(Rom) Am 18. Oktober 2016 wandte sich eine Gläubige mit einem Dubium (Zweifel) an die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei. Die Frage lautete, ob ein Priester mit regulärer Zelebrationserlaubnis eine Privatmesse in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus gemäß dem Motu proprio Summorum Pontificum (Art. 2 und 5.4) in einer gültig errichteten Privatkapelle ohne weitere Genehmigungen zelebrieren kann.
Am 3. November erteilte die Päpstliche Kommission ihr affirmatives Responsum (Antwort). Die Kommission bestätigte, daß eine solche Zelebration erlaubt ist. Zugleich bekräftigte die Kommission, daß an einer Privatmesse selbstverständlich Gläubige teilnehmen können. Jeder, der davon erfährt und spontan an der Meßfeier teilzunehmen wünscht, habe das Recht, dies im Sinne von Art. 4 von Summorum Pontificum zu tun. Die Zahl der Teilnehmer spielt dabei keine Rolle. Ebensowenig kann der Priester Gläubige von der Teilnahme ausschließen.
Die Antwort der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei besagt auch, daß eine Privatmesse in einer Privatkapelle keinerlei Genehmigung etwa durch den örtlichen Pfarrer oder den Ortsbischof bedarf.
Seit der Liturgiereform von Papst Paul VI. wird für Privatmesse die Bezeichnung Missa sine populo (Messe ohne Volk) gebraucht, die jedoch verwirrend ist, wie bereits die Bezeichnung „Privatmesse“ Anlaß zu Mißverständnissen war. Der Begriff Privatmesse meint nicht eine „private“ Messe (eines Priesters oder einer Gruppe) unter Ausschluß Dritter. Er meint lediglich den Unterschied zu einer „Gemeindemesse“ im kirchenrechtlichen Sinn, also die Messe einer Pfarrei oder eines Konvents.
Die Privatmesse darf vom Priester nämlich nicht öffentlich angekündigt, also beworben werden. Wie der Kirchenjurist Gero Weishaupt auf Introibo.net erläutert, kann der Priester jedoch auf Nachfrage mündlich Gläubigen Auskunft geben. Die Gläubigen hingegen können auch öffentlich auf eine Privatmesse hinweisen und zur Teilnahme einladen.
Daher bezieht sich die Formulierung „Privatmesse“ nicht auf die Anzahl der Teilnehmer. Es könnten auch Tausende von Gläubigen an einer Privatmesse teilnehmen. Die Formulierung „Missa sine populo“ (die im Novus Ordo den Begriff „Privatmesse“ ersetzt hat) meint vielmehr umgekehrt, daß dem Priester die Meßzelebration auch erlaubt ist, wenn kein Gläubiger anwesend ist.
Bis zur Liturgiereform von Paul VI. im Jahr 1969 bedurfte ein Priester eines päpstlichen Indults, um eine Heilige Messe ohne einen Altardiener zelebrieren zu können. Die Heilige Messe ist immer Ausdruck der kirchlichen Gemeinschaft und zum Nutzen der gesamten Kirche, weshalb zumindest ein Altardiener oder ein Gläubiger anwesend zu sein hatte. Eine „einsame“ Messe gab es in der Kirchengeschichte nicht. Eine Zelebration ohne Ministrant war nur in Notfällen „nicht unzulässig“, etwa um einem Sterbenden noch die Letzte Wegzehrung spenden zu können. Erst seit 1970 ist es in der Kirche regulär zulässig, daß ein Priester ganz alleine zelebrieren kann.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: Messa in Latino