Römische Note zur Verdrängung des Hochfestes der Unbefleckten Empfängnis

Liturgische Akrobatik?


Das Hochfest der Unbefleckten Empfängnis steht derzeit in Rom nicht gerade hoch im Kurs
Das Hochfest der Unbefleckten Empfängnis steht derzeit in Rom nicht gerade hoch im Kurs

Vor kur­zem gab es eine Dis­kus­si­on unter den US-Bischö­fen, weil das Hoch­fest der Unbe­fleck­ten Emp­fäng­nis im Novus Ordo Mis­sae, das am 8. Dezem­ber gefei­ert wird, im Jahr 2024 auf den fol­gen­den Tag ver­legt wur­de, weil sei­ne Fei­er auf den zwei­ten Advents­sonn­tag gefal­len ist, die­ser jedoch lit­ur­gi­schen Vor­rang hat. Ein Bischof frag­te daher früh­zei­tig das Dik­aste­ri­um für die Geset­zes­tex­te, ob das Gebot des Meß­be­such für die­ses Hoch­fest eben­falls ver­legt wird, d. h. ob die Gläu­bi­gen ver­pflich­tet sind, an dem Tag, auf den das Hoch­fest ver­legt wird, die Mes­se zu besu­chen, und erhielt fol­gen­de Antwort.

Das römi­sche Dik­aste­ri­um stell­te fest, daß die Gläu­bi­gen ver­pflich­tet sind, auch an dem Tag die Mes­se zu besu­chen, auf den das Hoch­fest ver­legt wird.

Dar­auf­hin erteil­ten meh­re­re Bischö­fe, vor allem die McCar­ri­ck Boys wie der Erz­bi­schof von Chi­ca­go, in ihren Diö­ze­sen Dis­pen­sen von die­sem Gebot. Den Gläu­bi­gen wur­de gebo­ten, den zwei­ten Advents­sonn­tag zu fei­ern, nicht aber das Hoch­fest der ohne Erb­sün­de emp­fan­ge­nen Jung­frau und Got­tes­mut­ter Maria. Das theo­lo­gisch hoch­wich­ti­ge Mari­en­fest zur Vor­be­rei­tung der Geburt Jesu fiel vor allem bei den pro­gres­si­ven Bischö­fen unter den Tisch.

Am 23. Janu­ar ver­öf­fent­lich­te nun das Dik­aste­ri­um für den Got­tes­dienst und die Sakra­men­ten­ord­nung in Rück­spra­che mit dem Dik­aste­ri­um für die Geset­zes­tex­te eine „Note“ mit erstaun­li­chem Inhalt. Die­se Note zur Ver­le­gung eines Fest­ta­ges „auf­grund von occur­ren­tia fest­orum“ besagt das genaue Gegen­teil des­sen, was dem US-Bischof im ver­gan­ge­nen Jahr geant­wor­tet wor­den war. Um das Gan­ze nicht zu offen­sicht­lich erschei­nen zu las­sen, wur­de eine akro­ba­ti­sche Juri­sten-Übung voll­zo­gen, die Erz­bi­schof Filip­po Ian­no­ne, den Prä­fek­ten des Dik­aste­ri­ums für die Geset­zes­tex­te, den­noch nicht gut aus­se­hen läßt.

Ins­ge­samt führt Kar­di­nal Arthur Roche, der Prä­fekt des Got­tes­dienst­dik­aste­ri­ums und noto­ri­scher Geg­ner des über­lie­fer­ten Römi­schen Ritus, in der Note sie­ben Punk­te an.

Punkt 1 stellt fest, daß es auf­grund von beweg­li­chen und unbe­weg­li­chen Festen im lit­ur­gi­schen Kalen­der gesche­hen kann, daß zwei Fest­ta­ge an dem­sel­ben Datum zusam­men­tref­fen kön­nen und die­ses Phä­no­men „occur­ren­tia fest­orum“ genannt wird.

Punkt 2 ver­weist dar­auf, daß die­ses Phä­no­men durch die Nor­mae uni­ver­sa­les de Anno lit­ur­gi­co et de Calen­da­rio gere­gelt ist, deren Nr. 59 besagt, daß „der Vor­rang zwi­schen den lit­ur­gi­schen Tagen, was ihre Fei­er betrifft, aus­schließ­lich durch die Tabu­la dier­um lit­ur­gi­corum bestimmt wird“.

Punkt 3 defi­niert, daß beim Zusam­men­tref­fen meh­re­rer Feste der Vor­rang so gilt, wie er in der Tabel­le der lit­ur­gi­schen Tage fest­ge­legt ist. Jedes Fest, das durch die­sen Vor­rang ver­drängt wird, wird auf den jeweils nächst­ge­le­ge­nen frei­en Tag ver­legt. Was ein frei­er Tag ist, ist genau geregelt.

Punkt 4 benennt nun das dadurch ent­stan­de­ne Dubi­um: „Wenn ein gebo­te­nes Fest ver­legt wird, ist dann die Ein­hal­tung des Gebots an dem Tag ad quem obligatorisch?

Mit Punkt 5 beginnt die eigent­li­che Beant­wor­tung des Dubi­ums: Der Codex Iuris Cano­ni­ci (CIC) behan­delt die gebo­te­nen Tage in den cann. 1246–1248: Die­se Cano­nes sehen die Mög­lich­keit einer Ver­le­gung auf­grund einer even­tu­el­len occur­ren­tia fest­orum nicht vor, so die Note. Die den Bischofs­kon­fe­ren­zen ein­ge­räum­te Befug­nis, mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Apo­sto­li­schen Stuhls bestimm­te gebo­te­ne Tage zu strei­chen oder auf den Sonn­tag zu ver­le­gen (vgl. can. 1246,2), betrifft nicht gele­gent­li­che, son­dern stän­di­ge Strei­chun­gen oder Verlegungen.

Punkt 6: Da es sich hier um eine lit­ur­gi­sche Ange­le­gen­heit han­delt, die vom CIC nicht aus­drück­lich gere­gelt wird, sind neben der Anwen­dung der Nor­mae uni­ver­sa­les de Anno lit­ur­gi­co et de Calen­da­rio die nor­ma­ti­ven Ein­grif­fe zu berück­sich­ti­gen, die im Lau­fe der Zeit von der zustän­di­gen Kurie in bezug auf den Got­tes­dienst und die Sakra­men­ten­ord­nung beschlos­sen wur­den. Die­se Inter­ven­tio­nen zeu­gen von einer gefe­stig­ten Pra­xis, wonach im Fall der Ver­le­gung eines gebo­te­nen Fei­er­tags die Ver­pflich­tung des gebo­te­nen Fei­er­tags nicht über­tra­gen wird.

Punkt 7: Da eine sol­che Pra­xis nicht im Wider­spruch zu den Cano­nes des CIC steht, ist es als lit­ur­gi­sches Recht zu betrach­ten (vgl. can. 2), daß im Fall einer gele­gent­li­chen Ver­le­gung eines gebo­te­nen Tages die damit ver­bun­de­ne Ver­pflich­tung nicht auf den Tag ad quem über­tra­gen wird.

Soweit die römi­sche Note. Sie besagt zusam­men­ge­faßt, daß im Novus Ordo bei einer Ver­drän­gung eines gebo­te­nen Fei­er­tags und sei­ner Ver­le­gung auf einen nächst­ge­le­ge­nen frei­en Tag für die Gläu­bi­gen das Gebot des Meß­be­suchs wegfällt.

Die McCar­ri­ck Boys haben sich wie­der ein­mal durchgesetzt.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: Pierre Puget: Unbe­fleck­te Emp­fäng­nis, Ora­to­ri­um des hl. Phil­ipp Neri in Genua (18. Jh.)

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