Im Folgenden wurden die beiden ersten Wortmeldungen von Caminante Wanderer zur römischen Reaktion auf die Bischofsweihen der Priesterbruderschaft St. Pius X (FSSPX) hintereinander veröffentlicht, aber in einem Beitrag zusammengenommen.
Von Caminante Wanderer*
Am 1. Juli weihte Msgr. Alfonso de Galarreta im Seminar von Écône vier Bischöfe – Pascal Schreiber, Michael Goldade, Michel Poinsinet de Sivry und Marc Hanappier –, mit Msgr. Bernard Fellay als Mitkonsekrator, ohne päpstliches Mandat und gegen den ausdrücklichen Willen des Papstes. Weniger als 24 Stunden später, am 2. Juli, reagierte das Dikasterium für die Glaubenslehre mit zwei Dokumenten, unterzeichnet von Kardinal Víctor Manuel Fernández sowie den Sekretären Armando Matteo und John J. Kennedy: einem deklaratorischen Dekret und einer erläuternden Note (Prot. N. 99/2009). Die Reaktion ist die schärfste seit 1988: Damals wurden sechs Exkommunikationen ausgesprochen; heute soll das gesamte Klerikerpersonal der Bruderschaft – über siebenhundert Priester – erfaßt werden und erstmals ausdrücklich auch jene Laien, die ihr „formal anhängen“.
Man muß es gleich zu Beginn sagen, denn in diesen Dingen ist Klarheit teuer erkauft: Man kann – und muß – zugleich festhalten, daß die Bruderschaft falsch gehandelt hat und daß Rom schlecht bzw. überzogen legislativ reagiert hat. Treue zum römischen Papst bedeutet nicht, jeden Akt seiner Dikasterien zu beklatschen, sondern das Petrusamt so ernst zu nehmen, daß man auch benennt, wenn ein Kurienakt nicht dem Recht entspricht, das er selbst anzuwenden vorgibt. Aus dieser Haltung heraus schreibe ich: Härte gegenüber dem Ungehorsam der FSSPX, aber begründete Zweifel an der Ausweitung der Sanktionen auf die Laien.
Beginnen wir mit dem, was keinen Spielraum läßt. Die Bischofsweihen von Écône waren ein schwerer, bewußter und angekündigter Akt des Ungehorsams. Es gab keine Überraschung und kein Mißverständnis: Kardinal Fernández hatte im Mai die Grenzen klargestellt; am 12. Februar empfing er persönlich Pater Davide Pagliarani und bot einen doktrinären Dialogweg an unter der Bedingung einer Verschiebung der Weihen; und Ende Juni bat selbst Leo XIV. in seinem Schreiben vom 29., dem Hochfest Peter und Paul, die Bruderschaft eindringlich, ihren Entschluß zu überdenken. Die Antwort war das Festhalten am eigenen Vorgehen.
Der angerufene „Notstand“ trägt die Last nicht, die man ihm aufbürden möchte. Ein Notstand kann im strengen Sinn die Sakramentenspendung oder den Fortbestand einzelner Werke rechtfertigen; er kann jedoch nicht die dauerhafte Errichtung eines parallelen Episkopats begründen, der sich selbst die kirchliche Sendung außerhalb der vom Papst verliehenen Jurisdiktion zuschreibt. Hier liegt der eigentliche Kern – nicht in der Liturgie: Wer sich der Bruderschaft anschließt, tut dies meist wegen der Messe; der eigentliche Streit ist jedoch ekklesiologischer Natur. Bischofsweihen zur Sicherung einer Struktur, die sich selbst außerhalb der hierarchischen Communio stellt, sind objektiv der Punkt, an dem von einer Trennung gesprochen werden muß – auch wenn die Beteiligten subjektiv ihren Gehorsam gegenüber dem Papst betonen. Die Kirchengeschichte kennt solche Formen „liebevollen“ Ungehorsams; ihre Freundlichkeit ändert nichts am Ungehorsam.
Hinzu kommt ein Kollateralschaden: Jeder solche Akt liefert Rom einen Anlaß, die gesamte traditionelle Bewegung unter Generalverdacht zu stellen. Die FSSPX weiht nicht nur vier Bischöfe; sie weitet – indirekt – das Mißtrauen auch auf jene aus, die nichts mit ihr zu tun haben und die Tradition in voller kanonischer Ordnung leben.
Während Kanonisten noch darüber diskutieren, ob die Sanktion überhaupt die Laien betrifft, klärt sich in der Praxis oft bereits ein anderes Bild: In sozialen Netzwerken zeigt sich nicht nur Trauer, sondern vielfach Freude. Die Exkommunikation der „modernistischen Romkirche“ wird als Ehrenzeichen präsentiert. Darin liegt ein Faktum, das kein Dekret allein erzeugen müßte: der Wille zur Trennung. Und genau dieser innere Wille ist es, den das Kirchenrecht für „formelle Häresie“ bzw. „Schisma“ voraussetzt.
Ein kirchenrechtlicher Blick ist hier unerläßlich. Das Dikasterium veröffentlichte nicht ein, sondern zwei Dokumente mit unterschiedlichem rechtlichem Charakter.
Das Dekret stellt fest, daß die fünf Konsekratoren und Geweihten „ipso facto“ der Exkommunikation (latae sententiae) nach den cann. 1387 und 1364 §1 verfallen sind; Msgr. Fellay ebenfalls nach can. 1364 §1. Es handelt sich um ein deklaratorisches Dekret über bereits eingetretene Strafen gemäß cann. 1341 und 1720. Der Personenkreis ist klar bestimmt.
Die erläuternde Note hingegen behauptet zusätzlich, die Kleriker seien „im Schisma“ und die formell Anhängenden seien exkommuniziert; ferner seien Sakramente ungültig. Doch eine solche Note ist kein rechtsetzender Akt im Sinne des Codex: weder Gesetz, noch Strafdekret, noch Urteil. Sie hat erläuternden Charakter. Ihre strafrechtliche Reichweite ist daher begrenzt.
Damit entsteht ein Spannungsverhältnis: Das Dekret arbeitet mit konkreten Personen; die Note mit generellen Kategorien. Wo beides auseinanderfällt, geht im kirchenrechtlichen Zweifel das Strafdekret vor, zumal can. 18 eine enge Auslegung verlangt. Damit bleibt zumindest festzuhalten: Für Laien ist keine automatische Exkommunikation festgestellt worden.
Die Note beruft sich auf eine Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte von 1996. Diese verlangt jedoch ausdrücklich eine doppelte Bedingung: innere Zustimmung zur kirchlichen Trennung und äußere Handlungen; außerdem eine Einzelfallprüfung. Damit wird jede pauschale Zuordnung ausgeschlossen.
Die Logik kehrt sich damit gegen die eigene Anwendung: Wenn 1996 herangezogen wird, dann wird gerade betont, dass keine kollektive Exkommunikation möglich ist. Jede Strafbarkeit setzt individuelle Zurechenbarkeit voraus (cann. 1321–1325), einschließlich Ausschluß bei Irrtum, Furcht oder Notstand.
Ein weiterer problematischer Punkt ist die Behauptung der Ungültigkeit von Beichten und Ehen. Diese würde auf fehlender Vollmacht beruhen. Doch genau diese Vollmachten wurden durch päpstliche Akte wiederholt gewährt (u. a. Misericordia et misera, Nr. 12, sowie spätere Dispensregelungen). Ohne ausdrückliche Aufhebung bleiben diese gültig (can. 21). Eine implizite Rücknahme genügt rechtlich nicht.
Damit steht die Frage im Raum, ob hier eine kuriale Überdehnung vorliegt, die bestehende päpstliche Disziplin unberücksichtigt läßt. Das ist keine polemische, sondern eine rechtstechnische Feststellung.
Man wird zudem anmerken müssen, daß andere kirchliche Konflikte – etwa im Kontext des deutschen Synodalen Weges – nicht in vergleichbarer Weise sanktioniert wurden. Die Ungleichheit der Maßstäbe wird wahrgenommen werden, unabhängig von der theologischen Bewertung.
Für die kommenden Wochen sind drei Entwicklungen wahrscheinlich:
- Erstens wird sich ein „Abgrenzungsreflex“ traditioneller, aber kanonisch regulärer Gemeinschaften verstärken (etwa der Petrusbruderschaft, dem Institut Christus König oder dem Guten Hirten), um nicht in denselben Verdacht zu geraten.
- Zweitens wird sich die Situation innerhalb der FSSPX polarisieren: zwischen Loyalitätsbekräftigung und Abwanderung zu regulären Strukturen.
- Drittens könnte sich langfristig erneut die Frage einer Rehabilitierung stellen – die Geschichte von 1988 und 2009 zeigt, daß solche Konstellationen nicht endgültig sind.
Entscheidend wird sein, ob es gelingt, die Spannung nicht in eine gegenseitige Verhärtung kippen zu lassen: weder in eine Romfeindlichkeit, die sich selbst außerhalb der Kirche stellt, noch in eine kuriale Logik, die differenzlose Kollektivstrafen nahelegt. Zwischen beiden Extremen bleibt nur ein schwieriger, aber kirchlich notwendiger Raum: jener einer kritischen Treue innerhalb der Communio.
Der Fall der Laien, die dem Schisma nicht anhängen
Im Laufe des Tages sind mehrere Kommentare im Blog eingegangen, die folgende Frage aufwerfen, die – wie ich meine – viele Laien in Argentinien und anderen Ländern Lateinamerikas beschäftigt.
Ich bin kein Mitglied der Priesterbruderschaft St. Pius X. Ich besuche deren Messen, empfange dort die Sakramente und meine Kinder gehen dort in die Schule. Ich bin mit den Bischofsweihen nicht einverstanden. Ich hätte mir tausendmal eher den Gehorsam gegenüber dem Heiligen Vater gewünscht. Nach dem Verfahren, das Rom veröffentlicht hat, bin ich nicht exkommuniziert: Ich besuche die Bruderschaft aus liturgischen und geistlichen Gründen und lehne weder das Lehramt noch die Autorität des Papstes ab. Soweit so gut, das ist eine Erleichterung. Aber die einzige Lösung, die mir angeboten wird, ist: einen Priester in voller kirchlicher Gemeinschaft aufzusuchen „mit der Entscheidung, die Bruderschaft künftig nicht mehr zu besuchen“. Gut. Nun die praktische Frage eines Familienvaters aus Córdoba, Argentinien: Wenn nicht bei der Bruderschaft – wo dann? Hier gibt es weder die Petrusbruderschaft noch das Institut Christus König, noch eine traditionelle Diözesanmesse. Die einzige überlieferte Messe im Umkreis von Hunderten Kilometern ist in jener Kapelle, die ich nun verlassen soll. Meine Frage ist: Was soll ich diesen Sonntag tun? Keine Messe besuchen? Werde ich exkommuniziert, wenn ich hingehe?
Wie ich schon oft gesagt habe: Ich bin kein Guru, kein geistlicher Leiter und kein Ratgeber für irgendjemanden. Dennoch wage ich hier eine grundlegende Antwort auf diesen Fall, die sicherlich von Kommentatoren mit mehr Fachkenntnis ergänzt werden wird.
Ich verweise dabei auf grundlegende Prinzipien nicht nur der Moraltheologie, sondern auch des schlichten Rechtsverständnisses:
1. Der allgemeine Grundsatz: ad impossibilia nemo tenetur
Dies ist ein Grundsatz des Römischen Rechts, den die klassische Moraltheologie – einschließlich des heiligen Thomas von Aquin – als Axiom übernommen hat: Niemand ist zum Unmöglichen verpflichtet. Jedes positive Gebot setzt die physische und moralische Möglichkeit seiner Erfüllung voraus. Fehlt diese Möglichkeit, bindet das Gebot im konkreten Fall nicht, ohne dass dadurch seine allgemeine Geltung aufgehoben würde.
2. Die Lehre der Epiikeia
Der heilige Thomas von Aquin (S. Th. II-II, q. 120) behandelt die Epiikeia als eine Tugend, die der Gerechtigkeit zugeordnet ist: Wenn die wörtliche Anwendung eines Gesetzes in einem konkreten Fall dem Sinn des Gesetzgebers widerspricht (der stets das Gemeinwohl beabsichtigt und niemals das Unmögliche wollen kann), dann muß der Handelnde das Gesetz nach diesem Sinn auslegen und nicht nach dem bloßen Buchstaben. Es handelt sich nicht um eine „Ausnahme außerhalb des Gesetzes“, sondern um seine richtige Auslegung im Geist des Gesetzgebers.
3. Im CIC von 1983, richtig auf den vorliegenden Fall angewandt
Canon 1247 verpflichtet zur Sonntagsmesse. Canon 1248 §2 sieht jedoch vor:
„Wenn die Teilnahme an der Eucharistiefeier wegen Fehlens eines heiligen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund unmöglich ist, wird den Gläubigen dringend empfohlen, an einer Wortgottesfeier teilzunehmen … oder eine angemessene Zeit dem Gebet zu widmen.“
Das bedeutet: Der Gesetzgeber selbst erkennt an, daß die Verpflichtung entfällt, wenn eine physische Unmöglichkeit (keine Messe am Wohnort) oder eine moralische Unmöglichkeit vorliegt (was hier der Fall sein könnte), und sieht ein Ersatzmittel vor.
Hinzu kommt can. 14, der bei Zweifeln über die Anwendbarkeit eines Gesetzes von der Verpflichtung entbindet, sowie can. 18, wonach belastende Gesetze eng und nicht weit auszulegen sind.
Analysieren wir den Fall im Licht dieser Prinzipien: Die Kirche möchte mit den gestern veröffentlichten Dokumenten verhindern, daß Gläubige einer schismatischen Haltung der Bruderschaft anhängen. Doch im konkreten Fall wird vielen Gläubigen genau diese Möglichkeit faktisch verwehrt, da in vielen Diözesen weder Ecclesia-Dei-Institute zugelassen sind noch Priester zur Feier der traditionellen Messe ermächtigt werden. Damit sind die Gläubigen objektiv daran gehindert, das geforderte Verhalten umzusetzen.
Daraus folgt, daß sie in gutem Gewissen weiterhin die Messen der FSSPX besuchen können.
Viele werden sagen: „Dann geh eben zur Messe von Paul VI. wie jeder andere Katholik.“ Das könnte ich auch tun – und ich habe es getan, seitdem die FSSPX nach den Bischofsweihen die Möglichkeit eines Dialogs mit Rom abgelehnt hat. Doch die konkrete Person im beschriebenen Fall lebt unter Umständen, in denen dies faktisch keine realistische Option ist – auch wegen der Verantwortung gegenüber seiner Familie.
Addendum
Offenbar bin ich nicht der Einzige, der heute solche Anfragen erhält. Nach Veröffentlichung dieses Beitrags sah ich, was Peter Kwasniewski (@DrKwasniewski) auf X schrieb:
Die häufigste Frage, die ich derzeit erhalte, lautet:
„Im Dekret des Dikasteriums für die Glaubenslehre heißt es, daß die Gläubigen nicht dem Schisma der FSSPX anhängen sollen, da dies ebenfalls zur Exkommunikation ipso facto führen würde. Bedeutet ‚dem Schisma anhängen‘ den Besuch der Messen der FSSPX oder etwas Grundsätzlicheres?“
In diesem Zusammenhang verweist das Dekret auf eine erläuternde Note des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte von 1996, Nr. 7:
„Im Fall anderer Gläubiger [zusätzlich zu Priestern und Diakonen] ist es offensichtlich, dass eine gelegentliche Teilnahme an liturgischen Handlungen oder Aktivitäten der Lefebvristenbewegung, sofern damit keine innere Zustimmung zur doktrinären und disziplinären Trennung verbunden ist, nicht ausreicht, um von einer formellen Zugehörigkeit zu sprechen. In der pastoralen Praxis ist die Beurteilung schwieriger. Vor allem sind die Absichten der Person und deren Umsetzung in Handlungen zu berücksichtigen. Die verschiedenen Situationen sind daher von Fall zu Fall zu beurteilen …“
Wörtlich genommen bedeutet dies, daß Laien weiterhin die Messen der FSSPX besuchen können.
Gleichzeitig bleiben Fragen offen: Was bedeutet „gelegentlich“? Was genau ist unter „doktrinärer und disziplinärer Trennung“ zu verstehen? Sicherlich nicht bloße Kritik am Zweiten Vatikanischen Konzil oder an der neuen Liturgie – denn selbst Ratzinger äußerte solche Kritik, ebenso wie Gemeinschaften in voller Communio mit Rom. Gemeint wäre eher eine grundlegende Zurückweisung der Konzilsautorität oder der Gültigkeit der Liturgie usw.
Auch die „Fall-zu-Fall“-Beurteilung setzt konkrete Einzelfälle voraus und nicht etwa eine allgemeine Untersuchung aller Gläubigen.
Weitere aus dem Vatikan kommende Nachrichten scheinen diese Lesart zu bestätigen: Das an die Nuntien gesandte Dokument stellt klar, daß Laien nicht als schuldhaft anzusehen sind, wenn sie die FSSPX nur aus liturgischen oder geistlichen Gründen besuchen und weder das Lehramt noch die Autorität des Papstes ablehnen.
Zusammenfassend: Ruhe bewahren. Wenn die einzige erreichbare lateinische Messe die der FSSPX ist (was für viele der Fall ist), ist der Besuch dieser Messe auch nach dem Dekret vom 2. Juli 2026 nicht als sündhaft zu werten.
Gleichzeitig bleibt festzuhalten: Unter gleichen Bedingungen ist es vorzuziehen, die traditionelle Liturgie in Gemeinschaften zu besuchen, die kanonisch mit Rom verbunden sind – etwa die Priesterbruderschaft St. Petrus, das Institut Christus König Hoherpriester, das Institut des Guten Hirten, die Prämonstratenser oder traditionelle Diözesanmessen, wo diese noch bestehen.
*Caminante Wanderer ist ein argentinischer Philosoph und Blogger.
Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: Catholicus (Screenshot)
Mehr muss ich nicht von Ihnen lesen…Sie haben sich endgültig disqualifiziert.
Ihre Stellungnahme ist so falsch, wie es Ihre Vorhersage war, keinesfalls würde ein US-Kardinal Papst…