Sterbehilfe-Urteil – Wer schützt das Grundgesetz vor den Verfassungsrichtern?

Rechtspositivismus damals wie heute


Gestern erlaubte das Bundesverfassungsgericht die geschäftsmäßige Sterbehilfe. Diese Worte stehen auf einem Denkmal für die Euthanasieopfer des Dritten Reichs in Neustadt.
Heute erlaubte das Bundesverfassungsgericht die geschäftsmäßige Sterbehilfe. Diese Worte stehen auf einem Denkmal für die Euthanasieopfer des Dritten Reichs in Neustadt.

Am 26. Febru­ar wur­de vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­hof in Karls­ru­he die „Ster­be­hil­fe“ erlaubt. So lau­tet der euphe­mi­sti­sche Aus­druck, mit dem das Wort Eutha­na­sie umgan­gen wird. Das Urteil wur­de von den Vor­sit­zen­den von Deut­scher Bischofs­kon­fe­renz (DBK) und Evan­ge­li­scher Kir­che in Deutsch­land (EKD) in einer gemein­sa­men Erklä­rung ver­ur­teilt. Nicht erst mit die­sem Urteil stellt sich eine drän­gen­de Fra­ge: Was nützt das beste Grund­ge­setz, wenn es eine Hand­voll Ver­fas­sungs­rich­ter aus­he­beln können?

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Im Grund­ge­setz der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land heißt es:

„Die Wür­de des Men­schen ist unan­tast­bar. Sie zu ach­ten und zu schüt­zen ist Ver­pflich­tung aller staat­li­chen Gewalt“ (GG 1,1).

„Jeder hat das Recht auf die freie Ent­fal­tung sei­ner Per­sön­lich­keit, soweit er nicht die Rech­te ande­rer ver­letzt und nicht gegen die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung oder das Sit­ten­ge­setz ver­stößt“ (GG 2,1).

„Jeder hat das Recht auf Leben und kör­per­li­che Unver­sehrt­heit. Die Frei­heit der Per­son ist unver­letz­lich. In die­se Rech­te darf nur auf Grund eines Geset­zes ein­ge­grif­fen wer­den“ (GG 2,2).

Tötung, in wel­cher Form auch immer, ist eine Tat gegen Leib und Leben und ver­stößt damit gegen die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung und das Sit­ten­ge­setz. Auch die Wür­de des Men­schen wird damit ver­letzt. Das ist christ­li­ches Den­ken, wer­den alte und neue Hei­den ein­wer­fen. Mag sein, doch der Begriff der Men­schen­wür­de, wie er im Grund­ge­setz steht, ist christlich. 

Das Urteil, das gestern der Zwei­te Senat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes fäll­te, wäre bis vor kur­zem noch undenk­bar gewe­sen. Das ist der ent­schei­den­de Punkt. Wie kann das Grund­ge­setz heu­te eine ande­re Inter­pre­ta­ti­on fin­den als in den ver­gan­ge­nen 70 Jah­ren? Dahin­ter steht das Ver­ständ­nis eines Rechts­po­si­ti­vis­mus, der von einem rei­nen For­ma­lis­mus aus­geht, will sagen: Wer die Mehr­heit hat und den for­mal vor­ge­se­he­nen Weg geht, kann jedes Recht ändern.

Genau die­ses Den­ken woll­ten die Grün­dungs­vä­ter der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land mit dem Grund­ge­setz, zumin­dest was die Grund­rech­te betrifft, aus­schlie­ßen. Sie haben es nach den Erfah­run­gen mit dem Natio­nal­so­zia­lis­mus und dem Zwei­ten Welt­krieg unüber­hör­bar deut­lich zum Aus­druck gebracht. Den unum­stöß­li­chen Kern des Grund­ge­set­zes, so die Ver­fas­sungs­vä­ter, soll­ten die Men­schen­wür­de, die Men­schen­rech­te und die Unan­tast­bar­keit des mensch­li­chen Lebens bil­den. Genau in die­ser logi­schen Rei­hung. Der Natio­nal­so­zia­lis­mus und der Zwei­te Welt­krieg hat­ten schmerz­lich erle­ben las­sen, wie wert­los ein Men­schen­le­ben nach rechts­po­si­ti­vi­sti­schen Kri­te­ri­en sein kann. Der for­ma­li­sti­sche Bezug auf legal zustan­de­ge­kom­me­ne Nor­men bedeu­tet letzt­lich nichts ande­res als die Herr­schaft des Stär­ke­ren. Ein Extrem­bei­spiel: Hit­ler mach­te gegen Ende sei­ner Herr­schaft sein Wort zum Gesetz. Selbst wenn der gan­ze Rest des Vol­kes ande­rer Mei­nung gewe­sen wäre, wäre er for­mal­ju­ri­stisch der Stär­ke­re gewesen.

Dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­hof kommt die Auf­ga­be zu, das Grund­ge­setz in der Inten­ti­on der Väter des Grund­ge­set­zes gegen die Poli­tik und not­falls auch gegen unter­ge­ord­ne­te Gerichts­in­stan­zen zu ver­tei­di­gen. Die­sen Auf­trag erfüllt das Gericht aber nur bedingt, und das nicht erst seit gestern.

Das Dilem­ma sind die Rich­ter selbst. Die gewünsch­te Sta­bi­li­tät und zeit­lo­se Rechts­ga­ran­tie, die vor wech­seln­den poli­ti­schen Mehr­hei­ten und dem Zeit­geist schützt, kann nicht erreicht wer­den, weil die Rich­ter ein zeit­lich befri­ste­tes Man­dat haben, ohne­hin nicht ewig leben und zudem von jemand ernannt wer­den müs­sen, und das ist die Poli­tik. Was das für den Zwei­ten Senat bedeu­tet, zeigt fol­gen­de Aufstellung:

Andre­as Voß­kuh­le, (SPD)
Peter M. Huber, (CDU/​CSU)        
Moni­ka Her­manns, (SPD)
Sibyl­le Kessal-Wulf, (CDU/​CSU)
Peter Mül­ler, (CDU/​CSU)
Doris König, (SPD)
Ulrich Mai­dow­s­ki, (SPD)
Chri­sti­ne Lan­gen­feld, (CDU/​CSU)

In Klam­mern ste­hen die Par­tei­en, von denen der jewei­li­ge Ernen­nungs­vor­schlag kam. Bun­des­ver­fas­sungs­rich­ter Voß­kuh­le ist Vor­sit­zen­der des Zwei­ten Senats und zugleich Prä­si­dent des Bundesverfassungsgerichts.

Die Ver­fas­sungs­rich­ter ent­schei­den mit Mehr­heit, es genü­gen daher fünf Rich­ter, um die gan­ze Repu­blik in eine bestimm­te Rich­tung zu trei­ben. So ist die Mehr­heit gestern zur ver­meint­li­chen Erkennt­nis gelangt, daß im Grund­ge­setz ein Recht auf „selbst­be­stimm­tes Ster­ben“ fest­ge­schrie­ben sei, das „die Frei­heit ein­schließt, sich das Leben zu neh­men“. Staat und Gesell­schaft hät­ten das „zu respektieren“. 

„Die Frei­heit sich das Leben zu neh­men, umfasst auch die Frei­heit, hier­für bei Drit­ten Hil­fe zu suchen, und Hil­fe, soweit sie ange­bo­ten wird, in Anspruch zu nehmen.“

Aus die­sem Grund befan­den die Ver­fas­sungs­rich­ter auch, daß ein Ver­bot der „geschäfts­mä­ßi­gen Ster­be­hil­fe“ ver­fas­sungs­wid­rig sei, weil es die Sui­zid­wil­li­gen in der Umset­zung ihrer „per­sön­li­chen Frei­heit“ zu sehr „ein­schränkt“.

Im Klar­text: Es geht ums Geschäft. Das war auch der Grund, wes­halb sich die Rich­ter über­haupt mit der Fra­ge zu befas­sen hatten. 

Das Grund­ge­setz, das vor fast 71 Jah­ren in Kraft trat, woll­te ein Schutz­damm um das ele­men­tar­ste aller Men­schen­rech­te sein, das Recht auf Leben. Der Zustand der Wert­lo­sig­keit des Lebens, wenn man den NS-Macht­ha­bern in die Que­re kam, oder den Kom­mu­ni­sten, oder bei Kriegs­en­de als Deut­scher das Pech hat­te, sich außer­halb der heu­ti­gen Gren­zen im Osten und Süd­osten zu befin­den, soll­te sich nicht wie­der­ho­len – nie wie­der. Daher soll­te zu die­sem ersten aller Men­schen­rech­te auch nicht der gern vor­ge­brach­te Vor­wand gel­ten: „Die Zei­ten ändern sich“. Für das ele­men­tar­ste aller Men­schen­rech­te, das Recht auf Leben, soll­te sich die Zeit nicht „ändern“. Das Grund­ge­setz, so die Absicht, soll ein zeit­lo­ses Grund­recht definieren. 

Von einem „Nie wie­der“ kann in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land aber kei­ne Rede sein, seit ab 1974 die Tötung unge­bo­re­ner Kin­der im gro­ßen Stil durch­ge­führt wer­den kann. Eine Tötungs­ma­schi­ne, die seit­her laut offi­zi­el­len Anga­ben mehr als sechs Mil­lio­nen, nach rea­li­sti­sche­ren Schät­zun­gen sogar mehr als elf Mil­lio­nen deut­schen Kin­dern das Leben geko­stet hat. Gleich­zei­tig jam­mern die­sel­ben Krei­se, die hin­ter dem „Abtrei­bungs­kon­sens“ ste­hen, ein­schließ­lich Bun­des­re­gie­rung und Wirt­schaft, daß es drin­gend mehr Ein­wan­de­rung brau­che. Aber das nur neben­bei, um die grö­ße­ren Zusam­men­hän­ge zu ver­deut­li­chen, über die nicht gespro­chen wird. 

Die Ver­fas­sungs­rich­ter haben zwar in mehr als 95 Pro­zent der Fäl­le die Abtrei­bung für ver­fas­sungs- und rechts­wid­rig erklärt, doch schert es weder die Poli­tik noch letzt­lich die Ver­fas­sungs­rich­ter, die sich seit 45 Jah­ren mit der Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit begnügen. 

Im 70. Jahr des Grund­ge­set­zes ist nun eine Hand­voll Rich­ter zur Mei­nung gelangt, daß ein wei­te­res Ver­ge­hen an Leib und Leben eine Fra­ge der per­sön­li­chen Selbst­be­stim­mung sei. Nach dem Lebens­recht der unge­bo­re­nen Kin­der, wo der Selbst­be­stim­mung der Frau Vor­rang vor dem Lebens­recht des Kin­des ein­ge­räumt wird, wur­de gestern auch das Leben an sich in Fra­ge gestellt. 

Die Rich­ter gehen dabei scheib­chen­wei­se vor. Neue Rich­ter­ge­ne­ra­tio­nen rücken nach und brin­gen den Bal­last ihrer For­mung und Sozia­li­sie­rung mit. Das ist nichts anders als Rechts­po­si­ti­vis­mus in getarn­ter Form. Und so sind es die Höchst­rich­ter, die dabei mit­hel­fen, daß der „Staat als Tötungs­spe­zia­list“ (Alex­an­der Kiss­ler in Cice­ro, 2013) auf­tritt – schon wieder.

Was noch funk­tio­niert, zumin­dest in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land: Die Ver­fas­sungs­rich­ter haben aus­ge­schlos­sen, daß jemand zur Mit­wir­kung an einer Tötung gezwun­gen wer­den kann. Die Gewis­sens­frei­heit wur­de ein­mal mehr bestä­tigt. In ande­ren Staa­ten ist selbst das kei­ne Selbstverständlichkeit.

Der Begriff Selbst­mord, der die ein­deu­ti­ge Ver­werf­lich­keit des Han­delns zum Aus­druck bringt, wird seit Jah­ren still und lei­se ver­drängt, denn Begrif­fe prä­gen das Den­ken. Die Ver­drän­gung durch wohl­klin­gen­de­re Bezeich­nun­gen, die das Gesche­hen ver­schlei­ern, soll den Weg berei­ten. Dahin­ter steht ein Indi­vi­dua­lis­mus, der sich nicht ein­mal poten­ti­ell in sei­nem völ­lig auto­no­men Han­deln ein­schrän­ken las­sen will. Er ist gegen Abtrei­bung, aber für den Fall, daß er sie doch brau­chen soll­te, möch­te er dar­auf zurück­grei­fen kön­nen. Er denkt nicht dar­an, sich umzu­brin­gen, aber für den Fall, daß sich doch irgend­wann irgend­wie die Situa­ti­on erge­ben soll­te, will er die Mög­lich­keit dazu haben. Die­ses uti­li­ta­ri­sti­sche Den­ken macht die Abwehr schwer.

Mit der­sel­ben Logik, mit der gestern die Tür Rich­tung Eutha­na­sie auf­ge­tan wur­de, kann sie mor­gen von ande­ren Rich­tern noch wei­ter auf­ge­macht wer­den. So ist das mit dem Rechts­po­si­ti­vis­mus, dem ewig­gül­ti­ge und unum­stöß­li­che Prin­zi­pi­en fehlen.

Jeder nach sei­ner Façon, mei­nen an die­ser Stel­le die ewig Tole­ran­ten, sprich Gleich­gül­ti­gen, da sie selbst von der abso­lu­ten Selbst­be­stim­mung des Men­schen über­zeugt sind. Sie über­se­hen aber die Auf­ga­be des Staa­tes, der Tötungs­de­lik­te kate­go­risch aus­zu­schlie­ßen hat, außer in extre­mis um das Leben ande­rer zu schüt­zen, das kon­kret bedroht wird.  Das Gegen­teil behaup­ten die Ver­fas­sungs­rich­ter. Solan­ge jemand mit sei­ner Selbst­tö­tung nicht das Leben Drit­ter gefähr­det, müß­ten Staat und Gesell­schaft das „respek­tie­ren“. Und es dür­fe auch ein Ange­bot dafür geben, sprich, jemand soll auch ein Geschäft damit machen können.

Der deut­sche Staat hat sich gestern durch die Ent­schei­dung einer Hand­voll Rich­ter ein gro­ßes Stück wei­ter von sei­nen christ­li­chen Wur­zeln ent­fernt. Die Ver­fas­sungs­rich­ter haben an die­sen Wur­zeln gesägt, die für den Baum des Staats­we­sens und die Gesell­schaft über­le­bens­wich­tig sind. An die­ser Stel­le hilft auch kei­ne Beru­fung auf ande­re histo­ri­sche Grund­la­gen, denn das anti­ke Rom und das anti­ke Athen haben nur inso­fern einen wich­ti­gen Bei­trag zum christ­li­chen Abend­land gelei­stet, als ihr phi­lo­so­phi­sches Den­ken und ihr Rechts­den­ken durch das Chri­sten­tum nutz­bar und frucht­bar gemacht wurde.

Auf die ban­ge Fra­ge, wie man das Grund­ge­setz vor den Poli­ti­kern schüt­zen kann, lau­tet die Ant­wort: durch die Gewal­ten­tei­lung, kon­kret durch die Verfassungsrichter. 

Auf die ban­ge Fra­ge aber, wie man das Grund­ge­setz vor den Rich­tern schüt­zen kann, steht die Ant­wort aus. Seit gestern mehr denn je.

Text: Giu­sep­pe Nardi

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12 Kommentare

  1. Das BVerfG über­holt die AfD locker rechts. Es voll­zieht die Umkeh­rung der Ver­hält­nis­se. Zur histo­ri­schen Anmer­kung. For­mell blieb die Wei­ma­rer Ver­fas­sung bis 1949 in kraft, was die Nazis aber nicht dar­an hin­der­te die Grund­rech­te der Wei­ma­rer Ver­fas­sung außer kraft zu set­zen und die Justiz völ­lig der Par­tei­li­nie gleich­zu­schal­ten. Dar­aus wur­de dann der „Volks­ge­richts­hof“ unter Roland Freis­ler, wo das Lebens­recht selbst­ver­ständ­lich mit Füßen getre­ten wor­den ist. Und heu­te? „Her­me­neu­tik der Kon­ti­nui­tät“? Ich fürch­te Ja! Ja! und noch­ein­mal „Ja“! Wo da die Recht­spre­chen­de Gewalt noch das Lebens­recht die Unan­tast­ba­re Wür­de des Men­schen (Art 1.1 – vin­ku­lier­ter Artikel=unveränderbar!) schüt­zen will, ist mir völ­lig frag­wür­dig. Es muß erst eine Par­tei an die Macht kom­men, die das GG abschafft, damit die Legis­la­ti­ve und die, die poli­ti­sche Mei­nung bestim­men­den Par­tei­en, samt der Exe­ku­ti­ve mer­ken, was sie an Ade­nau­ers , Heuss und Schu­ma­chers Grund­ge­setz hat­ten. Aber dann ist es zu spät!

  2. War­um soll­te als näch­ster Schritt der Betreu­er eines Demenz­kran­ken eigent­lich nicht die Ent­schei­dungs­be­fug­nis über Leben und Tod sei­nes Mün­dels erhal­ten? Das unmün­di­ge unge­bo­re­ne Kind fragt ja schon bis­her auch nie­mand, ob es leben möch­te oder nicht.
    Abtrei­bung und Eutha­na­sie sind zwei Sei­ten der­sel­ben Medail­le der hedo­ni­sti­schen Zer­falls­kul­tur des Todes, in die die west­li­chen Gesell­schaf­ten immer stär­ker abgleiten.

  3. Wei­ter so !
    Aber auch hier gilt: „Die Revo­lu­ti­on frisst ihre Kinder“.
    Der Teu­fel ist ein gro­ßer Lüg­ner und irgend­wann wer­den es auch die­je­ni­gen mer­ken wel­che die das christ­li­che Euro­pa zer­stö­ren. Sei es aus eige­nem Antrieb oder im Auf­trag von Hintermännern.

  4. Wo ist eigent­lich der Auf­schrei der­je­ni­gen die sich über die Mor­de der jüng­sten Ver­gan­gen­heit so erei­fert haben ?
    Ich habe das Fen­ster auf­ge­macht und es war ruhig, so ruhig wie auf einem Fried­hof, irgend­wie passend !
    Und die Kir­che, ach so die muss das Kli­ma ret­ten und dem Ama­zo­nas ver­hei­ra­te­te Prie­ster bringen.

  5. Schon längst ist es in vie­len Ein­rich­tun­gen, „Pfle­ge­hei­men“, häu­fig Pra­xis, daß nicht nur die Betreu­er, son­dern Ärz­te und Pfle­ge­per­so­nal bestim­men, wie lan­ge ein bspw. Demenz­kran­ker oder ein ande­rer Kran­ker leben darf. Ein Arzt kann Medi­ka­men­te dosie­ren und je nach­dem wir­ken die­se dann ent­spre­chend, wie gewünscht- oder not­wen­di­ge Hil­fe unter­las­sen aus Absicht oder eige­ner Blind­heit für die Erfor­der­nis­se zum Wohl der Pati­en­ten. Auch Pfle­ge­rin­nen und Pfle­ger kön­nen den Tod eines Men­schen beschleu­ni­gen hel­fen. Es gibt auch Ange­hö­ri­ge, nicht zu weni­ge, denen das Wohl von Mama und Papa oder Groß­el­tern völ­lig egal ist und erleich­tert sind, wenn die­se tot sind. Es gibt Kran­ke, die kaum oder gar nie Besuch von Ange­hö­ri­gen erhalten.
    Und dann das Geld: wer gar nichts hat (und auch die Ange­hö­ri­gen nichts haben), der kann voll auf staat­li­che Kosten im Pfle­ge­heim leben, aber wer auch nur etwas hat, muß dann je nach Pfle­ge­stu­fe, dazu­zah­len. Da kann auch ein Eigen­heim drauf­ge­hen, und die Erspar­nis­se sind dann schon aufgebraucht.

    Ins­ge­samt ein Schand­ur­teil, das zeigt, daß die anti­christ­li­chen Nazis kei­ne „Ein­zel­tä­ter“ sind oder waren, son­dern daß in ande­ren ideo­lo­gi­schen Ecken eben­falls Men­schen­wür­de und Men­schen­rech­te kei­ne Rol­le spie­len. Der 26. Febru­ar 2020: ein raben­schwar­zer Tag für Deutsch­land- nichts gegen die Raben. Aber es ver­wun­dert nicht. Leben und Wür­de, gar Got­tes­kind­schaft sind nicht (mehr) von Belang, für eine Mehr­heit wür­de ich behaup­ten. Dafür aber viel „Kli­ma­ret­tung“. Oh weh!

  6. Sehr Ver­ehr­ter Herr Giu­sep­pe Nardi,
    nach der Lek­tü­re Ihrer Arti­kel vom 26 Febru­ar 2020: „Ster­be­hil­fe-Urteil – Wer schützt das Grund­ge­setz vor den Ver­fas­sungs­rich­tern?“ habe ich bemerkt, dass das Geschäft mit dem Tot auch das The­ma Organ­spen­de berührt. Die getö­te­ten Men­schen, deren Ster­be­hil­fe gelei­stet wür­de, müss­ten nicht unbe­dingt krank sein und so könn­te sich jemand, rein theo­re­tisch, mit Organ­ab­nah­me gut bedie­nen. Ziem­lich maka­ber, aber gut möglich…
    Bei die­ser Gele­gen­heit möch­te ich auch Ihnen sehr für Ihre kom­pe­ten­ten, mit mensch­li­cher Wär­me geschrie­be­nen Arti­kel bedan­ken, die für mich wahr­schein­lich die eine von nicht vie­len, glaub­wür­di­gen Infor­ma­ti­ons­quel­len sind.
    Hochachtungsvoll
    Rena­ta Kaiser

  7. Herr Rhein, mit Rechts­über­ho­len lie­gen Sie abso­lut falsch.
    Das erste Urteil des BVerfG, das mir auf­ge­fal­len ist, war das zu „Sol­da­ten sind Mör­der“. Das war ein Anlie­gen der Lin­ken für ihre Het­ze gegen Rechts und gegen mei­ne Ver­nunft. Daher seit­dem die Aufmerksamkeit.
    Dazu passt das neue Urteil inklu­si­ve Mord und kom­men­der Euthanasie.
    Abtrei­bung als rechts­wid­rig zu bezeich­nen und gleich­zei­tig Ein­rich­tun­gen dafür vor­zu­schrei­ben schaf­fen Lin­ke mühelos.
    Einen noto­ri­schen Ver­bre­cher in Siche­rungs­ver­wah­rung zu brin­gen ist fast unmög­lich. Auch ein lin­kes Anlie­gen. [Ver­bre­cher schüt­zen, poli­ti­sche Geg­ner kri­mi­na­li­sie­ren. >Alex­an­der Solschenyzin]

    Gott sei Dank habe ich kei­ne Fest­plat­te im Kopf, sonst …

    Der Sozia­lis­mus ist eine men­schen­feind­li­che Ideo­lo­gie, die in den Köp­fen den Platz bean­sprucht, der für den Glau­ben an Gott vor­ge­se­hen ist.

  8. Die fol­gen­den Zei­len in Ihrem Arti­kel bedür­fen einer genaue­ren Hin­ter­fra­gung: „Das Urteil das gestern der Zwei­te Senat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes fäll­te, wäre bis vor kur­zem noch undenk­bar gewe­sen. Das ist der ent­schei­den­de Punkt. Wie kann das Grund­ge­setz heu­te eine ande­re Inter­pre­ta­ti­on fin­den als in den ver­gan­ge­nen 70 Jah­ren? Dahin­ter steht das Ver­ständ­nis eines Rechts­po­si­ti­vis­mus, der von einem rei­nen For­ma­lis­mus aus­geht, will sagen: Wer die Mehr­heit hat und den for­mal vor­ge­se­he­nen Weg geht, kann jedes Recht ändern.Genau die­ses Den­ken woll­ten die Grün­dungs­vä­ter der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land mit dem Grund­ge­setz, zumin­dest was die Grund­rech­te betrifft, aus­schlie­ßen. Sie haben es nach den Erfah­run­gen mit dem Natio­nal­so­zia­lis­mus und dem Zwei­ten Welt­krieg unüber­hör­bar deut­lich zum Aus­druck gebracht“. Das größ­te Pro­blem in die­sem Spruch des 2. Sena­tes Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes besteht dar­in, dass die For­de­run­gen aus dem „Natur­ge­setz“ kei­ne Anwen­dung mehr fin­det. Die For­de­rung des Natur­ge­setz­tes „Du sollst nicht töten“ ist letz­lich eine Schútz­for­de­rung zu Erhal­tung der Art. Sie wird durch das aktu­el­le Urteil total miss­ach­tet. Die Rich­ter haben ihre Rechts­phi­lo­so­phie ver­ges­sen, nach den sie vor einem Urteil zur Beant­wor­tung der grund­sätz­li­chen Fra­ge ver­pflich­tet sind:
    War das Gericht auch das legi­ti­miert die Selbst­tö­tung als­recht­lich mit unse­rem Grund­ge­setz über­ein­stim­mend zu legalisieren?
    Es geht also nicht nur um die Rege­lun­gen und Bedin­gun­gen der Macht­aus­übung und um die Defi­ni­ti­on von Hand­lungs­frei­räu­men im Gesetz, son­dern um das Prin­zip, dass die­se (Regeln) begrün­det und legi­ti­miert. Das Natur­recht. Der Gedan­ke, dass nicht nur ein von der SPD beru­fe­ner Gerichts­prä­si­dent, son­dern auch ein lang­jäh­ri­ger der CDU ange­hö­ren­der Mini­ster­prä­si­dent die­sem Urteil zuge­stimmt haben, zeigt mir, wo unser heu­ti­ger Staat steht und wo wir ‑trotz AFD – hin­ge­führt wer­den. Die poli­ti­schen Par­tei­en haben ihren wah­ren Lack­mus­test nicht bestanden.

  9. Die­ses „Urteil“ ist im Wort­sin­ne sata­nisch; gleich­wohl ent­spricht es der zyni­schen, grau­sa­men und bestia­li­schen Logik all des­sen, was in Deutsch­land, sämt­li­chen EU-Staa­ten, sowie den angel­säch­si­schen Län­dern bereits heu­te hin­sicht­lich dem vor­ge­burt­li­chen Kin­des­mord alles mög­lich ist. Zudem dür­fen in den Bene­lux-Staa­ten, in Eng­land und in Kana­da schon seit gerau­mer alte, demen­te Men­schen – nun ja – „sui­zi­diert“ wer­den, sofern man dies als den „mut­maß­li­chen“ Wil­len des Kran­ken ein­schätzt, sowie neu­ge­bo­re­ne Kin­der ermor­det wer­den, wenn sie schwer­be­hin­dert sind und man ihnen per Attest schwer­ste Lei­den am eige­nen Leben zuschreibt. War­um also soll­te man des­we­gen nicht auch ande­ren Schwer­kran­ken „Ster­be­hil­fe“ lei­sten – „Katho​li​sches​.info“ hat­te ja schon ein­mal von einer 17-jäh­ri­gen in Hol­land berich­tet, die auf­grund von Depres­sio­nen „selbst­be­stimmt“ per Gabe von Gift ermor­det wur­de; sogar die Eltern jenes Mäd­chens hat­ten dem Mord zuge­stimmt gehabt – unfaß­bar… Und: Wie soll­te denn aus­ge­schlos­sen blei­ben, daß jetzt ein Schwer­kran­ker von sei­ner geld­gie­ri­gen Ver­wandt­schaft nicht zum Sui­zid gedrängt wer­den könn­te? Und: Wie­so soll­te man irgend­wel­chen Hasar­deu­ren nun auch immer noch ver­bie­ten, aus alle­dem nicht auch ein gutes Geschäfts­mo­dell zu ent­wickeln? Judas-Sil­ber­lin­ge stin­ken ja bekannt­lich nicht. Inso­fern fin­det zusam­men, was zusam­men gehört: Sata­nisch, mör­de­risch, zynisch und ledig­lich in aller Kon­se­quenz. Hit­ler, Goeb­bels, Men­ge­le und Sta­lin krüm­men sich vor Lachen. Gott steh‘ uns bit­te bei, Hei­li­ge Fami­lie, bit­te bitt‘ für uns. 

    In Cri­sto per Mariam. + 

    Car­los­mi­guel

  10. Die Nazis sind nur schein­bar rech­te. In Wahr­heit sind sie links gewe­sen. Sie hat­ten die glei­chen Zie­le wie die Rot- Grü­ne Agen­da heu­te. Hit­ler hat die eige­nen Män­ner in den Krieg geschickt um zu ster­ben und hat dafür aus­län­di­sche Zwangs­ar­bei­ter impor­tiert. Bsp. mein Groß­va­ter war in Frank­reich im Krieg und ein pol­ni­scher Zwangs­ar­bei­ter muss­te auf sei­nem Hof sei­ne Arbeit erle­die­gen. Er war ein gro­ßer Bewun­de­rer des Islam und 1945 kämmpf­ten 500000 Mus­li­me in der Deut­schen Wehrmacht.
    Poli­ti­sche Geg­ner, behin­der­te, kran­ke waren für Ihn lebensunwert.

    • Die extre­men Lin­ken und die extre­men Rech­ten: Zwei Sei­ten ein und der­sel­ben Medaille.
      Die­se Medail­le wur­de von den Frei­mau­rern her­aus­ge­ge­ben – die ein­zig­sten Dik­ta­to­ren wel­che der Mas­se bis jetzt nicht bekannt und daher nicht angreif­bar sind.

  11. „Tötung, in wel­cher Form auch immer, ist eine Tat gegen Leib und Leben und ver­stößt damit gegen die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung und das Sit­ten­ge­setz. Auch die Wür­de des Men­schen wird damit ver­letzt. Das ist christ­li­ches Den­ken, wer­den alte und neue Hei­den ein­wer­fen. Mag sein, doch der Begriff der Men­schen­wür­de, wie er im Grund­ge­setz steht, ist christlich.“

    So ist es auf Kath info am 28.2.2020 zu lesen in einem Kom­men­tar zum Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes zur Ster­be­hil­fe. Auf den ersten Blick mag das schön klin­gen, ist aber sach­lich ein­deu­tig eine Falsch­aus­sa­ge. Denn nie hat die Kir­che gelehrt, daß das Töten in Krie­gen oder die Todes­stra­fe gegen das Sit­ten­ge­setz bzw. gegen Got­tes Gebo­te ver­stie­ße. Und selbst­ver­ständ­lich erlaubt das Grund­ge­setz den Ein­satz der Bun­des­wehr in einem Kriegs­fal­le und somit das Töten von geg­ne­ri­schen Sol­da­ten. Der Wür­de des Men­schen wider­spricht es so nicht, daß er in bestimm­ten getö­tet wer­den darf.

    Die Über­set­zung: Du sollst nicht töten (2. Buch Mose, 20,13) ist lei­der irre­füh­rend, denn aus dem Kon­text ergibt sich, das so zu über­set­zen ist: Du sollst nicht mor­den. So über­setzt auch erfreu­li­cher­wei­se die Ein­heits­über­set­zung. Daß so rich­tig über­setzt wird, zeigt sich dar­an, daß nir­gends in der Bibel das Töten im Krie­ge als Sün­de ver­ur­teilt wird, und daß Gott selbst die Todes­stra­fe ein­for­dert. So for­dert Gott von Mose die Hin­rich­tung von Sün­dern: Nimm alle Häup­ter des Vol­kes (das sind die, die Isra­el zur Göt­zen­ver­eh­rung ver­führt haben), und hän­ge sie im Ange­sicht der Son­ne an Gal­gen, damit mein Grimm sich von Isra­el abwen­de“. (4.Mose, 25,4)Oder soll­te der Schöp­fer des Men­schen nicht wis­sen, daß er so gegen die Men­schen­wür­de sei­nes Geschöp­fes verstößt?

    Zu fra­gen bleibt jetzt nur noch, ob eine Bei­hil­fe zur Selbst­tö­tung erlaub­bar sein kann. Und hier ist die Ant­wort ein­deu­tig: Da die Selbst­tö­tung nicht mehr als straf­ba­re Hand­lung vom Staa­te beur­teilt wird, sodaß Per­so­nen, die ihren Selbst­tö­tungs­ver­such über­le­ben, vor­dem wegen ver­such­ten Mor­des zu ver­ur­tei­len waren , jetzt nicht mehr ver­ur­teilt wer­den, kann auch eine Bei­hil­fe zur Selbst­tö­tung nicht straf­bar sein, so daß es erlaubt ist, eine Hil­fe zur Selbst­tö­tung anzu­for­dern und eine sol­che Hil­fe auch gewerb­lich anzubieten.

    Wer nun meint, daß eine Bei­hil­fe zur Selbst­tö­tung dem Grund­ge­setz wider­sprä­che, der müß­te zuerst nach­wei­sen, daß die Nicht­be­stra­fung der Selbst­tö­tung und somit auch die Nicht­be­stra­fung einer ver­such­ten Selbst­tö­tung dem Grund­ge­setz wider­sprä­che. Da das Sit­ten­ge­setz und das Straf­ge­setz­buch aber das Töten nicht in jedem Fal­le als mit der Men­schen­wür­de als unver­ein­bar beur­teilt, ist zu fra­gen, ob die Selbst­tö­tung der Men­schen­wür­de wider­spricht. Hier respon­diert das Ver­fas­sungs­ge­richt die Fra­ge ein­deu­tig, daß zum Selbst­be­stim­mungs­recht das Recht zum Frei­tod gehört und somit auch das Recht, eine Hil­fe zur Selbst­tö­tung anzu­for­dern, sodaß auch die Bereit­stel­lung einer sol­chen Hil­fe erlaubt ist, auch gewerb­lich. Das Selbst­be­stim­mungs­recht inklu­diert aber nicht ein Recht, über das Leben­dür­fen und Nicht­le­ben­dür­fen ande­rer Men­schen zu bestim­men, so daß die heu­ti­ge „Abtrei­bungs­pra­xis“ nicht mit dem Grund­ge­setz kom­pa­ti­bel ist, aber es inklu­diert das Recht, sein eige­nes Leben been­den zu wol­len. Soll­te nun aus reli­gi­ös- christ­li­chen Grün­den das Selbst­be­stim­mungs­recht des Men­schen zum Frei­tod abge­lehnt wer­den, dann steht die Katho­li­sche Kir­che hier vor dem sel­ben Pro­blem wie bei dem des Rech­tes auf Reli­gi­ons­frei­heit: So wenig es christ­lich ein Recht zur unwah­ren Reli­gi­ons­aus­übung, das ist Sün­de, geben kann, so muß doch das vom Grund­ge­setz bejah­te Recht zur frei­en Reli­gi­ons­aus­übung von der Kir­che aner­kannt werden.

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