Vatikanstiftungen und Fonds werden der zentralen Aufsicht unterstellt

Neues Motu proprio von Papst Franziskus


Papst Franziskus erließ heute ein Motu proprio, mit dem die Aufsicht über Stiftungen und Fonds im Vatikan neu geregelt wird.
Papst Franziskus erließ heute ein Motu proprio, mit dem die Aufsicht über Stiftungen und Fonds im Vatikan neu geregelt wird.

(Rom) Mit einem Motu pro­prio „über die juri­sti­schen Per­so­nen der Römi­schen Kurie“ unter­stell­te Papst Fran­zis­kus die Stif­tun­gen und Fonds, die ihren Sitz im Vati­kan haben, der Auf­sicht durch das Wirt­schafts­se­kre­ta­ri­at. Die Neu­re­ge­lung ist Teil der Refor­men im Zusam­men­hang mit der im Juli in Kraft getre­te­nen Apo­sto­li­schen Kon­sti­tu­ti­on Prae­di­ca­te Evan­ge­li­um.

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Wer im Klei­nen treu ist, ist auch im Gro­ßen treu.“ Mit die­sen Wor­ten aus dem Lukas­evan­ge­li­um (16,10a) beginnt Fran­zis­kus das heu­te ver­öf­fent­lich­te Apo­sto­li­sche Schrei­ben in Form eines Motu pro­prio. Im Vati­kan gibt es nach vati­ka­ni­schem Recht errich­te­te Stif­tun­gen, Fonds und ande­re Ein­rich­tun­gen, die for­mal über eige­ne Rechts­per­sön­lich­keit und damit Ver­wal­tungs­au­to­no­mie ver­fü­gen. Es sei jedoch klar, so Fran­zis­kus, daß sie dazu die­nen, Ein­rich­tun­gen der Römi­schen Kurie bei der Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben im Dienst des Nach­fol­gers des Petrus zu hel­fen. Daher „sind sie, sofern nicht eine Gesetz­ge­bung etwas ande­res bestimmt, öffent­li­che Ein­rich­tun­gen des Hei­li­gen Stuhls“.

In die­sem Sinn gehö­ren ihre zeit­li­chen Güter, so Fran­zis­kus, zum Ver­mö­gen des Apo­sto­li­schen Stuhls. Des­halb „ist es not­wen­dig, daß sie nicht nur der Über­wa­chung durch die kuria­len Insti­tu­tio­nen, von denen sie abhän­gen, son­dern auch der Kon­trol­le und Über­wa­chung durch die Wirt­schafts­or­ga­ne der Römi­schen Kurie unterliegen“.

Dadurch wür­den die instru­men­tel­len juri­sti­schen Per­so­nen „klar von ande­ren Stif­tun­gen, Ver­ei­nen und gemein­nüt­zi­gen Ein­rich­tun­gen“ unter­schie­den, die „aus der Initia­ti­ve von Pri­vat­per­so­nen her­vor­ge­hen und nicht zur Ver­wirk­li­chung der Zwecke der kuria­len Ein­rich­tun­gen beitragen“.

Am 8. Dezem­ber tritt das Motu pro­prio in Kraft. Ab die­sem Zeit­punkt haben die juri­sti­schen Per­so­nen, die Kuri­en­be­hör­den zuzu­ord­nen sind, drei Mona­te Zeit, um den Bestim­mun­gen nach­zu­kom­men. Die­se sind in acht Arti­keln zusammengefaßt.

Der drit­te Arti­kel betrifft den Bereich Wirt­schaft und Finan­zen und sieht vor, daß das vati­ka­ni­sche Wirt­schafts­se­kre­ta­ri­at die Auf­sicht und Kon­trol­le über die­se Grup­pe von juri­sti­schen Per­so­nen aus­übt und im Rah­men sei­ner Zustän­dig­keit geeig­ne­te Maß­nah­men zur Vor­beu­gung und Bekämp­fung von Straf­ta­ten ergreift oder empfiehlt.

Die Arti­kel 4 und 5 regeln die Buch­füh­rung und den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch und legen unter ande­rem fest, daß die genann­ten juri­sti­schen Per­so­nen dem Wirt­schafts­se­kre­ta­ri­at den Haus­halts­plan und die Schluß­bi­lanz gemäß den von die­sem Dik­aste­ri­um fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen vor­le­gen müs­sen. Das Wirt­schafts­se­kre­ta­ri­at erhält zudem jeder­zeit Zugang zu den Buch­füh­rungs­un­ter­la­gen, Bele­gen und Infor­ma­tio­nen über finan­zi­el­le Transaktionen.

Arti­kel 6 betrifft das Erlö­schen der Rechts­per­sön­lich­keit und die Rück­ga­be von Ver­mö­gens­wer­ten und legt fest, wie instru­men­tel­le juri­sti­sche Per­so­nen durch ein Dekret der Kuri­en­be­hör­de, von der sie kano­nisch abhän­gen, auf­ge­ho­ben und liqui­diert wer­den kön­nen, wenn der Zweck erfüllt oder unmög­lich gewor­den ist oder gegen das Gesetz ver­stößt, oder im Fal­le von Ver­ei­ni­gun­gen, wenn die Ver­rin­ge­rung der Zahl ihrer Mit­glie­der ihr Funk­tio­nie­ren verhindert.

Um eine „orga­ni­sche und zeit­ge­mä­ße“ Rege­lung für juri­sti­sche Per­so­nen mit Sitz im Vati­kan zu schaf­fen, wur­de par­al­lel von der Päpst­li­chen Kom­mis­si­on für den Staat Vati­kan­stadt, der Regie­rung des Vati­kan­staa­tes, heu­te ein Gesetz ver­kün­det, das eben­falls am 8. Dezem­ber 2022 in Kraft tritt und die Anwen­dung des Motu Pro­prio auch auf Ein­rich­tun­gen des Vati­kan­staa­tes ausweitet.

Vom Anwen­dungs­be­reich des Geset­zes aus­ge­nom­men sind das Gou­ver­ne­ment des Staa­tes der Vati­kan­stadt und die Vatik­an­bank sowie kom­mer­zi­el­le Ein­rich­tun­gen, die bereits ande­ren Kon­troll­me­cha­nis­men unterliegen.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: Vati­can­Me­dia (Screen­shot)

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