Liturgische „Extremisten“ in Panama?

Wer kniend kommuniziert und einen Schleier trägt, erregt den Verdacht der Bischöfe

Rätselhafte Sorgen der Bischöfe Panamas, die sich zum Ad-limina-Besuch in Rom aufhielten
Rätselhafte Sorgen der Bischöfe Panamas, die sich zum Ad-limina-Besuch in Rom aufhielten

Das vati­ka­ni­sche Dik­aste­ri­um für den Got­tes­dienst und die Sakra­men­ten­ord­nung unter der Lei­tung von Kar­di­nal Arthur Roche und berich­tet über den Ad-limi­na-Besuch der pana­mai­schen Bischö­fe – und nennt aus­ge­rech­net den Kom­mu­nion­emp­fang im Knien und den Schlei­er der Frau­en im Zusam­men­hang mit „lit­ur­gi­schem Extre­mis­mus“. Ein skan­da­lö­ser Vor­gang, der Fra­gen nach dem Ver­hält­nis der kirch­li­chen Auto­ri­tät zur Tra­di­ti­on auf­wirft und bestä­tigt, daß sich Rom auf einem neu­en Kon­front­ra­ti­ons­kurs befindet.

Es klingt zunächst wie ein schlech­tes Gerüch. Doch der Anlaß ist amt­lich: In sei­nem Bericht über den Besuch der Bischö­fe Pana­mas am 21. Okto­ber 2026 führt das vati­ka­ni­sche Got­tes­dienst­dik­aste­ri­um eine bemer­kens­wer­te Pas­sa­ge an.

Im Gespräch sei die Gefahr von „Extre­mis­men im lit­ur­gi­schen Bereich“ und einer Instru­men­ta­li­sie­rung der Eucha­ri­stie durch bestimm­te Grup­pen zur Spra­che gekom­men. Die­se Grup­pen neig­ten dazu, „Spal­tung“ und „Ver­wir­rung“ zu stif­ten, indem sie Fra­gen nach dem Kom­mu­nion­emp­fang, ob knien­de Mund­kom­mu­ni­on oder Hand­kom­mu­ni­on auf­wer­fen oder den Gebrauch des Schlei­ers durch Frau­en. Die Eucha­ri­stie sei das Sakra­ment der Ein­heit und dür­fe nicht zum Gegen­stand von Gegen­sät­zen wer­den, so der ent­schei­den­de Teil der offi­zi­el­len Mit­tei­lung. Der Wort­laut läßt sich auf der Inter­net­sei­te des Dik­aste­ri­ums nachlesen.

Was genau aber soll dar­an extre­mi­stisch sein, die hei­li­ge Kom­mu­ni­on kniend zu emp­fan­gen oder als Frau beim Got­tes­dienst einen Schlei­er zu tragen?

Kniende Mundkommunion ist kein Extremismus

Die kirch­li­chen Vor­schrif­ten sind ein­deu­tig. Die Instruk­ti­on Redemp­tio­nis sacra­men­tum der dama­li­gen Got­tes­dienst­kon­gre­ga­ti­on vom 25. März 2004 hält in Num­mer 90 fest, daß die Gläu­bi­gen die Kom­mu­ni­on kniend oder ste­hend emp­fan­gen, ent­spre­chend den gel­ten­den lit­ur­gi­schen Bestim­mun­gen. Num­mer 91 stellt aus­drück­lich klar, daß einem Gläu­bi­gen die hei­li­ge Kom­mu­ni­on nicht allein des­halb ver­wei­gert wer­den darf, weil er sie kniend und in den Mund emp­fan­gen möchte.

Auch der Emp­fang auf die Zun­ge ist also ein ver­brief­tes Recht. Wo der Kom­mu­nion­emp­fang in die Hand ord­nungs­ge­mäß zuge­las­sen ist, bleibt die­se Form eben­falls erlaubt. Nicht die knien­de Mund­kom­mu­ni­on ist recht­fer­ti­gungs­be­dürf­tig, da lit­ur­gi­sches Erbe der Kir­che, son­dern die ste­hen­de Hand­kom­mu­ni­on, die eine nach­kon­zi­lia­re Neue­rung dar­stellt, die in die­sem Punkt den Pro­te­stan­tis­mus nach­ah­men wollte.

Die Kon­se­quenz ist ein­fach: Wer die Kom­mu­ni­on kniend emp­fängt, nimmt jene kirch­lich aner­kann­te Hal­tung ein, die durch die Jahr­hun­der­te Aus­druck der Anbe­tung und Ehr­furcht vor dem Aller­hei­lig­sten ist und indi­rekt bereits im Johan­nes­evan­ge­li­um für das Letz­te Abend­mahl beschrie­ben wird.

Die ent­schei­den­de Fra­ge ist: Wie kom­men Bischö­fe über­haupt auf die Idee die tra­di­tio­nel­le Form des Kom­mu­nion­emp­fangs unter Extre­mis­mus­ver­dacht zu stel­len, nur weil sie sich von der heu­te vie­ler­orts übli­chen nach­kon­zi­lia­ren Pra­xis unterscheidet?

Der vati­ka­ni­sche Bericht nennt aller­dings weder kon­kre­te Grup­pen noch kon­kre­te Vor­fäl­le, die eine Form tat­säch­li­chen Miß­brauchs benen­nen wür­den, etwa, daß ande­re Gläu­bi­ge unter Druck gesetzt oder kirch­li­che Vor­schrif­ten ver­letzt wor­den sei­en. Er stellt ledig­lich die betref­fen­den Fröm­mig­keits­for­men in den Zusam­men­hang einer War­nung vor lit­ur­gi­schen Extre­mis­men. Damit wird die Gren­ze zwi­schen einer legi­ti­men reli­giö­sen Pra­xis und ihrem mög­li­chen Miß­brauch ver­wischt. Das könn­te man als Denun­zia­ti­on und Dis­kre­di­tie­rung bezeich­nen. Die Bischö­fe haben nach die­ser Les­art ihre Gläu­bi­gen denun­ziert und Rom reagiert mit einer Dis­kre­di­tie­rung der ordent­li­chen Form des ehr­fürch­ti­gen Kommunionempfangs.

Der Schleier als Verdachtsmoment?

Noch bemer­kens­wer­ter ist die Erwäh­nung des Schlei­ers der Frau­en. Auch hier bleibt der Bericht eine Erklä­rung schul­dig: Was soll am Tra­gen eines Schlei­ers im Got­tes­dienst pro­ble­ma­tisch sein? Es war für fast zwei­tau­send Jah­re die all­ge­mei­ne Pra­xis, begrün­det durch den Ersten Brief an die Korin­ther durch den Apo­stel Pau­lus (1 Kor 1–15, beson­ders 1–6).

Im Codex Iuris Cano­ni­ci von 1917, der bis zum 26. Novem­ber 1983 in Gel­tung war, schrieb in Canon 1262 § 2 vor, daß Frau­en in der Kir­che „mit bedeck­tem Haupt und in beschei­de­ner Klei­dung“ erschei­nen sollten.

Was in der Dis­kus­si­on meist über­se­hen wird: Für Män­ner gilt umge­kehrt genau­so eine all­ge­mei­ne Bestim­mung, die jedoch nie the­ma­ti­siert wird. Sie sol­len ihr Haupt ent­blö­ßen, sobald sie eine Kir­che betreten.

Die betref­fen­de Stel­le lautete:

„Viri in eccle­sia vel extra eccle­si­am, dum sacris riti­bus assistunt, nudo capi­te sint, nisi ali­ud ferant pro­ba­ti popul­orum mores aut pecu­lia­ria rer­um adi­unc­ta; mulie­res autem, capi­te coo­per­to et mode­ste vest­i­tae, maxi­me cum ad men­sam Domi­ni­cam accedunt.“

Auf deutsch:

„Män­ner sol­len in der Kir­che oder außer­halb der Kir­che, wenn sie hei­li­gen Hand­lun­gen bei­woh­nen, mit unbe­deck­tem Haupt sein, sofern nicht aner­kann­te Volks­bräu­che oder beson­de­re Umstän­de etwas ande­res nahe­le­gen; Frau­en hin­ge­gen sol­len ihr Haupt bedeckt hal­ten und sich beschei­den klei­den, beson­ders wenn sie zum Tisch des Herrn hinzutreten.“

Das gel­ten­de Kir­chen­recht: Der Codex von 1983 ent­hält kei­ne ent­spre­chen­de all­ge­mei­ne Vor­schrift mehr. Dar­aus folgt, daß die Kopf­be­deckung heu­te nicht als all­ge­mei­ne kir­chen­recht­li­che Ver­pflich­tung für alle katho­li­schen Frau­en vor­ge­schrie­ben ist. Zahl­rei­che katho­li­sche Frau­en bedecken ihr Haupt wei­ter­hin frei­wil­lig beim Besuch der hei­li­gen Mes­se, ins­be­son­de­re beim Emp­fang der hei­li­gen Kom­mu­ni­on oder wäh­rend der eucha­ri­sti­schen Anbe­tung. Sie ver­ste­hen dies als Aus­druck von Ehr­furcht, Demut und der Ver­bun­den­heit mit der über­lie­fer­ten lit­ur­gi­schen Pra­xis. Denn die Auf­he­bung einer kir­chen­recht­li­chen Vor­schrift, wie 1983 gesche­hen, bedeu­tet nicht auto­ma­tisch, daß die ihr zugrun­de lie­gen­de bibli­sche Stel­le theo­lo­gisch bedeu­tungs­los gewor­den wäre. Sie bedeu­tet ledig­lich, daß im gel­ten­den all­ge­mei­nen Kir­chen­recht kei­ne Ver­pflich­tung mehr besteht.

Erst recht nicht bedeu­tet die Neu­fas­sung des Codex Iuris Cano­ni­ci von 1983, daß Frau­en das Tra­gen eines Schlei­ers ver­bo­ten sei. 

Für man­che katho­li­sche Frau­en ist er ein Zei­chen der Ehr­furcht vor Gott und der beson­de­ren Aus­rich­tung auf das hei­li­ge Gesche­hen am Altar. Ande­re Frau­en tra­gen kei­nen Schlei­er. Bei­des erlaubt für sich genom­men kein Urteil über die Recht­gläu­big­keit oder Fröm­mig­keit der Betreffenden.

Der Vor­gang der kirch­li­chen Behör­den ist kurz gefaßt bemer­kens­wert: Weil der Codex von 1983 Frau­en nicht mehr aus­drück­lich zum Tra­gen des Schlei­ers ver­pflich­tet, gerät der Schlei­er nun im Zusam­men­hang mit lit­ur­gi­schem Extre­mis­mus unter Ver­dacht. Als hät­te Rom mit der Strei­chung eines Para­gra­phen zugleich die Hei­li­ge Schrift kor­ri­giert und die Tra­di­ti­on wider­legt. Doch die Auf­he­bung einer Rechts­pflicht ist kein Ver­bot der betref­fen­den Pra­xis, die Nicht­über­nah­me einer Vor­schrift kei­ne theo­lo­gi­sche Wider­le­gung ihrer Grund­la­gen und erst recht kein Ver­dam­mungs­ur­teil über jene, die sie aus Über­zeu­gung fort­fah­ren. Was nicht mehr gebo­ten ist, ist des­halb noch lan­ge nicht ver­bo­ten; was nicht mehr ver­pflich­tend ist, ist des­halb noch lan­ge nicht ver­werf­lich. Am Ende scheint nicht mehr der­je­ni­ge recht­fer­ti­gungs­be­dürf­tig, der die über­lie­fer­te Pra­xis auf­gibt, son­dern jener, der sie wei­ter­hin ernst nimmt. Wenn die Treue zur Tra­di­ti­on plötz­lich als Extre­mis­mus gilt, wird nicht die Tra­di­ti­on frag­wür­dig, son­dern der Maß­stab, an dem sie beur­teilt wird.

Das hin­ter einer sol­chen Ver­keh­rung der Maß­stä­be ste­hen­de Den­ken der der­zei­ti­gen kirch­li­chen Obrig­keit berei­tet nicht weni­gen in der Kir­che Sorge.

Denn wel­ches Signal sen­det eine sol­che For­mu­lie­rung aus? Sol­len Gläu­bi­ge, die tra­di­tio­nel­le For­men katho­li­scher Fröm­mig­keit pfle­gen, künf­tig damit rech­nen, daß ihre Pra­xis als Anzei­chen einer pro­ble­ma­ti­schen Grup­pen­zu­ge­hö­rig­keit betrach­tet wird? Offen­sicht­lich ist dem so. Ein Geist der nach­kon­zi­lia­ren Zwangs­uni­for­mie­rung scheint durch man­che Köp­fe zu geistern.

Der römsche Bericht sagt das natür­lich nicht aus­drück­lich. Aber er lie­fert auch kei­ne Erklä­rung, die die­sen Ver­dacht aus­räu­men würde.

Einheit um welchen Preis?

Das Argu­ment der kirch­li­chen Ein­heit ist rich­tig. Die Eucha­ri­stie darf nicht zum Instru­ment inner­kirch­li­cher Macht­kämp­fe wer­den. Kei­ne Grup­pe besitzt das Mono­pol auf katho­li­sche Fröm­mig­keit, alle Gläu­bi­gen sind an die lit­ur­gi­schen Vor­schrif­ten der Kir­che gebun­den. Die kirch­li­che Obrig­keit ist aber nicht frei in ihren Ent­schei­dun­gen, son­dern lebt aus der Über­lie­fe­rung. Damit ste­hen tra­di­ti­ons­ver­bun­de­ne Gläu­bi­ge immer auf der siche­re­ren Sei­te als die Neuerer.

Ein­heit ist zudem nicht Gleich­för­mig­keit. Sie ver­langt weder die Abschaf­fung legi­ti­mer Fröm­mig­keits­for­men noch die Anpas­sung aller Gläu­bi­gen an den jeweils ver­brei­tet­sten lit­ur­gi­schen Stil, der zudem obrig­keit­lich ex novo ein­ge­führt wurde.

Gera­de die katho­li­sche Tra­di­ti­on kennt unter­schied­li­che Aus­drucks­for­men der Ehr­furcht. Das Knien vor dem Aller­hei­lig­sten, der Emp­fang der Kom­mu­ni­on auf die Zun­ge und das Tra­gen eines Schlei­ers gehö­ren zu einer Fröm­mig­keit, die den sakra­len Cha­rak­ter der Lit­ur­gie bewußt und ehr­fürch­tig her­vor­he­ben will, um Gott die ihm gebüh­ren­de Ehre zu erweisen.

Die Bischöfe schulden eine Erklärung

Der Bericht über den Ad-limi­na-Besuch der pana­mai­schen Bischö­fe ent­hält kei­ne Anga­ben dar­über, wel­che kon­kre­ten Vor­fäl­le Anlaß „zur Sor­ge“ gaben. War­um aber wer­den von Bischö­fen gera­de die­se Prak­ti­ken als Bei­spie­le genannt, wenn sie als sol­che kirch­lich zuläs­sig sind? Die Kom­mu­ni­on „por todos, todos, todos“ scheint hin­ge­gen kein Pro­blem zu sein, jeden­falls geht aus dem römi­schen Bericht kei­ne The­ma­ti­sie­rung hervor.

Wer vor lit­ur­gi­schem Extre­mis­mus warnt, soll­te erklä­ren, wor­in die­ser Extre­mis­mus kon­kret besteht. Denn wer die knien­de Mund­kom­mu­ni­on und den Schlei­er der Frau­en als Nega­tiv­bei­spie­le anführt, ohne den behaup­te­ten Miß­brauch näher zu bestim­men, schützt nicht die Ein­heit, son­dern zer­reißt sie, indem er sich auf inak­zep­ta­ble Wei­se von der kirch­li­chen Tra­di­ti­on distan­ziert und die­se diskreditiert.

Die Kir­che soll­te sich davor hüten, aus­ge­rech­net jene Gläu­bi­gen zu ver­un­si­chern, die durch ihre Ehr­furcht vor dem Aller­hei­lig­sten, ihre Lie­be zur Tra­di­ti­on und ihre Bereit­schaft, sich an die über­lie­fer­ten For­men des katho­li­schen Got­tes­dien­stes zu hal­ten, Zeug­nis für den sakra­len Cha­rak­ter der Lit­ur­gie und für die Ehr­furcht vor dem Aller­hei­lig­sten able­gen wollen.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: cul​to​di​vi​no​.va (Screen­shot)

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