Rücktritt von Kardinal Barbarin

Nach der Verurteilung


Kardinal Barbarin tritt zurück, ohne daß Schuldfrage geklärt ist.
Kardinal Barbarin tritt zurück, ohne daß Schuldfrage wirklich geklärt ist.

(Rom) Kar­di­nal Phil­ip­pe Bar­ba­rin, Erz­bi­schof von Lyon seit 2002, wur­de ver­gan­ge­ne Woche von einem Gericht sei­ner Bischofs­stadt ver­ur­teilt, den sexu­el­len Miß­brauch, den ein Diö­ze­san­prie­ster in den 70er und 80er Jah­ren began­gen hat­te, nicht sofort zur Anzei­ge gebracht zu haben, als er 2014 Kennt­nis davon erhal­ten hat­te. Der Kar­di­nal, der zugleich Pri­mas von Gal­li­en ist, gab gleich nach der Urteils­ver­kün­dung bekannt, sich in die­sen Tagen nach Rom zu bege­ben, um Papst Fran­zis­kus sei­nen Rück­tritt anzubieten. 

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Wie der Spre­cher des Kar­di­nals, Weih­bi­schof Emma­nu­el Gobil­li­ard, bestä­tig­te, soll die Begeg­nung mit Papst Fran­zis­kus inner­halb Mitt­woch statt­fin­den. Gegen­stand der Begeg­nung wer­de „sicher“ alles sein, was mit die­sem Pro­zeß zu tun hat, so Msgr. Gobil­li­ard. Dazu gehö­re das „gan­ze damit ver­bun­de­ne Lei­den“. Kar­di­nal Bar­ba­rin habe ihm gesagt:

„Die Opfer haben zuviel gelit­ten, die Diö­ze­se hat zuviel gelit­ten, viel­leicht ist es an der Zeit, etwas zu ändern.“

Der Kar­di­nal den­ke „als Hir­te, der das Beste für sei­ne Diö­ze­se will“. Nähe­re Details woll­te Msgr. Gobil­li­ard nicht nen­nen, um die nöti­ge Dis­kre­ti­on der Begeg­nung zwi­schen dem Erz­bi­schof von Lyon und Papst Fran­zis­kus zu wah­ren und Ent­schei­dun­gen nicht vorwegzunehmen. 

Er erklär­te, daß Papst Fran­zis­kus ver­schie­de­ne Optio­nen­ha­be. Er kön­ne den Rück­tritt mit sofor­ti­ger Wir­kung anneh­men. Er kön­ne den Rück­tritt anneh­men und Kar­di­nal Bar­ba­rin als Diö­ze­san­ad­mi­ni­stra­tor ein­set­zen bis zur Ernen­nung eines Nach­fol­gers. Er kön­ne einen ande­ren Admi­ni­stra­tor beru­fen oder auch den dienst­äl­te­sten Weih­bi­schof beauf­tra­gen, mit dem Dom­ka­pi­tel einen Admi­ni­stra­tor zu bestimmen.

Zugleich gab Msgr. Gobil­li­ard bekannt, daß von Kar­di­nal Bar­ba­rin Beru­fung gegen das Urteil ein­ge­legt wur­de. Es sei wich­tig, zu unter­strei­chen, daß der Amts­ver­zicht die Ent­schei­dung „eines Hir­ten ist, die Ent­schei­dung des Erz­bi­schofs von Lyon“. Kar­di­nal Bar­ba­rin sei aber auch fran­zö­si­scher Staats­bür­ger, und als sol­cher ste­he ihm das Recht zu, sich zu ver­tei­di­gen“. Die Rechts­an­wäl­te des Kar­di­nals zeig­ten sich zuver­sicht­lich, im Beru­fungs­ver­fah­ren eine „ange­mes­se­ne­re Aus­le­gung der gel­ten­den Rechts­la­ge“ errei­chen zu kön­nen. Weih­bi­schof Gobil­li­ard leg­te jedoch Wert auf die Unter­schei­dung, daß der Amts­ver­zicht des Erz­bi­schofs und die Beru­fung des fran­zö­si­schen Staats­bür­gers zwei unter­schied­li­che Din­ge seien.

Eine ins­ge­samt nicht gera­de geglück­te Unter­schei­dung, die vom Weih­bi­schof gewählt wur­de. Besagt das Kir­chen­recht ande­res? Wird es zu einem kano­ni­schen Ver­fah­ren kom­men? Wenn das Kir­chen­recht ihn ver­ur­tei­len wür­de, wes­halb könn­te sich dann nur die Pri­vat­per­son, also der fran­zö­si­sche Staats­bür­ger vor dem welt­li­chen Gericht verteidigen?

Am ver­gan­ge­nen Sams­tag emp­fing Papst Fran­zis­kus Kar­di­nal Marc Ouel­let, den Prä­fek­ten der Bischofs­kon­gre­ga­ti­on, in Audi­enz. Es ist nicht bekannt, darf aber ange­nom­men wer­den, daß dabei auch der Fall Bar­ba­rin bespro­chen wurde

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: Kto/​Youtube (Screen­shot)

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