Das bischöfliche Amt des Episkopos im Spannungsfeld zwischen universalem Kirchenrecht und pastoraler Eigenmächtigkeit

Strategische Normaufweichung und die Rhetorik der Denunziation: Zur Mainzer Praxis von Lehmann zu Kohlgraf

Unbekannter Bischof, Ende des 15. Jahrhunderts
Unbekannter Bischof, Ende des 15. Jahrhunderts

Von Con­tra Ambivalent*

Der Begriff des Bischofs wur­zelt sprach­lich und theo­lo­gisch in der anti­ken und neu­te­sta­ment­li­chen Funk­ti­on des Epi­sko­pos (ἐπίσκοπος): des Auf­se­hers, Wäch­ters oder Hüters. Das ist mehr als eine ety­mo­lo­gi­sche Fuß­no­te. Es ver­weist auf das Wesen des bischöf­li­chen Amtes. Der Bischof ist nicht ledig­lich Mode­ra­tor pasto­ra­ler Pro­zes­se oder Reprä­sen­tant sei­ner Diö­ze­se. Er ist auch Hüter der kirch­li­chen Ord­nung und der Ein­heit mit der Gesamtkirche.

Die­se Ver­ant­wor­tung ist im Codex Iuris Cano­ni­ci aus­drück­lich nie­der­ge­legt. Can. 392 § 1 CIC ver­pflich­tet den Diö­ze­san­bi­schof, die Ein­heit der Gesamt­kir­che zu wah­ren und dafür Sor­ge zu tra­gen, dass sich Miss­bräu­che nicht in die kirch­li­che Dis­zi­plin ein­schlei­chen, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich des Dien­stes am Wort, der Fei­er der Sakra­men­te und der Sakra­men­ta­li­en.1 Damit ist ein grund­le­gen­der Zusam­men­hang benannt: Der Bischof hat nicht nur die Frei­heit zur pasto­ra­len Gestal­tung. Er hat auch die Pflicht zur Wah­rung der kirch­li­chen Ordnung.

Gera­de an die­sem Punkt wird die Main­zer Ent­wick­lung inter­es­sant. Was geschieht, wenn ein Diö­ze­san­bi­schof eine uni­ver­sal­kirch­li­che Norm aus­drück­lich auf­recht­erhält, gleich­zei­tig aber erklärt, bekann­te Ver­stö­ße gegen die­se Norm nicht kon­se­quent ver­fol­gen zu wol­len? For­mal bleibt das Recht bestehen. Prak­tisch ver­liert es jedoch sei­ne Verbindlichkeit.

Das ist der ent­schei­den­de Wider­spruch. Eine Norm, deren Gel­tung ver­kün­det wird, deren Über­tre­tung aber dau­er­haft fol­gen­los bleibt, wird zwar nicht auto­ma­tisch auf­ge­ho­ben. Sie ver­liert jedoch in der Lebens­wirk­lich­keit ihre impe­ra­ti­ve Kraft. Das Recht steht dann noch im Gesetz­buch, wäh­rend die Pra­xis längst nach ande­ren Regeln funktioniert.

Genau hier beginnt die nor­ma­ti­ve Kraft des Faktischen.

Wenn der Bischof das Recht bestätigt und zugleich seine Verletzung duldet

Beson­ders deut­lich wird die­ses Pro­blem an der Fra­ge der Lai­en­pre­digt in der Eucha­ri­stie­fei­er. Dabei ist zunächst zu unter­schei­den: Die katho­li­sche Kir­che ver­bie­tet nicht jede Pre­digt eines Lai­en. Can. 766 CIC sieht unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen aus­drück­lich die Mög­lich­keit vor, Lai­en zur Pre­digt in einer Kir­che oder Kapel­le zuzulassen.

Etwas ande­res gilt für die Homi­lie inner­halb der Eucha­ri­stie­fei­er. Can. 767 § 1 CIC bestimmt, dass die Homi­lie als Teil der Lit­ur­gie dem Prie­ster oder Dia­kon vor­be­hal­ten ist. Redemp­tio­nis Sacra­men­tum bekräf­tigt dies in Nr. 64 aus­drück­lich: Die Homi­lie wer­de „nie­mals“ einem Lai­en über­tra­gen. Nr. 65 geht noch wei­ter: Frü­he­re ent­ge­gen­ste­hen­de Nor­men sei­en auf­grund von Can. 767 § 1 als auf­ge­ho­ben anzu­se­hen; die­se Pra­xis kön­ne des­halb nicht auf­grund irgend­ei­ner Gewohn­heit gestat­tet wer­den.2

Damit ist die Rechts­la­ge hin­sicht­lich der Homi­lie inner­halb der Eucha­ri­stie­fei­er ein­deu­tig. Man kann über die pasto­ra­le Sinn­haf­tig­keit die­ser Norm dis­ku­tie­ren. Man kann auch for­dern, dass die gel­ten­de Ord­nung geän­dert wird. Aber das ist eine ande­re Fra­ge. Solan­ge die Norm gilt, ist sie nicht des­halb unver­bind­lich, weil eine Gemein­de sie für unzeit­ge­mäß hält oder ihre Befol­gung pasto­ral unbe­quem gewor­den ist.

Genau hier ent­steht das Pro­blem, wenn ein Bischof eine bestimm­te Pra­xis for­mal nicht erlaubt, gleich­zei­tig aber öffent­lich erklärt, bekann­te Ver­stö­ße dage­gen nicht kon­se­quent sank­tio­nie­ren zu wol­len. Dann ent­steht eine Dop­pel­struk­tur: Auf dem Papier gilt die Norm. In der Gemein­de gilt die Duldung.

Der Bischof hebt das Recht nicht aus­drück­lich auf. Er schafft viel­mehr eine Situa­ti­on, in der sei­ne Ver­let­zung fol­gen­los blei­ben kann. Das ist juri­stisch weni­ger spek­ta­ku­lär als eine aus­drück­li­che Ände­rung des Geset­zes. Kir­chen­po­li­tisch kann es jedoch weit­rei­chen­der sein. Denn eine auf­ge­ho­be­ne Norm ist sicht­bar ver­än­dert wor­den. Eine for­mal gel­ten­de, aber prak­tisch nicht mehr durch­ge­setz­te Norm kann dage­gen ihre Auto­ri­tät ver­lie­ren, ohne dass auch nur ein Para­graph geän­dert wird.

Salus animarum ist kein Freibrief zur pastoralen Selbstermächtigung

Für eine sol­che Pra­xis kann leicht das Prin­zip salus ani­ma­rum supre­ma lex – „Das Heil der See­len ist das ober­ste Gesetz“ – in Anspruch genom­men wer­den. Can. 1752 CIC for­mu­liert die­sen Grund­satz aus­drück­lich.3 Doch gera­de die­ser Grund­satz kann nicht als Gene­ral­schlüs­sel die­nen, mit dem jede unlieb­sa­me Norm außer Anwen­dung gesetzt wird.

Das Heil der See­len steht nicht gegen die kirch­li­che Rechts­ord­nung. Es ist viel­mehr ihr letz­ter Zweck. Lit­ur­gi­sche Ord­nung, sakra­men­ta­le Dis­zi­plin und kirch­li­che Ein­heit sind kei­ne Hin­der­nis­se, die eine beson­ders krea­ti­ve Pasto­ral gele­gent­lich über­win­den müss­te. Sie gehö­ren selbst zu jener Ord­nung, in deren Dienst die Seel­sor­ge steht.

Andern­falls wür­de salus ani­ma­rum zu einer pasto­ra­len Gene­ral­klau­sel: Was immer man tun möch­te, könn­te mit der jewei­li­gen pasto­ra­len Situa­ti­on gerecht­fer­tigt wer­den. Dann wäre das Recht nicht mehr ver­bind­li­cher Maß­stab, son­dern nur noch eine Opti­on unter mehreren.

Redemptionis Sacramentum: Das Recht, Missbräuche anzuzeigen

Noch deut­li­cher wird die Pro­ble­ma­tik beim Umgang mit den­je­ni­gen, die lit­ur­gi­sche Miss­bräu­che nicht ein­fach hin­neh­men wol­len. Redemp­tio­nis Sacra­men­tum ver­pflich­tet in Nr. 183 „alle und jeden ein­zel­nen“, dafür Sor­ge zu tra­gen, dass das Sakra­ment der Eucha­ri­stie vor Ehr­furchts­lo­sig­keit und Miss­ach­tung bewahrt und „alle Miß­bräu­che voll­stän­dig kor­ri­giert wer­den“. Nr. 184 bestimmt ausdrücklich:

„Jeder Katho­lik, ob Prie­ster, Dia­kon oder christ­gläu­bi­ger Laie, hat das Recht, über einen lit­ur­gi­schen Miß­brauch […] Kla­ge ein­zu­rei­chen.“4

Die Instruk­ti­on emp­fiehlt, die Beschwer­de nach Mög­lich­keit zunächst dem Diö­ze­san­bi­schof vor­zu­le­gen, ver­langt aber aus­drück­lich, dass dies „im Geist der Wahr­heit und der Lie­be“ gesche­he. Damit ist die kirch­li­che Ord­nung ein­deu­tig: Der Gläu­bi­ge hat nicht nur die Mög­lich­keit, einen lit­ur­gi­schen Miss­brauch zu mel­den. Ihm wird aus­drück­lich ein ent­spre­chen­des Recht zuerkannt.

Natür­lich sind fal­sche Anschul­di­gun­gen, per­sön­li­che Abrech­nun­gen oder bewusst bös­wil­li­ge Anzei­gen etwas ande­res als die sach­li­che Mit­tei­lung eines tat­säch­li­chen Miss­brauchs. Aber gera­de des­halb muss zwi­schen Denun­zia­ti­on und berech­tig­ter Anzei­ge unter­schie­den wer­den. Wer einen tat­säch­li­chen Miss­brauch wahr­heits­ge­mäß der zustän­di­gen kirch­li­chen Auto­ri­tät mit­teilt, han­delt zunächst genau inner­halb jener Ord­nung, die Redemp­tio­nis Sacra­men­tum selbst vorsieht.

Die pau­scha­le Bezeich­nung eines sol­chen Gläu­bi­gen als „Denun­zi­ant“ steht daher in einem eigen­tüm­li­chen Span­nungs­ver­hält­nis zur kirch­li­chen Rechtsordnung.

Die Rhetorik der „Denunziation“

Der Begriff „Denun­zia­ti­on“ ist im deut­schen Sprach­ge­brauch nicht neu­tral. Er ent­hält bereits ein mora­li­sches Urteil über den­je­ni­gen, der einen Sach­ver­halt mel­det. August Hein­rich Hoff­mann von Fal­lers­le­ben hat die­se Kon­no­ta­ti­on in einem bis heu­te bekann­ten Vers auf den Punkt gebracht:

„Der größ­te Lump im gan­zen Land,
das ist und bleibt der Denunziant.“

Gera­de des­halb ist der Begriff als kir­chen­po­li­ti­sches Kampf­wort so wirk­sam. Er ver­schiebt den Gegen­stand der Debat­te. Plötz­lich geht es nicht mehr um die Fra­ge: „Liegt hier ein lit­ur­gi­scher Miss­brauch vor?“ Son­dern um: „Was für ein Mensch ist eigent­lich jemand, der sich dar­über beschwert?“

Damit wird die mora­li­sche Inte­gri­tät des Beschwer­de­füh­rers zum Gegen­stand, wäh­rend der eigent­li­che Sach­ver­halt aus dem Blick gera­ten kann. Aus dem Kon­trol­leur der kirch­li­chen Ord­nung wird der ver­meint­li­che Stö­ren­fried. Aus dem­je­ni­gen, der sein Recht wahr­nimmt, wird der „Denun­zi­ant“. Und aus der Fra­ge nach der Ein­hal­tung des Kir­chen­rechts wird eine Fra­ge nach der Gesin­nung des­je­ni­gen, der das Kir­chen­recht ernst nimmt.

Die­se rhe­to­ri­sche Umkeh­rung schwächt die Kon­troll­funk­ti­on des Rechts. Denn eine Ord­nung, die den Gläu­bi­gen einer­seits ein Recht auf Beschwer­de ein­räumt, ihnen ande­rer­seits aber bei des­sen Aus­übung das mora­li­sche Eti­kett des „Denun­zi­an­ten“ anhängt, pro­du­ziert einen gefähr­li­chen Wider­spruch: Das Recht auf Beschwer­de bleibt for­mal bestehen, wäh­rend sei­ne sozia­le Aus­übung sank­tio­niert wird.

Die historische Vorgeschichte: Lehmann und der „Dienstweg“

Die­se Ent­wick­lung ist im Bis­tum Mainz nicht erst mit Bischof Peter Kohl­graf sicht­bar gewor­den. Eine wich­ti­ge Vor­ge­schich­te reicht zurück bis 2004, als Kar­di­nal Karl Leh­mann auf Redemp­tio­nis Sacra­men­tum mit sei­nem Bei­trag „Vom Miss­brauch des Miss­brauchs. Zur Kor­rek­tur von Will­kür in der Eucha­ri­stie­fei­er“ reagier­te. Sei­ne Argu­men­ta­ti­on war zunächst for­mal und mora­lisch aus­ge­spro­chen plau­si­bel: Wer einen lit­ur­gi­schen Miss­brauch bean­stan­det, soll den vor­ge­se­he­nen kirch­li­chen Instan­zen­weg ein­hal­ten. Beschwer­den sol­len nicht zum Instru­ment per­sön­li­cher Abrech­nun­gen wer­den; die Eucha­ri­stie soll nicht zum Gegen­stand inner­kirch­li­cher Macht­kämp­fe werden.

Auch Redemp­tio­nis Sacra­men­tum selbst sieht vor, dass eine Beschwer­de nach Mög­lich­keit zunächst dem Diö­ze­san­bi­schof vor­ge­legt wer­den soll. Leh­mann beton­te zugleich, die Eucha­ri­stie „gehört der gan­zen Kir­che“, und erkann­te damit grund­sätz­lich das Recht an, nach erfolg­lo­sen Abhil­fe­ver­su­chen über die ört­li­che Ebe­ne hin­aus Pro­test ein­zu­le­gen.5

Gera­de das macht sei­ne dama­li­ge Argu­men­ta­ti­on inter­es­sant. Denn die ent­schei­den­de Fra­ge lau­tet nicht, ob ein geord­ne­ter Beschwer­de­weg sinn­voll ist. Natür­lich ist er sinn­voll. Die Fra­ge lau­tet viel­mehr: Was geschieht mit einem sol­chen Rechts­weg, wenn die bean­stan­de­te Pra­xis trotz die­ses Rechts­we­ges über Jah­re hin­weg bestehen bleibt?

Dann kann sich die Bedeu­tung des Ver­fah­rens ver­schie­ben. Der Rechts­weg bleibt for­mal kor­rekt – wäh­rend die Pra­xis fort­be­steht. Das ist die retro­spek­ti­ve Poin­te. Die Fra­ge nach dem rich­ti­gen Ver­fah­ren kann gegen­über der Fra­ge nach der tat­säch­li­chen Kor­rek­tur des Miss­brauchs ein immer grö­ße­res Gewicht bekommen.

Gera­de vor die­sem Hin­ter­grund erhält die dama­li­ge Replik Leh­manns eine bemer­kens­wer­te histo­ri­sche Kon­no­ta­ti­on. Nicht weil die For­de­rung nach einem geord­ne­ten Instan­zen­weg falsch gewe­sen wäre. Son­dern weil sich im Rück­blick die Fra­ge stellt, wel­che insti­tu­tio­nel­le Wir­kung die Ver­bin­dung von Ver­fah­rens­dis­zi­plin und der rhe­to­ri­schen War­nung vor „Denun­zia­ti­on und Wich­tig­tue­rei“ in einer Situa­ti­on ent­fal­ten konn­te, in der lit­ur­gi­sche Miss­bräu­che über Jah­re hin­weg nicht wirk­sam kor­ri­giert wurden.

Der Dienst­weg war vor­han­den. Ent­schei­dend ist, ob er auch zur Kor­rek­tur der Pra­xis führ­te. Wo die Pra­xis trotz des vor­ge­se­he­nen Rechts­we­ges bestehen bleibt, kann sich die Auf­merk­sam­keit irgend­wann vom Miss­brauch selbst auf die Per­son des Beschwer­de­füh­rers und die Art sei­ner Beschwer­de ver­la­gern. Und genau an die­sem Punkt erhält die dama­li­ge Spra­che retro­spek­tiv eine ande­re Bedeutung.

Von der administrativen Barriere zur offenen Duldung

Die heu­ti­ge Situa­ti­on Bischof Kohl­grafs ist ohne die­se Vor­ge­schich­te nicht zu ver­ste­hen. Sie ist nicht erst mit dem gegen­wär­ti­gen Bischof ent­stan­den. Über Jah­re hin­weg konn­ten sich in einer Diö­ze­se lit­ur­gi­sche Prak­ti­ken eta­blie­ren, die von der uni­ver­sa­len Ord­nung abwei­chen. Wo sol­che Abwei­chun­gen nicht wirk­sam kor­ri­giert wer­den, ver­än­dern sie mit der Zeit ihren sozia­len Status:

Aus der Aus­nah­me wird die Gewohnheit.

Aus der Gewohn­heit wird die Erwartung.

Aus der Erwar­tung wird pasto­ra­le Selbstverständlichkeit.

Und irgend­wann erscheint die Wie­der­her­stel­lung der ursprüng­li­chen Ord­nung selbst als Zumutung.

Kohl­graf steht damit nicht am Anfang die­ser Ent­wick­lung. Er steht an ihrem vor­läu­fi­gen Ende. Das ist kei­ne psy­cho­lo­gi­sche Deu­tung sei­ner Moti­ve, son­dern eine Fra­ge insti­tu­tio­nel­ler Kon­ti­nui­tät. Die heu­ti­ge Situa­ti­on ist das Ergeb­nis einer über Jah­re gewach­se­nen Pra­xis. Und gera­de des­halb ent­ste­hen Erwar­tun­gen, Gewohn­hei­ten und loka­le Mehr­hei­ten, die sich gegen ihre Kor­rek­tur richten.

Die Geschich­te der Dul­dung wird so selbst zum Argu­ment für ihre Fortsetzung.

Regelbruch als Motor kirchlicher Entwicklung?

An die­sem Punkt berührt die Main­zer Ent­wick­lung eine gegen­wär­ti­ge fun­da­men­tal­theo­lo­gi­sche Debat­te. Der Würz­bur­ger Fun­da­men­tal­theo­lo­ge Mat­thi­as Remé­nyi schrieb 2023 aus­drück­lich, im kirch­li­chen Feld sei­en zuneh­mend mehr Regel­brü­che zu erwar­ten, weil die hin­ter den Regeln ste­hen­den Nor­men und Theo­rien für vie­le Men­schen nicht mehr plau­si­bi­li­sier­bar sei­en. Noch wei­ter­ge­hend for­mu­liert er: „Wir brau­chen die­se Regel­brü­che, damit Neu­es in der Kir­che ent­ste­hen kann.“ Als Bei­spie­le nennt er unter ande­rem Lai­en- und Frau­en­pre­dig­ten.6

Damit wird ein ent­schei­den­der Mecha­nis­mus sicht­bar. Wenn der Regel­bruch nicht mehr aus­schließ­lich als Pro­blem, son­dern auch als mög­li­cher Motor kirch­li­cher Ent­wick­lung ver­stan­den wird, kann aus der fak­ti­schen Abwei­chung eine Ver­än­de­rungs­stra­te­gie werden.

Die Ver­än­de­rung beginnt dann nicht mit der Ände­rung des Rechts, son­dern mit sei­ner Nicht­be­fol­gung. Die Pra­xis geht vor­an. Das Recht folgt – viel­leicht. Und wenn das Recht nicht folgt, ent­steht irgend­wann der Druck, die Pra­xis nach­träg­lich anzuerkennen.

Damit wird der Regel­bruch vom Sym­ptom einer Kri­se zum Instru­ment der Veränderung.

Eine lang­jäh­ri­ge Pra­xis wird dadurch frei­lich nicht auto­ma­tisch zu Recht. Das Kir­chen­recht kennt eige­ne Vor­aus­set­zun­gen für die Ent­ste­hung von Gewohn­heits­recht; blo­ße Dau­er genügt nicht.7 Poli­tisch ist die Situa­ti­on den­noch brisant.

Denn zwi­schen der juri­sti­schen Fra­ge, ob eine Pra­xis bereits Rechts­kraft besitzt, und der poli­ti­schen Fra­ge, ob sie noch zurück­ge­nom­men wer­den kann, liegt ein erheb­li­cher Unter­schied. Eine Pra­xis kann recht­lich uner­laubt und poli­tisch den­noch schwer rück­hol­bar gewor­den sein.8

Je län­ger sie besteht, desto stär­ker rich­ten Men­schen ihre Erwar­tun­gen danach aus. Und je stär­ker die­se Erwar­tun­gen ver­an­kert sind, desto grö­ßer wird der Wider­stand gegen ihre Kor­rek­tur. So ent­steht schließ­lich eine Umkehrung:

Nicht mehr der­je­ni­ge, der von der Norm abweicht, muss erklä­ren, war­um er dies tut. Viel­mehr muss der­je­ni­ge, der die Norm wie­der durch­set­zen will, erklä­ren, war­um die inzwi­schen eta­blier­te Pra­xis been­det wer­den soll.

Das ist die poli­ti­sche Macht des Faktischen.

Die schlei­chen­de Entkopplung

Das eigent­li­che Risi­ko liegt des­halb nicht im ein­zel­nen lit­ur­gi­schen Regel­bruch. Es liegt in der dau­er­haf­ten Ent­kopp­lung von uni­ver­sa­ler Norm und loka­ler Praxis.

For­mal bleibt die Teil­kir­che mit Rom ver­bun­den. Der Codex gilt. Die lit­ur­gi­schen Bücher gel­ten. Die uni­ver­sa­len Nor­men gel­ten. Die Ein­heit mit dem Papst wird nicht bestrit­ten. Und den­noch kann sich im All­tag eine ande­re Ord­nung herausbilden.

Gera­de des­halb ist die­se Ent­wick­lung so schwer zu grei­fen: Es gibt kei­nen spek­ta­ku­lä­ren Bruch, kei­ne for­mel­le Los­sa­gung, kei­ne offe­ne Erklä­rung des Schismas.

Statt­des­sen geschieht etwas Subtileres:

Die Norm bleibt bestehen – aber sie wird immer weni­ger maßgeblich.

Die Pra­xis weicht ab – aber sie wird immer selbstverständlicher.

Der Bischof bestä­tigt die Norm – aber dul­det ihre Verletzung.

Der Beschwer­de­füh­rer beruft sich auf das Recht – und wird zum Störenfried.

Und schließ­lich wird die lan­ge gedul­de­te Pra­xis selbst zum Argu­ment dafür, dass eine Rück­kehr zur ursprüng­li­chen Ord­nung angeb­lich nicht mehr mög­lich sei.

So ent­steht eine Par­al­lel­ord­nung, ohne dass jemand ihre Errich­tung offi­zi­ell ver­kün­det hätte.

Fazit: Wer schützt das Recht vor seiner folgenlosen Übertretung?

Damit kehrt die Fra­ge zum Anfang zurück: Was bedeu­tet das Amt des Episkopos?

Der Bischof ist nicht nur Mode­ra­tor pasto­ra­ler Stim­mun­gen. Er ist Hüter der Ein­heit. Die­se Ein­heit besteht nicht allein in der Loya­li­tät zum Papst, son­dern eben­so in der gemein­sa­men sakra­men­ta­len, lit­ur­gi­schen und recht­li­chen Ord­nung der Kirche.

Natür­lich muss ein Bischof pasto­ra­le Erwä­gun­gen anstel­len und zwi­schen ver­schie­de­nen For­men von Norm­ver­let­zun­gen unter­schei­den. Nicht jede Über­tre­tung ver­langt eine Strafe.

Aber etwas ande­res ist es, eine uni­ver­sa­le Norm for­mal auf­recht­zu­er­hal­ten und ihre bekann­te Ver­let­zung dau­er­haft fol­gen­los zu las­sen. Noch pro­ble­ma­ti­scher wird es, wenn die­je­ni­gen mora­lisch dis­kre­di­tiert wer­den, die auf sol­che Ver­stö­ße hin­wei­sen.9

Dann kehrt sich das Ver­hält­nis von Recht und Pra­xis um:

Nicht mehr die Norm bestimmt die Praxis.

Die Pra­xis beginnt, die Norm zu bestimmen.

Kir­chen­po­li­tisch zeigt sich dar­in eine deut­li­che Dis­kre­panz zwi­schen der uni­ver­sa­len Ord­nung, wie sie von Rom vor­ge­ge­ben und bekräf­tigt wird, und einer pasto­ra­len Pra­xis, die sich in Mainz davon ent­fernt hat. Inner­kirch­lich spie­gelt sich dar­in zugleich der Kon­flikt unter­schied­li­cher theo­lo­gi­scher und pasto­ra­ler Vorstellungen.

Doch hin­ter bei­dem steht die grund­le­gen­de­re Frage:

Gilt die kirch­li­che Norm, weil sie ver­bind­li­ches Recht ist – oder nur so lan­ge, wie ihre Durch­set­zung pasto­ral oppor­tun erscheint?

Aus katho­li­scher Sicht ist die nor­ma­ti­ve Aus­gangs­la­ge ein­deu­tig: Eine Teil­kir­che kann eine ver­bind­li­che uni­ver­sa­le Ord­nung nicht durch dau­er­haft abwei­chen­de Pra­xis außer Kraft set­zen. Pasto­ra­le Eigen­ver­ant­wor­tung bewegt sich inner­halb die­ser Ord­nung; sie steht nicht über ihr.

Das Pro­blem beginnt dort, wo eine Abwei­chung nicht mehr kor­ri­giert, son­dern dau­er­haft gedul­det wird. Dann wird aus der Aus­nah­me die Gewohn­heit, aus der Gewohn­heit die eta­blier­te Pra­xis – und aus der eta­blier­ten Pra­xis schließ­lich ein Argu­ment gegen die Wie­der­her­stel­lung der Norm.

Das ist die eigent­li­che nor­ma­ti­ve Kraft des Faktischen.

Dafür braucht es kei­nen offe­nen Bruch mit Rom. Es genügt, wenn die uni­ver­sa­le Norm for­mal bestehen bleibt, wäh­rend die loka­le Pra­xis sich dau­er­haft von ihr eman­zi­piert. Dann ent­steht eine Span­nung zwi­schen der recht­lich gel­ten­den Ord­nung und einer fak­tisch prak­ti­zier­ten Ordnung.

Genau des­halb ist die Fra­ge nach der Durch­set­zung des uni­ver­sa­len Kir­chen­rechts kei­ne juri­sti­sche Nebensache.

Sie ist eine Fra­ge nach der Ver­bind­lich­keit kirch­li­cher Ord­nung – und damit letzt­lich eine Fra­ge nach der Ein­heit der Kir­che selbst.

*Con­tra Ambi­va­lent ver­öf­fent­lich­te bis­her fol­gen­de Tetralogie:

sowie:

Bild: MiL


Fußnoten

  1. Vgl. Codex Iuris Cano­ni­ci (CIC), can. 392 § 1. Der Diö­ze­san­bi­schof hat danach die Ein­heit der Gesamt­kir­che zu wah­ren und dafür Sor­ge zu tra­gen, dass sich Miss­bräu­che in die kirch­li­che Dis­zi­plin, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich des Dien­stes am Wort und der Fei­er der Sakra­men­te und Sakra­men­ta­li­en, nicht ein­schlei­chen. ↩︎
  2. Vgl. Codex Iuris Cano­ni­ci, can. 766–767 § 1; Kon­gre­ga­ti­on für den Got­tes­dienst und die Sakra­men­ten­ord­nung, Redemp­tio­nis Sacra­men­tum. Instruk­ti­on über eini­ge Din­ge bezüg­lich der hei­lig­sten Eucha­ri­stie, die ein­zu­hal­ten und zu ver­mei­den sind, 25. März 2004, Nr. 64–65. Dabei ist zwi­schen der Pre­digt eines Lai­en außer­halb der Homi­lie, die unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen nach can. 766 CIC mög­lich ist, und der Homi­lie inner­halb der Eucha­ri­stie­fei­er zu unter­schei­den. ↩︎
  3. Vgl. Codex Iuris Cano­ni­ci, can. 1752. Der Grund­satz bezeich­net das ober­ste Ziel der kirch­li­chen Rechts­ord­nung, begrün­det aber nicht ohne Wei­te­res die Befug­nis, gel­ten­des Recht nach eige­nem pasto­ra­len Ermes­sen außer Anwen­dung zu set­zen. ↩︎
  4. Vgl. Kon­gre­ga­ti­on für den Got­tes­dienst und die Sakra­men­ten­ord­nung, Redemp­tio­nis Sacra­men­tum, Nr. 183–184. Nr. 183 ver­pflich­tet aus­drück­lich „alle und jeden ein­zel­nen“ dazu, für die Bewah­rung der Eucha­ri­stie und die Kor­rek­tur von Miss­bräu­chen Sor­ge zu tra­gen. Nr. 184 erkennt jedem Katho­li­ken – Prie­ster, Dia­kon oder Lai­en – aus­drück­lich das Recht zu, über einen lit­ur­gi­schen Miss­brauch beim zustän­di­gen Ordi­na­ri­us oder beim Apo­sto­li­schen Stuhl Beschwer­de ein­zu­rei­chen. Die Beschwer­de soll „im Geist der Wahr­heit und der Lie­be“ erfol­gen. ↩︎
  5. Vgl. Karl Leh­mann, „Vom Miss­brauch des Miss­brauchs. Zur Kor­rek­tur von Will­kür in der Eucha­ri­stie­fei­er“, Glau­be und Leben, 5. Sep­tem­ber 2004. Leh­mann betont dort einer­seits, dass die Eucha­ri­stie „der gan­zen Kir­che“ gehört und nach erfolg­lo­sen Abhil­fe­ver­su­chen eine Beschwer­de über die ört­li­che Ebe­ne hin­aus mög­lich sein muss. Ande­rer­seits for­dert er die Ein­hal­tung des vor­ge­se­he­nen Instan­zen­we­ges und warnt davor, die Pfarr­ebe­ne ein­fach zu über­sprin­gen; dadurch kön­ne der Ein­druck von „Denun­zia­ti­on und Wich­tig­tue­rei“ ent­ste­hen. Zum römi­schen Ver­ständ­nis des Beschwer­de­rechts vgl. auch Redemp­tio­nis Sacra­men­tum, Nr. 184. ↩︎
  6. Vgl. Mat­thi­as Remé­nyi, „War­um es Regel­brü­che in der katho­li­schen Kir­che braucht. Der Fun­da­men­tal­theo­lo­ge Mat­thi­as Reme­nyi über Recht und Rechts­bruch“, Kirche+Leben, 30. Mai 2023. Remé­nyi beschreibt dar­in einen Zusam­men­hang zwi­schen der abneh­men­den Plau­si­bi­li­tät kirch­li­cher Nor­men und zuneh­men­den Regel­brü­chen und for­mu­liert aus­drück­lich, dass sol­che Regel­brü­che unter bestimm­ten Bedin­gun­gen not­wen­dig sein könn­ten, damit Neu­es in der Kir­che ent­ste­hen kann. Die im Essay dar­an anschlie­ßen­de The­se von der „nor­ma­ti­ven Kraft des Fak­ti­schen“ ist die eige­ne Schluss­fol­ge­rung des Ver­fas­sers. ↩︎
  7. Vgl. Codex Iuris Cano­ni­ci, can. 23–28, ins­be­son­de­re can. 25–28. Die blo­ße Dau­er einer Pra­xis begrün­det nach dem kirch­li­chen Gesetz nicht auto­ma­tisch Gewohn­heits­recht. Die im Essay ver­wen­de­te For­mel von der „nor­ma­ti­ven Kraft des Fak­ti­schen“ bezeich­net daher zunächst einen kir­chen­po­li­ti­schen und insti­tu­tio­nel­len Vor­gang und ist nicht mit der juri­sti­schen Ent­ste­hung von Gewohn­heits­recht gleich­zu­set­zen. ↩︎
  8. Zur römi­schen Ein­ord­nung der Fra­ge der „Denun­zia­ti­on“ vgl. Fran­cis Kar­di­nal Arin­ze, Vor­stel­lung der Instruk­ti­on „Redemp­tio­nis Sacra­men­tum“, Vati­ka­ni­scher Pres­se­saal, 23. April 2004. Arin­ze wies bei der Vor­stel­lung der Instruk­ti­on den Vor­wurf zurück, die vor­ge­se­he­nen Beschwer­de­mög­lich­kei­ten schü­fen ein „System von Spio­nen und Denun­zi­an­ten“, und stell­te die Mel­dung lit­ur­gi­scher Miss­bräu­che in den Zusam­men­hang der Ver­ant­wor­tung der Gläu­bi­gen für die wür­di­ge Fei­er der Eucha­ri­stie. ↩︎

  9. Zur aktu­el­len Hal­tung Bischof Peter Kohl­grafs hin­sicht­lich der Lai­en­pre­digt in der Eucha­ri­stie­fei­er vgl. die zeit­ge­nös­si­sche Bericht­erstat­tung und die von ihm hier­zu abge­ge­be­nen Stel­lung­nah­men. Kohl­graf hält danach dar­an fest, dass die betref­fen­de Pra­xis kir­chen­recht­lich nicht erlaubt ist, erklärt zugleich aber, ent­spre­chen­de Ver­stö­ße nicht dis­zi­pli­na­risch ver­fol­gen zu wol­len. Die dar­an anschlie­ßen­den Aus­füh­run­gen über die insti­tu­tio­nel­len Fol­gen die­ser Hal­tung sind die Ana­ly­se des Ver­fas­sers. ↩︎

Quellen- und Literaturverzeichnis

I. Kirchliche Lehramtsdokumente und Gesetzestexte

Codex Iuris Cano­ni­ci (CIC): Codex des kano­ni­schen Rech­tes, 1983. Ins­be­son­de­re can. 23–28, 392 § 1, 766, 767 § 1 und 1752.

Kon­gre­ga­ti­on für den Got­tes­dienst und die Sakra­men­ten­ord­nung: Redemp­tio­nis Sacra­men­tum. Instruk­ti­on über eini­ge Din­ge bezüg­lich der hei­lig­sten Eucha­ri­stie, die ein­zu­hal­ten und zu ver­mei­den sind, Vati­kan­stadt, 25. März 2004. Ins­be­son­de­re Nr. 64–65 und 176–184.

II. Historische Quellen und kirchliche Debatte

Arin­ze, Fran­cis Kar­di­nal: Vor­stel­lung der Instruk­ti­on „Redemp­tio­nis Sacra­men­tum“, Vati­ka­ni­scher Pres­se­saal, Rom, 23. April 2004.

Leh­mann, Karl Kar­di­nal: „Vom Miss­brauch des Miss­brauchs. Zur Kor­rek­tur von Will­kür in der Eucha­ri­stie­fei­er“, in: Glau­be und Leben, Kir­chen­zei­tung für das Bis­tum Mainz, 5. Sep­tem­ber 2004.

III. Gegenwärtige kirchliche und theologische Debatte

Kohl­graf, Peter: Stel­lung­nah­me zur Lai­en­pre­digt in der Eucha­ri­stie­fei­er, Mainz, 2026, doku­men­tiert in der Bericht­erstat­tung der Katho­li­schen Nach­rich­ten-Agen­tur (KNA).

Remé­nyi, Mat­thi­as: „War­um es Regel­brü­che in der katho­li­schen Kir­che braucht. Der Fun­da­men­tal­theo­lo­ge Mat­thi­as Reme­nyi über Recht und Rechts­bruch“, in: Kirche+Leben, 30. Mai 2023.

IV. Literarisches bzw. zitiergeschichtliches Material

Hoff­mann von Fal­lers­le­ben, August Hein­rich: Das Zitat „Der größ­te Lump im gan­zen Land, das ist und bleibt der Denun­zi­ant“ wird Hoff­mann von Fal­lers­le­ben tra­di­tio­nell zuge­schrie­ben. Die genaue Pri­mär­quel­le der häu­fig zitier­ten Fas­sung ist nicht zwei­fels­frei gesichert.

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