Vatikanbank verliert ihre Exklusivität bei Finanzanlagen

Der Einfluß der Güterverwaltung des Apostolischen Stuhls


Die Vatikanbank IOR muß Zuständigkeiten abgeben
Die Vatikanbank IOR muß Zuständigkeiten abgeben

Papst Leo XIV. erließ das Motu Pro­prio Coni­unc­ta cura („Geteil­te Ver­ant­wor­tung“) – das erste Motu pro­prio sei­nes Pon­ti­fi­kats. Dar­in ent­zieht er der Vatik­an­bank IOR die Exklu­si­vi­tät für Finanz­an­la­gen und teil­te die­se Zustän­dig­keit zwi­schen ihr und der Güter­ver­wal­tung des Apo­sto­li­schen Stuhls (APSA) auf. Vor allem zeig­te Leo XIV. damit, daß es durch­aus geht, Maß­nah­men sei­nes „gelieb­ten“ Vor­gän­gers Fran­zis­kus rück­gän­gig zu machen. 

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Riva­li­tä­ten im Vati­kan sind, wenn es um Finan­zen geht, bekannt. Eifer­süch­tig wach­ten ver­schie­de­nen Behör­den über ihre eige­nen Kon­ten. Fran­zis­kus griff dage­gen ein, bekam dann aber selbst etwas kal­te Füße. Wer ihm bes­ser zu Gesich­te stand, hat­te durch­aus Chan­cen, sei­ne „Pri­vat­scha­tul­le“ behal­ten zu kön­nen. Doch dar­um soll es hier nicht gehen, auch nicht um die Ver­wer­fun­gen rund um das von Fran­zis­kus errich­te­te Wirt­schafts­se­kre­ta­ri­at, das Kar­di­nal Geor­ge Pell, der tat­kräf­tig als erster Prä­fek­te ans Werk ging, Kopf und Kra­gen koste­te.

Kon­kret hob Leo XIV. mit sei­nem ersten Motu pro­prio das Reskript vom 23. August 2022 auf, das der Vatik­an­bank IOR die aus­schließ­li­che Zustän­dig­keit für die Ver­mö­gens­ver­wal­tung über­tra­gen hatte. 

Zugleich leg­te der neue Papst fest, daß die ein­flußt­star­ke Güter­ver­wal­tung des Apo­sto­li­schen Stuhls (APSA) künf­tig grund­sätz­lich die Infra­struk­tur des IOR nut­zen soll – es sei denn, der Inve­sti­ti­ons­aus­schuß hält es für effi­zi­en­ter oder zweck­mä­ßi­ger, auf Finanz­dienst­lei­ster in ande­ren Län­dern zurückzugreifen.

Offi­zi­ell heißt es, daß der Papst mit sei­nem heu­te erlas­se­nen Gesetz die „Rol­len und Ver­ant­wort­lich­kei­ten jeder Insti­tu­ti­on klar defi­nie­ren und so eine gegen­sei­ti­ge Zusam­men­ar­beit ermög­li­chen“ will – im Sin­ne des Prin­zips der „geteil­ten Ver­ant­wor­tung“. Dazu beruft sich Leo XIV. auf die von Papst Fran­zis­kus erlas­se­ne Apo­sto­li­schen Kon­sti­tu­ti­on Prae­di­ca­te Evan­ge­li­um.

Unter Berück­sich­ti­gung die­ser Über­le­gun­gen und „nach sorg­fäl­ti­ger Prü­fung der ein­stim­mig vom Wirt­schafts­rat gebil­lig­ten Emp­feh­lun­gen sowie nach Kon­sul­ta­ti­on von Fach­leu­ten auf die­sem Gebiet“ hebt Papst Leo XIV. das Rescrip­tum ex Audi­en­tia SS.mi mit dem Titel Instruk­ti­on über die Ver­wal­tung und Lei­tung der finan­zi­el­len und liqui­den Mit­tel des Hei­li­gen Stuhls und der mit dem Hei­li­gen Stuhl ver­bun­de­nen Insti­tu­tio­nen vom 23. August 2022 auf.

Dar­über hin­aus legt er fest, daß „die Finanz­an­la­gen des Hei­li­gen Stuhls, die zu eige­nem Nut­zen erfol­gen und im Ein­klang mit Arti­kel 219 der Apo­sto­li­schen Kon­sti­tu­ti­on Prae­di­ca­te Evan­ge­li­um ste­hen, den vom Inve­sti­ti­ons­aus­schuß fest­ge­leg­ten Vor­ga­ben gemäß der geneh­mig­ten Anla­ge­richt­li­nie zu ent­spre­chen haben“.

Wie das offi­zi­el­le Por­tal des Vati­kans, Vati­can News, erin­nert, hat­te das nun auf­ge­ho­be­ne Reskript ver­fügt, daß die Vatik­an­bank IOR die allei­ni­ge Zustän­dig­keit für die Ver­mö­gens­ver­wal­tung habe und als Ver­wah­rer sämt­li­cher beweg­li­cher Güter des Hei­li­gen Stuhls sowie der ihm zuge­hö­ri­gen Insti­tu­tio­nen fun­gie­re. Außer­dem war dar­in fest­ge­legt wor­den, daß alle Insti­tu­tio­nen des Hei­li­gen Stuhls, die über finan­zi­el­le Ver­mö­gens­wer­te oder liqui­de Mit­tel – in wel­cher Form auch immer – bei ande­ren Finanz­in­sti­tu­ten als dem IOR ver­füg­ten, dies dem IOR zu mel­den und die­se Ver­mö­gens­wer­te schnellst­mög­lich dort­hin zu über­tra­gen hät­ten. Was aller­dings nicht voll­stän­dig gesche­hen ist, wie schon angedeutet.

Das neue Motu Pro­prio Coni­unc­ta cura legt hin­ge­gen fest, daß „die APSA bei der Durch­füh­rung von Finanz­an­la­gen des Hei­li­gen Stuhls in der Regel wirk­sam auf die orga­ni­sa­to­ri­sche Struk­tur des Insti­tuts für die reli­giö­sen Wer­ke zurück­greift“ – es sei denn, „die zustän­di­gen Gre­mi­en gemäß den Sta­tu­ten des Inve­sti­ti­ons­aus­schus­ses erach­ten es als effi­zi­en­ter oder zweck­mä­ßi­ger, auf Finanz­in­ter­me­diä­re mit Sitz in ande­ren Staa­ten zurückzugreifen“.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: MiL

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