Die Frage, ob die 1977 von Großerzbischof Josef Slipyi vorgenommenen geheimen Bischofsweihen als Präzedenzfall für spätere innerkirchliche Konflikte dienen können, berührt zentrale Spannungsfelder des katholischen Kirchenrechts: das Verhältnis zwischen päpstlicher Autorität und den Eigenrechten der Ostkirchen, die Bewertung von Ausnahmesituationen unter Verfolgungsdruck sowie die Frage nach dem rechtlichen Charakter sogenannter „Notmaßnahmen“ im kirchlichen Leben. Ein Blick auf die damalige Situation scheint aufgrund der aktuellen Situation rund um die angekündigten Bischofsweihen der Priesterbruderschaft St. Pius X. naheliegend.
Damals ging es um die dramatische Lage der ukrainisch-griechisch-katholischen Kirche im 20. Jahrhundert. Nach der gewaltsamen Liquidierung ihrer öffentlichen Strukturen durch das Sowjetregime war diese Kirche in weiten Teilen ihres Heimatgebietes (der Westukraine) in den Untergrund gedrängt. Bischöfe wurden verhaftet, verbannt oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert, die reguläre Hierarchie konnte nicht mehr frei wirken. Für die kirchliche Selbstwahrnehmung bedeutete dies nicht nur eine pastorale Krise, sondern eine existentielle Bedrohung der apostolischen Sukzession.
Vor diesem Hintergrund sind die 1977 von Großerzbischof Joseph Slipyi vorgenommenen geheimen Bischofsweihen zu verstehen. Sie erfolgten unter strikt verdeckten Bedingungen im Umfeld des Studitenklosters nahe Castel Gandolfo in Italien. Ziel dieser Maßnahmen war nach der in traditionsfreundlichen Kreisen vertretenen Deutung nicht eine Neuerfindung kirchlicher Ordnung, sondern die Sicherung der Fortexistenz einer kirchlichen Struktur, die im Untergrund weiterbestand, jedoch ihrer hierarchischen Stabilität beraubt war.
Zentral für die Argumentation ist die Annahme, daß sich die Kirche in einer objektiven Ausnahmesituation befand, in der die ordentliche Ausübung kirchlicher Verwaltungsakte nicht möglich war. In einer solchen Lage wird auf die klassische kirchenrechtliche Unterscheidung zwischen Normalordnung und Notstand verwiesen. Während im Normalzustand die Einbindung in die römische Bestätigungsstruktur als konstitutiv gilt, stellt sich im Notstand die Frage, ob und in welchem Umfang bestehende Vollmachten weiter gelten oder zumindest implizit fortwirken.
Hinzu kommt die besondere Stellung der katholischen Ostkirchen. In der überlieferten kirchlichen Ordnung verfügen die Patriarchate und ihnen vergleichbare kirchliche Oberhäupter über eine weitreichende innere Autonomie. Diese umfaßt traditionell auch die Ernennung und Weihe von Bischöfen innerhalb der eigenen Kirchenstruktur. Historisch gesehen erfolgte diese Praxis über Jahrhunderte hinweg in enger kirchlicher Communio mit Rom, jedoch nicht immer in der Form einer detaillierten vorherigen Einzelfreigabe jeder einzelnen Entscheidung. Vielmehr wird in dieser Perspektive von einer strukturellen Einbindung ausgegangen, die gewisse eigenständige Handlungsräume einschließt.
Im Fall Slipiyi wird zudem darauf hingewiesen, daß entsprechende Rechte seiner Vorgänger durch päpstliche Privilegien anerkannt worden seien und nie ausdrücklich aufgehoben wurden. Daraus ergibt sich in der traditionsfreundlichen Argumentation die Schlußfolgerung, daß die Ausübung solcher Vollmachten in einer extremen Verfolgungssituation nicht als Bruch, sondern als Fortsetzung einer kirchenrechtlich vorgesehenen Ausnahmekompetenz verstanden werden könne.
Ein weiterer Gesichtspunkt betrifft den von Slipyi selbst angestrebten patriarchalen Status seiner Kirche. Dieser ist nicht lediglich ehrenhalber zu verstehen, sondern bezeichnet in der ostkirchlichen Tradition eine konkrete Leitungsstruktur mit eigenen Rechten und Pflichten. Dazu gehört insbesondere eine größere innerkirchliche Autonomie in der Ernennung von Bischöfen, die zwar in die Einheit mit Rom eingebettet bleibt, jedoch historisch nicht ausschließlich von vorheriger römischer Bestätigung abhängig war. In dieser Logik erscheint der Handlungsspielraum eines Patriarchen in Krisensituationen deutlich erweitert.
Vor diesem Hintergrund wird in der Debatte gelegentlich ein Vergleich zu späteren umstrittenen Bischofsweihen gezogen, bei denen ebenfalls die Frage einer kirchlichen Notlage und damit verbunden einer möglichen Rechtfertigung außerordentlicher Maßnahmen diskutiert wurde. Entscheidend ist dabei jedoch weniger der konkrete Vergleich als vielmehr die methodische Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einer legitimen Ausnahmesituation gesprochen werden kann.
Genau an dieser Stelle setzt eine methodische Reflexion an, die im traditionsfreundlichen Diskurs regelmäßig betont wird: Historische Fälle dürfen nicht rückwirkend aus einer bereits feststehenden Bewertung heraus interpretiert werden. Vielmehr ist zu prüfen, welche kirchlichen Strukturen tatsächlich bestanden, welche Rechte konkret vorhanden waren und ob eine objektive Notlage vorlag, die eine außergewöhnliche Handlung rechtfertigen könnte.
Zusammenfassend läßt sich die Argumentation dahingehend darstellen, dass die Bischofsweihen von 1977 im Kontext einer extremen kirchlichen Verfolgungssituation standen und primär der Sicherung der apostolischen Sukzession einer unterdrückten Kirche dienten. In einer traditionsfreundlichen Perspektive werden sie daher nicht als willkürliche Mißachtung kirchlicher Ordnung gedeutet, sondern als eine historisch begrenzte, durch außergewöhnliche Umstände geprägte Maßnahme innerhalb eines kirchenrechtlichen Rahmens, der in Extremsituationen Handlungsspielräume nicht grundsätzlich ausschließt.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: MiL
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