Mit einem unscheinbaren, nur wenige Zeilen umfassenden Reskript hat der Heilige Stuhl eine bemerkenswerte Änderung im Bereich des Ordensrechts vorgenommen. Veröffentlicht wurde der Text gestern, am 28. Mai 2026, im italienischen Osservatore Romano, datiert ist er erstaunlicherweise jedoch bereits auf den 25. März 2026. Unterzeichnet wurde das Dokument von Kardinalstaatssekretär Pietro Parolin nach einer Audienz bei Papst Leo XIV.
Auf den ersten Blick scheint es sich um eine rein technische Anpassung des Kanonischen Rechts zu handeln. Tatsächlich betrifft die Maßnahme jedoch einen sehr sensiblen Bereich des klösterlichen Lebens: die Absetzung eines Höheren Oberen eines Klosters.
Bislang war die Entlassung eines Ordensangehörigen, der selbst Höherer Oberer eines autonomen Klosters ist, ein komplexer Vorgang, der unmittelbar unter die Zuständigkeit des Dikasteriums für die Institute geweihten Lebens und die Gesellschaften apostolischen Lebens (Ordensdikasterium) fiel. Nun erhält das Dikasterium die ausdrückliche Vollmacht, den zuständigen Diözesanbischof zu ermächtigen, selbst das Entlassungsdekret gemäß can. 699 §2 des Codex des kanonischen Rechtes zu erlassen.
Mit anderen Worten: Rom schafft einen beschleunigten Mechanismus, um in Krisenfällen gegen einen Klostervorsteher vorgehen zu können.
Die Formulierung des Reskripts ist knapp, doch die kirchenpolitische Tragweite ist erheblich. Denn autonome Klöster – insbesondere monastische und kontemplative Gemeinschaften – genießen traditionell eine starke Eigenständigkeit gegenüber dem Ortsbischof. Gerade deshalb war die Frage immer heikel, wer letztlich gegen einen Höheren Klosteroberen einschreiten kann, wenn dieser selbst zum Problemfall wird – tatsächlich oder vermeintlich.
Die nun eingeführte Regelung deutet darauf hin, daß man in Rom künftig rascher handeln können will. Daß das Dokument ausdrücklich erwähnt, Papst Franziskus habe sich bereits zuvor „günstig“ dazu geäußert, zeigt zudem, daß die Maßnahme nicht erst unter Leo XIV. entstanden ist, sondern noch in die letzte Phase des vorangegangenen Pontifikats zurückreicht.
Tatsächlich bewegt sich die Maßnahme auf einer bergoglianischen Linie, da durch Franziskus zwei entscheidende Eingriffe in die kontemplativen Frauenorden erfolgten vor allem zwischen 2016 und 2018. Im Zentrum stehen zwei Dokumente, die zusammen eine tiefgreifende Neuordnung der traditionellen Klausurklöster bewirkten:
- die Instruktion Cor orans (2018)
- die Apostolische Konstitution Vultum Dei quaerere (2016)
Was mit der Instruktion vorbereitet worden war, wurde durch die Konstitution in verbindliche Rechtsnormen gegossen. Konkret bedeutete dies die verpflichtende Eingliederung autonomer Klöster in Föderationen. Die traditionelle weitgehende Eigenständigkeit der einzelnen Häuser wurde dadurch faktisch beschnitten. Damit einher ging ein erheblicher Verlust realer Autonomie: Rom erhielt erweiterte Möglichkeiten, Klöster leichter aufzuheben, die Ausbildung der Ordensfrauen zentral zu steuern und damit zugleich verstärkt in Klausur, Gemeinschaftsleben und Alltag der Schwestern einzugreifen.
Die Zahl autonomer Klöster, einst ein zentrales Rückgrat der Kirche, ist im Laufe der jüngeren Geschichte überschaubar geworden. Fälle von Amtsenthebungen von höheren Klosteroberen waren selten. Man wird also sehen, welche genaue Notwendigkeit für die Maßnahme bestanden hat und bei welchem konkreten Fall diese neue Vollmacht erstmals angewandt wird.
Das neue Reskript von Papst Leo XIV. steht jedenfalls erkennbar auf der Linie der unter Papst Franziskus eingeleiteten Reformen des kontemplativen Lebens und setzt deren Grundtendenz fort: die stärkere Einbindung autonomer Klöster in übergeordnete Kontroll- und Leitungsstrukturen. Anders ausgedrückt: Die unter Papst Franziskus eingeleitete Tendenz zur Zentralisierung der Kontrolle über kontemplative Klöster wird nun auch auf die monastischen Klöster ausgedehnt und weiter gefestigt. Während Vultum Dei quaerere und Cor orans bereits die strukturelle Eigenständigkeit zahlreicher Klöster durch Föderationen, Visitationen und erweiterte Eingriffsrechte relativierten, schafft das neue Reskript nun zusätzliche konkrete Durchgriffsmöglichkeiten gegenüber den Höheren Oberen selbst.
Hier das vatikanische Reskript, im Original lateinisch und italienisch verfaßt, in deutscher Übersetzung:
Rescriptum ex Audientia Sanctissimi
Der Heilige Vater Leo XIV. hat in der dem unterzeichneten Kardinalstaatssekretär am 25. März 2026 gewährten Audienz, in Anbetracht dessen, daß Papst Franziskus sich bereits zuvor zustimmend dazu geäußert hatte, dem Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften apostolischen Lebens die Vollmacht verliehen, den zuständigen Diözesanbischof zu ermächtigen, das im can. 699 §2 des Codex des kanonischen Rechtes vorgesehene Entlassungsdekret zu erlassen, wenn der zu entlassende Profeß ein Höherer Oberer eines Klosters ist.
Der Heilige Vater hat ferner angeordnet, daß das vorliegende Reskript im Osservatore Romano und folglich in den Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht wird und mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.
Ex Audientia Sanctissimi
25. März 2026
Pietro Card. Parolin
Staatssekretär
Text/Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: Osservatore Romano (Screenshot)
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