Die vorhersehbaren Exkommunikationen. Eine erste Betrachtung


Im Fol­gen­den wur­den die bei­den ersten Wort­mel­dun­gen von Cami­nan­te Wan­de­rer zur römi­schen Reak­ti­on auf die Bischofs­wei­hen der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X (FSSPX) hin­ter­ein­an­der ver­öf­fent­licht, aber in einem Bei­trag zusammengenommen.

Von Cami­nan­te Wan­de­rer*

Am 1. Juli weih­te Msgr. Alfon­so de Galar­re­ta im Semi­nar von Écô­ne vier Bischö­fe – Pas­cal Schrei­ber, Micha­el Gold­a­de, Michel Poin­si­net de Sivry und Marc Hanap­pier –, mit Msgr. Ber­nard Fel­lay als Mit­kon­se­kra­tor, ohne päpst­li­ches Man­dat und gegen den aus­drück­li­chen Wil­len des Pap­stes. Weni­ger als 24 Stun­den spä­ter, am 2. Juli, reagier­te das Dik­aste­ri­um für die Glau­bens­leh­re mit zwei Doku­men­ten, unter­zeich­net von Kar­di­nal Víc­tor Manu­el Fernán­dez sowie den Sekre­tä­ren Arman­do Matteo und John J. Ken­ne­dy: einem dekla­ra­to­ri­schen Dekret und einer erläu­tern­den Note (Prot. N. 99/​2009). Die Reak­ti­on ist die schärf­ste seit 1988: Damals wur­den sechs Exkom­mu­ni­ka­tio­nen aus­ge­spro­chen; heu­te soll das gesam­te Kle­ri­ker­per­so­nal der Bru­der­schaft – über sie­ben­hun­dert Prie­ster – erfaßt wer­den und erst­mals aus­drück­lich auch jene Lai­en, die ihr „for­mal anhängen“.

Man muß es gleich zu Beginn sagen, denn in die­sen Din­gen ist Klar­heit teu­er erkauft: Man kann – und muß – zugleich fest­hal­ten, daß die Bru­der­schaft falsch gehan­delt hat und daß Rom schlecht bzw. über­zo­gen legis­la­tiv reagiert hat. Treue zum römi­schen Papst bedeu­tet nicht, jeden Akt sei­ner Dik­aste­ri­en zu beklat­schen, son­dern das Petrus­amt so ernst zu neh­men, daß man auch benennt, wenn ein Kuri­en­akt nicht dem Recht ent­spricht, das er selbst anzu­wen­den vor­gibt. Aus die­ser Hal­tung her­aus schrei­be ich: Här­te gegen­über dem Unge­hor­sam der FSSPX, aber begrün­de­te Zwei­fel an der Aus­wei­tung der Sank­tio­nen auf die Laien.

Begin­nen wir mit dem, was kei­nen Spiel­raum läßt. Die Bischofs­wei­hen von Écô­ne waren ein schwe­rer, bewuß­ter und ange­kün­dig­ter Akt des Unge­hor­sams. Es gab kei­ne Über­ra­schung und kein Miß­ver­ständ­nis: Kar­di­nal Fernán­dez hat­te im Mai die Gren­zen klar­ge­stellt; am 12. Febru­ar emp­fing er per­sön­lich Pater Davi­de Pagli­a­ra­ni und bot einen dok­tri­nä­ren Dia­log­weg an unter der Bedin­gung einer Ver­schie­bung der Wei­hen; und Ende Juni bat selbst Leo XIV. in sei­nem Schrei­ben vom 29., dem Hoch­fest Peter und Paul, die Bru­der­schaft ein­dring­lich, ihren Ent­schluß zu über­den­ken. Die Ant­wort war das Fest­hal­ten am eige­nen Vorgehen.

Der ange­ru­fe­ne „Not­stand“ trägt die Last nicht, die man ihm auf­bür­den möch­te. Ein Not­stand kann im stren­gen Sinn die Sakra­men­ten­spen­dung oder den Fort­be­stand ein­zel­ner Wer­ke recht­fer­ti­gen; er kann jedoch nicht die dau­er­haf­te Errich­tung eines par­al­le­len Epi­sko­pats begrün­den, der sich selbst die kirch­li­che Sen­dung außer­halb der vom Papst ver­lie­he­nen Juris­dik­ti­on zuschreibt. Hier liegt der eigent­li­che Kern – nicht in der Lit­ur­gie: Wer sich der Bru­der­schaft anschließt, tut dies meist wegen der Mes­se; der eigent­li­che Streit ist jedoch ekkle­sio­lo­gi­scher Natur. Bischofs­wei­hen zur Siche­rung einer Struk­tur, die sich selbst außer­halb der hier­ar­chi­schen Com­mu­nio stellt, sind objek­tiv der Punkt, an dem von einer Tren­nung gespro­chen wer­den muß – auch wenn die Betei­lig­ten sub­jek­tiv ihren Gehor­sam gegen­über dem Papst beto­nen. Die Kir­chen­ge­schich­te kennt sol­che For­men „lie­be­vol­len“ Unge­hor­sams; ihre Freund­lich­keit ändert nichts am Ungehorsam.

Hin­zu kommt ein Kol­la­te­ral­scha­den: Jeder sol­che Akt lie­fert Rom einen Anlaß, die gesam­te tra­di­tio­nel­le Bewe­gung unter Gene­ral­ver­dacht zu stel­len. Die FSSPX weiht nicht nur vier Bischö­fe; sie wei­tet – indi­rekt – das Miß­trau­en auch auf jene aus, die nichts mit ihr zu tun haben und die Tra­di­ti­on in vol­ler kano­ni­scher Ord­nung leben.

Wäh­rend Kano­ni­sten noch dar­über dis­ku­tie­ren, ob die Sank­ti­on über­haupt die Lai­en betrifft, klärt sich in der Pra­xis oft bereits ein ande­res Bild: In sozia­len Netz­wer­ken zeigt sich nicht nur Trau­er, son­dern viel­fach Freu­de. Die Exkom­mu­ni­ka­ti­on der „moder­ni­sti­schen Rom­kir­che“ wird als Ehren­zei­chen prä­sen­tiert. Dar­in liegt ein Fak­tum, das kein Dekret allein erzeu­gen müß­te: der Wil­le zur Tren­nung. Und genau die­ser inne­re Wil­le ist es, den das Kir­chen­recht für „for­mel­le Häre­sie“ bzw. „Schis­ma“ voraussetzt.

Ein kir­chen­recht­li­cher Blick ist hier uner­läß­lich. Das Dik­aste­ri­um ver­öf­fent­lich­te nicht ein, son­dern zwei Doku­men­te mit unter­schied­li­chem recht­li­chem Charakter.

Das Dekret stellt fest, daß die fünf Kon­se­kra­to­ren und Geweih­ten „ipso fac­to“ der Exkom­mu­ni­ka­ti­on (latae sen­ten­tiae) nach den cann. 1387 und 1364 §1 ver­fal­len sind; Msgr. Fel­lay eben­falls nach can. 1364 §1. Es han­delt sich um ein dekla­ra­to­ri­sches Dekret über bereits ein­ge­tre­te­ne Stra­fen gemäß cann. 1341 und 1720. Der Per­so­nen­kreis ist klar bestimmt.

Die erläu­tern­de Note hin­ge­gen behaup­tet zusätz­lich, die Kle­ri­ker sei­en „im Schis­ma“ und die for­mell Anhän­gen­den sei­en exkom­mu­ni­ziert; fer­ner sei­en Sakra­men­te ungül­tig. Doch eine sol­che Note ist kein recht­set­zen­der Akt im Sin­ne des Codex: weder Gesetz, noch Straf­de­kret, noch Urteil. Sie hat erläu­tern­den Cha­rak­ter. Ihre straf­recht­li­che Reich­wei­te ist daher begrenzt.

Damit ent­steht ein Span­nungs­ver­hält­nis: Das Dekret arbei­tet mit kon­kre­ten Per­so­nen; die Note mit gene­rel­len Kate­go­rien. Wo bei­des aus­ein­an­der­fällt, geht im kir­chen­recht­li­chen Zwei­fel das Straf­de­kret vor, zumal can. 18 eine enge Aus­le­gung ver­langt. Damit bleibt zumin­dest fest­zu­hal­ten: Für Lai­en ist kei­ne auto­ma­ti­sche Exkom­mu­ni­ka­ti­on fest­ge­stellt worden.

Die Note beruft sich auf eine Erklä­rung des Päpst­li­chen Rates für die Geset­zes­tex­te von 1996. Die­se ver­langt jedoch aus­drück­lich eine dop­pel­te Bedin­gung: inne­re Zustim­mung zur kirch­li­chen Tren­nung und äuße­re Hand­lun­gen; außer­dem eine Ein­zel­fall­prü­fung. Damit wird jede pau­scha­le Zuord­nung ausgeschlossen.

Die Logik kehrt sich damit gegen die eige­ne Anwen­dung: Wenn 1996 her­an­ge­zo­gen wird, dann wird gera­de betont, dass kei­ne kol­lek­ti­ve Exkom­mu­ni­ka­ti­on mög­lich ist. Jede Straf­bar­keit setzt indi­vi­du­el­le Zure­chen­bar­keit vor­aus (cann. 1321–1325), ein­schließ­lich Aus­schluß bei Irr­tum, Furcht oder Notstand.

Ein wei­te­rer pro­ble­ma­ti­scher Punkt ist die Behaup­tung der Ungül­tig­keit von Beich­ten und Ehen. Die­se wür­de auf feh­len­der Voll­macht beru­hen. Doch genau die­se Voll­mach­ten wur­den durch päpst­li­che Akte wie­der­holt gewährt (u. a. Miser­i­cor­dia et mise­ra, Nr. 12, sowie spä­te­re Dis­pens­re­ge­lun­gen). Ohne aus­drück­li­che Auf­he­bung blei­ben die­se gül­tig (can. 21). Eine impli­zi­te Rück­nah­me genügt recht­lich nicht.

Damit steht die Fra­ge im Raum, ob hier eine kuria­le Über­deh­nung vor­liegt, die bestehen­de päpst­li­che Dis­zi­plin unbe­rück­sich­tigt läßt. Das ist kei­ne pole­mi­sche, son­dern eine rechts­tech­ni­sche Feststellung.

Man wird zudem anmer­ken müs­sen, daß ande­re kirch­li­che Kon­flik­te – etwa im Kon­text des deut­schen Syn­oda­len Weges – nicht in ver­gleich­ba­rer Wei­se sank­tio­niert wur­den. Die Ungleich­heit der Maß­stä­be wird wahr­ge­nom­men wer­den, unab­hän­gig von der theo­lo­gi­schen Bewertung.

Für die kom­men­den Wochen sind drei Ent­wick­lun­gen wahrscheinlich: 

  • Erstens wird sich ein „Abgren­zungs­re­flex“ tra­di­tio­nel­ler, aber kano­nisch regu­lä­rer Gemein­schaf­ten ver­stär­ken (etwa der Petrus­bru­der­schaft, dem Insti­tut Chri­stus König oder dem Guten Hir­ten), um nicht in den­sel­ben Ver­dacht zu geraten. 
  • Zwei­tens wird sich die Situa­ti­on inner­halb der FSSPX pola­ri­sie­ren: zwi­schen Loya­li­täts­be­kräf­ti­gung und Abwan­de­rung zu regu­lä­ren Strukturen. 
  • Drit­tens könn­te sich lang­fri­stig erneut die Fra­ge einer Reha­bi­li­tie­rung stel­len – die Geschich­te von 1988 und 2009 zeigt, daß sol­che Kon­stel­la­tio­nen nicht end­gül­tig sind.

Ent­schei­dend wird sein, ob es gelingt, die Span­nung nicht in eine gegen­sei­ti­ge Ver­här­tung kip­pen zu las­sen: weder in eine Rom­feind­lich­keit, die sich selbst außer­halb der Kir­che stellt, noch in eine kuria­le Logik, die dif­fe­renz­lo­se Kol­lek­tiv­stra­fen nahe­legt. Zwi­schen bei­den Extre­men bleibt nur ein schwie­ri­ger, aber kirch­lich not­wen­di­ger Raum: jener einer kri­ti­schen Treue inner­halb der Communio.

Der Fall der Laien, die dem Schisma nicht anhängen

Im Lau­fe des Tages sind meh­re­re Kom­men­ta­re im Blog ein­ge­gan­gen, die fol­gen­de Fra­ge auf­wer­fen, die – wie ich mei­ne – vie­le Lai­en in Argen­ti­ni­en und ande­ren Län­dern Latein­ame­ri­kas beschäftigt.

Ich bin kein Mit­glied der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. Ich besu­che deren Mes­sen, emp­fan­ge dort die Sakra­men­te und mei­ne Kin­der gehen dort in die Schu­le. Ich bin mit den Bischofs­wei­hen nicht ein­ver­stan­den. Ich hät­te mir tau­send­mal eher den Gehor­sam gegen­über dem Hei­li­gen Vater gewünscht. Nach dem Ver­fah­ren, das Rom ver­öf­fent­licht hat, bin ich nicht exkom­mu­ni­ziert: Ich besu­che die Bru­der­schaft aus lit­ur­gi­schen und geist­li­chen Grün­den und leh­ne weder das Lehr­amt noch die Auto­ri­tät des Pap­stes ab. Soweit so gut, das ist eine Erleich­te­rung. Aber die ein­zi­ge Lösung, die mir ange­bo­ten wird, ist: einen Prie­ster in vol­ler kirch­li­cher Gemein­schaft auf­zu­su­chen „mit der Ent­schei­dung, die Bru­der­schaft künf­tig nicht mehr zu besu­chen“. Gut. Nun die prak­ti­sche Fra­ge eines Fami­li­en­va­ters aus Cór­do­ba, Argen­ti­ni­en: Wenn nicht bei der Bru­der­schaft – wo dann? Hier gibt es weder die Petrus­bru­der­schaft noch das Insti­tut Chri­stus König, noch eine tra­di­tio­nel­le Diö­ze­san­mes­se. Die ein­zi­ge über­lie­fer­te Mes­se im Umkreis von Hun­der­ten Kilo­me­tern ist in jener Kapel­le, die ich nun ver­las­sen soll. Mei­ne Fra­ge ist: Was soll ich die­sen Sonn­tag tun? Kei­ne Mes­se besu­chen? Wer­de ich exkom­mu­ni­ziert, wenn ich hingehe?

Wie ich schon oft gesagt habe: Ich bin kein Guru, kein geist­li­cher Lei­ter und kein Rat­ge­ber für irgend­je­man­den. Den­noch wage ich hier eine grund­le­gen­de Ant­wort auf die­sen Fall, die sicher­lich von Kom­men­ta­to­ren mit mehr Fach­kennt­nis ergänzt wer­den wird.

Ich ver­wei­se dabei auf grund­le­gen­de Prin­zi­pi­en nicht nur der Moral­theo­lo­gie, son­dern auch des schlich­ten Rechtsverständnisses:


1. Der allgemeine Grundsatz: ad impossibilia nemo tenetur

Dies ist ein Grund­satz des Römi­schen Rechts, den die klas­si­sche Moral­theo­lo­gie – ein­schließ­lich des hei­li­gen Tho­mas von Aquin – als Axi­om über­nom­men hat: Nie­mand ist zum Unmög­li­chen ver­pflich­tet. Jedes posi­ti­ve Gebot setzt die phy­si­sche und mora­li­sche Mög­lich­keit sei­ner Erfül­lung vor­aus. Fehlt die­se Mög­lich­keit, bin­det das Gebot im kon­kre­ten Fall nicht, ohne dass dadurch sei­ne all­ge­mei­ne Gel­tung auf­ge­ho­ben würde.


2. Die Lehre der Epiikeia

Der hei­li­ge Tho­mas von Aquin (S. Th. II-II, q. 120) behan­delt die Epii­keia als eine Tugend, die der Gerech­tig­keit zuge­ord­net ist: Wenn die wört­li­che Anwen­dung eines Geset­zes in einem kon­kre­ten Fall dem Sinn des Gesetz­ge­bers wider­spricht (der stets das Gemein­wohl beab­sich­tigt und nie­mals das Unmög­li­che wol­len kann), dann muß der Han­deln­de das Gesetz nach die­sem Sinn aus­le­gen und nicht nach dem blo­ßen Buch­sta­ben. Es han­delt sich nicht um eine „Aus­nah­me außer­halb des Geset­zes“, son­dern um sei­ne rich­ti­ge Aus­le­gung im Geist des Gesetzgebers.


3. Im CIC von 1983, richtig auf den vorliegenden Fall angewandt

Canon 1247 ver­pflich­tet zur Sonn­tags­mes­se. Canon 1248 §2 sieht jedoch vor:

„Wenn die Teil­nah­me an der Eucha­ri­stie­fei­er wegen Feh­lens eines hei­li­gen Amts­trä­gers oder aus einem ande­ren schwer­wie­gen­den Grund unmög­lich ist, wird den Gläu­bi­gen drin­gend emp­foh­len, an einer Wort­got­tes­fei­er teil­zu­neh­men … oder eine ange­mes­se­ne Zeit dem Gebet zu widmen.“

Das bedeu­tet: Der Gesetz­ge­ber selbst erkennt an, daß die Ver­pflich­tung ent­fällt, wenn eine phy­si­sche Unmög­lich­keit (kei­ne Mes­se am Wohn­ort) oder eine mora­li­sche Unmög­lich­keit vor­liegt (was hier der Fall sein könn­te), und sieht ein Ersatz­mit­tel vor.

Hin­zu kommt can. 14, der bei Zwei­feln über die Anwend­bar­keit eines Geset­zes von der Ver­pflich­tung ent­bin­det, sowie can. 18, wonach bela­sten­de Geset­ze eng und nicht weit aus­zu­le­gen sind.


Ana­ly­sie­ren wir den Fall im Licht die­ser Prin­zi­pi­en: Die Kir­che möch­te mit den gestern ver­öf­fent­lich­ten Doku­men­ten ver­hin­dern, daß Gläu­bi­ge einer schis­ma­ti­schen Hal­tung der Bru­der­schaft anhän­gen. Doch im kon­kre­ten Fall wird vie­len Gläu­bi­gen genau die­se Mög­lich­keit fak­tisch ver­wehrt, da in vie­len Diö­ze­sen weder Eccle­sia-Dei-Insti­tu­te zuge­las­sen sind noch Prie­ster zur Fei­er der tra­di­tio­nel­len Mes­se ermäch­tigt wer­den. Damit sind die Gläu­bi­gen objek­tiv dar­an gehin­dert, das gefor­der­te Ver­hal­ten umzusetzen.

Dar­aus folgt, daß sie in gutem Gewis­sen wei­ter­hin die Mes­sen der FSSPX besu­chen können.

Vie­le wer­den sagen: „Dann geh eben zur Mes­se von Paul VI. wie jeder ande­re Katho­lik.“ Das könn­te ich auch tun – und ich habe es getan, seit­dem die FSSPX nach den Bischofs­wei­hen die Mög­lich­keit eines Dia­logs mit Rom abge­lehnt hat. Doch die kon­kre­te Per­son im beschrie­be­nen Fall lebt unter Umstän­den, in denen dies fak­tisch kei­ne rea­li­sti­sche Opti­on ist – auch wegen der Ver­ant­wor­tung gegen­über sei­ner Familie.


Addendum

Offen­bar bin ich nicht der Ein­zi­ge, der heu­te sol­che Anfra­gen erhält. Nach Ver­öf­fent­li­chung die­ses Bei­trags sah ich, was Peter Kwas­niew­ski (@DrKwasniewski) auf X schrieb:

Die häu­fig­ste Fra­ge, die ich der­zeit erhal­te, lautet:

„Im Dekret des Dik­aste­ri­ums für die Glau­bens­leh­re heißt es, daß die Gläu­bi­gen nicht dem Schis­ma der FSSPX anhän­gen sol­len, da dies eben­falls zur Exkom­mu­ni­ka­ti­on ipso fac­to füh­ren wür­de. Bedeu­tet ‚dem Schis­ma anhän­gen‘ den Besuch der Mes­sen der FSSPX oder etwas Grundsätzlicheres?“

In die­sem Zusam­men­hang ver­weist das Dekret auf eine erläu­tern­de Note des Päpst­li­chen Rates für die Geset­zes­tex­te von 1996, Nr. 7:

„Im Fall ande­rer Gläu­bi­ger [zusätz­lich zu Prie­stern und Dia­ko­nen] ist es offen­sicht­lich, dass eine gele­gent­li­che Teil­nah­me an lit­ur­gi­schen Hand­lun­gen oder Akti­vi­tä­ten der Lefeb­v­ri­sten­be­we­gung, sofern damit kei­ne inne­re Zustim­mung zur dok­tri­nä­ren und dis­zi­pli­nä­ren Tren­nung ver­bun­den ist, nicht aus­reicht, um von einer for­mel­len Zuge­hö­rig­keit zu spre­chen. In der pasto­ra­len Pra­xis ist die Beur­tei­lung schwie­ri­ger. Vor allem sind die Absich­ten der Per­son und deren Umset­zung in Hand­lun­gen zu berück­sich­ti­gen. Die ver­schie­de­nen Situa­tio­nen sind daher von Fall zu Fall zu beurteilen …“

Wört­lich genom­men bedeu­tet dies, daß Lai­en wei­ter­hin die Mes­sen der FSSPX besu­chen können.

Gleich­zei­tig blei­ben Fra­gen offen: Was bedeu­tet „gele­gent­lich“? Was genau ist unter „dok­tri­nä­rer und dis­zi­pli­nä­rer Tren­nung“ zu ver­ste­hen? Sicher­lich nicht blo­ße Kri­tik am Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zil oder an der neu­en Lit­ur­gie – denn selbst Ratz­in­ger äußer­te sol­che Kri­tik, eben­so wie Gemein­schaf­ten in vol­ler Com­mu­nio mit Rom. Gemeint wäre eher eine grund­le­gen­de Zurück­wei­sung der Kon­zils­au­to­ri­tät oder der Gül­tig­keit der Lit­ur­gie usw.

Auch die „Fall-zu-Fall“-Beurteilung setzt kon­kre­te Ein­zel­fäl­le vor­aus und nicht etwa eine all­ge­mei­ne Unter­su­chung aller Gläubigen.

Wei­te­re aus dem Vati­kan kom­men­de Nach­rich­ten schei­nen die­se Les­art zu bestä­ti­gen: Das an die Nun­ti­en gesand­te Doku­ment stellt klar, daß Lai­en nicht als schuld­haft anzu­se­hen sind, wenn sie die FSSPX nur aus lit­ur­gi­schen oder geist­li­chen Grün­den besu­chen und weder das Lehr­amt noch die Auto­ri­tät des Pap­stes ablehnen.


Zusam­men­fas­send: Ruhe bewah­ren. Wenn die ein­zi­ge erreich­ba­re latei­ni­sche Mes­se die der FSSPX ist (was für vie­le der Fall ist), ist der Besuch die­ser Mes­se auch nach dem Dekret vom 2. Juli 2026 nicht als sünd­haft zu werten.

Gleich­zei­tig bleibt fest­zu­hal­ten: Unter glei­chen Bedin­gun­gen ist es vor­zu­zie­hen, die tra­di­tio­nel­le Lit­ur­gie in Gemein­schaf­ten zu besu­chen, die kano­nisch mit Rom ver­bun­den sind – etwa die Prie­ster­bru­der­schaft St. Petrus, das Insti­tut Chri­stus König Hoher­prie­ster, das Insti­tut des Guten Hir­ten, die Prä­mon­stra­ten­ser oder tra­di­tio­nel­le Diö­ze­san­mes­sen, wo die­se noch bestehen.

*Cami­nan­te Wan­de­rer ist ein argen­ti­ni­scher Phi­lo­soph und Blogger.

Über­set­zung: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: Catho­li­cus (Screen­shot)

1 Kommentar

  1. Mehr muss ich nicht von Ihnen lesen…Sie haben sich end­gül­tig disqualifiziert.
    Ihre Stel­lung­nah­me ist so falsch, wie es Ihre Vor­her­sa­ge war, kei­nes­falls wür­de ein US-Kar­di­nal Papst…

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