
Inmitten des 16. Jahrhunderts, während er die tridentinische Reform festigte und den Römischen Ritus dauerhaft ordnete, veröffentlichte der heilige Papst Pius V. ein Dokument, „das heute viele Bischöfe unserer Zeit sprachlos machen würde“, so Carlos Balén von InfoVaticana. Wahrscheinlich ist dieses Dokument den meisten Bischöfen gar nicht bekannt. Es trägt den Titel Horrendum illud scelus („Dieses entsetzliche Verbrechen“) und wurde am 30. August 1568 im dritten Jahr seines Pontifikats verkündet.
Der heilige Papst aus dem Dominikanerorden wurde wegen seiner Frömmigkeit und seines Eifers in der Reinigung des Klerus heiliggesprochen. Durch die Reformation lag viel im argen. Im deutschen Sprachraum hatte sich ein Teil des Klerus, wie auch Luther selbst, von der Berufung, den Versprechen und Gelübden und insgesamt von der Kirche verabschiedet. Aber auch dort, wo der Klerus blieb, zeigten sich allerlei Gebrechen. In manchen Gegenden lebte fast der gesamte Klerus im Konkubinat. Sie hatten Kebse und Kegel (Konkubinen und uneheliche Kinder), um es mit den Begriffen der damaligen Zeit zu sagen.
Pius V. wußte um dieses Problem und noch andere mehr. So prangerte er auch das „unsägliche Verbrechen“ an – die Sodomie –, begangen von Welt- wie Ordensklerikern. „Und er tat dies mit der Klarheit eines Mannes, der wußte, daß das Priestertum ein sichtbares Zeichen Christi“ ist, so Balén.
Michele Ghislieri, ein asketischer Dominikaner und Beichtvater der heiligen Dominikanerin und Mystikerin Katharina von Ricci, bestieg 1566 den Stuhl Petri in der festen Überzeugung, daß die in jener Zeit verbreitete moralische Verderbtheit des Klerus eine der Hauptursachen für den Niedergang der Kirche sei. Als Reaktion darauf duldete er Zweideutigkeit und Relativismus nicht. Während seines Pontifikats reformierte er die Kurie, reinigte die kirchlichen Sitten und ahndete Mißbräuche mit fester Hand. Die positiven Ergebnisse sind gut dokumentiert.
Das Breve Horrendum illud scelus ist in diesem Kontext zu lesen: ein heiliger Papst, der in der Straffreiheit für das widernatürliche Verhalten nicht nur ein moralisches Verbrechen, sondern eine Entweihung des Priestertums sah.
Das Breve beginnt mit einer erschütternden biblischen Anspielung:
„Dieses entsetzliche Verbrechen, dessentwegen verderbte und schamlose Städte durch das Feuer göttlicher Verdammung zerstört wurden, verursacht uns tiefsten Schmerz und drängt unseren Geist, es mit größtem Eifer zu unterdrücken.“
Pius V. erinnert an den Canon des Dritten Laterankonzils im Jahr 1179, der vorsieht, daß Kleriker, die sich der widernatürlichen Unkeuschheit schuldig machten, aus dem Klerikerstand entfernt oder zur Buße in ein Kloster geschickt werden sollten. Der Papst ging weiter: Er verfügte, daß jeder Priester oder Ordensmann, der dieses Verbrechen begehe, nicht nur seines Standes enthoben, sondern der weltlichen Gewalt übergeben werde, damit diese gemäß dem weltlichen Recht der damaligen Zeit die entsprechende Strafe vollstrecke.
Balén schreibt dazu: „Die Begründung war theologisch: Ein Priester, der berufen ist, Christus zu repräsentieren, dürfe den Altar Gottes nicht durch ein solches Vergehen beflecken. Der Papst, eifrig um das Seelenheil der Gläubigen und die Würde des Priestertums bemüht, wollte den Skandal an der Wurzel ausrotten.“
Nicht nur der kirchenrechtliche Rahmen hat sich seit damals geändert, aber das Schreiben von Pius V. bleibt ein Zeugnis für die objektive Schwere, die die Kirche der Sünde der Homosexualität beimißt – „besonders, wenn sie von einem geweihten Amtsträger begangen wird“.
Wolle man Pius V. nicht seine Heiligkeit absprechen, so Balén, sei er auch heute ernstzunehmen. Seine Reaktion steht im scharfen Kontrast zum Schweigen oder der Verwirrung vieler Bischöfe, die angesichts der sich in der Kirche ausbreitenden Homo-Häresie und Existenz von homosexuellen Kleriker-Netzwerken „im besten Fall“ wegsehen, so Balén, im schlimmeren Fall – die Beispiele sind bekannt, die Homosexualisierung der Kirche unterstützen.
Für den heiligen Pius V. war klar, daß die klerikale Unreinheit den Glauben des Volkes zerstört, die heilige Liturgie pervertiert und den Altar Gottes entweiht. Seine Mahnung war eindeutig: Wird die Sünde verharmlost, wird Christus entweiht.
Das Breve stellt eine kirchenrechtliche Anordnung dar, die verbindlich war. Sie blieb in Kraft bis zum Codex Iuris Canonici von 1917, mit dem das Kirchenrecht neu geordnet wurde.
Vollständiger Text des päpstlichen Breve Horrendum illud scelus (30. August 1568):
Horrendum illud scelus
Gegen welche Kleriker auch immer, sowohl die Weltlichen als auch die Regulierten [Ordensleute], die des abscheulichen Verbrechens schuldig sind.
Pius, Bischof, Diener der Diener Gottes, zur ewigen Erinnerung in der Sache.
Dieses entsetzliche Verbrechen, dessentwegen verderbte und schamlose Städte durch das Feuer göttlicher Verdammung vernichtet wurden, erfüllt uns mit dem bittersten Schmerz und erschüttert unseren Geist, sodaß wir uns gedrängt fühlen, es mit dem größtmöglichen Eifer zu unterdrücken.
Sehr weise hat daher das Dritte Laterankonzil bestimmt, daß jeder Kleriker, der sich der Unkeuschheit wider die Natur schuldig macht – da der Zorn Gottes über die Söhne des Unglaubens herabkommt –, aus dem Klerikerstand entfernt oder zu strenger Buße in ein Kloster verbannt werden soll (vgl. Decretales Gregorii IX, Buch V, Titel XXXI, Kap. IV).
Damit sich die Ansteckung durch ein solch schweres Vergehen nicht durch Straffreiheit, die die größte Versuchung zur Sünde darstellt, noch dreister ausbreite, und um die Kleriker, die dieses unsägliche Verbrechen begehen und sich nicht vor dem Tod ihrer Seele fürchten, strenger zu bestrafen, haben Wir beschlossen, sie der Strenge der weltlichen Obrigkeit zu übergeben, die das weltliche Recht mit dem Schwert durchsetzt.
Deshalb, dem Geist folgend, den Wir bereits zu Beginn Unseres Pontifikats im Schreiben Cum Primum kundgetan haben, verfügen Wir mit aller Strenge: Jeder Priester oder Kleriker – sei es aus dem Welt- oder Ordensklerus –, gleich welchen Ranges oder welcher Würde, der ein so abscheuliches Verbrechen begeht, soll kraft dieses Gesetzes jegliches klerikale Privileg, jedes Amt, jede Würde und jedes kirchliche Benefiz verlieren, durch ein kirchliches Gericht aus dem Klerikerstand entlassen und sodann der weltlichen Autorität übergeben werden, auf daß er gemäß dem weltlichen Gesetz wie ein Laie, der in diesen Abgrund gefallen ist, der entsprechenden Strafe zugeführt werde.
Daher ist es absolut niemandem erlaubt, diese Seite unseres Widerrufs, unserer Aufhebung, Erlaubnis, Zurücknahme, Anordnung, Vorschrift, Verfügung, Begünstigung, Weisung, Entscheidung, Lockerung, Ermahnung, Untersagung, Sanktion und Unseres Willens zu verletzen oder sich in vermessenem Übermut ihr zu widersetzen.
Wer es aber wagen sollte, dies zu versuchen, soll wissen, daß er den Zorn des allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus auf sich ziehen wird.
Gegeben zu Rom, bei St. Peter, im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1568, am dritten Tag vor den Kalenden des Septembers [30. August], im dritten Jahr Unseres Pontifikats.
Contra quoscumque Clericos, tam sæculares quam regulares, nefandi criminis reos.
Pius episcopus servus servorum Dei, Ad perpetuam rei memoriam
Horrendum illud scelus, quo pollutæ fœderatæ Civitates a tremendo Dei judicio coflagrarunt, acerbissimum Nobis dolorem inurit, graviterque animum Nostrum commovet, ut ad illud, quantum potest, comprimendum, studia nostra conferamus.
§. 1. Sane Lateranensi Concilio dignoscitur constitutum, ut quicumque Clerici, illa incontinentia, quæ contra naturam est, propter quam ira Dei venit in filios diffidentiæ, deprehensi fuerint laborare, a Clero deiiciantur, vel ad agendum in Monasteriis pœnitentiam detrudantur.
§. 2. Verum ne tanti flagitii contagium, impunitatis spe, quæ maxima peccandi illecebra est, fidentius invalescat, Clericos hujus nefarii criminis reos, gravius ulciscendos deliberavimus, ut qui animæ interitum non horrescunt, hos certe deterreat civilium legum vindex gladius sæcularis.
§. 3. Itaque quod Nos iam in ipso Pontificatus nostri principio hac de re decrevimus, plenius nunc, fortiusque persequi intendentes, omnes, & quoscumque Presbyteros, & alios Clericos sæculares, & regulares cujuscumque gradus, & dignitatis, tam dirum nefas exercentes, omni privilegio clericali, omnique officio, dignitate, & beneficio Ecclesiastico præsentis Canonis auctoritate privamus. Ita quod per Judicem Ecclesiasticum degradati, potestati statim sæculari tradantur, qui de eis illud idem capiat supplicium, quod in laicos hoc in exitio devolutos, legitimis reperitur sanctionibus constitutum.
Nulli ergo omnino liceat hanc paginant nostræ ablationis, abolitionis, permissionis, revocationis, jussionis, præcepti, statuti, indulti, mandati, decreti, relaxationis, cohortationis, prohibitionis, innodationis, et voluntatis infringere vel ei ausu temerario contraire.. Si quis autem hoc attentare præsumpserit, indignationem omnipotentis Dei, ac beatorum Petri et Pauli apostolorum eius noverit incursurum.
Datum Romæ apud S. Petrum, Anno Incarnationis Dominicæ 1568. 3. Kal. Sep. Pont. nostri Anno 3.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: Wikicommons