Erzbischof Carlo Maria Viganò wurde exkommuniziert

Die Entscheidung des Glaubensdikasteriums


Erzbischof Carlo Maria Viganò wurde von Rom exkommuniziert. Heute wurde die bereits erwartete Entscheidung dem Betroffenen mitgeteilt.
Erzbischof Carlo Maria Viganò wurde von Rom exkommuniziert. Heute wurde die bereits erwartete Entscheidung dem Betroffenen mitgeteilt.

Die Exkom­mu­ni­ka­ti­on von Erz­bi­schof Car­lo Maria Viganò wur­de vom römi­schen Glau­bens­dik­aste­ri­um fest­ge­stellt und heu­te dem ehe­ma­li­gen Nun­ti­us in den USA mit­ge­teilt, der 2018 die Ver­strickung von Papst Fran­zis­kus in den McCar­ri­ck-Skan­dal publik gemacht und den Rück­tritt von Fran­zis­kus gefor­dert hatte.

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Das Glau­bens­dik­aste­ri­um ver­öf­fent­lich­te dazu fol­gen­de Erklärung:

Am 4. Juli 2024 trat der Kong­reß des Dik­aste­ri­ums für die Glau­bens­leh­re zusam­men, um das außer­ge­richt­li­che Straf­ver­fah­ren ex can. 1720 CIC gegen S.Exz. Mon­si­gno­re Car­lo Maria VIGANÒ, Titu­lar­erz­bi­schof von Ulpia­na, ange­klagt des vor­be­hal­te­nen Ver­bre­chens des Schis­mas (cann. 751 und 1364 CIC; Art. 2 SST), abzuschließen.

Sei­ne öffent­li­chen Äuße­run­gen sind bekannt, aus denen sei­ne Wei­ge­rung her­vor­geht, den Papst anzu­er­ken­nen und sich ihm zu unter­wer­fen sowie die Gemein­schaft mit den ihm unter­stell­ten Glie­dern der Kir­che sowie die Legi­ti­mi­tät und die lehr­amt­li­che Auto­ri­tät des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Öku­me­ni­schen Konzils.

Im Ergeb­nis des Straf­ver­fah­rens wur­de S.Exz. Car­lo Maria Viganò des vor­be­hal­te­nen Ver­bre­chens des Schis­mas für schul­dig befunden.

Das Dik­aste­ri­um hat die Exkom­mu­ni­ka­ti­on latae sen­ten­tiae ex can. 1364 § 1 CIC erklärt.

Die Auf­he­bung der Zen­sur ist in die­sen Fäl­len dem Apo­sto­li­schen Stuhl vorbehalten.

Die­se Ent­schei­dung wur­de S.Exz. Mon­si­gno­re Viganò am 5. Juli 2024 mitgeteilt.

Unklar ist der Begriff „Kon­greß“. Als „vor­be­hal­te­ne Ver­bre­chen“ gel­ten jene, die zur Abur­tei­lung dem Glau­bens­dik­aste­ri­um vor­be­hal­ten sind.

Wel­che Kon­se­quen­zen hat das für Erz­bi­schof Viganò? Im Codex des Kir­chen­rechts heißt es dazu:

Can. 1331 - § 1. Dem Exkom­mu­ni­zier­ten ist untersagt:

  •             1º das eucha­ri­sti­sche Opfer und ande­re Sakra­men­te zu feiern;
  •             2º Sakra­men­te zu empfangen;
  •             3º Sakra­men­ta­li­en zu spen­den und ande­re Zere­mo­nien des lit­ur­gi­schen Kul­tes zu feiern;
  •             4º irgend­ei­nen akti­ven Anteil an den vor­ge­nann­ten Zele­bra­tio­nen zu haben;
  •             5º kirch­li­che Ämter, Auf­ga­ben, Dien­ste und Funk­tio­nen auszuüben;
  •             6º Akte der Lei­tungs­ge­walt zu setzen.

            § 2. Wenn aber die Exkom­mu­ni­ka­ti­on als Spruch­stra­fe ver­hängt oder als Tat­stra­fe fest­ge­stellt wor­den ist, muß der Täter:

  •             1º fern­ge­hal­ten oder muß von der lit­ur­gi­schen Hand­lung abge­se­hen wer­den, wenn er der Vor­schrift von § 1, n. 1–4 zuwi­der­han­deln will, es sei denn, es steht ein schwer­wie­gen­der Grund dagegen;
  •             2º setzt er ungül­tig Akte der Lei­tungs­ge­walt, die gemäß § 1, n. 6 uner­laubt sind;
  •             3º ist ihm der Gebrauch vor­her gewähr­ten Pri­vi­le­gi­en untersagt;
  •             4º erwirbt er die Bezah­lung auf Grund eines rein kirch­li­chen Titels nicht zu eigen;
  •             5º ist er unfä­hig, Ämter, Auf­ga­ben, Dien­ste, Funk­tio­nen, Rech­te, Pri­vi­le­gi­en und Ehren­ti­tel zu erwerben.

Eine Reak­ti­on von Erz­bi­schof Viganò auf die gegen ihn fest­ge­stell­te Exkom­mu­ni­ka­ti­on liegt noch nicht vor.

Text/​Übersetzung: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: You­tube (Screen­shot)

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