Die Berufung der Priesterbruderschaft St. Pius X. auf den „Notstand“ wird oft als ideologische Position dargestellt. Tatsächlich gehört dieses Konzept jedoch in den juridischen Bereich. Gemäß can. 1323, 4 des Codex Iuris Canonici wird eine Strafe ausgeschlossen, wenn jemand „aufgrund einer Notlage“ handelt, um ein schweres Übel zu vermeiden, solange die Handlung nicht intrinsisch unerlaubt ist und den Seelen nicht schadet. Miguel Escrivá (InfoVaticana) ist der Frage unter dem Titel „Die Willkür von Brambilla und Roche als Mittelpunkt der Debatte über den Notstand“. Andreas Thiel hat seine Ausführungen zusammengefaßt:
Die kanonische Rechtslehre und ihre Voraussetzungen
Die klassische kanonische Doktrin verlangt drei kumulative Bedingungen: eine schwere Gefahr für ein geistliches Gut, den aktuellen oder moralisch sicheren Charakter dieser Gefahr sowie das Nichtvorhandensein gewöhnlicher wirksamer Mittel zu ihrer Abwendung.
Die Frage ist daher weder ob der überlieferte Ritus gefällt oder nicht noch ob man die Position der Piusbruderschaft teilt, sondern ob der geltende vatikanische Rechtsrahmen objektiv die sakramentale Kontinuität des Ritus gewährleistet, der ihr Rückgrat bildet.
Zur Beantwortung müssen zwei Elemente untersucht werden: das jüngste Modell der Ausübung der Verwaltungsmacht in der Kurie und der neue Rechtsstatus des überlieferten Ritus seit 2021.
Der institutionelle Präzedenzfall: Verwaltungseingriffe ohne Strafverfahren
Während des Pontifikats von Franziskus etablierte sich ein Muster der Intervention in Institute und Vereinigungen mittels singularischer Verwaltungsdekrete. Das verwendete Instrument war nicht das ordentliche kanonische Strafverfahren – mit formaler Anklage, kontradiktorischer Beweisführung und begründetem Urteil –, sondern die Exekutivgewalt des jeweiligen Dikasteriums.
Der Fall der Heroldos des Evangeliums
Der Fall der Arautos do Evangelho ist ein besonders relevantes Beispiel. Die in Brasilien gegründete und kanonisch anerkannte Vereinigung wurde einer apostolischen Visitation unterzogen, dann intervenierte das Ordensdikasteriums, das damals von Kardinal João Braz de Aviz geleitet wurde.
Es wurden päpstliche Kommissare ernannt, die rechtmäßige Leitung der Vereinigung verdrängt und die Gemeinschaft restrukturiert. Es gab keine Anklage, kein ordentliches Verfahren, kein Urteil, das konkrete Vergehen nach einem kontradiktorischen Verfahren für erwiesen erklärt hätte. Die massiven Eingriffe wurden im Verwaltungsweg getroffen – formal gültig, aber mit sehr reduziertem Rechtsstandard.
Ein ähnlicher Präzedenzfall ereignete sich 2013 mit den Franziskanern der Immakulata. Auch dort erfolgte die Intervention administrativ und umfaßte zusätzlich die Beschränkung der Verwendung des überlieferten Ritus innerhalb des Ordens per Dekret, nicht durch Urteil.
Aus der Perspektive des kanonischen Rechts liegt das Problem nicht in der Existenz der legitimen Gewalt, sondern in ihrer praktischen Konfiguration. Wenn Entscheidungen enormer Tragweite – Unterdrückung von Ordensleitungen, Blockierung von Weihen, liturgische Einschränkungen – durch Verwaltungsakte getroffen werden können, gegen die keine Rechtsmittel mit automatisch aufschiebender Wirkung bestehen, schwächt das die Rechtssicherheit.
16. Juli 2021: Die normative Mutation des überlieferten Ritus
Das zweite Element ist streng normativ und hat ein konkretes Datum: der 16. Juli 2021. An diesem Tag promulgierte Papst Franziskus das Motu proprio Traditionis custodes. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Gebrauch des Missale Romanum von 1962 unter dem Regime von Summorum Pontificum (2007) als allgemein anerkannte Erlaubnis etabliert. Mit der neuen Norm änderte sich diese Logik radikal.
Artikel 4 von Traditionis custodes bestimmt, daß nach dem 16. Juli 2021 geweihte Priester eine Erlaubnis des Bischofs beantragen müssen, um nach dem traditionellen Ritus zu zelebrieren, und daß der Bischof vor der Gewährung den Apostolischen Stuhl konsultieren muß. Rom hat damit die Entscheidung faktisch an sich gezogen und will genau informiert werden, wer weltweit im überlieferten Ritus zelebriert. Dies bedeutet auch, daß Rom potentielle Proskriptionslisten anlegt über jene, die es im 21. Jahrhundert noch wagen, einen „vorkonziliaren“ Ritus zelebrieren zu wollen.
Die Responsa ad dubia vom 18. Dezember 2021 verstärkten diese Zentralisierung. In der Praxis kann kein nach diesem Datum geweihter Priester die traditionelle Messe ohne spezifische, von Rom abhängige Autorisierung unter der Kompetenz des Dikasteriums für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zelebrieren, das von Kardinal Arthur Roche geleitet wird.
Der rechtliche Unterschied ist substantiell: Es wurde ein Übergang von einer generellen Erlaubnis zu einem System individueller Genehmigungen vollzogen. Es gibt kein stabiles objektives Recht mehr; stattdessen existiert nun eine bedingte und subjektive, somit potentiell widerrufbare Autorisierung.
Die Verbindung der Faktoren: Willkür und progressive Reduzierung
Analysiert man das jüngste Verwaltungsmodell und das neue normative Regime gemeinsam, so entsteht eine klare Struktur. Einerseits existiert ein Präzedenzfall intensiver Verwaltungsinterventionen ohne vorheriges Strafverfahren mit limitierten Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung. Andererseits konditioniert das liturgische Regime nach 2021 die Zelebration des überlieferten Ritus durch neue Priester auf eine singuläre, von Rom abhängige Autorisierung.
Die voraussehbaren Auswirkungen sind offensichtlich: Wenn die Autorisierungen restriktiv oder nur in Ausnahmefällen erteilt werden, wird die Anzahl der Zelebranten kontinuierlich sinken. Ein formelles Verbot ist nicht erforderlich; es genügt, neue Zelebrationen nicht zu genehmigen. Offenbar möchte jemand die Frage biologisch lösen.
Liegt ein Notstand vor?
Die Antwort verlangt die Anwendung der drei klassischen Kriterien:
Besteht eine schwere Gefahr? Wenn das System es zuläßt, ja letztlich provoziert, daß der überlieferte Ritus in absehbarer Zeit – möglicherweise innerhalb von ein, zwei Generationen – in weiten Gebieten ohne autorisierte Priester bleibt, kann diese Gefahr als erheblich eingestuft werden.
Ist sie aktuell oder moralisch sicher? Das normative Datum ist objektiv: Seit dem 16. Juli 2021 unterliegt jeder Neugeweihte einer spezifischen Autorisierung zur Zelebration nach dem Missale von 1962. Es ist keine entfernte Hypothese; es ist eine geltende Rechtsstruktur.
Existieren wirksame ordentliche Mittel? Das System erkennt weder ein stabiles objektives Recht an noch sieht es eines mit automatischer aufschiebender Wirkung vor, das die Kontinuität während der Zeit der Konfliktlösung garantiert.
Die reale Dimension des Phänomens
Die Priesterbruderschaft St. Pius X. ist kein marginales Phänomen. Sie verfügt über mehr als 700 Priester, über 200 Seminaristen in Ausbildung, über hundert Priorate und mehr als 700 Meßorte in über 70 Ländern. Hinzu kommen weibliche Ordensgemeinschaften, Brüder und ein bedeutendes Netz von Schulen und apostolischen Werken.
Diese Struktur trägt das regelmäßige sakramentale Leben hunderttausender Gläubiger weltweit. Aus juristischer Perspektive ist diese Größenordnung bestimmend. Es geht nicht um die Bewertung des Verhaltens einer kleinen Gruppe ohne pastorale Auswirkung, sondern um die Situation einer Realität, die Sakramente stabil für eine beträchtliche Masse von Katholiken bereitstellt.
Fazit
Ohne den Präzedenzfall von Interventionen und ohne das nach Traditionis Custodes angewandte restriktive Szenario wäre die Berufung auf den Notstand erheblich schwächer. Mit diesem Rechtsrahmen verschiebt sich die Debatte vom behaupteten ideologischen auf das juridische Terrain.
Die Schlußfolgerung lautet nicht, ob man die Strategie der Piusbruderschaft billigt oder nicht. Die Frage ist, ob die aktuelle Rechtsordnung objektiv die sakramentale Kontinuität des überlieferten Ritus schützt oder ob sie ihn in ein Regime administrativer Abhängigkeit ohne Überlebensgarantien versetzt hat. Wird letzteres bewiesen, ist die Berufung auf den Notstand nicht nur ein Slogan, wie manche behaupten, sondern eine juridisch artikulierbare These.
Bild: VaticanNews/Vatican.ba/MiL (Screenshots)
Wer reflexartig die Piusbruderschaft in die „schismatische Ecke“ drängt und dies vor allem juristisch mittels CIC begründet, erhält im vorliegenden Kommentar eine juridisch sehr begründete und fundierte Gegendarstellung, indem die rechtlich-moralische Argumentation der FSSPX („Notstand“ gemäss can. 1323,4 CIC) bestätigt und bekräftigt wird, wenn es um die angekündigte Weihe von Weihbischöfen geht.
Die Rechtssicherheit ist sowohl im weltlichen als auch im kirchlichen Bereich etwas vom Wichtigsten, wenn es um die (gegenseitige) Vertrauensbildung geht. Der Bürger bzw. der Gläubige muss in guten Treuen (im guten Glauben) davon ausgehen, dass der Staat bzw. die Kirche zum Wohle seiner Untergebenen handelt, wie dies beispielsweise in der Präambel und im Zweckartikel der Schweizerischen Bundesverfassung (BV Art. 2) verankert ist oder durch den übergeordneten Grundsatz der Kirche „Suprema lex, salus animarum“ (das oberste Gesetz ist das Heil der Seelen). Von diesem übergeordneten Grundsatz hänge letztlich die gesamte Rechtmässigkeit ihres Apostolates ab, sagte der Generalobere der Piusbruderschaft im Interview vom 2. Februar dieses Jahres (https://fsspx.news/de/news/interview-mit-dem-generaloberen-der-priesterbruderschaft-st-pius-x-57064). Wenn die Vertrauensbasis durch stark willkürliche Akte seitens der Staatsmacht oder des Vatikans mehrfach verletzt und erschüttert wird, sucht man Zuflucht bei Gegenmassnahmen, die vom Widerstandsrecht – aufgrund der Notlage – gedeckt sind. „Wenn Unrecht Recht wird, wird Widerstand Pflicht“ stammt von Papst Leo XIII.; dieser Satz findet sich in dessen Enzyklika „Sapientiae Christianae“ („Christliche Weisheiten“) vom 10. Januar 1890. Es sind Legalisten und Rechtspositivisten, die stets die strikte Einhaltung von Normen einfordern, wiewohl bekannt ist, dass ‚der Buchstabe tötet‘ (2. Kor 3,6). Um nicht in die Falle des Legalismus zu tappen, sollten wir beginnen, am Wort des Apostels Johannes festzuhalten: „Denn das Gesetz ist durch Mose gegeben; die Gnade und Wahrheit sind durch Jesus Christus geworden“ (Johannes 1,17). Wir sollen liebenswürdig und gnädig anderen gegenüber sein, vor allem aber gegenüber unseren Brüdern und Schwestern im Herrn, die guten Willens sind und nichts anderes als katholisch sein wollen. Unser Heiland Jesus Christus hat Magdalena nicht verurteilt, obwohl sie wegen ihres Ehebruchs nach dem mosaischen Gesetz den Tod verdient hätte. Der hl. Benedikt von Nursia hatte Unrecht, als er – gemäss Legende – beim letzten Gespräch mit seiner Schwester Scholastika die Ordensregel à tout prix einhalten und ins Koster zurückkehren wollte. Über dem Gesetz steht die Gottes- und Nächstenliebe als oberstes, unumstössliches und absolutes Gebot. Dieses Gebot zu verinnerlichen und umzusetzen ist eine Lebensaufgabe; sowohl für Laien als auch für Priester und Bischöfe; und gerade in konkreten, schwierigen und heiklen (Rechts-)Situationen eine Herausforderung der besonderen Art: Wie, wofür und für wen entscheidet man sich letztendlich? Welche Grundlagen nimmt man für die Entscheidungsfindung? – Den Weg der Wahrheit, der Liebe und somit des Lebens zu gehen heisst das Kreuz Christi auf sich zu nehmen und mittragen zu helfen. Ohne Demut und Gnade, ohne Willenskraft und geistliche Unterstützung wird einem dies jedoch nicht gelingen. Beten wir um Liebe, Weisheit und Zuversicht/Hoffnung in unserem Leben und im Leben unserer geistigen Geschwister.