Von Roberto de Mattei*
Es ist die Pflicht des Christen, die Übereinstimmung zwischen seinen Worten und seinen Taten zu bewahren. Doch was geschieht, wenn die Taten den Worten widersprechen? Wenn man beispielsweise mit Worten Respekt und Gehorsam gegenüber dem Römischen Papst bekundet, ihn aber in Wirklichkeit öffentlich vor dem ganzen christlichen Volk herausfordert, wie es in Écône bei den Bischofsweihen vom 1. Juli 2026 geschehen ist?
Die Antwort darauf gibt uns eines der ältesten Grundsätze der westlichen Rechtstradition: facta sunt potentiora verbis, „die Tatsachen sind stärker als die Worte“ (vgl. Digesta, 50, 17, 185). Dieser Rechtssatz bringt eine grundlegende Regel der Gerechtigkeit zum Ausdruck: Wenn zwischen dem, was ein Mensch behauptet, und dem, was er tut, ein Widerspruch besteht, gibt das Recht den Tatsachen den Vorrang. Worte können zweideutig, rhetorisch oder sogar nur vorgetäuscht sein; Handlungen dagegen bringen objektive Wirkungen hervor und offenbaren konkret den Willen des Handelnden.
Dieses Prinzip zieht sich durch die ganze Geschichte des europäischen Rechts, vom Römischen Recht bis zu den heutigen Rechtsordnungen, und wird auch vom kanonischen Recht anerkannt. Deshalb beurteilt das Recht der Kirche, wie jede Rechtsordnung, vor allem die äußeren Handlungen. Die Erklärungen einer Person können dazu beitragen, die Bedeutung einer Handlung zu verdeutlichen, haben aber gewöhnlich keinen Vorrang vor dem objektiven Inhalt der Tatsachen. Wäre es anders, so würde die Anwendung des Gesetzes von den erklärten Absichten des Urhebers einer Handlung abhängen und nicht von der objektiven Wirklichkeit seines Verhaltens.
Im Recht der Kirche muß dieses Prinzip mit einer anderen grundlegenden Unterscheidung in Einklang gebracht werden, die von der scholastischen Theologie und der klassischen Kanonistik entwickelt wurde: der Unterscheidung zwischen Sünde und Delikt. Sünde und Delikt können dieselbe Wurzel haben, gehören aber zwei verschiedenen Ordnungen an. Der heilige Thomas von Aquin lehrt, daß die Sünde der sittlichen Ordnung angehört, weil sie in der freiwilligen Übertretung des göttlichen Gesetzes besteht (Summa Theologiae, I‑II, qq. 71–89). Das Delikt (crimen) gehört dagegen zur Rechtsordnung der Kirche, weil es in der Verletzung eines kirchlichen Gesetzes besteht, an das die kirchliche Autorität eine Strafe geknüpft hat. Nicht jede Sünde ist ein Delikt, und nicht jedes Delikt fällt einfach mit einer Sünde zusammen. Die erste betrifft das Verhältnis des Menschen zu Gott; das zweite schützt das Gemeinwohl der Kirche.
Daraus ergibt sich eine zweite, ebenso entscheidende Unterscheidung: jene zwischen dem Forum internum und dem Forum externum. Das innere Forum betrifft das Gewissen des Menschen vor Gott und ist der eigentliche Bereich der sakramentalen Beichte und der geistlichen Führung. Das äußere Forum betrifft dagegen die sichtbare Gesellschaft der Kirche, in der die Autorität die Tatsachen beurteilen, die Normen anwenden und, wenn notwendig, Strafen verhängen muß. Die kirchliche Strafe wird nicht verhängt, um die Sünde als solche zu bestrafen, sondern um das Delikt zu unterdrücken, die Gerechtigkeit wieder herzustellen, das Ärgernis zu beseitigen und die Besserung des Schuldigen zu fördern (Felice Cappello, Summa Iuris Canonici, Bd. III, De delictis et poenis, Päpstliche Universität Gregoriana, Rom 1935; Matteo Conte a Coronata, Institutiones Iuris Canonici, Bd. IV, Marietti, Turin 1955).
Die Unterscheidung zwischen Sünde und Delikt sowie jene zwischen innerem und äußerem Forum erklärt, warum das kanonische Recht den Tatsachen gewöhnlich den Vorrang gibt. Der kirchliche Richter muß von den äußeren Handlungen ausgehen, denn nur diese können bewiesen werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß das Recht die subjektive Seite außer acht läßt. Im Gegenteil: Canon 1321 § 2 des Codex des kanonischen Rechts bestimmt: „Niemand wird bestraft, es sei denn, die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar“. Man darf jedoch die subjektive Zurechenbarkeit nicht mit der objektiven Verletzung des Gesetzes verwechseln.
Aus dieser Sicht kann das Schisma, das Canon 751 als „die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche“ bezeichnet, sowohl als Sünde in der sittlichen Ordnung als auch als Delikt in der kanonischen Ordnung betrachtet werden. Sicher ist jedoch, daß eine Bischofsweihe gegen den ausdrücklichen Willen des Römischen Papstes niemals als ein sittlich oder rechtlich neutraler Akt angesehen werden kann.
Wie ein hervorragender Kirchenrechtler wie Kardinal Velasio De Paolis erklärt, ist die Weihe von Bischöfen gegen das päpstliche Mandat unabhängig von den subjektiven Absichten dessen, der sie vollzieht, intrinsece malus, also eine in sich schlechte Handlung, eine Sünde und ein Delikt, die durch keine Umstände gerechtfertigt werden können (Velasio De Paolis/Davide Cito, Le sanzioni nella Chiesa. Commento al Codice di Diritto canonico. Libro VI, Urbaniana University Press, Rom 2000, S. 296f).
Die grundlegende Schwäche der Predigten, Interviews und Aufsätze, die von der Priesterbruderschaft St. Pius X. vor und nach den Bischofsweihen vom 1. Juli verbreitet wurden, besteht in der Verwechslung von Moraltheologie und Kirchenrecht. Um eine Handlung von ausgesprochen rechtlicher Natur zu rechtfertigen, wird eine Frage des Kirchenrechts in eine moralische und pastorale Frage verwandelt.
Man beruft sich auf die guten Absichten, auf das eigene Urteil und bisweilen – nicht ohne eine gewisse Gefühlsbetonung – auf die eigene Glaubenserfahrung. Außerdem wird ein vermeintlicher Notstand angeführt, der durch das Beispiel vieler Priester und gläubiger Laien widerlegt wird, die sich unter denselben Umständen befinden, den Glauben vollständig bewahren und dennoch weiterhin mit dem sichtbaren Leib der Kirche verbunden bleiben.
Nicht beweisbar ist ferner die Behauptung, daß die Priesterbruderschaft St. Pius X. ohne die Bischofsweihen notwendigerweise dazu geführt worden wäre, die Irrtümer des Zweiten Vatikanischen Konzils und der nachkonziliaren Zeit anzunehmen.
Die Frage besteht nicht darin, festzustellen, ob es in der Kirche eine Krise gibt – eine solche ist für alle offensichtlich –, noch darin, zu bestimmen, ob die Verantwortlichen der Weihen die Absicht haben, zum Wohl der Kirche zu handeln. Es geht vielmehr darum zu prüfen, ob ihr Verhalten mit dem göttlichen und kirchlichen Gesetz übereinstimmt.
Das rechtliche Problem kann nicht umgangen werden, denn wie Pius XII. erinnerte: „Das Leben der Kirche und das kanonische Recht sind untrennbar miteinander verbunden“ (Ansprache vom 3. Juni 1956).
Christus, so betonte derselbe Papst, „hat seine Kirche nicht als eine formlose geistliche Bewegung gegründet, sondern als eine gut geordnete Gemeinschaft“ (Wie heissen Sie, 3. Juni 1956); und: „Wer Gemeinschaft und Leitung durch eine Autorität sagt, sagt damit zugleich die Macht des Rechts und des Gesetzes“ (Dans notre souhait, 15. Juli 1950).
Die Weisheit des Rechts der Kirche besteht darin, daß es die sittliche und die rechtliche Ordnung stets voneinander unterschieden, aber niemals voneinander getrennt hat. Das Recht beansprucht nicht, sich an die Stelle des göttlichen Urteils über die Seelen zu setzen; dennoch verzichtet es nicht darauf, jene Handlungen objektiv zu beurteilen, die die kirchliche Gemeinschaft berühren.
In dieser Unterscheidung findet das Prinzip facta sunt potentiora verbis seine tiefste Bedeutung: Die Tatsachen gehen den Worten voran, wenn es darum geht, die objektive Wirklichkeit einer Handlung festzustellen.
Andernfalls verwandelt sich das rechtliche Urteil in ein Gewissensurteil, das Recht der Kirche verschwindet, und die Sichtbarkeit des Mystischen Leibes Christi läuft Gefahr, sich aufzulösen.
*Roberto de Mattei, Historiker, Vater von fünf Kindern, Professor für Neuere Geschichte und Geschichte des Christentums an der Europäischen Universität Rom. De Mattei ist zudem Autor zahlreicher Standardwerke , Vorsitzender der Stiftung Lepanto für den Erhalt der katholischen Tradition, Schriftleiter des Internetmediums Corrispondenza Romana und der Monatszeitschrift Radici Cristiane. Von 2002 bis 2011 war er Vizepräsident des italienischen Nationalen Forschungsrates (CNR) mit Zuständigkeit für die Geisteswissenschaften. Er veröffentlichte mehr als dreißig Bücher, die in zahlreiche Sprachen übersetzt wurden.
Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: Corrispondenza Romana
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