Ein Vergleich der Exkommunikationsdekrete von 1988 und 2026

Gemeinsamkeiten und Unterschiede


Zwei der neugeweihten Bischöfe der Piusbruderschaft in einem Moment des Weiheaktes
Zwei der neugeweihten Bischöfe der Piusbruderschaft in einem Moment des Weiheaktes

Nach dem heu­te vom römi­schen Glau­bens­dik­aste­ri­um als Reak­ti­on auf die gest­ri­gen Bischofs­wei­hen der Pius­bru­der­schaft erlas­se­nen Dekret lädt zunächst ein Ver­gleich mit dem Dekret von 1988 ein, das von der dama­li­gen Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on unter der Lei­tung von Kar­di­nal Joseph Ratz­in­ger erlas­sen wur­de. Die bei­den Dekre­te ste­hen in einem klar erkenn­ba­ren Kon­ti­nui­täts­ver­hält­nis kir­chen­recht­li­cher Argu­men­ta­ti­on, unter­schei­den sich jedoch in Ton­la­ge, Schwer­punkt­set­zung und in der Art, wie der kirch­li­che Kon­flikt for­mal ein­ge­ord­net wird.

Mit den Details wer­den sich die Kano­ni­sten zu befas­sen haben. An die­ser Stel­le sei­en aber zumin­dest von einem Nicht-Kano­ni­sten eini­ge Beob­ach­tun­gen genannt. 

Gemein­sam ist bei­den Doku­men­ten zunächst der recht­li­che Aus­gangs­punkt. Sowohl 1988 als auch im vor­lie­gen­den Text wird die uner­laub­te Bischofs­wei­he ohne päpst­li­ches Man­dat als objek­tiv schis­ma­ti­scher Akt qua­li­fi­ziert. Dar­aus folgt in bei­den Fäl­len die Anwen­dung der schwer­sten kir­chen­recht­li­chen Sank­ti­on der Exkom­mu­ni­ka­ti­on latae sen­ten­tiae, die nicht erst durch einen zusätz­li­chen Spruch, son­dern kraft der Tat selbst ein­tritt. Eben­so fin­den sich in bei­den Dekre­ten die klas­si­schen Warn­for­meln an Kle­rus und Gläu­bi­ge, sich nicht dem jewei­li­gen als Schis­ma bewer­te­ten Vor­gang anzu­schlie­ßen, ver­bun­den mit dem Hin­weis auf die auto­ma­ti­sche Strafbarkeit.

Die Exkom­mu­ni­ka­ti­ons­dro­hung gegen Kle­ri­ker und Gläu­bi­ge ist kein neu­es Ele­ment des heu­te erlas­se­nen Dekrets, son­dern die Wie­der­ho­lung eines bereits im Dekret von 1988 ent­hal­te­nen Elements.

Trotz die­ser struk­tu­rel­len Über­ein­stim­mung zeigt sich im per­so­na­len Zuschnitt ein Unter­schied. Das Dekret von 1988 ist erkenn­bar auf eine zen­tra­le Figur hin kon­zen­triert. Erz­bi­schof Lefeb­v­re steht als eigent­li­cher Urhe­ber des schis­ma­ti­schen Aktes im Vor­der­grund, wäh­rend die von ihm kon­se­krier­ten Bischö­fe in erster Linie als Fol­ge die­ses Han­delns erschei­nen. Die gesam­te juri­sti­sche Kon­struk­ti­on wirkt dadurch stär­ker auf eine maß­geb­li­che Ent­schei­dungs­per­son hin verdichtet.

Dem­ge­gen­über tritt im Dekret von 2026 nicht mehr ein ein­zel­ner Initia­tor als allei­ni­ger Bezugs­punkt in den Vor­der­grund, son­dern ein Kreis meh­re­rer gleich­ran­gig han­deln­der Bischö­fe, die gemein­sam den schis­ma­ti­schen Akt voll­zie­hen. Die aus­drück­li­che Ein­be­zie­hung eines Mit­kon­se­kra­tors – 2026 Bischof Ber­nard Fel­lay, 1988 Bischof Anto­nio de Castro May­er – erfolgt in exakt unver­än­der­tem Rah­men und wird selb­stän­dig straf­recht­lich qualifiziert.

In der äuße­ren Spra­che läßt sich eine Ver­än­de­rung fest­stel­len. Das Dekret von 1988 wirkt in sei­ner Dik­ti­on knap­per, stär­ker for­ma­li­siert und fast aus­schließ­lich auf die Fest­stel­lung des recht­li­chen Tat­be­stan­des beschränkt. Es ver­zich­tet weit­ge­hend auf wei­ter­ge­hen­de Deu­tun­gen und beläßt es bei einer nüch­ter­nen juri­sti­schen Qua­li­fi­ka­ti­on des Vorgangs.

Das neue Dekret hin­ge­gen arbei­tet erkenn­bar stär­ker mit erläu­tern­den und mah­nen­den Ele­men­ten. Die recht­li­che Fest­stel­lung wird hier deut­li­cher in einen ekkle­sio­lo­gi­schen Deu­tungs­ho­ri­zont ein­ge­bet­tet, und die Ermah­nung an die Kle­ri­ker und Gläu­bi­gen tritt stär­ker als eigen­stän­di­ger Abschnitt hervor.

Im Dekret von 1988 wur­den nur die Gläu­bi­gen ermahnt, nicht aber die Kle­ri­ker, die impli­zit in dem fest­ge­stell­ten „schis­ma­ti­schen Akt“ ent­hal­ten waren. Im neu­en Dekret wer­den Kle­ri­ker und Gläu­bi­ge ermahnt. Auch die Aus­sa­ge ist anders.

Im Dekret von 1988 heißt es:

„Die Gläu­bi­gen wer­den ermahnt, sich in kei­ner Wei­se der Bewe­gung der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. anzu­schlie­ßen, da sie andern­falls eben­falls der Stra­fe der Exkom­mu­ni­ka­ti­on latae sen­ten­tiae ver­fal­len würden.“

Im Dekret von 2026 heißt es:

„Die Kle­ri­ker und die gläu­bi­gen Lai­en wer­den ermahnt, sich dem Schis­ma der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. nicht anzu­schlie­ßen, da sie andern­falls ipso fac­to der Stra­fe der Exkom­mu­ni­ka­ti­on latae sen­ten­tiae ver­fal­len würden.“

Im Dekret von 1988 wird der mög­li­che Rechts­ver­stoß rela­tiv all­ge­mein beschrie­ben. Maß­geb­lich ist dort die For­mu­lie­rung, sich nicht „der Bewe­gung der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. anzu­schlie­ßen“. Die­se For­mu­lie­rung ist struk­tu­rell offe­ner und weni­ger strikt kano­nisch kon­tu­riert, da der Begriff „Bewe­gung“ recht­lich unscharf bleibt und erst durch Aus­le­gung mit dem Tat­be­stand des Schis­mas ver­knüpft wer­den muß. Zudem rich­tet sich die War­nung aus­drück­lich nur an „die Gläu­bi­gen“ (i fede­li), also an die Lai­en, wäh­rend der Kle­rus in die­ser Mahn­for­mel nicht eigens ange­spro­chen wird.

Dem­ge­gen­über ist die For­mu­lie­rung im Dekret von 2026 deut­lich enger und juri­stisch schär­fer gefaßt. Hier wird nicht mehr ledig­lich die Zuge­hö­rig­keit zu einer „Bewe­gung“, son­dern die Teil­nah­me am „Schis­ma“ selbst zum Bezugs­punkt gemacht. Damit wird der Bezug unmit­tel­bar auf einen kano­nisch klar defi­nier­ten Tat­be­stand ver­scho­ben, was die Norm in ihrer Struk­tur rechts­tech­nisch prä­zi­ser und unmit­tel­ba­rer anwend­bar erschei­nen läßt.

Hin­zu kommt der erwei­ter­te Adres­sa­ten­kreis. Wäh­rend 1988 nur die Gläu­bi­gen genannt wer­den, wer­den 2026 aus­drück­lich „die Kle­ri­ker und die gläu­bi­gen Lai­en“ erfaßt. Das ist juri­stisch bedeut­sam, weil damit der per­so­na­le Gel­tungs­be­reich der Warn­norm aus­drück­lich auf den Kle­rus aus­ge­dehnt und nicht mehr ledig­lich aus der all­ge­mei­nen Straf­norm erschlos­sen wird. Die 2026er Fas­sung ist inso­fern expli­zit inklu­siv for­mu­liert und läßt kei­ne Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen kirch­li­chen Stän­den im Warn­satz selbst zu.

Schließ­lich ist auch die For­mu­lie­rung „ipso fac­to“ im 2026-Text her­vor­zu­he­ben. Wäh­rend 1988 ledig­lich „eben­falls der Stra­fe ver­fal­len“ gesagt wird, betont die spä­te­re Ver­si­on stär­ker die auto­ma­ti­sche Rechts­fol­ge im Sin­ne eines unmit­tel­ba­ren Ein­tritts der Sank­ti­on. Das ist zwar inhalt­lich bereits in der Latae-sen­ten­tiae-Struk­tur ent­hal­ten, wird aber rhe­to­risch und rechts­tech­nisch stär­ker akzentuiert.

1988 ist die Warn­norm wei­ter, lai­en­zen­triert und sprach­lich stär­ker pasto­ral gehal­ten, wäh­rend 2026 eine juri­stisch prä­zi­se­re, auf den Tat­be­stand des Schis­mas fokus­sier­te und aus­drück­lich kle­ri­kal wie lai­kal umfas­sen­de For­mu­lie­rung ver­wen­det, die die auto­ma­ti­sche Rechts­fol­ge deut­li­cher hervorhebt.

Das „Schis­ma“ wird im neu­en Dekret im letz­ten Satz expli­zit als sol­ches fest­ge­schrie­ben, was 1988 so aus­drück­lich nicht erfolgt war. Dort heißt es „schis­ma­ti­scher Akt“, „Akt schis­ma­ti­scher Natur“.

Das hat offen­sicht­lich sei­nen Grund, der sich in der erläu­tern­den Note fin­det. Dort heißt es:

„Die Kir­che wird als für­sorg­li­che Mut­ter alle, die zur vol­len Gemein­schaft zurück­keh­ren möch­ten, mit auf­rich­ti­gem Wohl­wol­len und leben­di­ger Sor­ge auf­neh­men. Die Apo­sto­li­schen Nun­ti­en wer­den Ver­fah­ren fest­le­gen, die von den Ordi­na­ria­ten in den ver­schie­de­nen Fäl­len ange­wen­det wer­den können.“

Ein Satz die­ser Art fin­det sich weder im Exkom­mu­ni­ka­ti­ons­de­kret von 1988 noch in der dazu­ge­hö­ri­gen erläu­tern­den Noti­fi­ka­ti­on in die­ser Form oder sinn­ge­mäß in die­ser kon­kre­ten Struktur.

1988 gab es zwar eine gewis­se pasto­ra­le Rah­men­spra­che, ins­be­son­de­re in bezug auf die Rück­kehr­mög­lich­keit in die vol­le kirch­li­che Gemein­schaft. Die­se blieb jedoch deut­lich all­ge­mei­ner gehal­ten und war nicht mit einer orga­ni­sa­to­ri­schen Anwei­sung an die Nun­ti­en oder gar eine kon­kre­te pro­ze­du­ra­le Hand­lungs­an­lei­tung für die Ordi­na­ri­en verbunden.

1988 gab es kei­ne Zuwei­sung kon­kre­ter „Ver­fah­rens­dis­po­si­tio­nen“ an Apo­sto­li­sche Nun­ti­en, kei­ne Beschrei­bung eines for­ma­len Rück­kehr­ver­fah­rens, kei­ne vor­ge­ge­be­ne Anlei­tung für Bischö­fe im Umgang mit Ein­zel­fäl­len, kei­ne insti­tu­tio­nel­le Imple­men­tie­rung eines stan­dar­di­sier­ten Rückkehrprozesses.

Hier­in zei­gen sich Zen­tra­li­sie­rungs­ten­den­zen wie sie in der Fra­ge seit den spä­ten 1950er Jah­ren erkenn­bar sind. Erst kurz vor sei­nem Tod leg­te Pius XII. mit Blick auf die will­kür­li­chen, von Rom los­ge­lö­sten Bischofs­er­nen­nun­gen durch die Kom­mu­ni­sti­sche Par­tei Chi­nas fest, daß die betrof­fe­nen Bischö­fe latae sen­ten­tiae exkom­mu­ni­ziert sind. Bis dahin exi­stier­te mehr als 1900 Jah­re lang kein ver­gleich­ba­rer Auto­ma­tis­mus in der Kir­che. In den Codex Iuris Cano­ni­ci wur­de die Bestim­mung erst 1983 aufgenommen.

Die Kom­mu­ni­sti­sche Par­tei Chi­nas, gegen wel­che die Sank­ti­on von Pius XII. gerich­tet war, ernennt auch heu­te noch – seit Papst Fran­zis­kus offi­zi­ell durch Rom akzep­tiert – Bischö­fe nach ihrem Gut­dün­ken, wäh­rend die Bischö­fe der Pius­bru­der­schaft unter Rück­griff auf die Nor­men von 1958 für exkom­mu­ni­ziert erklärt werden.

In der Sum­me läßt sich sagen, daß das Dekret von 2026 zwar in der recht­li­chen Grund­lo­gik voll­stän­dig im Rah­men der Linie von 1988 ver­bleibt, die­se jedoch punk­tu­ell weiterentwickelt.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: FSSPX (Screen­shot)

1 Kommentar

  1. Mir kamen zwei Gedan­ken. Erstens gibt es gegen­wär­tig kei­nen Anlass zu einer Reak­ti­on aus Rom. Die Pius­bru­der­schaft hat weder ihren Sta­tus geän­dert, noch irgend­et­was gemacht, was sie nicht schon zuvor getan hätte. 

    Zwei­tens wur­de ich unter­rich­tet, dass Exkom­mu­ni­zier­te mit einem Kir­chen­bann belegt wer­den. Wor­in besteht die­ser Bann? Schützt sich Rom damit gegen unge­woll­te Ein­flüs­se? Wür­de mit einem sol­chen Bann dann nicht das Wesens­ele­ment des Ver­bann­ten aus­ge­schlos­sen wer­den? Wäre dann das wah­re Evan­ge­li­um ausgeschlossen?

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*