Von Roberto de Mattei*
Es ist die Pflicht des Christen, die Übereinstimmung zwischen seinen Worten und seinen Taten zu bewahren. Doch was geschieht, wenn die Taten den Worten widersprechen? Wenn man beispielsweise mit Worten Respekt und Gehorsam gegenüber dem Römischen Papst bekundet, ihn aber in Wirklichkeit öffentlich vor dem ganzen christlichen Volk herausfordert, wie es in Écône bei den Bischofsweihen vom 1. Juli 2026 geschehen ist?
Die Antwort darauf gibt uns einer der ältesten Grundsätze der westlichen Rechtstradition: facta sunt potentiora verbis, „die Tatsachen sind stärker als die Worte“ (vgl. Digesta, 50, 17, 185). Dieser Rechtssatz bringt eine grundlegende Regel der Gerechtigkeit zum Ausdruck: Wenn zwischen dem, was ein Mensch behauptet, und dem, was er tut, ein Widerspruch besteht, gibt das Recht den Tatsachen den Vorrang. Worte können zweideutig, rhetorisch oder sogar nur vorgetäuscht sein; Handlungen dagegen bringen objektive Wirkungen hervor und offenbaren konkret den Willen des Handelnden.
Dieses Prinzip zieht sich durch die ganze Geschichte des europäischen Rechts, vom Römischen Recht bis zu den heutigen Rechtsordnungen, und wird auch vom kanonischen Recht anerkannt. Deshalb beurteilt das Recht der Kirche, wie jede Rechtsordnung, vor allem die äußeren Handlungen. Die Erklärungen einer Person können dazu beitragen, die Bedeutung einer Handlung zu verdeutlichen, haben aber gewöhnlich keinen Vorrang vor dem objektiven Inhalt der Tatsachen. Wäre es anders, so würde die Anwendung des Gesetzes von den erklärten Absichten des Urhebers einer Handlung abhängen und nicht von der objektiven Wirklichkeit seines Verhaltens.
Im Recht der Kirche muß dieses Prinzip mit einer anderen grundlegenden Unterscheidung in Einklang gebracht werden, die von der scholastischen Theologie und der klassischen Kanonistik entwickelt wurde: der Unterscheidung zwischen Sünde und Delikt. Sünde und Delikt können dieselbe Wurzel haben, gehören aber zwei verschiedenen Ordnungen an. Der heilige Thomas von Aquin lehrt, daß die Sünde der sittlichen Ordnung angehört, weil sie in der freiwilligen Übertretung des göttlichen Gesetzes besteht (Summa Theologiae, I‑II, qq. 71–89). Das Delikt (crimen) gehört dagegen zur Rechtsordnung der Kirche, weil es in der Verletzung eines kirchlichen Gesetzes besteht, an das die kirchliche Autorität eine Strafe geknüpft hat. Nicht jede Sünde ist ein Delikt, und nicht jedes Delikt fällt einfach mit einer Sünde zusammen. Die erste betrifft das Verhältnis des Menschen zu Gott; das zweite schützt das Gemeinwohl der Kirche.
Daraus ergibt sich eine zweite, ebenso entscheidende Unterscheidung: jene zwischen dem Forum internum und dem Forum externum. Das innere Forum betrifft das Gewissen des Menschen vor Gott und ist der eigentliche Bereich der sakramentalen Beichte und der geistlichen Führung. Das äußere Forum betrifft dagegen die sichtbare Gesellschaft der Kirche, in der die Autorität die Tatsachen beurteilen, die Normen anwenden und, wenn notwendig, Strafen verhängen muß. Die kirchliche Strafe wird nicht verhängt, um die Sünde als solche zu bestrafen, sondern um das Delikt zu unterdrücken, die Gerechtigkeit wieder herzustellen, das Ärgernis zu beseitigen und die Besserung des Schuldigen zu fördern (Felice Cappello, Summa Iuris Canonici, Bd. III, De delictis et poenis, Päpstliche Universität Gregoriana, Rom 1935; Matteo Conte a Coronata, Institutiones Iuris Canonici, Bd. IV, Marietti, Turin 1955).
Die Unterscheidung zwischen Sünde und Delikt sowie jene zwischen innerem und äußerem Forum erklärt, warum das kanonische Recht den Tatsachen gewöhnlich den Vorrang gibt. Der kirchliche Richter muß von den äußeren Handlungen ausgehen, denn nur diese können bewiesen werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß das Recht die subjektive Seite außer acht läßt. Im Gegenteil: Canon 1321 § 2 des Codex des kanonischen Rechts bestimmt: „Niemand wird bestraft, es sei denn, die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar“. Man darf jedoch die subjektive Zurechenbarkeit nicht mit der objektiven Verletzung des Gesetzes verwechseln.
Aus dieser Sicht kann das Schisma, das Canon 751 als „die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche“ bezeichnet, sowohl als Sünde in der sittlichen Ordnung als auch als Delikt in der kanonischen Ordnung betrachtet werden. Sicher ist jedoch, daß eine Bischofsweihe gegen den ausdrücklichen Willen des Römischen Papstes niemals als ein sittlich oder rechtlich neutraler Akt angesehen werden kann.
Wie ein hervorragender Kirchenrechtler wie Kardinal Velasio De Paolis erklärt, ist die Weihe von Bischöfen gegen das päpstliche Mandat unabhängig von den subjektiven Absichten dessen, der sie vollzieht, intrinsece malus, also eine in sich schlechte Handlung, eine Sünde und ein Delikt, die durch keine Umstände gerechtfertigt werden können (Velasio De Paolis/Davide Cito, Le sanzioni nella Chiesa. Commento al Codice di Diritto canonico. Libro VI, Urbaniana University Press, Rom 2000, S. 296f).
Die grundlegende Schwäche der Predigten, Interviews und Aufsätze, die von der Priesterbruderschaft St. Pius X. vor und nach den Bischofsweihen vom 1. Juli verbreitet wurden, besteht in der Verwechslung von Moraltheologie und Kirchenrecht. Um eine Handlung von ausgesprochen rechtlicher Natur zu rechtfertigen, wird eine Frage des Kirchenrechts in eine moralische und pastorale Frage verwandelt.
Man beruft sich auf die guten Absichten, auf das eigene Urteil und bisweilen – nicht ohne eine gewisse Gefühlsbetonung – auf die eigene Glaubenserfahrung. Außerdem wird ein vermeintlicher Notstand angeführt, der durch das Beispiel vieler Priester und gläubiger Laien widerlegt wird, die sich unter denselben Umständen befinden, den Glauben vollständig bewahren und dennoch weiterhin mit dem sichtbaren Leib der Kirche verbunden bleiben.
Nicht beweisbar ist ferner die Behauptung, daß die Priesterbruderschaft St. Pius X. ohne die Bischofsweihen notwendigerweise dazu geführt worden wäre, die Irrtümer des Zweiten Vatikanischen Konzils und der nachkonziliaren Zeit anzunehmen.
Die Frage besteht nicht darin, festzustellen, ob es in der Kirche eine Krise gibt – eine solche ist für alle offensichtlich –, noch darin, zu bestimmen, ob die Verantwortlichen der Weihen die Absicht haben, zum Wohl der Kirche zu handeln. Es geht vielmehr darum zu prüfen, ob ihr Verhalten mit dem göttlichen und kirchlichen Gesetz übereinstimmt.
Das rechtliche Problem kann nicht umgangen werden, denn wie Pius XII. erinnerte: „Das Leben der Kirche und das kanonische Recht sind untrennbar miteinander verbunden“ (Ansprache vom 3. Juni 1956).
Christus, so betonte derselbe Papst, „hat seine Kirche nicht als eine formlose geistliche Bewegung gegründet, sondern als eine gut geordnete Gemeinschaft“ (Wie heißen Sie, 3. Juni 1956); und: „Wer Gemeinschaft und Leitung durch eine Autorität sagt, sagt damit zugleich die Macht des Rechts und des Gesetzes“ (Dans notre souhait, 15. Juli 1950).
Die Weisheit des Rechts der Kirche besteht darin, daß es die sittliche und die rechtliche Ordnung stets voneinander unterschieden, aber niemals voneinander getrennt hat. Das Recht beansprucht nicht, sich an die Stelle des göttlichen Urteils über die Seelen zu setzen; dennoch verzichtet es nicht darauf, jene Handlungen objektiv zu beurteilen, die die kirchliche Gemeinschaft berühren.
In dieser Unterscheidung findet das Prinzip facta sunt potentiora verbis seine tiefste Bedeutung: Die Tatsachen gehen den Worten voran, wenn es darum geht, die objektive Wirklichkeit einer Handlung festzustellen.
Andernfalls verwandelt sich das rechtliche Urteil in ein Gewissensurteil, das Recht der Kirche verschwindet, und die Sichtbarkeit des Mystischen Leibes Christi läuft Gefahr, sich aufzulösen.
*Roberto de Mattei, Historiker, Vater von fünf Kindern, Professor für Neuere Geschichte und Geschichte des Christentums an der Europäischen Universität Rom. De Mattei ist zudem Autor zahlreicher Standardwerke, Vorsitzender der Stiftung Lepanto für den Erhalt der katholischen Tradition, Schriftleiter des Internetmediums Corrispondenza Romana und der Monatszeitschrift Radici Cristiane. Von 2002 bis 2011 war er Vizepräsident des italienischen Nationalen Forschungsrates (CNR) mit Zuständigkeit für die Geisteswissenschaften. Er veröffentlichte mehr als dreißig Bücher, die in zahlreiche Sprachen übersetzt wurden.
Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: Corrispondenza Romana
Der Aufsatz Roberto de Matteis ist kein tragfähiges kanonistisches Gutachten. Er ist eine polemische Konstruktion, die ihre entscheidende Schlussfolgerung bereits voraussetzt: Die Bischofsweihen seien unter allen Umständen intrinsisch böse gewesen; deshalb könne kein Notstand entschuldigen; deshalb seien alle Erklärungen der Handelnden unerheblich; deshalb bewiesen die Weihen deren Ungehorsam und Schisma. Das ist aber kein Beweis sondern ein Zirkelschluss.
Der Text scheitert auf nahezu jeder Ebene: an seiner ersten Quellenangabe, an der Systematik des kirchlichen Strafrechts, am Begriff der Zurechenbarkeit, an den Canones 1323 und 1324, an der Moraltheologie des heiligen Thomas, am Begriff des intrinsece malum, an der Definition des Schismas und schliesslich an de Matteis eigener früherer Beurteilung der unerlaubten Bischofsweihen Kardinal Josyf Slipyjs.
1. Schon die einleitende Quellenangabe ist falsch
De Mattei eröffnet seinen Aufsatz mit der Maxime: Facta sunt potentiora verbis – Tatsachen beziehungsweise Taten seien stärker als Worte.
Die Maxime existiert tatsächlich und ist jedenfalls seit der angloamerikanischen Rechtsliteratur des 19. Jahrhunderts nachweisbar. Sie findet sich etwa in John Bouviers Law Dictionary von 1856 und später in Sammlungen und Wörterbüchern juristischer Maximen.
Falsch ist jedoch de Matteis konkrete Zuschreibung zur Stelle Digesta 50,17,185. Dort steht nicht facta sunt potentiora verbis, sondern: Impossibilium nulla obligatio est. Also: Zum Unmöglichen besteht keine Verpflichtung.
Eine juristische Maximensammlung von 1880 führt facta sunt potentiora verbis ausdrücklich mit einem Verweis auf Bouvier an. Bei tatsächlich aus den Digesten stammenden Nachbarsätzen nennt dieselbe Sammlung dagegen präzise die jeweilige Digestenstelle. Für eine Herkunft der Maxime aus D. 50,17,185 besteht daher kein Anhaltspunkt.
Nur zwei Nummern vor der von de Mattei genannten Stelle verlangt D. 50,17,183 zudem, bei offenkundiger Billigkeit Abhilfe zu schaffen, obwohl von rechtlichen Förmlichkeiten nicht leicht abgewichen werden soll. Die von de Mattei angegebene Stelle und ihr unmittelbarer Zusammenhang liegen damit den von ihm bekämpften Gedanken von Unmöglichkeit, Billigkeit und Ausnahme weit näher als seiner eigenen Argumentation.
Das ist keine nebensächliche Fussnotenpanne. De Mattei versieht eine später überlieferte juristische Maxime mit einer falschen römischrechtlichen Fundstelle und verleiht ihr dadurch den Anschein unmittelbarer Autorität aus Justinians Digesten. Wer anderen eine ungenügende Kenntnis des Rechts vorwirft, sollte wenigstens die Quelle überprüfen, auf die er die rhetorische Architektur seines Aufsatzes stützt.
2. Tatsachen sind nicht stärker als ihre rechtliche Qualifikation
Natürlich geht das Strafrecht von äusseren Tatsachen aus. Aber äussere Tatsachen sind noch kein rechtliches Urteil.
Ein Mensch ist tot: Das ist eine Tatsache.
Ein anderer Mensch hat seinen Tod verursacht: Das ist eine weitere Tatsache.
Ob es sich deshalb um Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung, Notwehr, einen Unfall oder eine nicht zurechenbare Handlung handelt, ergibt sich nicht aus dem äusseren Erfolg allein. Es ergibt sich erst aus der Verbindung von:
* äusserer Handlung,
* objektivem Tatbestand,
* Willen und Erkenntnis,
* Zurechenbarkeit,
* Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen,
* anzuwendender Rechtsnorm.
De Mattei tut so, als würden die „Tatsachen“ ihre eigene kanonische Bedeutung mitliefern. Das tun sie nicht. Ein äusserer Vorgang muss immer interpretiert und rechtlich subsumiert werden.
Gerade deshalb ist die Behauptung, Worte seien gegenüber Taten grundsätzlich zweitrangig, juristisch naiv. Erklärungen des Handelnden können unglaubwürdig oder widerlegt sein. Sie können aber ebenso Beweismittel für Absicht, Irrtum, Rechtsverständnis, Zwecksetzung und Zurechenbarkeit darstellen. Ein Richter darf sie prüfen; er darf sie nicht einfach deshalb ignorieren, weil sie aus Worten bestehen.
3. De Mattei vermengt vier verschiedene Fragen
Im vorliegenden Fall müssen mindestens vier Ebenen unterschieden werden:
1. Materielle Rechtswidrigkeit: Wurde ohne päpstliches Mandat geweiht?
2. Vorliegen eines zurechenbaren Delikts: War die Gesetzesverletzung schwer schuldhaft zurechenbar?
3. Eintritt der Tatstrafe: Lag kein strafbefreiender oder strafmindernder Umstand vor?
4. Vorliegen eines Schismas: Bestand der Wille, die Unterordnung unter den Papst oder die Gemeinschaft mit den ihm untergebenen Gliedern der Kirche zu verweigern?
De Mattei lässt diese Ebenen ineinanderfallen: Kein Mandat = Delikt = intrinsisch böse = Exkommunikation = Schisma.
Genau so funktioniert das kanonische Strafrecht nicht: Canon 1387 bestimmt zwar, dass der weihende und der geweihte Bischof bei einer Weihe ohne päpstliches Mandat die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Tatstrafe der Exkommunikation verwirken. Diese besondere Strafnorm steht aber nicht isoliert. Sie muss zusammen mit den allgemeinen Strafnormen der Canones 1321–1326 angewandt werden.
4. Canon 1321 widerlegt de Matteis Tatbestandsautomatismus
De Mattei zitiert Canon 1321 §2, zieht daraus aber gerade nicht dessen Konsequenz. Der Canon sagt nicht: Wer eine äussere Gesetzesverletzung begeht, hat das Delikt und die Strafe bereits vollständig verwirklicht.
Er sagt vielmehr: Niemand darf bestraft werden, wenn die äussere Gesetzesverletzung wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar ist.
Canon 1321 §1 stellt zudem ausdrücklich die Unschuldsvermutung auf. §4 erlaubt zwar eine Vermutung der Zurechenbarkeit nach Feststellung der äusseren Verletzung, fügt aber sofort hinzu: nur solange nicht das Gegenteil ersichtlich wird.
Damit ist die subjektive Seite keine fromme Privatangelegenheit des Forum internum. Sie gehört ausdrücklich zum kirchenrechtlichen Tatbestand im äusseren Forum. Der Richter hat nicht die Seele vor Gott zu beurteilen. Er muss aber sehr wohl untersuchen, ob Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum, Notstand, schwere Unannehmlichkeit oder verminderte Zurechenbarkeit vorlagen.
Das ist nicht die Ersetzung des Kirchenrechts durch Moraltheologie. Das ist das Kirchenrecht selbst.
5. De Mattei lässt die entscheidenden Canones 1323 und 1324 praktisch verschwinden
Der schwerste Fehler des Aufsatzes liegt darin, dass er zwar allgemein über Zurechenbarkeit spricht, aber die für den Streit entscheidenden Normen nicht ernsthaft anwendet.
Canon 1323 bestimmt ausdrücklich, dass keine Strafe eintritt, wenn jemand wegen Notwendigkeit oder schwerer Unannehmlichkeit handelt, sofern die Handlung nicht intrinsisch böse ist oder zum Schaden der Seelen gereicht. Dasselbe gilt, wenn der Täter ohne eigene Schuld glaubte, ein solcher Umstand liege vor.
Canon 1324 geht noch weiter:
* Selbst wenn jemand schuldhaft, aber irrtümlich glaubte, ein Notstand bestehe,
* oder wenn bei einem an sich bösen beziehungsweise seelenschädlichen Delikt Notwendigkeit oder schwere Unannehmlichkeit vorlagen,
muss die Strafe gemildert oder durch eine Busse ersetzt werden.
Und Canon 1324 §3 bestimmt ausdrücklich: Unter diesen Umständen tritt eine Tatstrafe nicht ein. Das bedeutet: Selbst ein schuldhafter Irrtum über das Vorliegen eines Notstandes kann den Eintritt der automatischen Exkommunikation ausschliessen, auch wenn eine geringere Strafe möglich bleibt.
Zu beachten ist allerdings Canon 1325: Grob fahrlässige, sorglose oder gewollte Unkenntnis kann bei der Anwendung der Canones 1323 und 1324 nicht berücksichtigt werden. Diese Norm beseitigt die Prüfung des Irrtums nicht, setzt ihr aber eine klare Grenze. Gerade deshalb müsste de Mattei beweisen, dass der behauptete Irrtum über den Notstand grob fahrlässig, sorglos oder vorgeschoben war. Er darf dies nicht einfach voraussetzen. Die Canones 1323 und 1324 beweisen für sich allein noch nicht, dass die Weihen moralisch erlaubt waren. Sie beweisen aber, dass weder das Delikt noch der Eintritt der Tatstrafe allein aus dem äusseren Vorgang abgeleitet werden können.
De Matteis gesamtes Argument besteht demgegenüber faktisch darin, Canon 1387 allein vorzulesen und die Canones 1323 und 1324 durch die Behauptung „intrinsisch böse“ auszuschalten (werden in Punkt 8 näher darauf eingehen).
Das ist keine Auslegung des Gesetzbuches. Es ist die Amputation des Gesetzbuches.
6. Moraltheologie und Kirchenrecht gegeneinander auszuspielen ist selbst ein Kategorienfehler
De Mattei behauptet, die Priesterbruderschaft verwechsle Moraltheologie und Kirchenrecht. Tatsächlich begeht er den entgegengesetzten Fehler: Er behandelt das Kirchenrecht wie ein positivistisches staatliches Strafgesetz, dessen Anwendung von der sittlichen Ordnung, vom Gesetzeszweck und vom Heil der Seelen getrennt werden könne.
Das widerspricht dem Selbstverständnis des kanonischen Rechts. Johannes Paul II. erklärte, das kirchliche Recht habe stets das oberste Ziel der salus animarum. Der Papst nannte ausdrücklich Dispens, Duldung, strafbefreiende Gründe und Epikie als Elemente, welche die Kraft des Rechts nicht schwächen, sondern dessen eigentlichen Zweck sichern. Die kanonische Billigkeit mässigt nach Johannes Paul II. die Strenge des Gesetzes im Hinblick auf ein höheres Gut.
Damit ist de Matteis Behauptung frontal widerlegt: Die moraltheologische Prüfung von Notstand, Epikie, Gewissen, höherem Gesetz und Gemeinwohl ist keine sachfremde Einmischung in das Kirchenrecht. Sie gehört zu dessen innerer Struktur. Das kirchliche Recht ist kein autonomes System blosser äusserer Befehle. Es steht unter dem göttlichen Gesetz, dient dem Gemeinwohl der Kirche und besitzt seine letzte Zielbestimmung im Heil der Seelen. Wer Moraltheologie und kanonisches Recht voneinander trennt, hat die spezifische Natur des Kirchenrechts nicht verstanden.
7. Der heilige Thomas lehrt das Gegenteil von de Matteis Legalismus
Nach dem heiligen Thomas erhält ein menschliches Gesetz seine Gesetzeskraft aus seiner Ausrichtung auf das Gemeinwohl. Weil der Gesetzgeber nicht jeden denkbaren Einzelfall vorhersehen kann, kann die Befolgung des Buchstabens in einem aussergewöhnlichen Fall dem Zweck des Gesetzes widersprechen.
Thomas nennt das Beispiel einer belagerten Stadt, deren Tore nach dem Gesetz geschlossen bleiben sollen. Werden jedoch die Verteidiger der Stadt vom Feind verfolgt, müssen die Tore gegen den Buchstaben des Gesetzes geöffnet werden, um gerade das Gemeinwohl zu erhalten, das der Gesetzgeber schützen wollte. Wer im Notfall neben dem Gesetzesbuchstaben handelt, urteilt nach Thomas nicht über das Gesetz selbst, sondern über den konkreten Fall, auf den der Buchstabe nicht angewandt werden darf.
In seiner Lehre über die Epikie geht Thomas noch weiter: Es kann sündhaft sein, am Buchstaben des Gesetzes festzuhalten, wenn dadurch die Absicht des Gesetzgebers und die Gerechtigkeit vereitelt werden. Epikie ist für ihn keine Auflösung des Rechts, sondern eine höhere Form der Gerechtigkeit.
Ob diese Voraussetzungen bei Écône tatsächlich erfüllt waren, muss argumentativ geprüft werden. Man darf sie bejahen oder verneinen. Aber man kann die Frage nicht dadurch beseitigen, dass man jede moraltheologische Prüfung als unzulässige „Verwechslung“ diffamiert. De Mattei verwirft hier nicht bloss ein Argument der FSSPX. Er verwirft faktisch die klassische katholische Lehre vom menschlichen Gesetz.
8. Der scholastische Missbrauch des Begriffs intrinsece malum
Der zentrale Kunstgriff des Aufsatzes besteht in der Behauptung, eine Bischofsweihe ohne oder gegen das päpstliche Mandat sei unabhängig von Absicht und Umständen intrinsece malum.
Damit wird die zu beweisende Behauptung einfach als Voraussetzung eingesetzt.
Eine intrinsisch böse Handlung ist nach katholischer Moraltheologie eine Handlung, deren sittlicher Gegenstand als solcher niemals auf Gott und die rechte sittliche Ordnung hingeordnet werden kann. Gute Absichten, aussergewöhnliche Umstände oder ein noch so erstrebenswertes Ziel können sie deshalb niemals sittlich gut oder erlaubt machen. Johannes Paul II. erläutert diesen Begriff in Veritatis splendor ausdrücklich vom sittlichen Objekt der Handlung her.
Eine gültige Bischofsweihe ist jedoch als sakramentale Handlung offensichtlich nicht in sich böse. Sie verleiht die Fülle des Weihesakramentes, setzt die apostolische Sukzession fort und ist als solche ein hohes Gut der Kirche.
Das mögliche sittliche Übel müsste daher nicht in der Weihe als solcher, sondern in einer zusätzlichen moralischen Bestimmung liegen, etwa:
* in der schuldhaften Verachtung des päpstlichen Primats;
* in der Usurpation kirchlicher Jurisdiktion;
* in der Gründung einer Gegenhierarchie;
* in der bewussten Verweigerung rechtmässiger Unterordnung;
* im Willen, sich grundsätzlich der Leitung und Gemeinschaft der Kirche zu entziehen.
Aber genau diese moralische Bestimmung kann nicht allein aus dem Fehlen eines Mandates abgelesen werden. Sie hängt davon ab, ob der päpstliche Befehl im konkreten Fall tatsächlich verpflichtete, ob ein wirklicher oder vermeintlicher Notstand vorlag, ob Jurisdiktion beansprucht wurde, ob eine Gegenhierarchie errichtet werden sollte und welcher Gegenstand tatsächlich vom Willen gewählt wurde.
De Mattei argumentiert im Ergebnis:
1. Die Weihe sei intrinsisch böse, weil sie Ungehorsam sei.
2. Sie sei notwendig Ungehorsam, weil keine Ausnahme vom Gesetz möglich sei.
3. Keine Ausnahme vom Gesetz sei möglich, weil die Weihe intrinsisch böse sei.
Das ist ein vollkommener Zirkelschluss.
Auch die Berufung auf Kardinal Velasio De Paolis und Davide Cito löst dieses Problem nicht. Ein kanonistischer Kommentar ist weder der Gesetzestext noch eine unfehlbare lehramtliche Definition des sittlichen Objekts. Eine Kommentarmeinung kann die ausdrücklichen allgemeinen Strafnormen des Gesetzbuches nicht ausser Kraft setzen. Noch weniger kann sie ohne eigenständige moraltheologische Begründung festlegen, dass eine bestimmte Handlung ihrer sittlichen Spezies nach unter allen Umständen intrinsisch böse sei.
Nicht jedes fehlende Gut ist eine Privation
Die mögliche Erwiderung lautet, das Böse sei nach der scholastischen Lehre eine privatio boni debiti, die Privation eines geschuldeten Guten. Das päpstliche Mandat sei bei einer Bischofsweihe ein solches geschuldetes Gut. Fehle das Mandat, fehle der Handlung ein geschuldetes Gut; folglich sei die Handlung intrinsisch böse. Dieses Argument beruht auf einer fundamentalen Äquivokation über den Begriff des Bösen.
Nach dem heiligen Thomas ist das Böse nicht einfach die Abwesenheit irgendeines Guten, sondern die Abwesenheit eines Guten, das einem Subjekt tatsächlich geschuldet ist: Malum est privatio boni debiti.
Das Fehlen des Sehvermögens ist beim Menschen ein Übel, beim Stein dagegen nicht, weil dem Stein das Sehen nicht geschuldet ist. Nicht jede negatio ist daher eine privatio.
Damit ist im vorliegenden Fall aber noch nichts entschieden. Man kann nicht einfach erklären, das päpstliche Mandat sei ein geschuldetes Gut, ohne vorher zu untersuchen, ob es unter den konkret behaupteten ausserordentlichen Umständen unbedingt geschuldet war.
Gerade dies ist der Streitpunkt.
Wenn ein wirklicher oder vermeintlicher Notstand geltend gemacht wird, lautet die Frage nicht, ob das Mandat unter normalen Umständen erforderlich ist. Das ist unbestritten. Die Frage lautet vielmehr, ob die positive kirchliche Vorschrift unter diesen konkreten Umständen weiterhin absolut verpflichtete oder ob ihr Buchstabe aufgrund eines höheren Gesetzeszwecks, einer moralischen Unmöglichkeit, eines Notstandes oder der kanonischen Billigkeit ausnahmsweise nicht verpflichtete.
Wer das Mandat bereits als unter allen Umständen geschuldet voraussetzt, setzt die zu beweisende Schlussfolgerung in seine Prämisse ein: Das Mandat war unbedingt geschuldet, weil sein Fehlen böse war; sein Fehlen war böse, weil das Mandat unbedingt geschuldet war.
Das ist wiederum ein Zirkelschluss.
Ein Gut kann absolut oder nur bedingt geschuldet sein
Der Ausdruck bonum debitum darf nicht so verstanden werden, als sei jedes rechtlich vorgeschriebene Gut unter allen Umständen in derselben Weise geschuldet.
Ein Gut kann aufgrund des Naturrechts oder des göttlichen Gesetzes absolut geschuldet sein. Die Achtung vor dem unschuldigen menschlichen Leben kann beispielsweise nicht durch eine positive menschliche Norm aufgehoben werden.
Andere Güter sind aufgrund einer positiven rechtlichen Ordnung geschuldet. Sie sind unter normalen Umständen für das Gemeinwohl notwendig, können aber von Bedingungen, Ausnahmen, Dispens, Unmöglichkeit, Notstand oder Epikie abhängen.
Das päpstliche Mandat für eine Bischofsweihe gehört zur rechtlichen Ordnung der erlaubten Ausübung des bischöflichen Weiherechts. Das Kirchenrecht verlangt es, um die Einheit der Hierarchie, die geordnete apostolische Sukzession und die oberste Leitung des Papstes zu schützen. Das ausdrückliche päpstliche Mandat ist die positiv-rechtliche Ausgestaltung einer zugleich göttlich begründeten hierarchischen Ordnung. Es schützt den Primat, die Einheit des Episkopats und die geordnete apostolische Sukzession. Gerade deshalb muss jedoch zwischen dem göttlichen Gut selbst und der konkreten kanonischen Form unterschieden werden, durch welche dieses Gut unter gewöhnlichen Umständen geschützt wird. Die Frage, ob diese positive Norm auch im ausserordentlichen Einzelfall ausnahmslos verpflichtet, darf nicht dadurch vorweggenommen werden, dass man ihre konkrete Rechtsform ohne weitere Begründung mit dem göttlichen Gut selbst identifiziert.
Das Mandat schützt eine Ordnung göttlichen Rechts, ist aber an deren Zweck gebunden
Die Gegenseite kann einwenden, das päpstliche Mandat sei nicht lediglich eine beliebige positiv-kirchliche Formalität. Es diene dem Schutz einer Ordnung göttlichen Rechts: dem Primat Petri, der hierarchischen Einheit des Episkopats und der Verhinderung einer vom Papst unabhängigen Gegenhierarchie.
Dieser Einwand ist ernst zu nehmen. Der päpstliche Primat ist göttlichen Rechts, und die Bischofsweihe darf nicht als rein privater sakramentaler Akt behandelt werden, der ohne jede Beziehung zur hierarchischen Gemeinschaft vollzogen werden könnte.
Daraus folgt aber nicht, dass die konkrete Form des vorgängigen päpstlichen Mandates unter allen denkbaren Umständen mit dem göttlichen Recht selbst identisch wäre. Unterschieden werden muss zwischen:
* der göttlichen Grundordnung der Kirche;
* den Gütern, die diese Ordnung schützt;
* und der konkreten kanonischen Form, durch welche diese Güter unter gewöhnlichen Umständen gesichert werden.
Göttlichen Rechts sind der Primat, die Einheit der Kirche, die apostolische Sukzession, die Bewahrung des Glaubens und die hierarchische Gemeinschaft des Episkopats. Das ausdrückliche päpstliche Mandat ist die ordentliche rechtliche Sicherung dieser Güter. Es ist aber nicht ohne Weiteres mit der Gesamtheit dieser göttlichen Ordnung identisch.
Vor allem bindet das göttliche Recht nicht nur den Untergebenen, der die päpstliche Autorität achten muss. Es bindet auch den Papst selbst an den Zweck seines Amtes. Der Papst ist nicht Eigentümer des Glaubensgutes, des Priestertums, der Sakramente oder der apostolischen Tradition. Er ist ihr oberster Hüter und Diener. Seine Gewalt wurde ihm nicht gegeben, um die Tradition zurückzuhalten, das sakramentale Leben zum Erliegen zu bringen oder die Weitergabe des überlieferten Glaubens unmöglich zu machen, sondern um die Brüder im Glauben zu stärken, die apostolische Überlieferung zu bewahren und das kirchliche Leben zu sichern.
Deshalb darf die Frage nicht einseitig gestellt werden: War die FSSPX verpflichtet, ein päpstliches Mandat abzuwarten?
Es muss ebenso gefragt werden: War die päpstliche Autorität verpflichtet, das Fortbestehen der Tradition, des Priestertums und des sakramentalen Werkes durch eine zumutbare kirchliche Lösung zu ermöglichen?
Wenn das Mandat ein geschuldetes Gut der geordneten Bischofsweihe ist, dann kann nicht nur seine Missachtung moralisch ungeordnet sein. Auch seine ungerechte oder zweckwidrige Verweigerung kann eine Unordnung darstellen.
Die blosse Feststellung, das Mandat habe gefehlt, beantwortet daher noch nicht, wem diese Privation moralisch zuzurechnen ist. Man muss prüfen, ob das Gut aus einem rechtmässigen, dem Gemeinwohl der Kirche entsprechenden Grund verweigert wurde oder ob die kirchliche Autorität ein Mittel zurückhielt, das sie zur Sicherung des Fortbestandes eines legitimen kirchlichen Lebens hätte gewähren müssen.
Gerade hier liegt das Argument der FSSPX: Die Weihen seien nicht mit der Absicht vollzogen worden, den Primat zu leugnen, eine Gegenkirche zu errichten oder ordentliche Jurisdiktion zu usurpieren. Sie sollten vielmehr das Fortbestehen des überlieferten Priestertums, der Sakramente und eines kirchlichen Werkes sichern, nachdem Rom nach ihrer Überzeugung keine Lösung gewährte, die dieses Fortbestehen ohne Preisgabe der Tradition ermöglicht hätte.
Damit beansprucht die Handlung, zwar gegen den ausdrücklichen Willen des gegenwärtigen Oberen, aber nicht gegen den objektiven Zweck der kirchlichen Ordnung zu stehen. Sie will nicht das vom Mandat geschützte Gut zerstören, sondern gerade jene apostolische und sakramentale Wirklichkeit bewahren, zu deren Schutz das Mandatserfordernis besteht.
Man kann bestreiten, dass tatsächlich ein solcher Notstand vorlag. Man kann bestreiten, dass Rom das geschuldete Gut verweigerte. Man kann die Weihen für unverhältnismässig oder den Irrtum über den Notstand für schuldhaft halten.
Aber de Mattei kann nicht einfach voraussetzen, jede Verweigerung eines Mandates sei schon deshalb rechtmässig, weil der Primat göttlichen Rechts ist. Gerade weil der Primat göttlichen Rechts ist, darf er nicht gegen den Zweck gebraucht werden, um dessentwillen Christus ihn eingesetzt hat.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur, ob das Mandat unter normalen Umständen geschuldet ist. Sie lautet, ob es im konkreten Fall rechtmässig verweigert wurde und ob der Buchstabe der Norm noch ihrem objektiven Zweck diente. Wurde eine positive Rechtsform dazu gebraucht, ein objektiv geschuldetes kirchliches Gut zurückzuhalten und dessen Fortbestehen ernsthaft zu gefährden, dann kann ein begrenztes Handeln gegen den Buchstaben der Anordnung dennoch auf die Erfüllung der tieferen ratio legis gerichtet sein.
Das beweist noch nicht automatisch die Rechtmässigkeit der Weihen. Es widerlegt aber die Behauptung, das fehlende Mandat mache sie allein und notwendig zu einem intrinsece malum.
Nicht jedes Übel ist ein moralisches Übel
Die scholastische Lehre unterscheidet zudem zwischen einem Mangel im weiten ontologischen, physischen oder rechtlichen Sinn und dem moralischen Übel der Schuld.
Krankheit ist ein Übel. Blindheit ist ein Übel. Der Verlust einer rechtlichen Ordnung, Vollkommenheit oder Sicherheit kann ein Übel sein. Daraus folgt aber nicht, dass jeder solche Mangel eine moralisch schuldhafte Handlung darstellt.
Ein moralisches Übel liegt erst dann vor, wenn der menschliche Wille von der ihm geschuldeten Ordnung der Vernunft und des göttlichen Gesetzes abweicht. Das blosse Fehlen eines rechtlich vorgesehenen Elements beweist daher noch keine moralische Schuld. Noch weniger beweist es eine ihrer Art nach intrinsisch böse Handlung.
De Mattei überspringt damit mehrere notwendige Schritte:
Fehlen eines rechtlichen Gutes → objektiver Ordnungsdefekt → moralische Unordnung → persönliche Schuld → intrinsisch böser Gegenstand.
Diese Begriffe sind nicht identisch und dürfen nicht ineinander aufgelöst werden.
Nicht jede moralisch schlechte Handlung ist intrinsisch böse
Auch innerhalb der moralischen Ordnung muss weiter unterschieden werden.
Eine Handlung kann schlecht sein:
* aufgrund ihres Gegenstandes;
* aufgrund einer schlechten Absicht;
* aufgrund unverhältnismässiger oder ungeordneter Umstände;
* aufgrund der schuldhaften Verletzung einer positiven Vorschrift.
Nur wenn die Unordnung im gewählten moralischen Gegenstand selbst liegt, handelt es sich um ein malum ex obiecto, also um eine Handlung, die ihrer moralischen Art nach niemals erlaubt gewählt werden kann. Genau dies bedeutet intrinsece malum.
Ehebruch, Gotteslästerung oder die direkte Tötung eines Unschuldigen können niemals durch einen guten Zweck oder aussergewöhnliche Umstände sittlich gut werden, weil bereits ihr moralischer Gegenstand der rechten Vernunft und dem göttlichen Gesetz widerspricht.
Eine Handlung ist jedoch nicht bereits deshalb intrinsisch böse, weil ihr irgendein geschuldetes Gut fehlt. Sonst wäre jede wegen eines mangelhaften Umstandes oder eines rechtlichen Defekts unerlaubte Handlung zugleich intrinsisch böse. Damit würde die ganze scholastische Unterscheidung zwischen:
* malum ex obiecto;
* malum ex fine;
* malum ex circumstantiis
aufgehoben.
Bonum ex integra causa, malum ex quocumque defectu beweist nicht die intrinsische Bosheit
Auch die scholastische Maxime Bonum ex integra causa, malum ex quocumque defectu hilft de Mattei nicht.
Sie bedeutet: Eine Handlung ist nur dann vollständig gut, wenn Gegenstand, Zweck und Umstände zusammen gut sind. Ein relevanter Mangel kann genügen, um eine konkrete Handlung schlecht zu machen.
Sie bedeutet aber nicht: Jeder Mangel macht eine Handlung ihrer Art nach intrinsisch böse.
Ein schlechter Zweck kann eine an sich gute Handlung verderben. Ein ungeordneter Umstand kann eine Handlung unerlaubt machen. Eine schuldhafte Missachtung der rechtlichen Ordnung kann eine Handlung moralisch schlecht machen. Dennoch wird dadurch nicht notwendig der Gegenstand selbst intrinsisch böse.
De Mattei verwechselt daher die Aussage: Eine Handlung kann wegen eines Mangels schlecht sein, mit der wesentlich stärkeren Aussage:
Die Handlung ist aufgrund ihres Gegenstandes unter allen möglichen Umständen böse.
Aus der ersten Aussage folgt die zweite keineswegs.
Das päpstliche Mandat gehört nicht zum sakramentalen Wesen der Weihe
Die soeben dargestellte Unterscheidung zwischen der göttlichen Grundordnung, ihrem objektiven Zweck und ihrer positiv-rechtlichen Ausgestaltung zeigt sich auch in der sakramentalen Struktur der Bischofsweihe. Die Bischofsweihe ist als sakramentale Handlung ein positives und höchstes Gut der Kirche. Sie überträgt die Fülle des Weihesakramentes und dient der Fortsetzung der apostolischen Sukzession.
Das päpstliche Mandat gehört nicht zur Materie, Form oder sakramentalen Wirksamkeit der Bischofsweihe. Sein Fehlen macht die Weihe nicht ungültig. Es betrifft ihre kirchenrechtliche Erlaubtheit und ihre geordnete Einfügung in die sichtbare Leitung der Kirche.
Das bedeutet nicht, dass das Mandat nebensächlich oder entbehrlich wäre. Es bedeutet aber, dass das mögliche moralische Übel nicht in der sakramentalen Handlung als solcher liegt, sondern in einer zusätzlichen Unordnung der Handlung gegenüber der kirchlichen Autorität. Diese mögliche Unordnung kann unter normalen Umständen schwerwiegend sein. Sie kann schwer schuldhaft sein. Sie kann ein schweres Delikt darstellen.
Aber damit ist noch nicht bewiesen, dass sie unabhängig von allen Umständen und jedem möglichen Notstand intrinsisch böse ist.
Die sakramentale Weihe bleibt ihrem physischen und sakramentalen Gegenstand nach ein Gut. Die moralische Beurteilung hängt davon ab, wie dieser sakramentale Gegenstand durch den Willen, die Umstände und die Beziehung zur kirchlichen Ordnung moralisch bestimmt wird.
Der moralische Gegenstand darf nicht mit der äusseren Tatbeschreibung verwechselt werden
Die äussere Beschreibung „einen Bischof ohne päpstliches Mandat weihen“ bezeichnet den kanonisch relevanten Sachverhalt. Sie bestimmt aber noch nicht vollständig den moralischen Gegenstand, auf den sich der Wille des Handelnden richtet.
Es besteht ein moralischer Unterschied zwischen:
1. der Weihe eines Bischofs mit dem Willen, den päpstlichen Primat zurückzuweisen, eine Gegenhierarchie zu errichten, kirchliche Jurisdiktion zu usurpieren und sich grundsätzlich der Leitung des Papstes zu entziehen;
2. der Weihe eines Bischofs mit dem Willen, in einem als schwer und ausserordentlich beurteilten Notstand die apostolische Sukzession, die Priesterweihen, Firmungen und den Fortbestand eines kirchlichen Werkes zu sichern, ohne eigene ordentliche Jurisdiktion zu beanspruchen und ohne den päpstlichen Primat als solchen zu leugnen.
Die äussere sakramentale Handlung kann in beiden Fällen gleich erscheinen. Der moralische Gegenstand ist es nicht notwendig. Im ersten Fall wäre der Wille unmittelbar auf die Usurpation oder Zurückweisung kirchlicher Ordnung gerichtet. Im zweiten Fall wäre der Wille unmittelbar auf die Weitergabe der bischöflichen Weihe zur Sicherung eines kirchlichen Gutes gerichtet, während das Fehlen des Mandates als rechtliche Unregelmässigkeit oder als Umstand der Handlung hinzutritt, dessen verpflichtende Kraft im Notstand gerade bestritten wird.
Man kann bestreiten, dass der zweite Fall tatsächlich vorlag. Man kann behaupten, der Notstand sei falsch beurteilt worden. Man kann den Irrtum für schuldhaft oder sogar vorgeschoben halten.
Aber man darf nicht den ersten moralischen Gegenstand einfach in den zweiten hineinlesen und anschliessend behaupten, die äussere Handlung beweise von selbst einen schismatischen oder intrinsisch bösen Willen.
Das wäre keine moraltheologische Analyse, sondern eine petitio principii.
„Gegen den ausdrücklichen Willen des Papstes“ beweist noch kein intrinsece malum
Auch die Tatsache, dass eine Handlung gegen ein ausdrückliches päpstliches Verbot vollzogen wurde, löst die Frage nicht automatisch.
Materielle Nichtbefolgung und formeller schuldhafter Ungehorsam sind nicht identisch.
Ungehorsam setzt voraus, dass der Befehl:
* aus legitimer Zuständigkeit ergeht;
* einen rechtmässigen Gegenstand besitzt;
* im konkreten Fall tatsächlich verpflichtet;
* nicht durch ein höheres Gesetz, Unmöglichkeit, Notstand oder Epikie begrenzt wird.
Natürlich darf jeder Untergebene einen ihm missliebigen Befehl nicht einfach subjektiv für unverbindlich erklären. Aber ebenso wenig kann jede äussere Abweichung von einem positiven Befehl allein deshalb zum intrinsisch bösen Akt erklärt werden.
Der heilige Thomas lehrt ausdrücklich, dass die Befolgung des Gesetzesbuchstabens in ausserordentlichen Fällen dem Gemeinwohl und der Absicht des Gesetzgebers widersprechen kann. Dann kann die Abweichung vom Buchstaben gerade der tieferen Erfüllung des Gesetzes dienen.
Ob ein solcher Fall hier tatsächlich vorlag, ist eine eigene Frage. De Mattei beantwortet sie nicht. Er beseitigt sie lediglich durch das unbegründete Etikett intrinsece malum.
Auch ein Umstand kann die moralische Spezies verändern – aber nicht automatisch
Man könnte einwenden, das fehlende päpstliche Mandat sei kein nebensächlicher Umstand, sondern gehe so tief in den Gegenstand der Handlung ein, dass die Weihe dadurch ihre moralische Spezies als unerlaubte und gegen die kirchliche Einheit gerichtete Handlung erhalte.
Tatsächlich kann ein Umstand nach scholastischer Moraltheologie die moralische Spezies einer Handlung verändern, wenn er eine eigene Vernunftwidrigkeit in den Gegenstand einführt. Doch daraus folgt nicht, dass jeder rechtlich relevante Umstand unter allen denkbaren Bedingungen notwendig spezifizierend ist. Man müsste zunächst beweisen, dass das Fehlen des Mandates in diesem konkreten Fall notwendig eine schuldhafte Zurückweisung päpstlicher Autorität bedeutete. Gerade das ist jedoch nicht selbstverständlich, wenn ein wirklicher oder vermeintlicher Notstand, die Verweigerung jeder eigenen Jurisdiktion und die ausdrückliche Anerkennung des päpstlichen Primats behauptet werden.
Der Umstand „ohne Mandat“ wird nur dann zum moralisch spezifizierenden Umstand schuldhaften Ungehorsams, wenn das Mandat in diesem konkreten Fall tatsächlich unbedingt geschuldet war.
Das aber ist nicht die Prämisse, sondern die zu beweisende Schlussfolgerung.
De Paolis kann den Gesetzgeber nicht ersetzen
Die Berufung auf die Autorität Kardinal De Paolis’ kann eine Begründung nicht ersetzen. Selbst ein hervorragender Kanonist kann durch einen Kommentar weder den Wortlaut der Canones 1323 und 1324 aufheben noch autoritativ definieren, welches der präzise moralische Gegenstand einer Handlung ist. Die Einordnung einer Handlung als intrinsece malum ist nicht bloss eine Frage positiver Strafgesetzgebung, sondern eine moraltheologische Aussage über die sittliche Spezies des gewählten Aktes.
Sollte De Paolis tatsächlich jede Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat unabhängig von allen Umständen als intrinsisch böse qualifizieren, so müsste auch seine These an den Grundsätzen der Moraltheologie, am Gesetzestext und an historischen Gegenfällen geprüft werden. Das blosse Anführen seines Namens beweist nichts. Ein Kommentar zum Strafrecht darf nicht zur Ersatzquelle eines ungeschriebenen absoluten Sittengesetzes erhoben werden, das die vom Gesetzgeber selbst vorgesehenen Notstands- und Irrtumsregelungen praktisch gegenstandslos macht.
Slipyj macht den Doppelstandard offenbar
Der Fall Kardinal Josyf Slipyjs entlarvt die Unhaltbarkeit von de Matteis Position endgültig.
Wenn das fehlende päpstliche Mandat in jedem möglichen Fall die Privation eines absolut geschuldeten Gutes darstellt und die Weihe deshalb notwendig intrinsisch böse macht, dann waren auch Slipyjs geheime Bischofsweihen ohne päpstliche Genehmigung intrinsisch böse.
Dann wären vollkommen unerheblich:
* die kommunistische Verfolgung;
* die drohende Vernichtung der ukrainischen Hierarchie;
* die Sorge um die apostolische Sukzession;
* die Sicherung der Zukunft seiner Kirche;
* seine subjektiv guten Absichten.
Denn gerade das bedeutet intrinsece malum: Kein guter Zweck und kein noch so schwerer Notstand kann eine solche Handlung erlaubt machen.
De Mattei würdigt Slipyjs Vorgehen jedoch gerade im Zusammenhang mit der Sicherung der Zukunft der ukrainischen Kirche und behandelt es keineswegs als unter allen Umständen verwerfliche intrinsische Bosheit. Damit hat er selbst eingeräumt, dass Notstand, Zweck, Umstände und das zu bewahrende kirchliche Gut für die Beurteilung einer Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat relevant sein können. Er kann daher nicht zugleich behaupten, im Fall Écône mache allein das fehlende Mandat die Handlung unter allen möglichen Umständen intrinsisch böse. Entweder gilt seine These konsequent auch für Slipyj, oder sie ist keine allgemeingültige moraltheologische These. Einen dritten Weg gibt es nicht.
Ergebnis
Das Argument vom fehlenden bonum debitum beweist höchstens, dass einer Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat unter normalen Umständen ein geschuldetes Element der rechtmässigen kirchlichen Ordnung fehlt. Es beweist nicht, dass die Handlung ihrer moralischen Spezies nach intrinsisch böse ist.
De Mattei setzt unzulässig gleich:
fehlendes rechtliches Gut = objektive Unordnung = moralische Schuld = schweres Delikt = intrinsisch böser Gegenstand.
Diese Gleichung ist scholastisch falsch.
– Nicht jedes fehlende Gut ist eine Privation.
– Nicht jede Privation ist ein moralisches Übel.
– Nicht jedes moralische Übel ist ein malum ex obiecto.
– Nicht jede schuldhafte Gesetzesverletzung ist deshalb unter allen Umständen intrinsisch böse.
– Und nicht jede Verletzung einer positiven kirchlichen Norm ist eine Handlung, die unabhängig von Zweck, Umständen, Notstand und konkretem moralischem Gegenstand unter allen Bedingungen böse bleibt.
De Mattei verwechselt einen möglichen Mangel der kanonischen Ordnung mit einer intrinsisch bösen moralischen Spezies. Er verwechselt die sakramentale Handlung mit ihrer möglichen rechtlichen Unordnung, den äusseren Tatbestand mit dem moralischen Gegenstand und eine Kommentarmeinung mit einer verbindlichen moraltheologischen Definition.
Das ist kein nebensächlicher terminologischer Fehler. Es ist ein fundamentaler scholastischer Kategorienfehler.
9. De Matteis These würde Canon 1323 teilweise sinnlos machen
Der Gesetzgeber selbst unterscheidet in Canon 1323 Nr. 4 zwischen:
* Gesetzesverletzungen, die durch Notwendigkeit oder schwere Unannehmlichkeit entschuldigt werden können,
* und Handlungen, die intrinsisch böse sind oder den Seelen schaden.
Wäre jede bewusste Übertretung eines kirchlichen Gesetzes schon deshalb intrinsisch böse, weil sie gegen einen legitimen Befehl verstösst, gäbe es praktisch keinen Anwendungsbereich für die Notstandsklausel.
Jede absichtliche Gesetzesverletzung könnte dann einfach als „intrinsisch böser Ungehorsam“ bezeichnet werden. Canon 1323 Nr. 4 wäre bedeutungslos.
Der Canon setzt vielmehr voraus, dass eine Handlung materiell gegen ein kirchliches Gesetz verstossen und dennoch aufgrund von Notwendigkeit straflos bleiben kann. Genau deshalb muss zuerst der moralische Gegenstand präzise bestimmt und der konkrete Fall untersucht werden. De Mattei versucht, diese Untersuchung durch ein Etikett zu ersetzen.
10. Unerlaubte Bischofsweihe und Schisma sind nicht dasselbe Delikt
Canon 751 definiert Schisma als die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche.
Das Gesetzbuch unterscheidet jedoch ausdrücklich zwischen:
* Schisma in Canon 1364,
* beharrlichem Ungehorsam in Canon 1371,
* unerlaubter Bischofsweihe in Canon 1387.
Wenn jede unerlaubte Bischofsweihe bereits kraft ihres äusseren Vollzuges Schisma wäre, wären diese Unterscheidungen weitgehend überflüssig. Eine unerlaubte Weihe kann je nach Zusammenhang ein gewichtiges Indiz für einen schismatischen Willen oder sogar Ausdruck eines schismatischen Aktes sein. Sie ist aber nicht schon begrifflich mit dem eigenständigen Delikt des Schismas identisch.
Schisma verlangt eine willentliche und zurechenbare Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den ihm untergebenen Gliedern der Kirche. Deshalb ist es rechtlich relevant, ob die Geweihten:
* päpstliche Jurisdiktion grundsätzlich anerkennen,
* eine eigene ordentliche Jurisdiktion beanspruchen,
* eine Gegenkirche oder Gegenhierarchie errichten,
* die Gemeinschaft mit den übrigen Katholiken verweigern,
* oder sich ausdrücklich als Hilfsbischöfe ohne eigene territoriale Jurisdiktion verstehen.
Die FSSPX erklärte bei den Weihen ausdrücklich, die vier Männer würden als Hilfsbischöfe eingesetzt und hätten den alleinigen Zweck, der Heiligen Römischen Kirche zu dienen. Diese Erklärung beweist nicht automatisch, dass ihre kanonische Beurteilung richtig ist. Sie ist aber ein erhebliches Beweismittel gegen de Matteis Behauptung, der schismatische Wille ergebe sich eindeutig und ausschliesslich aus der äusseren Weihehandlung.
Worte können Tatsachen nicht aufheben. Aber Tatsachen interpretieren sich ebenso wenig selbst.
11. „Andere bewahren den Glauben ohne solche Weihen“ ist kein Argument
De Mattei behauptet, der angebliche Notstand werde dadurch widerlegt, dass andere Priester und Laien unter denselben Umständen ihren Glauben bewahrten und mit der sichtbaren Kirche verbunden blieben.
Das ist ein offensichtlicher Fehlschluss.
Aus der Tatsache, dass eine bestimmte Person oder Gemeinschaft ohne eine bestimmte Massnahme fortbesteht, folgt nicht, dass eine andere Gemeinschaft ihre konkreten Pflichten ohne diese Massnahme erfüllen kann.
Ein Notstand ist nicht notwendig eine mathematische Unmöglichkeit für jeden Menschen auf der Erde. Canon 1323 spricht ausdrücklich auch von:
* relativ schwerer Furcht,
* Notwendigkeit,
* schwerer Unannehmlichkeit.
Zu prüfen wären daher konkrete Fragen:
* Wie viele Priester müssen künftig geweiht werden?
* Welche Bischöfe stehen für Weihen, Firmungen und andere bischöfliche Handlungen tatsächlich zur Verfügung?
* Unter welchen Bedingungen wären sie verfügbar?
* Würde eine Unterstellung unter andere Strukturen die Bruderschaft objektiv zur Aufgabe ihrer Lehre oder Praxis zwingen?
* Wie alt und gesundheitlich belastbar sind die vorhandenen Bischöfe?
* Welche Verantwortung besteht gegenüber Priestern, Seminaristen und Gläubigen?
Man kann die Antworten der FSSPX bestreiten. Aber man widerlegt sie nicht mit dem Hinweis, dass irgendwo andere Katholiken ihren Glauben bewahren.
Das wäre so, als würde man behaupten, in einer Stadt bestehe kein Nahrungsmangel, weil einzelne Einwohner noch genügend Lebensmittel hätten.
12. Auch der vermeintlich irrige Notstand ist rechtlich erheblich
De Mattei fordert offenbar den objektiven Nachweis, dass die FSSPX ohne neue Bischöfe mit Sicherheit untergegangen oder zur Annahme nachkonziliarer Irrtümer gezwungen worden wäre.
Das ist nicht der vom Gesetz aufgestellte Massstab.
Canon 1323 Nr. 7 fragt, ob jemand ohne eigene Schuld glaubte, ein Notstand oder eine schwere Unannehmlichkeit bestehe.
Canon 1324 §1 Nr. 8 erfasst sogar den schuldhaften Irrtum über diese Umstände.
Canon 1324 §3 schliesst in diesem Fall die Tatstrafe aus.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur:
Bestand nach Auffassung eines späteren römischen Richters objektiv ein Notstand?
Sie lautet auch:
Was glaubten die handelnden Personen, auf welcher Tatsachengrundlage glaubten sie es, und war ihr Irrtum schuldlos, schuldhaft oder grob beziehungsweise vorgeschoben?
Das sind Fragen des äusseren kanonischen Verfahrens. Sie können anhand von Schreiben, Verhandlungen, Gutachten, Predigten, Vorkehrungen, Zeugenaussagen und Umständen untersucht werden.
De Mattei will sie gar nicht untersuchen. Er erklärt sie durch seine vorherige Behauptung des intrinsece malum für unerheblich.
13. Kardinal Slipyj: de Mattei widerlegt de Mattei
Besonders schwer wiegt de Matteis vollständiger Doppelstandard im Fall Kardinal Josyf Slipyjs.
De Mattei selbst schrieb 2022 über Slipyj, dieser habe zur Sicherung der Zukunft der ukrainischen Kirche nicht vor „extremen Handlungen“ zurückgeschreckt. Er erwähnt ausdrücklich, dass Slipyj am 2. April 1977 drei Bischöfe heimlich und ohne Genehmigung Pauls VI. weihte. Er hebt weiter hervor, dass keine entsprechende Massnahme gegen ihn ergriffen wurde und dass einer der Geweihten, Lubomyr Husar, später von Johannes Paul II. zum Gross-Erzbischof und Kardinal erhoben wurde. Der Artikel endet mit einer emphatischen Ehrung Slipyjs als eines heroischen Glaubenszeugen.
Damit steht de Mattei vor einem unausweichlichen Dilemma:
Entweder
Eine Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat ist unter allen Umständen, unabhängig von Absicht, Notlage und kirchlichem Gemeinwohl, eine intrinsisch böse Handlung.
Dann hat Kardinal Slipyj nach de Matteis eigener Logik eine intrinsisch böse Handlung begangen. Dann dürfte de Mattei dessen Vorgehen nicht als extreme Massnahme „zur Sicherung der Zukunft der ukrainischen Kirche“ darstellen, sondern müsste es ebenso kategorisch verurteilen wie Écône.
Oder
Slipyjs besondere Umstände – Verfolgung, drohendes Erlöschen der Hierarchie, Verantwortung für die Zukunft seiner Kirche – sind für die sittliche und rechtliche Bewertung von Bedeutung.
Damit legt seine eigene Darstellung jedenfalls nahe, das er gegenüber der FSSPX bestreitet: dass bei einer unerlaubten Bischofsweihe Notstand, Zweck, Umstände, Verantwortung und subjektive Überzeugung sehr wohl moraltheologisch und kanonisch geprüft werden müssen.
Einen dritten Weg gibt es nicht.
Man kann Slipyjs unerlaubte Weihen nicht als „extreme Handlungen“ zur Sicherung der Zukunft der ukrainischen Kirche in eine emphatische Würdigung des Kardinals einordnen und gleichzeitig behaupten, derselbe äussere Handlungstyp sei unabhängig von allen Umständen intrinsisch böse, ohne wenigstens zu erklären, worin die moralisch spezifizierende Differenz zwischen beiden Fällen bestehen soll.
Das ist kein konsistentes Prinzip. Das ist Parteilichkeit.
14. De Matteis eigene Slipyj-Darstellung ist auch kanonisch und historisch schlampig
De Mattei behauptet in seinem Slipyj-Artikel, die automatische Strafe habe sich aus Canon 953 des damals geltenden Gesetzbuches ergeben. Das ist ungenau. Canon 953 enthielt das Verbot einer Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat; Canon 2370 sah ursprünglich die entsprechende Suspension vor. Die automatische Exkommunikation beruhte dagegen schon damals auf einem besonderen Dekret des Heiligen Offiziums vom 9. April 1951, das mit Autorität Pius’ XII. erlassen worden war und ausdrücklich Bischöfe jedes Ritus erfasste. Ihre Fortgeltung wurde 1976 nochmals bestätigt.
De Mattei hat insoweit recht, dass die abstrakte Tatstrafdrohung 1977 bereits bestand. Er nennt aber die falsche unmittelbare Rechtsquelle und unterschlägt die notwendige Unterscheidung zwischen Strafandrohung, tatsächlichem Eintritt der Strafe und ihrer öffentlichen Feststellung. Begrifflich missglückt ist zudem de Matteis Aussage, gegen Slipyj sei keine Massnahme „ipso facto“ ergriffen worden. Ipso facto bezeichnet gerade den behaupteten Eintritt der Strafe kraft Tat und nicht eine nachträgliche behördliche Massnahme.
Noch peinlicher für einen Historiker: In seinem italienischen Originalartikel vom 2. März 2022 behauptet de Mattei, Erzbischof Lefebvre sei 1986 exkommuniziert worden. Derselbe Fehler steht auch in der englischen Version. Die deutsche Übersetzung auf Katholisches.info hat die Jahreszahl offenbar stillschweigend auf 1988 korrigiert. Tatsächlich fanden die Bischofsweihen von Écône am 30. Juni 1988 statt; Ecclesia Dei wurde am 2. Juli 1988 erlassen.
Wer mit dem Gewicht seiner historischen Fachautorität auftritt, sollte wenigstens die Rechtsquellen und das Jahr eines zentralen Ereignisses seiner eigenen Argumentation richtig angeben.
15. De Mattei widerspricht sich auch innerhalb des vorliegenden Aufsatzes
Zunächst erklärt er zutreffend:
* Sünde und Delikt seien zu unterscheiden.
* Moralische und rechtliche Ordnung seien nicht identisch.
* Die subjektive Zurechenbarkeit dürfe nicht ausser Acht gelassen werden.
* Das kirchliche Recht trenne Moral und Recht, ohne sie voneinander zu lösen.
Anschliessend behauptet er:
* Die Handlung sei unabhängig von subjektiven Absichten Sünde und Delikt.
* Moraltheologische Überlegungen seien eine Verwechslung der Ebenen.
* Der Notstand sei praktisch unerheblich.
* Die Worte der Handelnden hätten gegenüber der Tatsache kaum Gewicht.
* Die Handlung sei unter allen Umständen intrinsisch böse.
Er anerkennt die notwendigen Unterscheidungen im theoretischen Vorspann und hebt sie in der konkreten Anwendung sämtlich wieder auf.
Sein Text ist deshalb nicht nur gegenüber dem Codex widersprüchlich, sondern gegenüber seinen eigenen Ausgangssätzen.
16. Auch die Berufung auf „Taten statt Worte“ richtet sich gegen de Mattei selbst
Die Behauptung, Taten sagten mehr als Worte, beweist gegen die FSSPX überhaupt nichts. Denn wenn das tatsächliche Verhalten massgeblich sein soll, darf de Mattei nicht eine einzige, isolierte Handlung auswählen und alle übrigen Tatsachen unterschlagen.
Die FSSPX verweigert nicht grundsätzlich jede Beziehung zu Rom. Sie korrespondiert mit dem Heiligen Stuhl, führt Gespräche mit den römischen Behörden, richtet Schreiben an den Papst und bedient sich der von der geltenden kirchlichen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsmittel. Noch am 13. Juli 2026 legte sie gegen das römische Dekret förmlichen Rekurs bei den zuständigen kirchlichen Behörden ein und berief sich ausdrücklich auf das von der Kirche anerkannte Recht, die Korrektur eines Verwaltungsaktes zu verlangen.
Sie nimmt zudem die vom Papst gewährten Vollmachten zur Beichte und zur Mitwirkung bei Eheschliessungen an und handelt insoweit innerhalb konkret von Rom geschaffener kanonischer Regelungen. Der Heilige Stuhl selbst hat ihren Priestern die Beichtvollmacht eingeräumt und kirchenrechtliche Wege für Trauungen unter Beteiligung von FSSPX-Priestern geschaffen.
Auch liturgisch erfindet die FSSPX keinen eigenen Kult und keinen neuen Ritus. Sie hält an den überlieferten römischen liturgischen Büchern fest, legt Wert auf deren Rubriken und argumentiert selbst anhand der einschlägigen liturgischen und kanonischen Normen. Ihre eigenen Veröffentlichungen weisen sogar darauf hin, wenn bestimmte verbreitete traditionelle Praktiken von den allgemeinen Rubriken des Messbuches von 1962 nicht gedeckt sind.
Selbst Benedikt XVI. stellte fest, dass die Verantwortlichen der FSSPX die Autorität des Papstes als Hirten grundsätzlich anerkannten, wenngleich mit Vorbehalten gegenüber bestimmten lehramtlichen Entwicklungen. Das ist etwas anderes als die prinzipielle Verweigerung päpstlicher Autorität.
Die wirklichen Tatsachen lauten daher:
* Die FSSPX anerkennt den Papst als Papst.
* Sie wendet sich an ihn und an die römischen Behörden.
* Sie beansprucht Rechte aus dem geltenden Kirchenrecht.
* Sie benutzt die kirchlichen Rechtsmittel.
* Sie nimmt päpstlich gewährte Vollmachten an.
* Sie hält sich an die überlieferten römischen Sakramente und liturgischen Bücher.
* Sie behauptet keine vom Papst unabhängige ordentliche Territorialjurisdiktion.
Man kann eine einzelne Handlung der FSSPX als materiellen Ungehorsam beurteilen. Daraus folgt aber nicht, dass ihr gesamtes tatsächliches Verhalten die Verweigerung jeder Unterordnung unter Rom ausdrückt.
Wer wirklich nach dem Grundsatz facta sunt potentiora verbis urteilen will, muss alle Tatsachen berücksichtigen und nicht nur jene eine herausgreifen, die in sein vorgefertigtes Urteil passt.
Die Taten der FSSPX zeigen keinen prinzipiellen Aufstand gegen das Papsttum, sondern einen begrenzten Widerstand dort, wo sie überzeugt ist, nicht gehorchen zu dürfen, verbunden mit Gehorsam und Anerkennung überall dort, wo sie keinen Widerspruch zum Glauben, zur Tradition und zum Heil der Seelen sieht. Und wenn der Umfang des begrenzten Widerstandes sich stetig vergrössert liegt da nicht unbedingt an der FSSPX, sondern am Heiligen Stuhl der mit neuen Dokumenten wie Traditionis Custodis und weiteren selbst das Amt missbraucht und sich strafbar gegen die Liebe und Gerechtigkeit und gegen Gott selbst macht und so selbst Ursache für die Defizite der äusseren Ordnung werden wenn jemand materiell nicht gehorcht und die Dinge der inneren Ordnung nach korrigiert.
De Mattei verwechselt selektiv einen einzelnen Akt des Widerstandes mit einer vollständigen Verweigerung der Unterordnung. Gerade die Gesamtheit der Tatsachen widerlegt diese Konstruktion.
17. Was tatsächlich bewiesen werden müsste
Eine seriöse Gegenargumentation gegen die FSSPX müsste nicht mit Schlagworten arbeiten, sondern mindestens Folgendes zeigen:
1. dass kein objektiver Notstand und keine schwere Unannehmlichkeit vorlagen;
2. dass die Verantwortlichen auch nicht ohne eigene Schuld an einen solchen Notstand glaubten;
3. dass weder ein schuldloser Irrtum nach Canon 1323 Nr. 7 noch ein schuldhafter Irrtum nach Canon 1324 §1 Nr. 8 vorlag oder dass der geltend gemachte Irrtum aufgrund grob fahrlässiger, sorgloser oder gewollter Unkenntnis nach Canon 1325 rechtlich nicht berücksichtigt werden konnte;
4. dass die Weihen ihrem konkreten sittlichen Gegenstand nach entweder intrinsisch böse waren oder objektiv zum Schaden der Seelen gereichten;
5. dass der Wille nicht bloss auf die Sicherung sakramentaler Funktionen, sondern auf die Verweigerung der päpstlichen Unterordnung oder kirchlichen Gemeinschaft gerichtet war;
6. dass die Errichtung einer schismatischen Gegenhierarchie oder die Usurpation ordentlicher Jurisdiktion beabsichtigt oder tatsächlich vollzogen wurde;
7. weshalb der Fall Slipyj nach demselben moralischen und kanonischen Prinzip anders beurteilt werden muss.
Nichts davon leistet de Mattei.
Er ersetzt die Beweisführung durch die wiederholte Behauptung, die äussere Handlung spreche für sich selbst.
Sie spricht eben nicht für sich selbst. Deshalb gibt es Strafrecht, Verfahren, Beweiswürdigung, Tatbestände, Zurechnung, Rechtfertigungsgründe und kanonische Billigkeit.
Schlussurteil
De Matteis Aufsatz ist in seiner zentralen Argumentation vollständig zurückzuweisen:
– Er beginnt mit einer falschen Digestenstelle.
– Er reduziert das kanonische Strafrecht auf den äusseren Tatbestand.
– Er zitiert Canon 1321, ignoriert aber seine Bedeutung.
– Er umgeht die Canones 1323 und 1324.
– Er erklärt die moraltheologische Prüfung des Gesetzes zur unzulässigen Verwechslung, obwohl Johannes Paul II. Epikie, Billigkeit und Entschuldigungsgründe ausdrücklich als Bestandteile des kirchlichen Rechts bezeichnet.
– Er missbraucht den Begriff intrinsece malum, um die noch zu beweisende Schlussfolgerung vorwegzunehmen: Er missbraucht den scholastischen Begriff des intrinsece malum, indem er aus dem Fehlen eines normalerweise geschuldeten rechtlichen Gutes unmittelbar auf einen unter allen Umständen intrinsisch bösen moralischen Gegenstand schliesst. Dabei verwechselt er einen möglichen kanonischen Ordnungsdefekt mit moralischer Schuld und moralische Schuld wiederum mit einem malum ex obiecto. Er beweist weder, dass das päpstliche Mandat unter jedem denkbaren Notstand absolut geschuldet bleibt, noch dass dessen Fehlen notwendig den moralischen Gegenstand der Bischofsweihe intrinsisch verdirbt. Seine eigene positive Würdigung der unerlaubten Weihen Kardinal Slipyjs widerlegt diese absolute These zusätzlich: Entweder waren auch Slipyjs Weihen intrinsisch böse, oder Notstand, Zweck und Umstände sind für die Beurteilung doch erheblich. (Interessanterweise macht auch Margarete Strauss in einem ihrer letzten Videos diesen falschen Schluss des intrinsece malum bei einer Weihe ohne Mandat)
– Er setzt unerlaubte Weihe, Ungehorsam, Exkommunikation und Schisma gleich, obwohl der Codex diese Tatbestände unterscheidet.
– Er „widerlegt“ den Notstand mit einem logischen Fehlschluss.
– Und schliesslich widerspricht er seiner eigenen Würdigung Kardinal Slipyjs, dessen unerlaubte Bischofsweihen er als extreme Massnahme zur Sicherung der Zukunft einer verfolgten Kirche darstellte und keineswegs als unter allen Umständen intrinsisch böse verurteilte.
De Mattei ist Historiker. Historische Forschung kann für Theologie und Kirchenrecht wertvolle Tatsachen liefern. Sie verleiht jedoch weder moraltheologische noch kanonistische Lehrgewalt: Wer eine römischrechtliche Fundstelle falsch zitiert, das Strafrecht nur zur Hälfte anwendet, den Begriff des intrinsisch Bösen nicht sauber bestimmt, einen zentralen Vorgang um zwei Jahre falsch datiert und bei Slipyj genau jene Notstandsüberlegung verwendet, die er bei Écône als unzulässig abweist, sollte sich nicht als letzter Lehrmeister der Moraltheologie und Kanonistik aufspielen. Aber kommt mir so vor wie wenn bei vielen plötzlich die Absicht einer künstlich erzwungenen Abgrenzung besteht um ja nicht mit einem „Schisma“ in Verbindung gebracht zu werden oder durch falsche Anbiederung sich gewisse Kontakte nicht zu gefährden. Manchmal ist es auch gut mal zu einem Thema einfach zu schweigen und zu warten.
Auch mein Kommentar kann Fehler enthalten wofür ich mich schon jetzt entschuldige. Auch ich bin weder Kanonist noch Moraltheologe, sondern schreibe als Laie und muss mir deshalb den Grundsatz „Schuster, bleib bei deinen Leisten“ zunächst selbst entgegenhalten. Meine Ausführungen können Fehler enthalten, und ich lasse mich gerne anhand besserer Quellen und Argumente korrigieren. Aber eben darin liegt der Unterschied: Ich berufe mich nicht auf meinen akademischen Rang, sondern lege meine Gründe offen. De Mattei dagegen überschreitet sein historisches Fachgebiet, tritt mit erheblicher Autorität auf und fällt dennoch moraltheologische und kanonistische Urteile, ohne die entscheidenden Unterscheidungen und Normen sauber zu behandeln. Aber ich gebe mir wenigstens die Mühe die Dinge sauber zu unterscheiden und nicht so oberflächlich zu untermauern „weil das andere irgendwie einfach nicht wahr sein darf.“
Man kann die Bischofsweihen von Écône ablehnen. Man kann den behaupteten Notstand bestreiten. Man kann eine kirchliche Strafe verteidigen. Aber dann muss man die Argumente, die allgemeinen Strafnormen und die katholische Lehre vom Gesetz ernst nehmen. De Mattei tut das nicht.
Sein Aufsatz ist keine Widerlegung der FSSPX. Er ist eine positivistische Polemik, die unter dem Gewicht ihrer eigenen Quellenfehler, Auslassungen, Zirkelschlüsse und Doppelstandards zusammenbricht.
Der Satz findet sich nicht in den Digesten, und v.a. nicht an der angegebenen Stelle. Er stammt eher aus dem Common Law. An der angegebenen Stelle findet sich der – ebenfalls wichtige – Rechtssatz: impossibilium nulla est obligatio.
Punkt 11 kann gerne folgendermassen ergänzt werden: „11. Einige versorgte Gläubige widerlegen nicht den Notstand der Weltkirche
De Mattei behauptet, der kirchliche Notstand werde dadurch widerlegt, dass zahlreiche Priester und Laien den Glauben bewahrten und zugleich innerhalb der offiziell anerkannten kirchlichen Strukturen verblieben.
Das ist ein offensichtlicher Fehlschluss. Der behauptete Notstand betrifft nicht die Frage, ob irgendwo noch einzelne Priester und Gläubige persönlich katholisch bleiben können. Er betrifft die Lage der gesamten Kirche und insbesondere jene Gläubigen, denen in der überwältigenden Mehrheit der Diözesen kein verlässlicher Zugang zur überlieferten Liturgie, zur traditionellen Sakramentenspendung und zu einer uneingeschränkt traditionellen Priesterausbildung gewährt wird.
Weltweit bestehen rund 2’900 reguläre Diözesen und Eparchien. Die FSSP wirkte nach ihrer eigenen veröffentlichten Statistik lediglich in 129 Diözesen; auch mit inzwischen 387 Priestern bleibt ihre geographische Reichweite notwendig begrenzt. Selbst wenn man alle übrigen ausschliesslich altrituellen Gemeinschaften hinzurechnet, bleiben grob geschätzt etwa 2’500 oder mehr Diözesen ohne dauerhaftes Apostolat einer solchen Gemeinschaft.
Was ist mit den Gläubigen in diesen Diözesen?
De Mattei kann den Notstand nicht mit dem Hinweis auf jene kleine Minderheit widerlegen, die zufällig in der Nähe einer FSSP‑, Institut-Christus-König- oder sonstigen traditionellen Niederlassung lebt. Die Existenz einiger versorgter Orte widerlegt nicht die Notlage der weit grösseren Zahl unversorgter Gläubiger.
Hinzu kommt, dass die Ecclesia-Dei-Gemeinschaften nicht aus eigenem Recht in jeder Diözese wirken können. Ihr Apostolat bleibt von der kirchlichen Zulassung abhängig. Nach *Traditionis custodes* liegt die Erlaubnis zum Gebrauch des Messbuches von 1962 grundsätzlich in der ausschliesslichen Zuständigkeit des Diözesanbischofs. Ein wohlwollender Bischof kann ein traditionelles Apostolat ermöglichen; ein anderer kann es verhindern oder einschränken.
Eine solche örtlich gewährte und widerrufliche Erlaubnis ist kein universaler Rechtsschutz der Tradition vor liberalen oder traditionfeindlichen Bischöfen.
Die besondere Bedeutung der FSSPX liegt deshalb nicht in einem vermeintlichen Recht ihrer Organisation auf Selbsterhaltung. Sie liegt darin, dass sie als weltweites traditionelles Priesternetz die überlieferte Liturgie, die Sakramente und die Priesterausbildung nicht vollständig von der vorherigen Erlaubnis jedes einzelnen Ortsbischofs abhängig macht.
Die FSSPX besitzt selbstverständlich nicht bereits in jeder der betroffenen Diözesen eine Kapelle. Sie garantiert daher nicht jedem Gläubigen an jedem Ort eine unmittelbar erreichbare Messe. Sie verteidigt und sichert aber institutionell den Grundsatz, dass die überlieferten Schätze der Kirche den Gläubigen nicht bloss als widerrufliches Indult einiger wohlwollender Bischöfe zustehen.
Der Notstand lautet also nicht:
> Die FSSPX könnte ohne Bischöfe als Organisation untergehen.
Der Notstand lautet:
> Millionen von Gläubigen in Tausenden von Diözesen besitzen keinen gesicherten Zugang zur überlieferten Liturgie, zu den traditionellen Sakramenten und zu Priestern, die ohne lehrmässige Vorbehalte an der gesamten vorausgehenden Tradition festhalten.
Auch de Matteis zweiter Satz geht deshalb an der Sache vorbei. Er verlangt den Beweis, dass die FSSPX ohne eigene Bischöfe „notwendigerweise“ zur Annahme der nachkonziliaren Irrtümer gezwungen worden wäre. Das Kirchenrecht verlangt aber keinen mathematischen Nachweis eines unvermeidlichen zukünftigen Untergangs. Es berücksichtigt Notwendigkeit, schwere Unannehmlichkeit und sogar den schuldlosen oder schuldhaften Irrtum über deren Vorliegen.
Zudem ist die Befürchtung lehrmässiger Bedingungen keineswegs erfunden. Das 2026 veröffentlichte römische Verfahren für FSSPX-Priester und Gläubige, die in die sogenannte volle Gemeinschaft zurückkehren wollen, verlangt unter anderem ein Glaubensbekenntnis, die Treue zum Papst und die Annahme der als wesentlich bezeichneten Lehren des Zweiten Vatikanischen Konzils.
Damit bestätigt Rom selbst, dass eine kanonische Eingliederung nicht einfach unter Wahrung des gegenwärtigen Lehrstandpunktes der FSSPX erfolgen soll, sondern an eine ausdrückliche Annahme konziliarer Positionen gebunden wird. Ob Rom diese Positionen als Irrtümer betrachtet, ist unerheblich; gerade darüber besteht der Lehrstreit.
De Mattei widerlegt den kirchlichen Notstand daher nicht. Er verweist auf die kleine Minderheit der versorgten Gläubigen und schweigt über die grosse Mehrheit, die vollständig von der Haltung ihres jeweiligen Ortsbischofs abhängig bleibt.
Man widerlegt eine Hungersnot nicht mit dem Hinweis, dass einige wenige Städte noch Lebensmittel besitzen.
Ebenso widerlegt man den Notstand der Tradition in der Weltkirche nicht mit dem Hinweis, dass einige Priester und Gläubige innerhalb begrenzter, jederzeit kontrollierbarer Strukturen überleben können.“
Sehr geehrter Herr Roberto de Mattei,
Sie sind Historiker und kein Kirchenrechtler.
Es verwundert mich sehr, wie viele Menschen auf einmal zu Denselben geworden sind.
Auch scheint es sehr viele Theologen, Kirchenkenner und vieles mehr zu geben.
Gerne würde ich von diesen und auch von Ihnen hören, wer den der Priesterbruderschaft St.Pius X.
Priester geweiht hätte, wäre den zwei verbliebenen Bischöfen etwas passiert.
Ich würde gerne noch eine ganz andere Sichtweise zu den Bischofsweihen einbringen. Doch dazu erst kurz mein kirchlicher Werdegang: mit 20 Jahren habe ich innerhalb der Priesterbruderschaft zum Katholizismus konvertiert und bin einige Jahre später auch dem dritten Orden beigetreten.
Beruflich bin ich weltweit unterwegs und habe immer versucht die lateinische Messe zu besuchen. Nicht nur bei der Priesterbruderschaft. Gleichzeitig durfte ich die Weltkirche insbesondere in Südamerika und Mexiko kennen lernen. Es hat mich sehr beeindruckt zu sehen, in wie vielen Kirchen das Allerheiligste jeden Tag mit Aussetzung verehrt wird und wie viele Messen auch an Wochentagen gelesen werden.
Als meine Frau und ich vor über 30 Jahren unsere Hochzeitsreise in den USA verbrachten, wurden wir durchs Band sehr herzlich in allen Kapellen und Prioraten begrüsst. 30 Jahre später war ich wieder einmal in Florida und habe an 2 Sonntagen die Messe besucht, ohne nur von einer Person begrüsst zu werden. Ich war mir dies bereits von Europa gewohnt, mit wenigen dafür sehr herzlichen Ausnahmen.
Eine weitere Entwicklung hat uns sehr betroffen gemacht: Jugendliche werden in Europa dazu motiviert Seelenführer zu haben. Diese schalten die Eltern regelrecht aus und wir mussten als Eltern enorm schmerzhafte Erfahrungen damit machen. Es wurden Wunden provoziert, welche vermutlich zu Lebzeiten nicht mehr geheilt werden können. Ein Priester (Seelenführer) hat sogar versucht meine Frau inkognito zu kontaktieren, nur hatten wir seine Mobilnummer in unserem Verzeichnis. Ich sollte dabei regelrecht „ausgeschaltet“ werden, das ist keine würdige und professionelle Seelsorge.
Ganz anders erleben wir dies in Südamerika, hier beziehen die Priester bewusst die Eltern mit ein und es lassen sich so Schwierigkeiten gemeinsam bewältigen.
Die Art und Weise des Umgangs mit Rom und dem Papst betreffs der aus meiner Sicht sehr unglücklichen Bischofsweihen war für mich dann nur noch der letzte Tropfen, welcher das Fass zum Überlaufen gebracht hat. Einen Tag nach den „Weihen“ habe ich den Austritt aus dem dritten Orden erklärt.
Ich bin absolut überzeugt, dass ein Verschieben dieser Weihen um ein Jahr ein gewaltiges Signal nach Rom gewesen wäre. Vielleicht hätte die Priesterbruderschaft dadurch sogar einen grossartigen Support auch von anderen Teilen der Kirche erhalten. Ich befürchte, dass diese „Weihen“ die Tradition um Jahrzehnte zurück geworfen haben.
Könnte es aber auch sein, dass Rom selber gewisse Tendenzen in den traditionellen Kreisen festgestellt hat, welche dem Katholizismus und dem Christentum eher schaden? Dabei geht es nicht um ein zweites Vatikanum sondern grundsätzliches Verhalten als Christ und meistens komplett fehlendes Verständnis für eine christliche Gemeinde. Wohlverstanden auch der Autor dieser Zeilen hat hier noch viel dazu zu lernen!
Ich vermute, dass bei den jüngsten Ereignissen einige die Kurve nicht mehr gekriegt haben und nun entgleist irgendwo liegen geblieben sind. Da man in dieser Situation auch im bisherigen Umfeld komplett mundtot gemacht wird, verwundert auch die grosse Stille dazu nicht.
Vor Ihren Augen und vor Ihrem Herzen haben sich Dinge abgespielt und Sie haben daraus persönliche Konsequenzen gezogen. Das ist in Bezug auf ein Einzelschicksal eine richtige Herangehensweise. Der Schritt vom Einzelschicksal zur Beurteilung einer kollektiven Situation bedarf aber einer distanzierteren Betrachtung. Es handelt sich bei einer Gesamtsituation um mehr als die Summe von Einzelschicksalen.
Ein lateinischer Satz macht noch keinen guten Kommentar…wie man hier sieht.
In China werden jährlich etwa 3 fragwürdige Priester zu Bischöfen geweiht – und nachträglich gemäss „Vertrag“ automatisch anerkannt: Wo bleibt die Empörung? Schweigen…
Das Problem der Kirche ist nicht die Konsekration von 4 tadellosen Priestern ohne Mandat, sondern die fast vollständige Häresie und Apostasie der Hierarchie. Die FSSPX betritt hier Neuland…
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum her de Mattei hier krampfhaft versucht einen Widerspruch zu konstruieren.
Dieses Beispiel kann das Problem vielleicht besser illustrieren: Ein Vater verbietet seinem heranwachsenden Sohn die alte Messe zu besuchen und zwingt ihn in die neue Messe zu gehen. Der Sohn aber weigert sich. Er erklärt seinem Vater gegenüber, dass er ihn respektiert und ihm gehorsam ist. In diesem Punkt könne er dem Vater aber nicht folgen, weil er durch die neue Messe seinen Glauben und seine Seele gefährdet sieht.
Handelt der Sohn widersprüchlich, wenn er gegen den Willen seines Vaters die alte Messe besucht? Ich denke man muss sagen: Nein! Der Sohn nimmt für seine Entscheidung nur eine höhere Autorität als die seines Vaters in Anspruch, nämlich die beständige Lehre der Kirche und sein Gewissen, das von dieser Lehre erleuchtet ist.
Man kann den grundlegenden Aussagen nur zustimmen.Nämlich, dass eine Übereinstimmung von Worten und Taten angestrebt werden muss und dass das Verhalten mit dem göttlichen und kirchlichen Recht übereinstimmen sollte. Aber diese Maßstäbe dürfen nicht nur bei der Beurteilung der Bis hofsweihen durch FSSPX angelegt werden, sondern bei jedem Handeln von Priestern, Bischöfen und einschließlich dem Papst in der katholischen Kirche. Wenn die Worte dort katholisch klingen, aber die Bis hofsernennungen eine andere Sprache mit langfristiger Auswirkung sprechen,Pachamama durch die vatikanischen Gärten getragen wird, Assisi und Abu Dhabi- Erklärung mit voller päpstlicher Zustimmung erfolgen und Segnungen der Erzbischöfin von Canterbury mit voller Zustimmung empfangen werden, gelten dann mildere moralische und juristische Regeln ?!
Den Grundaussagen von Prof. de Mattei, daß es eine Verpflichtung gibt, nach der Worte und Taten übereinstimmen müssen und kein Widerspruch zu göttlichem und kirchlichen Recht bestehen darf, kann ohne Einschränkungen zugestimmt werden. Aber diese Maßstäbe dürfen nicht nur bei den Bischofsweihen von FSSPX angelegt werden, sie gelten auch für alle Priester, Bischöfe und auch die Päpste !
Wenn also Pachamama durch die vatikanischen Gärten getragen wird, im Vatikan der Segen der Erzbischöfin von Canterbury entgegengenommen wird, Synodalität, Assisi und Abu Dhabi-Deklaration mit vollem päpstlichen Einverständnis stattfinden, gelten dann andere Maßstäbe ?!
Und welche Bedeutung wird dem Grundsatz “ Salus animarum suprema lex “ eingeräumt ?! Zumindest in Europa sind die jährlichen Kirchenaustritte konstant hoch, Priesterberufungen wie Klostereintritte sind kontinuierlich rückläufig. Während der Corona-Pandemie hat man in der Kirche seine fundamentalen seelsorgerlichen Aufgaben eklatant vernachlässigt. Menschen die die katholische Kirche verlassen gefährden das Heil ihrer unsterblichen Seelen. Wie schwer wiegt die Vernachlässigung der grundlegenden priesterlichen Aufgaben !
Alle Achtung, das ist ganz hervorragend.
Der von Ihnen Kritisierte ist mehr ein politischer Mensch – und darin recht gut.
Solche Feinheiten, solche präzise Juristerei liegt ihm wohl weniger.
Er ist auch Konservativer, der Gattung, die Chesterton gut beschrieb: Es sind die Konservativen, die verhindern, das geändert wird, was die Progressiven falsch gemacht haben. Es ist dies die falsche Idee der Zeitschnur von Vergangenheit und Gegenwart; die Zukunft hängt ganz anders zusammen.
Die semitischen Völker hatten dies lange verstanden: Alle Zeit ist konzentrisch, mehr eine Spirale.
Als Reaktionärer sage ich: Es gibt keinen Fortschritt.
Als Liberaler: Bleiben wir offen, hören wir Gott zu. Und Seinem Menschen.