Die Regierung stellt Minderheitenwünsche von Erwachsenen über das Kindeswohl

Ampelregierung prüft Einführung der Leihmutterschaft, um Wünschen von männlichen Homopaaren nachzukommen


Der einschlägige Paragraph des BGB zur Definition von Mutterschaft
Der einschlägige Paragraph des BGB zur Definition von Mutterschaft

Gast­kom­men­tar von Hubert Hecker

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Die Bun­des­re­gie­rung hat Anfang des Jah­res ein Eck­punk­te­pa­pier für eine Reform des Abstam­mungs­rechts vor­ge­legt. Dabei sol­len schein­bar die bis­her tra­gen­den Grund­sät­ze des Abstam­mungs­rechts bei­be­hal­ten wer­den. Tat­säch­lich wird in dem Regie­rungs­pa­pier ein Para­dig­men­wech­sel ange­strebt, wie die Rechts­pro­fes­so­rin Dr. Judith Froe­se in ihrem FAZ-Bei­trag vom 8. 2. 2024 in schlüs­si­ger Argu­men­ta­ti­on darlegt.

Das bis­her gül­ti­ge Abstam­mungs­recht basiert auf dem natur­recht­li­chen Grund­satz, dass die leib­li­che Abstam­mung der maß­ge­ben­de Bezugs­punkt bei der recht­li­chen Eltern­stel­lung sein soll. In die­sem Sin­ne regelt das BGB im Para­graf 1591 z. B.: „Mut­ter eines Kin­des ist (allein) die Frau, die es gebo­ren hat.“ Damit ist allen LSBTQ-Bestre­bun­gen, den Rechts­sta­tus einer Zweit-Mut­ter oder Mit­mut­ter­schaft ein­zu­füh­ren, vor­erst ein Rie­gel vorgeschoben.

Auch bei der Vater­schaft soll die Zuord­nung mög­lichst mit der leib­li­chen Abstam­mung über­ein­stim­men. In der Regel bil­det die Ehe der Mut­ter mit einem Mann die tat­säch­lich-bio­lo­gi­sche Abstam­mung ab und wird somit als pri­mä­rer Aner­ken­nungs­grund für die recht­li­che Vater­schafts­stel­lung akzep­tiert. Im Zwei­fels­fall kann auch durch fami­li­en­ge­richt­li­che Fest­stel­lung nach einem gene­ti­schen Abstam­mungs­gut­ach­ten die recht­li­che Vater­schaft zuge­ord­net werden.

Wenn die gebä­ren­de Frau nicht ver­hei­ra­tet ist, kann die Vater­schafts­zu­ord­nung – drit­tens – auch durch ein­fa­che Aner­ken­nung des Man­nes gesche­hen, mit dem die Mut­ter zusam­men­lebt. Mit die­ser Rege­lung im Sin­ne einer ein­fa­chen und früh­zei­ti­gen Zuord­nung der Vater­schaft nimmt die Gesetz­ge­bung die „sozi­al-fami­liä­re Bin­dung“ als wei­te­ren Bezugs­punkt für die recht­li­che Vater­schafts­be­stim­mung an, auch wenn sie damit in Kauf nimmt, dass recht­li­che Vater­schaft und leib­li­che Abstam­mung nicht mehr in jedem Fall übereinstimmen.

Durch die soge­nann­ten „neu­en Fami­li­en­kon­stel­la­tio­nen“, ins­be­son­de­re Patch­work­fa­mi­li­en aus Schei­dungs­ehen sowie gleich­ge­schlecht­li­che Ehen, wird die recht­li­che Archi­tek­tur des Abstam­mungs­rechts in Wider­sprü­che ver­wickelt. So ist es etwa bei einer bestehen­den sozi­al-fami­liä­ren Bezie­hung zwi­schen einem Kind und dem recht­li­chen Vater, der nicht leib­li­cher Vater des Kin­des ist, dem leib­li­chen Vater nicht mög­lich, die Vater­schaft des bio­lo­gisch kind­frem­den Man­nes anzufechten.

Bei einer gleich­ge­schlecht­li­chen Ehe zwi­schen zwei Män­nern, in der ein Mann der bio­lo­gi­sche Vater eines Kin­des ist, wird der ande­re Mann kraft Ehe auto­ma­tisch das zwei­te recht­li­che Eltern­teil. Mit der Rege­lung „recht­li­che Vater­schaft kraft Ehe“, die in einer nor­ma­len Ehe zwi­schen Mann und Frau/​Mutter die leib­li­che Abstam­mung abbil­det, führt eine „Ehe“ zwi­schen zwei Män­nern auto­ma­tisch zum Gegen­teil des bis­her gül­ti­gen Rechts­grund­sat­zes, nach dem die leib­li­che Abstam­mung der maß­ge­ben­de Bezugs­punkt bei der recht­li­chen Eltern­stel­lung sein soll.

Wenn in einer gleich­ge­schlecht­li­chen „Ehe“ zwi­schen zwei Frau­en eine der bei­den per Inse­mi­na­ti­on ein Kind zur Welt bringt, kann dage­gen die zwei­te Frau weder in direk­ter noch in ana­lo­ger Anwen­dung der gesetz­li­chen Rege­lung „Vater­schaft kraft Ehe“ Eltern­teil des Kin­des wer­den, so der Bun­des­ge­richts­hof 2018. Sie kann auch kei­ne Mit-Mut­ter­schaft bean­spru­chen, weil Mut­ter eben nur die eine Frau ist, die das Kind gebo­ren hat (sie­he oben).

Sol­che Wider­sprüch­lich­kei­ten resul­tie­ren aus der gesetz­li­chen Aner­ken­nung von homo­se­xu­el­len Part­ner­schaf­ten als „Ehen“. Die Ein­füh­rung der gleich­ge­schlecht­li­chen Ehe war in sich schon ein will­kür­li­cher Akt, der die Grund­sät­ze des Natur­rechts miss­ach­te­te. Denn von Natur aus kann eine Ehe nur zwi­schen Mann und Frau geschlos­sen wer­den. Das ist dar­in begrün­det, dass nur aus einer nor­ma­len Ehe auf natür­li­che Wei­se Kin­der erwach­sen, deren Kin­des­wohl in ihrer fami­liä­ren Sozia­li­sa­ti­on mit ihren leib­li­chen gegen­ge­schlecht­li­chen Eltern, Vater und Mut­ter, am besten gewähr­lei­stet ist.

Die fata­len Fol­gen des will­kür­li­chen Geset­zes­kon­strukts von homo­se­xu­el­len „Ehen“ zei­gen sich bei der Ein­fü­gung in das Abstam­mungs­recht mit einem wei­te­ren Abrücken vom Grund­satz der Über­ein­stim­mung von leib­li­cher und recht­li­cher Abstam­mung, wie oben gezeigt. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt mahnt aber den Gesetz­ge­ber, das berech­tig­te Anlie­gen zu beach­ten, „Kin­dern ihre bio­lo­gi­schen Eltern auch recht­lich so zuzu­wei­sen, dass ihre Abstam­mung nicht im Wider­spruch zu ihrer bio­lo­gi­schen Zeu­gung auf zwei recht­li­che Müt­ter oder Väter zurück­ge­führt wird.“

Die Bun­des­re­gie­rung unter Feder­füh­rung des FDP-domi­nier­ten Justiz­mi­ni­ste­ri­ums schlägt dage­gen die­se Mah­nung des Ver­fas­sungs­ge­richts in den Wind und will mit dem vor­ge­leg­ten Eck­punk­te­pa­pier noch wei­ter von den tra­gen­den Grund­sät­zen des Abstam­mungs­rechts abrücken.

Im Mit­tel­punkt der geplan­ten Neue­rung steht die Ein­füh­rung soge­nann­ter Eltern­schafts­ver­ein­ba­run­gen. Damit kann durch beur­kun­de­te Ver­ein­ba­run­gen schon vor der Zeu­gung bestimmt wer­den, wer als zwei­ter Eltern­teil des Kin­des ein­ge­setzt wird. Das kann ein Mann oder eine Frau sein, der leib­li­che Vater oder jede ande­re belie­bi­ge Per­son. Damit wäre „die zwei­te Eltern­stel­le sowohl unab­hän­gig von der leib­li­chen Abstam­mung als auch los­ge­löst von sozi­al-fami­liä­ren Bin­dun­gen zu bestim­men“, stellt Judith Froe­se fest.

Mit die­ser Rege­lung wäre ein grund­le­gen­der Para­dig­men­wech­sel ein­ge­lei­tet: „Maß­ge­bend wären weder die bio­lo­gi­sche noch die sozia­le Wirk­lich­keit, son­dern allein der erklär­te Wunsch, Eltern zu wer­den. Der Staat über­lie­ße es Pri­va­ten, über das Abstam­mungs­ver­hält­nis eines Kin­des zu disponieren.“

„Aber darf die Zuord­nung der recht­li­chen Eltern­rol­le tat­säch­lich vor­ran­gig der pri­vat­au­to­no­men Ver­ein­ba­rung der Betei­lig­ten unter­lie­gen? Gleich­sam als Ver­trag über – und je nach Sicht­wei­se: zugun­sten oder zula­sten – eines erst noch zu zeu­gen­den Dritten?“

Die geplan­te Neue­rung der Ampel­ko­ali­ti­on bedeu­tet einen radi­ka­len Bruch mit den bis­he­ri­gen fami­li­en­recht­li­chen Prin­zi­pi­en. Die Grund­sät­ze des Abstam­mungs­rechts in Form der Bezü­ge auf die leib­li­che Abstam­mung und die sozi­al-fami­liä­ren Bin­dun­gen wür­den damit aufgehoben.

„An die Stel­le die­ser (objek­ti­ven) Wirk­lich­keit trä­te der blo­ße (sub­jek­ti­ve) Wunsch, Eltern zu wer­den. Und das in einer Ange­le­gen­heit, die wie kei­ne ande­re Rech­te und fremd­nüt­zi­ge Rech­te mit­ein­an­der ver­bin­det.“ Die Rechts­pro­fes­so­rin Froe­se beschließt ihre Aus­füh­run­gen mit dem Appell: „Nicht Wün­sche oder Ver­ein­ba­run­gen, son­dern das Kin­des­wohl muss die maß­geb­li­che Richt­schnur bei einer Reform des Abstam­mungs­rechts bilden.“

Ein wei­te­rer gefähr­li­chen Neu­an­satz in dem Eck­punk­te­pa­pier des Justiz­mi­ni­ste­ri­ums besteht in der Aus­wei­tung des „klei­nen Sor­ge­rechts“. Zukünf­tig sol­len neben den Eltern bis zu zwei wei­te­re nicht-ver­wand­te Per­so­nen eltern­recht­li­che Befug­nis­se aus­üben kön­nen. So wür­den schließ­lich vier Per­so­nen, von den drei ver­wandt­schaft­lich kind­fremd sein kön­nen, Sor­ge­recht über Kin­der haben. Die­se geplan­te Rege­lung ist ein ver­kapp­ter Ein­stieg in eine belie­bi­ge Meh­r­el­tern­schaft, deren Benen­nung aber vor­erst noch ver­mie­den wird.

Die Ampel­re­gie­rung ist außer­dem aktiv bei der Vor­be­rei­tungs­ar­beit, nach Vor­ga­be des Koali­ti­ons­ver­trags die Ein­füh­rung der Leih­mut­ter­schaft zu prü­fen. Damit kommt sie den Wün­schen von homo­se­xu­el­len Män­ner­paa­ren nach, die nur über den Kauf von Mut­ter­schaft an ein Kind her­an­kom­men können.

Mit der Ein­füh­rung von Leih­mut­ter­schaft und unter Ein­be­zug des klei­nen Sor­ge­rechts wür­de ein fami­li­en­po­li­ti­sches Schreckens­sze­na­rio am Hori­zont erschei­nen: „Denk­bar wären dann zum Bei­spiel vier Män­ner, die sich künf­tig zu Sor­ge­be­rech­tig­ten eines Kin­des erklä­ren, ohne mit ihm in irgend­ei­ner Wei­se ver­wandt zu sein. Damit ent­stün­de ein idea­les Ein­falls­tor für Kin­der­händ­ler und Pädo­kri­mi­nel­le, die nun legal per Adop­ti­on, Aus­wei­tung des Sor­ge­rechts oder Leih­mut­ter­schaft an belie­big vie­le Kin­der kom­men könn­ten.“ Das schrieb Hed­wig von Bever­foer­de in ihrem jüng­sten Rund­brief der Orga­ni­sa­ti­on ‚Demo für alle‘. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen, Erklär-Vide­os, Fly­er und Akti­ons­vor­schlä­ge zum Auf­hal­ten der fami­li­en­po­li­ti­schen Vor­ha­ben der Ampel­ko­ali­ti­on unter www​.Demo​fuer​Al​le​.de/​A​b​s​t​a​m​m​ung.

Bild: geset​ze​-im​-inter​net​.de (Screen­shot)

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