Nach dem heute vom römischen Glaubensdikasterium als Reaktion auf die gestrigen Bischofsweihen der Piusbruderschaft erlassenen Dekret lädt zunächst ein Vergleich mit dem Dekret von 1988 ein, das von der damaligen Glaubenskongregation unter der Leitung von Kardinal Joseph Ratzinger erlassen wurde. Die beiden Dekrete stehen in einem klar erkennbaren Kontinuitätsverhältnis kirchenrechtlicher Argumentation, unterscheiden sich jedoch in Tonlage, Schwerpunktsetzung und in der Art, wie der kirchliche Konflikt formal eingeordnet wird.
Mit den Details werden sich die Kanonisten zu befassen haben. An dieser Stelle seien aber zumindest von einem Nicht-Kanonisten einige Beobachtungen genannt.
Gemeinsam ist beiden Dokumenten zunächst der rechtliche Ausgangspunkt. Sowohl 1988 als auch im vorliegenden Text wird die unerlaubte Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat als objektiv schismatischer Akt qualifiziert. Daraus folgt in beiden Fällen die Anwendung der schwersten kirchenrechtlichen Sanktion der Exkommunikation latae sententiae, die nicht erst durch einen zusätzlichen Spruch, sondern kraft der Tat selbst eintritt. Ebenso finden sich in beiden Dekreten die klassischen Warnformeln an Klerus und Gläubige, sich nicht dem jeweiligen als Schisma bewerteten Vorgang anzuschließen, verbunden mit dem Hinweis auf die automatische Strafbarkeit.
Die Exkommunikationsdrohung gegen Kleriker und Gläubige ist kein neues Element des heute erlassenen Dekrets, sondern die Wiederholung eines bereits im Dekret von 1988 enthaltenen Elements.
Trotz dieser strukturellen Übereinstimmung zeigt sich im personalen Zuschnitt ein Unterschied. Das Dekret von 1988 ist erkennbar auf eine zentrale Figur hin konzentriert. Erzbischof Lefebvre steht als eigentlicher Urheber des schismatischen Aktes im Vordergrund, während die von ihm konsekrierten Bischöfe in erster Linie als Folge dieses Handelns erscheinen. Die gesamte juristische Konstruktion wirkt dadurch stärker auf eine maßgebliche Entscheidungsperson hin verdichtet.
Demgegenüber tritt im Dekret von 2026 nicht mehr ein einzelner Initiator als alleiniger Bezugspunkt in den Vordergrund, sondern ein Kreis mehrerer gleichrangig handelnder Bischöfe, die gemeinsam den schismatischen Akt vollziehen. Die ausdrückliche Einbeziehung eines Mitkonsekrators – 2026 Bischof Bernard Fellay, 1988 Bischof Antonio de Castro Mayer – erfolgt in exakt unverändertem Rahmen und wird selbständig strafrechtlich qualifiziert.
In der äußeren Sprache läßt sich eine Veränderung feststellen. Das Dekret von 1988 wirkt in seiner Diktion knapper, stärker formalisiert und fast ausschließlich auf die Feststellung des rechtlichen Tatbestandes beschränkt. Es verzichtet weitgehend auf weitergehende Deutungen und beläßt es bei einer nüchternen juristischen Qualifikation des Vorgangs.
Das neue Dekret hingegen arbeitet erkennbar stärker mit erläuternden und mahnenden Elementen. Die rechtliche Feststellung wird hier deutlicher in einen ekklesiologischen Deutungshorizont eingebettet, und die Ermahnung an die Kleriker und Gläubigen tritt stärker als eigenständiger Abschnitt hervor.
Im Dekret von 1988 wurden nur die Gläubigen ermahnt, nicht aber die Kleriker, die implizit in dem festgestellten „schismatischen Akt“ enthalten waren. Im neuen Dekret werden Kleriker und Gläubige ermahnt. Auch die Aussage ist anders.
Im Dekret von 1988 heißt es:
„Die Gläubigen werden ermahnt, sich in keiner Weise der Bewegung der Priesterbruderschaft St. Pius X. anzuschließen, da sie andernfalls ebenfalls der Strafe der Exkommunikation latae sententiae verfallen würden.“
Im Dekret von 2026 heißt es:
„Die Kleriker und die gläubigen Laien werden ermahnt, sich dem Schisma der Priesterbruderschaft St. Pius X. nicht anzuschließen, da sie andernfalls ipso facto der Strafe der Exkommunikation latae sententiae verfallen würden.“
Im Dekret von 1988 wird der mögliche Rechtsverstoß relativ allgemein beschrieben. Maßgeblich ist dort die Formulierung, sich nicht „der Bewegung der Priesterbruderschaft St. Pius X. anzuschließen“. Diese Formulierung ist strukturell offener und weniger strikt kanonisch konturiert, da der Begriff „Bewegung“ rechtlich unscharf bleibt und erst durch Auslegung mit dem Tatbestand des Schismas verknüpft werden muß. Zudem richtet sich die Warnung ausdrücklich nur an „die Gläubigen“ (i fedeli), also an die Laien, während der Klerus in dieser Mahnformel nicht eigens angesprochen wird.
Demgegenüber ist die Formulierung im Dekret von 2026 deutlich enger und juristisch schärfer gefaßt. Hier wird nicht mehr lediglich die Zugehörigkeit zu einer „Bewegung“, sondern die Teilnahme am „Schisma“ selbst zum Bezugspunkt gemacht. Damit wird der Bezug unmittelbar auf einen kanonisch klar definierten Tatbestand verschoben, was die Norm in ihrer Struktur rechtstechnisch präziser und unmittelbarer anwendbar erscheinen läßt.
Hinzu kommt der erweiterte Adressatenkreis. Während 1988 nur die Gläubigen genannt werden, werden 2026 ausdrücklich „die Kleriker und die gläubigen Laien“ erfaßt. Das ist juristisch bedeutsam, weil damit der personale Geltungsbereich der Warnnorm ausdrücklich auf den Klerus ausgedehnt und nicht mehr lediglich aus der allgemeinen Strafnorm erschlossen wird. Die 2026er Fassung ist insofern explizit inklusiv formuliert und läßt keine Differenzierung zwischen kirchlichen Ständen im Warnsatz selbst zu.
Schließlich ist auch die Formulierung „ipso facto“ im 2026-Text hervorzuheben. Während 1988 lediglich „ebenfalls der Strafe verfallen“ gesagt wird, betont die spätere Version stärker die automatische Rechtsfolge im Sinne eines unmittelbaren Eintritts der Sanktion. Das ist zwar inhaltlich bereits in der Latae-sententiae-Struktur enthalten, wird aber rhetorisch und rechtstechnisch stärker akzentuiert.
1988 ist die Warnnorm weiter, laienzentriert und sprachlich stärker pastoral gehalten, während 2026 eine juristisch präzisere, auf den Tatbestand des Schismas fokussierte und ausdrücklich klerikal wie laikal umfassende Formulierung verwendet, die die automatische Rechtsfolge deutlicher hervorhebt.
Das „Schisma“ wird im neuen Dekret im letzten Satz explizit als solches festgeschrieben, was 1988 so ausdrücklich nicht erfolgt war. Dort heißt es „schismatischer Akt“, „Akt schismatischer Natur“.
Das hat offensichtlich seinen Grund, der sich in der erläuternden Note findet. Dort heißt es:
„Die Kirche wird als fürsorgliche Mutter alle, die zur vollen Gemeinschaft zurückkehren möchten, mit aufrichtigem Wohlwollen und lebendiger Sorge aufnehmen. Die Apostolischen Nuntien werden Verfahren festlegen, die von den Ordinariaten in den verschiedenen Fällen angewendet werden können.“
Ein Satz dieser Art findet sich weder im Exkommunikationsdekret von 1988 noch in der dazugehörigen erläuternden Notifikation in dieser Form oder sinngemäß in dieser konkreten Struktur.
1988 gab es zwar eine gewisse pastorale Rahmensprache, insbesondere in bezug auf die Rückkehrmöglichkeit in die volle kirchliche Gemeinschaft. Diese blieb jedoch deutlich allgemeiner gehalten und war nicht mit einer organisatorischen Anweisung an die Nuntien oder gar eine konkrete prozedurale Handlungsanleitung für die Ordinarien verbunden.
1988 gab es keine Zuweisung konkreter „Verfahrensdispositionen“ an Apostolische Nuntien, keine Beschreibung eines formalen Rückkehrverfahrens, keine vorgegebene Anleitung für Bischöfe im Umgang mit Einzelfällen, keine institutionelle Implementierung eines standardisierten Rückkehrprozesses.
Hierin zeigen sich Zentralisierungstendenzen wie sie in der Frage seit den späten 1950er Jahren erkennbar sind. Erst kurz vor seinem Tod legte Pius XII. mit Blick auf die willkürlichen, von Rom losgelösten Bischofsernennungen durch die Kommunistische Partei Chinas fest, daß die betroffenen Bischöfe latae sententiae exkommuniziert sind. Bis dahin existierte mehr als 1900 Jahre lang kein vergleichbarer Automatismus in der Kirche. In den Codex Iuris Canonici wurde die Bestimmung erst 1983 aufgenommen.
Die Kommunistische Partei Chinas, gegen welche die Sanktion von Pius XII. gerichtet war, ernennt auch heute noch – seit Papst Franziskus offiziell durch Rom akzeptiert – Bischöfe nach ihrem Gutdünken, während die Bischöfe der Piusbruderschaft unter Rückgriff auf die Normen von 1958 für exkommuniziert erklärt werden.
In der Summe läßt sich sagen, daß das Dekret von 2026 zwar in der rechtlichen Grundlogik vollständig im Rahmen der Linie von 1988 verbleibt, diese jedoch punktuell weiterentwickelt.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: FSSPX (Screenshot)
Mir kamen zwei Gedanken. Erstens gibt es gegenwärtig keinen Anlass zu einer Reaktion aus Rom. Die Piusbruderschaft hat weder ihren Status geändert, noch irgendetwas gemacht, was sie nicht schon zuvor getan hätte.
Zweitens wurde ich unterrichtet, dass Exkommunizierte mit einem Kirchenbann belegt werden. Worin besteht dieser Bann? Schützt sich Rom damit gegen ungewollte Einflüsse? Würde mit einem solchen Bann dann nicht das Wesenselement des Verbannten ausgeschlossen werden? Wäre dann das wahre Evangelium ausgeschlossen?