Leo XIV. nimmt bemerkenswerte Änderung des Ordensrechts vor

Und wer setzt einen Höheren Oberen eines Klosters ab?


Leo XIV. greift in das Ordensrecht ein und setzt die Zentralisierungstendenzen seines Vorgängers Franziskus fort
Leo XIV. greift in das Ordensrecht ein und setzt die Zentralisierungstendenzen seines Vorgängers Franziskus fort

Mit einem unschein­ba­ren, nur weni­ge Zei­len umfas­sen­den Reskript hat der Hei­li­ge Stuhl eine bemer­kens­wer­te Ände­rung im Bereich des Ordens­rechts vor­ge­nom­men. Ver­öf­fent­licht wur­de der Text gestern, am 28. Mai 2026, im ita­lie­ni­schen Osser­va­to­re Roma­no, datiert ist er erstaun­li­cher­wei­se jedoch bereits auf den 25. März 2026. Unter­zeich­net wur­de das Doku­ment von Kar­di­nal­staats­se­kre­tär Pie­tro Paro­lin nach einer Audi­enz bei Papst Leo XIV.

Auf den ersten Blick scheint es sich um eine rein tech­ni­sche Anpas­sung des Kano­ni­schen Rechts zu han­deln. Tat­säch­lich betrifft die Maß­nah­me jedoch einen sehr sen­si­blen Bereich des klö­ster­li­chen Lebens: die Abset­zung eines Höhe­ren Obe­ren eines Klosters.

Bis­lang war die Ent­las­sung eines Ordens­an­ge­hö­ri­gen, der selbst Höhe­rer Obe­rer eines auto­no­men Klo­sters ist, ein kom­ple­xer Vor­gang, der unmit­tel­bar unter die Zustän­dig­keit des Dik­aste­ri­ums für die Insti­tu­te geweih­ten Lebens und die Gesell­schaf­ten apo­sto­li­schen Lebens (Ordens­dik­aste­ri­um) fiel. Nun erhält das Dik­aste­ri­um die aus­drück­li­che Voll­macht, den zustän­di­gen Diö­ze­san­bi­schof zu ermäch­ti­gen, selbst das Ent­las­sungs­de­kret gemäß can. 699 §2 des Codex des kano­ni­schen Rech­tes zu erlassen.

Mit ande­ren Wor­ten: Rom schafft einen beschleu­nig­ten Mecha­nis­mus, um in Kri­sen­fäl­len gegen einen Klo­ster­vor­ste­her vor­ge­hen zu können.

Die For­mu­lie­rung des Reskripts ist knapp, doch die kir­chen­po­li­ti­sche Trag­wei­te ist erheb­lich. Denn auto­no­me Klö­ster – ins­be­son­de­re monasti­sche und kon­tem­pla­ti­ve Gemein­schaf­ten – genie­ßen tra­di­tio­nell eine star­ke Eigen­stän­dig­keit gegen­über dem Orts­bi­schof. Gera­de des­halb war die Fra­ge immer hei­kel, wer letzt­lich gegen einen Höhe­ren Klo­ster­obe­ren ein­schrei­ten kann, wenn die­ser selbst zum Pro­blem­fall wird – tat­säch­lich oder vermeintlich.

Die nun ein­ge­führ­te Rege­lung deu­tet dar­auf hin, daß man in Rom künf­tig rascher han­deln kön­nen will. Daß das Doku­ment aus­drück­lich erwähnt, Papst Fran­zis­kus habe sich bereits zuvor „gün­stig“ dazu geäu­ßert, zeigt zudem, daß die Maß­nah­me nicht erst unter Leo XIV. ent­stan­den ist, son­dern noch in die letz­te Pha­se des vor­an­ge­gan­ge­nen Pon­ti­fi­kats zurückreicht. 

Tat­säch­lich bewegt sich die Maß­nah­me auf einer berg­o­glia­ni­schen Linie, da durch Fran­zis­kus zwei ent­schei­den­de Ein­grif­fe in die kon­tem­pla­ti­ven Frau­en­or­den erfolg­ten vor allem zwi­schen 2016 und 2018. Im Zen­trum ste­hen zwei Doku­men­te, die zusam­men eine tief­grei­fen­de Neu­ord­nung der tra­di­tio­nel­len Klau­sur­klö­ster bewirkten:

  • die Instruk­ti­on Cor orans (2018)
  • die Apo­sto­li­sche Kon­sti­tu­ti­on Vul­tum Dei quae­re­re (2016)

Was mit der Instruk­ti­on vor­be­rei­tet wor­den war, wur­de durch die Kon­sti­tu­ti­on in ver­bind­li­che Rechts­nor­men gegos­sen. Kon­kret bedeu­te­te dies die ver­pflich­ten­de Ein­glie­de­rung auto­no­mer Klö­ster in Föde­ra­tio­nen. Die tra­di­tio­nel­le weit­ge­hen­de Eigen­stän­dig­keit der ein­zel­nen Häu­ser wur­de dadurch fak­tisch beschnit­ten. Damit ein­her ging ein erheb­li­cher Ver­lust rea­ler Auto­no­mie: Rom erhielt erwei­ter­te Mög­lich­kei­ten, Klö­ster leich­ter auf­zu­he­ben, die Aus­bil­dung der Ordens­frau­en zen­tral zu steu­ern und damit zugleich ver­stärkt in Klau­sur, Gemein­schafts­le­ben und All­tag der Schwe­stern einzugreifen.

Die Zahl auto­no­mer Klö­ster, einst ein zen­tra­les Rück­grat der Kir­che, ist im Lau­fe der jün­ge­ren Geschich­te über­schau­bar gewor­den. Fäl­le von Amts­ent­he­bun­gen von höhe­ren Klo­ster­obe­ren waren sel­ten. Man wird also sehen, wel­che genaue Not­wen­dig­keit für die Maß­nah­me bestan­den hat und bei wel­chem kon­kre­ten Fall die­se neue Voll­macht erst­mals ange­wandt wird.

Das neue Reskript von Papst Leo XIV. steht jeden­falls erkenn­bar auf der Linie der unter Papst Fran­zis­kus ein­ge­lei­te­ten Refor­men des kon­tem­pla­ti­ven Lebens und setzt deren Grund­ten­denz fort: die stär­ke­re Ein­bin­dung auto­no­mer Klö­ster in über­ge­ord­ne­te Kon­troll- und Lei­tungs­struk­tu­ren. Anders aus­ge­drückt: Die unter Papst Fran­zis­kus ein­ge­lei­te­te Ten­denz zur Zen­tra­li­sie­rung der Kon­trol­le über kon­tem­pla­ti­ve Klö­ster wird nun auch auf die monasti­schen Klö­ster aus­ge­dehnt und wei­ter gefe­stigt. Wäh­rend Vul­tum Dei quae­re­re und Cor orans bereits die struk­tu­rel­le Eigen­stän­dig­keit zahl­rei­cher Klö­ster durch Föde­ra­tio­nen, Visi­ta­tio­nen und erwei­ter­te Ein­griffs­rech­te rela­ti­vier­ten, schafft das neue Reskript nun zusätz­li­che kon­kre­te Durch­griffs­mög­lich­kei­ten gegen­über den Höhe­ren Obe­ren selbst.

Hier das vati­ka­ni­sche Reskript, im Ori­gi­nal latei­nisch und ita­lie­nisch ver­faßt, in deut­scher Übersetzung:

Rescriptum ex Audientia Sanctissimi

Der Hei­li­ge Vater Leo XIV. hat in der dem unter­zeich­ne­ten Kar­di­nal­staats­se­kre­tär am 25. März 2026 gewähr­ten Audi­enz, in Anbe­tracht des­sen, daß Papst Fran­zis­kus sich bereits zuvor zustim­mend dazu geäu­ßert hat­te, dem Dik­aste­ri­um für die Insti­tu­te des geweih­ten Lebens und die Gesell­schaf­ten apo­sto­li­schen Lebens die Voll­macht ver­lie­hen, den zustän­di­gen Diö­ze­san­bi­schof zu ermäch­ti­gen, das im can. 699 §2 des Codex des kano­ni­schen Rech­tes vor­ge­se­he­ne Ent­las­sungs­de­kret zu erlas­sen, wenn der zu ent­las­sen­de Pro­feß ein Höhe­rer Obe­rer eines Klo­sters ist.

Der Hei­li­ge Vater hat fer­ner ange­ord­net, daß das vor­lie­gen­de Reskript im Osser­va­to­re Roma­no und folg­lich in den Acta Apo­sto­li­cae Sedis ver­öf­fent­licht wird und mit sofor­ti­ger Wir­kung in Kraft tritt.

Ex Audi­en­tia Sanc­tis­si­mi
25. März 2026

Pie­tro Card. Paro­lin
Staats­se­kre­tär

Text/​Übersetzung: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: Osser­va­to­re Roma­no (Screen­shot)

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