Die medialen Abtreibungsbefürworter desorientieren die Bevölkerung und stigmatisieren die Lebensschutzbewegung. Dagegen tut Aufklärung über die Rechtslage und das moralische Unrecht von Abtreibung not.
Ein Gastbeitrag von Hubert Hecker.
An dem Fall des ÖDP-Politikers Markus Hollemann wurde erneut deutlich, wie die Diffamierungsstrategie der Medien gegen Vertreter christlicher Werte-Positionen durchgezogen wird.
Hollemann war als Münchener Stadtrat und Gesundheits- und Umweltreferent parteiübergreifend nominiert worden. Dass der Politiker Mitglied im Lebensschutzverein ‚Aktion Lebensrecht für alle’ war, hatte er auf seiner Internetseite öffentlich gemacht. Als den linken Parteien das kurz vor der Wahl bekannt wurde, schrieen sie Zeter und Mordio gegen Lebensschutz und Lebensschützer.
Medien als Verstärker linker Empörungspolitiker
Daraufhin machten sich die Medien zum Handlanger der rot-grünen Empörungsreaktion. Statt über die Tatsachen der Alfa-Mitgliedschaft und die Ziele des Vereins die Öffentlichkeit sachlich zu informieren, schrieb die Münchener Abendzeitung, dass eine „pikante Info durchgesickert“ sei. Mit dem Wort „pikant“ wurden früher soft-pornographische Bilder bezeichnet und „durchsickern“ unterstellt, dass Hollemann etwas verschwiegen hätte. Der Politiker hätte sich auf seiner homepage als „strikter“ Abtreibungsgegner „geoutet“ – auch das ein Wort mit dem Unterton des vorher Verheimlichten. Solche Wortwahl ist typisch für Boulevard-Journalismus.
Die Keule des Rechtsextremismus gegen politische Gegner
Die Süddeutsche schwang sich zu einem linken McCarthy-Verfahren auf: Hollemann sei ein „radikaler Abtreibungsgegner“. Es dürfe kein politisches Amt in München besetzen, wer zu „christlich-fundamentalistischen Schreihälsen geht“. Damit war wohl der der stumme Protest des Schweige-„Marsch für das Leben“ gemeint, den allerdings linksradikale Schreihälse seit Jahren zu terrorisieren versuchen. Der Endpunkt des medialen Kesseltreibens bestand in der Unterstellung, Hollemann sympathisiere mit „christlichen Rechtsradikalen“.
Stigmatisierung, um argumentative Auseinandersetzung zu vermeiden
Diese Medien-Treibjagd will sowohl den im Vordergrund stehenden Politiker treffen, als auch den dahinterstehenden engagierten Lebensschutz-Verein Alfa in die rechtsradikale Ecke stellen. Das Ziel ist klar: Mit der Stigmatisierung von Hollemann und den Lebensschützern zu einer „strikten“ fundamentalistischen Position setzt man die Abtreibungskritiker vor die Tür des demokratisch-rechtsstaatlichen Diskurses. Man braucht sich dann mit den Anliegen und Argumenten der Abtreibungsgegner nicht mehr auseinanderzusetzen.
Man könnte es auch so sagen: Die parteilichen Lobbyisten der Abtreibungsindustrie, die am Beratungsgeschäft verdienenden Verbände, die Abtreibungsideologen leninistischer und feministischer Provenienz – sie alle möchten an dem eingespielten Verfahren der massenhaften Abtreibung in unserm Wohlstandsland nicht gestört werden und vor allem keine Diskussion darüber haben.
Dabei legt der Verein „Aktion Lebensrecht für alle“ den Finger auf die offenen Wunden der Unrechts-Verdrängung der bundesdeutschen Massenabtreibung, zeigt menschliche Tragödien auf, warnt vor gesellschaftlichen Fehlentwicklungen. In einer Stellungnahme zum Fall Hollemann fordert Alfa Politik und Medien auf, sich mit diesen grundlegenden Themen zu beschäftigen wie: „mit millionenfacher Abtreibung, mit den psychischen und physischen Folgen für Millionen von Frauen und Angehörigen, mit der weiteren schleichenden Entwürdigung des Menschen durch Euthanasie, assistierten Suizid, PID und PraenaTest“. Alle diese Themen werden in der Alfa-Zeitschrift ‚LebensForum’ argumentativ erörtert und vertieft.
Allgemeine Desorientierung über die Strafbarkeit von Abtreibung
Die Abtreibungsbefürworter dagegen stehen mit ihrer Position auf schwankendem Boden. Sie werben für rechtswidrige Taten. Seit Jahrzehnten vermitteln sie der Bevölkerung eine falsche Sicherheit zum rechtlichen Status von Abtreibung. Fragte man auf der Straße Passanten, ob der Paragraph 218 Abtreibung erlauben würde, so wären sicherlich 90 Prozent dieser falschen Meinung. Tatsächlich heißt es unter dem aktuell rechtsgültigen Paragraphen: „Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft… In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“
Lebensrecht und Menschenwürde des Ungeborenen – auch im Bauch der Mutter
Diese Strafrechtsbestimmung bei einer „Straftat gegen das Leben“ – so die Abschnittsüberschrift im Strafgesetzbuch – ist zwingend aufgrund des übergeordneten Grundgesetzes. Denn nach Artikel 2, Absatz 2 unserer Verfassung hat „Jeder … das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Dieses Recht des Einzelnen „verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen“, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Leitsätzen zum Urteil vom 28. 5. 1993. „Die Rechtsordnung muss die Entfaltung eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten.“ Diese Formulierung richtet sich gegen solche feministische Parolen wie: „Mein Bauch gehört mir.“ Das im Mutterbauch heranwachsende Kind ist kein „Organ“ im Körper der Frau, über das die Schwangere frei verfügen könnte, sondern von Anfang an ein Mensch, der sich entwickelt.
Ausdrücklich bekräftigt das BVerfG für das ungeborenen Leben die „Menschenwürde“ des Art 1 Grundgesetzes. Recht auf Leben und Menschenwürde hat der menschliche Embryo vom ersten Tag seines Lebens an. Diese Rechtsauffassung hat vor einigen Jahren der Europäische Gerichtshof bestätigt.
Abtreibungsverbot für die ganze Dauer der Schwangerschaft
Weiter heißt es im 3. Leitsatz des höchsten deutschen Gerichts: „Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.“ Unter Punkt 4 wird ergänzt: „Der Schwangerschaftsabbruch muss für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen werden. Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.“ Dieser Passus richtet sich gegen eine Fristenregelung, nach der eine Abtreibung etwa in den ersten drei Monaten generell erlaubt wäre. Die uneingeschränkte Abtreibung in den ersten 120 Lebenstagen des ungeborenen Kindes hatte der ehemaligen DDR-Unrechtsstaat ab 1968 erlaubt. Nach dieser Regelung, die in leninistischer Manier vorgeburtliche Kindstötungen auf Staatskosten förderte, schnellten die Abtreibungszahlen in Ostdeutschland in die Höhe und blieben auf hohem Niveau bis in die neunziger Jahre. In stalinistischer Wortverdrehung hatte man Abtreibungen „Schwangerschaftsunterbrechungen“ genannt – sogar im Gesetzestext.
Ausdrücklich verwehrt das Bundesverfassungsgericht abtreibungswilligen Frauen die Inanspruchnahme der Rechtsposition von Art 4 Abs. 1, also des Rechts auf Gewissensfreiheit. Das Recht der Frau auf freie Gewissensentscheidung über Leben und Tod endet vor dem Recht auf Leben ihres heranwachsenden Ungeborenen.
Schulen und TV-Anstalten sollen den Lebensschutzgedanken verbreiten
Zu den positiven Lebensschutzaufgaben des Staates gehört der Auftrag, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu halten und zu beleben. Im Einzelnen nennt das BVerfG Schule und Öffentliche Rundfunkanstalten, in denen das grundgesetzliche Lebensrecht der ungeborenen Kinder immer wieder den Bürgern bzw. Schülern nahe gebracht werden sollte. In den beiden genannten Institutionen wird der Auftrag des BVerfG bestenfalls ignoriert. Im Sexualkundeunterricht der Schulen wird vielfach das Gegenteil vermittelt, als wenn Abtreibung ein Recht wäre, keine Folgen hätte etc.
Im 9. Leitsatz wird der Staat beauftragt, das ungeborene Leben vor den Gefahren zu schützen, „die von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren ausgehen“. Mit diesem Auftrag sollen staatliche Schutz- und Hilfsmaßnahmen dagegen ausgerichtet werden, dass ein Großteil der Abtreibungen auf Druck oder Einfluss von Eltern, Partnern oder Freunden der Schwangeren erzwungen werden.
Man reibt sich bei diesen Leitsätzen zum Schutz der ungeborenen Kinder die Augen und fragt sich: Warum wird von Staat und Gesellschaft, von Parteien und Verbänden weitgehend das Gegenteil von dem vertreten und gemacht, was das höchste deutsche Gericht rechtlich gefordert hat?
Das BVerfG öffnete selbst das Tor zu Massenabtreibung
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings für diese Praxis selbst die Tür einen Spaltbreit geöffnet. Im 11. Leitsatz heißt es: Dem Gesetzgeber sei es erlaubt, „zu einem Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt (…) und dabei auf eine Strafandrohung verzichtet“.
Noch im Leitsatz 8 hatte das Gericht beteuert, dass der Staat „auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben“ nicht verzichten dürfe. Mit dem leichtfertigen Verzicht auf Strafe bei einer „Straftat gegen das Leben“ gab das BVerfG dem Gesetzgeber freie Hand für die Gesetzesnovelle Paragraph 218a zur „Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs“ (1): Der Tatbestand der strafbaren Abtreibung sei nicht erfüllt, wenn ein Arzt innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft nach bescheinigter Beratung einen von der Schwangeren gewünschten Abbruch vornehme.
Abtreibungen nach der Beratungsregelung: grundrechtswidrig, aber straffrei
Es entspricht der Rechtslogik, dass eine Tat gegen das Leben, bei der der Staat auf Strafe verzichtet, eine Unrechtstat bleibt. Das bestätigt das BVerfG ausdrücklich mit der Aussage, dass Abtreibung nach der Beratungsregelung (§ 218a) nicht „für gerechtfertigt erklärt“ werden dürfe. Da die Schwangere nach der Beratung selbst über eine Abtreibung entscheiden kann, würde deren mögliche Rechtmäßigkeit als Ausnahmetatbestand nicht unter staatlicher Verantwortung festgestellt. Eine andere Gerichts-Formulierung bezeichnet die Abtreibung nach Beratung als „rechtswidrig“. Man sollte sogar grundrechtswidrig sagen, denn mit jeder Abtreibung wird das grundlegende Recht auf Leben (Art. 2 GG) verletzt. Damit ist auch klar, dass Abtreibung nicht als legitim oder gar als Recht angesehen werden darf. Der staatliche Strafverzicht macht eine Unrechtstat ebenfalls nicht zu einer erlaubten Handlung.
Würde Straffreiheit bei Ladendiebstahl dem Schutz des Eigentums dienen?
„Rechtswidrig, aber straffrei“ lautet zusammenfassend das Urteil über eine unmögliche Gesetzesnovelle. Denn alle diese rechtlichen Feststellungen zu Abtreibung als Unrechtstat werden konterkariert durch die Aufhebung der Strafbarkeit. Man stelle sich ein analoges Beispiel vor (nach Robert Spaemann): Bei Ladendiebstahl würde der Staat dann auf eine Strafe verzichten, wenn Dieb oder Diebin am Ladeneingang eine Beratung über den Schutz des Eigentums hätten über sich ergehen lassen. Man könnte das Beispiel noch erweitern in Hinsicht auf die Fristenregelung. Entsprechend könnte die Strafbarkeit von Ladendiebstahl bis zu einem Betrag – von sagen wir mal – 35 Euro aufgehoben sein. Jeder würde diese Regelung für verrückt erklären, weil ihre Folge so oder so Massendiebstähle wären, da die Strafaufhebung Erlaubtheit signalisierte.
Nicht stichhaltig ist der Einwand, staatliche Strafandrohungen würden Straftaten nicht verhindern. Wenn trotz Strafdrohung hier in Deutschland jährlich mehr als zwei Millionen Eigentumsdelikte passieren, kommt trotzdem niemand auf die Idee, die Strafansage dafür aufzuheben.
Die Beratung sollte eigentlich dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen…
Es gibt noch eine weitere gesetzliche Regelung, die als Lebensschutzmaßnahme formuliert ist, dann aber durch einen Zusatz in das Gegenteil verkehrt wurde und die Tür zur Massenabtreibung noch weiter aufgestoßen hat.
Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass der Schwerpunkt der Schwangerenberatung darauf gelegt werden soll, sie „für das Austragen des Kindes zu gewinnen“. Dieser Auftrag wurde im Paragraphen 219 (1) aufgenommen: „Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen.“
Warum kommen Charakter und Ziel der gesetzlichen Beratung im Sinne des Lebensschutzes in der Praxis nicht zur Geltung?
… doch linksliberale Abgeordnete macht daraus das Gegenteil
Der Paragraph 219 schließt mit der Bemerkung: „ Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.“ In dieses Gesetz haben linke und liberale Abgeordnete das Gegenteil vom Lebensschutz verankert. Die christlichen und konservativen Politiker haben dieses Ansinnen anscheinend nicht gemerkt und verhindert.
Im Schwangerschaftskonfliktgesetz heißt es im Paragraphen 5: „Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.“
Eine Analyse des Schwangerschaftkonfliktgesetzes zeigt:
- Eine „ergebnisoffene“ Beratung steht im Gegensatz zu der zielorientierten Beratung zum Lebensschutz, wie der Paragraph 219 sie fordert.
- Das vorgängige Strafgesetz formuliert verschiedene (gesetzliche) Ansprüche an die Schwangere im Sinne des Lebensrechts des ungeborenen Kindes. Das Ausführungsgesetz verschiebt diese objektiven Rechtsanliegen auf die subjektive, rechtlich nicht gebundene Verantwortung der Frau.
- Die Beratung soll „ermutigen“ – „zur Fortsetzung der Schwangerschaft“, sie soll zugleich „belehren“, gegebenenfalls auch bevormunden, dass „das Ungeborene ein eigenes Recht auf Leben hat“. So wollen es Gesetz und Bundesverfassungsgericht.
- Die Tatsachenbehauptung zum Schluss der gesetzlichen Ausführungen, dass eine ‚ergebnisoffene Beratung’ dem Schutz des ungeborenen Lebens diene, ist ein Hohn auf das grundgesetzliche Lebensrecht des ungeborenen Kindes.
Kann es eine ‚gewissenhafte Entscheidung’ für eine vorgeburtliche Kindstötung geben?
Allerdings hatte in diesem Fall für die Verdrehung der rechtlichen Intentionen des Lebensschutzes der Gesetzgeber selbst einen Türöffner-Hinweis gesetzt. In den Beratungsparagrafen 219 (1) hatten linke Abgeordneten den Satz eingeschmuggelt: Die Beratung „soll ihr (der Schwangeren) helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen“. Danach wäre es ein Beratungsziel, Beihilfe zu einer Entscheidung über Leben und Tod des ungeborenen Kindes zu geben. Ein solcher Ansatz widerspricht aber diametral der Aussage des Bundesverfassungsgerichtes im 4. Leitsatz, wo es heißt: “Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht (…) der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.“
Was tun? Wie argumentieren?
Was ist angesichts dieser widersprüchlichen Gesetzeslage zu tun? Nach meiner Ansicht sollten wir die Lebensschutz-Elemente der Rechtsordnung betonen und Rechtsverdrehungen kritisieren:
- Das Recht auf Leben ist ein Teil des Naturrechts, für jeden Menschen guten Willens einsichtig. Da dieses Lebensrecht oder die Freiheit zu leben in unserm Grundgesetz als Generalnorm an vorderster Stelle verankert ist, steht es über allen anderen abgeleiteten Rechtsnormen.
- Dem Ungeborenen kommt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, bestätigt von Europäischen Gerichtshof, von Anfang an Menschenwürde zu. Es kann also keine Fristen für Abtreibungen geben.
- Der Gesetzgeber legt im Paragraf 218 fest, dass Abtreibung grundsätzlich eine Straftat gegen das Leben ist und deshalb geahndet werden muss. Man sollte bei diesem Tatbestand nicht von ‚Schwangerschaftsabbruch’ sprechen. Der Begriff von der Zustandsbeendigung bei einer Frau verschleiert, dass ein ungeborenes Kind abgetrieben, getötet wird.
- Der Paragraf 218c spricht von den „Folgen, Risiken sowie möglichen physischen und psychischen Auswirkungen“ von Abtreibung. Hier wird das gesellschaftlich verdrängte Post-Abortion-Syndrom zur Sprache gebracht.
- Auch wenn in Ausnahmefällen für Abtreibungen Straflosigkeit gewährt wird, bleibt die vorgeburtliche Kindstötung eine „rechtswidrige“, ja grundrechtswidrige Handlung, also eine Unrechtstat. Diese rechtliche Qualifizierung vom höchsten deutschen Gericht sollte man stets in die Diskussion einbringen, um der weitverbreiteten Fehlmeinung rechtlich erlaubter Abtreibung entgegenzuwirken.
- Die Straffreiheit bei Abtreibungen nach Beratung dient ebenso wenig dem Lebensschutz der Ungeborenen wie eine Straflosigkeit bei Ladendiebstählen dem Schutz des Eigentums dienen würde.
- Die Straflosigkeit wird als Propagandaschiene genutzt, um die falsche Meinung von Abtreibungslegalität zu vermitteln. In Wirklichkeit bestätigt diese Aufhebungsformel eine rechtswidrige Tat gegen das Leben, die eigentlich mit Strafandrohung geahndet werden müsste.
- Eine ergebnisoffene Beratung entspricht nicht dem Gesetzesauftrag und dient nicht dem Lebensschutz, sondern fördert eher Abtreibungen.
- Der Kampf um die moralische und rechtliche Deutungshoheit sollte auch auf der sprachlichen Ebene geführt werden, also Abtreibung statt Schwangerschaftsabbruch, Ungeborenes oder ungeborenes Kind statt Embryo (als übergreifende Bezeichnung bei allen Lebewesen) – allenfalls ‚menschlicher Embryo’. Abtreibung bedeutet die vorgeburtliche Tötung eines Kindes.
- Weitere Argumentationshilfen:
Wenn dem Menschen von Anfang an Menschenwürde und das Recht auf Leben zukommt, so kann er im ersten Lebensstadium nicht als Zellhaufen oder Bio-Material abqualifiziert werden. Aus einem Zellhaufen, einer Biomasse kann sich nicht eine Person, ein Jemand entwickeln. Der Mensch entwickelt sich als Mensch, nicht von irgendwas zum Menschen.
Text: Hubert Hecker
Bild: Sytereitz.com/Christianshirt/
Sehr gut, dass Sie hier die gesetzlichen Formulierungen auflisten und so auf die tatsächliche aktuelle Rechtsauffassung unseres Staates hinweisen.
Die Debatte ist allerdings von allen Seiten stark aufgeheizt.
Kein ungewolltes Kind entsteht, ohne dass man den gesamten Kontext mitbedenken müsste. Und da fangen dann die massiven emotionalen und sozialen Probleme an.
In der Tat wurde schon seit jeher ein enormer Druck ausgeübt. Je nach moralischer Verfassung des sozialen Umfeldes verneinte man auch aus frommen Gründen gerne anstelle des Fehltrittes oder sündhafter Vergewaltigung oder einfach aufgrund normaler ehelicher Aktivität, die zu einem „ungeplanten“ Kind führte … das Kind.
Dieses Drama ist eine sehr viel ältere Tatsache, als die Abtreibungspraxis heute. Im Kind verachtete man das, was zu seiner Entstehung geführt hatte und die Probleme, die sich aus seiner Präsenz im Leben der Mutter ergab.
Die Wurzeln für das postmoderne Morden sind sehr tief und liegen in der Sünde begraben – vor allem in der Sünde des Hochmutes gegenüber der Sünderin oder aber des weiblichen Opfers, das bis heute in fast allen kulturellen Kontexten immer noch für die an ihr vollzogenen Untaten auch noch als angebliche „Täterin“ herhalten muss.
Über ledige Mütter stellte sich der allgemeine fromme Hochmut kategorisch! Wer mit 50 noch ein Kind bekam in der Ehe wurde schief angesehen („Musste das jetzt noch sein?“). „Bangerte“ (uneheliche Kinder) hatten größte Probleme, ihren sozialen Platz in der Gesellschaft zu finden, waren sehr oft aufgrund des Hochmutes derer, die etwas zu vergeben hatten, von Ausbildung und Ämtern ausgeschlossen – alles im christlichen Europa… Wer eine „gefallene“ frau mit Kind heiratete, über den schüttelte alle Welt den Kopf.
Und nicht zuletzt hat man die ursprünglich durch Jesus, den Apostel Paulus und vor allem durch die überragende Rolle der Gottesmutter klar und eindeutig hinterlegte Hochschätzung der Mutterschaft (auch wenn sie nicht ideal zustande gekommen war) dennoch auch in der Kirche und vor allem in der Gesellschaft je liberaler sie wurde, abgewertet, auf die Seite gedrängt, und kaum jemand war in einer schlimmeren sozialen Lage als eine ledige Mutter.
Auch Jesu Umgang mit der Ehebrecherin hat in den harten Herzen der Christen keinerlei Erleuchtungen ausgelöst, wie es scheint. Romane wie „Effi Briest“ spiegeln uns noch wider, wie man früher dachte: ein weiblicher Fehltritt erlaubt fast jede gesellschaftliche Ächtung und sogar die Ermordung des Liebhabers, wohingegen Männer alles ungestraft tun konnten – das im „christlichen Europa“.
Es war zwar eine scheinbar gesittetere, aber hinter der Fassade so bitter ungerechte Welt, die uns die heutige Lage eingebrockt hat!
In dieser Lage fehlt uns nichts mehr als … der gute Hirte, Jesus, der mit all diesen Dingen so weise und liebevoll umzugehen wusste, der verzieh und ermunterte, ab jetzt nicht mehr zu sündigen…
Ich finde, besagte Stelle ist klar eine Aufforderung, nicht bloß Ermunterung. Was freilich nichts an der Erkenntnis ändert, dass es mit einem simplen „Zurück“ in diese – ebenso perversen – gesellschaftlichen Verhaltensweisen überhaupt nicht getan ist.
Richtig – es ist eine Aufforderung, aber ich sagte deshalb „Ermunterung“, weil heute immer so getan wird, als könne man der Sünde nicht absagen – aus tausend Gründen wird ein Umkehrwilliger entmutigt. Angeblich angeboren, die Sünde, oder doch keine Sünde, oder oder.
Sie haben ganz recht: vor Gott ist es ein heiliges „Du musst“, das aber ein Mensch dem andern nur mit größter Diskretion und Liebe sagen sollte (und genau das geschieht leider dann auch nicht, sondern eben im Geiste des satanischen Hochmutes, der sich auch der Moral bedient, um zu zerstören!).
Ein „heiliges Du-musst“ bedeutet: einmal entzündet von der Liebe zu IHM kann man schwerlich so weitermachen wie bisher.
Grund: Ich will doch zu Ihm, den ich in jeder Sekunde ersehnt habe oder den ich mit all meiner Kraft ersehnen wollte (selbst wenn ich dabei immer wieder falle), passen, wenn Er wiederkommt! Ich will, dass Er mich erkennt als eine, die zu Ihm gehört!
„Ein ‚heiliges Du-musst‘ bedeutet: einmal entzündet von der Liebe zu IHM kann man schwerlich so weitermachen wie bisher.“ Gut gesagt.
Als persönliche Überzeugung angefügt, dass diese Entzündung ohne Hilfe Mariens nicht passieren und/oder von Bestand sein kann.
Noch im „Genfer Ärztegelöbnis“ von 1948 versprach der Arzt u.a.:
-
[.…]
„Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen u. selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anzuwenden“
[.…]
-
Heute sind viele „Ärzte“ zu Handlangern und Vollstreckern des Kultes des Todes verkommen; welch eine dämonische Deformation des Arztberufes unter freigeistig politischer Wahrheitsfeindschaft. Letztere verbreitet in ihrem Hass auf die Ewige Wahrheit Jesus Christus eine teuflisch pervertierte „Humanität“ un Form der Bemäntelung der schwersten Sünden mit „Anständigkeit“.
Die freigeistig unterwanderte EU will ihre „Logik“ offenbar allen europäischen Nationen aufzwingen; die „Logik“ der Zivilisation des Todes !
Hw Johannes Holdt benennt diesen im wörtlichsten Sinne
Teufels-Kreislauf…..
von der mörderischen Abtreibung zur ebenso mörderischen Euthanasie….
der satanische Kreislauf beginnt sich zu schliessen:
-
„Wenn man einer Mutter erlaubt,
ihr Kind töten zu lassen,
weil es eine unerträgliche Last ist,
dann muss man auch einer Tochter erlauben,
ihre Mutter zu euthanasieren, wenn sie eine unterträgliche Last ist.
Gleiches Recht für alle.
Liebe Mitchristen,
das ist die Logik der Zivilisation des Todes“.
-
Natürlich schließt sich der Teufelskreis dann mit der Tötung alles dessen,welches ( angeblich oder tatsächlich) nicht nützt.
Interessant dabei ist nur ( und hier offenbart sich der „Pferdefuß“) :
bei der Zuchtauswahl von Tieren ist man wesentlich heikler,um nicht zu sagen emotionaler.
Wer auf facebook zugange ist,weiß was ich meine.
Da kursieren „Liebesbekenntnisse“ an Haustiere,wie man sie sich eigentlich im zwischenmenschlichen Bereich wünschen würde.
Aber eines darf man in Bezug auf die Abtreibung nicht aus dem Auge verlieren:
diese ist NOCH freiwillig,keine Frau wird gezwungen dazu,wie z.B.in China.
Also es bleibt wie überhaupt bei allen Gewissensentscheidungen die Entscheidung des Einzelnen,was er tut oder tun lässt.
Das wir Heutigen Freiheiten haben,von denen frühere Generationen nur (alp)träumten,ist vielleicht die große Prüfung,von der die Bibel spricht.
Es gibt keine Moralwächter mehr,die Gesellschaft nicht,die Regierungen nicht,die Kirche nicht.
Wir sind ganz auf uns gestellt,wohl dem,der durch die Tretminen unbeschadet kommt .….