Irland: Lehrer Enoch Burke erneut in Haft

Gewissenskonflikt


Auch die BBC berichtete über den Fall Enoch Burke
Auch die BBC berichtete über den Fall Enoch Burke

Der Fall des iri­schen Leh­rers Enoch Bur­ke wirft wei­ter­hin grund­sätz­li­che Fra­gen zu Reli­gi­ons­frei­heit, Gewis­sens­schutz und staat­li­chem Durch­set­zungs­wil­len auf. Seit Ende 2022 sitzt der evan­ge­li­ka­le Christ immer wie­der im Gefäng­nis, weil er sich wei­gert, einer gericht­li­chen Anord­nung Fol­ge zu lei­sten, die ihm den Zutritt zu sei­nem frü­he­ren Arbeits­platz unter­sagt. Aus­lö­ser war sein reli­gi­ös begrün­de­ter Wider­stand gegen die Ver­pflich­tung, einen männ­li­chen Schü­ler, der sich selbst als weib­lich behaup­tet, mit neu­em Namen und dem Pro­no­men „they“ anzu­spre­chen. Der Fall erregt viel Auf­se­hen, die Medi­en berich­te­ten wie­der­holt dar­über, auch die BBC im benach­bar­ten Großbritannien.

Vom Klassenzimmer ins Gefängnis

Bur­ke unter­rich­te­te Deutsch und Geschich­te an der Wilson’s Hos­pi­tal School im Coun­ty West­me­ath. Sei­ne Wei­ge­rung, einen männ­li­chen Schü­ler mit weib­li­chem Namen und als „Mäd­chen“ anzu­spre­chen, begrün­de­te er nicht allein reli­gi­ös, son­dern auch mit dem Anspruch auf Wahr­haf­tig­keit gegen­über der Rea­li­tät. Spra­che, so sei­ne Über­zeu­gung, dür­fe nicht dazu benutzt wer­den, die Wirk­lich­keit zu ver­fäl­schen oder bio­lo­gi­sche Tat­sa­chen zu leug­nen. Der Schul­rat reagier­te mit einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung des High Court, die Bur­ke den Zutritt zur Schu­le unter­sag­te. Der Leh­rer erkann­te die­se Maß­nah­me nicht an, weil die Ent­schei­dung ein Unrecht sei. So folg­ten wie­der­hol­te Fest­nah­men und Haftaufenthalte.

Ins­ge­samt ver­brach­te Bur­ke bis­lang gan­ze 560 Tage im Gefäng­nis, hin­zu kom­men unglaub­li­che Geld­stra­fen in Höhe von 225.000 Euro, die Bur­kes Exi­stenz bedrohen. 

Seit gestern befin­det er sich erneut im Dub­li­ner Mountjoy-Gefängnis.

Kurzzeitige Freiheit – und erneute Eskalation

In der ver­gan­ge­nen Woche war Bur­ke vor­über­ge­hend ent­las­sen wor­den. Der zustän­di­ge Rich­ter Bri­an Cre­gan stell­te klar, daß die­se Frei­las­sung „aus einem Grund und nur aus einem Grund“ erfolg­te: um Bur­ke die Vor­be­rei­tung eines Rechts­mit­tels gegen die Beru­fungs­kom­mis­si­on zu ermög­li­chen, die über sei­ne Ent­las­sung aus dem Schul­dienst ent­schei­det. Die Bedin­gung war ein­deu­tig: kein Betre­ten der Schule.

Doch bereits am Tag nach sei­ner Frei­las­sung erschien Bur­ke erneut auf dem Schul­ge­län­de, eben­so an den dar­auf­fol­gen­den Tagen. Am Mon­tag wur­de er schließ­lich wie­der fest­ge­nom­men und vor Gericht gebracht.

Gerichtliche Klarstellung

Vor dem High Court stell­te Rich­ter Cre­gan fest, Bur­ke habe am 15. und 16. Janu­ar eine „ekla­tan­te Miß­ach­tung“ einer recht­mä­ßi­gen gericht­li­chen Anord­nung began­gen. Bur­ke sei ent­las­sen wor­den. Die Schu­le sei nicht mehr sein Arbeits­platz. „Wel­che Stel­le die­ses Sat­zes ver­ste­hen Sie nicht?“, so der Richter.

Die Gerichts­be­hör­de redu­ziert den Fall auf einen For­ma­lis­mus: Die Anord­nung besa­ge, er habe isch von der Schu­le fern­zu­hal­ten, ander­falls wer­de er inhaf­tiert. Doch in Wirk­lick­eit geht es um einen ideo­lo­gi­schen Kampf des Staa­tes gegen die Wirk­lich­keit, indem mit dem Gewalt­mo­no­pol des Staa­tes der „Trans­gen­der­imus“ auf­ge­zwun­gen wer­den sol­le. Für ihn ste­he daher nicht bloß eine arbeits­recht­li­che Maß­nah­me zur Debat­te, son­dern ein fun­da­men­ta­ler Kon­flikt zwi­schen einem staat­lich ein­ge­for­der­ten Sprach­ge­brauch und sei­ner christ­li­cher Gewissensbindung.

Wel­ches Ver­bre­chens habe er sich schul­dig gemacht? Die Wirk­lich­keit zu benen­nen? Oder die Tat­sa­che, daß er vor der Schu­le, sei­nem Arbeit­ge­ber, der ihn aus ideo­lo­gi­scher Ver­ir­rung ent­las­sen habe?

Gewissen gegen verordneten Sprachgebrauch

Aus Bur­kes Sicht ist die Ver­wen­dung bestimm­ter Namen und Pro­no­men kei­ne neu­tra­le Höf­lich­keit, son­dern eine ideo­lo­gi­sche Aus­sa­ge über Iden­ti­tät und Wirk­lich­keit. Eine sol­che Aus­sa­ge kön­ne er mit sei­nem christ­li­chen Glau­ben nicht ver­ein­ba­ren. Er wäre den Schü­lern ein schlech­ter Leh­rer, wenn er die Wirk­lich­keit ver­leug­nen wür­de, so Bur­ke Sei­ne Rück­kehr zur Schu­le sei daher kein heim­li­cher Akt, son­dern eine bewuß­te, offe­ne Her­aus­for­de­rung einer unge­rech­ten Anordnung.

Das Gericht hin­ge­gen betont, daß die ursprüng­li­chen Moti­ve der Anord­nung irrele­vant sei­en. Ent­schei­dend sei allein, daß ein recht­mä­ßi­ger Gerichts­be­schluß wie­der­holt miß­ach­tet werde.

Haft als Mittel der Durchsetzung?

Vor sei­ner erneu­ten Inhaf­tie­rung erklär­te Bur­ke vor Jour­na­li­sten, er kom­me zur Schu­le, um zu arbei­ten. Er habe nie­mals ins Gefäng­nis gehört, die Schu­le sei sein Arbeits­platz. Den gan­zen Tag über stand er vor den Schul­to­ren, bei Käl­te und Nässe.

Noch vor sei­ner Frei­las­sung hat­te Bur­ke eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung gegen die Dis­zi­pli­nar-Beru­fungs­kom­mis­si­on bean­tragt. Der Rich­ter räum­te ein, daß die von Bur­ke vor­ge­leg­ten Unter­la­gen „glaub­wür­di­ge“ und „sub­stan­ti­el­le“ Fra­gen auf­wer­fen. Den­noch steht nun eine mög­li­che wei­te­re Inhaf­tie­rung im Raum.

Grundsatzfrage an den Rechtsstaat

Beob­ach­ter sehen in dem Fall ein Bei­spiel dafür, wie in west­li­chen Gesell­schaf­ten mit außer­ge­wöhn­li­chen recht­li­chen und admi­ni­stra­ti­ven Mit­teln ein ideo­lo­gisch pro­gres­si­ves Pro­gramm durch­ge­setzt wird – selbst um den Preis der Miß­ach­tung reli­giö­ser Über­zeu­gun­gen und grund­le­gen­der bio­lo­gi­scher Rea­li­tä­ten. Wenn der Staat die Wirk­lich­keit mit Zwangs­maß­nah­men umzu­deu­ten ver­su­che, sei das Angriff auf die Fun­da­men­te jeder Ordnung.

Die wie­der­hol­te Inhaf­tie­rung Bur­kes hat bis­lang nicht zu sei­ner Unter­wer­fung geführt. Damit drängt sich zuneh­mend die Fra­ge nach Sinn und Zweck die­ser Maß­nah­me auf. Wäh­rend die einen sei­ne Stand­haf­tig­keit als legi­ti­me Ver­tei­di­gung von Gewis­sen und ver­fas­sungs­mä­ßig garan­tier­ten Rech­ten wür­di­gen, war­nen ande­re vor einer Aus­höh­lung des Rechts­staats durch selek­ti­ven Unge­hor­sam. Doch von wel­chem Rechts­staat ist die Rede, wenn der Staat selbst die Wirk­lich­keit ver­neint und mit repres­si­ven Mit­teln gegen jene vor­geht, die sich die­ser Rea­li­täts­ver­wei­ge­rung nicht beugen?

So steht eine unbe­que­me Grund­satz­fra­ge im Raum: Soll ein Staat, der sich als demo­kra­ti­scher Rechts­staat ver­steht, Bür­ger ein­sper­ren, weil sie sich wei­gern, eine ideo­lo­gi­sche Set­zung zu beja­hen, die sie für falsch hal­ten? Und darf er sie bei jeder erneu­ten Wei­ge­rung immer wie­der in Haft neh­men – auf unab­seh­ba­re Zeit?

Hin­zu tritt eine mora­li­sche Dimen­si­on, die nicht min­der ver­stört. Die Schul­di­rek­ti­on, die Schul­be­hör­de und auch die ehe­ma­li­gen Kol­le­gen sehen zu, wie ein frü­he­rer Leh­rer von der Poli­zei abge­führt wird – wohl wis­send, daß er bereits Hun­der­te Tage im Gefäng­nis ver­bracht und rui­nö­se Geld­stra­fen auf­er­legt bekom­men hat. Gleich­gül­tig­keit tritt an die Stel­le von Mit­mensch­lich­keit. Was sich hier zeigt, ist kei­ne nüch­ter­ne Ver­wal­tungs­pra­xis, son­dern eine Form ideo­lo­gi­scher Här­te, die an den Geist jako­bi­ni­scher Uner­bitt­lich­keit erinnert.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: BBC​.com (Screen­shot)

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