
Der Schutz des Lebensrechts ungeborener Kinder und die Gewissensfreiheit religiöser Einrichtungen geraten erneut ins Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung in den USA. Der Oberste Gerichtshof in Washington hat eine Vorschrift des Staates New York zur verpflichtenden Finanzierung von Abtreibungen durch kirchliche Arbeitgeber nicht bestätigt – und den Fall zur neuerlichen Überprüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Konkret geht es um eine Anordnung der New Yorker Finanzaufsicht, die kirchliche Träger, darunter auch Diözesen und Klöster, verpflichtet, in den Krankenversicherungen für ihre Angestellten die Kosten für Abtreibungen zu übernehmen. Dagegen hatten unter anderem die Diözese Albany sowie die Menschenrechtsorganisation Becket Fund for Religious Liberty geklagt – bislang vor den Gerichten des Staates New York ohne Erfolg. Das Berufungsgericht des Staates hatte die Einwände im Vorjahr abgewiesen.
Nun aber griff der Oberste Gerichtshof der USA ein. Ohne ausführliche Begründung hob er das New Yorker Urteil vom Mai 2024 auf und forderte eine neue Prüfung – ausdrücklich unter Berücksichtigung eines wegweisenden Urteils aus Wisconsin: Im Fall Catholic Charities Bureau gegen die Arbeits- und Industriekommission hatte das Höchstgericht im Februar festgestellt, daß einer katholischen Wohltätigkeitsorganisation zu Unrecht eine Steuerbefreiung verweigert worden war – mit der Begründung, ihre Arbeit sei nicht in erster Linie religiös motiviert. Eine Argumentation, die die Richter einhellig zurückwiesen.
In dieselbe Richtung weist nun auch die Haltung zur Abtreibungspflicht: Zwar liegt noch kein abschließendes Urteil vor, doch die Richtung ist klar. Anwalt Noel Francisco, der mehrere der Kläger vertritt, äußerte sich entsprechend zuversichtlich:
„New York wird hoffentlich begreifen, daß religiöse Überzeugung kein Diskriminierungsgrund ist, sondern ein verfassungsmäßig geschütztes Gut.“
Deutlich wurde auch Eric Baxter, Vizepräsident der Kanzlei Becket:
„Der Staat New York will Ordensfrauen dazu zwingen, für Abtreibungen zu zahlen – nur weil sie sich den Bedürftigen zuwenden. Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits zum zweiten Mal innerhalb weniger Jahre bekräftigt, daß solch staatliche Erpressung keinen Platz in unserer Rechtsordnung hat. Unsere Hoffnung ist, daß religiöse Organisationen künftig den Schwächsten helfen können, ohne gegen ihr Gewissen zu handeln.“
Damit rückt nicht nur die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit, sondern auch der grundsätzliche Schutz des ungeborenen Lebens erneut ins Zentrum der öffentlichen Debatte. Der Oberste Gerichtshof hat zudem signalisiert, sich bald auch mit einer weiteren Gewissensfrage zu befassen: der Zulässigkeit öffentlicher Gebete per Lautsprecher bei Schul-Sportveranstaltungen.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: Wikicommons
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