Facta sunt potentiora verbis

Von Rober­to de Mattei*

Es ist die Pflicht des Chri­sten, die Über­ein­stim­mung zwi­schen sei­nen Wor­ten und sei­nen Taten zu bewah­ren. Doch was geschieht, wenn die Taten den Wor­ten wider­spre­chen? Wenn man bei­spiels­wei­se mit Wor­ten Respekt und Gehor­sam gegen­über dem Römi­schen Papst bekun­det, ihn aber in Wirk­lich­keit öffent­lich vor dem gan­zen christ­li­chen Volk her­aus­for­dert, wie es in Écô­ne bei den Bischofs­wei­hen vom 1. Juli 2026 gesche­hen ist?

Die Ant­wort dar­auf gibt uns einer der älte­sten Grund­sät­ze der west­li­chen Rechts­tra­di­ti­on: fac­ta sunt poten­tio­ra ver­bis, „die Tat­sa­chen sind stär­ker als die Wor­te“ (vgl. Dige­sta, 50, 17, 185). Die­ser Rechts­satz bringt eine grund­le­gen­de Regel der Gerech­tig­keit zum Aus­druck: Wenn zwi­schen dem, was ein Mensch behaup­tet, und dem, was er tut, ein Wider­spruch besteht, gibt das Recht den Tat­sa­chen den Vor­rang. Wor­te kön­nen zwei­deu­tig, rhe­to­risch oder sogar nur vor­ge­täuscht sein; Hand­lun­gen dage­gen brin­gen objek­ti­ve Wir­kun­gen her­vor und offen­ba­ren kon­kret den Wil­len des Handelnden.

Die­ses Prin­zip zieht sich durch die gan­ze Geschich­te des euro­päi­schen Rechts, vom Römi­schen Recht bis zu den heu­ti­gen Rechts­ord­nun­gen, und wird auch vom kano­ni­schen Recht aner­kannt. Des­halb beur­teilt das Recht der Kir­che, wie jede Rechts­ord­nung, vor allem die äuße­ren Hand­lun­gen. Die Erklä­run­gen einer Per­son kön­nen dazu bei­tra­gen, die Bedeu­tung einer Hand­lung zu ver­deut­li­chen, haben aber gewöhn­lich kei­nen Vor­rang vor dem objek­ti­ven Inhalt der Tat­sa­chen. Wäre es anders, so wür­de die Anwen­dung des Geset­zes von den erklär­ten Absich­ten des Urhe­bers einer Hand­lung abhän­gen und nicht von der objek­ti­ven Wirk­lich­keit sei­nes Verhaltens.

Im Recht der Kir­che muß die­ses Prin­zip mit einer ande­ren grund­le­gen­den Unter­schei­dung in Ein­klang gebracht wer­den, die von der scho­la­sti­schen Theo­lo­gie und der klas­si­schen Kano­ni­stik ent­wickelt wur­de: der Unter­schei­dung zwi­schen Sün­de und Delikt. Sün­de und Delikt kön­nen die­sel­be Wur­zel haben, gehö­ren aber zwei ver­schie­de­nen Ord­nun­gen an. Der hei­li­ge Tho­mas von Aquin lehrt, daß die Sün­de der sitt­li­chen Ord­nung ange­hört, weil sie in der frei­wil­li­gen Über­tre­tung des gött­li­chen Geset­zes besteht (Sum­ma Theo­lo­giae, I‑II, qq. 71–89). Das Delikt (cri­men) gehört dage­gen zur Rechts­ord­nung der Kir­che, weil es in der Ver­let­zung eines kirch­li­chen Geset­zes besteht, an das die kirch­li­che Auto­ri­tät eine Stra­fe geknüpft hat. Nicht jede Sün­de ist ein Delikt, und nicht jedes Delikt fällt ein­fach mit einer Sün­de zusam­men. Die erste betrifft das Ver­hält­nis des Men­schen zu Gott; das zwei­te schützt das Gemein­wohl der Kirche.

Dar­aus ergibt sich eine zwei­te, eben­so ent­schei­den­de Unter­schei­dung: jene zwi­schen dem Forum inter­num und dem Forum exter­num. Das inne­re Forum betrifft das Gewis­sen des Men­schen vor Gott und ist der eigent­li­che Bereich der sakra­men­ta­len Beich­te und der geist­li­chen Füh­rung. Das äuße­re Forum betrifft dage­gen die sicht­ba­re Gesell­schaft der Kir­che, in der die Auto­ri­tät die Tat­sa­chen beur­tei­len, die Nor­men anwen­den und, wenn not­wen­dig, Stra­fen ver­hän­gen muß. Die kirch­li­che Stra­fe wird nicht ver­hängt, um die Sün­de als sol­che zu bestra­fen, son­dern um das Delikt zu unter­drücken, die Gerech­tig­keit wie­der her­zu­stel­len, das Ärger­nis zu besei­ti­gen und die Bes­se­rung des Schul­di­gen zu för­dern (Feli­ce Cap­pel­lo, Sum­ma Iuris Cano­ni­ci, Bd. III, De delic­tis et poe­nis, Päpst­li­che Uni­ver­si­tät Gre­go­ria­na, Rom 1935; Matteo Con­te a Coro­na­ta, Insti­tu­tio­nes Iuris Cano­ni­ci, Bd. IV, Mari­et­ti, Turin 1955).

Die Unter­schei­dung zwi­schen Sün­de und Delikt sowie jene zwi­schen inne­rem und äuße­rem Forum erklärt, war­um das kano­ni­sche Recht den Tat­sa­chen gewöhn­lich den Vor­rang gibt. Der kirch­li­che Rich­ter muß von den äuße­ren Hand­lun­gen aus­ge­hen, denn nur die­se kön­nen bewie­sen wer­den. Das bedeu­tet jedoch nicht, daß das Recht die sub­jek­ti­ve Sei­te außer acht läßt. Im Gegen­teil: Canon 1321 § 2 des Codex des kano­ni­schen Rechts bestimmt: „Nie­mand wird bestraft, es sei denn, die von ihm began­ge­ne äuße­re Ver­let­zung von Gesetz oder Ver­wal­tungs­be­fehl ist wegen Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit schwer­wie­gend zure­chen­bar“. Man darf jedoch die sub­jek­ti­ve Zure­chen­bar­keit nicht mit der objek­ti­ven Ver­let­zung des Geset­zes verwechseln.

Aus die­ser Sicht kann das Schis­ma, das Canon 751 als „die Ver­wei­ge­rung der Unter­ord­nung unter den Papst oder der Gemein­schaft mit den die­sem unter­ge­be­nen Glie­dern der Kir­che“ bezeich­net, sowohl als Sün­de in der sitt­li­chen Ord­nung als auch als Delikt in der kano­ni­schen Ord­nung betrach­tet wer­den. Sicher ist jedoch, daß eine Bischofs­wei­he gegen den aus­drück­li­chen Wil­len des Römi­schen Pap­stes nie­mals als ein sitt­lich oder recht­lich neu­tra­ler Akt ange­se­hen wer­den kann.

Wie ein her­vor­ra­gen­der Kir­chen­recht­ler wie Kar­di­nal Vel­asio De Pao­lis erklärt, ist die Wei­he von Bischö­fen gegen das päpst­li­che Man­dat unab­hän­gig von den sub­jek­ti­ven Absich­ten des­sen, der sie voll­zieht, intrin­se­ce malus, also eine in sich schlech­te Hand­lung, eine Sün­de und ein Delikt, die durch kei­ne Umstän­de gerecht­fer­tigt wer­den kön­nen (Vel­asio De Paolis/​Davide Cito, Le san­zio­ni nella Chie­sa. Com­men­to al Codi­ce di Diritto cano­ni­co. Libro VI, Urba­nia­na Uni­ver­si­ty Press, Rom 2000, S. 296f).

Die grund­le­gen­de Schwä­che der Pre­dig­ten, Inter­views und Auf­sät­ze, die von der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. vor und nach den Bischofs­wei­hen vom 1. Juli ver­brei­tet wur­den, besteht in der Ver­wechs­lung von Moral­theo­lo­gie und Kir­chen­recht. Um eine Hand­lung von aus­ge­spro­chen recht­li­cher Natur zu recht­fer­ti­gen, wird eine Fra­ge des Kir­chen­rechts in eine mora­li­sche und pasto­ra­le Fra­ge verwandelt.

Man beruft sich auf die guten Absich­ten, auf das eige­ne Urteil und bis­wei­len – nicht ohne eine gewis­se Gefühls­be­to­nung – auf die eige­ne Glau­bens­er­fah­rung. Außer­dem wird ein ver­meint­li­cher Not­stand ange­führt, der durch das Bei­spiel vie­ler Prie­ster und gläu­bi­ger Lai­en wider­legt wird, die sich unter den­sel­ben Umstän­den befin­den, den Glau­ben voll­stän­dig bewah­ren und den­noch wei­ter­hin mit dem sicht­ba­ren Leib der Kir­che ver­bun­den bleiben.

Nicht beweis­bar ist fer­ner die Behaup­tung, daß die Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. ohne die Bischofs­wei­hen not­wen­di­ger­wei­se dazu geführt wor­den wäre, die Irr­tü­mer des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils und der nach­kon­zi­lia­ren Zeit anzunehmen.

Die Fra­ge besteht nicht dar­in, fest­zu­stel­len, ob es in der Kir­che eine Kri­se gibt – eine sol­che ist für alle offen­sicht­lich –, noch dar­in, zu bestim­men, ob die Ver­ant­wort­li­chen der Wei­hen die Absicht haben, zum Wohl der Kir­che zu han­deln. Es geht viel­mehr dar­um zu prü­fen, ob ihr Ver­hal­ten mit dem gött­li­chen und kirch­li­chen Gesetz übereinstimmt.

Das recht­li­che Pro­blem kann nicht umgan­gen wer­den, denn wie Pius XII. erin­ner­te: „Das Leben der Kir­che und das kano­ni­sche Recht sind untrenn­bar mit­ein­an­der ver­bun­den“ (Anspra­che vom 3. Juni 1956).

Chri­stus, so beton­te der­sel­be Papst, „hat sei­ne Kir­che nicht als eine form­lo­se geist­li­che Bewe­gung gegrün­det, son­dern als eine gut geord­ne­te Gemein­schaft“ (Wie hei­ßen Sie, 3. Juni 1956); und: „Wer Gemein­schaft und Lei­tung durch eine Auto­ri­tät sagt, sagt damit zugleich die Macht des Rechts und des Geset­zes“ (Dans not­re sou­hait, 15. Juli 1950).

Die Weis­heit des Rechts der Kir­che besteht dar­in, daß es die sitt­li­che und die recht­li­che Ord­nung stets von­ein­an­der unter­schie­den, aber nie­mals von­ein­an­der getrennt hat. Das Recht bean­sprucht nicht, sich an die Stel­le des gött­li­chen Urteils über die See­len zu set­zen; den­noch ver­zich­tet es nicht dar­auf, jene Hand­lun­gen objek­tiv zu beur­tei­len, die die kirch­li­che Gemein­schaft berühren.

In die­ser Unter­schei­dung fin­det das Prin­zip fac­ta sunt poten­tio­ra ver­bis sei­ne tief­ste Bedeu­tung: Die Tat­sa­chen gehen den Wor­ten vor­an, wenn es dar­um geht, die objek­ti­ve Wirk­lich­keit einer Hand­lung festzustellen.

Andern­falls ver­wan­delt sich das recht­li­che Urteil in ein Gewis­sen­s­ur­teil, das Recht der Kir­che ver­schwin­det, und die Sicht­bar­keit des Mysti­schen Lei­bes Chri­sti läuft Gefahr, sich aufzulösen.

*Rober­to de Mat­tei, Histo­ri­ker, Vater von fünf Kin­dern, Pro­fes­sor für Neue­re Geschich­te und Geschich­te des Chri­sten­tums an der Euro­päi­schen Uni­ver­si­tät Rom. De Mat­tei ist zudem Autor zahl­rei­cher Stan­dard­wer­ke, Vor­sit­zen­der der Stif­tung Lepan­to für den Erhalt der katho­li­schen Tra­di­ti­on, Schrift­lei­ter des Inter­net­me­di­ums Cor­ri­spon­den­za Roma­na und der Monats­zeit­schrift Radi­ci Cri­stia­ne. Von 2002 bis 2011 war er Vize­prä­si­dent des ita­lie­ni­schen Natio­na­len For­schungs­ra­tes (CNR) mit Zustän­dig­keit für die Gei­stes­wis­sen­schaf­ten. Er ver­öf­fent­lich­te mehr als drei­ßig Bücher, die in zahl­rei­che Spra­chen über­setzt wurden.

Über­set­zung: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: Cor­ri­spon­den­za Romana

11 Kommentare

  1. Der Auf­satz Rober­to de Matt­eis ist kein trag­fä­hi­ges kano­ni­sti­sches Gut­ach­ten. Er ist eine pole­mi­sche Kon­struk­ti­on, die ihre ent­schei­den­de Schluss­fol­ge­rung bereits vor­aus­setzt: Die Bischofs­wei­hen sei­en unter allen Umstän­den intrin­sisch böse gewe­sen; des­halb kön­ne kein Not­stand ent­schul­di­gen; des­halb sei­en alle Erklä­run­gen der Han­deln­den uner­heb­lich; des­halb bewie­sen die Wei­hen deren Unge­hor­sam und Schis­ma. Das ist aber kein Beweis son­dern ein Zirkelschluss.

    Der Text schei­tert auf nahe­zu jeder Ebe­ne: an sei­ner ersten Quel­len­an­ga­be, an der Syste­ma­tik des kirch­li­chen Straf­rechts, am Begriff der Zure­chen­bar­keit, an den Cano­nes 1323 und 1324, an der Moral­theo­lo­gie des hei­li­gen Tho­mas, am Begriff des intrin­se­ce malum, an der Defi­ni­ti­on des Schis­mas und schliess­lich an de Matt­eis eige­ner frü­he­rer Beur­tei­lung der uner­laub­ten Bischofs­wei­hen Kar­di­nal Josyf Slipyjs.

    1. Schon die ein­lei­ten­de Quel­len­an­ga­be ist falsch

    De Mat­tei eröff­net sei­nen Auf­satz mit der Maxi­me: Fac­ta sunt poten­tio­ra ver­bis – Tat­sa­chen bezie­hungs­wei­se Taten sei­en stär­ker als Worte.

    Die Maxi­me exi­stiert tat­säch­lich und ist jeden­falls seit der anglo­ame­ri­ka­ni­schen Rechts­li­te­ra­tur des 19. Jahr­hun­derts nach­weis­bar. Sie fin­det sich etwa in John Bou­viers Law Dic­tion­a­ry von 1856 und spä­ter in Samm­lun­gen und Wör­ter­bü­chern juri­sti­scher Maximen.

    Falsch ist jedoch de Matt­eis kon­kre­te Zuschrei­bung zur Stel­le Dige­sta 50,17,185. Dort steht nicht fac­ta sunt poten­tio­ra ver­bis, son­dern: Impos­si­bi­li­um nulla obli­ga­tio est. Also: Zum Unmög­li­chen besteht kei­ne Verpflichtung.

    Eine juri­sti­sche Maxi­men­samm­lung von 1880 führt fac­ta sunt poten­tio­ra ver­bis aus­drück­lich mit einem Ver­weis auf Bou­vier an. Bei tat­säch­lich aus den Dige­sten stam­men­den Nach­bar­sät­zen nennt die­sel­be Samm­lung dage­gen prä­zi­se die jewei­li­ge Dige­sten­stel­le. Für eine Her­kunft der Maxi­me aus D. 50,17,185 besteht daher kein Anhaltspunkt.

    Nur zwei Num­mern vor der von de Mat­tei genann­ten Stel­le ver­langt D. 50,17,183 zudem, bei offen­kun­di­ger Bil­lig­keit Abhil­fe zu schaf­fen, obwohl von recht­li­chen Förm­lich­kei­ten nicht leicht abge­wi­chen wer­den soll. Die von de Mat­tei ange­ge­be­ne Stel­le und ihr unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang lie­gen damit den von ihm bekämpf­ten Gedan­ken von Unmög­lich­keit, Bil­lig­keit und Aus­nah­me weit näher als sei­ner eige­nen Argumentation.

    Das ist kei­ne neben­säch­li­che Fuss­no­ten­pan­ne. De Mat­tei ver­sieht eine spä­ter über­lie­fer­te juri­sti­sche Maxi­me mit einer fal­schen römi­sch­recht­li­chen Fund­stel­le und ver­leiht ihr dadurch den Anschein unmit­tel­ba­rer Auto­ri­tät aus Justi­ni­ans Dige­sten. Wer ande­ren eine unge­nü­gen­de Kennt­nis des Rechts vor­wirft, soll­te wenig­stens die Quel­le über­prü­fen, auf die er die rhe­to­ri­sche Archi­tek­tur sei­nes Auf­sat­zes stützt.

    2. Tat­sa­chen sind nicht stär­ker als ihre recht­li­che Qualifikation

    Natür­lich geht das Straf­recht von äusse­ren Tat­sa­chen aus. Aber äusse­re Tat­sa­chen sind noch kein recht­li­ches Urteil.

    Ein Mensch ist tot: Das ist eine Tatsache.

    Ein ande­rer Mensch hat sei­nen Tod ver­ur­sacht: Das ist eine wei­te­re Tatsache.

    Ob es sich des­halb um Mord, Tot­schlag, fahr­läs­si­ge Tötung, Not­wehr, einen Unfall oder eine nicht zure­chen­ba­re Hand­lung han­delt, ergibt sich nicht aus dem äusse­ren Erfolg allein. Es ergibt sich erst aus der Ver­bin­dung von:
    * äusse­rer Handlung,
    * objek­ti­vem Tatbestand,
    * Wil­len und Erkenntnis,
    * Zurechenbarkeit,
    * Recht­fer­ti­gungs- und Entschuldigungsgründen,
    * anzu­wen­den­der Rechtsnorm.
    De Mat­tei tut so, als wür­den die „Tat­sa­chen“ ihre eige­ne kano­ni­sche Bedeu­tung mit­lie­fern. Das tun sie nicht. Ein äusse­rer Vor­gang muss immer inter­pre­tiert und recht­lich sub­su­miert werden.
    Gera­de des­halb ist die Behaup­tung, Wor­te sei­en gegen­über Taten grund­sätz­lich zweit­ran­gig, juri­stisch naiv. Erklä­run­gen des Han­deln­den kön­nen unglaub­wür­dig oder wider­legt sein. Sie kön­nen aber eben­so Beweis­mit­tel für Absicht, Irr­tum, Rechts­ver­ständ­nis, Zweck­set­zung und Zure­chen­bar­keit dar­stel­len. Ein Rich­ter darf sie prü­fen; er darf sie nicht ein­fach des­halb igno­rie­ren, weil sie aus Wor­ten bestehen.

    3. De Mat­tei ver­mengt vier ver­schie­de­ne Fragen

    Im vor­lie­gen­den Fall müs­sen min­de­stens vier Ebe­nen unter­schie­den werden:
    1. Mate­ri­el­le Rechts­wid­rig­keit:
 Wur­de ohne päpst­li­ches Man­dat geweiht?
    2. Vor­lie­gen eines zure­chen­ba­ren Delikts:
 War die Geset­zes­ver­let­zung schwer schuld­haft zurechenbar?
    3. Ein­tritt der Tat­stra­fe:
 Lag kein straf­be­frei­en­der oder straf­min­dern­der Umstand vor?
    4. Vor­lie­gen eines Schis­mas:
 Bestand der Wil­le, die Unter­ord­nung unter den Papst oder die Gemein­schaft mit den ihm unter­ge­be­nen Glie­dern der Kir­che zu verweigern?

    De Mat­tei lässt die­se Ebe­nen inein­an­der­fal­len: Kein Man­dat = Delikt = intrin­sisch böse = Exkom­mu­ni­ka­ti­on = Schisma.

    Genau so funk­tio­niert das kano­ni­sche Straf­recht nicht: Canon 1387 bestimmt zwar, dass der wei­hen­de und der geweih­te Bischof bei einer Wei­he ohne päpst­li­ches Man­dat die dem Apo­sto­li­schen Stuhl vor­be­hal­te­ne Tat­stra­fe der Exkom­mu­ni­ka­ti­on ver­wir­ken. Die­se beson­de­re Straf­norm steht aber nicht iso­liert. Sie muss zusam­men mit den all­ge­mei­nen Straf­nor­men der Cano­nes 1321–1326 ange­wandt werden.

    4. Canon 1321 wider­legt de Matt­eis Tatbestandsautomatismus

    De Mat­tei zitiert Canon 1321 §2, zieht dar­aus aber gera­de nicht des­sen Kon­se­quenz. Der Canon sagt nicht: Wer eine äusse­re Geset­zes­ver­let­zung begeht, hat das Delikt und die Stra­fe bereits voll­stän­dig verwirklicht.

    Er sagt viel­mehr: Nie­mand darf bestraft wer­den, wenn die äusse­re Geset­zes­ver­let­zung wegen Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit schwer­wie­gend zure­chen­bar ist.

    Canon 1321 §1 stellt zudem aus­drück­lich die Unschulds­ver­mu­tung auf. §4 erlaubt zwar eine Ver­mu­tung der Zure­chen­bar­keit nach Fest­stel­lung der äusse­ren Ver­let­zung, fügt aber sofort hin­zu: nur solan­ge nicht das Gegen­teil ersicht­lich wird.

    Damit ist die sub­jek­ti­ve Sei­te kei­ne from­me Pri­vat­an­ge­le­gen­heit des Forum inter­num. Sie gehört aus­drück­lich zum kir­chen­recht­li­chen Tat­be­stand im äusse­ren Forum. Der Rich­ter hat nicht die See­le vor Gott zu beur­tei­len. Er muss aber sehr wohl unter­su­chen, ob Vor­satz, Fahr­läs­sig­keit, Irr­tum, Not­stand, schwe­re Unan­nehm­lich­keit oder ver­min­der­te Zure­chen­bar­keit vorlagen. 

    Das ist nicht die Erset­zung des Kir­chen­rechts durch Moral­theo­lo­gie. Das ist das Kir­chen­recht selbst.

    5. De Mat­tei lässt die ent­schei­den­den Cano­nes 1323 und 1324 prak­tisch verschwinden

    Der schwer­ste Feh­ler des Auf­sat­zes liegt dar­in, dass er zwar all­ge­mein über Zure­chen­bar­keit spricht, aber die für den Streit ent­schei­den­den Nor­men nicht ernst­haft anwendet.
    Canon 1323 bestimmt aus­drück­lich, dass kei­ne Stra­fe ein­tritt, wenn jemand wegen Not­wen­dig­keit oder schwe­rer Unan­nehm­lich­keit han­delt, sofern die Hand­lung nicht intrin­sisch böse ist oder zum Scha­den der See­len gereicht. Das­sel­be gilt, wenn der Täter ohne eige­ne Schuld glaub­te, ein sol­cher Umstand lie­ge vor.

    Canon 1324 geht noch weiter:
    * Selbst wenn jemand schuld­haft, aber irr­tüm­lich glaub­te, ein Not­stand bestehe,
    * oder wenn bei einem an sich bösen bezie­hungs­wei­se see­len­schäd­li­chen Delikt Not­wen­dig­keit oder schwe­re Unan­nehm­lich­keit vorlagen,
    muss die Stra­fe gemil­dert oder durch eine Bus­se ersetzt werden.

    Und Canon 1324 §3 bestimmt aus­drück­lich: Unter die­sen Umstän­den tritt eine Tat­stra­fe nicht ein. Das bedeu­tet: Selbst ein schuld­haf­ter Irr­tum über das Vor­lie­gen eines Not­stan­des kann den Ein­tritt der auto­ma­ti­schen Exkom­mu­ni­ka­ti­on aus­schlie­ssen, auch wenn eine gerin­ge­re Stra­fe mög­lich bleibt. 

    Zu beach­ten ist aller­dings Canon 1325: Grob fahr­läs­si­ge, sorg­lo­se oder gewoll­te Unkennt­nis kann bei der Anwen­dung der Cano­nes 1323 und 1324 nicht berück­sich­tigt wer­den. Die­se Norm besei­tigt die Prü­fung des Irr­tums nicht, setzt ihr aber eine kla­re Gren­ze. Gera­de des­halb müss­te de Mat­tei bewei­sen, dass der behaup­te­te Irr­tum über den Not­stand grob fahr­läs­sig, sorg­los oder vor­ge­scho­ben war. Er darf dies nicht ein­fach vor­aus­set­zen. Die Cano­nes 1323 und 1324 bewei­sen für sich allein noch nicht, dass die Wei­hen mora­lisch erlaubt waren. Sie bewei­sen aber, dass weder das Delikt noch der Ein­tritt der Tat­stra­fe allein aus dem äusse­ren Vor­gang abge­lei­tet wer­den können.

    De Matt­eis gesam­tes Argu­ment besteht dem­ge­gen­über fak­tisch dar­in, Canon 1387 allein vor­zu­le­sen und die Cano­nes 1323 und 1324 durch die Behaup­tung „intrin­sisch böse“ aus­zu­schal­ten (wer­den in Punkt 8 näher dar­auf eingehen).

    Das ist kei­ne Aus­le­gung des Gesetz­bu­ches. Es ist die Ampu­ta­ti­on des Gesetzbuches.

    6. Moral­theo­lo­gie und Kir­chen­recht gegen­ein­an­der aus­zu­spie­len ist selbst ein Kategorienfehler

    De Mat­tei behaup­tet, die Prie­ster­bru­der­schaft ver­wechs­le Moral­theo­lo­gie und Kir­chen­recht. Tat­säch­lich begeht er den ent­ge­gen­ge­setz­ten Feh­ler: Er behan­delt das Kir­chen­recht wie ein posi­ti­vi­sti­sches staat­li­ches Straf­ge­setz, des­sen Anwen­dung von der sitt­li­chen Ord­nung, vom Geset­zes­zweck und vom Heil der See­len getrennt wer­den könne.

    Das wider­spricht dem Selbst­ver­ständ­nis des kano­ni­schen Rechts. Johan­nes Paul II. erklär­te, das kirch­li­che Recht habe stets das ober­ste Ziel der salus ani­ma­rum. Der Papst nann­te aus­drück­lich Dis­pens, Dul­dung, straf­be­frei­en­de Grün­de und Epi­kie als Ele­men­te, wel­che die Kraft des Rechts nicht schwä­chen, son­dern des­sen eigent­li­chen Zweck sichern. Die kano­ni­sche Bil­lig­keit mässigt nach Johan­nes Paul II. die Stren­ge des Geset­zes im Hin­blick auf ein höhe­res Gut.

    Damit ist de Matt­eis Behaup­tung fron­tal wider­legt: Die moral­theo­lo­gi­sche Prü­fung von Not­stand, Epi­kie, Gewis­sen, höhe­rem Gesetz und Gemein­wohl ist kei­ne sach­frem­de Ein­mi­schung in das Kir­chen­recht. Sie gehört zu des­sen inne­rer Struk­tur. Das kirch­li­che Recht ist kein auto­no­mes System blo­sser äusse­rer Befeh­le. Es steht unter dem gött­li­chen Gesetz, dient dem Gemein­wohl der Kir­che und besitzt sei­ne letz­te Ziel­be­stim­mung im Heil der See­len. Wer Moral­theo­lo­gie und kano­ni­sches Recht von­ein­an­der trennt, hat die spe­zi­fi­sche Natur des Kir­chen­rechts nicht verstanden.

    7. Der hei­li­ge Tho­mas lehrt das Gegen­teil von de Matt­eis Legalismus

    Nach dem hei­li­gen Tho­mas erhält ein mensch­li­ches Gesetz sei­ne Geset­zes­kraft aus sei­ner Aus­rich­tung auf das Gemein­wohl. Weil der Gesetz­ge­ber nicht jeden denk­ba­ren Ein­zel­fall vor­her­se­hen kann, kann die Befol­gung des Buch­sta­bens in einem ausser­ge­wöhn­li­chen Fall dem Zweck des Geset­zes widersprechen.

    Tho­mas nennt das Bei­spiel einer bela­ger­ten Stadt, deren Tore nach dem Gesetz geschlos­sen blei­ben sol­len. Wer­den jedoch die Ver­tei­di­ger der Stadt vom Feind ver­folgt, müs­sen die Tore gegen den Buch­sta­ben des Geset­zes geöff­net wer­den, um gera­de das Gemein­wohl zu erhal­ten, das der Gesetz­ge­ber schüt­zen woll­te. Wer im Not­fall neben dem Geset­zes­buch­sta­ben han­delt, urteilt nach Tho­mas nicht über das Gesetz selbst, son­dern über den kon­kre­ten Fall, auf den der Buch­sta­be nicht ange­wandt wer­den darf.

    In sei­ner Leh­re über die Epi­kie geht Tho­mas noch wei­ter: Es kann sünd­haft sein, am Buch­sta­ben des Geset­zes fest­zu­hal­ten, wenn dadurch die Absicht des Gesetz­ge­bers und die Gerech­tig­keit ver­ei­telt wer­den. Epi­kie ist für ihn kei­ne Auf­lö­sung des Rechts, son­dern eine höhe­re Form der Gerechtigkeit.

    Ob die­se Vor­aus­set­zun­gen bei Écô­ne tat­säch­lich erfüllt waren, muss argu­men­ta­tiv geprüft wer­den. Man darf sie beja­hen oder ver­nei­nen. Aber man kann die Fra­ge nicht dadurch besei­ti­gen, dass man jede moral­theo­lo­gi­sche Prü­fung als unzu­läs­si­ge „Ver­wechs­lung“ dif­fa­miert. De Mat­tei ver­wirft hier nicht bloss ein Argu­ment der FSSPX. Er ver­wirft fak­tisch die klas­si­sche katho­li­sche Leh­re vom mensch­li­chen Gesetz.

    8. Der scho­la­sti­sche Miss­brauch des Begriffs intrin­se­ce malum

    Der zen­tra­le Kunst­griff des Auf­sat­zes besteht in der Behaup­tung, eine Bischofs­wei­he ohne oder gegen das päpst­li­che Man­dat sei unab­hän­gig von Absicht und Umstän­den intrin­se­ce malum.

    Damit wird die zu bewei­sen­de Behaup­tung ein­fach als Vor­aus­set­zung eingesetzt.

    Eine intrin­sisch böse Hand­lung ist nach katho­li­scher Moral­theo­lo­gie eine Hand­lung, deren sitt­li­cher Gegen­stand als sol­cher nie­mals auf Gott und die rech­te sitt­li­che Ord­nung hin­ge­ord­net wer­den kann. Gute Absich­ten, ausser­ge­wöhn­li­che Umstän­de oder ein noch so erstre­bens­wer­tes Ziel kön­nen sie des­halb nie­mals sitt­lich gut oder erlaubt machen. Johan­nes Paul II. erläu­tert die­sen Begriff in Veri­ta­tis sple­ndor aus­drück­lich vom sitt­li­chen Objekt der Hand­lung her.

    Eine gül­ti­ge Bischofs­wei­he ist jedoch als sakra­men­ta­le Hand­lung offen­sicht­lich nicht in sich böse. Sie ver­leiht die Fül­le des Wei­he­sa­kra­men­tes, setzt die apo­sto­li­sche Suk­zes­si­on fort und ist als sol­che ein hohes Gut der Kirche.

    Das mög­li­che sitt­li­che Übel müss­te daher nicht in der Wei­he als sol­cher, son­dern in einer zusätz­li­chen mora­li­schen Bestim­mung lie­gen, etwa:
    * in der schuld­haf­ten Ver­ach­tung des päpst­li­chen Primats;
    * in der Usur­pa­ti­on kirch­li­cher Jurisdiktion;
    * in der Grün­dung einer Gegenhierarchie;
    * in der bewuss­ten Ver­wei­ge­rung recht­mä­ssi­ger Unterordnung;
    * im Wil­len, sich grund­sätz­lich der Lei­tung und Gemein­schaft der Kir­che zu entziehen.

    Aber genau die­se mora­li­sche Bestim­mung kann nicht allein aus dem Feh­len eines Man­da­tes abge­le­sen wer­den. Sie hängt davon ab, ob der päpst­li­che Befehl im kon­kre­ten Fall tat­säch­lich ver­pflich­te­te, ob ein wirk­li­cher oder ver­meint­li­cher Not­stand vor­lag, ob Juris­dik­ti­on bean­sprucht wur­de, ob eine Gegen­hier­ar­chie errich­tet wer­den soll­te und wel­cher Gegen­stand tat­säch­lich vom Wil­len gewählt wurde.

    De Mat­tei argu­men­tiert im Ergebnis:
    1. Die Wei­he sei intrin­sisch böse, weil sie Unge­hor­sam sei.
    2. Sie sei not­wen­dig Unge­hor­sam, weil kei­ne Aus­nah­me vom Gesetz mög­lich sei.
    3. Kei­ne Aus­nah­me vom Gesetz sei mög­lich, weil die Wei­he intrin­sisch böse sei.
    Das ist ein voll­kom­me­ner Zirkelschluss.

    Auch die Beru­fung auf Kar­di­nal Vel­asio De Pao­lis und Davi­de Cito löst die­ses Pro­blem nicht. Ein kano­ni­sti­scher Kom­men­tar ist weder der Geset­zes­text noch eine unfehl­ba­re lehr­amt­li­che Defi­ni­ti­on des sitt­li­chen Objekts. Eine Kom­men­tar­m­ei­nung kann die aus­drück­li­chen all­ge­mei­nen Straf­nor­men des Gesetz­bu­ches nicht ausser Kraft set­zen. Noch weni­ger kann sie ohne eigen­stän­di­ge moral­theo­lo­gi­sche Begrün­dung fest­le­gen, dass eine bestimm­te Hand­lung ihrer sitt­li­chen Spe­zi­es nach unter allen Umstän­den intrin­sisch böse sei.

    Nicht jedes feh­len­de Gut ist eine Privation

    Die mög­li­che Erwi­de­rung lau­tet, das Böse sei nach der scho­la­sti­schen Leh­re eine pri­va­tio boni debi­ti, die Pri­va­ti­on eines geschul­de­ten Guten. Das päpst­li­che Man­dat sei bei einer Bischofs­wei­he ein sol­ches geschul­de­tes Gut. Feh­le das Man­dat, feh­le der Hand­lung ein geschul­de­tes Gut; folg­lich sei die Hand­lung intrin­sisch böse. Die­ses Argu­ment beruht auf einer fun­da­men­ta­len Äqui­vo­ka­ti­on über den Begriff des Bösen.

    Nach dem hei­li­gen Tho­mas ist das Böse nicht ein­fach die Abwe­sen­heit irgend­ei­nes Guten, son­dern die Abwe­sen­heit eines Guten, das einem Sub­jekt tat­säch­lich geschul­det ist: Malum est pri­va­tio boni debiti.

    Das Feh­len des Seh­ver­mö­gens ist beim Men­schen ein Übel, beim Stein dage­gen nicht, weil dem Stein das Sehen nicht geschul­det ist. Nicht jede nega­tio ist daher eine privatio.

    Damit ist im vor­lie­gen­den Fall aber noch nichts ent­schie­den. Man kann nicht ein­fach erklä­ren, das päpst­li­che Man­dat sei ein geschul­de­tes Gut, ohne vor­her zu unter­su­chen, ob es unter den kon­kret behaup­te­ten ausser­or­dent­li­chen Umstän­den unbe­dingt geschul­det war.

    Gera­de dies ist der Streitpunkt.

    Wenn ein wirk­li­cher oder ver­meint­li­cher Not­stand gel­tend gemacht wird, lau­tet die Fra­ge nicht, ob das Man­dat unter nor­ma­len Umstän­den erfor­der­lich ist. Das ist unbe­strit­ten. Die Fra­ge lau­tet viel­mehr, ob die posi­ti­ve kirch­li­che Vor­schrift unter die­sen kon­kre­ten Umstän­den wei­ter­hin abso­lut ver­pflich­te­te oder ob ihr Buch­sta­be auf­grund eines höhe­ren Geset­zes­zwecks, einer mora­li­schen Unmög­lich­keit, eines Not­stan­des oder der kano­ni­schen Bil­lig­keit aus­nahms­wei­se nicht verpflichtete.

    Wer das Man­dat bereits als unter allen Umstän­den geschul­det vor­aus­setzt, setzt die zu bewei­sen­de Schluss­fol­ge­rung in sei­ne Prä­mis­se ein: Das Man­dat war unbe­dingt geschul­det, weil sein Feh­len böse war; sein Feh­len war böse, weil das Man­dat unbe­dingt geschul­det war.

    Das ist wie­der­um ein Zirkelschluss.

    Ein Gut kann abso­lut oder nur bedingt geschul­det sein

    Der Aus­druck bonum debi­tum darf nicht so ver­stan­den wer­den, als sei jedes recht­lich vor­ge­schrie­be­ne Gut unter allen Umstän­den in der­sel­ben Wei­se geschuldet. 

    Ein Gut kann auf­grund des Natur­rechts oder des gött­li­chen Geset­zes abso­lut geschul­det sein. Die Ach­tung vor dem unschul­di­gen mensch­li­chen Leben kann bei­spiels­wei­se nicht durch eine posi­ti­ve mensch­li­che Norm auf­ge­ho­ben werden.

    Ande­re Güter sind auf­grund einer posi­ti­ven recht­li­chen Ord­nung geschul­det. Sie sind unter nor­ma­len Umstän­den für das Gemein­wohl not­wen­dig, kön­nen aber von Bedin­gun­gen, Aus­nah­men, Dis­pens, Unmög­lich­keit, Not­stand oder Epi­kie abhängen.

    Das päpst­li­che Man­dat für eine Bischofs­wei­he gehört zur recht­li­chen Ord­nung der erlaub­ten Aus­übung des bischöf­li­chen Wei­he­rechts. Das Kir­chen­recht ver­langt es, um die Ein­heit der Hier­ar­chie, die geord­ne­te apo­sto­li­sche Suk­zes­si­on und die ober­ste Lei­tung des Pap­stes zu schüt­zen. Das aus­drück­li­che päpst­li­che Man­dat ist die posi­tiv-recht­li­che Aus­ge­stal­tung einer zugleich gött­lich begrün­de­ten hier­ar­chi­schen Ord­nung. Es schützt den Pri­mat, die Ein­heit des Epi­sko­pats und die geord­ne­te apo­sto­li­sche Suk­zes­si­on. Gera­de des­halb muss jedoch zwi­schen dem gött­li­chen Gut selbst und der kon­kre­ten kano­ni­schen Form unter­schie­den wer­den, durch wel­che die­ses Gut unter gewöhn­li­chen Umstän­den geschützt wird. Die Fra­ge, ob die­se posi­ti­ve Norm auch im ausser­or­dent­li­chen Ein­zel­fall aus­nahms­los ver­pflich­tet, darf nicht dadurch vor­weg­ge­nom­men wer­den, dass man ihre kon­kre­te Rechts­form ohne wei­te­re Begrün­dung mit dem gött­li­chen Gut selbst identifiziert.

    Das Man­dat schützt eine Ord­nung gött­li­chen Rechts, ist aber an deren Zweck gebunden

    Die Gegen­sei­te kann ein­wen­den, das päpst­li­che Man­dat sei nicht ledig­lich eine belie­bi­ge posi­tiv-kirch­li­che For­ma­li­tät. Es die­ne dem Schutz einer Ord­nung gött­li­chen Rechts: dem Pri­mat Petri, der hier­ar­chi­schen Ein­heit des Epi­sko­pats und der Ver­hin­de­rung einer vom Papst unab­hän­gi­gen Gegenhierarchie.

    Die­ser Ein­wand ist ernst zu neh­men. Der päpst­li­che Pri­mat ist gött­li­chen Rechts, und die Bischofs­wei­he darf nicht als rein pri­va­ter sakra­men­ta­ler Akt behan­delt wer­den, der ohne jede Bezie­hung zur hier­ar­chi­schen Gemein­schaft voll­zo­gen wer­den könnte.

    Dar­aus folgt aber nicht, dass die kon­kre­te Form des vor­gän­gi­gen päpst­li­chen Man­da­tes unter allen denk­ba­ren Umstän­den mit dem gött­li­chen Recht selbst iden­tisch wäre. Unter­schie­den wer­den muss zwischen:
    * der gött­li­chen Grund­ord­nung der Kirche;
    * den Gütern, die die­se Ord­nung schützt;
    * und der kon­kre­ten kano­ni­schen Form, durch wel­che die­se Güter unter gewöhn­li­chen Umstän­den gesi­chert werden.

    Gött­li­chen Rechts sind der Pri­mat, die Ein­heit der Kir­che, die apo­sto­li­sche Suk­zes­si­on, die Bewah­rung des Glau­bens und die hier­ar­chi­sche Gemein­schaft des Epi­sko­pats. Das aus­drück­li­che päpst­li­che Man­dat ist die ordent­li­che recht­li­che Siche­rung die­ser Güter. Es ist aber nicht ohne Wei­te­res mit der Gesamt­heit die­ser gött­li­chen Ord­nung identisch.

    Vor allem bin­det das gött­li­che Recht nicht nur den Unter­ge­be­nen, der die päpst­li­che Auto­ri­tät ach­ten muss. Es bin­det auch den Papst selbst an den Zweck sei­nes Amtes. Der Papst ist nicht Eigen­tü­mer des Glau­bens­gu­tes, des Prie­ster­tums, der Sakra­men­te oder der apo­sto­li­schen Tra­di­ti­on. Er ist ihr ober­ster Hüter und Die­ner. Sei­ne Gewalt wur­de ihm nicht gege­ben, um die Tra­di­ti­on zurück­zu­hal­ten, das sakra­men­ta­le Leben zum Erlie­gen zu brin­gen oder die Wei­ter­ga­be des über­lie­fer­ten Glau­bens unmög­lich zu machen, son­dern um die Brü­der im Glau­ben zu stär­ken, die apo­sto­li­sche Über­lie­fe­rung zu bewah­ren und das kirch­li­che Leben zu sichern.

    Des­halb darf die Fra­ge nicht ein­sei­tig gestellt wer­den: War die FSSPX ver­pflich­tet, ein päpst­li­ches Man­dat abzuwarten?

    Es muss eben­so gefragt wer­den: War die päpst­li­che Auto­ri­tät ver­pflich­tet, das Fort­be­stehen der Tra­di­ti­on, des Prie­ster­tums und des sakra­men­ta­len Wer­kes durch eine zumut­ba­re kirch­li­che Lösung zu ermöglichen?

    Wenn das Man­dat ein geschul­de­tes Gut der geord­ne­ten Bischofs­wei­he ist, dann kann nicht nur sei­ne Miss­ach­tung mora­lisch unge­ord­net sein. Auch sei­ne unge­rech­te oder zweck­wid­ri­ge Ver­wei­ge­rung kann eine Unord­nung darstellen.

    Die blo­sse Fest­stel­lung, das Man­dat habe gefehlt, beant­wor­tet daher noch nicht, wem die­se Pri­va­ti­on mora­lisch zuzu­rech­nen ist. Man muss prü­fen, ob das Gut aus einem recht­mä­ssi­gen, dem Gemein­wohl der Kir­che ent­spre­chen­den Grund ver­wei­gert wur­de oder ob die kirch­li­che Auto­ri­tät ein Mit­tel zurück­hielt, das sie zur Siche­rung des Fort­be­stan­des eines legi­ti­men kirch­li­chen Lebens hät­te gewäh­ren müssen.
    Gera­de hier liegt das Argu­ment der FSSPX: Die Wei­hen sei­en nicht mit der Absicht voll­zo­gen wor­den, den Pri­mat zu leug­nen, eine Gegen­kir­che zu errich­ten oder ordent­li­che Juris­dik­ti­on zu usur­pie­ren. Sie soll­ten viel­mehr das Fort­be­stehen des über­lie­fer­ten Prie­ster­tums, der Sakra­men­te und eines kirch­li­chen Wer­kes sichern, nach­dem Rom nach ihrer Über­zeu­gung kei­ne Lösung gewähr­te, die die­ses Fort­be­stehen ohne Preis­ga­be der Tra­di­ti­on ermög­licht hätte.

    Damit bean­sprucht die Hand­lung, zwar gegen den aus­drück­li­chen Wil­len des gegen­wär­ti­gen Obe­ren, aber nicht gegen den objek­ti­ven Zweck der kirch­li­chen Ord­nung zu ste­hen. Sie will nicht das vom Man­dat geschütz­te Gut zer­stö­ren, son­dern gera­de jene apo­sto­li­sche und sakra­men­ta­le Wirk­lich­keit bewah­ren, zu deren Schutz das Man­dats­er­for­der­nis besteht.

    Man kann bestrei­ten, dass tat­säch­lich ein sol­cher Not­stand vor­lag. Man kann bestrei­ten, dass Rom das geschul­de­te Gut ver­wei­ger­te. Man kann die Wei­hen für unver­hält­nis­mä­ssig oder den Irr­tum über den Not­stand für schuld­haft halten.

    Aber de Mat­tei kann nicht ein­fach vor­aus­set­zen, jede Ver­wei­ge­rung eines Man­da­tes sei schon des­halb recht­mä­ssig, weil der Pri­mat gött­li­chen Rechts ist. Gera­de weil der Pri­mat gött­li­chen Rechts ist, darf er nicht gegen den Zweck gebraucht wer­den, um des­sent­wil­len Chri­stus ihn ein­ge­setzt hat.
    Die ent­schei­den­de Fra­ge lau­tet daher nicht nur, ob das Man­dat unter nor­ma­len Umstän­den geschul­det ist. Sie lau­tet, ob es im kon­kre­ten Fall recht­mä­ssig ver­wei­gert wur­de und ob der Buch­sta­be der Norm noch ihrem objek­ti­ven Zweck dien­te. Wur­de eine posi­ti­ve Rechts­form dazu gebraucht, ein objek­tiv geschul­de­tes kirch­li­ches Gut zurück­zu­hal­ten und des­sen Fort­be­stehen ernst­haft zu gefähr­den, dann kann ein begrenz­tes Han­deln gegen den Buch­sta­ben der Anord­nung den­noch auf die Erfül­lung der tie­fe­ren ratio legis gerich­tet sein.

    Das beweist noch nicht auto­ma­tisch die Recht­mä­ssig­keit der Wei­hen. Es wider­legt aber die Behaup­tung, das feh­len­de Man­dat mache sie allein und not­wen­dig zu einem intrin­se­ce malum.

    Nicht jedes Übel ist ein mora­li­sches Übel

    Die scho­la­sti­sche Leh­re unter­schei­det zudem zwi­schen einem Man­gel im wei­ten onto­lo­gi­schen, phy­si­schen oder recht­li­chen Sinn und dem mora­li­schen Übel der Schuld.

    Krank­heit ist ein Übel. Blind­heit ist ein Übel. Der Ver­lust einer recht­li­chen Ord­nung, Voll­kom­men­heit oder Sicher­heit kann ein Übel sein. Dar­aus folgt aber nicht, dass jeder sol­che Man­gel eine mora­lisch schuld­haf­te Hand­lung darstellt.

    Ein mora­li­sches Übel liegt erst dann vor, wenn der mensch­li­che Wil­le von der ihm geschul­de­ten Ord­nung der Ver­nunft und des gött­li­chen Geset­zes abweicht. Das blo­sse Feh­len eines recht­lich vor­ge­se­he­nen Ele­ments beweist daher noch kei­ne mora­li­sche Schuld. Noch weni­ger beweist es eine ihrer Art nach intrin­sisch böse Handlung.

    De Mat­tei über­springt damit meh­re­re not­wen­di­ge Schritte:
    Feh­len eines recht­li­chen Gutes
→ objek­ti­ver Ord­nungs­de­fekt
→ mora­li­sche Unord­nung
→ per­sön­li­che Schuld
→ intrin­sisch böser Gegenstand.
    Die­se Begrif­fe sind nicht iden­tisch und dür­fen nicht inein­an­der auf­ge­löst werden.

    Nicht jede mora­lisch schlech­te Hand­lung ist intrin­sisch böse

    Auch inner­halb der mora­li­schen Ord­nung muss wei­ter unter­schie­den werden.
    Eine Hand­lung kann schlecht sein:
    * auf­grund ihres Gegenstandes;
    * auf­grund einer schlech­ten Absicht;
    * auf­grund unver­hält­nis­mä­ssi­ger oder unge­ord­ne­ter Umstände;
    * auf­grund der schuld­haf­ten Ver­let­zung einer posi­ti­ven Vorschrift.
    Nur wenn die Unord­nung im gewähl­ten mora­li­schen Gegen­stand selbst liegt, han­delt es sich um ein malum ex obiec­to, also um eine Hand­lung, die ihrer mora­li­schen Art nach nie­mals erlaubt gewählt wer­den kann. Genau dies bedeu­tet intrin­se­ce malum.

    Ehe­bruch, Got­tes­lä­ste­rung oder die direk­te Tötung eines Unschul­di­gen kön­nen nie­mals durch einen guten Zweck oder ausser­ge­wöhn­li­che Umstän­de sitt­lich gut wer­den, weil bereits ihr mora­li­scher Gegen­stand der rech­ten Ver­nunft und dem gött­li­chen Gesetz widerspricht.

    Eine Hand­lung ist jedoch nicht bereits des­halb intrin­sisch böse, weil ihr irgend­ein geschul­de­tes Gut fehlt. Sonst wäre jede wegen eines man­gel­haf­ten Umstan­des oder eines recht­li­chen Defekts uner­laub­te Hand­lung zugleich intrin­sisch böse. Damit wür­de die gan­ze scho­la­sti­sche Unter­schei­dung zwischen:
    * malum ex obiecto;
    * malum ex fine;
    * malum ex circumstantiis
    aufgehoben.

    Bonum ex inte­gra cau­sa, malum ex quo­cum­que defec­tu beweist nicht die intrin­si­sche Bosheit

    Auch die scho­la­sti­sche Maxi­me Bonum ex inte­gra cau­sa, malum ex quo­cum­que defec­tu hilft de Mat­tei nicht.
    Sie bedeu­tet: Eine Hand­lung ist nur dann voll­stän­dig gut, wenn Gegen­stand, Zweck und Umstän­de zusam­men gut sind. Ein rele­van­ter Man­gel kann genü­gen, um eine kon­kre­te Hand­lung schlecht zu machen.

    Sie bedeu­tet aber nicht: Jeder Man­gel macht eine Hand­lung ihrer Art nach intrin­sisch böse.

    Ein schlech­ter Zweck kann eine an sich gute Hand­lung ver­der­ben. Ein unge­ord­ne­ter Umstand kann eine Hand­lung uner­laubt machen. Eine schuld­haf­te Miss­ach­tung der recht­li­chen Ord­nung kann eine Hand­lung mora­lisch schlecht machen. Den­noch wird dadurch nicht not­wen­dig der Gegen­stand selbst intrin­sisch böse.

    De Mat­tei ver­wech­selt daher die Aus­sa­ge: Eine Hand­lung kann wegen eines Man­gels schlecht sein, mit der wesent­lich stär­ke­ren Aussage:
    Die Hand­lung ist auf­grund ihres Gegen­stan­des unter allen mög­li­chen Umstän­den böse.
    Aus der ersten Aus­sa­ge folgt die zwei­te keineswegs.

    Das päpst­li­che Man­dat gehört nicht zum sakra­men­ta­len Wesen der Weihe

    Die soeben dar­ge­stell­te Unter­schei­dung zwi­schen der gött­li­chen Grund­ord­nung, ihrem objek­ti­ven Zweck und ihrer posi­tiv-recht­li­chen Aus­ge­stal­tung zeigt sich auch in der sakra­men­ta­len Struk­tur der Bischofs­wei­he. Die Bischofs­wei­he ist als sakra­men­ta­le Hand­lung ein posi­ti­ves und höch­stes Gut der Kir­che. Sie über­trägt die Fül­le des Wei­he­sa­kra­men­tes und dient der Fort­set­zung der apo­sto­li­schen Sukzession.

    Das päpst­li­che Man­dat gehört nicht zur Mate­rie, Form oder sakra­men­ta­len Wirk­sam­keit der Bischofs­wei­he. Sein Feh­len macht die Wei­he nicht ungül­tig. Es betrifft ihre kir­chen­recht­li­che Erlaubt­heit und ihre geord­ne­te Ein­fü­gung in die sicht­ba­re Lei­tung der Kirche.

    Das bedeu­tet nicht, dass das Man­dat neben­säch­lich oder ent­behr­lich wäre. Es bedeu­tet aber, dass das mög­li­che mora­li­sche Übel nicht in der sakra­men­ta­len Hand­lung als sol­cher liegt, son­dern in einer zusätz­li­chen Unord­nung der Hand­lung gegen­über der kirch­li­chen Auto­ri­tät. Die­se mög­li­che Unord­nung kann unter nor­ma­len Umstän­den schwer­wie­gend sein. Sie kann schwer schuld­haft sein. Sie kann ein schwe­res Delikt darstellen.

    Aber damit ist noch nicht bewie­sen, dass sie unab­hän­gig von allen Umstän­den und jedem mög­li­chen Not­stand intrin­sisch böse ist.
    Die sakra­men­ta­le Wei­he bleibt ihrem phy­si­schen und sakra­men­ta­len Gegen­stand nach ein Gut. Die mora­li­sche Beur­tei­lung hängt davon ab, wie die­ser sakra­men­ta­le Gegen­stand durch den Wil­len, die Umstän­de und die Bezie­hung zur kirch­li­chen Ord­nung mora­lisch bestimmt wird.

    Der mora­li­sche Gegen­stand darf nicht mit der äusse­ren Tat­be­schrei­bung ver­wech­selt werden

    Die äusse­re Beschrei­bung „einen Bischof ohne päpst­li­ches Man­dat wei­hen“ bezeich­net den kano­nisch rele­van­ten Sach­ver­halt. Sie bestimmt aber noch nicht voll­stän­dig den mora­li­schen Gegen­stand, auf den sich der Wil­le des Han­deln­den richtet.

    Es besteht ein mora­li­scher Unter­schied zwischen:
    1. der Wei­he eines Bischofs mit dem Wil­len, den päpst­li­chen Pri­mat zurück­zu­wei­sen, eine Gegen­hier­ar­chie zu errich­ten, kirch­li­che Juris­dik­ti­on zu usur­pie­ren und sich grund­sätz­lich der Lei­tung des Pap­stes zu entziehen;
    2. der Wei­he eines Bischofs mit dem Wil­len, in einem als schwer und ausser­or­dent­lich beur­teil­ten Not­stand die apo­sto­li­sche Suk­zes­si­on, die Prie­ster­wei­hen, Fir­mun­gen und den Fort­be­stand eines kirch­li­chen Wer­kes zu sichern, ohne eige­ne ordent­li­che Juris­dik­ti­on zu bean­spru­chen und ohne den päpst­li­chen Pri­mat als sol­chen zu leugnen.

    Die äusse­re sakra­men­ta­le Hand­lung kann in bei­den Fäl­len gleich erschei­nen. Der mora­li­sche Gegen­stand ist es nicht not­wen­dig. Im ersten Fall wäre der Wil­le unmit­tel­bar auf die Usur­pa­ti­on oder Zurück­wei­sung kirch­li­cher Ord­nung gerich­tet. Im zwei­ten Fall wäre der Wil­le unmit­tel­bar auf die Wei­ter­ga­be der bischöf­li­chen Wei­he zur Siche­rung eines kirch­li­chen Gutes gerich­tet, wäh­rend das Feh­len des Man­da­tes als recht­li­che Unre­gel­mä­ssig­keit oder als Umstand der Hand­lung hin­zu­tritt, des­sen ver­pflich­ten­de Kraft im Not­stand gera­de bestrit­ten wird.
    Man kann bestrei­ten, dass der zwei­te Fall tat­säch­lich vor­lag. Man kann behaup­ten, der Not­stand sei falsch beur­teilt wor­den. Man kann den Irr­tum für schuld­haft oder sogar vor­ge­scho­ben halten.
    Aber man darf nicht den ersten mora­li­schen Gegen­stand ein­fach in den zwei­ten hin­ein­le­sen und anschlie­ssend behaup­ten, die äusse­re Hand­lung bewei­se von selbst einen schis­ma­ti­schen oder intrin­sisch bösen Willen.

    Das wäre kei­ne moral­theo­lo­gi­sche Ana­ly­se, son­dern eine peti­tio principii.

    „Gegen den aus­drück­li­chen Wil­len des Pap­stes“ beweist noch kein intrin­se­ce malum

    Auch die Tat­sa­che, dass eine Hand­lung gegen ein aus­drück­li­ches päpst­li­ches Ver­bot voll­zo­gen wur­de, löst die Fra­ge nicht automatisch.
    Mate­ri­el­le Nicht­be­fol­gung und for­mel­ler schuld­haf­ter Unge­hor­sam sind nicht identisch.
    Unge­hor­sam setzt vor­aus, dass der Befehl:
    * aus legi­ti­mer Zustän­dig­keit ergeht;
    * einen recht­mä­ssi­gen Gegen­stand besitzt;
    * im kon­kre­ten Fall tat­säch­lich verpflichtet;
    * nicht durch ein höhe­res Gesetz, Unmög­lich­keit, Not­stand oder Epi­kie begrenzt wird.

    Natür­lich darf jeder Unter­ge­be­ne einen ihm miss­lie­bi­gen Befehl nicht ein­fach sub­jek­tiv für unver­bind­lich erklä­ren. Aber eben­so wenig kann jede äusse­re Abwei­chung von einem posi­ti­ven Befehl allein des­halb zum intrin­sisch bösen Akt erklärt werden.

    Der hei­li­ge Tho­mas lehrt aus­drück­lich, dass die Befol­gung des Geset­zes­buch­sta­bens in ausser­or­dent­li­chen Fäl­len dem Gemein­wohl und der Absicht des Gesetz­ge­bers wider­spre­chen kann. Dann kann die Abwei­chung vom Buch­sta­ben gera­de der tie­fe­ren Erfül­lung des Geset­zes dienen.
    Ob ein sol­cher Fall hier tat­säch­lich vor­lag, ist eine eige­ne Fra­ge. De Mat­tei beant­wor­tet sie nicht. Er besei­tigt sie ledig­lich durch das unbe­grün­de­te Eti­kett intrin­se­ce malum.

    Auch ein Umstand kann die mora­li­sche Spe­zi­es ver­än­dern – aber nicht automatisch

    Man könn­te ein­wen­den, das feh­len­de päpst­li­che Man­dat sei kein neben­säch­li­cher Umstand, son­dern gehe so tief in den Gegen­stand der Hand­lung ein, dass die Wei­he dadurch ihre mora­li­sche Spe­zi­es als uner­laub­te und gegen die kirch­li­che Ein­heit gerich­te­te Hand­lung erhalte.

    Tat­säch­lich kann ein Umstand nach scho­la­sti­scher Moral­theo­lo­gie die mora­li­sche Spe­zi­es einer Hand­lung ver­än­dern, wenn er eine eige­ne Ver­nunft­wid­rig­keit in den Gegen­stand ein­führt. Doch dar­aus folgt nicht, dass jeder recht­lich rele­van­te Umstand unter allen denk­ba­ren Bedin­gun­gen not­wen­dig spe­zi­fi­zie­rend ist. Man müss­te zunächst bewei­sen, dass das Feh­len des Man­da­tes in die­sem kon­kre­ten Fall not­wen­dig eine schuld­haf­te Zurück­wei­sung päpst­li­cher Auto­ri­tät bedeu­te­te. Gera­de das ist jedoch nicht selbst­ver­ständ­lich, wenn ein wirk­li­cher oder ver­meint­li­cher Not­stand, die Ver­wei­ge­rung jeder eige­nen Juris­dik­ti­on und die aus­drück­li­che Aner­ken­nung des päpst­li­chen Pri­mats behaup­tet werden.

    Der Umstand „ohne Man­dat“ wird nur dann zum mora­lisch spe­zi­fi­zie­ren­den Umstand schuld­haf­ten Unge­hor­sams, wenn das Man­dat in die­sem kon­kre­ten Fall tat­säch­lich unbe­dingt geschul­det war.
    Das aber ist nicht die Prä­mis­se, son­dern die zu bewei­sen­de Schlussfolgerung.

    De Pao­lis kann den Gesetz­ge­ber nicht ersetzen

    Die Beru­fung auf die Auto­ri­tät Kar­di­nal De Pao­lis’ kann eine Begrün­dung nicht erset­zen. Selbst ein her­vor­ra­gen­der Kano­nist kann durch einen Kom­men­tar weder den Wort­laut der Cano­nes 1323 und 1324 auf­he­ben noch auto­ri­ta­tiv defi­nie­ren, wel­ches der prä­zi­se mora­li­sche Gegen­stand einer Hand­lung ist. Die Ein­ord­nung einer Hand­lung als intrin­se­ce malum ist nicht bloss eine Fra­ge posi­ti­ver Straf­ge­setz­ge­bung, son­dern eine moral­theo­lo­gi­sche Aus­sa­ge über die sitt­li­che Spe­zi­es des gewähl­ten Aktes.

    Soll­te De Pao­lis tat­säch­lich jede Bischofs­wei­he ohne päpst­li­ches Man­dat unab­hän­gig von allen Umstän­den als intrin­sisch böse qua­li­fi­zie­ren, so müss­te auch sei­ne The­se an den Grund­sät­zen der Moral­theo­lo­gie, am Geset­zes­text und an histo­ri­schen Gegen­fäl­len geprüft wer­den. Das blo­sse Anfüh­ren sei­nes Namens beweist nichts. Ein Kom­men­tar zum Straf­recht darf nicht zur Ersatz­quel­le eines unge­schrie­be­nen abso­lu­ten Sit­ten­ge­set­zes erho­ben wer­den, das die vom Gesetz­ge­ber selbst vor­ge­se­he­nen Not­stands- und Irr­tums­re­ge­lun­gen prak­tisch gegen­stands­los macht.

    Slipyj macht den Dop­pel­stan­dard offenbar

    Der Fall Kar­di­nal Josyf Slipy­js ent­larvt die Unhalt­bar­keit von de Matt­eis Posi­ti­on endgültig.

    Wenn das feh­len­de päpst­li­che Man­dat in jedem mög­li­chen Fall die Pri­va­ti­on eines abso­lut geschul­de­ten Gutes dar­stellt und die Wei­he des­halb not­wen­dig intrin­sisch böse macht, dann waren auch Slipy­js gehei­me Bischofs­wei­hen ohne päpst­li­che Geneh­mi­gung intrin­sisch böse.

    Dann wären voll­kom­men unerheblich:
    * die kom­mu­ni­sti­sche Verfolgung;
    * die dro­hen­de Ver­nich­tung der ukrai­ni­schen Hierarchie;
    * die Sor­ge um die apo­sto­li­sche Sukzession;
    * die Siche­rung der Zukunft sei­ner Kirche;
    * sei­ne sub­jek­tiv guten Absichten.
    Denn gera­de das bedeu­tet intrin­se­ce malum: Kein guter Zweck und kein noch so schwe­rer Not­stand kann eine sol­che Hand­lung erlaubt machen.

    De Mat­tei wür­digt Slipy­js Vor­ge­hen jedoch gera­de im Zusam­men­hang mit der Siche­rung der Zukunft der ukrai­ni­schen Kir­che und behan­delt es kei­nes­wegs als unter allen Umstän­den ver­werf­li­che intrin­si­sche Bos­heit. Damit hat er selbst ein­ge­räumt, dass Not­stand, Zweck, Umstän­de und das zu bewah­ren­de kirch­li­che Gut für die Beur­tei­lung einer Bischofs­wei­he ohne päpst­li­ches Man­dat rele­vant sein kön­nen. Er kann daher nicht zugleich behaup­ten, im Fall Écô­ne mache allein das feh­len­de Man­dat die Hand­lung unter allen mög­li­chen Umstän­den intrin­sisch böse. Ent­we­der gilt sei­ne The­se kon­se­quent auch für Slipyj, oder sie ist kei­ne all­ge­mein­gül­ti­ge moral­theo­lo­gi­sche The­se. Einen drit­ten Weg gibt es nicht.

    Ergeb­nis

    Das Argu­ment vom feh­len­den bonum debi­tum beweist höch­stens, dass einer Bischofs­wei­he ohne päpst­li­ches Man­dat unter nor­ma­len Umstän­den ein geschul­de­tes Ele­ment der recht­mä­ssi­gen kirch­li­chen Ord­nung fehlt. Es beweist nicht, dass die Hand­lung ihrer mora­li­schen Spe­zi­es nach intrin­sisch böse ist.

    De Mat­tei setzt unzu­läs­sig gleich:
    feh­len­des recht­li­ches Gut
= objek­ti­ve Unord­nung
= mora­li­sche Schuld
= schwe­res Delikt
= intrin­sisch böser Gegenstand.

    Die­se Glei­chung ist scho­la­stisch falsch.
    – Nicht jedes feh­len­de Gut ist eine Privation.
    – Nicht jede Pri­va­ti­on ist ein mora­li­sches Übel.
    – Nicht jedes mora­li­sche Übel ist ein malum ex obiecto.
    – Nicht jede schuld­haf­te Geset­zes­ver­let­zung ist des­halb unter allen Umstän­den intrin­sisch böse.
    – Und nicht jede Ver­let­zung einer posi­ti­ven kirch­li­chen Norm ist eine Hand­lung, die unab­hän­gig von Zweck, Umstän­den, Not­stand und kon­kre­tem mora­li­schem Gegen­stand unter allen Bedin­gun­gen böse bleibt.
    De Mat­tei ver­wech­selt einen mög­li­chen Man­gel der kano­ni­schen Ord­nung mit einer intrin­sisch bösen mora­li­schen Spe­zi­es. Er ver­wech­selt die sakra­men­ta­le Hand­lung mit ihrer mög­li­chen recht­li­chen Unord­nung, den äusse­ren Tat­be­stand mit dem mora­li­schen Gegen­stand und eine Kom­men­tar­m­ei­nung mit einer ver­bind­li­chen moral­theo­lo­gi­schen Definition.
    Das ist kein neben­säch­li­cher ter­mi­no­lo­gi­scher Feh­ler. Es ist ein fun­da­men­ta­ler scho­la­sti­scher Kategorienfehler.

    9. De Matt­eis The­se wür­de Canon 1323 teil­wei­se sinn­los machen

    Der Gesetz­ge­ber selbst unter­schei­det in Canon 1323 Nr. 4 zwischen:
    * Geset­zes­ver­let­zun­gen, die durch Not­wen­dig­keit oder schwe­re Unan­nehm­lich­keit ent­schul­digt wer­den können,
    * und Hand­lun­gen, die intrin­sisch böse sind oder den See­len schaden.
    Wäre jede bewuss­te Über­tre­tung eines kirch­li­chen Geset­zes schon des­halb intrin­sisch böse, weil sie gegen einen legi­ti­men Befehl ver­stösst, gäbe es prak­tisch kei­nen Anwen­dungs­be­reich für die Notstandsklausel.

    Jede absicht­li­che Geset­zes­ver­let­zung könn­te dann ein­fach als „intrin­sisch böser Unge­hor­sam“ bezeich­net wer­den. Canon 1323 Nr. 4 wäre bedeutungslos.

    Der Canon setzt viel­mehr vor­aus, dass eine Hand­lung mate­ri­ell gegen ein kirch­li­ches Gesetz ver­sto­ssen und den­noch auf­grund von Not­wen­dig­keit straf­los blei­ben kann. Genau des­halb muss zuerst der mora­li­sche Gegen­stand prä­zi­se bestimmt und der kon­kre­te Fall unter­sucht wer­den. De Mat­tei ver­sucht, die­se Unter­su­chung durch ein Eti­kett zu ersetzen.

    10. Uner­laub­te Bischofs­wei­he und Schis­ma sind nicht das­sel­be Delikt

    Canon 751 defi­niert Schis­ma als die Ver­wei­ge­rung der Unter­ord­nung unter den Papst oder der Gemein­schaft mit den die­sem unter­ge­be­nen Glie­dern der Kirche.

    Das Gesetz­buch unter­schei­det jedoch aus­drück­lich zwischen:
    * Schis­ma in Canon 1364,
    * beharr­li­chem Unge­hor­sam in Canon 1371,
    * uner­laub­ter Bischofs­wei­he in Canon 1387.
    Wenn jede uner­laub­te Bischofs­wei­he bereits kraft ihres äusse­ren Voll­zu­ges Schis­ma wäre, wären die­se Unter­schei­dun­gen weit­ge­hend über­flüs­sig. Eine uner­laub­te Wei­he kann je nach Zusam­men­hang ein gewich­ti­ges Indiz für einen schis­ma­ti­schen Wil­len oder sogar Aus­druck eines schis­ma­ti­schen Aktes sein. Sie ist aber nicht schon begriff­lich mit dem eigen­stän­di­gen Delikt des Schis­mas identisch.

    Schis­ma ver­langt eine wil­lent­li­che und zure­chen­ba­re Ver­wei­ge­rung der Unter­ord­nung unter den Papst oder der Gemein­schaft mit den ihm unter­ge­be­nen Glie­dern der Kir­che. Des­halb ist es recht­lich rele­vant, ob die Geweihten:
    * päpst­li­che Juris­dik­ti­on grund­sätz­lich anerkennen,
    * eine eige­ne ordent­li­che Juris­dik­ti­on beanspruchen,
    * eine Gegen­kir­che oder Gegen­hier­ar­chie errichten,
    * die Gemein­schaft mit den übri­gen Katho­li­ken verweigern,
    * oder sich aus­drück­lich als Hilfs­bi­schö­fe ohne eige­ne ter­ri­to­ria­le Juris­dik­ti­on verstehen.
    Die FSSPX erklär­te bei den Wei­hen aus­drück­lich, die vier Män­ner wür­den als Hilfs­bi­schö­fe ein­ge­setzt und hät­ten den allei­ni­gen Zweck, der Hei­li­gen Römi­schen Kir­che zu die­nen. Die­se Erklä­rung beweist nicht auto­ma­tisch, dass ihre kano­ni­sche Beur­tei­lung rich­tig ist. Sie ist aber ein erheb­li­ches Beweis­mit­tel gegen de Matt­eis Behaup­tung, der schis­ma­ti­sche Wil­le erge­be sich ein­deu­tig und aus­schliess­lich aus der äusse­ren Weihehandlung.
    Wor­te kön­nen Tat­sa­chen nicht auf­he­ben. Aber Tat­sa­chen inter­pre­tie­ren sich eben­so wenig selbst.

    11. „Ande­re bewah­ren den Glau­ben ohne sol­che Wei­hen“ ist kein Argument

    De Mat­tei behaup­tet, der angeb­li­che Not­stand wer­de dadurch wider­legt, dass ande­re Prie­ster und Lai­en unter den­sel­ben Umstän­den ihren Glau­ben bewahr­ten und mit der sicht­ba­ren Kir­che ver­bun­den blieben.
    Das ist ein offen­sicht­li­cher Fehlschluss.
    Aus der Tat­sa­che, dass eine bestimm­te Per­son oder Gemein­schaft ohne eine bestimm­te Mass­nah­me fort­be­steht, folgt nicht, dass eine ande­re Gemein­schaft ihre kon­kre­ten Pflich­ten ohne die­se Mass­nah­me erfül­len kann.
    Ein Not­stand ist nicht not­wen­dig eine mathe­ma­ti­sche Unmög­lich­keit für jeden Men­schen auf der Erde. Canon 1323 spricht aus­drück­lich auch von:
    * rela­tiv schwe­rer Furcht,
    * Notwendigkeit,
    * schwe­rer Unannehmlichkeit.
    Zu prü­fen wären daher kon­kre­te Fragen:
    * Wie vie­le Prie­ster müs­sen künf­tig geweiht werden?
    * Wel­che Bischö­fe ste­hen für Wei­hen, Fir­mun­gen und ande­re bischöf­li­che Hand­lun­gen tat­säch­lich zur Verfügung?
    * Unter wel­chen Bedin­gun­gen wären sie verfügbar?
    * Wür­de eine Unter­stel­lung unter ande­re Struk­tu­ren die Bru­der­schaft objek­tiv zur Auf­ga­be ihrer Leh­re oder Pra­xis zwingen?
    * Wie alt und gesund­heit­lich belast­bar sind die vor­han­de­nen Bischöfe?
    * Wel­che Ver­ant­wor­tung besteht gegen­über Prie­stern, Semi­na­ri­sten und Gläubigen?
    Man kann die Ant­wor­ten der FSSPX bestrei­ten. Aber man wider­legt sie nicht mit dem Hin­weis, dass irgend­wo ande­re Katho­li­ken ihren Glau­ben bewahren.
    Das wäre so, als wür­de man behaup­ten, in einer Stadt bestehe kein Nah­rungs­man­gel, weil ein­zel­ne Ein­woh­ner noch genü­gend Lebens­mit­tel hätten.

    12. Auch der ver­meint­lich irri­ge Not­stand ist recht­lich erheblich

    De Mat­tei for­dert offen­bar den objek­ti­ven Nach­weis, dass die FSSPX ohne neue Bischö­fe mit Sicher­heit unter­ge­gan­gen oder zur Annah­me nach­kon­zi­lia­rer Irr­tü­mer gezwun­gen wor­den wäre.
    Das ist nicht der vom Gesetz auf­ge­stell­te Massstab.
    Canon 1323 Nr. 7 fragt, ob jemand ohne eige­ne Schuld glaub­te, ein Not­stand oder eine schwe­re Unan­nehm­lich­keit bestehe.
    Canon 1324 §1 Nr. 8 erfasst sogar den schuld­haf­ten Irr­tum über die­se Umstände.
    Canon 1324 §3 schliesst in die­sem Fall die Tat­stra­fe aus.
    Die ent­schei­den­de Fra­ge lau­tet daher nicht nur:
    Bestand nach Auf­fas­sung eines spä­te­ren römi­schen Rich­ters objek­tiv ein Notstand?
    Sie lau­tet auch:
    Was glaub­ten die han­deln­den Per­so­nen, auf wel­cher Tat­sa­chen­grund­la­ge glaub­ten sie es, und war ihr Irr­tum schuld­los, schuld­haft oder grob bezie­hungs­wei­se vorgeschoben?
    Das sind Fra­gen des äusse­ren kano­ni­schen Ver­fah­rens. Sie kön­nen anhand von Schrei­ben, Ver­hand­lun­gen, Gut­ach­ten, Pre­dig­ten, Vor­keh­run­gen, Zeu­gen­aus­sa­gen und Umstän­den unter­sucht werden.
    De Mat­tei will sie gar nicht unter­su­chen. Er erklärt sie durch sei­ne vor­he­ri­ge Behaup­tung des intrin­se­ce malum für unerheblich.

    13. Kar­di­nal Slipyj: de Mat­tei wider­legt de Mattei

    Beson­ders schwer wiegt de Matt­eis voll­stän­di­ger Dop­pel­stan­dard im Fall Kar­di­nal Josyf Slipyjs.

    De Mat­tei selbst schrieb 2022 über Slipyj, die­ser habe zur Siche­rung der Zukunft der ukrai­ni­schen Kir­che nicht vor „extre­men Hand­lun­gen“ zurück­ge­schreckt. Er erwähnt aus­drück­lich, dass Slipyj am 2. April 1977 drei Bischö­fe heim­lich und ohne Geneh­mi­gung Pauls VI. weih­te. Er hebt wei­ter her­vor, dass kei­ne ent­spre­chen­de Mass­nah­me gegen ihn ergrif­fen wur­de und dass einer der Geweih­ten, Lub­o­myr Husar, spä­ter von Johan­nes Paul II. zum Gross-Erz­bi­schof und Kar­di­nal erho­ben wur­de. Der Arti­kel endet mit einer empha­ti­schen Ehrung Slipy­js als eines heroi­schen Glaubenszeugen.

    Damit steht de Mat­tei vor einem unaus­weich­li­chen Dilemma:

    Ent­we­der

    Eine Bischofs­wei­he ohne päpst­li­ches Man­dat ist unter allen Umstän­den, unab­hän­gig von Absicht, Not­la­ge und kirch­li­chem Gemein­wohl, eine intrin­sisch böse Handlung.
    Dann hat Kar­di­nal Slipyj nach de Matt­eis eige­ner Logik eine intrin­sisch böse Hand­lung began­gen. Dann dürf­te de Mat­tei des­sen Vor­ge­hen nicht als extre­me Mass­nah­me „zur Siche­rung der Zukunft der ukrai­ni­schen Kir­che“ dar­stel­len, son­dern müss­te es eben­so kate­go­risch ver­ur­tei­len wie Écône.

    Oder

    Slipy­js beson­de­re Umstän­de – Ver­fol­gung, dro­hen­des Erlö­schen der Hier­ar­chie, Ver­ant­wor­tung für die Zukunft sei­ner Kir­che – sind für die sitt­li­che und recht­li­che Bewer­tung von Bedeutung.
    Damit legt sei­ne eige­ne Dar­stel­lung jeden­falls nahe, das er gegen­über der FSSPX bestrei­tet: dass bei einer uner­laub­ten Bischofs­wei­he Not­stand, Zweck, Umstän­de, Ver­ant­wor­tung und sub­jek­ti­ve Über­zeu­gung sehr wohl moral­theo­lo­gisch und kano­nisch geprüft wer­den müssen. 

    Einen drit­ten Weg gibt es nicht.

    Man kann Slipy­js uner­laub­te Wei­hen nicht als „extre­me Hand­lun­gen“ zur Siche­rung der Zukunft der ukrai­ni­schen Kir­che in eine empha­ti­sche Wür­di­gung des Kar­di­nals ein­ord­nen und gleich­zei­tig behaup­ten, der­sel­be äusse­re Hand­lungs­typ sei unab­hän­gig von allen Umstän­den intrin­sisch böse, ohne wenig­stens zu erklä­ren, wor­in die mora­lisch spe­zi­fi­zie­ren­de Dif­fe­renz zwi­schen bei­den Fäl­len bestehen soll.

    Das ist kein kon­si­sten­tes Prin­zip. Das ist Parteilichkeit.

    14. De Matt­eis eige­ne Slipyj-Dar­stel­lung ist auch kano­nisch und histo­risch schlampig

    De Mat­tei behaup­tet in sei­nem Slipyj-Arti­kel, die auto­ma­ti­sche Stra­fe habe sich aus Canon 953 des damals gel­ten­den Gesetz­bu­ches erge­ben. Das ist unge­nau. Canon 953 ent­hielt das Ver­bot einer Bischofs­wei­he ohne päpst­li­ches Man­dat; Canon 2370 sah ursprüng­lich die ent­spre­chen­de Sus­pen­si­on vor. Die auto­ma­ti­sche Exkom­mu­ni­ka­ti­on beruh­te dage­gen schon damals auf einem beson­de­ren Dekret des Hei­li­gen Offi­zi­ums vom 9. April 1951, das mit Auto­ri­tät Pius’ XII. erlas­sen wor­den war und aus­drück­lich Bischö­fe jedes Ritus erfass­te. Ihre Fort­gel­tung wur­de 1976 noch­mals bestätigt.

    De Mat­tei hat inso­weit recht, dass die abstrak­te Tat­straf­dro­hung 1977 bereits bestand. Er nennt aber die fal­sche unmit­tel­ba­re Rechts­quel­le und unter­schlägt die not­wen­di­ge Unter­schei­dung zwi­schen Straf­an­dro­hung, tat­säch­li­chem Ein­tritt der Stra­fe und ihrer öffent­li­chen Fest­stel­lung. Begriff­lich miss­glückt ist zudem de Matt­eis Aus­sa­ge, gegen Slipyj sei kei­ne Mass­nah­me „ipso fac­to“ ergrif­fen wor­den. Ipso fac­to bezeich­net gera­de den behaup­te­ten Ein­tritt der Stra­fe kraft Tat und nicht eine nach­träg­li­che behörd­li­che Massnahme.

    Noch pein­li­cher für einen Histo­ri­ker: In sei­nem ita­lie­ni­schen Ori­gi­nal­ar­ti­kel vom 2. März 2022 behaup­tet de Mat­tei, Erz­bi­schof Lefeb­v­re sei 1986 exkom­mu­ni­ziert wor­den. Der­sel­be Feh­ler steht auch in der eng­li­schen Ver­si­on. Die deut­sche Über­set­zung auf Katho​li​sches​.info hat die Jah­res­zahl offen­bar still­schwei­gend auf 1988 kor­ri­giert. Tat­säch­lich fan­den die Bischofs­wei­hen von Écô­ne am 30. Juni 1988 statt; Eccle­sia Dei wur­de am 2. Juli 1988 erlassen.

    Wer mit dem Gewicht sei­ner histo­ri­schen Fach­au­to­ri­tät auf­tritt, soll­te wenig­stens die Rechts­quel­len und das Jahr eines zen­tra­len Ereig­nis­ses sei­ner eige­nen Argu­men­ta­ti­on rich­tig angeben.

    15. De Mat­tei wider­spricht sich auch inner­halb des vor­lie­gen­den Aufsatzes

    Zunächst erklärt er zutreffend:
    * Sün­de und Delikt sei­en zu unterscheiden.
    * Mora­li­sche und recht­li­che Ord­nung sei­en nicht identisch.
    * Die sub­jek­ti­ve Zure­chen­bar­keit dür­fe nicht ausser Acht gelas­sen werden.
    * Das kirch­li­che Recht tren­ne Moral und Recht, ohne sie von­ein­an­der zu lösen.

    Anschlie­ssend behaup­tet er:
    * Die Hand­lung sei unab­hän­gig von sub­jek­ti­ven Absich­ten Sün­de und Delikt.
    * Moral­theo­lo­gi­sche Über­le­gun­gen sei­en eine Ver­wechs­lung der Ebenen.
    * Der Not­stand sei prak­tisch unerheblich.
    * Die Wor­te der Han­deln­den hät­ten gegen­über der Tat­sa­che kaum Gewicht.
    * Die Hand­lung sei unter allen Umstän­den intrin­sisch böse.
    Er aner­kennt die not­wen­di­gen Unter­schei­dun­gen im theo­re­ti­schen Vor­spann und hebt sie in der kon­kre­ten Anwen­dung sämt­lich wie­der auf.

    Sein Text ist des­halb nicht nur gegen­über dem Codex wider­sprüch­lich, son­dern gegen­über sei­nen eige­nen Ausgangssätzen.

    16. Auch die Beru­fung auf „Taten statt Wor­te“ rich­tet sich gegen de Mat­tei selbst

    Die Behaup­tung, Taten sag­ten mehr als Wor­te, beweist gegen die FSSPX über­haupt nichts. Denn wenn das tat­säch­li­che Ver­hal­ten mass­geb­lich sein soll, darf de Mat­tei nicht eine ein­zi­ge, iso­lier­te Hand­lung aus­wäh­len und alle übri­gen Tat­sa­chen unterschlagen.

    Die FSSPX ver­wei­gert nicht grund­sätz­lich jede Bezie­hung zu Rom. Sie kor­re­spon­diert mit dem Hei­li­gen Stuhl, führt Gesprä­che mit den römi­schen Behör­den, rich­tet Schrei­ben an den Papst und bedient sich der von der gel­ten­den kirch­li­chen Rechts­ord­nung vor­ge­se­he­nen Rechts­mit­tel. Noch am 13. Juli 2026 leg­te sie gegen das römi­sche Dekret förm­li­chen Rekurs bei den zustän­di­gen kirch­li­chen Behör­den ein und berief sich aus­drück­lich auf das von der Kir­che aner­kann­te Recht, die Kor­rek­tur eines Ver­wal­tungs­ak­tes zu verlangen.

    Sie nimmt zudem die vom Papst gewähr­ten Voll­mach­ten zur Beich­te und zur Mit­wir­kung bei Ehe­schlie­ssun­gen an und han­delt inso­weit inner­halb kon­kret von Rom geschaf­fe­ner kano­ni­scher Rege­lun­gen. Der Hei­li­ge Stuhl selbst hat ihren Prie­stern die Beicht­voll­macht ein­ge­räumt und kir­chen­recht­li­che Wege für Trau­un­gen unter Betei­li­gung von FSSPX-Prie­stern geschaffen.

    Auch lit­ur­gisch erfin­det die FSSPX kei­nen eige­nen Kult und kei­nen neu­en Ritus. Sie hält an den über­lie­fer­ten römi­schen lit­ur­gi­schen Büchern fest, legt Wert auf deren Rubri­ken und argu­men­tiert selbst anhand der ein­schlä­gi­gen lit­ur­gi­schen und kano­ni­schen Nor­men. Ihre eige­nen Ver­öf­fent­li­chun­gen wei­sen sogar dar­auf hin, wenn bestimm­te ver­brei­te­te tra­di­tio­nel­le Prak­ti­ken von den all­ge­mei­nen Rubri­ken des Mess­bu­ches von 1962 nicht gedeckt sind.

    Selbst Bene­dikt XVI. stell­te fest, dass die Ver­ant­wort­li­chen der FSSPX die Auto­ri­tät des Pap­stes als Hir­ten grund­sätz­lich aner­kann­ten, wenn­gleich mit Vor­be­hal­ten gegen­über bestimm­ten lehr­amt­li­chen Ent­wick­lun­gen. Das ist etwas ande­res als die prin­zi­pi­el­le Ver­wei­ge­rung päpst­li­cher Autorität.

    Die wirk­li­chen Tat­sa­chen lau­ten daher:
    * Die FSSPX aner­kennt den Papst als Papst.
    * Sie wen­det sich an ihn und an die römi­schen Behörden.
    * Sie bean­sprucht Rech­te aus dem gel­ten­den Kirchenrecht.
    * Sie benutzt die kirch­li­chen Rechtsmittel.
    * Sie nimmt päpst­lich gewähr­te Voll­mach­ten an.
    * Sie hält sich an die über­lie­fer­ten römi­schen Sakra­men­te und lit­ur­gi­schen Bücher.
    * Sie behaup­tet kei­ne vom Papst unab­hän­gi­ge ordent­li­che Territorialjurisdiktion.
    Man kann eine ein­zel­ne Hand­lung der FSSPX als mate­ri­el­len Unge­hor­sam beur­tei­len. Dar­aus folgt aber nicht, dass ihr gesam­tes tat­säch­li­ches Ver­hal­ten die Ver­wei­ge­rung jeder Unter­ord­nung unter Rom ausdrückt.

    Wer wirk­lich nach dem Grund­satz fac­ta sunt poten­tio­ra ver­bis urtei­len will, muss alle Tat­sa­chen berück­sich­ti­gen und nicht nur jene eine her­aus­grei­fen, die in sein vor­ge­fer­tig­tes Urteil passt.
    Die Taten der FSSPX zei­gen kei­nen prin­zi­pi­el­len Auf­stand gegen das Papst­tum, son­dern einen begrenz­ten Wider­stand dort, wo sie über­zeugt ist, nicht gehor­chen zu dür­fen, ver­bun­den mit Gehor­sam und Aner­ken­nung über­all dort, wo sie kei­nen Wider­spruch zum Glau­ben, zur Tra­di­ti­on und zum Heil der See­len sieht. Und wenn der Umfang des begrenz­ten Wider­stan­des sich ste­tig ver­grö­ssert liegt da nicht unbe­dingt an der FSSPX, son­dern am Hei­li­gen Stuhl der mit neu­en Doku­men­ten wie Tra­di­tio­nis Cus­to­dis und wei­te­ren selbst das Amt miss­braucht und sich straf­bar gegen die Lie­be und Gerech­tig­keit und gegen Gott selbst macht und so selbst Ursa­che für die Defi­zi­te der äusse­ren Ord­nung wer­den wenn jemand mate­ri­ell nicht gehorcht und die Din­ge der inne­ren Ord­nung nach korrigiert. 

    De Mat­tei ver­wech­selt selek­tiv einen ein­zel­nen Akt des Wider­stan­des mit einer voll­stän­di­gen Ver­wei­ge­rung der Unter­ord­nung. Gera­de die Gesamt­heit der Tat­sa­chen wider­legt die­se Konstruktion.

    17. Was tat­säch­lich bewie­sen wer­den müsste

    Eine seriö­se Gegen­ar­gu­men­ta­ti­on gegen die FSSPX müss­te nicht mit Schlag­wor­ten arbei­ten, son­dern min­de­stens Fol­gen­des zeigen:
    1. dass kein objek­ti­ver Not­stand und kei­ne schwe­re Unan­nehm­lich­keit vorlagen;
    2. dass die Ver­ant­wort­li­chen auch nicht ohne eige­ne Schuld an einen sol­chen Not­stand glaubten;
    3. dass weder ein schuld­lo­ser Irr­tum nach Canon 1323 Nr. 7 noch ein schuld­haf­ter Irr­tum nach Canon 1324 §1 Nr. 8 vor­lag oder dass der gel­tend gemach­te Irr­tum auf­grund grob fahr­läs­si­ger, sorg­lo­ser oder gewoll­ter Unkennt­nis nach Canon 1325 recht­lich nicht berück­sich­tigt wer­den konnte;
    4. dass die Wei­hen ihrem kon­kre­ten sitt­li­chen Gegen­stand nach ent­we­der intrin­sisch böse waren oder objek­tiv zum Scha­den der See­len gereichten;
    5. dass der Wil­le nicht bloss auf die Siche­rung sakra­men­ta­ler Funk­tio­nen, son­dern auf die Ver­wei­ge­rung der päpst­li­chen Unter­ord­nung oder kirch­li­chen Gemein­schaft gerich­tet war;
    6. dass die Errich­tung einer schis­ma­ti­schen Gegen­hier­ar­chie oder die Usur­pa­ti­on ordent­li­cher Juris­dik­ti­on beab­sich­tigt oder tat­säch­lich voll­zo­gen wurde;
    7. wes­halb der Fall Slipyj nach dem­sel­ben mora­li­schen und kano­ni­schen Prin­zip anders beur­teilt wer­den muss.
    Nichts davon lei­stet de Mattei.

    Er ersetzt die Beweis­füh­rung durch die wie­der­hol­te Behaup­tung, die äusse­re Hand­lung spre­che für sich selbst.

    Sie spricht eben nicht für sich selbst. Des­halb gibt es Straf­recht, Ver­fah­ren, Beweis­wür­di­gung, Tat­be­stän­de, Zurech­nung, Recht­fer­ti­gungs­grün­de und kano­ni­sche Billigkeit.

    Schluss­ur­teil

    De Matt­eis Auf­satz ist in sei­ner zen­tra­len Argu­men­ta­ti­on voll­stän­dig zurückzuweisen:
    – Er beginnt mit einer fal­schen Digestenstelle.
    – Er redu­ziert das kano­ni­sche Straf­recht auf den äusse­ren Tatbestand.
    – Er zitiert Canon 1321, igno­riert aber sei­ne Bedeutung.
    – Er umgeht die Cano­nes 1323 und 1324.
    – Er erklärt die moral­theo­lo­gi­sche Prü­fung des Geset­zes zur unzu­läs­si­gen Ver­wechs­lung, obwohl Johan­nes Paul II. Epi­kie, Bil­lig­keit und Ent­schul­di­gungs­grün­de aus­drück­lich als Bestand­tei­le des kirch­li­chen Rechts bezeichnet.
    – Er miss­braucht den Begriff intrin­se­ce malum, um die noch zu bewei­sen­de Schluss­fol­ge­rung vor­weg­zu­neh­men: Er miss­braucht den scho­la­sti­schen Begriff des intrin­se­ce malum, indem er aus dem Feh­len eines nor­ma­ler­wei­se geschul­de­ten recht­li­chen Gutes unmit­tel­bar auf einen unter allen Umstän­den intrin­sisch bösen mora­li­schen Gegen­stand schliesst. Dabei ver­wech­selt er einen mög­li­chen kano­ni­schen Ord­nungs­de­fekt mit mora­li­scher Schuld und mora­li­sche Schuld wie­der­um mit einem malum ex obiec­to. Er beweist weder, dass das päpst­li­che Man­dat unter jedem denk­ba­ren Not­stand abso­lut geschul­det bleibt, noch dass des­sen Feh­len not­wen­dig den mora­li­schen Gegen­stand der Bischofs­wei­he intrin­sisch ver­dirbt. Sei­ne eige­ne posi­ti­ve Wür­di­gung der uner­laub­ten Wei­hen Kar­di­nal Slipy­js wider­legt die­se abso­lu­te The­se zusätz­lich: Ent­we­der waren auch Slipy­js Wei­hen intrin­sisch böse, oder Not­stand, Zweck und Umstän­de sind für die Beur­tei­lung doch erheb­lich. (Inter­es­san­ter­wei­se macht auch Mar­ga­re­te Strauss in einem ihrer letz­ten Vide­os die­sen fal­schen Schluss des intrin­se­ce malum bei einer Wei­he ohne Mandat)
    – Er setzt uner­laub­te Wei­he, Unge­hor­sam, Exkom­mu­ni­ka­ti­on und Schis­ma gleich, obwohl der Codex die­se Tat­be­stän­de unterscheidet.
    – Er „wider­legt“ den Not­stand mit einem logi­schen Fehlschluss.
    – Und schliess­lich wider­spricht er sei­ner eige­nen Wür­di­gung Kar­di­nal Slipy­js, des­sen uner­laub­te Bischofs­wei­hen er als extre­me Mass­nah­me zur Siche­rung der Zukunft einer ver­folg­ten Kir­che dar­stell­te und kei­nes­wegs als unter allen Umstän­den intrin­sisch böse verurteilte.

    De Mat­tei ist Histo­ri­ker. Histo­ri­sche For­schung kann für Theo­lo­gie und Kir­chen­recht wert­vol­le Tat­sa­chen lie­fern. Sie ver­leiht jedoch weder moral­theo­lo­gi­sche noch kano­ni­sti­sche Lehr­ge­walt: Wer eine römi­sch­recht­li­che Fund­stel­le falsch zitiert, das Straf­recht nur zur Hälf­te anwen­det, den Begriff des intrin­sisch Bösen nicht sau­ber bestimmt, einen zen­tra­len Vor­gang um zwei Jah­re falsch datiert und bei Slipyj genau jene Not­stands­über­le­gung ver­wen­det, die er bei Écô­ne als unzu­läs­sig abweist, soll­te sich nicht als letz­ter Lehr­mei­ster der Moral­theo­lo­gie und Kano­ni­stik auf­spie­len. Aber kommt mir so vor wie wenn bei vie­len plötz­lich die Absicht einer künst­lich erzwun­ge­nen Abgren­zung besteht um ja nicht mit einem „Schis­ma“ in Ver­bin­dung gebracht zu wer­den oder durch fal­sche Anbie­de­rung sich gewis­se Kon­tak­te nicht zu gefähr­den. Manch­mal ist es auch gut mal zu einem The­ma ein­fach zu schwei­gen und zu warten.

    Auch mein Kom­men­tar kann Feh­ler ent­hal­ten wofür ich mich schon jetzt ent­schul­di­ge. Auch ich bin weder Kano­nist noch Moral­theo­lo­ge, son­dern schrei­be als Laie und muss mir des­halb den Grund­satz „Schu­ster, bleib bei dei­nen Lei­sten“ zunächst selbst ent­ge­gen­hal­ten. Mei­ne Aus­füh­run­gen kön­nen Feh­ler ent­hal­ten, und ich las­se mich ger­ne anhand bes­se­rer Quel­len und Argu­men­te kor­ri­gie­ren. Aber eben dar­in liegt der Unter­schied: Ich beru­fe mich nicht auf mei­nen aka­de­mi­schen Rang, son­dern lege mei­ne Grün­de offen. De Mat­tei dage­gen über­schrei­tet sein histo­ri­sches Fach­ge­biet, tritt mit erheb­li­cher Auto­ri­tät auf und fällt den­noch moral­theo­lo­gi­sche und kano­ni­sti­sche Urtei­le, ohne die ent­schei­den­den Unter­schei­dun­gen und Nor­men sau­ber zu behan­deln. Aber ich gebe mir wenig­stens die Mühe die Din­ge sau­ber zu unter­schei­den und nicht so ober­fläch­lich zu unter­mau­ern „weil das ande­re irgend­wie ein­fach nicht wahr sein darf.“ 

    Man kann die Bischofs­wei­hen von Écô­ne ableh­nen. Man kann den behaup­te­ten Not­stand bestrei­ten. Man kann eine kirch­li­che Stra­fe ver­tei­di­gen. Aber dann muss man die Argu­men­te, die all­ge­mei­nen Straf­nor­men und die katho­li­sche Leh­re vom Gesetz ernst neh­men. De Mat­tei tut das nicht.

    Sein Auf­satz ist kei­ne Wider­le­gung der FSSPX. Er ist eine posi­ti­vi­sti­sche Pole­mik, die unter dem Gewicht ihrer eige­nen Quel­len­feh­ler, Aus­las­sun­gen, Zir­kel­schlüs­se und Dop­pel­stan­dards zusammenbricht.

  2. Der Satz fin­det sich nicht in den Dige­sten, und v.a. nicht an der ange­ge­be­nen Stel­le. Er stammt eher aus dem Com­mon Law. An der ange­ge­be­nen Stel­le fin­det sich der – eben­falls wich­ti­ge – Rechts­satz: impos­si­bi­li­um nulla est obligatio.

  3. Punkt 11 kann ger­ne fol­gen­der­ma­ssen ergänzt wer­den: „11. Eini­ge ver­sorg­te Gläu­bi­ge wider­le­gen nicht den Not­stand der Weltkirche

    De Mat­tei behaup­tet, der kirch­li­che Not­stand wer­de dadurch wider­legt, dass zahl­rei­che Prie­ster und Lai­en den Glau­ben bewahr­ten und zugleich inner­halb der offi­zi­ell aner­kann­ten kirch­li­chen Struk­tu­ren verblieben.

    Das ist ein offen­sicht­li­cher Fehl­schluss. Der behaup­te­te Not­stand betrifft nicht die Fra­ge, ob irgend­wo noch ein­zel­ne Prie­ster und Gläu­bi­ge per­sön­lich katho­lisch blei­ben kön­nen. Er betrifft die Lage der gesam­ten Kir­che und ins­be­son­de­re jene Gläu­bi­gen, denen in der über­wäl­ti­gen­den Mehr­heit der Diö­ze­sen kein ver­läss­li­cher Zugang zur über­lie­fer­ten Lit­ur­gie, zur tra­di­tio­nel­len Sakra­men­ten­spen­dung und zu einer unein­ge­schränkt tra­di­tio­nel­len Prie­ster­aus­bil­dung gewährt wird.

    Welt­weit bestehen rund 2’900 regu­lä­re Diö­ze­sen und Epar­chien. Die FSSP wirk­te nach ihrer eige­nen ver­öf­fent­lich­ten Sta­ti­stik ledig­lich in 129 Diö­ze­sen; auch mit inzwi­schen 387 Prie­stern bleibt ihre geo­gra­phi­sche Reich­wei­te not­wen­dig begrenzt. Selbst wenn man alle übri­gen aus­schliess­lich alt­ri­tu­el­len Gemein­schaf­ten hin­zu­rech­net, blei­ben grob geschätzt etwa 2’500 oder mehr Diö­ze­sen ohne dau­er­haf­tes Apo­sto­lat einer sol­chen Gemeinschaft.

    Was ist mit den Gläu­bi­gen in die­sen Diözesen?

    De Mat­tei kann den Not­stand nicht mit dem Hin­weis auf jene klei­ne Min­der­heit wider­le­gen, die zufäl­lig in der Nähe einer FSSP‑, Insti­tut-Chri­stus-König- oder son­sti­gen tra­di­tio­nel­len Nie­der­las­sung lebt. Die Exi­stenz eini­ger ver­sorg­ter Orte wider­legt nicht die Not­la­ge der weit grö­sse­ren Zahl unver­sorg­ter Gläubiger.

    Hin­zu kommt, dass die Eccle­sia-Dei-Gemein­schaf­ten nicht aus eige­nem Recht in jeder Diö­ze­se wir­ken kön­nen. Ihr Apo­sto­lat bleibt von der kirch­li­chen Zulas­sung abhän­gig. Nach *Tra­di­tio­nis cus­to­des* liegt die Erlaub­nis zum Gebrauch des Mess­bu­ches von 1962 grund­sätz­lich in der aus­schliess­li­chen Zustän­dig­keit des Diö­ze­san­bi­schofs. Ein wohl­wol­len­der Bischof kann ein tra­di­tio­nel­les Apo­sto­lat ermög­li­chen; ein ande­rer kann es ver­hin­dern oder einschränken.

    Eine sol­che ört­lich gewähr­te und wider­ruf­li­che Erlaub­nis ist kein uni­ver­sa­ler Rechts­schutz der Tra­di­ti­on vor libe­ra­len oder tra­di­ti­on­feind­li­chen Bischöfen.

    Die beson­de­re Bedeu­tung der FSSPX liegt des­halb nicht in einem ver­meint­li­chen Recht ihrer Orga­ni­sa­ti­on auf Selbst­er­hal­tung. Sie liegt dar­in, dass sie als welt­wei­tes tra­di­tio­nel­les Prie­ster­netz die über­lie­fer­te Lit­ur­gie, die Sakra­men­te und die Prie­ster­aus­bil­dung nicht voll­stän­dig von der vor­he­ri­gen Erlaub­nis jedes ein­zel­nen Orts­bi­schofs abhän­gig macht.

    Die FSSPX besitzt selbst­ver­ständ­lich nicht bereits in jeder der betrof­fe­nen Diö­ze­sen eine Kapel­le. Sie garan­tiert daher nicht jedem Gläu­bi­gen an jedem Ort eine unmit­tel­bar erreich­ba­re Mes­se. Sie ver­tei­digt und sichert aber insti­tu­tio­nell den Grund­satz, dass die über­lie­fer­ten Schät­ze der Kir­che den Gläu­bi­gen nicht bloss als wider­ruf­li­ches Indult eini­ger wohl­wol­len­der Bischö­fe zustehen.

    Der Not­stand lau­tet also nicht:

    > Die FSSPX könn­te ohne Bischö­fe als Orga­ni­sa­ti­on untergehen.

    Der Not­stand lautet:

    > Mil­lio­nen von Gläu­bi­gen in Tau­sen­den von Diö­ze­sen besit­zen kei­nen gesi­cher­ten Zugang zur über­lie­fer­ten Lit­ur­gie, zu den tra­di­tio­nel­len Sakra­men­ten und zu Prie­stern, die ohne lehr­mä­ssi­ge Vor­be­hal­te an der gesam­ten vor­aus­ge­hen­den Tra­di­ti­on festhalten.

    Auch de Matt­eis zwei­ter Satz geht des­halb an der Sache vor­bei. Er ver­langt den Beweis, dass die FSSPX ohne eige­ne Bischö­fe „not­wen­di­ger­wei­se“ zur Annah­me der nach­kon­zi­lia­ren Irr­tü­mer gezwun­gen wor­den wäre. Das Kir­chen­recht ver­langt aber kei­nen mathe­ma­ti­schen Nach­weis eines unver­meid­li­chen zukünf­ti­gen Unter­gangs. Es berück­sich­tigt Not­wen­dig­keit, schwe­re Unan­nehm­lich­keit und sogar den schuld­lo­sen oder schuld­haf­ten Irr­tum über deren Vorliegen.

    Zudem ist die Befürch­tung lehr­mä­ssi­ger Bedin­gun­gen kei­nes­wegs erfun­den. Das 2026 ver­öf­fent­lich­te römi­sche Ver­fah­ren für FSSPX-Prie­ster und Gläu­bi­ge, die in die soge­nann­te vol­le Gemein­schaft zurück­keh­ren wol­len, ver­langt unter ande­rem ein Glau­bens­be­kennt­nis, die Treue zum Papst und die Annah­me der als wesent­lich bezeich­ne­ten Leh­ren des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Konzils.

    Damit bestä­tigt Rom selbst, dass eine kano­ni­sche Ein­glie­de­rung nicht ein­fach unter Wah­rung des gegen­wär­ti­gen Lehr­stand­punk­tes der FSSPX erfol­gen soll, son­dern an eine aus­drück­li­che Annah­me kon­zi­lia­rer Posi­tio­nen gebun­den wird. Ob Rom die­se Posi­tio­nen als Irr­tü­mer betrach­tet, ist uner­heb­lich; gera­de dar­über besteht der Lehrstreit.

    De Mat­tei wider­legt den kirch­li­chen Not­stand daher nicht. Er ver­weist auf die klei­ne Min­der­heit der ver­sorg­ten Gläu­bi­gen und schweigt über die gro­sse Mehr­heit, die voll­stän­dig von der Hal­tung ihres jewei­li­gen Orts­bi­schofs abhän­gig bleibt.

    Man wider­legt eine Hun­gers­not nicht mit dem Hin­weis, dass eini­ge weni­ge Städ­te noch Lebens­mit­tel besitzen.

    Eben­so wider­legt man den Not­stand der Tra­di­ti­on in der Welt­kir­che nicht mit dem Hin­weis, dass eini­ge Prie­ster und Gläu­bi­ge inner­halb begrenz­ter, jeder­zeit kon­trol­lier­ba­rer Struk­tu­ren über­le­ben können.“

  4. Sehr geehr­ter Herr Rober­to de Mattei,
    Sie sind Histo­ri­ker und kein Kirchenrechtler.
    Es ver­wun­dert mich sehr, wie vie­le Men­schen auf ein­mal zu Den­sel­ben gewor­den sind.
    Auch scheint es sehr vie­le Theo­lo­gen, Kir­chen­ken­ner und vie­les mehr zu geben.
    Ger­ne wür­de ich von die­sen und auch von Ihnen hören, wer den der Prie­ster­bru­der­schaft St.Pius X.
    Prie­ster geweiht hät­te, wäre den zwei ver­blie­be­nen Bischö­fen etwas passiert.

  5. Ich wür­de ger­ne noch eine ganz ande­re Sicht­wei­se zu den Bischofs­wei­hen ein­brin­gen. Doch dazu erst kurz mein kirch­li­cher Wer­de­gang: mit 20 Jah­ren habe ich inner­halb der Prie­ster­bru­der­schaft zum Katho­li­zis­mus kon­ver­tiert und bin eini­ge Jah­re spä­ter auch dem drit­ten Orden beigetreten.

    Beruf­lich bin ich welt­weit unter­wegs und habe immer ver­sucht die latei­ni­sche Mes­se zu besu­chen. Nicht nur bei der Prie­ster­bru­der­schaft. Gleich­zei­tig durf­te ich die Welt­kir­che ins­be­son­de­re in Süd­ame­ri­ka und Mexi­ko ken­nen ler­nen. Es hat mich sehr beein­druckt zu sehen, in wie vie­len Kir­chen das Aller­hei­lig­ste jeden Tag mit Aus­set­zung ver­ehrt wird und wie vie­le Mes­sen auch an Wochen­ta­gen gele­sen werden.

    Als mei­ne Frau und ich vor über 30 Jah­ren unse­re Hoch­zeits­rei­se in den USA ver­brach­ten, wur­den wir durchs Band sehr herz­lich in allen Kapel­len und Prio­ra­ten begrüsst. 30 Jah­re spä­ter war ich wie­der ein­mal in Flo­ri­da und habe an 2 Sonn­ta­gen die Mes­se besucht, ohne nur von einer Per­son begrüsst zu wer­den. Ich war mir dies bereits von Euro­pa gewohnt, mit weni­gen dafür sehr herz­li­chen Ausnahmen. 

    Eine wei­te­re Ent­wick­lung hat uns sehr betrof­fen gemacht: Jugend­li­che wer­den in Euro­pa dazu moti­viert See­len­füh­rer zu haben. Die­se schal­ten die Eltern regel­recht aus und wir muss­ten als Eltern enorm schmerz­haf­te Erfah­run­gen damit machen. Es wur­den Wun­den pro­vo­ziert, wel­che ver­mut­lich zu Leb­zei­ten nicht mehr geheilt wer­den kön­nen. Ein Prie­ster (See­len­füh­rer) hat sogar ver­sucht mei­ne Frau inko­gni­to zu kon­tak­tie­ren, nur hat­ten wir sei­ne Mobil­num­mer in unse­rem Ver­zeich­nis. Ich soll­te dabei regel­recht „aus­ge­schal­tet“ wer­den, das ist kei­ne wür­di­ge und pro­fes­sio­nel­le Seelsorge.

    Ganz anders erle­ben wir dies in Süd­ame­ri­ka, hier bezie­hen die Prie­ster bewusst die Eltern mit ein und es las­sen sich so Schwie­rig­kei­ten gemein­sam bewältigen.

    Die Art und Wei­se des Umgangs mit Rom und dem Papst betreffs der aus mei­ner Sicht sehr unglück­li­chen Bischofs­wei­hen war für mich dann nur noch der letz­te Trop­fen, wel­cher das Fass zum Über­lau­fen gebracht hat. Einen Tag nach den „Wei­hen“ habe ich den Aus­tritt aus dem drit­ten Orden erklärt.

    Ich bin abso­lut über­zeugt, dass ein Ver­schie­ben die­ser Wei­hen um ein Jahr ein gewal­ti­ges Signal nach Rom gewe­sen wäre. Viel­leicht hät­te die Prie­ster­bru­der­schaft dadurch sogar einen gross­ar­ti­gen Sup­port auch von ande­ren Tei­len der Kir­che erhal­ten. Ich befürch­te, dass die­se „Wei­hen“ die Tra­di­ti­on um Jahr­zehn­te zurück gewor­fen haben.

    Könn­te es aber auch sein, dass Rom sel­ber gewis­se Ten­den­zen in den tra­di­tio­nel­len Krei­sen fest­ge­stellt hat, wel­che dem Katho­li­zis­mus und dem Chri­sten­tum eher scha­den? Dabei geht es nicht um ein zwei­tes Vati­ka­num son­dern grund­sätz­li­ches Ver­hal­ten als Christ und mei­stens kom­plett feh­len­des Ver­ständ­nis für eine christ­li­che Gemein­de. Wohl­ver­stan­den auch der Autor die­ser Zei­len hat hier noch viel dazu zu lernen!

    Ich ver­mu­te, dass bei den jüng­sten Ereig­nis­sen eini­ge die Kur­ve nicht mehr gekriegt haben und nun ent­gleist irgend­wo lie­gen geblie­ben sind. Da man in die­ser Situa­ti­on auch im bis­he­ri­gen Umfeld kom­plett mund­tot gemacht wird, ver­wun­dert auch die gro­sse Stil­le dazu nicht.

    • Vor Ihren Augen und vor Ihrem Her­zen haben sich Din­ge abge­spielt und Sie haben dar­aus per­sön­li­che Kon­se­quen­zen gezo­gen. Das ist in Bezug auf ein Ein­zel­schick­sal eine rich­ti­ge Her­an­ge­hens­wei­se. Der Schritt vom Ein­zel­schick­sal zur Beur­tei­lung einer kol­lek­ti­ven Situa­ti­on bedarf aber einer distan­zier­te­ren Betrach­tung. Es han­delt sich bei einer Gesamt­si­tua­ti­on um mehr als die Sum­me von Einzelschicksalen.

  6. Ein latei­ni­scher Satz macht noch kei­nen guten Kommentar…wie man hier sieht.
    In Chi­na wer­den jähr­lich etwa 3 frag­wür­di­ge Prie­ster zu Bischö­fen geweiht – und nach­träg­lich gemäss „Ver­trag“ auto­ma­tisch aner­kannt: Wo bleibt die Empö­rung? Schweigen…
    Das Pro­blem der Kir­che ist nicht die Kon­se­kra­ti­on von 4 tadel­lo­sen Prie­stern ohne Man­dat, son­dern die fast voll­stän­di­ge Häre­sie und Apo­sta­sie der Hier­ar­chie. Die FSSPX betritt hier Neuland…

  7. Ich ver­ste­he ehr­lich gesagt nicht, war­um her de Mat­tei hier krampf­haft ver­sucht einen Wider­spruch zu konstruieren. 

    Die­ses Bei­spiel kann das Pro­blem viel­leicht bes­ser illu­strie­ren: Ein Vater ver­bie­tet sei­nem her­an­wach­sen­den Sohn die alte Mes­se zu besu­chen und zwingt ihn in die neue Mes­se zu gehen. Der Sohn aber wei­gert sich. Er erklärt sei­nem Vater gegen­über, dass er ihn respek­tiert und ihm gehor­sam ist. In die­sem Punkt kön­ne er dem Vater aber nicht fol­gen, weil er durch die neue Mes­se sei­nen Glau­ben und sei­ne See­le gefähr­det sieht. 

    Han­delt der Sohn wider­sprüch­lich, wenn er gegen den Wil­len sei­nes Vaters die alte Mes­se besucht? Ich den­ke man muss sagen: Nein! Der Sohn nimmt für sei­ne Ent­schei­dung nur eine höhe­re Auto­ri­tät als die sei­nes Vaters in Anspruch, näm­lich die bestän­di­ge Leh­re der Kir­che und sein Gewis­sen, das von die­ser Leh­re erleuch­tet ist.

  8. Man kann den grund­le­gen­den Aus­sa­gen nur zustimmen.Nämlich, dass eine Über­ein­stim­mung von Wor­ten und Taten ange­strebt wer­den muss und dass das Ver­hal­ten mit dem gött­li­chen und kirch­li­chen Recht über­ein­stim­men soll­te. Aber die­se Maß­stä­be dür­fen nicht nur bei der Beur­tei­lung der Bis hofs­wei­hen durch FSSPX ange­legt wer­den, son­dern bei jedem Han­deln von Prie­stern, Bischö­fen und ein­schließ­lich dem Papst in der katho­li­schen Kir­che. Wenn die Wor­te dort katho­lisch klin­gen, aber die Bis hofs­er­nen­nun­gen eine ande­re Spra­che mit lang­fri­sti­ger Aus­wir­kung sprechen,Pachamama durch die vati­ka­ni­schen Gär­ten getra­gen wird, Assi­si und Abu Dha­bi- Erklä­rung mit vol­ler päpst­li­cher Zustim­mung erfol­gen und Seg­nun­gen der Erz­bi­schö­fin von Can­ter­bu­ry mit vol­ler Zustim­mung emp­fan­gen wer­den, gel­ten dann mil­de­re mora­li­sche und juri­sti­sche Regeln ?!

  9. Den Grund­aus­sa­gen von Prof. de Mat­tei, daß es eine Ver­pflich­tung gibt, nach der Wor­te und Taten über­ein­stim­men müs­sen und kein Wider­spruch zu gött­li­chem und kirch­li­chen Recht bestehen darf, kann ohne Ein­schrän­kun­gen zuge­stimmt wer­den. Aber die­se Maß­stä­be dür­fen nicht nur bei den Bischofs­wei­hen von FSSPX ange­legt wer­den, sie gel­ten auch für alle Prie­ster, Bischö­fe und auch die Päpste !
    Wenn also Pacha­ma­ma durch die vati­ka­ni­schen Gär­ten getra­gen wird, im Vati­kan der Segen der Erz­bi­schö­fin von Can­ter­bu­ry ent­ge­gen­ge­nom­men wird, Syn­oda­li­tät, Assi­si und Abu Dha­bi-Dekla­ra­ti­on mit vol­lem päpst­li­chen Ein­ver­ständ­nis statt­fin­den, gel­ten dann ande­re Maßstäbe ?!
    Und wel­che Bedeu­tung wird dem Grund­satz “ Salus ani­ma­rum supre­ma lex “ ein­ge­räumt ?! Zumin­dest in Euro­pa sind die jähr­li­chen Kir­chen­aus­trit­te kon­stant hoch, Prie­ster­be­ru­fun­gen wie Klo­ster­ein­trit­te sind kon­ti­nu­ier­lich rück­läu­fig. Wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie hat man in der Kir­che sei­ne fun­da­men­ta­len seel­sor­ger­li­chen Auf­ga­ben ekla­tant ver­nach­läs­sigt. Men­schen die die katho­li­sche Kir­che ver­las­sen gefähr­den das Heil ihrer unsterb­li­chen See­len. Wie schwer wiegt die Ver­nach­läs­si­gung der grund­le­gen­den prie­ster­li­chen Aufgaben !

  10. Alle Ach­tung, das ist ganz hervorragend.
    Der von Ihnen Kri­ti­sier­te ist mehr ein poli­ti­scher Mensch – und dar­in recht gut.
    Sol­che Fein­hei­ten, sol­che prä­zi­se Juri­ste­rei liegt ihm wohl weniger.
    Er ist auch Kon­ser­va­ti­ver, der Gat­tung, die Che­ster­ton gut beschrieb: Es sind die Kon­ser­va­ti­ven, die ver­hin­dern, das geän­dert wird, was die Pro­gres­si­ven falsch gemacht haben. Es ist dies die fal­sche Idee der Zeit­schnur von Ver­gan­gen­heit und Gegen­wart; die Zukunft hängt ganz anders zusammen.
    Die semi­ti­schen Völ­ker hat­ten dies lan­ge ver­stan­den: Alle Zeit ist kon­zen­trisch, mehr eine Spirale.
    Als Reak­tio­nä­rer sage ich: Es gibt kei­nen Fortschritt.
    Als Libe­ra­ler: Blei­ben wir offen, hören wir Gott zu. Und Sei­nem Menschen.

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