EU-Urteil zwingt Mitgliedsstaaten zur Anerkennung der Homo-Ehe

EU-Institutionen gegen nationale Souveränität und traditionelle Werte


Der EuGH in Luxemburg zertrümmert weiter die nationale Souveränität der EU-Mitgliedsstaaten und fördert die linke Gesellschaftspolitik
Der EuGH in Luxemburg zertrümmert weiter die nationale Souveränität der EU-Mitgliedsstaaten und fördert die linke Gesellschaftspolitik

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat ein wei­te­res destruk­ti­ves Kapi­tel in der fort­schrei­ten­den Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen der EU und den Mit­glied­staa­ten auf­ge­schla­gen, kon­kret jenen Mit­glieds­staa­ten, die am tra­di­tio­nel­len Ver­ständ­nis der Ehe festhalten. 

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Mit sei­nem Urteil vom 25. Novem­ber ver­pflich­tet der EuGH die Mit­glied­staa­ten zwar nicht, die „Homo-Ehe“ in ihr eige­nes Recht zu über­neh­men. Er zwingt sie jedoch dazu, im Aus­land geschlos­se­ne gleich­ge­schlecht­li­che Ver­bin­dun­gen – unab­hän­gig von ihrer Bezeich­nung, ob „ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft“ oder „Ehe“ – anzu­er­ken­nen, selbst wenn die natio­na­le Rechts­ord­nung die Ehe ein­deu­tig als Ver­bin­dung von Mann und Frau defi­niert, wie es etwa in Polen der Fall ist.

Die Ehe ist kei­ne belie­bi­ge sozia­le Kon­struk­ti­on und auch nicht – wie heu­te oft behaup­tet, vor allem in homo­se­xu­el­len Milieus – ein roman­ti­scher Ver­trag zwei­er Men­schen, die ihre Zunei­gung „besie­geln“ möch­ten. Ihr Sinn ergibt sich aus ihrer geschicht­li­chen Ent­wick­lung und vor allem aus ihrer natür­li­chen Grund­la­ge: Die Ehe ist aus­schließ­lich auf die Wei­ter­ga­be des Lebens aus­ge­rich­tet. Sie schafft den sta­bi­len und geschütz­ten Rah­men für Zeu­gung, Geburt und Erzie­hung von Kindern.

Genau des­halb wur­de die Ehe über Jahr­tau­sen­de hin­weg beson­ders geschützt – nicht, weil zwei Erwach­se­ne sich emo­tio­nal ver­bun­den füh­len. Per­sön­li­che Gefüh­le sind kei­ne Ange­le­gen­heit des Staa­tes. Was den Staat betrifft – und was ihn zu schüt­zen ver­pflich­tet –, ist die Insti­tu­ti­on, die die Zeu­gung, die Geburt und das Gedei­hen der näch­sten Gene­ra­ti­on sichert.

Anerkennen – aber nicht legalisieren? Ein Urteil mit doppelter Botschaft

Aus­gangs­punkt für das nun ergan­ge­ne EuGH-Urteil ist die Beschwer­de zwei­er homo­se­xu­el­ler pol­ni­scher Staats­bür­ger, die in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land eine „Homo-Ehe“ ein­ge­gan­gen waren und deren Ein­tra­gung in das pol­ni­sche Per­so­nen­stands­re­gi­ster ver­wei­gert wur­de. Die Luxem­bur­ger Rich­ter erklär­ten die­se Ableh­nung nun für EU-wid­rig, da sie die Aus­übung von Frei­zü­gig­keits­rech­ten behin­de­re und in das Pri­vat- und Fami­li­en­le­ben eingreife.

Zwar betont der EuGH, daß die Mit­glied­staa­ten nicht ver­pflich­tet sei­en, die „Ehe für alle“ in ihr natio­na­les Recht zu über­neh­men. Den­noch müß­ten sie die recht­li­chen Wir­kun­gen einer im EU-Aus­land geschlos­se­nen Homo-Ver­bin­dung sicher­stel­len, sofern dies für EU-recht­li­che Ansprü­che erfor­der­lich ist – etwa im Bereich von Auf­ent­halt, Ver­wal­tungs­ein­tra­gun­gen oder Sozialrechten.

For­mal soll das tra­di­tio­nel­le Fami­li­en­mo­dell der Mit­glied­staa­ten unbe­rührt blei­ben. Fak­tisch jedoch setzt der EuGH die Sou­ve­rä­ni­tät der Staa­ten unter Druck, die bewußt und mit gutem Grund an einem anthro­po­lo­gisch und bio­lo­gisch begrün­de­ten Ehe­ver­ständ­nis fest­hal­ten. Was der EuGH als „tech­ni­sche Aner­ken­nung“ dar­stellt, wird in War­schau und ande­ren Haupt­städ­ten als schlei­chen­de Aus­höh­lung ver­fas­sungs­recht­li­cher Grund­la­gen wahrgenommen. 

Das neue Urteil bestä­tigt den Gesamt­trend, daß die EU-Orga­ne, ob Kom­mis­si­on, Par­la­ment oder Gerich­te, die Sou­ve­rä­ni­tät der Natio­nal­staa­ten unterminieren.

Polens im Spannungsfeld europäischer Vorgaben

Polen bleibt damit Brenn­punkt eines grund­sätz­li­chen Kon­flikts. Arti­kel 18 der pol­ni­schen Ver­fas­sung legt die Ehe ein­deu­tig als Ver­bin­dung zwi­schen einem Mann und einer Frau fest. Die­se Norm ist seit Jah­ren Gegen­stand juri­sti­scher und vor allem poli­ti­scher Aus­ein­an­der­set­zun­gen und wur­de von pol­ni­schen Gerich­ten wie­der­holt bekräf­tigt. Das Land kennt weder die „Homo-Ehe“ noch eine staat­li­che Form ein­ge­tra­ge­ner Partnerschaften. 

Das EuGH-Urteil zwingt Polen nun, ver­wal­tungs­recht­li­che Wege zu fin­den, die EU-Vor­ga­ben umzu­set­zen, ohne den ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Ehe­be­griff anzu­ta­sten. Die Span­nung zwi­schen natio­na­lem Recht und supra­na­tio­na­len For­de­run­gen tritt damit schär­fer zuta­ge. Um Klar­text zu spre­chen: Die EU-Insti­tu­tio­nen ergrei­fen ein­sei­tig Par­tei für eine gesell­schafts­po­li­ti­sche Rich­tung und unter­stütz­ten die­se. Von Neu­tra­li­tät kann kei­ne Rede sein. Der EuGH erweist sich als gesell­schafts­po­li­ti­sches Kampf­in­stru­ment gegen die natio­na­le Sou­ve­rä­ni­tät und gegen die tra­di­tio­nel­len Wer­te von Ehe und Fami­lie. Die EU-Insti­tu­tio­nen sind woke Machtzentren.

Politische Reaktionen: Zwischen Entgegenkommen und Widerstand

Die pro­gres­si­ve pol­ni­sche Regie­rung signa­li­siert, wie zu erwar­ten war, vor­sich­ti­ge Über­le­gun­gen zur Ein­füh­rung von staat­lich aner­kann­ten Homo-Par­ten­er­schaf­ten. Gleich­zei­tig kün­dig­te der kon­ser­va­ti­ve Staats­prä­si­dent Karol Naw­rocki an, jede Ände­rung zu blockie­ren, die den Ver­fas­sungs­auf­trag zur beson­de­ren Schutz­wür­dig­keit der Ehe rela­ti­vie­ren könnte.

Bereits im Früh­jahr hat­te der Gene­ral­an­walt des EuGH ein ent­spre­chen­des Urteil vor­aus­ge­sagt. Alles also vor­her­seh­bar, was weni­ger über die Qua­li­tät der Judi­ka­tur, aber umso mehr über die ideo­lo­gi­sche Justie­rung der EU-Gerichts­hö­fe aus­sagt. Aus der Emp­feh­lung des Gene­ral­an­wal­tes ist nun eine ver­bind­li­che Ent­schei­dung gewor­den – mit weit­rei­chen­den Fol­gen für alle Mit­glieds­staa­ten, vor allem jenen, die sich der lin­ken Fami­li­enz­er­set­zung nicht gebeugt haben.

Ein Präzedenzfall

Das Urteil zeigt bei­spiel­haft, wie stark die euro­päi­sche Recht­spre­chung inzwi­schen in den Kern­be­reich natio­na­ler Iden­ti­tät ein­greift – ins­be­son­de­re dort, wo Ver­fas­sun­gen das Natur­recht und das christ­li­che Men­schen­bild in ihrer Fami­li­en­ord­nung wider­spie­geln. Polen steht daher nicht allein; auch ande­re Staa­ten wer­den sich fra­gen müs­sen, wie sich der Schutz der eige­nen Rechts- und Wer­te­ord­nung mit wach­sen­den Vor­ga­ben aus Brüs­sel ver­ein­ba­ren lässt.

Die eigent­li­che Her­aus­for­de­rung liegt nun dar­in, den ver­fas­sungs­recht­li­chen Rah­men zu bewah­ren und gleich­zei­tig die uni­ons­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen erfül­len zu sol­len – ein Balan­ce­akt, der über das pol­ni­sche Bei­spiel hin­aus Bedeu­tung für die gesam­te EU-Debat­te um Ehe, Fami­lie und kul­tu­rel­le Iden­ti­tät hat.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: Goog­le maps (Screen­shot)

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