Die Berufung der Priesterbruderschaft St. Pius X. auf den „Notstand“ wird oft als ideologische Position dargestellt. Tatsächlich gehört dieses Konzept jedoch in den juridischen Bereich. Gemäß can. 1323, 4 des Codex Iuris Canonici wird eine Strafe ausgeschlossen, wenn jemand „aufgrund einer Notlage“ handelt, um ein schweres Übel zu vermeiden, solange die Handlung nicht intrinsisch unerlaubt ist und den Seelen nicht schadet. Miguel Escrivá (InfoVaticana) ist der Frage unter dem Titel „Die Willkür von Brambilla und Roche als Mittelpunkt der Debatte über den Notstand“. Andreas Thiel hat seine Ausführungen zusammenfaßt:
Die kanonische Rechtslehre und ihre Voraussetzungen
Die klassische kanonische Doktrin verlangt drei kumulative Bedingungen: eine schwere Gefahr für ein geistliches Gut, den aktuellen oder moralisch sicheren Charakter dieser Gefahr sowie das Nichtvorhandensein gewöhnlicher wirksamer Mittel zu ihrer Abwendung.
Die Frage ist daher weder ob der überlieferte Ritus gefällt oder nicht noch ob man die Position der Piusbruderschaft teilt, sondern ob der geltende vatikanische Rechtsrahmen objektiv die sakramentale Kontinuität des Ritus gewährleistet, der ihr Rückgrat bildet.
Zur Beantwortung müssen zwei Elemente untersucht werden: das jüngste Modell der Ausübung der Verwaltungsmacht in der Kurie und der neue Rechtsstatus des überlieferten Ritus seit 2021.
Der institutionelle Präzedenzfall: Verwaltungseingriffe ohne Strafverfahren
Während des Pontifikats von Franziskus etablierte sich ein Muster der Intervention in Institute und Vereinigungen mittels singularischer Verwaltungsdekrete. Das verwendete Instrument war nicht das ordentliche kanonische Strafverfahren – mit formaler Anklage, kontradiktorischer Beweisführung und begründetem Urteil –, sondern die Exekutivgewalt des jeweiligen Dikasteriums.
Der Fall der Heroldos des Evangeliums
Der Fall der Arautos do Evangelho ist ein besonders relevantes Beispiel. Die in Brasilien gegründete und kanonisch anerkannte Vereinigung wurde einer apostolischen Visitation unterzogen, dann intervenierte das Ordensdikasteriums, das damals von Kardinal João Braz de Aviz geleitet wurde.
Es wurden päpstliche Kommissare ernannt, die rechtmäßige Leitung der Vereinigung verdrängt und die Gemeinschaft restrukturiert. Es gab keine Anklage, kein ordentliches Verfahren, kein Urteil, das konkrete Vergehen nach einem kontradiktorischen Verfahren für erwiesen erklärt hätte. Die massiven Eingriffe wurden im Verwaltungsweg getroffen – formal gültig, aber mit sehr reduziertem Rechtsstandard.
Ein ähnlicher Präzedenzfall ereignete sich 2013 mit den Franziskanern der Immakulata. Auch dort erfolgte die Intervention administrativ und umfaßte zusätzlich die Beschränkung der Verwendung des überlieferten Ritus innerhalb des Ordens per Dekret, nicht durch Urteil.
Aus der Perspektive des kanonischen Rechts liegt das Problem nicht in der Existenz der legitimen Gewalt, sondern in ihrer praktischen Konfiguration. Wenn Entscheidungen enormer Tragweite – Unterdrückung von Ordensleitungen, Blockierung von Weihen, liturgische Einschränkungen – durch Verwaltungsakte getroffen werden können, gegen die keine Rechtsmittel mit automatisch aufschiebender Wirkung bestehen, schwächt das die Rechtssicherheit.
16. Juli 2021: Die normative Mutation des überlieferten Ritus
Das zweite Element ist streng normativ und hat ein konkretes Datum: der 16. Juli 2021. An diesem Tag promulgierte Papst Franziskus das Motu proprio Traditionis custodes. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Gebrauch des Missale Romanum von 1962 unter dem Regime von Summorum Pontificum (2007) als allgemein anerkannte Erlaubnis etabliert. Mit der neuen Norm änderte sich diese Logik radikal.
Artikel 4 von Traditionis custodes bestimmt, daß nach dem 16. Juli 2021 geweihte Priester eine Erlaubnis des Bischofs beantragen müssen, um nach dem traditionellen Ritus zu zelebrieren, und daß der Bischof vor der Gewährung den Apostolischen Stuhl konsultieren muß. Rom hat damit die Entscheidung faktisch an sich gezogen und will genau informiert, wer weltweit im überlieferten Ritus zelebriert. Dies bedeutet auch, daß Rom potentielle Proskriptionslisten anlegt über jene, die es im 21. Jahrhundert noch wagen, einen „vorkonziliaren“ Ritus zelebrieren zu wollen.
Die Responsa ad dubia vom 18. Dezember 2021 verstärkten diese Zentralisierung. In der Praxis kann kein nach diesem Datum gweihter Priester die traditionelle Messe ohne spezifische, von Rom abhängige Autorisierung unter der Kompetenz des Dikasteriums für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zelebrieren, das von Kardinal Arthur Roche geleitet wird.
Der rechtliche Unterschied ist substantiell: Es wurde ein Übergang von einer generellen Erlaubnis zu einem System individueller Genehmigungen vollzogen. Es gibt kein stabiles objektives Recht mehr; stattdessen existiert nun eine bedingte und subjektive, somit potentiell widerrufbare Autorisierung.
Die Verbindung der Faktoren: Willkür und progressive Reduzierung
Analysiert man das jüngste Verwaltungsmodell und das neue normative Regime gemeinsam, so entsteht eine klare Struktur. Einerseits existiert ein Präzedenzfall intensiver Verwaltungsinterventionen ohne vorheriges Strafverfahren mit limitierten Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung. Andererseits konditioniert das liturgische Regime nach 2021 die Zelebration des überlieferten Ritus durch neue Priester auf eine singuläre, von Rom abhängige Autorisierung.
Die voraussehbaren Auswirkungen sind offensichtlich: Wenn die Autorisierungen restriktiv oder nur in Ausnahmefällen erteilt werden, wird die Anzahl der Zelebranten kontinuierlich sinken. Ein formelles Verbot ist nicht erforderlich; es genügt, neue Zelebrationen nicht zu genehmigen. Offenbar möchte jemand die Frage biologisch lösen.
Liegt ein Notstand vor?
Die Antwort verlangt die Anwendung der drei klassischen Kriterien:
Besteht eine schwere Gefahr? Wenn das System es zuläßt, ja letztlich provoziert, daß der überlieferte Ritus in absehbarer Zeit – möglicherweise innerhalb von ein, zwei Generationen – in weiten Gebieten ohne autorisierte Priester bleibt, kann diese Gefahr als erheblich eingestuft werden.
Ist sie aktuell oder moralisch sicher? Das normative Datum ist objektiv: Seit dem 16. Juli 2021 unterliegt jeder Neugeweihte einer spezifischen Autorisierung zur Zelebration nach dem Missale von 1962. Es ist keine entfernte Hypothese; es ist eine geltende Rechtsstruktur.
Existieren wirksame ordentliche Mittel? Das System erkennt weder ein stabiles objektives Recht an noch sieht es ein mit automatischer aufschiebender Wirkung vor, das die Kontinuität während der Zeit der Konfliktlösung garantiert.
Die reale Dimension des Phänomens
Die Priesterbruderschaft St. Pius X. ist kein marginales Phänomen. Sie verfügt über mehr als 700 Priester, über 200 Seminaristen in Ausbildung, über hundert Priorate und mehr als 700 Meßorte in über 70 Ländern. Hinzu kommen weibliche Ordensgemeinschaften, Brüder und ein bedeutendes Netz von Schulen und apostolischen Werken.
Diese Struktur trägt das regelmäßige sakramentale Leben hunderttausender Gläubiger weltweit. Aus juristischer Perspektive ist diese Größenordnung bestimmend. Es geht nicht um die Bewertung des Verhaltens einer kleinen Gruppe ohne pastorale Auswirkung, sondern um die Situation einer Realität, die Sakramente stabil für eine beträchtliche Masse von Katholiken bereitstellt.
Fazit
Ohne den Präzedenzfall von Interventionen und ohne das nach Traditionis Custodes angewandte restriktive Szenario wäre die Berufung auf den Notstand erheblich schwächer. Mit diesem Rechtsrahmen verschiebt sich die Debatte vom behaupteten ideologischen auf das juridische Terrain.
Die Schlußfolgerung lautet nicht, ob man die Strategie der Piusbruderschaft billigt oder nicht. Die Frage ist, ob die aktuelle Rechtsordnung objektiv die sakramentale Kontinuität des überlieferten Ritus schützt oder ob sie ihn in ein Regime administrativer Abhängigkeit ohne Überlebensgarantien versetzt hat. Wird Letzteres bewiesen, ist die Berufung auf den Notstand nicht nur ein Slogan, wie manche behaupten, sondern eine juridisch artikulierbare These.
Bild: VaticanNews/Vatican.ba/MiL (Screenshots)
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