Sterbehilfe-Urteil – Wer schützt das Grundgesetz vor den Verfassungsrichtern?

Rechtspositivismus damals wie heute


Gestern erlaubte das Bundesverfassungsgericht die geschäftsmäßige Sterbehilfe. Diese Worte stehen auf einem Denkmal für die Euthanasieopfer des Dritten Reichs in Neustadt.
Heute erlaubte das Bundesverfassungsgericht die geschäftsmäßige Sterbehilfe. Diese Worte stehen auf einem Denkmal für die Euthanasieopfer des Dritten Reichs in Neustadt.

Am 26. Febru­ar wur­de vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­hof in Karls­ru­he die „Ster­be­hil­fe“ erlaubt. So lau­tet der euphe­mi­sti­sche Aus­druck, mit dem das Wort Eutha­na­sie umgan­gen wird. Das Urteil wur­de von den Vor­sit­zen­den von Deut­scher Bischofs­kon­fe­renz (DBK) und Evan­ge­li­scher Kir­che in Deutsch­land (EKD) in einer gemein­sa­men Erklä­rung ver­ur­teilt. Nicht erst mit die­sem Urteil stellt sich eine drän­gen­de Fra­ge: Was nützt das beste Grund­ge­setz, wenn es eine Hand­voll Ver­fas­sungs­rich­ter aus­he­beln können?

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Im Grund­ge­setz der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land heißt es:

„Die Wür­de des Men­schen ist unan­tast­bar. Sie zu ach­ten und zu schüt­zen ist Ver­pflich­tung aller staat­li­chen Gewalt“ (GG 1,1).

„Jeder hat das Recht auf die freie Ent­fal­tung sei­ner Per­sön­lich­keit, soweit er nicht die Rech­te ande­rer ver­letzt und nicht gegen die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung oder das Sit­ten­ge­setz ver­stößt“ (GG 2,1).

„Jeder hat das Recht auf Leben und kör­per­li­che Unver­sehrt­heit. Die Frei­heit der Per­son ist unver­letz­lich. In die­se Rech­te darf nur auf Grund eines Geset­zes ein­ge­grif­fen wer­den“ (GG 2,2).

Tötung, in wel­cher Form auch immer, ist eine Tat gegen Leib und Leben und ver­stößt damit gegen die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung und das Sit­ten­ge­setz. Auch die Wür­de des Men­schen wird damit ver­letzt. Das ist christ­li­ches Den­ken, wer­den alte und neue Hei­den ein­wer­fen. Mag sein, doch der Begriff der Men­schen­wür­de, wie er im Grund­ge­setz steht, ist christlich. 

Das Urteil, das gestern der Zwei­te Senat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes fäll­te, wäre bis vor kur­zem noch undenk­bar gewe­sen. Das ist der ent­schei­den­de Punkt. Wie kann das Grund­ge­setz heu­te eine ande­re Inter­pre­ta­ti­on fin­den als in den ver­gan­ge­nen 70 Jah­ren? Dahin­ter steht das Ver­ständ­nis eines Rechts­po­si­ti­vis­mus, der von einem rei­nen For­ma­lis­mus aus­geht, will sagen: Wer die Mehr­heit hat und den for­mal vor­ge­se­he­nen Weg geht, kann jedes Recht ändern.

Genau die­ses Den­ken woll­ten die Grün­dungs­vä­ter der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land mit dem Grund­ge­setz, zumin­dest was die Grund­rech­te betrifft, aus­schlie­ßen. Sie haben es nach den Erfah­run­gen mit dem Natio­nal­so­zia­lis­mus und dem Zwei­ten Welt­krieg unüber­hör­bar deut­lich zum Aus­druck gebracht. Den unum­stöß­li­chen Kern des Grund­ge­set­zes, so die Ver­fas­sungs­vä­ter, soll­ten die Men­schen­wür­de, die Men­schen­rech­te und die Unan­tast­bar­keit des mensch­li­chen Lebens bil­den. Genau in die­ser logi­schen Rei­hung. Der Natio­nal­so­zia­lis­mus und der Zwei­te Welt­krieg hat­ten schmerz­lich erle­ben las­sen, wie wert­los ein Men­schen­le­ben nach rechts­po­si­ti­vi­sti­schen Kri­te­ri­en sein kann. Der for­ma­li­sti­sche Bezug auf legal zustan­de­ge­kom­me­ne Nor­men bedeu­tet letzt­lich nichts ande­res als die Herr­schaft des Stär­ke­ren. Ein Extrem­bei­spiel: Hit­ler mach­te gegen Ende sei­ner Herr­schaft sein Wort zum Gesetz. Selbst wenn der gan­ze Rest des Vol­kes ande­rer Mei­nung gewe­sen wäre, wäre er for­mal­ju­ri­stisch der Stär­ke­re gewesen.

Dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­hof kommt die Auf­ga­be zu, das Grund­ge­setz in der Inten­ti­on der Väter des Grund­ge­set­zes gegen die Poli­tik und not­falls auch gegen unter­ge­ord­ne­te Gerichts­in­stan­zen zu ver­tei­di­gen. Die­sen Auf­trag erfüllt das Gericht aber nur bedingt, und das nicht erst seit gestern.

Das Dilem­ma sind die Rich­ter selbst. Die gewünsch­te Sta­bi­li­tät und zeit­lo­se Rechts­ga­ran­tie, die vor wech­seln­den poli­ti­schen Mehr­hei­ten und dem Zeit­geist schützt, kann nicht erreicht wer­den, weil die Rich­ter ein zeit­lich befri­ste­tes Man­dat haben, ohne­hin nicht ewig leben und zudem von jemand ernannt wer­den müs­sen, und das ist die Poli­tik. Was das für den Zwei­ten Senat bedeu­tet, zeigt fol­gen­de Aufstellung:

Andre­as Voß­kuh­le, (SPD)
Peter M. Huber, (CDU/​CSU)        
Moni­ka Her­manns, (SPD)
Sibyl­le Kessal-Wulf, (CDU/​CSU)
Peter Mül­ler, (CDU/​CSU)
Doris König, (SPD)
Ulrich Mai­dow­s­ki, (SPD)
Chri­sti­ne Lan­gen­feld, (CDU/​CSU)

In Klam­mern ste­hen die Par­tei­en, von denen der jewei­li­ge Ernen­nungs­vor­schlag kam. Bun­des­ver­fas­sungs­rich­ter Voß­kuh­le ist Vor­sit­zen­der des Zwei­ten Senats und zugleich Prä­si­dent des Bundesverfassungsgerichts.

Die Ver­fas­sungs­rich­ter ent­schei­den mit Mehr­heit, es genü­gen daher fünf Rich­ter, um die gan­ze Repu­blik in eine bestimm­te Rich­tung zu trei­ben. So ist die Mehr­heit gestern zur ver­meint­li­chen Erkennt­nis gelangt, daß im Grund­ge­setz ein Recht auf „selbst­be­stimm­tes Ster­ben“ fest­ge­schrie­ben sei, das „die Frei­heit ein­schließt, sich das Leben zu neh­men“. Staat und Gesell­schaft hät­ten das „zu respektieren“. 

„Die Frei­heit sich das Leben zu neh­men, umfasst auch die Frei­heit, hier­für bei Drit­ten Hil­fe zu suchen, und Hil­fe, soweit sie ange­bo­ten wird, in Anspruch zu nehmen.“

Aus die­sem Grund befan­den die Ver­fas­sungs­rich­ter auch, daß ein Ver­bot der „geschäfts­mä­ßi­gen Ster­be­hil­fe“ ver­fas­sungs­wid­rig sei, weil es die Sui­zid­wil­li­gen in der Umset­zung ihrer „per­sön­li­chen Frei­heit“ zu sehr „ein­schränkt“.

Im Klar­text: Es geht ums Geschäft. Das war auch der Grund, wes­halb sich die Rich­ter über­haupt mit der Fra­ge zu befas­sen hatten. 

Das Grund­ge­setz, das vor fast 71 Jah­ren in Kraft trat, woll­te ein Schutz­damm um das ele­men­tar­ste aller Men­schen­rech­te sein, das Recht auf Leben. Der Zustand der Wert­lo­sig­keit des Lebens, wenn man den NS-Macht­ha­bern in die Que­re kam, oder den Kom­mu­ni­sten, oder bei Kriegs­en­de als Deut­scher das Pech hat­te, sich außer­halb der heu­ti­gen Gren­zen im Osten und Süd­osten zu befin­den, soll­te sich nicht wie­der­ho­len – nie wie­der. Daher soll­te zu die­sem ersten aller Men­schen­rech­te auch nicht der gern vor­ge­brach­te Vor­wand gel­ten: „Die Zei­ten ändern sich“. Für das ele­men­tar­ste aller Men­schen­rech­te, das Recht auf Leben, soll­te sich die Zeit nicht „ändern“. Das Grund­ge­setz, so die Absicht, soll ein zeit­lo­ses Grund­recht definieren. 

Von einem „Nie wie­der“ kann in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land aber kei­ne Rede sein, seit ab 1974 die Tötung unge­bo­re­ner Kin­der im gro­ßen Stil durch­ge­führt wer­den kann. Eine Tötungs­ma­schi­ne, die seit­her laut offi­zi­el­len Anga­ben mehr als sechs Mil­lio­nen, nach rea­li­sti­sche­ren Schät­zun­gen sogar mehr als elf Mil­lio­nen deut­schen Kin­dern das Leben geko­stet hat. Gleich­zei­tig jam­mern die­sel­ben Krei­se, die hin­ter dem „Abtrei­bungs­kon­sens“ ste­hen, ein­schließ­lich Bun­des­re­gie­rung und Wirt­schaft, daß es drin­gend mehr Ein­wan­de­rung brau­che. Aber das nur neben­bei, um die grö­ße­ren Zusam­men­hän­ge zu ver­deut­li­chen, über die nicht gespro­chen wird. 

Die Ver­fas­sungs­rich­ter haben zwar in mehr als 95 Pro­zent der Fäl­le die Abtrei­bung für ver­fas­sungs- und rechts­wid­rig erklärt, doch schert es weder die Poli­tik noch letzt­lich die Ver­fas­sungs­rich­ter, die sich seit 45 Jah­ren mit der Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit begnügen. 

Im 70. Jahr des Grund­ge­set­zes ist nun eine Hand­voll Rich­ter zur Mei­nung gelangt, daß ein wei­te­res Ver­ge­hen an Leib und Leben eine Fra­ge der per­sön­li­chen Selbst­be­stim­mung sei. Nach dem Lebens­recht der unge­bo­re­nen Kin­der, wo der Selbst­be­stim­mung der Frau Vor­rang vor dem Lebens­recht des Kin­des ein­ge­räumt wird, wur­de gestern auch das Leben an sich in Fra­ge gestellt. 

Die Rich­ter gehen dabei scheib­chen­wei­se vor. Neue Rich­ter­ge­ne­ra­tio­nen rücken nach und brin­gen den Bal­last ihrer For­mung und Sozia­li­sie­rung mit. Das ist nichts anders als Rechts­po­si­ti­vis­mus in getarn­ter Form. Und so sind es die Höchst­rich­ter, die dabei mit­hel­fen, daß der „Staat als Tötungs­spe­zia­list“ (Alex­an­der Kiss­ler in Cice­ro, 2013) auf­tritt – schon wieder.

Was noch funk­tio­niert, zumin­dest in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land: Die Ver­fas­sungs­rich­ter haben aus­ge­schlos­sen, daß jemand zur Mit­wir­kung an einer Tötung gezwun­gen wer­den kann. Die Gewis­sens­frei­heit wur­de ein­mal mehr bestä­tigt. In ande­ren Staa­ten ist selbst das kei­ne Selbstverständlichkeit.

Der Begriff Selbst­mord, der die ein­deu­ti­ge Ver­werf­lich­keit des Han­delns zum Aus­druck bringt, wird seit Jah­ren still und lei­se ver­drängt, denn Begrif­fe prä­gen das Den­ken. Die Ver­drän­gung durch wohl­klin­gen­de­re Bezeich­nun­gen, die das Gesche­hen ver­schlei­ern, soll den Weg berei­ten. Dahin­ter steht ein Indi­vi­dua­lis­mus, der sich nicht ein­mal poten­ti­ell in sei­nem völ­lig auto­no­men Han­deln ein­schrän­ken las­sen will. Er ist gegen Abtrei­bung, aber für den Fall, daß er sie doch brau­chen soll­te, möch­te er dar­auf zurück­grei­fen kön­nen. Er denkt nicht dar­an, sich umzu­brin­gen, aber für den Fall, daß sich doch irgend­wann irgend­wie die Situa­ti­on erge­ben soll­te, will er die Mög­lich­keit dazu haben. Die­ses uti­li­ta­ri­sti­sche Den­ken macht die Abwehr schwer.

Mit der­sel­ben Logik, mit der gestern die Tür Rich­tung Eutha­na­sie auf­ge­tan wur­de, kann sie mor­gen von ande­ren Rich­tern noch wei­ter auf­ge­macht wer­den. So ist das mit dem Rechts­po­si­ti­vis­mus, dem ewig­gül­ti­ge und unum­stöß­li­che Prin­zi­pi­en fehlen.

Jeder nach sei­ner Façon, mei­nen an die­ser Stel­le die ewig Tole­ran­ten, sprich Gleich­gül­ti­gen, da sie selbst von der abso­lu­ten Selbst­be­stim­mung des Men­schen über­zeugt sind. Sie über­se­hen aber die Auf­ga­be des Staa­tes, der Tötungs­de­lik­te kate­go­risch aus­zu­schlie­ßen hat, außer in extre­mis um das Leben ande­rer zu schüt­zen, das kon­kret bedroht wird.  Das Gegen­teil behaup­ten die Ver­fas­sungs­rich­ter. Solan­ge jemand mit sei­ner Selbst­tö­tung nicht das Leben Drit­ter gefähr­det, müß­ten Staat und Gesell­schaft das „respek­tie­ren“. Und es dür­fe auch ein Ange­bot dafür geben, sprich, jemand soll auch ein Geschäft damit machen können.

Der deut­sche Staat hat sich gestern durch die Ent­schei­dung einer Hand­voll Rich­ter ein gro­ßes Stück wei­ter von sei­nen christ­li­chen Wur­zeln ent­fernt. Die Ver­fas­sungs­rich­ter haben an die­sen Wur­zeln gesägt, die für den Baum des Staats­we­sens und die Gesell­schaft über­le­bens­wich­tig sind. An die­ser Stel­le hilft auch kei­ne Beru­fung auf ande­re histo­ri­sche Grund­la­gen, denn das anti­ke Rom und das anti­ke Athen haben nur inso­fern einen wich­ti­gen Bei­trag zum christ­li­chen Abend­land gelei­stet, als ihr phi­lo­so­phi­sches Den­ken und ihr Rechts­den­ken durch das Chri­sten­tum nutz­bar und frucht­bar gemacht wurde.

Auf die ban­ge Fra­ge, wie man das Grund­ge­setz vor den Poli­ti­kern schüt­zen kann, lau­tet die Ant­wort: durch die Gewal­ten­tei­lung, kon­kret durch die Verfassungsrichter. 

Auf die ban­ge Fra­ge aber, wie man das Grund­ge­setz vor den Rich­tern schüt­zen kann, steht die Ant­wort aus. Seit gestern mehr denn je.

Text: Giu­sep­pe Nardi

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