Der Skandal von Greensboro

Von der Ausnahme zur Eliminierung der geltenden Norm?


Der Skandal von Charlotte: Gläubige knien an der Kommunionbank und werden deshalb vom Bischof übergangen, also bestraft. Im Bild sichtbar sitzt dieser, nachdem er die Kommunionspendung bereits beendet hatte, ungerührt wieder auf seiner Kathedra.
Der Skandal von Charlotte: Gläubige knien an der Kommunionbank und werden deshalb vom Bischof übergangen, also bestraft. Im Bild sichtbar sitzt dieser, nachdem er die Kommunionspendung bereits beendet hatte, ungerührt wieder auf seiner Kathedra.

In der Diö­ze­se Char­lot­te im US-Staat North Caro­li­na hat ein Vor­fall wäh­rend einer Firm­mes­se die inner­kirch­li­chen Span­nun­gen um Lit­ur­gie, Eucha­ri­stie­ver­ständ­nis und Auto­ri­täts­aus­übung auf dra­sti­sche Wei­se sicht­bar gemacht. Im Mit­tel­punkt der Kri­tik steht der Orts­bi­schof Msgr. Micha­el Mar­tin, dem vor­ge­wor­fen wird, einer Fami­lie, die sich zum Kom­mu­nion­emp­fang hin­k­nie­te, die hei­li­ge Kom­mu­ni­on ver­wei­gert zu haben.

Nach meh­re­ren über­ein­stim­men­den Augen­zeu­gen­be­rich­ten ereig­ne­te sich der Vor­fall am gest­ri­gen 29. April 2026 in der Pfar­rei „Our Lady of Grace“ in Greens­bo­ro. Wäh­rend von der Mehr­heit der Gläu­bi­gen die Kom­mu­ni­on in der Aus­nah­me­form als Hand­kom­mu­ni­on emp­fan­gen wur­de, knie­ten eini­ge Gläu­bi­ge an einer Kom­mu­ni­on­bank nie­der, um in der regu­lä­ren, also ordent­li­chen Form die Mund­kom­mu­ni­on zu emp­fan­gen. Doch der Bischof über­ging sie ein­fach. Die Betrof­fe­nen spre­chen von einer „demü­ti­gen­den“ Situa­ti­on; sie sei­en trotz kla­rer Anwe­sen­heit und recht­lich ein­deu­ti­gen Bestim­mun­gen schlicht igno­riert worden.

Eine offi­zi­el­le Stel­lung­nah­me der Diö­ze­se liegt bis­lang nicht vor.

Die rechtliche Situation

Die regu­lä­re Form des Kom­mu­nion­emp­fangs war von Anfang an die Mund­kom­mu­ni­on; dies geht bereits aus dem Johan­nes­evan­ge­li­um her­vor, wenn der Evan­ge­list das Letz­te Abend­mahl schil­dert. So wird es auch unver­än­dert in den Ost­kir­chen gepflegt. Und so war es auch durch­gän­gi­ge Pra­xis in der römi­schen Kir­che. Die soge­nann­ten Aus­nah­men, die als histo­ri­sche Bei­spie­le da und dort genannt wer­den, bestä­ti­gen nur die­se Regel.

In den 1520er Jah­ren führ­te der von der Kir­che abge­fal­le­ne Glar­ner Prie­ster Ulrich Zwing­li die Pra­xis der sit­zen­den Hand­kom­mu­ni­on ein. Im Lau­fe der Zeit wur­den die Men­schen in den pro­te­stan­tisch gewor­de­nen Gebie­ten der auch dort noch aus katho­li­scher Zeit her prak­ti­zier­ten Mund­kom­mu­ni­on ent­wöhnt, was je nach Gegend ein län­ge­rer Pro­zeß war, bis die Hand­kom­mu­ni­on zu einem pro­te­stan­ti­schen Wesens- und Unter­schei­dungs­merk­mal gegen­über der katho­li­schen Pra­xis der knien­den Mund­kom­mu­ni­on wurde.

Im Zuge der „öku­me­ni­schen“ Umar­mungs­ver­su­che, die im Zuge und Gefol­ge des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils von Rom unter­nom­men wur­den, erließ Papst Paul VI. 1969 par­al­lel zur Lit­ur­gie­re­form die Instruk­ti­on Memo­ria­le Domi­ni, mit der er den Bischofs­kon­fe­ren­zen erlaub­te, ein Indult zu erlas­sen, das die pro­te­stan­ti­sche Pra­xis der Hand­kom­mu­ni­on auch in der katho­li­schen Kir­che erlaubte.

Er führ­te damit aber kei­ne neue Norm ein. Die Mund­kom­mu­ni­on blieb unver­än­dert die regu­lä­re Form des Kom­mu­nion­emp­fangs in der römi­schen Kir­che. Die Hand­kom­mu­ni­on wur­de ledig­lich als irre­gu­lä­re Opti­on in Form eines Indults gewährt, und auch das nicht uni­ver­sal, son­dern nur auf Wunsch der jewei­li­gen Bischofskonferenz.

Die Bischofs­kon­fe­renz der USA bean­trag­te erst­mals 1973 die optio­na­le Ein­füh­rung der Hand­kom­mu­ni­on, was von Rom zunächst abge­lehnt wur­de. Erst nach eini­gen Ver­hand­lun­gen und Druck des damals sehr pro­gres­si­ven US-Epi­sko­pats gewähr­te Rom 1977 die Ein­füh­rung der Hand­kom­mu­ni­on, die mit dem neu­en Kir­chen­jahr 1977/​78 schritt­wei­se in den US-Diö­ze­sen ein­ge­führt wurde.

In den USA wur­de es zur Rea­li­tät, wie auch im deut­schen Sprach­raum, daß die Hand­kom­mu­ni­on als „moder­ne“ Form ange­se­hen und vom jün­ge­ren Kle­rus auf brei­ter Front geför­dert und all­ge­mein durch­ge­setzt wur­de. Im deut­schen Sprach­raum wur­den die Erst­kom­mu­ni­on­kin­der spä­te­stens ab Mit­te der 1970er Jah­re qua­si flä­chen­deckend aus­schließ­lich auf die Hand­kom­mu­ni­on vor­be­rei­tet. Mit kei­nem Wort wur­de die Mund­kom­mu­ni­on mehr erwähnt, geschwei­ge denn dar­auf hin­ge­wie­sen, daß die­se eigent­lich die allein regu­lä­re Form des Kom­mu­nion­emp­fangs ist, wäh­rend die Hand­kom­mu­ni­on nur eine mit­tels Indult gewähr­te Aus­nah­me darstellt.

Liturgische Steuerung statt organischer Praxis

Der Fall Char­lot­te gewinnt sei­ne Bri­sanz vor dem Hin­ter­grund bereits zuvor erlas­se­ner lit­ur­gi­scher Direk­ti­ven des Bischofs. In einem Hir­ten­brief vom 17. Dezem­ber 2025 hat­te Msgr. Mar­tin ver­bind­li­che Vor­schrif­ten für die Kom­mu­ni­ons­pen­dung in sei­ner Diö­ze­se for­mu­liert. Dar­in wird der Emp­fang im Ste­hen als nor­ma­ti­ve Form bezeich­net, wäh­rend alter­na­ti­ve Aus­drucks­for­men zwar fak­tisch tole­riert, jedoch klar zurück­ge­drängt wer­den. Das ist ein direk­ter Ver­stoß gegen die gel­ten­de Rechts­ord­nung. Dem Bischof steht kein Recht zur Ände­rung der Kom­mu­ni­on­pra­xis zu.

Beson­ders deut­lich wird die Stoß­rich­tung in der Anord­nung, in meh­re­ren Pfar­rei­en wie­der ein­ge­führ­te Kom­mu­ni­on­bän­ke zu ent­fer­nen. Die­se sei­en – so der Wort­laut – ein „sicht­ba­rer Wider­spruch“ gegen­über der vor­ge­se­he­nen lit­ur­gi­schen Ord­nung. Zur Recht­fer­ti­gung der vom Bischof gewoll­ten rechts­wid­ri­gen Pra­xis wird die Eucha­ri­stie pri­mär als gemein­schaft­li­cher Pro­zes­si­ons­akt des „pil­gern­den Got­tes­vol­kes“ verklärt.

Bis zur Ver­wei­ge­rung der hei­li­gen Kom­mu­ni­on auf­grund einer von den bischöf­li­chen Vor­ga­ben abwei­chen­den Kör­per­hal­tung ist es jedoch noch immer ein wei­ter Weg und offen­bart vor allem eine ideo­lo­gi­sche Stoß­rich­tung des Bischofs.

Römische Reaktion und institutionelle Distanz

Der Streit bleibt nicht auf die loka­le Ebe­ne beschränkt. Gegen die von Bischof Mar­tin ein­ge­führ­ten Bestim­mun­gen wand­ten sich 31 Prie­ster sei­ner Diö­ze­se Anfang des Jah­res mit Dubia (Zwei­fel) an das römi­sche Dik­aste­ri­um für den Got­tes­dienst und die Sakra­men­ten­ord­nung, das aller­dings von einem noto­ri­schen Geg­ner der Tra­di­ti­on, von Kar­di­nal Arthur Roche, gelei­tet wird. Eine Ent­schei­dung steht bis­her aus.

Die Befas­sung Roms zeigt jedoch, daß die Vor­gän­ge in Char­lot­te als Teil einer grö­ße­ren lit­ur­gi­schen Unru­he zu sehen sind, die in ver­schie­de­nen Tei­len der USA und der Welt­kir­che all­ge­mein zu beob­ach­ten ist.

Einordnung von Bischof Martin

Msgr. Micha­el Mar­tin, ein Mino­rit, steht exem­pla­risch für einen pasto­ra­len Typus, der stark auf die nach­kon­zi­lia­re Reform­lit­ur­gie und das Leit­bild „akti­ver Teil­nah­me“ fokus­siert ist. Er gehört dem gegen­wär­ti­gen, kir­chen­po­li­tisch sehr berg­o­glia­nisch gepräg­ten Main­stream an, der im Zuge des Pon­ti­fi­kats von Papst Fran­zis­kus deut­lich an Ein­fluß gewon­nen hat.

Msgr. Mar­tin, den Fran­zis­kus im April 2024 zum Bischof von Char­lot­te ernann­te, zeig­te nach sei­ner Bischofs­er­nen­nung eine deut­li­che Nähe zu einer lit­ur­gi­schen Pra­xis, die tra­di­tio­nel­le Aus­drucks­for­men syste­ma­tisch zurück­drän­gen will.

Der Fall Char­lot­te ist damit weni­ger ein iso­lier­ter Kon­flikt als viel­mehr ein Sym­ptom eines radi­ka­len Pro­gres­si­vis­mus, der durch das berg­o­glia­ni­sche Pon­ti­fi­kat ent­fes­selt wur­de. Der Vor­wurf gegen den Bischof von Char­lot­te steht im Raum, durch die Wei­ge­rung, Gläu­bi­ge auf­grund ihrer regu­lä­ren Kör­per­hal­tung vom Kom­mu­nion­emp­fang aus­ge­schlos­sen zu haben, eine äußerst schwer­wie­gen­de Tat began­gen zu haben.

Der Vor­fall offen­bart einen Pro­zeß schlei­chen­der Radi­ka­li­sie­rung: Was als Indult begann, wur­de in der Pra­xis zu einer neu­en „Norm“ ver­fe­stigt, um sodann den Anspruch zu ent­wickeln, das gel­ten­de Recht nicht nur zu unter­lau­fen, son­dern es als sol­ches zu erset­zen und zu ver­drän­gen, indem die zur fak­ti­schen „Norm“ erho­be­ne Aus­nah­me die eigent­li­che Norm eli­mi­niert. Ein revo­lu­tio­nä­rer Prozeß.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: AdVa­ti­ca­num (Screen­shot)

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