Zwiespältige Haltung des Berliner Bischofs zum Lebensschutz


Sexualpädagogik mit Abtreibungstipps vom Erzbistum Berlin.
Sexualpädagogik mit Abtreibungstipps vom Erzbistum Berlin.

Ein Gast­kom­men­tar von Hubert Hecker.

Anzei­ge

War das klug vom Ber­li­ner Erz­bi­schof Hei­ner Koch, einer Fach­ta­gung für Sexu­al­päd­ago­gik in kirch­li­chen Ein­rich­tun­gen vor­ab in Form eines Ermu­ti­gungs­wor­tes sei­nen Segen zu ertei­len? Im Nach­hin­ein steht der Bischof in der Kri­tik, Tipps für Abtrei­bung legi­ti­miert zu haben. Das ergibt sich aus der Publi­ka­ti­on der Tagungs­er­geb­nis­se auf der Ber­li­ner Bistumsseite.

Fachtagung 2016
Fach­ta­gung 2016

Die Fach­ta­gung zum The­ma: „Sexu­al­päd­ago­gi­sche Arbeit in katho­li­schen Ein­rich­tun­gen“ fand im Febru­ar 2016 in der Ber­li­ner Katho­li­schen Hoch­schu­le für Sozi­al­we­sen statt. Ein­ge­la­den hat­te das ‚Katho­li­sche Netz­werk Kin­der­schutz’ vom Erz­bis­tums Ber­lin. Zusam­men­ge­fasst sind unter die­sem Orga­ni­sa­ti­ons­dach Bis­tums­gre­mi­en, Katho­li­ken­ver­bän­de, Jugend‑, Schul- und Prä­ven­ti­ons-Insti­tu­tio­nen, aber auch die erz­bi­schöf­li­chen Dezer­na­te, ins­be­son­de­re das Amt für Jugend­seel­sor­ge. Die Trä­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen bil­den einen Quer­schnitt der Kinder‑, Jugend- und Cari­tas­ar­beit im Bis­tum Berlin.

Eine Inter­net­sei­te hat­te im Novem­ber 2017 eini­ge skan­da­lö­se Work­shop-Ergeb­nis­se bekannt gemacht. Dar­auf­hin hat­te der Pres­se­spre­cher des Erz­bis­tums auf die „nach­voll­zieh­ba­re“ Kri­tik reagiert, indem er zu den „miss­ver­ständ­li­chen“ Pas­sa­gen eini­ge „Ergän­zun­gen“ anbrach­te. Aber auch  nach der Über­ar­bei­tung der umstrit­te­nen Tex­te blei­ben Ten­denz und Ein­druck, dass die Fach­ta­gung einer liber­tä­ren Sexu­al­päd­ago­gik nach­läuft und dabei die katho­li­schen Posi­tio­nen der ‚Kul­tur des Lebens’ zur Dis­po­si­ti­on stellt.

Verharmlosungssprache zu Abtreibung, Verschweigen der tödlichen Folgen

Das beginnt mit der Aus­rich­tung vom „Pra­xis­tipp“ Nr. 6. Der Text spricht euphe­mi­stisch von „Schwan­ger­schafts­ab­bruch“, wie wenn man eine The­ra­pie oder Kur abbricht. Die Ver­harm­lo­sungs­spra­che ver­schlei­ert den Jugend­li­chen die töd­li­che Wir­kung der Abtrei­bung eines Kin­des. In der Bera­tung wer­den allein die „Rech­te (der Schwan­ge­ren) bei unge­woll­ter Schwan­ger­schaft“ auf­ge­zeigt. Dage­gen wird das Grund­recht auf Leben (Art. 2,1 GG) der unge­bo­re­nen Men­schen nicht ein­mal erwähnt.

Mit die­sen ein­sei­ti­gen und nicht sach­ge­rech­ten Bera­tungs­tipps ver­stößt das Ber­li­ner Tagungs­pa­pier gegen den katho­li­schen Grund­satz des Lebens­schut­zes. Denn in der Ten­denz ist der Hin­weis an Jugend­li­che, bis zur zwölf­ten Lebens­wo­che des Unge­bo­re­nen eine Abtrei­bung bean­spru­chen zu kön­nen, als Emp­feh­lung anzusehen.

Selbst die Rechtsinformationen werden nicht angemessen aufbereitet

▪ Der Begriff „straf­freie“ Abtrei­bung soll wohl beru­hi­gen. Unter­schla­gen wird dabei, dass Abtrei­bung grund­sätz­lich ‚rechts­wid­rig’ ist, weil sie eben das Grund­recht eines Men­schen auf Leben ver­letzt. Schwan­ger­schafts­ab­bruch ist im Straf­ge­setz ver­or­tet unter dem Kapi­tel „Straf­ta­ten gegen das Leben“ – zusam­men mit Mord, Tod­schlag und Tötung auf Ver­lan­gen. Für eine Rechts­auf­klä­rung gehört die­ser Kon­text von Straf­ver­zicht bei Abtrei­bung hinzu.

▪ Ist es nicht unge­heu­er­lich für die bischöf­li­che Jugend­seel­sor­ge, die Abtrei­bung eines unge­bo­re­nen Kin­des unter dem Aspekt des ‚pro choice’ zu stel­len? So wird 16jährigen Mäd­chen als ein­fa­che Wahl­ent­schei­dung anheim­ge­ge­ben, „ob sie eine Schwan­ger­schaft abbre­chen moch­ten oder nicht“. Dabei ver­schweigt man die hohe Hür­de im Para­graf 219, nach der Abtrei­bung nur bei sehr „schwe­ren und außer­ge­wöhn­li­chen Bela­stun­gen über die zumut­ba­re Opfer­gren­ze hin­aus“ zuge­stan­den ist.

▪ Das Ziel der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Bera­tung soll mit­nich­ten „die Mög­lich­keit eines Schwan­ger­schafts­ab­bruch“ auf­zei­gen, son­dern „dem Schutz des unge­bo­re­nen Lebens“ die­nen. Aus­drück­lich soll die Schwan­ge­re dahin­ge­hend bera­ten wer­den, „dass das Unge­bo­re­ne in jedem Sta­di­um der Schwan­ger­schaft auch ihr gegen­über ein eige­nes Recht auf Leben hat.“ War­um wird das Lebens­recht unge­bo­re­ner Kin­der rat­su­chen­den Jugend­li­chen in katho­li­schen Ein­rich­tun­gen ver­schwie­gen? Wei­ter heißt es im Para­graf 219: Die Bera­tung soll sich von dem Bemü­hen lei­ten las­sen, die Schwan­ge­re „zur Fort­set­zung der Schwan­ger­schaft zu ermu­ti­gen“. Von die­ser gesetz­li­chen Bera­tungs­pflicht zur Ermu­ti­gung für die wei­te­re Schwan­ger­schaft liest man nichts in den Tagungspapieren.

Die Rechts­la­ge zur Abtrei­bung wird nicht sach­ge­recht dar­ge­stellt. Dar­über hin­aus inter­pre­tie­ren die Pra­xis­tipp-Autoren in die ein­schlä­gi­gen Para­gra­phen fälsch­lich eine leich­te und pro­blem­lo­se Abtrei­bungs­ent­schei­dung hin­ein. Die im Gesetz ver­an­ker­ten Rech­te der Unge­bo­re­nen, objek­ti­ve Hür­den für Abtrei­bung sowie das Bemü­hen zu einer ermu­ti­gen­den Bera­tung  wer­den unter­schla­gen. Eine sol­che Vor­ge­hens­wei­se ist kei­ne seriö­se Rechtsberatung.

Lebensschutz spielt in der Jugendarbeit des Bistums Berlin keine Rolle

Die Lebens­schutz­in­ten­tio­nen des Gesetz­ge­bers wer­den nicht gewür­digt.  Auch in den wei­te­ren Tex­ten der Tagung wird an kei­ner Stel­le der Lebens­schutz als eine Ziel­ori­en­tie­rung kirch­li­cher Jugend­ar­beit auf­ge­nom­men. Die Tagungs­teil­neh­mer wer­den nicht ein­mal mit die­sem The­ma konfrontiert.

Beteiligtes, institutionelles Netzwerk
Betei­lig­tes, insti­tu­tio­nel­les Netzwerk

Auf dem Hin­ter­grund ist es ein Eti­ket­ten­schwin­del, wenn der Pres­se­spre­cher des Ber­li­ner Erz­bis­tums behaup­tet: „Im Bereich der Kin­der- und Jugend­ar­beit wer­den (…) Rechts­fra­gen immer auf der Grund­la­ge christ­li­cher Wert­vor­stel­lun­gen dis­ku­tiert. Und hier steht die Fra­ge nach dem Schutz des Lebens von Anfang an nicht zur Dis­po­si­ti­on.“ Die Prin­zi­pi­en­be­haup­tung ent­hält eine dop­pel­te Irre­füh­rung: Weder auf die gesetz­li­chen Lebens­schutz­ele­men­te noch die christ­li­chen Wer­te wird in den Pra­xis­tipps Bezug genommen.

In die glei­che Rich­tung geht die ergän­zen­de Bemer­kung: „Gerad im kirch­li­chen Kon­text bie­tet es sich an, das The­ma ‚Schutz des Lebens’ in der wei­te­ren päd­ago­gi­schen Arbeit zu the­ma­ti­sie­ren.“ Wenn ‚Lebens­schutz’ nicht ein­mal im sexu­al­päd­ago­gi­schen Kon­text vor­ge­se­hen ist, wird er in ande­ren Berei­chen mit Sicher­heit nicht behan­delt wer­den. Auch sol­che Belie­big­keits­for­mu­lie­run­gen wie das ‚sich Anbie­ten’ einer The­men­be­hand­lung offen­ba­ren den fun­da­men­ta­len Man­gel der vor­ge­tra­ge­nen sexu­al­päd­ago­gi­schen Ansät­ze: Die ‚Rech­te der unge­bo­re­nen Kin­der’, der ‚Schutz des Lebens’ sowie das katho­li­sche Kon­zept der ‚Kul­tur des Lebens’ spie­len in der Kin­der- und Jugend­ar­beit des Bis­tums Ber­lin offen­sicht­lich kei­ne Rolle.

Es muss also ein Man­gel an Pro­fil in einem sub­stan­ti­el­len Ele­ment der katho­li­schen Leh­re fest­ge­stellt wer­den. Den hat auch Bischof Hei­ner Koch mit­zu­ver­ant­wor­ten, wenn er mit sei­nem Gruß­wort die Tagung abgesegnet.

Die zwiespältige Haltung des Bischofs

▪ In den diö­ze­sa­nen Bera­tungs­stel­len zu Schwan­ger­schafts­kon­flik­ten dür­fen seit dem Jahr 2000 kei­ne Hin­wei­se „pro choice“ und Berech­ti­gungs­schei­ne für Abtrei­bung aus­ge­stellt wer­den. Wie­so erlaubt es der Bischof, dass in katho­li­schen Jugend­ein­rich­tun­gen des Bis­tums genau in die­ser Ten­denz bera­ten wird?
▪ In sei­nen Anspra­chen zum jähr­li­chen Marsch für das Leben „erhebt der Bischof sei­ne Stim­me“ zusam­men mit den Tau­sen­den Demon­stran­ten für „das Recht der unge­bo­re­nen Men­schen“ auf Leben. War­um schweigt er dazu vor den Mit­ar­bei­tern sei­nes eige­nen Bistums?
▪ Die Lai­en­ver­tre­tung des Katho­li­ken­ra­tes im Bis­tum Ber­lin wei­gert sich mit faden­schei­ni­gen Argu­men­ten, den ‚Marsch für das Leben’ in der Bun­des­haupt­stadt zu unter­stüt­zen. Müss­te der Bischof bei den vom Ordi­na­ri­at aus­ge­rich­te­ten Tagun­gen nicht beson­ders ein­dring­lich für den Lebens­schutz werben?
▪ In sei­nem Gruß­wort vom Sep­tem­ber 2017 beklagt der Erz­bi­schof, dass der „Lebens­schutz für die Unge­bo­re­nen viel­fach rela­ti­viert“ wer­de und des­halb nur ein­ge­schränkt gel­te. Wes­halb lässt er es zu, dass die Jugend­ver­ant­wort­li­chen sei­nes Bis­tums den Lebens­schutz in katho­li­schen Jugend­ein­rich­tun­gen nicht nur rela­ti­vie­ren, son­dern gänz­lich aussparen?
▪ Die­se Ableh­nungs­hal­tung zum Lebens­schutz ist kenn­zeich­nend für den Bund der Deut­schen Katho­li­schen Jugend (BDKJ), der an der Aus­rich­tung der Ber­li­ner Tagung maß­geb­lich betei­ligt war. Die zustän­di­ge Refe­ren­tin für Mäd­chen- und Frau­en­po­li­tik in Ber­lin lehn­te nicht nur die Unter­stüt­zung der Lebens­rechts­be­we­gung wegen „pro­ble­ma­ti­scher Red­ner“ ab. Sie ver­wei­gert auch jede Gesprächs­auf­nah­me, also den viel­ge­rühm­ten Dia­log mit der ‚Akti­on Lebens­recht für alle’. Wie kann der Bischof, der die Kir­chen­steu­er­gel­der für den Ver­band geneh­migt, taten­los zuse­hen, wie BDKJ-Ver­tre­ter in Bis­tums­gre­mi­en eine ableh­nen­de Hal­tung zum Lebens­schutz bis hin zu Boy­kott­auf­ru­fen zum Marsch für das Leben verbreiten?
▪ Inzwi­schen fühlt sich ein Ber­li­ner BDKJ-Ver­band „ermu­tigt“, den Erz­bi­schof selbst zum Boy­kott der Demon­stra­ti­on für den Lebens­schutz auf­zu­for­dern. Wenn Bischof Koch eine kirch­li­che Tagung abseg­ne­te, in der statt Lebens­schutz nur die Rech­te bei Abtrei­bungs­ent­schei­dun­gen pro­pa­giert wer­den, braucht er sich über sol­che Boy­kott­auf­ru­fe zum Lebens­schutz nicht zu wundern.
▪ Bischof Koch bemän­gelt öffent­lich, dass von Poli­ti­kern, Juri­sten und Medi­en der Lebens­schutz gegen­über den Anlie­gen nach Arten­viel­falt und sau­be­rer Luft hint­an­ge­stellt wird. Aber in sei­nem eige­nen Bis­tum beför­dert er die glei­che Ten­denz, den Schutz des unge­bo­re­nen mensch­li­chen Lebens zu marginalisieren.

Sind des Bischofs katho­li­sche Ansa­gen vor den Demon­stran­ten nur Fen­ster­re­den fürs Publi­kum, wäh­rend in sei­nem Haus ganz ande­re Regeln gel­ten? Oder knickt er ein gegen­über sei­nen Ordi­na­ri­ats­ab­tei­lun­gen? Will er es bei­den Ansprech­grup­pen recht machen – also mit jeweils unter­schied­li­chen Bot­schaf­ten an die Marsch­teil­neh­mer einer­seits und die kirch­li­chen Mit­ar­bei­ter sei­nes Bis­tums ande­rer­seits? So oder so trägt die zwie­späl­ti­ge Hal­tung des Ber­li­ner Bischofs zum Lebens­schutz nicht zu sei­ner Glaub­wür­dig­keit bei.

Unabdingbare Forderung: Im eigenen Haus initiativ werden zum Lebensschutz

Die Autoren einer Peti­ti­on, die den Pro­test gegen das Ber­li­ner Papier zur Sexu­al­päd­ago­gik ins Rol­len gebracht haben, for­dern, das  Doku­ment Nr. 6 müs­se kom­plett von der Sei­te des Erz­bis­tum ver­schwin­den. Das wäre ein erster Schritt, um die feh­ler­haf­ten Sach- und Lehr­in­for­ma­tio­nen aus der Welt zu schaf­fen. Gleich­zei­tig soll­te man eine bischöf­li­che Distan­zie­rung von den ‚Pra­xis­tipps’ erwar­ten, um damit eine Kurs­kor­rek­tur in der Abtrei­bungs­be­ra­tung von Jugend­li­chen einzuleiten.

Schließ­lich ist ein zwei­ter Schritt eben­so wich­tig: Im Bereich der Jugend­päd­ago­gik und Sozi­al­ar­beit sowie der katho­li­schen Jugend­ver­bän­de im BDKJ sind die Leit­li­ni­en von Lebens­schutz aus­drück­lich zu ver­an­kern und zu prak­ti­zie­ren, wie sie der Bischof in sei­nen Anspra­chen zum Marsch für das Leben auf­ge­zeigt hat. Nur mit einer ent­spre­chen­den Initia­ti­ve im eige­nen Haus kann der Erz­bi­schof sei­ne Glaub­wür­dig­keit wie­der zurückgewinnen.

Text: Hubert Hecker
Bild: Erz­bis­tum Ber­lin (Screen­shots)

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