Am 26. Februar wurde vom Bundesverfassungsgerichtshof in Karlsruhe die „Sterbehilfe“ erlaubt. So lautet der euphemistische Ausdruck, mit dem das Wort Euthanasie umgangen wird. Das Urteil wurde von den Vorsitzenden von Deutscher Bischofskonferenz (DBK) und Evangelischer Kirche in Deutschland (EKD) in einer gemeinsamen Erklärung verurteilt. Nicht erst mit diesem Urteil stellt sich eine drängende Frage: Was nützt das beste Grundgesetz, wenn es eine Handvoll Verfassungsrichter aushebeln können?
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland heißt es:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ (GG 1,1).
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“ (GG 2,1).
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden“ (GG 2,2).
Tötung, in welcher Form auch immer, ist eine Tat gegen Leib und Leben und verstößt damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Auch die Würde des Menschen wird damit verletzt. Das ist christliches Denken, werden alte und neue Heiden einwerfen. Mag sein, doch der Begriff der Menschenwürde, wie er im Grundgesetz steht, ist christlich.
Das Urteil, das gestern der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes fällte, wäre bis vor kurzem noch undenkbar gewesen. Das ist der entscheidende Punkt. Wie kann das Grundgesetz heute eine andere Interpretation finden als in den vergangenen 70 Jahren? Dahinter steht das Verständnis eines Rechtspositivismus, der von einem reinen Formalismus ausgeht, will sagen: Wer die Mehrheit hat und den formal vorgesehenen Weg geht, kann jedes Recht ändern.
Genau dieses Denken wollten die Gründungsväter der Bundesrepublik Deutschland mit dem Grundgesetz, zumindest was die Grundrechte betrifft, ausschließen. Sie haben es nach den Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg unüberhörbar deutlich zum Ausdruck gebracht. Den unumstößlichen Kern des Grundgesetzes, so die Verfassungsväter, sollten die Menschenwürde, die Menschenrechte und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens bilden. Genau in dieser logischen Reihung. Der Nationalsozialismus und der Zweite Weltkrieg hatten schmerzlich erleben lassen, wie wertlos ein Menschenleben nach rechtspositivistischen Kriterien sein kann. Der formalistische Bezug auf legal zustandegekommene Normen bedeutet letztlich nichts anderes als die Herrschaft des Stärkeren. Ein Extrembeispiel: Hitler machte gegen Ende seiner Herrschaft sein Wort zum Gesetz. Selbst wenn der ganze Rest des Volkes anderer Meinung gewesen wäre, wäre er formaljuristisch der Stärkere gewesen.
Dem Bundesverfassungsgerichtshof kommt die Aufgabe zu, das Grundgesetz in der Intention der Väter des Grundgesetzes gegen die Politik und notfalls auch gegen untergeordnete Gerichtsinstanzen zu verteidigen. Diesen Auftrag erfüllt das Gericht aber nur bedingt, und das nicht erst seit gestern.
Das Dilemma sind die Richter selbst. Die gewünschte Stabilität und zeitlose Rechtsgarantie, die vor wechselnden politischen Mehrheiten und dem Zeitgeist schützt, kann nicht erreicht werden, weil die Richter ein zeitlich befristetes Mandat haben, ohnehin nicht ewig leben und zudem von jemand ernannt werden müssen, und das ist die Politik. Was das für den Zweiten Senat bedeutet, zeigt folgende Aufstellung:
Andreas Voßkuhle, (SPD)
Peter M. Huber, (CDU/CSU)
Monika Hermanns, (SPD)
Sibylle Kessal-Wulf, (CDU/CSU)
Peter Müller, (CDU/CSU)
Doris König, (SPD)
Ulrich Maidowski, (SPD)
Christine Langenfeld, (CDU/CSU)
In Klammern stehen die Parteien, von denen der jeweilige Ernennungsvorschlag kam. Bundesverfassungsrichter Voßkuhle ist Vorsitzender des Zweiten Senats und zugleich Präsident des Bundesverfassungsgerichts.
Die Verfassungsrichter entscheiden mit Mehrheit, es genügen daher fünf Richter, um die ganze Republik in eine bestimmte Richtung zu treiben. So ist die Mehrheit gestern zur vermeintlichen Erkenntnis gelangt, daß im Grundgesetz ein Recht auf „selbstbestimmtes Sterben“ festgeschrieben sei, das „die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen“. Staat und Gesellschaft hätten das „zu respektieren“.
„Die Freiheit sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen, und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.“
Aus diesem Grund befanden die Verfassungsrichter auch, daß ein Verbot der „geschäftsmäßigen Sterbehilfe“ verfassungswidrig sei, weil es die Suizidwilligen in der Umsetzung ihrer „persönlichen Freiheit“ zu sehr „einschränkt“.
Im Klartext: Es geht ums Geschäft. Das war auch der Grund, weshalb sich die Richter überhaupt mit der Frage zu befassen hatten.
Das Grundgesetz, das vor fast 71 Jahren in Kraft trat, wollte ein Schutzdamm um das elementarste aller Menschenrechte sein, das Recht auf Leben. Der Zustand der Wertlosigkeit des Lebens, wenn man den NS-Machthabern in die Quere kam, oder den Kommunisten, oder bei Kriegsende als Deutscher das Pech hatte, sich außerhalb der heutigen Grenzen im Osten und Südosten zu befinden, sollte sich nicht wiederholen – nie wieder. Daher sollte zu diesem ersten aller Menschenrechte auch nicht der gern vorgebrachte Vorwand gelten: „Die Zeiten ändern sich“. Für das elementarste aller Menschenrechte, das Recht auf Leben, sollte sich die Zeit nicht „ändern“. Das Grundgesetz, so die Absicht, soll ein zeitloses Grundrecht definieren.
Von einem „Nie wieder“ kann in der Bundesrepublik Deutschland aber keine Rede sein, seit ab 1974 die Tötung ungeborener Kinder im großen Stil durchgeführt werden kann. Eine Tötungsmaschine, die seither laut offiziellen Angaben mehr als sechs Millionen, nach realistischeren Schätzungen sogar mehr als elf Millionen deutschen Kindern das Leben gekostet hat. Gleichzeitig jammern dieselben Kreise, die hinter dem „Abtreibungskonsens“ stehen, einschließlich Bundesregierung und Wirtschaft, daß es dringend mehr Einwanderung brauche. Aber das nur nebenbei, um die größeren Zusammenhänge zu verdeutlichen, über die nicht gesprochen wird.
Die Verfassungsrichter haben zwar in mehr als 95 Prozent der Fälle die Abtreibung für verfassungs- und rechtswidrig erklärt, doch schert es weder die Politik noch letztlich die Verfassungsrichter, die sich seit 45 Jahren mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit begnügen.
Im 70. Jahr des Grundgesetzes ist nun eine Handvoll Richter zur Meinung gelangt, daß ein weiteres Vergehen an Leib und Leben eine Frage der persönlichen Selbstbestimmung sei. Nach dem Lebensrecht der ungeborenen Kinder, wo der Selbstbestimmung der Frau Vorrang vor dem Lebensrecht des Kindes eingeräumt wird, wurde gestern auch das Leben an sich in Frage gestellt.
Die Richter gehen dabei scheibchenweise vor. Neue Richtergenerationen rücken nach und bringen den Ballast ihrer Formung und Sozialisierung mit. Das ist nichts anders als Rechtspositivismus in getarnter Form. Und so sind es die Höchstrichter, die dabei mithelfen, daß der „Staat als Tötungsspezialist“ (Alexander Kissler in Cicero, 2013) auftritt – schon wieder.
Was noch funktioniert, zumindest in der Bundesrepublik Deutschland: Die Verfassungsrichter haben ausgeschlossen, daß jemand zur Mitwirkung an einer Tötung gezwungen werden kann. Die Gewissensfreiheit wurde einmal mehr bestätigt. In anderen Staaten ist selbst das keine Selbstverständlichkeit.
Der Begriff Selbstmord, der die eindeutige Verwerflichkeit des Handelns zum Ausdruck bringt, wird seit Jahren still und leise verdrängt, denn Begriffe prägen das Denken. Die Verdrängung durch wohlklingendere Bezeichnungen, die das Geschehen verschleiern, soll den Weg bereiten. Dahinter steht ein Individualismus, der sich nicht einmal potentiell in seinem völlig autonomen Handeln einschränken lassen will. Er ist gegen Abtreibung, aber für den Fall, daß er sie doch brauchen sollte, möchte er darauf zurückgreifen können. Er denkt nicht daran, sich umzubringen, aber für den Fall, daß sich doch irgendwann irgendwie die Situation ergeben sollte, will er die Möglichkeit dazu haben. Dieses utilitaristische Denken macht die Abwehr schwer.
Mit derselben Logik, mit der gestern die Tür Richtung Euthanasie aufgetan wurde, kann sie morgen von anderen Richtern noch weiter aufgemacht werden. So ist das mit dem Rechtspositivismus, dem ewiggültige und unumstößliche Prinzipien fehlen.
Jeder nach seiner Façon, meinen an dieser Stelle die ewig Toleranten, sprich Gleichgültigen, da sie selbst von der absoluten Selbstbestimmung des Menschen überzeugt sind. Sie übersehen aber die Aufgabe des Staates, der Tötungsdelikte kategorisch auszuschließen hat, außer in extremis um das Leben anderer zu schützen, das konkret bedroht wird. Das Gegenteil behaupten die Verfassungsrichter. Solange jemand mit seiner Selbsttötung nicht das Leben Dritter gefährdet, müßten Staat und Gesellschaft das „respektieren“. Und es dürfe auch ein Angebot dafür geben, sprich, jemand soll auch ein Geschäft damit machen können.
Der deutsche Staat hat sich gestern durch die Entscheidung einer Handvoll Richter ein großes Stück weiter von seinen christlichen Wurzeln entfernt. Die Verfassungsrichter haben an diesen Wurzeln gesägt, die für den Baum des Staatswesens und die Gesellschaft überlebenswichtig sind. An dieser Stelle hilft auch keine Berufung auf andere historische Grundlagen, denn das antike Rom und das antike Athen haben nur insofern einen wichtigen Beitrag zum christlichen Abendland geleistet, als ihr philosophisches Denken und ihr Rechtsdenken durch das Christentum nutzbar und fruchtbar gemacht wurde.
Auf die bange Frage, wie man das Grundgesetz vor den Politikern schützen kann, lautet die Antwort: durch die Gewaltenteilung, konkret durch die Verfassungsrichter.
Auf die bange Frage aber, wie man das Grundgesetz vor den Richtern schützen kann, steht die Antwort aus. Seit gestern mehr denn je.
Text: Giuseppe Nardi
Das BVerfG überholt die AfD locker rechts. Es vollzieht die Umkehrung der Verhältnisse. Zur historischen Anmerkung. Formell blieb die Weimarer Verfassung bis 1949 in kraft, was die Nazis aber nicht daran hinderte die Grundrechte der Weimarer Verfassung außer kraft zu setzen und die Justiz völlig der Parteilinie gleichzuschalten. Daraus wurde dann der „Volksgerichtshof“ unter Roland Freisler, wo das Lebensrecht selbstverständlich mit Füßen getreten worden ist. Und heute? „Hermeneutik der Kontinuität“? Ich fürchte Ja! Ja! und nocheinmal „Ja“! Wo da die Rechtsprechende Gewalt noch das Lebensrecht die Unantastbare Würde des Menschen (Art 1.1 – vinkulierter Artikel=unveränderbar!) schützen will, ist mir völlig fragwürdig. Es muß erst eine Partei an die Macht kommen, die das GG abschafft, damit die Legislative und die, die politische Meinung bestimmenden Parteien, samt der Exekutive merken, was sie an Adenauers , Heuss und Schumachers Grundgesetz hatten. Aber dann ist es zu spät!
Warum sollte als nächster Schritt der Betreuer eines Demenzkranken eigentlich nicht die Entscheidungsbefugnis über Leben und Tod seines Mündels erhalten? Das unmündige ungeborene Kind fragt ja schon bisher auch niemand, ob es leben möchte oder nicht.
Abtreibung und Euthanasie sind zwei Seiten derselben Medaille der hedonistischen Zerfallskultur des Todes, in die die westlichen Gesellschaften immer stärker abgleiten.
Weiter so !
Aber auch hier gilt: „Die Revolution frisst ihre Kinder“.
Der Teufel ist ein großer Lügner und irgendwann werden es auch diejenigen merken welche die das christliche Europa zerstören. Sei es aus eigenem Antrieb oder im Auftrag von Hintermännern.
Wo ist eigentlich der Aufschrei derjenigen die sich über die Morde der jüngsten Vergangenheit so ereifert haben ?
Ich habe das Fenster aufgemacht und es war ruhig, so ruhig wie auf einem Friedhof, irgendwie passend !
Und die Kirche, ach so die muss das Klima retten und dem Amazonas verheiratete Priester bringen.
Schon längst ist es in vielen Einrichtungen, „Pflegeheimen“, häufig Praxis, daß nicht nur die Betreuer, sondern Ärzte und Pflegepersonal bestimmen, wie lange ein bspw. Demenzkranker oder ein anderer Kranker leben darf. Ein Arzt kann Medikamente dosieren und je nachdem wirken diese dann entsprechend, wie gewünscht- oder notwendige Hilfe unterlassen aus Absicht oder eigener Blindheit für die Erfordernisse zum Wohl der Patienten. Auch Pflegerinnen und Pfleger können den Tod eines Menschen beschleunigen helfen. Es gibt auch Angehörige, nicht zu wenige, denen das Wohl von Mama und Papa oder Großeltern völlig egal ist und erleichtert sind, wenn diese tot sind. Es gibt Kranke, die kaum oder gar nie Besuch von Angehörigen erhalten.
Und dann das Geld: wer gar nichts hat (und auch die Angehörigen nichts haben), der kann voll auf staatliche Kosten im Pflegeheim leben, aber wer auch nur etwas hat, muß dann je nach Pflegestufe, dazuzahlen. Da kann auch ein Eigenheim draufgehen, und die Ersparnisse sind dann schon aufgebraucht.
Insgesamt ein Schandurteil, das zeigt, daß die antichristlichen Nazis keine „Einzeltäter“ sind oder waren, sondern daß in anderen ideologischen Ecken ebenfalls Menschenwürde und Menschenrechte keine Rolle spielen. Der 26. Februar 2020: ein rabenschwarzer Tag für Deutschland- nichts gegen die Raben. Aber es verwundert nicht. Leben und Würde, gar Gotteskindschaft sind nicht (mehr) von Belang, für eine Mehrheit würde ich behaupten. Dafür aber viel „Klimarettung“. Oh weh!
Sehr Verehrter Herr Giuseppe Nardi,
nach der Lektüre Ihrer Artikel vom 26 Februar 2020: „Sterbehilfe-Urteil – Wer schützt das Grundgesetz vor den Verfassungsrichtern?“ habe ich bemerkt, dass das Geschäft mit dem Tot auch das Thema Organspende berührt. Die getöteten Menschen, deren Sterbehilfe geleistet würde, müssten nicht unbedingt krank sein und so könnte sich jemand, rein theoretisch, mit Organabnahme gut bedienen. Ziemlich makaber, aber gut möglich…
Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch Ihnen sehr für Ihre kompetenten, mit menschlicher Wärme geschriebenen Artikel bedanken, die für mich wahrscheinlich die eine von nicht vielen, glaubwürdigen Informationsquellen sind.
Hochachtungsvoll
Renata Kaiser
Herr Rhein, mit Rechtsüberholen liegen Sie absolut falsch.
Das erste Urteil des BVerfG, das mir aufgefallen ist, war das zu „Soldaten sind Mörder“. Das war ein Anliegen der Linken für ihre Hetze gegen Rechts und gegen meine Vernunft. Daher seitdem die Aufmerksamkeit.
Dazu passt das neue Urteil inklusive Mord und kommender Euthanasie.
Abtreibung als rechtswidrig zu bezeichnen und gleichzeitig Einrichtungen dafür vorzuschreiben schaffen Linke mühelos.
Einen notorischen Verbrecher in Sicherungsverwahrung zu bringen ist fast unmöglich. Auch ein linkes Anliegen. [Verbrecher schützen, politische Gegner kriminalisieren. >Alexander Solschenyzin]
Gott sei Dank habe ich keine Festplatte im Kopf, sonst …
Der Sozialismus ist eine menschenfeindliche Ideologie, die in den Köpfen den Platz beansprucht, der für den Glauben an Gott vorgesehen ist.
Die folgenden Zeilen in Ihrem Artikel bedürfen einer genaueren Hinterfragung: „Das Urteil das gestern der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes fällte, wäre bis vor kurzem noch undenkbar gewesen. Das ist der entscheidende Punkt. Wie kann das Grundgesetz heute eine andere Interpretation finden als in den vergangenen 70 Jahren? Dahinter steht das Verständnis eines Rechtspositivismus, der von einem reinen Formalismus ausgeht, will sagen: Wer die Mehrheit hat und den formal vorgesehenen Weg geht, kann jedes Recht ändern.Genau dieses Denken wollten die Gründungsväter der Bundesrepublik Deutschland mit dem Grundgesetz, zumindest was die Grundrechte betrifft, ausschließen. Sie haben es nach den Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg unüberhörbar deutlich zum Ausdruck gebracht“. Das größte Problem in diesem Spruch des 2. Senates Bundesverfassungsgerichtes besteht darin, dass die Forderungen aus dem „Naturgesetz“ keine Anwendung mehr findet. Die Forderung des Naturgesetztes „Du sollst nicht töten“ ist letzlich eine Schútzforderung zu Erhaltung der Art. Sie wird durch das aktuelle Urteil total missachtet. Die Richter haben ihre Rechtsphilosophie vergessen, nach den sie vor einem Urteil zur Beantwortung der grundsätzlichen Frage verpflichtet sind:
War das Gericht auch das legitimiert die Selbsttötung alsrechtlich mit unserem Grundgesetz übereinstimmend zu legalisieren?
Es geht also nicht nur um die Regelungen und Bedingungen der Machtausübung und um die Definition von Handlungsfreiräumen im Gesetz, sondern um das Prinzip, dass diese (Regeln) begründet und legitimiert. Das Naturrecht. Der Gedanke, dass nicht nur ein von der SPD berufener Gerichtspräsident, sondern auch ein langjähriger der CDU angehörender Ministerpräsident diesem Urteil zugestimmt haben, zeigt mir, wo unser heutiger Staat steht und wo wir ‑trotz AFD – hingeführt werden. Die politischen Parteien haben ihren wahren Lackmustest nicht bestanden.
Dieses „Urteil“ ist im Wortsinne satanisch; gleichwohl entspricht es der zynischen, grausamen und bestialischen Logik all dessen, was in Deutschland, sämtlichen EU-Staaten, sowie den angelsächsischen Ländern bereits heute hinsichtlich dem vorgeburtlichen Kindesmord alles möglich ist. Zudem dürfen in den Benelux-Staaten, in England und in Kanada schon seit geraumer alte, demente Menschen – nun ja – „suizidiert“ werden, sofern man dies als den „mutmaßlichen“ Willen des Kranken einschätzt, sowie neugeborene Kinder ermordet werden, wenn sie schwerbehindert sind und man ihnen per Attest schwerste Leiden am eigenen Leben zuschreibt. Warum also sollte man deswegen nicht auch anderen Schwerkranken „Sterbehilfe“ leisten – „Katholisches.info“ hatte ja schon einmal von einer 17-jährigen in Holland berichtet, die aufgrund von Depressionen „selbstbestimmt“ per Gabe von Gift ermordet wurde; sogar die Eltern jenes Mädchens hatten dem Mord zugestimmt gehabt – unfaßbar… Und: Wie sollte denn ausgeschlossen bleiben, daß jetzt ein Schwerkranker von seiner geldgierigen Verwandtschaft nicht zum Suizid gedrängt werden könnte? Und: Wieso sollte man irgendwelchen Hasardeuren nun auch immer noch verbieten, aus alledem nicht auch ein gutes Geschäftsmodell zu entwickeln? Judas-Silberlinge stinken ja bekanntlich nicht. Insofern findet zusammen, was zusammen gehört: Satanisch, mörderisch, zynisch und lediglich in aller Konsequenz. Hitler, Goebbels, Mengele und Stalin krümmen sich vor Lachen. Gott steh‘ uns bitte bei, Heilige Familie, bitte bitt‘ für uns.
In Cristo per Mariam. +
Carlosmiguel
Die Nazis sind nur scheinbar rechte. In Wahrheit sind sie links gewesen. Sie hatten die gleichen Ziele wie die Rot- Grüne Agenda heute. Hitler hat die eigenen Männer in den Krieg geschickt um zu sterben und hat dafür ausländische Zwangsarbeiter importiert. Bsp. mein Großvater war in Frankreich im Krieg und ein polnischer Zwangsarbeiter musste auf seinem Hof seine Arbeit erlediegen. Er war ein großer Bewunderer des Islam und 1945 kämmpften 500000 Muslime in der Deutschen Wehrmacht.
Politische Gegner, behinderte, kranke waren für Ihn lebensunwert.
Die extremen Linken und die extremen Rechten: Zwei Seiten ein und derselben Medaille.
Diese Medaille wurde von den Freimaurern herausgegeben – die einzigsten Diktatoren welche der Masse bis jetzt nicht bekannt und daher nicht angreifbar sind.
„Tötung, in welcher Form auch immer, ist eine Tat gegen Leib und Leben und verstößt damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Auch die Würde des Menschen wird damit verletzt. Das ist christliches Denken, werden alte und neue Heiden einwerfen. Mag sein, doch der Begriff der Menschenwürde, wie er im Grundgesetz steht, ist christlich.“
So ist es auf Kath info am 28.2.2020 zu lesen in einem Kommentar zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Sterbehilfe. Auf den ersten Blick mag das schön klingen, ist aber sachlich eindeutig eine Falschaussage. Denn nie hat die Kirche gelehrt, daß das Töten in Kriegen oder die Todesstrafe gegen das Sittengesetz bzw. gegen Gottes Gebote verstieße. Und selbstverständlich erlaubt das Grundgesetz den Einsatz der Bundeswehr in einem Kriegsfalle und somit das Töten von gegnerischen Soldaten. Der Würde des Menschen widerspricht es so nicht, daß er in bestimmten getötet werden darf.
Die Übersetzung: Du sollst nicht töten (2. Buch Mose, 20,13) ist leider irreführend, denn aus dem Kontext ergibt sich, das so zu übersetzen ist: Du sollst nicht morden. So übersetzt auch erfreulicherweise die Einheitsübersetzung. Daß so richtig übersetzt wird, zeigt sich daran, daß nirgends in der Bibel das Töten im Kriege als Sünde verurteilt wird, und daß Gott selbst die Todesstrafe einfordert. So fordert Gott von Mose die Hinrichtung von Sündern: Nimm alle Häupter des Volkes (das sind die, die Israel zur Götzenverehrung verführt haben), und hänge sie im Angesicht der Sonne an Galgen, damit mein Grimm sich von Israel abwende“. (4.Mose, 25,4)Oder sollte der Schöpfer des Menschen nicht wissen, daß er so gegen die Menschenwürde seines Geschöpfes verstößt?
Zu fragen bleibt jetzt nur noch, ob eine Beihilfe zur Selbsttötung erlaubbar sein kann. Und hier ist die Antwort eindeutig: Da die Selbsttötung nicht mehr als strafbare Handlung vom Staate beurteilt wird, sodaß Personen, die ihren Selbsttötungsversuch überleben, vordem wegen versuchten Mordes zu verurteilen waren , jetzt nicht mehr verurteilt werden, kann auch eine Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar sein, so daß es erlaubt ist, eine Hilfe zur Selbsttötung anzufordern und eine solche Hilfe auch gewerblich anzubieten.
Wer nun meint, daß eine Beihilfe zur Selbsttötung dem Grundgesetz widerspräche, der müßte zuerst nachweisen, daß die Nichtbestrafung der Selbsttötung und somit auch die Nichtbestrafung einer versuchten Selbsttötung dem Grundgesetz widerspräche. Da das Sittengesetz und das Strafgesetzbuch aber das Töten nicht in jedem Falle als mit der Menschenwürde als unvereinbar beurteilt, ist zu fragen, ob die Selbsttötung der Menschenwürde widerspricht. Hier respondiert das Verfassungsgericht die Frage eindeutig, daß zum Selbstbestimmungsrecht das Recht zum Freitod gehört und somit auch das Recht, eine Hilfe zur Selbsttötung anzufordern, sodaß auch die Bereitstellung einer solchen Hilfe erlaubt ist, auch gewerblich. Das Selbstbestimmungsrecht inkludiert aber nicht ein Recht, über das Lebendürfen und Nichtlebendürfen anderer Menschen zu bestimmen, so daß die heutige „Abtreibungspraxis“ nicht mit dem Grundgesetz kompatibel ist, aber es inkludiert das Recht, sein eigenes Leben beenden zu wollen. Sollte nun aus religiös- christlichen Gründen das Selbstbestimmungsrecht des Menschen zum Freitod abgelehnt werden, dann steht die Katholische Kirche hier vor dem selben Problem wie bei dem des Rechtes auf Religionsfreiheit: So wenig es christlich ein Recht zur unwahren Religionsausübung, das ist Sünde, geben kann, so muß doch das vom Grundgesetz bejahte Recht zur freien Religionsausübung von der Kirche anerkannt werden.