Römische Willkür als Kern der Notstands-Debatte

Bergoglio und Bergoglianer haben den Notstand verschärft


Die Vorgehensweise von Kardinal Arthur Roche (Gottesdienstdikasterium) und Sr. Brambilla (Ordensdikasterium) prägt ma0geblich die Situation um die angekündigten Bischofsweihen der Piusbruderschaft
Die Vorgehensweise von Kardinal Arthur Roche (Gottesdienstdikasterium) und Sr. Brambilla (Ordensdikasterium) prägt ma0geblich die Situation um die angekündigten Bischofsweihen der Piusbruderschaft

Die Beru­fung der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. auf den „Not­stand“ wird oft als ideo­lo­gi­sche Posi­ti­on dar­ge­stellt. Tat­säch­lich gehört die­ses Kon­zept jedoch in den juri­di­schen Bereich. Gemäß can. 1323, 4 des Codex Iuris Cano­ni­ci wird eine Stra­fe aus­ge­schlos­sen, wenn jemand „auf­grund einer Not­la­ge“ han­delt, um ein schwe­res Übel zu ver­mei­den, solan­ge die Hand­lung nicht intrin­sisch uner­laubt ist und den See­len nicht scha­det. Miguel Escri­vá (Info­Va­ti­ca­na) ist der Fra­ge unter dem Titel „Die Will­kür von Bram­bil­la und Roche als Mit­tel­punkt der Debat­te über den Not­stand“. Andre­as Thiel hat sei­ne Aus­füh­run­gen zusammenfaßt:

Die kanonische Rechtslehre und ihre Voraussetzungen

Die klas­si­sche kano­ni­sche Dok­trin ver­langt drei kumu­la­ti­ve Bedin­gun­gen: eine schwe­re Gefahr für ein geist­li­ches Gut, den aktu­el­len oder mora­lisch siche­ren Cha­rak­ter die­ser Gefahr sowie das Nicht­vor­han­den­sein gewöhn­li­cher wirk­sa­mer Mit­tel zu ihrer Abwendung.

Die Fra­ge ist daher weder ob der über­lie­fer­te Ritus gefällt oder nicht noch ob man die Posi­ti­on der Pius­bru­der­schaft teilt, son­dern ob der gel­ten­de vati­ka­ni­sche Rechts­rah­men objek­tiv die sakra­men­ta­le Kon­ti­nui­tät des Ritus gewähr­lei­stet, der ihr Rück­grat bildet.

Zur Beant­wor­tung müs­sen zwei Ele­men­te unter­sucht wer­den: das jüng­ste Modell der Aus­übung der Ver­wal­tungs­macht in der Kurie und der neue Rechts­sta­tus des über­lie­fer­ten Ritus seit 2021.

Der institutionelle Präzedenzfall: Verwaltungseingriffe ohne Strafverfahren

Wäh­rend des Pon­ti­fi­kats von Fran­zis­kus eta­blier­te sich ein Muster der Inter­ven­ti­on in Insti­tu­te und Ver­ei­ni­gun­gen mit­tels sin­gu­la­ri­scher Ver­wal­tungs­de­kre­te. Das ver­wen­de­te Instru­ment war nicht das ordent­li­che kano­ni­sche Straf­ver­fah­ren – mit for­ma­ler Ankla­ge, kon­tra­dik­to­ri­scher Beweis­füh­rung und begrün­de­tem Urteil –, son­dern die Exe­ku­tiv­ge­walt des jewei­li­gen Dikasteriums.

Der Fall der Heroldos des Evangeliums

Der Fall der Arau­tos do Evan­gel­ho ist ein beson­ders rele­van­tes Bei­spiel. Die in Bra­si­li­en gegrün­de­te und kano­nisch aner­kann­te Ver­ei­ni­gung wur­de einer apo­sto­li­schen Visi­ta­ti­on unter­zo­gen, dann inter­ve­nier­te das Ordens­dik­aste­ri­ums, das damals von Kar­di­nal João Braz de Aviz gelei­tet wurde.

Es wur­den päpst­li­che Kom­mis­sa­re ernannt, die recht­mä­ßi­ge Lei­tung der Ver­ei­ni­gung ver­drängt und die Gemein­schaft restruk­tu­riert. Es gab kei­ne Ankla­ge, kein ordent­li­ches Ver­fah­ren, kein Urteil, das kon­kre­te Ver­ge­hen nach einem kon­tra­dik­to­ri­schen Ver­fah­ren für erwie­sen erklärt hät­te. Die mas­si­ven Ein­grif­fe wur­den im Ver­wal­tungs­weg getrof­fen – for­mal gül­tig, aber mit sehr redu­zier­tem Rechtsstandard.

Ein ähn­li­cher Prä­ze­denz­fall ereig­ne­te sich 2013 mit den Fran­zis­ka­nern der Imma­ku­la­ta. Auch dort erfolg­te die Inter­ven­ti­on admi­ni­stra­tiv und umfaß­te zusätz­lich die Beschrän­kung der Ver­wen­dung des über­lie­fer­ten Ritus inner­halb des Ordens per Dekret, nicht durch Urteil.

Aus der Per­spek­ti­ve des kano­ni­schen Rechts liegt das Pro­blem nicht in der Exi­stenz der legi­ti­men Gewalt, son­dern in ihrer prak­ti­schen Kon­fi­gu­ra­ti­on. Wenn Ent­schei­dun­gen enor­mer Trag­wei­te – Unter­drückung von Ordens­lei­tun­gen, Blockie­rung von Wei­hen, lit­ur­gi­sche Ein­schrän­kun­gen – durch Ver­wal­tungs­ak­te getrof­fen wer­den kön­nen, gegen die kei­ne Rechts­mit­tel mit auto­ma­tisch auf­schie­ben­der Wir­kung bestehen, schwächt das die Rechtssicherheit.

16. Juli 2021: Die normative Mutation des überlieferten Ritus

Das zwei­te Ele­ment ist streng nor­ma­tiv und hat ein kon­kre­tes Datum: der 16. Juli 2021. An die­sem Tag pro­mul­gier­te Papst Fran­zis­kus das Motu pro­prio Tra­di­tio­nis cus­to­des. Bis zu die­sem Zeit­punkt wur­de der Gebrauch des Mis­sa­le Roma­num von 1962 unter dem Regime von Sum­morum Pon­ti­fi­cum (2007) als all­ge­mein aner­kann­te Erlaub­nis eta­bliert. Mit der neu­en Norm änder­te sich die­se Logik radikal.

Arti­kel 4 von Tra­di­tio­nis cus­to­des bestimmt, daß nach dem 16. Juli 2021 geweih­te Prie­ster eine Erlaub­nis des Bischofs bean­tra­gen müs­sen, um nach dem tra­di­tio­nel­len Ritus zu zele­brie­ren, und daß der Bischof vor der Gewäh­rung den Apo­sto­li­schen Stuhl kon­sul­tie­ren muß. Rom hat damit die Ent­schei­dung fak­tisch an sich gezo­gen und will genau infor­miert, wer welt­weit im über­lie­fer­ten Ritus zele­briert. Dies bedeu­tet auch, daß Rom poten­ti­el­le Proskrip­ti­ons­li­sten anlegt über jene, die es im 21. Jahr­hun­dert noch wagen, einen „vor­kon­zi­lia­ren“ Ritus zele­brie­ren zu wollen.

Die Respon­sa ad dubia vom 18. Dezem­ber 2021 ver­stärk­ten die­se Zen­tra­li­sie­rung. In der Pra­xis kann kein nach die­sem Datum gweih­ter Prie­ster die tra­di­tio­nel­le Mes­se ohne spe­zi­fi­sche, von Rom abhän­gi­ge Auto­ri­sie­rung unter der Kom­pe­tenz des Dik­aste­ri­ums für den Got­tes­dienst und die Sakra­men­ten­ord­nung zele­brie­ren, das von Kar­di­nal Arthur Roche gelei­tet wird.

Der recht­li­che Unter­schied ist sub­stan­ti­ell: Es wur­de ein Über­gang von einer gene­rel­len Erlaub­nis zu einem System indi­vi­du­el­ler Geneh­mi­gun­gen voll­zo­gen. Es gibt kein sta­bi­les objek­ti­ves Recht mehr; statt­des­sen exi­stiert nun eine beding­te und sub­jek­ti­ve, somit poten­ti­ell wider­ruf­ba­re Autorisierung.

Die Verbindung der Faktoren: Willkür und progressive Reduzierung

Ana­ly­siert man das jüng­ste Ver­wal­tungs­mo­dell und das neue nor­ma­ti­ve Regime gemein­sam, so ent­steht eine kla­re Struk­tur. Einer­seits exi­stiert ein Prä­ze­denz­fall inten­si­ver Ver­wal­tungs­in­ter­ven­tio­nen ohne vor­he­ri­ges Straf­ver­fah­ren mit limi­tier­ten Rechts­mit­teln ohne auto­ma­ti­sche auf­schie­ben­de Wir­kung. Ande­rer­seits kon­di­tio­niert das lit­ur­gi­sche Regime nach 2021 die Zele­bra­ti­on des über­lie­fer­ten Ritus durch neue Prie­ster auf eine sin­gu­lä­re, von Rom abhän­gi­ge Autorisierung.

Die vor­aus­seh­ba­ren Aus­wir­kun­gen sind offen­sicht­lich: Wenn die Auto­ri­sie­run­gen restrik­tiv oder nur in Aus­nah­me­fäl­len erteilt wer­den, wird die Anzahl der Zele­bran­ten kon­ti­nu­ier­lich sin­ken. Ein for­mel­les Ver­bot ist nicht erfor­der­lich; es genügt, neue Zele­bra­tio­nen nicht zu geneh­mi­gen. Offen­bar möch­te jemand die Fra­ge bio­lo­gisch lösen.

Liegt ein Notstand vor?

Die Ant­wort ver­langt die Anwen­dung der drei klas­si­schen Kriterien:

Besteht eine schwe­re Gefahr? Wenn das System es zuläßt, ja letzt­lich pro­vo­ziert, daß der über­lie­fer­te Ritus in abseh­ba­rer Zeit – mög­li­cher­wei­se inner­halb von ein, zwei Gene­ra­tio­nen – in wei­ten Gebie­ten ohne auto­ri­sier­te Prie­ster bleibt, kann die­se Gefahr als erheb­lich ein­ge­stuft werden.

Ist sie aktu­ell oder mora­lisch sicher? Das nor­ma­ti­ve Datum ist objek­tiv: Seit dem 16. Juli 2021 unter­liegt jeder Neu­ge­weih­te einer spe­zi­fi­schen Auto­ri­sie­rung zur Zele­bra­ti­on nach dem Mis­sa­le von 1962. Es ist kei­ne ent­fern­te Hypo­the­se; es ist eine gel­ten­de Rechtsstruktur.

Exi­stie­ren wirk­sa­me ordent­li­che Mit­tel? Das System erkennt weder ein sta­bi­les objek­ti­ves Recht an noch sieht es ein mit auto­ma­ti­scher auf­schie­ben­der Wir­kung vor, das die Kon­ti­nui­tät wäh­rend der Zeit der Kon­flikt­lö­sung garantiert.

Die reale Dimension des Phänomens

Die Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. ist kein mar­gi­na­les Phä­no­men. Sie ver­fügt über mehr als 700 Prie­ster, über 200 Semi­na­ri­sten in Aus­bil­dung, über hun­dert Prio­ra­te und mehr als 700 Meß­or­te in über 70 Län­dern. Hin­zu kom­men weib­li­che Ordens­ge­mein­schaf­ten, Brü­der und ein bedeu­ten­des Netz von Schu­len und apo­sto­li­schen Werken.

Die­se Struk­tur trägt das regel­mä­ßi­ge sakra­men­ta­le Leben hun­dert­tau­sen­der Gläu­bi­ger welt­weit. Aus juri­sti­scher Per­spek­ti­ve ist die­se Grö­ßen­ord­nung bestim­mend. Es geht nicht um die Bewer­tung des Ver­hal­tens einer klei­nen Grup­pe ohne pasto­ra­le Aus­wir­kung, son­dern um die Situa­ti­on einer Rea­li­tät, die Sakra­men­te sta­bil für eine beträcht­li­che Mas­se von Katho­li­ken bereitstellt.

Fazit

Ohne den Prä­ze­denz­fall von Inter­ven­tio­nen und ohne das nach Tra­di­tio­nis Cus­to­des ange­wand­te restrik­ti­ve Sze­na­rio wäre die Beru­fung auf den Not­stand erheb­lich schwä­cher. Mit die­sem Rechts­rah­men ver­schiebt sich die Debat­te vom behaup­te­ten ideo­lo­gi­schen auf das juri­di­sche Terrain.

Die Schluß­fol­ge­rung lau­tet nicht, ob man die Stra­te­gie der Pius­bru­der­schaft bil­ligt oder nicht. Die Fra­ge ist, ob die aktu­el­le Rechts­ord­nung objek­tiv die sakra­men­ta­le Kon­ti­nui­tät des über­lie­fer­ten Ritus schützt oder ob sie ihn in ein Regime admi­ni­stra­ti­ver Abhän­gig­keit ohne Über­le­bens­ga­ran­tien ver­setzt hat. Wird Letz­te­res bewie­sen, ist die Beru­fung auf den Not­stand nicht nur ein Slo­gan, wie man­che behaup­ten, son­dern eine juri­disch arti­ku­lier­ba­re These.

Bild: VaticanNews/Vatican.ba/MiL (Screen­shots)

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