüllung Gegenstand einer aufmerksamen Unterscheidung im Forum internum sein muß. Kein Priester besitzt die Autorität von dieser Notwendigkeit zu dispensieren.«“
Text: Giuseppe Nardi
Bild: InfoVaticana
Deo gratias!