Die Bischofsweihen von 1977

Präzedenzfälle


Josyf Slipyj, Großerzbischof der mit Rom unierten ukrainischen griechisch-katholischen Kirche wurde 1965 in den Kardinalsrang erhoben (siehe Bild). 1977 weihte er nahe Rom ohne päpstliches Mandat geheim mehrere Bischöfe
Josyf Slipyj, Großerzbischof der mit Rom unierten ukrainischen griechisch-katholischen Kirche wurde 1965 in den Kardinalsrang erhoben (siehe Bild). 1977 weihte er nahe Rom ohne päpstliches Mandat geheim mehrere Bischöfe

Die Fra­ge, ob die 1977 von Groß­erz­bi­schof Josef Slipyi vor­ge­nom­me­nen gehei­men Bischofs­wei­hen als Prä­ze­denz­fall für spä­te­re inner­kirch­li­che Kon­flik­te die­nen kön­nen, berührt zen­tra­le Span­nungs­fel­der des katho­li­schen Kir­chen­rechts: das Ver­hält­nis zwi­schen päpst­li­cher Auto­ri­tät und den Eigen­rech­ten der Ost­kir­chen, die Bewer­tung von Aus­nah­me­si­tua­tio­nen unter Ver­fol­gungs­druck sowie die Fra­ge nach dem recht­li­chen Cha­rak­ter soge­nann­ter „Not­maß­nah­men“ im kirch­li­chen Leben. Ein Blick auf die dama­li­ge Situa­ti­on scheint auf­grund der aktu­el­len Situa­ti­on rund um die ange­kün­dig­ten Bischofs­wei­hen der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. naheliegend.

Damals ging es um die dra­ma­ti­sche Lage der ukrai­nisch-grie­chisch-katho­li­schen Kir­che im 20. Jahr­hun­dert. Nach der gewalt­sa­men Liqui­die­rung ihrer öffent­li­chen Struk­tu­ren durch das Sowjet­re­gime war die­se Kir­che in wei­ten Tei­len ihres Hei­mat­ge­bie­tes (der West­ukrai­ne) in den Unter­grund gedrängt. Bischö­fe wur­den ver­haf­tet, ver­bannt oder an der Aus­übung ihres Amtes gehin­dert, die regu­lä­re Hier­ar­chie konn­te nicht mehr frei wir­ken. Für die kirch­li­che Selbst­wahr­neh­mung bedeu­te­te dies nicht nur eine pasto­ra­le Kri­se, son­dern eine exi­sten­ti­el­le Bedro­hung der apo­sto­li­schen Sukzession.

Vor die­sem Hin­ter­grund sind die 1977 von Groß­erz­bi­schof Joseph Slipyi vor­ge­nom­me­nen gehei­men Bischofs­wei­hen zu ver­ste­hen. Sie erfolg­ten unter strikt ver­deck­ten Bedin­gun­gen im Umfeld des Stu­di­ten­klo­sters nahe Castel Gan­dol­fo in Ita­li­en. Ziel die­ser Maß­nah­men war nach der in tra­di­ti­ons­freund­li­chen Krei­sen ver­tre­te­nen Deu­tung nicht eine Neu­erfin­dung kirch­li­cher Ord­nung, son­dern die Siche­rung der Fort­exi­stenz einer kirch­li­chen Struk­tur, die im Unter­grund wei­ter­be­stand, jedoch ihrer hier­ar­chi­schen Sta­bi­li­tät beraubt war.

Zen­tral für die Argu­men­ta­ti­on ist die Annah­me, daß sich die Kir­che in einer objek­ti­ven Aus­nah­me­si­tua­ti­on befand, in der die ordent­li­che Aus­übung kirch­li­cher Ver­wal­tungs­ak­te nicht mög­lich war. In einer sol­chen Lage wird auf die klas­si­sche kir­chen­recht­li­che Unter­schei­dung zwi­schen Nor­mal­ord­nung und Not­stand ver­wie­sen. Wäh­rend im Nor­mal­zu­stand die Ein­bin­dung in die römi­sche Bestä­ti­gungs­struk­tur als kon­sti­tu­tiv gilt, stellt sich im Not­stand die Fra­ge, ob und in wel­chem Umfang bestehen­de Voll­mach­ten wei­ter gel­ten oder zumin­dest impli­zit fortwirken.

Hin­zu kommt die beson­de­re Stel­lung der katho­li­schen Ost­kir­chen. In der über­lie­fer­ten kirch­li­chen Ord­nung ver­fü­gen die Patri­ar­cha­te und ihnen ver­gleich­ba­re kirch­li­che Ober­häup­ter über eine weit­rei­chen­de inne­re Auto­no­mie. Die­se umfaßt tra­di­tio­nell auch die Ernen­nung und Wei­he von Bischö­fen inner­halb der eige­nen Kir­chen­struk­tur. Histo­risch gese­hen erfolg­te die­se Pra­xis über Jahr­hun­der­te hin­weg in enger kirch­li­cher Com­mu­nio mit Rom, jedoch nicht immer in der Form einer detail­lier­ten vor­he­ri­gen Ein­zel­frei­ga­be jeder ein­zel­nen Ent­schei­dung. Viel­mehr wird in die­ser Per­spek­ti­ve von einer struk­tu­rel­len Ein­bin­dung aus­ge­gan­gen, die gewis­se eigen­stän­di­ge Hand­lungs­räu­me einschließt.

Im Fall Slipiyi wird zudem dar­auf hin­ge­wie­sen, daß ent­spre­chen­de Rech­te sei­ner Vor­gän­ger durch päpst­li­che Pri­vi­le­gi­en aner­kannt wor­den sei­en und nie aus­drück­lich auf­ge­ho­ben wur­den. Dar­aus ergibt sich in der tra­di­ti­ons­freund­li­chen Argu­men­ta­ti­on die Schluß­fol­ge­rung, daß die Aus­übung sol­cher Voll­mach­ten in einer extre­men Ver­fol­gungs­si­tua­ti­on nicht als Bruch, son­dern als Fort­set­zung einer kir­chen­recht­lich vor­ge­se­he­nen Aus­nah­me­kom­pe­tenz ver­stan­den wer­den könne.

Ein wei­te­rer Gesichts­punkt betrifft den von Slipyi selbst ange­streb­ten patri­ar­cha­len Sta­tus sei­ner Kir­che. Die­ser ist nicht ledig­lich ehren­hal­ber zu ver­ste­hen, son­dern bezeich­net in der ost­kirch­li­chen Tra­di­ti­on eine kon­kre­te Lei­tungs­struk­tur mit eige­nen Rech­ten und Pflich­ten. Dazu gehört ins­be­son­de­re eine grö­ße­re inner­kirch­li­che Auto­no­mie in der Ernen­nung von Bischö­fen, die zwar in die Ein­heit mit Rom ein­ge­bet­tet bleibt, jedoch histo­risch nicht aus­schließ­lich von vor­he­ri­ger römi­scher Bestä­ti­gung abhän­gig war. In die­ser Logik erscheint der Hand­lungs­spiel­raum eines Patri­ar­chen in Kri­sen­si­tua­tio­nen deut­lich erweitert.

Vor die­sem Hin­ter­grund wird in der Debat­te gele­gent­lich ein Ver­gleich zu spä­te­ren umstrit­te­nen Bischofs­wei­hen gezo­gen, bei denen eben­falls die Fra­ge einer kirch­li­chen Not­la­ge und damit ver­bun­den einer mög­li­chen Recht­fer­ti­gung außer­or­dent­li­cher Maß­nah­men dis­ku­tiert wur­de. Ent­schei­dend ist dabei jedoch weni­ger der kon­kre­te Ver­gleich als viel­mehr die metho­di­sche Fra­ge, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen über­haupt von einer legi­ti­men Aus­nah­me­si­tua­ti­on gespro­chen wer­den kann.

Genau an die­ser Stel­le setzt eine metho­di­sche Refle­xi­on an, die im tra­di­ti­ons­freund­li­chen Dis­kurs regel­mä­ßig betont wird: Histo­ri­sche Fäl­le dür­fen nicht rück­wir­kend aus einer bereits fest­ste­hen­den Bewer­tung her­aus inter­pre­tiert wer­den. Viel­mehr ist zu prü­fen, wel­che kirch­li­chen Struk­tu­ren tat­säch­lich bestan­den, wel­che Rech­te kon­kret vor­han­den waren und ob eine objek­ti­ve Not­la­ge vor­lag, die eine außer­ge­wöhn­li­che Hand­lung recht­fer­ti­gen könnte.

Zusam­men­fas­send läßt sich die Argu­men­ta­ti­on dahin­ge­hend dar­stel­len, dass die Bischofs­wei­hen von 1977 im Kon­text einer extre­men kirch­li­chen Ver­fol­gungs­si­tua­ti­on stan­den und pri­mär der Siche­rung der apo­sto­li­schen Suk­zes­si­on einer unter­drück­ten Kir­che dien­ten. In einer tra­di­ti­ons­freund­li­chen Per­spek­ti­ve wer­den sie daher nicht als will­kür­li­che Miß­ach­tung kirch­li­cher Ord­nung gedeu­tet, son­dern als eine histo­risch begrenz­te, durch außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de gepräg­te Maß­nah­me inner­halb eines kir­chen­recht­li­chen Rah­mens, der in Extrem­si­tua­tio­nen Hand­lungs­spiel­räu­me nicht grund­sätz­lich ausschließt.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: MiL

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