Wo überall ein vollkommener Ablaß des Heiligen Jahres gewonnen werden kann

Heiliges Jahr 2025


Plan der Stadt Rom mit den "sieben Kirchen" für das Heilige Jahr 1575
Plan der Stadt Rom mit den "sieben Kirchen" für das Heilige Jahr 1575

Um Miß­ver­ständ­nis­sen vor­zu­beu­gen, da bereits über die Rom-Wall­fahrt und das Durch­schrei­ten der Hei­li­gen Pfor­te berich­tet wur­de, ist zum Hei­lig-Jahr-Ablaß zu sagen, daß er wie ande­re all­ge­mei­ne Abläs­se gewon­nen wer­den kann. Zur Umset­zung der Hei­lig-Jahr-Bul­le Spes non con­fun­dit wur­den vom Groß­pö­ni­ten­ti­ar des Hei­li­gen Stuhls Ange­lo Kar­di­nal De Dona­tis eige­ne Bestim­mun­gen erlas­sen. Dar­in heißt es:

„Alle wahr­haft reu­igen Gläu­bi­gen, die unter Aus­schluß jeg­li­cher Nei­gung zur Sün­de und von einem Geist der Näch­sten­lie­be bewegt, im Lau­fe des Hei­li­gen Jah­res, geläu­tert durch das Sakra­ment der Buße und gestärkt durch die Hei­li­ge Kom­mu­ni­on, gemäß den Inten­tio­nen des Pap­stes beten, kön­nen aus dem Schatz der Kir­che einen voll­kom­me­nen Ablaß, den Erlaß und die Ver­ge­bung ihrer Sün­den erlan­gen, der den See­len im Fege­feu­er in Form eines Wahl­rechts zukommt“. Die offi­zi­el­le deut­sche Über­set­zung „Wahl­recht“ für „suf­fra­gio“, die der Vati­kan vor­ge­legt hat, ist sehr ungün­stig. Gemeint ist eine Für­bit­te, im kon­kre­ten Fall in Form von Süh­ne. Die Zueig­nung eines gewon­ne­nen Ablas­ses für die See­le eines Ver­stor­be­nen im Fege­feu­er ist ein stell­ver­tre­ten­der Sühneakt.

Dann folgt in Form einer Hier­ar­chie, wann und wo der voll­kom­me­ne Ablaß gewon­nen wer­den kann:

  • Bei hei­li­gen Wallfahrten
  • Bei from­men Besu­chen hei­li­ger Stätten
  • Durch Wer­ke der Barm­her­zig­keit und der Buße

Die Hier­ar­chie meint kei­nen Qua­li­täts­un­ter­schied in der Voll­kom­men­heit des Ablas­ses. Sie zeigt viel­mehr an, was die Gläu­bi­gen, so es ihnen mög­lich ist, als Zei­chen ihrer Anstren­gung zur Gewin­nung der Indul­genz anstre­ben soll­ten. Und da wird an erster und ober­ster Stel­le der Besuch „in min­de­stens einer der vier gro­ßen päpst­li­chen Basi­li­ken“ in Rom mit dem Durch­schrei­ten der Hei­li­gen Pfor­te genannt. Anders aus­ge­drückt: Die Gläu­bi­gen wer­den ein­ge­la­den, soweit mög­lich, nach Rom zu pil­gern und den Peters­dom aufzusuchen.

An zwei­ter Stel­le wird die Wall­fahrt ins Hei­li­ge Land genannt und dort der Besuch einer der drei Basi­li­ken genannt: der Gra­bes­kir­che in Jeru­sa­lem, der Geburts­kir­che in Beth­le­hem und der Ver­kün­di­gungs­kir­che in Nazareth.

Das erin­nert dar­an, daß die Ein­füh­rung der Hei­li­gen Jah­re seit 1300 als Ersatz für die nicht mehr mög­li­che Ein­hal­tung eines Kreuz­zugs­ge­lüb­des gedacht war, nach­dem die Kreuz­rit­ter­staa­ten zer­schla­gen und die Kreuz­zü­ge geschei­tert waren.

An drit­ter Stel­le kann der voll­kom­me­ne Ablaß auch gewon­nen wer­den, indem eine Bischofs­kir­che oder eine ande­re vom Orts­bi­schof für sei­ne Diö­ze­se bestimm­te Kir­che und hei­li­ge Stät­te besucht wird.

Die­se „Auf­wei­chung“ der Rom-Wall­fahrt im Sin­ne einer Erwei­te­rung der Zugangs­mög­lich­kei­ten erfolg­te bereits 1343 durch Papst Cle­mens VI. mit der Bul­le Uni­ge­ni­tus Dei Fili­us. Damals leg­te der Papst fest, daß nicht nur alle hun­dert Jah­re (so fest­ge­legt im Jahr 1300), son­dern alle 50 Jah­re ein Hei­li­ges Jahr aus­ge­ru­fen wird. Das zwei­te Hei­li­ge Jahr fand dem­entspre­chend im Jahr 1350 statt. Dar­in kam der Wunsch zum Aus­druck, so vie­len Men­schen als mög­lich Nut­zen für ihr See­len­heil zu brin­gen, und in der Tat wur­den wei­te Tei­le Euro­pas ab 1347 von einer grau­sa­men Pest­wel­le heim­ge­sucht, die in man­chen Land­schaf­ten bis zur Hälf­te der Men­schen das Leben koste­te. Seit dem Hei­li­gen Jahr 1400 fin­det alle 25 Jah­re ein Jubel­jahr statt.

In der zwei­ten Grup­pe, „beim from­men Besuch einer hei­li­gen Stät­te“, wird der Besuch wei­te­rer päpst­li­cher Basi­li­ken auf­ge­li­stet, dar­un­ter zahl­rei­cher in Rom, ins­be­son­de­re der ande­ren drei der „sie­ben Kir­chen“ Roms, deren Besuch der hei­li­ge Phil­ipp Neri sehr emp­foh­len hat, eben­so die christ­li­chen Kata­kom­ben Roms, die römi­schen Kir­chen, die den Schutz­pa­tro­nen Euro­pas und den Kir­chen­leh­rern geweiht sind, die päpst­li­chen Basi­li­ken von Assi­si, Pom­pe­ji, Lore­to und Padua, jede Basi­li­ka Minor und auch jede Konkathedrale.

Die Näch­sten­lie­be der Kir­che geht soweit, daß „wirk­lich reu­ige Gläu­bi­ge, die aus schwer­wie­gen­den Grün­den“ nicht in der Lage sind, eine Wall­fahrt zu unter­neh­men, auch in ihrer Orts­kir­che, oder falls durch Beein­träch­ti­gung gehin­dert, in ihrer Haus­ka­pel­le (z. B. eines Klo­sters, eines Kran­ken­hau­ses), den voll­kom­me­nen Ablaß gewin­nen können.

Schließ­lich heißt es zum drit­ten Abschnitt wörtlich:

„Dar­über hin­aus kön­nen die Gläu­bi­gen einen Jubi­lä­ums­ab­laß erhal­ten, wenn sie in from­mer Gesin­nung an Volks­mis­sio­nen, Exer­zi­ti­en oder Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen über die Tex­te des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils und den Kate­chis­mus der Katho­li­schen Kir­che teil­neh­men, die nach dem Wil­len des Hei­li­gen Vaters in einer Kir­che oder an einem ande­ren geeig­ne­ten Ort statt­fin­den sollen.“

Die Gesamt­ent­wick­lung zeigt, daß es eine hier­ar­chi­sche Ein­la­dung oder Auf­for­de­rung gibt, eine den Mög­lich­kei­ten ange­paß­te Anstren­gung zu unter­neh­men, was in erster Linie eine Rom-Wall­fahrt ist. Es ist wie ein erzie­he­ri­scher Wink, es sich nicht ganz zu bequem zu machen. Sie zeigt aber auch, daß der äuße­re Zugang den Gläu­bi­gen im Lau­fe der Zeit immer mehr erleich­tert wur­de, wäh­rend die inne­ren Zugangs­be­din­gun­gen unver­än­dert blie­ben. Dar­in wird der Lie­bes­dienst der Kir­che an den Gläu­bi­gen sicht­bar, denn ihr erstes Ziel es es nicht, die Men­schen zu einer äuße­ren Lei­stung zu brin­gen, son­dern zu Umkehr und Buße und damit zur Ver­söh­nung mit Gott.

Und abschlie­ßend noch ein Hin­weis. Die Ablaß­be­stim­mun­gen sehen vor, daß man für sich selbst nur einen voll­kom­me­nen Ablaß pro Tag gewin­nen kann. Wenn der Ablaß aber als Akt der Näch­sten­lie­be einer See­le im Fege­feu­er zugu­te kommt, kann er „recht­mä­ßig ein zwei­tes Mal am sel­ben Tag“ erlangt wer­den, wenn man sich „ein zwei­tes Mal am sel­ben Tag dem Sakra­ment der Kom­mu­ni­on“ nähert. Die­ser zwei­te Ablaß „gilt nur für die Verstorbenen“.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: Wiki­com­mons

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