Im folgenden wurden die beiden ersten Wortmeldungen von Caminante Wanderer zur römischen Reaktion auf die Bischofsweihen der Priesterbruderschaft St. Pius X (FSSPX) hintereinander veröffentlicht, aber in einem Beitrag zusammengenommen.
Von Caminante Wanderer*
Am 1. Juli weihte Msgr. Alfonso de Galarreta im Seminar von Écône vier Bischöfe – Pascal Schreiber, Michael Goldade, Michel Poinsinet de Sivry und Marc Hanappier –, mit Msgr. Bernard Fellay als Mitkonsekrator, ohne päpstliches Mandat und gegen den ausdrücklichen Willen des Papstes. Weniger als 24 Stunden später, am 2. Juli, reagierte das Dikasterium für die Glaubenslehre mit zwei Dokumenten, unterzeichnet von Kardinal Víctor Manuel Fernández sowie den Sekretären Armando Matteo und John J. Kennedy: einem deklaratorischen Dekret und einer erläuternden Note (Prot. N. 99/2009). Die Reaktion ist die schärfste seit 1988: Damals wurden sechs Exkommunikationen ausgesprochen; heute soll das gesamte Klerikerpersonal der Bruderschaft – über siebenhundert Priester – erfaßt werden und erstmals ausdrücklich auch jene Laien, die ihr „formal anhängen“.
Man muß es gleich zu Beginn sagen, denn in diesen Dingen ist Klarheit teuer erkauft: Man kann – und muß – zugleich festhalten, daß die Bruderschaft falsch gehandelt hat und daß Rom schlecht bzw. überzogen legislativ reagiert hat. Treue zum römischen Papst bedeutet nicht, jeden Akt seiner Dikasterien zu beklatschen, sondern das Petrusamt so ernst zu nehmen, daß man auch benennt, wenn ein Kurienakt nicht dem Recht entspricht, das er selbst anzuwenden vorgibt. Aus dieser Haltung heraus schreibe ich: Härte gegenüber dem Ungehorsam der FSSPX, aber begründete Zweifel an der Ausweitung der Sanktionen auf die Laien.
Beginnen wir mit dem, was keinen Spielraum läßt. Die Bischofsweihen von Écône waren ein schwerer, bewußter und angekündigter Akt des Ungehorsams. Es gab keine Überraschung und kein Mißverständnis: Kardinal Fernández hatte im Mai die Grenzen klargestellt; am 12. Februar empfing er persönlich Pater Davide Pagliarani und bot einen doktrinären Dialogweg an unter der Bedingung einer Verschiebung der Weihen; und Ende Juni bat selbst Leo XIV. in seinem Schreiben vom 29., dem Hochfest Peter und Paul, die Bruderschaft eindringlich, ihren Entschluß zu überdenken. Die Antwort war das Festhalten am eigenen Vorgehen.
Der angerufene „Notstand“ trägt die Last nicht, die man ihm aufbürden möchte. Ein Notstand kann im strengen Sinn die Sakramentenspendung oder den Fortbestand einzelner Werke rechtfertigen; er kann jedoch nicht die dauerhafte Errichtung eines parallelen Episkopats begründen, der sich selbst die kirchliche Sendung außerhalb der vom Papst verliehenen Jurisdiktion zuschreibt. Hier liegt der eigentliche Kern – nicht in der Liturgie: Wer sich der Bruderschaft anschließt, tut dies meist wegen der Messe; der eigentliche Streit ist jedoch ekklesiologischer Natur. Bischofsweihen zur Sicherung einer Struktur, die sich selbst außerhalb der hierarchischen Communio stellt, sind objektiv der Punkt, an dem von einer Trennung gesprochen werden muß – auch wenn die Beteiligten subjektiv ihren Gehorsam gegenüber dem Papst betonen. Die Kirchengeschichte kennt solche Formen „liebevollen“ Ungehorsams; ihre Freundlichkeit ändert nichts am Ungehorsam.
Hinzu kommt ein Kollateralschaden: Jeder solche Akt liefert Rom einen Anlaß, die gesamte traditionelle Bewegung unter Generalverdacht zu stellen. Die FSSPX weiht nicht nur vier Bischöfe; sie weitet – indirekt – das Mißtrauen auch auf jene aus, die nichts mit ihr zu tun haben und die Tradition in voller kanonischer Ordnung leben.
Während Kanonisten noch darüber diskutieren, ob die Sanktion überhaupt die Laien betrifft, klärt sich in der Praxis oft bereits ein anderes Bild: In sozialen Netzwerken zeigt sich nicht nur Trauer, sondern vielfach Freude. Die Exkommunikation der „modernistischen Romkirche“ wird als Ehrenzeichen präsentiert. Darin liegt ein Faktum, das kein Dekret allein erzeugen müßte: der Wille zur Trennung. Und genau dieser innere Wille ist es, den das Kirchenrecht für „formelle Häresie“ bzw. „Schisma“ voraussetzt.
Ein kirchenrechtlicher Blick ist hier unerläßlich. Das Dikasterium veröffentlichte nicht ein, sondern zwei Dokumente mit unterschiedlichem rechtlichem Charakter.
Das Dekret stellt fest, daß die fünf Konsekratoren und Geweihten „ipso facto“ der Exkommunikation (latae sententiae) nach den cann. 1387 und 1364 §1 verfallen sind; Msgr. Fellay ebenfalls nach can. 1364 §1. Es handelt sich um ein deklaratorisches Dekret über bereits eingetretene Strafen gemäß cann. 1341 und 1720. Der Personenkreis ist klar bestimmt.
Die erläuternde Note hingegen behauptet zusätzlich, die Kleriker seien „im Schisma“ und die formell Anhängenden seien exkommuniziert; ferner seien Sakramente ungültig. Doch eine solche Note ist kein rechtsetzender Akt im Sinne des Codex: weder Gesetz, noch Strafdekret, noch Urteil. Sie hat erläuternden Charakter. Ihre strafrechtliche Reichweite ist daher begrenzt.
Damit entsteht ein Spannungsverhältnis: Das Dekret arbeitet mit konkreten Personen; die Note mit generellen Kategorien. Wo beides auseinanderfällt, geht im kirchenrechtlichen Zweifel das Strafdekret vor, zumal can. 18 eine enge Auslegung verlangt. Damit bleibt zumindest festzuhalten: Für Laien ist keine automatische Exkommunikation festgestellt worden.
Die Note beruft sich auf eine Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte von 1996. Diese verlangt jedoch ausdrücklich eine doppelte Bedingung: innere Zustimmung zur kirchlichen Trennung und äußere Handlungen; außerdem eine Einzelfallprüfung. Damit wird jede pauschale Zuordnung ausgeschlossen.
Die Logik kehrt sich damit gegen die eigene Anwendung: Wenn 1996 herangezogen wird, dann wird gerade betont, daß keine kollektive Exkommunikation möglich ist. Jede Strafbarkeit setzt individuelle Zurechenbarkeit voraus (cann. 1321–1325), einschließlich Ausschluß bei Irrtum, Furcht oder Notstand.
Ein weiterer problematischer Punkt ist die Behauptung der Ungültigkeit von Beichten und Ehen. Diese würde auf fehlender Vollmacht beruhen. Doch genau diese Vollmachten wurden durch päpstliche Akte wiederholt gewährt (u. a. Misericordia et misera, Nr. 12, sowie spätere Dispensregelungen). Ohne ausdrückliche Aufhebung bleiben diese gültig (can. 21). Eine implizite Rücknahme genügt rechtlich nicht.
Damit steht die Frage im Raum, ob hier eine kuriale Überdehnung vorliegt, die bestehende päpstliche Disziplin unberücksichtigt läßt. Das ist keine polemische, sondern eine rechtstechnische Feststellung.
Man wird zudem anmerken müssen, daß andere kirchliche Konflikte – etwa im Kontext des deutschen Synodalen Weges – nicht in vergleichbarer Weise sanktioniert wurden. Die Ungleichheit der Maßstäbe wird wahrgenommen werden, unabhängig von der theologischen Bewertung.
Für die kommenden Wochen sind drei Entwicklungen wahrscheinlich:
- Erstens wird sich ein „Abgrenzungsreflex“ traditioneller, aber kanonisch regulärer Gemeinschaften verstärken (etwa der Petrusbruderschaft, des Instituts Christus König oder des Guten Hirten), um nicht in denselben Verdacht zu geraten.
- Zweitens wird sich die Situation innerhalb der FSSPX polarisieren: zwischen Loyalitätsbekräftigung und Abwanderung zu regulären Strukturen.
- Drittens könnte sich langfristig erneut die Frage einer Rehabilitierung stellen – die Geschichte von 1988 und 2009 zeigt, daß solche Konstellationen nicht endgültig sind.
Entscheidend wird sein, ob es gelingt, die Spannung nicht in eine gegenseitige Verhärtung kippen zu lassen: weder in eine Romfeindlichkeit, die sich selbst außerhalb der Kirche stellt, noch in eine kuriale Logik, die differenzlose Kollektivstrafen nahelegt. Zwischen beiden Extremen bleibt nur ein schwieriger, aber kirchlich notwendiger Raum: jener einer kritischen Treue innerhalb der Communio.
Der Fall der Laien, die dem Schisma nicht anhängen
Im Laufe des Tages sind mehrere Kommentare im Blog eingegangen, die folgende Frage aufwerfen, die – wie ich meine – viele Laien in Argentinien und anderen Ländern Lateinamerikas beschäftigt.
Ich bin kein Mitglied der Priesterbruderschaft St. Pius X. Ich besuche deren Messen, empfange dort die Sakramente und meine Kinder gehen dort in die Schule. Ich bin mit den Bischofsweihen nicht einverstanden. Ich hätte mir tausendmal eher den Gehorsam gegenüber dem Heiligen Vater gewünscht. Nach dem Verfahren, das Rom veröffentlicht hat, bin ich nicht exkommuniziert: Ich besuche die Bruderschaft aus liturgischen und geistlichen Gründen und lehne weder das Lehramt noch die Autorität des Papstes ab. Soweit so gut, das ist eine Erleichterung. Aber die einzige Lösung, die mir angeboten wird, ist: einen Priester in voller kirchlicher Gemeinschaft aufzusuchen „mit der Entscheidung, die Bruderschaft künftig nicht mehr zu besuchen“. Gut. Nun die praktische Frage eines Familienvaters aus Córdoba, Argentinien: Wenn nicht bei der Bruderschaft – wo dann? Hier gibt es weder die Petrusbruderschaft noch das Institut Christus König, noch eine traditionelle Diözesanmesse. Die einzige überlieferte Messe im Umkreis von hunderten Kilometern ist in jener Kapelle, die ich nun verlassen soll. Meine Frage ist: Was soll ich diesen Sonntag tun? Keine Messe besuchen? Werde ich exkommuniziert, wenn ich hingehe?
Wie ich schon oft gesagt habe: Ich bin kein Guru, kein geistlicher Leiter und kein Ratgeber für irgendjemanden. Dennoch wage ich hier eine grundlegende Antwort auf diesen Fall, die sicherlich von Kommentatoren mit mehr Fachkenntnis ergänzt werden wird.
Ich verweise dabei auf grundlegende Prinzipien nicht nur der Moraltheologie, sondern auch des schlichten Rechtsverständnisses:
1. Der allgemeine Grundsatz: ad impossibilia nemo tenetur
Dies ist ein Grundsatz des Römischen Rechts, den die klassische Moraltheologie – einschließlich des heiligen Thomas von Aquin – als Axiom übernommen hat: Niemand ist zum Unmöglichen verpflichtet. Jedes positive Gebot setzt die physische und moralische Möglichkeit seiner Erfüllung voraus. Fehlt diese Möglichkeit, bindet das Gebot im konkreten Fall nicht, ohne daß dadurch seine allgemeine Geltung aufgehoben würde.
2. Die Lehre der Epiikeia
Der heilige Thomas von Aquin (S. Th. II-II, q. 120) behandelt die Epiikeia als eine Tugend, die der Gerechtigkeit zugeordnet ist: Wenn die wörtliche Anwendung eines Gesetzes in einem konkreten Fall dem Sinn des Gesetzgebers widerspricht (der stets das Gemeinwohl beabsichtigt und niemals das Unmögliche wollen kann), dann muß der Handelnde das Gesetz nach diesem Sinn auslegen und nicht nach dem bloßen Buchstaben. Es handelt sich nicht um eine „Ausnahme außerhalb des Gesetzes“, sondern um seine richtige Auslegung im Geist des Gesetzgebers.
3. Im CIC von 1983, richtig auf den vorliegenden Fall angewandt
Canon 1247 verpflichtet zur Sonntagsmesse. Canon 1248 §2 sieht jedoch vor:
„Wenn die Teilnahme an der Eucharistiefeier wegen Fehlens eines heiligen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund unmöglich ist, wird den Gläubigen dringend empfohlen, an einer Wortgottesfeier teilzunehmen … oder eine angemessene Zeit dem Gebet zu widmen.“
Das bedeutet: Der Gesetzgeber selbst erkennt an, daß die Verpflichtung entfällt, wenn eine physische Unmöglichkeit (keine Messe am Wohnort) oder eine moralische Unmöglichkeit vorliegt (was hier der Fall sein könnte), und sieht ein Ersatzmittel vor.
Hinzu kommt can. 14, der bei Zweifeln über die Anwendbarkeit eines Gesetzes von der Verpflichtung entbindet, sowie can. 18, wonach belastende Gesetze eng und nicht weit auszulegen sind.
Analysieren wir den Fall im Licht dieser Prinzipien: Die Kirche möchte mit den gestern veröffentlichten Dokumenten verhindern, daß Gläubige einer schismatischen Haltung der Bruderschaft anhängen. Doch im konkreten Fall wird vielen Gläubigen genau diese Möglichkeit faktisch verwehrt, da in vielen Diözesen weder Ecclesia-Dei-Institute zugelassen sind noch Priester zur Feier der traditionellen Messe ermächtigt werden. Damit sind die Gläubigen objektiv daran gehindert, das geforderte Verhalten umzusetzen.
Daraus folgt, daß sie mit gutem Gewissen weiterhin die Messen der FSSPX besuchen können.
Viele werden sagen: „Dann geh eben zur Messe von Paul VI. wie jeder andere Katholik.“ Das könnte ich auch tun – und ich habe es getan, seitdem die FSSPX nach den Bischofsweihen die Möglichkeit eines Dialogs mit Rom abgelehnt hat. Doch die konkrete Person im beschriebenen Fall lebt unter Umständen, in denen dies faktisch keine realistische Option ist – auch wegen der Verantwortung gegenüber seiner Familie.
Addendum
Offenbar bin ich nicht der einzige, der heute solche Anfragen erhält. Nach Veröffentlichung dieses Beitrags sah ich, was Peter Kwasniewski (@DrKwasniewski) auf X schrieb:
Die häufigste Frage, die ich derzeit erhalte, lautet:
„Im Dekret des Dikasteriums für die Glaubenslehre heißt es, daß die Gläubigen nicht dem Schisma der FSSPX anhängen sollen, da dies ebenfalls zur Exkommunikation ipso facto führen würde. Bedeutet ‚dem Schisma anhängen‘ den Besuch der Messen der FSSPX oder etwas Grundsätzlicheres?“
In diesem Zusammenhang verweist das Dekret auf eine erläuternde Note des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte von 1996, Nr. 7:
„Im Fall anderer Gläubiger [zusätzlich zu Priestern und Diakonen] ist es offensichtlich, daß eine gelegentliche Teilnahme an liturgischen Handlungen oder Aktivitäten der Lefebvristenbewegung, sofern damit keine innere Zustimmung zur doktrinären und disziplinären Trennung verbunden ist, nicht ausreicht, um von einer formellen Zugehörigkeit zu sprechen. In der pastoralen Praxis ist die Beurteilung schwieriger. Vor allem sind die Absichten der Person und deren Umsetzung in Handlungen zu berücksichtigen. Die verschiedenen Situationen sind daher von Fall zu Fall zu beurteilen …“
Wörtlich genommen bedeutet dies, daß Laien weiterhin die Messen der FSSPX besuchen können.
Gleichzeitig bleiben Fragen offen: Was bedeutet „gelegentlich“? Was genau ist unter „doktrinärer und disziplinärer Trennung“ zu verstehen? Sicherlich nicht bloße Kritik am Zweiten Vatikanischen Konzil oder an der neuen Liturgie – denn selbst Ratzinger äußerte solche Kritik, ebenso wie Gemeinschaften in voller Communio mit Rom. Gemeint wäre eher eine grundlegende Zurückweisung der Konzilsautorität oder der Gültigkeit der Liturgie usw.
Auch die „Fall-zu-Fall“-Beurteilung setzt konkrete Einzelfälle voraus und nicht etwa eine allgemeine Untersuchung aller Gläubigen.
Weitere aus dem Vatikan kommende Nachrichten scheinen diese Lesart zu bestätigen: Das an die Nuntien gesandte Dokument stellt klar, daß Laien nicht als schuldhaft anzusehen sind, wenn sie die FSSPX nur aus liturgischen oder geistlichen Gründen besuchen und weder das Lehramt noch die Autorität des Papstes ablehnen.
Zusammenfassend: Ruhe bewahren. Wenn die einzige erreichbare lateinische Messe die der FSSPX ist (was für viele der Fall ist), ist der Besuch dieser Messe auch nach dem Dekret vom 2. Juli 2026 nicht als sündhaft zu werten.
Gleichzeitig bleibt festzuhalten: Unter gleichen Bedingungen ist es vorzuziehen, die traditionelle Liturgie in Gemeinschaften zu besuchen, die kanonisch mit Rom verbunden sind – etwa die Priesterbruderschaft St. Petrus, das Institut Christus König Hoherpriester, das Institut des Guten Hirten, die Prämonstratenser oder traditionelle Diözesanmessen, wo diese noch bestehen.
*Caminante Wanderer ist ein argentinischer Philosoph und Blogger.
Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: Catholicus (Screenshot)
Mehr muss ich nicht von Ihnen lesen…Sie haben sich endgültig disqualifiziert.
Ihre Stellungnahme ist so falsch, wie es Ihre Vorhersage war, keinesfalls würde ein US-Kardinal Papst…
Danke für die Bereitstellung dieser beiden, in eins zusammengefaßten Artikel.
Etwas enttäuschend ist, daß Caminante den „Notstand“ nicht anerkennen will, zumindest nicht, daß nach Jahrzehnten der Verwüstung durch die Kirchenhierarchie selbst, einige neue Bischöfe eine conditio sine qua non für das Überleben des wahren Glaubens sind (also nicht nur der TLM).
Caminante schreibt:
„Hinzu kommt ein Kollateralschaden: Jeder solche Akt liefert Rom einen Anlaß, die gesamte traditionelle Bewegung unter Generalverdacht zu stellen. Die FSSPX weiht nicht nur vier Bischöfe; sie weitet – indirekt – das Mißtrauen auch auf jene aus, die nichts mit ihr zu tun haben und die Tradition in voller kanonischer Ordnung leben.“
Das ist problematisch. Der Sachverhalt ist eher umgekehrt: Die Existenz und – nun auch offensive – Vorgangsweise der SSPX hilft der gesamten traditionellen Bewegung (die nun mal von den Gefängniswärtern des Verrats in Reservaten eingepfercht ist und keine Garantien auf Weiterbestehen besitzt). Das hat man bereits in Arlington gesehen, wo der Bischof eine FSSP-Personalkaplanei errichtete (in Nachbarschaft zu Pius natürlich).
Caminante sieht offenbar nicht ausreichend, daß die traditionelle Bewegung ohnehin schon unter „Generalverdacht“ steht.
Man kann es nicht anders sagen: Die Usurpatoren streben das Verschwinden der Tradition so und anders bewußt an. Ich bin alt genug, um das nun seit geraumer Zeit mitzuverfolgen.
Danke übrigens an Caminante für die Weiterleitung des Rates von Dr. Peter Kwasniewski im Addendum. Prof. K. hat immer wieder guten Rat zur Hand.
Seine Werke zur Liturgie, ich lese gerade Close the Workshop Why the Old Mass Isn’t Broken and the New Mass Can’t Be Fixed, lassen eine Rückkehr zur NOM völlig unmöglich erscheinen, sobald man einmal erkannt hat, worum es geht. Die Usurpatoren zwingen uns einen fruchtlosen und desaströsen Meßritus auf. Damit zeigen sie, daß sie nicht den guten Hirten und den Vater repräsentieren, sondern den Widersacher.
Sehr geehrter Caminante Wanderer,
seit langer Zeit verfolge ich mit großem Interesse und überwiegender Zustimmung Ihre klare und messerscharfe Analyse des Zerfallsprozesses innerhalb der katholischen Kirche. In Ihrem Artikel zu den Bischofsweihen der Priesterbruderschaft Sankt Pius X. entsteht der Eindruck, die Sachlage ist juristisch klar und eindeutig zu beantworten. Die Nöte von Ordensleuten, Priestern und Laien in Ihrer Alltagsrealität stellen sich für mich allerdings etwas komplexer dar. Gläubige, die dem überlieferten Ritus der Heiligen Messe anhangen, sehen sich zahllosen Repressalien ausgesetzt, seit Traditionis custodes nehmen diese Drangsale von Seiten der katholischen Kirche und Rom weiter zu. In den letzten Jahren wurden durch Vertreter der katholischen Kirche, einschließlich von Päpsten so gut wie alles in Frage gestellt, was klare katholische Lehre sein sollte. Was also muss noch eintreten, damit nach Ihrer Einschätzung eine Notlage( “ der angerufene Notstand trägt die Last nicht, die man ihm aufbürden möchte ) innerhalb der katholischen Kirche eingetreten ist, die besondere Maßnahmen rechtfertigt. Der Petrusbruderschaft wurde bis heute kein „eigener Bischof“ zugestanden, welcher die Tradition in ihren Reihen sicherstellt. Ist es also ein alternativloser Weg, allein auf die Vorsehung Gottes zu vertrauen, daß ein Umdenken in Rom die Priesterseminare wieder füllt, die immer stärker zurückgedrängten Sakramente wiederbelebt und einen freien Zugang zum Messopfer im überlieferten Ritus sicherstellt. Wenn nicht, wer trägt die Verantwortung für die in der Zwischen – und Folgezeit verloren gegangenen Seelen !?
Caminante Wanderers Meinung respektiere ich, da aus seinen Beiträgen großer Respekt für die Tradition spricht. Allerdings finde ich seinen Hinweis auf das Gesprächsangebot von Kardinal Fernández im Februar und auf das Schreiben von Papst Leo XIV. einen Tag vor den Bischofsweihen ziemlich schwach.
Beide römischen Gesten vermitteln den Eindruck, dass der Heilige Stuhl kein ernsthaftes Interesse an einer Versöhnung hatte. Ausgerechnet Kardinal Fernández vorzuschicken, kommt einem Affront gleich. Der Papst hätte hundert andere Prälaten damit beauftragen können, die ein vertrauensvolleres Klima geschaffen hätten – eine Grundvoraussetzung für erfolgreiche Gespräche.
Zudem: Anstatt ein Schreiben erst einen Tag vor den Bischofsweihen zu verschicken (im Ernst: Was soll das?), hätte Leo XIV. bereits im Februar – anstelle der unglücklichen Personalentscheidung zugunsten von Fernández – den Generaloberen der Piusbruderschaft und weitere Vertreter direkt zu sich einladen können, so wie Benedikt XVI. es 2005 mit Bischof Fellay, dem damaligen Generaloberen, getan hatte. Papst Leo hätte dadurch persönlich und ohne die ewigen Mittelsmänner jenes Vertrauen vermitteln können, das die Oberen der Bruderschaft vielleicht überzeugt hätte.
Doch Leo hatte offenbar „Wichtigeres“ zu tun. Auch damit setzte er ein Signal hinsichtlich seiner Prioritäten und Interessen. Die Tradition scheint jedenfalls nicht dazu zu gehören.
Völlig überfordert
fühle ich mich als Laie mit dem Begriff Notstand. Was ist damit gemeint, bzw. wie ist dieser Notstand konkret definiert? Die Piusbruderschaft versteht darunter offensichtlich etwas komplett anderes, als hier im engen Sinn gemeint ist. Und wie bitte soll für den Sachverhalt, der hier vorliegt, eigentlich im ganz engen Sinne ein Notstand bestehen? Erst dann, wenn die überlieferte Messe komplett verboten ist? Aber die Spendung der Firmung oder Weihe ist ja seit TC schon nicht mehr frei. Also so, wie es von Papst Benedikt XVI. für unzulässig erklärt worden ist. „Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und gross; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein.“
Sehr geehter Caminante Wanderer.
Wie schon im Kommentar zu Ihrem Beitrag „Bischofsweihen und die Zukunft der Fsspx“ https://katholisches.info/die-bischofsweihen-und-die-zukunft-der-fsspx/ erwahnt, schätze ich ihre Beiträge und Betrachtungen sehr.
Aber wie auch im oben erwähnten Artikel, haben Sie meiner Erachtens nach auch hier einen Denkfehler: Sie schreiben „Der angerufene „Notstand“ trägt die Last nicht, die man ihm aufbürden möchte. Ein Notstand kann im strengen Sinn die Sakramentenspendung oder den Fortbestand einzelner Werke rechtfertigen; er kann jedoch nicht die dauerhafte Errichtung eines parallelen Episkopats begründen, der sich selbst die kirchliche Sendung außerhalb der vom Papst verliehenen Jurisdiktion zuschreibt.“ (Nebenbei: Das hat die FSSPX in der Vergangenheit nicht getan, das tut sie heute nicht und mir ist nicht bekannt, dass sie das zukünftig ändern wollen.)
Falls ich Sie nicht falsch verstanden habe, ist nach ihrer Einschätzung ein Notstand eine kleine, kurzzeitige Schwierigkeit, er kann aber kein grundsätzliches, großes und langandauerndes Problem sein. Das entbehrt jeder Logik. Erlauben Sie mir zur Verdeutlichung einen Vergleich: Ein kleiner Riss in einer Aussenwand meines Hauses stellt nach ihrer Einschätzung eine Notlage dar, wenn sich aber das ganze Fundament setzt, dann ist das keine. Wer könnte das verstehen? Ich denke, es ist eher umgekehrt: kleine Fehler – die es immer schon gegeben hat, innerhalb und ausserhalb der Kirche – rechtfertigen keine Notlage, große, oftmalige und lange andauernde Missstände dagegen sehr wohl!
Erlauben Sie mir zum Abschluß eine Frage: Falls Sie recht haben und es derzeit keine Notlage in der Kirche gibt, was muss noch geschehen, bis nach Ihrer Einschätzung eine solche vorliegt?
Der Artikel und die Kommentare deuten darauf hin, dass das Gewissen der Gläubigen das eigentliche Schlachtfeld ist. Wo sollen wir hin, was entlastet unser Gewissen? Wir stehen mitten in dem großen Aufwachen. Die Menschen suchen Gott und wollen ihm gefallen. Sie suchen den Frieden, der nur vom Herrn kommt.
Es geht hier gar nicht um die kanonische Situation. Die im Raum stehende Exkommunikation für Anhänger der Tradition betrübt das Gewissen derer, die den Herrn suchen.
Aus dem Auftrag „liebt die Brüder“ ergibt sich, dass es gegen die Liebe verstößt, den Zugang zum Herrn über die Kirche mit Gewissensbissen zu beflecken. Daran sollt ihr einander erkennen. Wer Euren Zugang beschwert, verhält sich nicht als einer der Brüder.
Prüfen sollt ihr anhand der Schrift. Wenn ihr um Einsicht betet, wird sie Euch gegeben werden.