
Vor kurzem gab es eine Diskussion unter den US-Bischöfen, weil das Hochfest der Unbefleckten Empfängnis im Novus Ordo Missae, das am 8. Dezember gefeiert wird, im Jahr 2024 auf den folgenden Tag verlegt wurde, weil seine Feier auf den zweiten Adventssonntag gefallen ist, dieser jedoch liturgischen Vorrang hat. Ein Bischof fragte daher frühzeitig das Dikasterium für die Gesetzestexte, ob das Gebot des Meßbesuch für dieses Hochfest ebenfalls verlegt wird, d. h. ob die Gläubigen verpflichtet sind, an dem Tag, auf den das Hochfest verlegt wird, die Messe zu besuchen, und erhielt folgende Antwort.
Das römische Dikasterium stellte fest, daß die Gläubigen verpflichtet sind, auch an dem Tag die Messe zu besuchen, auf den das Hochfest verlegt wird.
Daraufhin erteilten mehrere Bischöfe, vor allem die McCarrick Boys wie der Erzbischof von Chicago, in ihren Diözesen Dispensen von diesem Gebot. Den Gläubigen wurde geboten, den zweiten Adventssonntag zu feiern, nicht aber das Hochfest der ohne Erbsünde empfangenen Jungfrau und Gottesmutter Maria. Das theologisch hochwichtige Marienfest zur Vorbereitung der Geburt Jesu fiel vor allem bei den progressiven Bischöfen unter den Tisch.
Am 23. Januar veröffentlichte nun das Dikasterium für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung in Rücksprache mit dem Dikasterium für die Gesetzestexte eine „Note“ mit erstaunlichem Inhalt. Diese Note zur Verlegung eines Festtages „aufgrund von occurrentia festorum“ besagt das genaue Gegenteil dessen, was dem US-Bischof im vergangenen Jahr geantwortet worden war. Um das Ganze nicht zu offensichtlich erscheinen zu lassen, wurde eine akrobatische Juristen-Übung vollzogen, die Erzbischof Filippo Iannone, den Präfekten des Dikasteriums für die Gesetzestexte, dennoch nicht gut aussehen läßt.
Insgesamt führt Kardinal Arthur Roche, der Präfekt des Gottesdienstdikasteriums und notorischer Gegner des überlieferten Römischen Ritus, in der Note sieben Punkte an.
Punkt 1 stellt fest, daß es aufgrund von beweglichen und unbeweglichen Festen im liturgischen Kalender geschehen kann, daß zwei Festtage an demselben Datum zusammentreffen können und dieses Phänomen „occurrentia festorum“ genannt wird.
Punkt 2 verweist darauf, daß dieses Phänomen durch die Normae universales de Anno liturgico et de Calendario geregelt ist, deren Nr. 59 besagt, daß „der Vorrang zwischen den liturgischen Tagen, was ihre Feier betrifft, ausschließlich durch die Tabula dierum liturgicorum bestimmt wird“.
Punkt 3 definiert, daß beim Zusammentreffen mehrerer Feste der Vorrang so gilt, wie er in der Tabelle der liturgischen Tage festgelegt ist. Jedes Fest, das durch diesen Vorrang verdrängt wird, wird auf den jeweils nächstgelegenen freien Tag verlegt. Was ein freier Tag ist, ist genau geregelt.
Punkt 4 benennt nun das dadurch entstandene Dubium: „Wenn ein gebotenes Fest verlegt wird, ist dann die Einhaltung des Gebots an dem Tag ad quem obligatorisch?
Mit Punkt 5 beginnt die eigentliche Beantwortung des Dubiums: Der Codex Iuris Canonici (CIC) behandelt die gebotenen Tage in den cann. 1246–1248: Diese Canones sehen die Möglichkeit einer Verlegung aufgrund einer eventuellen occurrentia festorum nicht vor, so die Note. Die den Bischofskonferenzen eingeräumte Befugnis, mit vorheriger Zustimmung des Apostolischen Stuhls bestimmte gebotene Tage zu streichen oder auf den Sonntag zu verlegen (vgl. can. 1246,2), betrifft nicht gelegentliche, sondern ständige Streichungen oder Verlegungen.
Punkt 6: Da es sich hier um eine liturgische Angelegenheit handelt, die vom CIC nicht ausdrücklich geregelt wird, sind neben der Anwendung der Normae universales de Anno liturgico et de Calendario die normativen Eingriffe zu berücksichtigen, die im Laufe der Zeit von der zuständigen Kurie in bezug auf den Gottesdienst und die Sakramentenordnung beschlossen wurden. Diese Interventionen zeugen von einer gefestigten Praxis, wonach im Fall der Verlegung eines gebotenen Feiertags die Verpflichtung des gebotenen Feiertags nicht übertragen wird.
Punkt 7: Da eine solche Praxis nicht im Widerspruch zu den Canones des CIC steht, ist es als liturgisches Recht zu betrachten (vgl. can. 2), daß im Fall einer gelegentlichen Verlegung eines gebotenen Tages die damit verbundene Verpflichtung nicht auf den Tag ad quem übertragen wird.
Soweit die römische Note. Sie besagt zusammengefaßt, daß im Novus Ordo bei einer Verdrängung eines gebotenen Feiertags und seiner Verlegung auf einen nächstgelegenen freien Tag für die Gläubigen das Gebot des Meßbesuchs wegfällt.
Die McCarrick Boys haben sich wieder einmal durchgesetzt.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: Pierre Puget: Unbefleckte Empfängnis, Oratorium des hl. Philipp Neri in Genua (18. Jh.)